UPC_CFI_1390/2025 – Nokia v Warner Bros.

Court
Local Division Mannheim
Date
Outcome
Settled
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
SETTLEMENT

Expert Commentary

Settlement Facts Withdrawal and consent before the written procedure The JR awarded a reimbursement of 60% of the Court fees. Comment The JR provided an extensive reasoning for why he believes that the old reimbursement rules remain applicable, and I must admit that he has convinced me. I was wrong to defend the view that the new rules apply to withdrawals after 31 December 2025, even if the action was started before that date.

Full Decision Text

Düsseldorf Local Division UPC CFI 1390/2025 Decision des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am 27. März 2026 betreffend EP 4 250 732 (R. 265, R. 370.9 VerfO) **KLÄGERIN** Nokia Technologies Oy Karakaari 7, 02610, Espoo, Finnland Vertreten durch: Dr. Julius WINKLER u.a., Arnold Ruess Rechtsanwälte PartGmbB **BEKLAGTE** 1. Warner Bros. Discovery, Inc 230 Park Avenue South, New York, NY 10003, USA 2. Dplay Entertainment Limited Chiswick Park Building 2, 566 Chiswick High Road, London, W4 5YB, Vereinigtes Königreich 3. Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG Leopoldstr. 57, 80802 München, Deutschland 4. Discovery Communications, LLC 230 Park Avenue South, New York, NY 10003, USA 5. HBO Nordic AB Kungsgatan 12, 111 35 Stockholm, Schweden 6. HBO Europe s.r.o. Jankovcova 1037/49, Praha 7, 170 00, Tschechische Republik 7. Discovery Communications Benelux B.V. Piet Heinkade 173, 1019 GM Amsterdam, Niederlande 8. WarnerMedia Global Digital Services, LLC 30 Hudson Yards, New York, NY 10001, USA 9. Home Box Office, Inc. 230 Park Avenue South, New York, NY 10003, USA Alle Beklagten vertreten durch Dr. Steffen Elmar STEININGER u.a., Hogan Lovells International LLP **KLAGEPATENT** EP 4 250 732 **SPRUCHKÖRPER** Lokalkammer Mannheim **ENTSCHEIDENDE Richter** Böttcher als Berichterstatter **GEGENSTAND** Verletzungsklage – Klagerücknahme R. 265 VerfO; Gebührenerstattung R. 370.9 VerfO **KURZE ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS** Die Klägerin beantragt vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit Zustimmung der Beklagten die Zulassung der Rücknahme der Verletzungsklage. Beide Seiten erklären, keine Kostenanträge zu stellen. Infolge der noch laufenden (verlängerten) Klageerwiderungsfrist ist eine Nichtigkeitswiderklage nicht vorhanden. Zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung der Klagerücknahme beantragt die Klägerin, ihr gem. R. 370.9 (b) (i) VerfO 60 % der verauslagten Gerichtsgebühren zu erstatten. **GRÜNDE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG** 1. Die Klagerücknahme wird mit Zustimmung der Beklagten zugelassen. Entgegenstehende Gründe liegen nicht vor. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Parteien erklärt haben, keine Kostenanträge zu stellen (vgl. Berufungsgericht, Entscheidung vom 28. Mai 2025, UPC CoA 808/2024). 2. Die teilweise Erstattung der verauslagten Gerichtsgebühren hat ihre Grundlage in R. 370.9 (b) (i) VerfO in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung. Hieraus ergeben sich der zu erstattende Betrag auf der Grundlage des maßgeblichen Streitwerts. a) Mit Beschluss vom 4. November 2025 über die Änderung der Gerichtsgebührentabelle und andere verwandte Änderungen der Verfahrensordnung und Richtlinien hat der Verwaltungsausschuss die Gerichtsgebühren und in diesem Zusammenhang R. 370.9 VerfO geändert. Nach Art. 5 dieses Beschlusses gelten insbesondere die geänderte Gerichtsgebührentabelle und die überarbeiteten Vorschriften der Verfahrensordnung für alle nach dem 31. Dezember 2025 eingereichten Klagen und Anträge. Hierzu heißt es in den Erläuterungen des Verwaltungsausschusses in Abschnitt IV. am Ende in der englischen Fassung „In the interest of legal certainty, the amendments apply only to those actions and applications filed after 31 December 2025“. Eingereichte Klagen und Anträge im vorgenannten Sinne sind diejenigen Klagen und Anträge, die durch ihre Einreichung eine Gebühr auslösen bzw. ausgelöst haben. Art. 5 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit Anträgen auch nicht gebührenauslösende Anträge wie der Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren, der Antrag auf Zulassung der Klagerücknahme oder ähnliche Anträge gemeint sind, die auf eine (vorzeitige) Beendigung des Verfahrens gerichtet sind. Das in den Erläuterungen zur Begründung herangezogene Interesse der Rechtssicherheit besteht darin, die Erwägungen hinsichtlich der zu erwartenden Gerichtsgebühren, die der Kläger bei Einreichung der gebührenauslösenden Klage oder des gebührenauslösenden Antrags angestellt hat, nicht zu konterkarieren. Diese zu schützenden Erwägungen schließen Auswirkungen einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung auf die Gerichtsgebühren ein. Aus diesen Gründen findet R. 370.9 VerfO in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung Anwendung, wenn die in Rede stehende Klage vor diesem Datum eingereicht wurde, selbst wenn Anträge, die auf eine vorzeitige Verfahrensbeendigung gerichtet sind oder damit im Zusammenhang stehen, erst nach diesem Datum eingehen (vgl. Berufungsgericht, Entscheidung vom 9. März 2026, UPC CoA 15/2026, Orthoapnea; Entscheidung vom 9. Januar 2026, UPC CoA 328/2025, Juul Labs vNJOY; LK Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2026, UPC CFI 1049/2025, BTL vLexter; aA wohl Berufungsgericht, Entscheidung vom 6. März 2026, UPC CoA 895/2025 und UPC CoA 896/2025, Black Sheep vHL Display). b) Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass auf die vor dem 31. Dezember 2025 eingereichte Verletzungsklage R. 370.9 VerfO in der bis dahin gültigen Fassung Anwendung findet. Demnach sind der Klägerin, da die Verletzungsklage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wurde, 60 % der Gerichtsgebühren zu erstatten, R. 370.9 (b) (i) VerfO aF. 3. Der festgesetzte, unwidersprochen gebliebene Streitwert entspricht in Ermangelung besserer Erkenntnisse der Angabe in der Klageschrift und der Nichtigkeitswiderklage. **ENTSCHEIDUNG** 1. Die Rücknahme der Klage wird auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zugelassen. 2. Das Verletzungsverfahren wird für beendet erklärt. 3. Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden. 4. Eine Entscheidung über die Kosten der Parteien ist nicht veranlasst. 5. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr in diesem Gerichtsverfahren in Bezug auf die Verletzungsklage gezahlten Gerichtsgebühren und damit einen Betrag von 18.600,00 EUR zu erstatten (Details zur Bankverbindung im Klägerschriftsatz vom 19.03.2026). 6. Der Streitwert für die Verletzungsklage wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt. Erlassen in Mannheim am 27. März 2026 Böttcher Rechtlich qualifizierter RichterDirk Andreas Böttcher Digital unterschrieben von Dirk Andreas Böttcher Datum: 2026.03.27 11:05:56 +01'00'

Key Holdings

  • In cases of withdrawal due to settlement before the written procedure, a 60% reimbursement of court fees may be awarded.
  • The applicability of old versus new reimbursement rules for withdrawals depends on the date the action was started, not solely on the date of withdrawal.

Tags

  • Settlement
  • Withdrawal
  • Costs
  • Court Fees
  • Procedural

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