UCP_CoA_618/2024 – Hanshow v Vusion
- Court
- Court of Appeal
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Cost procedure Background 1. On 20 December 2023, the Local Division of Munich rejected the request of Vusion for a preliminary injunction and stated that Vusion would have to bear the costs of the proceedings. 2. Vusion appealed. 3. On 13 May 2024 the Court of Appeal rejected the appeal and ruled that Vusion had to bear the costs of the appeal. This appeal concerns only the costs in appeal. 4. Hanshow started cost proceedings on 18 June 2024 at the Court of Appeal with respect to the costs on appeal, asking to extend the one-month term for starting such proceedings with three days. 5. The JR of the Court of Appeal had already decided that also with respect to the costs in appeal one has to start cost proceedings in the Court of First Instance, and referred the case to the Local Division in Munich stating that 18 June 2024 should be considered as date on which the application was made. 6. The Local Division refused the requested extension of the term of one month, stating that Hanshow should have asked for reestablishment of rights (R. 330 RoP). The Court of Appeal 1. If at the time of the decision (“order”) in the PI proceedings already a case on the merits is pending, then the one-month term for a cost decision starts with the date on which the decision in the case on the merits is handed. 2. If there is no case on the merits, then the one-month term starts with the date on which the first instance PI decision is handed. 3. If in the meantime a case on the merits is started, then one can continue with the cost proceedings for the PI. In case the cost proceedings have not yet started, the winner in the PI proceedings can start cost proceedings within a month after the final decision in the PI proceedings or await the decision in the main proceedings. 4. The Court of Appeal list a number of Rules for which you cannot ask for an extension under R. 9 RoP but only for a reinstatement of rights because these Rules are either about the start of new proceedings or about a request which have to be lodged after the end of proceedings. The other party is entitled to certainty that proceedings cannot at a later point be reopened. 5. The JR decides therefore that you cannot ask for an extension of the one-month term on the basis of R. 9 RoP, but you will have to ask reinstatement. Comment 1. This decision can be applauded as it creates order in the chaos and does that in a very sensible way. Each representative should read this decision and keep a copy on his desk. It is also a stern warning that you cannot get an extension of the one-month term for starting cost proceedings and of all the terms mentioned in the Rules mentioned in consideration 46. 2. Hanshow will continue to correct its failure to start cost proceedings within one month with its pending renewed request for reinstatement. I write “renewed” because apparently the first time, they failed to pay the fees for a request for reinstatement. Thinking about legal certainty and the requirement for “all due care” in R. 320 RoP it appears a fight against the wind mills.
Full Decision Text
1 ENTSCHEIDUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 6. Juni 2025 betreffend einen verspäteten Antrag auf Kostenfestsetzung (R. 151 VerfO) L EITSÄTZE: 1. Wenn die erfolgreiche Partei eine Kostenentscheidung herbeiführen möchte, hat sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung einzureichen. Die einmonatige Frist zur Einreichung eines Antrags auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151.1 VerfO beginnt mit der Zustellung der Sachentscheidung und nicht mit der Zustellung einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen. Wenn jedoch noch kein Verfahren in der Sache anhängig ist und der Antragsteller der einstweiligen Maßnahmen kein Verfahren in der Sache einleitet (zum Beispiel, wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war) und der Kläger zur Kostentragung des Antragsgegners verurteilt wurde, gelten R. 150 und R. 151 VerfO entsprechend (Anordnung des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2025, App_283/2025, UPC_CoA_297/2025, SharkNinja). In diesem Fall gilt die Frist von einem Monat entsprechend und beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Anordnung über einstweilige Maßnahmen. 2. Gleichwohl könnte die andere Partei ein Verfahren in der Sache einleiten, wodurch die normale Frist für Anträge auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151 VerfO (ein Monat nach der Entscheidung in der Sache) ausgelöst würde. Wird das Verfahren in der Sache eingeleitet und hat der obsiegende Antragsgegner bereits einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, kann dieses Verfahren fortgesetzt werden. Ist ein solches Verfahren jedoch noch nicht eingeleitet worden, obliegt es dem Antragsgegner, entweder innerhalb der einmonatigen Frist nach der endgültigen Entscheidung im Verfahren einstweiliger Maßnahmen einen Antrag einzureichen oder die Entscheidung in der Sache abzuwarten. 3. Die gleichen Grundsätze finden für das Berufungsverfahren Anwendung. 4. Das Versäumnis, die Frist für einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151.1 VerfO einzuhalten, kann nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (R. 320 VerfO) geheilt werden. 5. Eine Partei, selbst wenn sie im Rahmen eines Verfahrens zur Kostenfestsetzung gemäß R. 150 VerfO erfolgreich ist, hat ihr eigenen Kosten zu tragen, die dem Kostenfestsetzungsverfahren selbst zuzurechnen sind, mit Ausnahme der Gerichtsgebühr. EPG – Berufungsgericht UPC_CoA_618/2024 APL_57918/2024 2 S CHLAGWÖRTER : - Einstweilige Maßnahmen - Antrag auf Kostenfestsetzung (R. 150 VerfO, R. 151 VerfO) - Fristverlängerung (R. 9.3 VerfO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (R. 320 VerfO) BERUFUNGSKLÄGERINNEN ( UND ANTRAGSTELLERINNEN IM VERFAHREN ZUR K OSTENFESTSETZUNG VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) 1. Hanshow Technology Co., Ltd., Jiaxing City, Bezirk Xiuzhou, Provinz Zhejiang, China 2. Hanshow Germany GmbH, Düsseldorf, Deutschland 3. Hanshow France SAS, Boulogne-Billancourt, Frankreich 4. Hanshow Netherlands B.V., Amsterdam, Niederlande (im Folgenden gemeinsam als „Hanshow“ bezeichnet) 1-4 vertreten durch Roland Küppers, Rechtsanwalt, Taylor Wessing, Düsseldorf, Deutschland BERUFUNGSBEKLAGTE ( UND ANTRAGSGEGNERIN IM VERFAHREN ZUR K OSTENFESTSETZUNG VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) VusionGroup SA, Nanterre, Frankreich (im Folgenden als „VusionGroup“ bezeichnet) vertreten durch Dr. Anton Horn, Rechtsanwalt, Heuking, Düsseldorf, Deutschland STREITPATENT EP 3 883 277 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch E NTSCHEIDENDE R ICHTERIN Diese Entscheidung wurde durch Ingeborg Simonsson, ständige Richterin, erlassen. BEANSTANDETE E NTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ □ Datum: 18 Oktober 2024, Lokalkammer München, UPC_CFI_292/2023; ACT_567009/2023, App_44953 /2024, ORD_52059 /2024 M ÜNDLICHE VERHANDLUNG 20. März 2025 (auf Englisch mit Zustimmung der Parteien) STREITPUNKTE Einstweilige Maßnahmen, Antrag auf Kostenfestsetzung (R. 150 VerfO, R. 151 VerfO), Fristverlängerung (R. 9.3 VerfO), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (R. 320 VerfO) 3 SACHVERHALT Das Verfahren betreffend den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen 1. Am 4. September 2023 stellte VusionGroup einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen die Hanshow-Unternehmen (ACT_567009/2023). Am 20. Dezember 2023 stellte die Lokalkammer München fest, dass nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die angegriffenen Produkte das Streitpatent verletzen, und wies den Antrag zurück. Die Lokalkammer befand, dass VusionGroup die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Kosten von Hanshow zu tragen hat. 2. VusionGroup legte gegen die Anordnung Berufung ein (APL_8/2024, UPC_CoA_1/2024) und beantragte deren Aufhebung sowie die Stattgabe der in ihrem Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellten Anträge. VusionGroup beantragte die Erstattung der Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens. Am 13. Mai 2024 wies das Berufungsgericht die Berufung zurück, da es auf Grundlage einer Wahrscheinlichkeitsabwägung zu dem Schluss gelangte, dass keines der angegriffenen Produkte in den Schutzbereich des Streitpatents fiel, und ordnete an, dass VusionGroup die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Antrag auf Kostenfestsetzung 3. Das Verfahren zur Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten wurde am 22. Januar 2024 eingeleitet (App_3393/2024), was am 11. Oktober 2024 zu einer Anordnung der Lokalkammer München führte (ORD_3585/2024). Die Kosten dieses Verfahrens sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, das sich ausschließlich auf die Kosten des oben in Rn. 2 genannten Berufungsverfahrens bezieht. 4. Hanshow reichte am 18. Juni 2024 beim Berufungsgericht einen Antrag auf Kostenfestsetzung in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens ein (App_36394/2024). Dort beantragte Hanshow gemäß R. 9.3 VerfO, die Frist für die Einreichung des Antrags auf Kostenfestsetzung, die ab dem 13. Mai 2024 (siehe oben, Rn. 2) berechnet wurde und am 13. Juni 2024 abgelaufen war, rückwirkend um drei Werktage bis zum 18. Juni 2024 zu verlängern sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auf 131.874,80 € festzusetzen. Hilfsweise und unter Verweis auf dieselben Argumente beantragte Hanshow die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 5. In einem Schriftsatz vom 24. Juni 2024 (App_37557/2024) teilte Hanshow dem Berufungsgericht mit, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandlos geworden sei. Für den Fall eines möglichen Fristversäumnisses behielt sich Hanshow das Recht vor, einen neuen Antrag gemäß R. 320 der Verfahrensordnung (VerfO) zu stellen und gesondert zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vorzutragen und/oder die Gerichtsgebühr für den Antrag zu entrichten. 6. Am 27. Juni 2024 stellte der Berichterstatter in einer vorläufigen Einschätzung fest, dass aus dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und der Verfahrensordnung (VerfO) nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach einer Anordnung des Berufungsgerichts beim Berufungsgericht oder beim Gericht erster Instanz einzureichen ist. Der Berichterstatter forderte die Parteien auf, zu diesem Punkt schriftlich Stellung zu nehmen und auf den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung des Antrags auf Kostenfestsetzung zu reagieren. 4 7. Hanshow erwiderte, dass der Antrag an die Lokalkammer verwiesen und in das (damals) anhängige Kostenfestsetzungsverfahren für die erstinstanzlichen Kosten einbezogen werden solle. Hilfsweise hielt Hanshow den Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung aufrecht. 8. Auch VusionGroup erwiderte und führte aus, dass das Gericht erster Instanz über den Kostenantrag zu entscheiden habe, einschließlich der Berufungsverfahrenskosten, und trat einer Fristverlängerung entgegen. 9. Am 29. Juli 2024 (ORD_38645/2024) stellte der Berichterstatter fest, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, beim Gericht erster Instanz einzureichen ist (und dort vom Berichterstatter entschieden wird). Der Berichterstatter führte aus, dass Kostenentscheidungen Gegenstand eines besonderen und eigenständigen Verfahrens sind (R. 150 ff. VerfO), welches auch spezifische Berufungsverfahren umfasst (R. 157 und R. 221 VerfO). Wie bei den meisten anderen Verfahren vor dem EPG beginnen auch die Verfahren zur Kostenfestsetzung beim Gericht erster Instanz. Der Antrag wurde daher zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass das Datum der Einreichung des Antrags beim Berufungsgericht, d. h. der 18. Juni 2024, als Datum der Einreichung beim Gericht erster Instanz gelten kann. Beanstandete Entscheidung 10. Am 2. August 2024 reichte Hanshow bei der Lokalkammer München (App_44953/2024) einen Antrag auf rückwirkende Verlängerung der Frist zur Beantragung der Kostenfestsetzung um drei Werktage bis zum 18. Juni 2024 (R. 9.3(a) VerfO) sowie auf Festsetzung der Kosten in Höhe von 131.874,80 € ein. Hanshow legte dar, warum die am 13. Juni 2024 endende Frist nicht eingehalten wurde, und fügte eine Berechnung der Kosten des Berufungsverfahrens bei. 11. Die Lokalkammer wies den Antrag auf rückwirkende Verlängerung der Frist als unzulässig zurück. Die Lokalkammer war der Auffassung, dass Hanshow stattdessen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß R. 320 VerfO hätte stellen müssen. 12. Die Lokalkammer befand zusammenfassend, dass keine Möglichkeit besteht, einen Antrag auf rückwirkende Verlängerung der einmonatigen Frist zur Beantragung der Kostenfestsetzung gemäß R. 151 VerfO einzureichen. Wird diese Frist versäumt, verliert die berechtigte Partei ihr Recht auf Kostenerstattung. Das anwendbare Rechtsmittel besteht darin, dass der maßgebliche Spruchkörper des Gerichts auf Antrag der Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren kann (R. 320.1 VerfO). Die Lokalkammer stellte fest, dass R. 320 VerfO als lex specialis die allgemeine Bestimmung in R. 9.3(a) VerfO über die Verlängerung von Fristen in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. 13. Die Lokalkammer erklärte weiter, dass Hanshow keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht eingereicht habe. Soweit Hanshow in einem Schriftsatz vom 18. Juni 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat und diesen damit innerhalb der einmonatigen Frist gemäß R. 320.2 VerfO eingereicht hat, erfolge die Einreichung beim Berufungsgericht, das hierfür jedoch keine Zuständigkeit besitzt. Hanshow hat in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2024 bewusst auf das Recht verzichtet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung beim Gericht 5 erster Instanz zu stellen. Darüber hinaus hatte Hanshow die Gebühr für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entrichtet. 14. Da der Antrag auf Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens (APL_8/2024) nicht fristgerecht eingereicht wurde, wurde er als unzulässig zurückgewiesen. 15. Die vorliegende Berufung betrifft nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hanshow stellte zunächst am 18. Juni 2024 beim Berufungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, entrichtete jedoch nicht die Gerichtsgebühr für einen solchen Antrag und nahm den Antrag dann am 24. Juni 2024 zurück. Am 15. November 2024 reichte Hanshow bei der Lokalkammer München gemäß R. 320 VerfO einen zweiten Antrag ein (App_61223/2024, UPC_CFI_292/2023). Am 11. Dezember 2024 erließ die Lokalkammer München eine Anordnung, wonach über den vorliegenden Fall erst nach den Entscheidungen des Berufungsgerichts entschieden werden solle. Kein Verfahren in der Sache anhängig 16. Es ist unstreitig, dass kein Verfahren in der Sache eingeleitet wurde. A NTRÄGE DER P ARTEIEN Hanshow 17. Hanshow beantragte die Zulassung der Berufung. Am 15. November 2024 ließ die ständige Richterin die Berufung gemäß R. 221.3 VerfO zu. 18. Hanshow beantragt: a) die Aufhebung der beanstandeten Anordnung sowie die Festsetzung der Kosten der Berufungsinstanz (APL_8/2024, UPC_CoA_1/2024) in Höhe von 130.702,90 € gegen VusionGroup; b) hilfsweise, die Aufhebung der beanstandeten Anordnung und, falls erforderlich, die Zurückverweisung der Sache an die Lokalkammer zur Entscheidung; c) die Aufhebung der beanstandeten Anordnung sowie die rückwirkende Verlängerung der Frist zur Beantragung der Kostenfestsetzung, die am 13. Juni 2024 abgelaufen ist, um drei Werktage bis zum 18. Juni 2024 (R. 9.3(a) VerfO). VusionGroup 19. VusionGroup beantragt, die Berufung zurückzuweisen und Hanshow zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Antrag, Hanshow zur Kostentragung zu verurteilen, wird auch für den Fall gestellt, dass VusionGroup die unterlegene Partei ist. 6 V ORBRINGEN DER P ARTEIEN Hanshow (zusammengefasst und soweit relevant) 20. R. 150 und R. 151 VerfO sprechen von einer „Entscheidung in der Sache“ und von „innerhalb eines Monats nach der Entscheidung“. Hier sei die Verpflichtung zur Kostentragung jedoch in Anordnungen über einstweilige Maßnahmen festgelegt worden und nicht in Entscheidungen in der Sache. 21. Die von dem Berufungsgericht im Fall SharkNinja aufgestellte Regel (Anordnung vom 20. Januar 2025, App_283/2025, UPC_CoA_297/2025, SharkNinja), wonach R. 150 und R. 151 VerfO in einer Situation wie der vorliegenden entsprechend gelte, lasse die erfolgreiche Partei ohne eine Frist zur Beantragung einer Kostenfestsetzung. Sollte eine Frist anwendbar sein, müsse es zumindest möglich sein, diese zweifelsfrei zu bestimmen. 22. Nach Zustellung der Anordnung des Berufungsgerichts vom 13. Mai 2024, in der die Berufung zurückgewiesen und VusionGroup zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt wurde, hätte ein Verfahren in der Sache folgen können. In diesem Fall hätte die einmonatige Frist zur Einreichung eines Antrags auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151.1 VerfO mit der Zustellung der Entscheidung im Verfahren in der Sache begonnen und nicht mit der Zustellung einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen (SharkNinja). Ein weiterer möglicher Beginn der Frist für die Einreichung eines Antrags auf Kostenfestsetzung wäre gegeben gewesen, wenn VusionGroup mit Hanshow in Kontakt getreten und auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens in der Sache verzichtet hätte. 23. Systematisch umfasse die Befugnis des Gerichts zur Fristverlängerung nach R. 9.3(a) VerfO alle in der VerfO festgelegten Fristen. Ausnahmen hierzu seien abschließend in R. 9.4 VerfO aufgeführt. Somit falle die Frist zur Beantragung einer Kostenfestsetzung gemäß R. 151 VerfO unter die allgemeine Verlängerungsbefugnis nach R. 9.3(a) VerfO. Die Lokalkammer hätte nach ihrem Ermessen R. 9.3(a) VerfO anwenden können, unterließ dies jedoch, zum Nachteil von Hanshow. 24. Die folgenden Aspekte (außergewöhnliche Umstände und besondere Herausforderungen) seien bei der Ausübung des genannten Ermessens zu berücksichtigen: (i) Dies sei der erste Antrag auf Kostenfestsetzung nach einer Anordnung des Berufungsgerichts, und die einzuhaltende Frist sei kaum vorhersehbar gewesen. (ii) Weder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) noch die VerfO legen eindeutig fest, bei welchem Gericht ein solcher Antrag in einer derartigen Situation einzureichen sei. (iii) Das Fallbearbeitungssystem (case management system, CMS) des Gerichts erlaube lediglich eine Einreichung beim Berufungsgericht und nicht beim zuständigen Gericht erster Instanz. (iv) Die VerfO-Bestimmungen in Kapitel 5 von Teil 1 und Teil 4 seien nicht eindeutig. (v) Hanshow habe bereits angezeigt, dass es beabsichtige, die Kostenerstattungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen, indem es die Festsetzung der Kosten des Verfahrens in erster Instanz rechtzeitig beantragt habe. (vi) Die Notwendigkeit, einen neuen Antrag unter Einhaltung der einmonatigen Frist gemäß R. 151 VerfO zu stellen, sei für den Mitarbeiter trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht eindeutig erkennbar gewesen und daher versehentlich nicht notiert worden. 7 (vii) Im relevanten Zeitraum seien zwei Anwälte krankheitsbedingt abwesend gewesen; dies habe sich als unvorhersehbar erwiesen. Gleichwohl sei die Fristversäumnis innerhalb weniger Tage festgestellt worden, und der vorliegende Antrag sei am 18. Juni 2024, also innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist, zusammen mit einem Antrag auf rückwirkende Verlängerung eingereicht worden. (viii) Es habe auch einige Zeit in Anspruch genommen, die erstattungsfähigen Gebühren für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu berechnen. 25. Der durch die geringfügige Überschreitung der Frist zur Anmeldung der entstandenen Kosten eintretende Rechtsverlust wäre angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Situation unangemessen. Würde die Frist von einem Monat gemäß R. 151 VerfO als eine strikte Ausschlussfrist verstanden, die nicht verlängert werden kann, wäre der Antragsteller stets gezwungen, seine erstattungsfähigen Kosten innerhalb der kurzen Frist zu berechnen, unabhängig von der konkreten Fallkonstellation. Sollte der Antrag auf Fristverlängerung als nach Ablauf der einmonatigen Frist gestellt angesehen werden, müsse dem Antrag dennoch stattgegeben werden. 26. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß R. 320 VerfO sei keine spezielle gesetzliche Bestimmung, die die Anwendbarkeit der allgemeinen Befugnis zur Fristverlängerung gemäß R. 9.3(a) VerfO außer Kraft setze. Im Gegenteil, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze voraus, dass die betreffende Frist tatsächlich von der Partei versäumt wurde. Der nach R. 320 VerfO erforderliche Rechtsverlust trete daher nur ein, wenn die Partei keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat oder wenn dieser Antrag ohne Ermessensfehler abgelehnt wurde. Die Lokalkammer sei verpflichtet gewesen, über den Antrag auf Verlängerung der Frist zu entscheiden, um die Fristen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Gang zu setzen. VusionGroup (zusammengefasst und soweit relevant) 27. VusionGroup verteidigt die beanstandete Anordnung sowie die von der Lokalkammer dargelegten Gründe und betont, dass ihr Rechtsschutzinteresse nicht nachrangig sei. 28. Die Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, stelle den Ausgangspunkt für die einmonatige Frist gemäß R. 151 VerfO dar, sofern gegen eine Anordnung, mit der ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt wurde, Berufung eingelegt wird, die Berufung jedoch zurückgewiesen wird und kein Verfahren in der Sache anhängig ist. 29. R. 9.3(a) VerfO gewähre keinerlei Recht, einen Antrag auf rückwirkende Verlängerung der Frist nach Ablauf der Frist einzureichen. Ein solcher Antrag müsse rechtzeitig gestellt werden. Dem Wortlaut nach erlaube R. 9.3(a) VerfO dem Gericht zwar, eine Frist zu verlängern – auch nachträglich –, jedoch sei dies so zu verstehen, dass die Anordnung zur Fristverlängerung nach Ablauf der Frist ergehen könne. Ein Antrag auf Verlängerung einer Frist, der nach Fristablauf gestellt wird, sollte unzulässig sein. Dies entspreche auch der Praxis in den meisten nationalen Rechtssystemen. Die Zulassung nachträglicher Anträge würde das Verfahren verlangsamen und die Vorhersehbarkeit verringern. Ab dem Ablauf der Frist sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß R. 320 VerfO zulässig. 30. Zudem finde R. 9.3 VerfO nur auf Fristen in laufenden Verfahren Anwendung, nicht jedoch auf die Einleitung von Verfahren. R. 9.4 VerfO lasse keinen Umkehrschluss zu. Das Verfahren zur 8 Kostenfestsetzung gemäß R. 150 VerfO stelle ein eigenständiges Verfahren in erster Instanz dar. Die Frist nach R. 151 VerfO sei daher keine Frist in einem laufenden Verfahren, sondern eine Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Verfahren überhaupt erst eingeleitet werden könne. Andere derartige Fristen seien die Frist für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß R. 250.2 VerfO sowie die einmonatige Frist nach R. 320.2 VerfO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 31. In solchen Fällen sei es undenkbar und nicht vorgesehen, dass eine Partei einen Antrag auf Fristverlängerung stellen könne, bevor die Frist ablaufe. Dies sei deshalb nicht möglich, weil es keine Verfahrensnummer gebe, unter der der Verlängerungsantrag vor Einleitung des Verfahrens eingereicht werden könne. Außerdem gebe es weder einen zuständigen Spruchkörper oder einen Berichterstatter. 32. Es gebe auch häufig Verfahren, an denen viele Parteien beteiligt seien. Vor Beginn des Verfahrens sei noch nicht klar, welche Gegenpartei beteiligt sein werde und gegebenenfalls zum Antrag auf Fristverlängerung anzuhören und/oder zu benachrichtigen sei. 33. Dafür bestehe auch kein Bedürfnis. Wer eine Frist zur Verfahrenseinleitung versäumt, könne bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß R. 320 VerfO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. 34. Gerade die Neuheit des EPG sei ein Grund, besondere rechtliche Sorgfalt walten zu lassen. Die behauptete Unklarheit des EPGÜ hinsichtlich des zuständigen Gerichts rechtfertige die verspätete Antragstellung nicht. 35. Das Versäumnis der Frist gemäß Regel 151 VerfO durch das zuständige juristische und notarielle Personal sei ursächlich gewesen, und dieser Fehler könne eine rückwirkende Fristverlängerung nur dann rechtfertigen, wenn die gebotene Sorgfalt angewandt worden sei. Die von Hanshow gegebenen Erklärungen zeigen einen Mangel an Sorgfalt und lassen die Frage offen, wie die Überwachung der Fristnotierung üblicherweise durchgeführt worden sei. Das Versäumnis sei schuldhaft, und es bestehe kein Grund, die Frist zu verlängern. E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE Grundsätzliche Erwägungen 36. Die Berufung betrifft zunächst die Frage, wie die Frist von einem Monat gemäß R. 151 VerfO (wortwörtlich „innerhalb eines Monats nach der Entscheidung“, „within one month of service of the decision“, „dans un délai d’un mois à compter de la signification de la décision“) zu berechnen ist, wenn kein Verfahren in der Sache anhängig ist, und zweitens, ob diese Frist vom Gericht gemäß R. 9.3(a) VerfO verlängert werden kann und wie die Hierarchie zwischen R. 9.3(a) VerfO und R. 320.1 VerfO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen ist. 37. Eine Kostenentscheidung sollte in Verfahren über einstweilige Maßnahmen ergehen, da diese das Verfahren abschließt (Anordnung des Berufungsgerichts vom 3. März 2025, APL_51115/2024, UPC_CoA_523/2024, Sumi Agro gegen Syngenta, Rn. 117 mit Verweisen). 9 38. In einer solchen Kostenentscheidung, wie in Verfahren in der Sache, entscheidet das Gericht grundsätzlich über die Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Art. 69 EPGÜ. Das Gericht kann im Vorfeld der Entscheidung anordnen, dass die Parteien eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die sie geltend machen werden, einreichen (R. 118.5 VerfO). 39. Die tatsächliche (oder endgültige) Festsetzung der Kosten erfolgt in einem gesonderten Verfahren zur Kostenfestsetzung gemäß R. 150 VerfO. In diesem Verfahren entscheidet der Berichterstatter schriftlich über die zu erstattenden oder aufzuteilenden Kosten gemäß Art. 69 Abs. 1 bis 3 EPGÜ (R. 156.2 VerfO). Dies kann die Erstattung der Kosten der Vertretung (R. 152 VerfO), die Erstattung der Kosten von Sachverständigen (R. 153 VerfO), die Erstattung der Kosten von Zeugen (R. 154 VerfO) sowie die Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern (R. 155 VerfO) umfassen. 40. Kostenentscheidungsverfahren sind keine eigenständigen Verfahren, sondern folgen der Anordnung oder Entscheidung, in der die grundsätzliche Verpflichtung zur Kostentragung festgelegt wurde. 41. Für einstweilige Maßnahmen muss R. 151.1 VerfO im Zusammenhang mit R. 213.1 VerfO gelesen werden. Wird einem Antrag auf einstweilige Maßnahmen stattgegeben, muss der Antragsteller dieser Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen - je nachdem, welcher Zeitraum länger ist - ab dem in der Anordnung des Gerichts festgelegten Datum ein Verfahren in der Sache vor dem Gericht einleiten. Andernfalls stellt das Gericht auf Antrag des Antragsgegners sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden. 42. Wenn die erfolgreiche Partei eine Kostenentscheidung herbeiführen möchte, hat sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung einzureichen. Die einmonatige Frist zur Einreichung eines Antrags auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151.1 VerfO beginnt mit der Zustellung der Sachentscheidung und nicht mit der Zustellung einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen. Wenn jedoch noch kein Verfahren in der Sache anhängig ist und der Antragsteller der einstweiligen Maßnahmen kein Verfahren in der Sache einleitet (zum Beispiel, wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war) und der Kläger zur Kostentragung des Antragsgegners verurteilt wurde, gelten R. 150 und R. 151 VerfO entsprechend (Anordnung des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2025, App_283/2025, UPC_CoA_297/2025, SharkNinja). In diesem Fall gilt die Frist von einem Monat entsprechend und beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Anordnung über einstweilige Maßnahmen. 43. Gleichwohl könnte die andere Partei ein Verfahren in der Sache einleiten, wodurch die normale Frist für Anträge auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151 VerfO (ein Monat nach der Entscheidung in der Sache) ausgelöst würde. Wird das Verfahren in der Sache eingeleitet und hat der obsiegende Antragsgegner bereits einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, kann dieses Verfahren fortgesetzt werden. Ist ein solches Verfahren jedoch noch nicht eingeleitet worden, obliegt es dem Antragsgegner, entweder innerhalb der einmonatigen Frist nach der endgültigen Entscheidung im Verfahren einstweiliger Maßnahmen einen Antrag einzureichen oder die Entscheidung in der Sache abzuwarten. 44. Die gleichen Grundsätze finden für das Berufungsverfahren Anwendung. 10 45. Bei wörtlicher Auslegung enthält die Verfahrensordnung nichts, was gegen die Zulassung von Verlängerungen der einmonatigen Frist gemäß R. 151 VerfO spricht. Laut R. 9.3(a) VerfO kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei eine in der Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist – auch rückwirkend – verlängern. Zwar enthält R. 9.4 VerfO eine Liste von Fristen, die nicht verlängert werden können, jedoch ist die einmonatige Frist gemäß R. 151 VerfO darin nicht aufgeführt. Allerdings ist R. 9 VerfO dahingehend zu verstehen, dass er auf anhängige Verfahren Anwendung findet. 46. Bei Ablauf der einmonatigen Frist gemäß R. 151 VerfO erlischt das materielle Recht der obsiegenden Partei, eine Kostenentscheidung zu beantragen. R. 151 VerfO ist als materiell präklusiv anzusehen. Diese Bestimmung unterscheidet sich von den allgemeinen Fristen in der Verfahrensordnung, ähnlich wie: - R. 126 VerfO (wenn die obsiegende Partei nach der endgültigen Entscheidung in der Sache keinen Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz stellt), - R. 198.1 VerfO, R. 199.2 VerfO und R. 200.2 VerfO (wenn der Antragsteller nach einer Anordnung der Beweissicherung, einer Anordnung der Inspektion oder einer Anordnung des Arrests von Vermögenswerten kein Verfahren in der Sache einleitet), - R. 213.1 VerfO (wenn der Antragsteller nach einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen kein Verfahren in der Sache einleitet), - R. 224.1 VerfO (wenn eine Berufungsschrift nicht fristgerecht eingereicht wird) in Verbindung mit R. 234.1 VerfO (Anfechtung einer Entscheidung, die die Berufung gemäß R. 224.1 VerfO als unzulässig zurückweist), - R. 233.2 VerfO in Verbindung mit R. 234.1 VerfO (wenn die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen von R. 226 VerfO entspricht und der Berufungskläger diese nicht ändert), - R. 245.2 VerfO (wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht fristgerecht eingereicht wird), - R. 320.2 VerfO (wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht fristgerecht eingereicht wird), - R. 354.2 VerfO (ein verspäteter Antrag einer Partei, gegen die eine Entscheidung oder Anordnung vollstreckt wurde, auf angemessenen Ersatz für den durch die Vollstreckung verursachten Schaden; R. 125 VerfO findet Anwendung), - R. 356 VerfO (ein verspäteter Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung). 47. Die in den soeben genannten Bestimmungen festgelegten Fristen haben gemeinsam, dass sie sich entweder auf vollständig neue Verfahren oder auf Anträge beziehen, die nach Abschluss eines Verfahrens gestellt werden, wie etwa die Einleitung eines Berufungsverfahrens, neue Verfahren in der Sache, Anträge auf Festsetzung des Schadensersatzes, Anfechtungen von Entscheidungen über die Unzulässigkeitserklärung von Berufungen oder Einsprüche gegen Versäumnisentscheidungen. Es ist nicht zwingend erforderlich, ein Verfahren in der Sache einzuleiten oder einen der genannten Anträge zu stellen. 48. Die andere Partei hat ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einem geordneten Abschluss des Verfahrens, um sicherzustellen, dass dieses nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut eröffnet werden kann. 11 49. Das soeben Dargelegte, gibt auch einen Hinweis auf die interne Hierarchie zwischen Anträgen auf Fristverlängerung nach R. 9.3 VerfO sowie Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach R. 320.1 VerfO. Gemäß dieser Bestimmung kann der maßgebliche Spruchkörper des Gerichts auf Antrag einer Partei, die eine nach der Verfahrensordnung oder vom Gericht festgelegte Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt aus einem Grund, auf den sie keinen Einfluss hat, versäumt hat und als unmittelbare Folge des Fristversäumnisses ein Recht oder ein Rechtsmittel verloren hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. 50. R. 320.1 VerfO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allgemein anwendbar und muss hier als allgemeine Regel betrachtet werden. Eine Partei, die die in Rn. 46 genannten Fristen versäumt hat, kann innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für die Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen - jedoch in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der versäumten Frist. Anwendung dieser Grundsätze 51. Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung zurückzuweisen. Eine Verlängerung der einmonatigen Frist gemäß R. 151 VerfO, wie von Hanshow beantragt, ist nicht möglich. Das Versäumnis der Frist kann ausschließlich durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Kosten 52. VusionGroup trägt vor, dass der Antrag von Hanshow zu einem erheblichen Arbeitsaufwand für VusionGroup über einen Zeitraum von sechs Monaten geführt habe und dass es sich hierbei um eine besondere Situation handele, in der gemäß Art. 69 EPGÜ und R. 150 VerfO eine gesonderte Grundentscheidung über die Kosten möglich sei. Diese Kosten seien, so VusionGroup, durch Hanshow verursacht worden und sollten im Fall einer erfolgreichen Berufung ebenfalls von Hanshow getragen werden. 53. Hanshow hat dem Antrag widersprochen, sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Kostenfestsetzung in diesem Verfahren als auch in Bezug auf den konkreten Fall. 54. Verfahren zur Kostenfestsetzung nach R. 150 ff. VerfO sind summarische Verfahren, die vom Berichterstatter entschieden werden. Die Zuerkennung einer Erstattung der zusätzlichen Kosten, die einem Verfahren zur Kostenfestsetzung als solchem zuzurechnen sind, ist in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen. Dies würde den Parteien einen Anreiz geben, erhebliche Ressourcen für diese summarischen Verfahren aufzuwenden. Eine Kostenentscheidung über die im Kostenfestsetzungs- verfahren entstandenen Kosten hinaus in der Verfahrensordnung nicht beabsichtigt. Selbst wenn eine Partei im Rahmen eines Verfahrens zur Kostenfestsetzung nach R. 150 VerfO erfolgreich ist, muss sie in der Regel die auf das Kostenverfahren entfallenden eigenen Kosten selbst tragen. In Ausnahmefällen kann jedoch einer Partei angeordnet werden, unnötige Kosten zu tragen, die sie dem Gericht oder einer anderen Partei verursacht hat (Art. 69.3 EPGÜ). 55. Die Berufungsgebühr in Höhe von € 3.000 sollte jedoch im Erfolgsfall der Berufung grundsätzlich von der Berufungsbeklagten erstattet werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 12 56. Obwohl die Berufung von Hanshow erfolglos ist, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Kostenerstattung zugunsten der VusionGroup im Berufungsverfahren nicht gegeben. E NTSCHEIDUNG 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Alle übrigen Anträge werden zurückgewiesen. Erlassen am 6. Juni 2025 Ingeborg Simonsson Ständige Richterin
Key Holdings
- Extension of time (R. 9 RoP) not available for cost proceedings deadline.
- Cost proceedings must be started within one month of relevant decision.
- Reinstatement of rights (R. 320) is the only remedy for missed deadline.
- Clarification on start date for cost proceedings in PI vs Main Action.
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