UPC_CFI_208/2024_July30_Access – Avago v Tesla (Request of Renault)
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Access Facts Avago has started infringement proceedings against Tesla about a standard essential patent. Tesla has counterclaimed for invalidity. Avago wrote a letter to Renault, stating Renault is infringing the same patent. Renault asks for access to the pleadings. The Judge-Rapporteur (JR) Grants the request as far as they are not confidential. Comment This is a no-brainer: it is clear Renault has an interest. Renault can, on the basis of R. 262.3 RoP, ask the Court to make certain confidential information available. The JR spent 28 considerations in beautiful German on this – in my opinion – straightforward request. This is all very interesting for scholars. In that sense, it is to be regretted that this case involving three non-German (parent) companies is not in English and all this diligent work is not accessible for all scholars and users of the UPC, which in the end is an international court. __
Full Decision Text
1 Lokalkammer München UPC_CFI_208/2024 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 30.07.2025 ANTRAGSTELLERIN Renault SAS, 122-122bis avenue du General Leclerc, 92100 Boulogne-Billancourt, Frankreich, vertreten durch: Patentanwalt Freddy Beccaud, Renault Group, Intellectual Property Division, Technocentre 1, avenue due Golf, 78084 Guyancourt Cedex, Frankreich. KLÄGERIN DES HAUPTSACHEVERFAHRENS Avago Technologies International Sales Pte. Limited, 1 Yishun Avenue 7, 768923 Singapore, vertreten durch: Rechtsanwalt Florian Schmidt-Bogatzky, Herbert Smith Freehills Krammer LLP, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf. BEKLAGTE DES HAUPTSACHEVERFAHRENS 1.) Tesla Germany GmbH, Ludwig-Prandtl-Straße 27-29, 12526 Berlin, 2.) Tesla Manufacturing Brandenburg SE, Tesla Straße 1, 15537 Grünheide vertreten durch: Dr. Marcus Grosch, LL.M. quinn emanuel I deutschland, Hermann- Sack-Straße 3, 80331 München. STREITPATENT Europäisches Patent EP 1 770 912 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 2 der Lokalkammer München 2 MITWIRKENDE RICHTERIN Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Voß als Berichterstatterin erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Regel 262.1 (b) VerfO – Antrag auf Zugang zum Register/Akte SACHVERHALT 1 Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch (ACT_24735/2024 UPC_CFI_208/2024). Die Beklagten wandten unter anderem die mangelnde Rechtsbeständigkeit des Streitpatents ein und erhoben Widerklage auf Nichtigerklärung (CC_49779/2024 UPC_CFI_504/2024). Die Klägerin stellte einen Antrag auf Änderung des Patents (App_654111/2024). Mit Entscheidungen vom 07.01.2025 wurde die Rücknahme der Klage und die Rücknahme der Widerklage zugelassen. Das Verfahren ist beendet. 2 Die Klägerin warf der Antragstellerin außergerichtlich eine Verletzung des Streitpatents vor. 3 Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Zugang zum Register gem. Regel 262.1 (b) VerfO gestellt, zu dem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. ANTRÄGE 4 Die Antragstellerin beantragt, den Zugang zum Register und zur Akte, einschließlich aller Schriftsätze und Beweismittel in den drei vor die Lokalkammer München gebrachten Verfahren in Bezug auf das Streitpatent ACT_24735/2024 UPC_CFI_208/2024, CC_49779/2024 UPC_CFI_504/2024 und App_654111/2024 UPC_CFI_504/2024, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: − Klageschrift − Klageerwiderung − Widerklage auf Nichtigerklärung − Alle unterstützenden Beweismittel − Gutachten − Schriftliche Beweismittel − Alle Entscheidungen und Anordnungen 3 5 Die Beklagten beantragen, den Antrag abzuweisen soweit er über den Zugang zu den nachfolgend aufgeführten Schriftsätzen hinausgeht: − Klageschrift vom 01.05.2024 − Klageerwiderung 1 (technischer Teil) vom 02.09.2024 (in geschwärzter Fassung) − Replik (Technik) vom 11.12.2024 (in geschwärzter Fassung) − Nichtigkeitswiderklage vom 02.09.2024 − Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage vom 11.12.2024 STREITPUNKTE DER PARTEIEN 6 Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe ein berechtigtes Interesse, Zugang zu diesen Akten zu erhalten, um die früheren rechtlichen und technischen Argumente der Klägerin, ihre Standpunkte zur Auslegung der Ansprüche, zur Gültigkeit des Streitpatents und zu allen beantragten oder verteidigten Änderungen in Bezug auf das Streitpatent zu prüfen. Darüber hinaus seien die Verfahren beendet, so dass die Integrität der Verfahren nicht mehr in Rede stehe. Die Antragstellerin erklärte zudem, bereit zu sein, angemessene Schwärzungen oder Vertraulichkeitsmaßnahmen zu akzeptieren, die das Gericht anordne. 7 Die Beklagten erheben keine Einwände dagegen, der Antragstellerin die in ihrem Antrag genannten Schriftsätze der Verfahrensakte zugänglich zu machen. Im Übrigen sei der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin habe kein legitimes Interesse dargetan (und es sei auch sonst kein legitimes Interesse ersichtlich), das den Zugang zu den weiteren Teilen der Verfahrensakte rechtfertige. 8 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre der Zugang jedenfalls auf die von den Parteien vorgelegten nicht-vertraulichen (geschwärzten) Fassungen der Schriftsätze zu beschränken. Dies gelte insbesondere für den Vortrag der Parteien im Kontext des FRAND-Einwands (Klageerwiderung 2 (nicht-technischer Teil) vom 02.09.2024 sowie der Replik (FRAND) vom 11.12.2024. In Anbetracht der Begründung der Antragstellerin für den Zugang, die sich auf die rechtlichen und technischen Argumente der Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung und dem Rechtsbestand des Streitpatents beziehe, sei ein Zugang zu den genannten Schriftsätzen nicht erforderlich und allenfalls in den jeweils geschwärzten Fassungen zu gewähren. 9 Bezüglich der darüberhinausgehenden Teile der Verfahrensakte, insbesondere der gestellten Anträgen nach R. 190.1, 191, 262.2 sowie 262A EPG-VerfO sowie der Schriftsätze zu prozessualen Einzelfragen, scheide ein Zugang von vornherein aus, weil sich der Antrag der Antragstellerin nur auf die Aktenzeichen der Hauptakte und ein bestimmtes beigeordnetes Aktenzeichen beziehe. Unabhängig davon sei aber auch hier ein legitimes Interesse der Antragstellerin, das den Zugang zu diesen Teilen der Verfahrensakten rechtfertigen würde, aus den vorstehend genannten Gründen nicht dargetan oder erkennbar. Auch hier überwögen die Vertraulichkeitsinteressen der Parteien. Jedenfalls wäre der Zugang auf die nicht-vertraulichen (geschwärzten) Fassungen nebst der nicht-vertraulichen Anlagen zu beschränken. Dies gelte auch dann, wenn insoweit gestellte Geheimhaltungsanträge vor Beendigung des Verfahrens nicht beschieden worden seien. 4 10 Die Klägerin macht sich die Stellungnahme und Ausführungen der Beklagten vollumfänglich zu eigen. GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG 11 Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die Antragstellerin kann gemäß Regel 262.1 (b) VerfO im tenorierten Umfang Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln des Verfahrens verlangen. 1. 12 Die Antragstellerin hat als Mitglied der Öffentlichkeit einen begründeten Antrag im Sinne von Regel 262.1 (b) VerfO gestellt. a) 13 Ein begründeter Antrag in diesem Sinne ist ein Antrag, in dem nicht nur angegeben wird, zu welchen Schriftsätzen und Beweismitteln Zugang begehrt wird, sondern der auch den Zweck des Antrags angibt und erläutert, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten für diesen Zweck erforderlich ist, und der somit alle Informationen bereitstellt, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen (Berufungsgericht, Anordnung v. 10.04.2024, UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore; Anordnung v. 09.01.2025, UPC_CoA_480/2024, Powell Gilbert/Abbott; Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 17.06.2025, UPC_CFI_177/2023 – Slavik/MyStromer; Lokalkammer München, Anordnung v. 22.07.2025, UPC_CFI_439/2023 – Bardehle/Nokia). b) 14 Der Antrag der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen. Abgesehen davon, dass sie auf den von der Klägerin außergerichtlich erhobenen Verletzungsvorwurf betreffend das Streitpatent abgestellt hat, ist das Verfahren bereits beendet. Letzteres führt dazu, dass regelmäßig eine geringere Begründungstiefe genügt. Ein allgemeines Interesse für eine Einsichtnahme reicht bereits aus, wohingegen ein Antragsteller besonderer Gründe bedarf, wenn er während eines laufenden Verfahrens Einsicht in die Schriftsätze nehmen möchte (vgl. Berufungsgericht, Anordnung v. 10.04.2024, UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore; Anordnung v. 09.01.2025, UPC_CoA_480/2024, Powell Gilbert/Abbott; Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 17.06.2025, UPC_CFI_177/2023 – Slavik/MyStromer Lokalkammer München, Anordnung v. 22.07.2025, UPC_CFI_439/2023 – Bardehle/Nokia). 2. 15 Der Antrag hat überwiegend Erfolg. Soweit die Antragstellerin in der Spezifizierung ihres Antrags auch Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts aufgeführt hat, ist dem allerdings nicht zu entsprechend. Diese sind nicht Gegenstand der Regel 262.1 (b) VerfO. 5 a) 16 Für eine Entscheidung über einen Antrag nach Regel. 262.1 (b) VerfO sind die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, Zugang zu den beantragten Unterlagen zu erhalten, gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen. Zu diesen Interessen gehört der Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten („die Interessen einer der Parteien oder sonstiger Betroffener“), sie sind jedoch nicht darauf beschränkt. Auch die allgemeinen Interessen der Justiz und der öffentlichen Ordnung sind zu berücksichtigen. Das allgemeine Interesse der Justiz umfasst den Schutz der Integrität von Verfahren. Die öffentliche Ordnung ist z.B. gefährdet, wenn ein Antrag missbräuchlich ist oder wenn Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehen (Berufungsgericht, Anordnung v. 10.04.2024, UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore; Anordnung v. 09.01.2025, UPC_CoA_480/2024, Powell Gilbert/Abbott; Anordnung vom 25.04.2025, UPC_CoA_5/2025 – Nicoventures/Juul Labs; Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 17.06.2025, UPC_CFI_177/2023 – Slavik/MyStromer; Lokalkammer München, Anordnung v. 20.12.2024, UPC_CFI_342/2024 – Phoenix Contact/I.L.M.E.; Lokalkammer München, Anordnung v. 22.07.2025, UPC_CFI_439/2023 – Bardehle/Nokia). 17 Sobald das Gericht eine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung oder Anordnung getroffen hat, hat die Öffentlichkeit in der Regel ein Interesse daran, dass Schriftsätze und Beweismittel zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die herangezogenen Beweise. Es ermöglicht auch die Kontrolle des Gerichts, was für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gericht wichtig ist (Berufungsgericht, Anordnung v. 10.04.2024, UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore; Anordnung v. 09.01.2025, UPC_CoA_480/2024, Powell Gilbert/Abbott; Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 17.06.2025, UPC_CFI_177/2023 – Slavik/MyStromer; Lokalkammer München, Anordnung v. 20.12.2024, UPC_CFI_342/2024 – Phoenix Contact/I.L.M.E.; Zentralkammer Paris, Anordnung v. 14.10.2024, UPC_CFI_255/2023 – Meril/Edwards; Lokalkammer München, Anordnung v. 22.07.2025, UPC_CFI_439/2023 – Bardehle/Nokia). b) 18 Die in Anwendung dieser Grundsätze vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass der Antragstellerin der begehrte Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln im tenorierten Umfang zu gewähren ist. 19 Nachdem das Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklageverfahren zwischen der Klägerin und den Beklagten vollständig beendet ist, hat die Antragstellerin ein allgemeines Interesse an der Gewährung des Zugangs zu den Schriftsätzen und Beweismitteln, welches die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen überwiegt. Auf dieses allgemeine Interesse hat sich die Antragstellerin auch berufen. Anhaltspunkte, die zugunsten einer Verweigerung oder grundsätzlichen Einschränkung des Zugangs sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antrag nicht aus missbräuchlichen Erwägungen heraus gestellt worden. Auch die Parteien haben den Zugang zum Register für die Antragstellerin als solches nicht in Abrede gestellt. 20 Von dem anzuerkennenden allgemeinen Interesse am Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln des Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklageverfahrens sind die Schriftsätze und Beweismittel mit ihrem vollständigen Inhalt erfasst, soweit nicht eine der Parteien des Verfahrens bezüglich einzelner in den Schriftsätzen enthaltenen Informationen einen Antrag auf Vertraulichkeit nach Regel 262.2 VerfO gestellt hat. 6 Daher sind der Antragstellerin die Schriftsätze – vorbehaltlich des Vertrauensschutzes – grundsätzlich mit allen Inhalten einschließlich des nicht-technischen Vortrages zugänglich zu machen. 21 Ob die Schriftsätze und Beweismittel eines Verfahrens in gesonderten Workflows eingereicht worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich. Die gesonderten Workflows sind allein dem CMS geschuldet. Das Bereitstellen von Workflows seitens des CMS ändert jedoch nichts daran, dass die Schriftsätze und Beweismittel Bestandteile des Verfahrens sind. Da die Antragstellerin keine weiteren Antragsnummern genannt und in der Spezifizierung ihres Antrags lediglich stichwortartig auf Beweise bzw. Beweismittel Bezug genommen hat, versteht das Gericht den Antrag allerdings dahingehend, dass von diesem nur die Anträge der Beklagten gem. Regeln 190.1, 191 VerfO (App_44881/2024, App_44882/2024) umfasst sein sollen. c) 22 Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln des Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklageverfahrens kann vorliegend nicht uneingeschränkt gewährt werden. Da die Antragstellerin ihren Antrag allein auf Regel 262.1 (b) VerfO stützt, sind Anträge auf Vertraulichkeit gemäß Regel 262.2 VerfO zu berücksichtigen. Zudem ist gemäß Art. 45 EPGÜ und Regel 262.1 VerfO den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu tragen. 23 In dem Verfahren, in das die Antragstellerin Einsicht zu nehmen begehrt, haben die Parteien bei Einreichung ihrer Schriftsätze und Anlagen hinsichtlich zahlreicher Informationen gemäß Regel 262.2 VerfO beantragt, sie vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit dieser Informationen stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Ein Antrag nach Regel 262.3 VerfO ist nicht gestellt. Aus diesem Grund kann Zugang nur zu den von den Parteien zu ihren Schriftsätzen und Anlagen eingereichten redigierten Fassungen gewährt werden, in denen die vertraulichen Informationen geschwärzt sind. 24 Das gilt auch, soweit nach Auffassung der Parteien Anträge auf Vertraulichkeit noch nicht beschieden wurden. Nach der Konzeption von Regel 262 VerfO und des CMS sind Schriftsätze und Beweismittel gemäß Regel 262.1 (b) VerfO nur auf Antrag zugänglich zu machen. Haben die Parteien des Verfahrens zuvor oder innerhalb der 14-tägigen Frist nach Regel 262.2 S. 2 VerfO einen Antrag auf Vertraulichkeit gestellt, werden die betroffenen Informationen von der Akteneinsicht ausgenommen, es sei denn, der Einsichtsuchende stellt einen Antrag nach Regel 262.3 VerfO. Da ein solcher Antrag vorliegend nicht gestellt ist, sind von vornherein nur die geschwärzten Fassungen („redacted version“/“redacted for public“) der Antragstellerin zugänglich zu machen. Etwas anderes hat auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht. 25 In diesen redigierten Fassungen der Schriftsätze und Beweismittel sind zudem die personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zu schwärzen. 3. 26 Was die praktische Umsetzung der Akteneinsicht angeht, sollen der Antragstellerin zunächst nur die Schriftsätze der Parteien ohne die Anlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Schwärzung der personenbezogenen Daten ist mit einem gewissen personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, der eine zeitnahe Bereitstellung aller Anlagen ausschließt, zumal Akteneinsichtsgesuche in zweistelliger Zahl anhängig sind. Die Antragstellerin mag nach Erhalt der Schriftsätze der Kanzlei mitteilen, welche 7 Anlagen für sie nach Lektüre der Schriftsätze im Einzelnen noch von Interesse sind. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin anhand der Schriftsätze sämtliche Anlagen identifizieren kann und ihr bereits einzelne Anlagen zur Verfügung stehen oder sie unschwer aus anderen Quellen erlangt werden können. Sollte die Antragstellerin an ihrem ursprünglichen Antrag vollumfänglich festhalten, wird dies nicht beanstandet. Allerdings ist dann mit einer längeren Bearbeitungszeit allein aufgrund der Prüfung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/ 679 zu rechnen. 27 Um sicherzustellen, dass an die Antragstellerin keine vertraulichen Informationen gelangen, wird der Ansatz anderer Lokalkammern aufgegriffen (Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 26.03.2025, UPC_CFI_210/2023 – Ampersand/Panasonic; Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 09.04.2025, UPC_CFI_135/2024 – Epson/Dolby) und den Parteien aufgeben, dem Gericht die Schriftsätze und Beweismittel, zu denen der Antragstellerin Zugang gewährt wird, in ihrer redigierten, um vertrauliche Informationen bereinigten Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Kanzlei wird den Parteien dafür einen geschützten Datenraum zur Verfügung stellen, in den die Dateien hochgeladen werden können. Zum Schutz der vertraulichen Informationen dürfte es auch im Interesse der Parteien liegen, wenn sie diese Schriftsätze und Beweismittel, soweit Zugang gewährt wird, in der jeweils teilweise geschwärzten Fassung zusammenstellen und zur Verfügung stellen. 4. 28 Mit dieser Anordnung werden sämtliche Anträge der Antragstellerin (App_30187/2025, App_30190/2025 und App_30191/2025) beschieden. Zwecks Reduzierung der Workflows wird die Anordnung nur in dem Workflow App_30187/2025 hochgeladen. Die anderen Workflows werden, sobald möglich, geschlossen. ANORDNUNG 1. Der Antragstellerin wird Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln, die im Verfahren von den Parteien beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, in ihrer jeweils um vertrauliche Informationen bereinigten, geschwärzten bzw. nicht-vertraulichen Fassung gewährt, nämlich (unter Übernahme der im CMS verwendeten Bezeichnung): ACT_24735/2024 UPC_CFI_208/2024 − Verletzungsklage vom 01.05.2024 nebst Anlagen − Klageerwiderung „KE 1 Technik“ vom 02.09.2024 nebst Anlagen − Klageerwiderung „KE 2 FRAND“ vom 02.09.2024 nebst Anlagen − Replik „Technik“ vom 11.12.2024 nebst Anlagen − Replik „FRAND“ vom 11.12.2024 nebst Anlagen CC_49779/2024 UPC_CFI_504/2024 - Nichtigkeitswiderklage „NWK“ vom 02.09.2024 nebst Anlagen - Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage „EIP_Erwiderung_NWK“ vom 11.12.2024 nebst Anlagen 8 App_ 65411/2024 UPC_CFI_504/2024 − Antrag auf Änderung eines Patents „EIP_Antrag auf Änderung eines Patents“ vom 11.12.2024 nebst Anlagen App_44881/2024 / App_44882/2024 − Antrag der Beklagten „Antrag R. 191 RoP“ vom 01.08.2024 nebst Anlagen − Erwiderung der Klägerin vom 28.08.2024 nebst Anlagen 2. In den Schriftsätzen und Beweismitteln enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/678 sind zu schwärzen. 3. Aufgrund des mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands sollen der Antragstellerin zunächst nur die Schriftsätze ohne Anlagen bereitgestellt werden. Nach Erhalt der Schriftsätze mag die Antragstellerin per Email an die Kanzlei (Contact_Munich.Loc@unifiedpatentcourt.org) die Anlagen zu den Schriftsätzen abrufen, derer sie dann noch bedarf. Hierbei sind die Anlagen konkret zu bezeichen. ANWEISUNG AN DIE KANZLEI Der Antragstellerin ist zu den in der vorstehenden Anordnung genannten Schriftsätzen und Beweismitteln der Klägerin und der Beklagten in dem Verfahren ACT_24735/2024 UPC_CFI_208/2024, CC_49779/2024 UPC_CFI_504/2024 einschließlich App_ 65411/2024 UPC_CFI_504/2024, App_44881/2024 und App_44882/2024 Zugang zu gewähren. Es sind zunächst die Schriftsätze ohne Anlagen bereitzustellen und im Nachgang auf konkreten Abruf der Antragstellerin die dann noch von ihr verlangten Anlagen. In den Schriftsätzen und Beweismitteln enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/678 sind zu schwärzen. ANGABEN ZUR ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_32335/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_24735/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_208/2024 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 30187/2025 Art des Antrags: APPLICATION_ROP262_1_b
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- Third party (Renault) granted access to pleadings.
- Legitimate interest established (accused of infringement).
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