UPC_CFI_0000894/2025 – Windhager v Bellissa Haas

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Suspensive effect Facts 1. Bellisa obtained an infringement decision against Windhager. The revocation action was dismissed. 2. Windhager appealed and asked for suspensive effect. 3. Windhager argues that the decision of the Local Division shows obvious mistakes. 4. Windhager also argues that a new revocation action has been brought in the Central Division of Milan (by a different entity) and asks for suspension until the Central Division has decided. The JR After repeating the requirements for a suspensive effect (“manifest error”; “appeal without object”), dismissed the application. Comment 1. As I have said many times before, do not waste your clients’ money on suspensive effect if you are not able to clearly and convincingly show a manifest error in two paragraphs in the application for suspensive effect. 2. In this case, the Statement of Appeal first did not fulfil the required formalities (R. 229 RoP). Then, in their request for suspensive effect, the representative only referred to the grounds of appeal and did not indicate the grounds for suspensive effect directly in the application (R. 223.2 RoP). They did not refer to any manifest error and even invoked an irrelevant ground: the new revocation case in the Central Division. If you are unwilling to study the Rules and follow the case law, then you’d better continue practicing in your familiar national system. 3. Instead of useless requests for suspensive effect, it is wiser to warn and prepare the client for the worst-case scenario: what do you do if you lose the case in first instance?

Full Decision Text

Unified Patent Court Aktenzeichen: UPC-COA-0000894/2025 Juridiction unifiée du brevet Verfahrensanordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts betreffend einen Antrag auf aufschiebende Wirkung (R. 223 VerfO) erlassen am 2. Dezember 2025 ANTRAGSTELLERINNEN UND BERUFUNGSKLÄGERIN (BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) Windhager Handelsgesellschaft m.b.H., Industriestraße 2, 5303, Thalgau, Österreich (im Folgenden „Windhager”) vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geitz, Kanzlei LS-MP von Puttkammer Berngruber Loth Spuhler Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) bellissa HAAS GmbH, Birkenstraße 22, 88285, Bodnegg-Rotheiden, Deutschland (im Folgenden „Belissa”) vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Adrian und Patentanwalt Thomas Daub, Kanzlei Daub PartG mbB STREITPATENT EP 2 223 589 ENTSCHEIDENDER RICHTER Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter VERFAHRENSSPRACHE Deutsch BEANSTANDETE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ □ Entscheidung der Lokalkammer des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Mannheim, vom 12. September 2025 □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPCCFI338/2024 1 DARSTELLUNG DES TATBESTANDS UND DER ANTRÄGE DER PARTEIEN 1. Belissa hat Windhager wegen Verletzung des europäischen Patents EP 2 223 589 (Streitpatent) vor der Lokalkammer Mannheim („Lokalkammer“) auf Unterlassung, Rückruf/endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Auskunft und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen. 2. Windhager hat Nichtigkeitswiderklage gegen das Streitpatent erhoben (CC65106/2024, UPCCFI778/2024). 3. Die Lokalkammer hat mit der beanstandeten Entscheidung der Verletzungsklage überwiegend stattgegeben, während die Widerklage auf Nichtigerklärung in der Sache erfolglos war. 4. Am 24. Oktober 2025 hat Windhager gegen die beanstandete Entscheidung sowohl hinsichtlich der Verletzungsklage als auch hinsichtlich der Nichtigkeitswiderklage Berufung eingelegt. 5. Zusätzlich hat Windhager am 28. Oktober 2025 einen Antrag beim Berufungsgericht eingereicht, in dem sie beantragt, ihrer Berufung gegen die beanstandete Entscheidung betreffend das Streitpatent aufschiebende Wirkung zu verleihen. Nach Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift und der Aufforderung, gemäß R. 229 VerfO Mängel zu beheben, wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung am 28. November, also innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung, berichtigt. 6. Windhager führt an, dass ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung zulässig sei. Dem Antrag sei zu entsprechen, weil, zusammengefasst, die beanstandete Entscheidung offensichtliche Fehler aufweise, insbesondere in der Beurteilung der unmittelbaren Patentverletzung und der Abweisung der Nichtigkeitswiderklage. 7. Zudem führt Windhager an, dass am 11. September 2025 eine neue Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent vor der Zentralkammer Mailand durch die Firma LS 9 GmbH eingereicht wurde, und beantragt deshalb, eine Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung über diese neue Nichtigkeitsklage. GRÜNDE DER ANORDNUNG Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss gemäß R.223.2 VerfO (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten. Das bedeutet, dass ein solcher Antrag es für sich allein ermöglichen muss, dass das Berufungsgericht über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Gemäß Art. 74 Abs. 1 EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer Partei nicht etwas anderes beschließt. Das Berufungsgericht kann daher dem Antrag nur stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist zu prüfen, ob das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung das Interesse des Berufungsbeklagten ausnahmsweise überwiegt (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 18. Januar 2024, UPCCoA4/2024, App100/2024, Meril/Edwards, S. 5; Anordnung vom 19. Juni 2024, UPCCoA301/2024, App35055/2024, ICPillar LLC/ARM, Rn. 7; Anordnung vom 19. August 2024, UPCCoA388/2024, APL39884/2024, Sibio et al/Abbott, Rn. 6). 10. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Anordnung, gegen die sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 18. Januar 2024, UPCCoA4/2024, App100/2024, Meril/Edwards, S. 5; Anordnung vom 19. August 2024, UPCCoA388/2024, APL39884/2024, Sibio et al/Abbott, Rn. 7) oder die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung die Berufung weitgehend gegenstandslos machen würde (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 6. November 2023, UPCCoA407/2023, App584588/2023 Ocado/dritte Partei; Anordnung vom 2. Mai 2024, UPCCoA177/2024, APL20002/2024, Progress Maschinen & Automation, Rn. 10). 11. Windhager macht geltend, dass die beanstandete Entscheidung offensichtliche Rechtsfehler aufweise. Zur Begründung dieser Rüge verweist er auf die Gründe seiner Berufung. Ob diese Berufungsgründe stichhaltig sind, hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Hauptberufungsverfahren zu entscheiden. Windhager hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Feststellungen und Erwägungen der Lokalkammer offensichtliche Fehler darstellen, d. h. Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Erwägungen, die selbst bei summarischer Beurteilung offensichtlich unhaltbar sind. Auch sonst ist eine offenkundige Unrichtigkeit der beanstandeten Entscheidung nicht ersichtlich. 12. Darüber hinaus macht Windhager geltend, dass die Vollstreckung der beanstandeten Entscheidung durch die Unterlassung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung der Produkte ihrem Ruf als seriöser Hersteller schaden würde. Windhager konnte jedoch nicht nachweisen, dass ihr Interesse an der Verhinderung dieser Maßnahmen das Interesse von Belissa an der Verhinderung der Patentverletzung überwiegt, wie von der Lokalkammer festgestellt wurde. 13. Da das Ergebnis der neuen Nichtigkeitsklage zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass dieses Verfahren vor der Zentralkammer Mailand anhängig ist, im vorliegenden Fall nicht relevant. ANORDNUNG Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird zurückgewiesen. Diese Anordnung wurde am 2. Dezember 2025 erlassen. Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter

Key Holdings

  • Windhager appealed an infringement decision and dismissed revocation, requesting suspensive effect.
  • Arguments for suspensive effect included 'obvious mistakes' in the Local Division's decision and a new revocation action in the Central Division.
  • The Judge-Rapporteur (JR) dismissed the application, reiterating that suspensive effect requires a 'manifest error' or that 'an appeal become devoid of purpose'.
  • The commentary criticizes the representative for failing to meet formal requirements (R. 229, R. 223.2 RoP) and for not clearly demonstrating a manifest error or relevant grounds for suspensive effect.

Tags

  • Appeal
  • Infringement
  • Revocation
  • Rules of Procedure
  • Suspensive Effect

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