UPC_CFI_210/2023 – Panasonic v Oppo

Court
Local Division Mannheim
Date
Outcome
Partially Granted
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Request R. 262 RoP by Ampersand Facts Ampersand, a firm of IP lawyers, requested access to all pleadings and evidence in the proceedings. The JR 1. The JR referred to the Court of Appeal decision (UPC_CoA_404/2023): access is normally granted to non-confidential pleadings and evidence after a decision has been issued. 2. The JR explained that due to the case’s size, the numerous workflows, and the unreliability of the CMS system (which might lead to accidental disclosure of confidential material), access would initially be granted only to certain specific documents. Ampersand could request further access if needed. Comment A practical solution given current CMS limitations. The new CMS is reportedly scheduled for July 2025 (as announced during the last Administrative Committee meeting).

Full Decision Text

Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_ 210/2023 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 26. März 2025 betreffend EP 2 568 724 Klägerin: Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch RA Christopher Weber Beklagte: 1) Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. - NO.18 Haibin Road, Wusha, Chang'an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan – CN vertreten durch RA Andreas Kramer 2) OROPE Germany GmbH - Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE vertreten durch RA Andreas Kramer Antragstellerin: AMPERSAND Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Widenmayerstraße 4 - 80538 - München - DE STREITPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 568 724 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Lokalkammer Mannheim, Gericht erster Instanz MITWIRKENDE RICHTER: Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: AE gem. R. 262 VerfO SACHVERHALT Die Antragstellerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten nach deutschem Recht mit Spezialisierung im Gewerblichen Rechtsschutz, begehrt Zugang zu sämtlichen Schriftsätzen und Beweismitteln, welche die Parteien bei Gericht eingereicht haben und die von der Kanzlei aufgenommen worden sind, insbesondere folgende Schriftstücke: und/oder hilfsweise sämtliche verfahrensrelevante Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, insbesondere die oben aufgeführten Schriftstücke, mit gemäß R. 262.1 geschwärzten persönlichen Informationen und/oder gemäß R. 262.2 VerfO unkenntlich gemachten vertraulichen Informationen, zugänglich zu machen; und oder hilfsweise der Antragstellerin besondere Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen. Hierzu beruft sie sich auf ein allgemeines Informationsinteresse, um ein besseres Verständnis und Erkenntnisgewinne über Verfahren vor dem EPG zu erlangen. Zudem arbeite eine der Rechtsanwältinnen der Antragstellerin an einem Kommentar zum Einheitspatent mit und habe daher ein konkretes wissenschaftliches Informationsinteresse. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus, zumal das Verfahren mittlerweile abgeschlossen sei. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen und beantragt ihn zurückzuweisen, wohingegen die Beklagten keine Stellungnahme eingereicht haben. Die Anträge seien zu unbestimmt, das allgemeine Informationsinteresse könne die Antragstellerin über die Entscheidungssammlung des Gerichts befriedigen, zumal im konkreten Fall die Endentscheidung sehr umfänglich und nur minimal redigiert sei. Überdies stelle die Antragstellerin gleichlautende Anträge bei verschiedenen Kammern des EPG, ohne dass ein besonderes Interesse ersichtlich sei. Ein konkretes wissenschaftliches Interesse sei lediglich mit Blick auf die Kommentierung der angestellten Anwältin zum Sprachenregime im EPG ersichtlich und hierauf zu beschränken. Schließlich sei der Aufwand für die Parteien unverhältnismäßig, um im vorliegenden Großverfahren die relevanten Schriftstücke herauszufiltern, was nicht zuletzt an dem Workflow-System des CMS und seiner Fehleranfälligkeit liege. Allenfalls akzeptabel sei eine händische Zusammenstellung der Schriftsätze in pdf-Form und beschränkt auf die redacted versions. Eine automatisierte Einsichtnahme über das CMS trage die immense Gefahr in sich, dass versehentlich hochsensible Informationen zugänglich gemacht würden. Hierauf hat die Antragstellerin ihren Antrag wie folgt durch einen Hilfsantrag ergänzt: ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Vor dem Hintergrund der Leitlinien, die das Berufungsgericht in der Entscheidung UPC_CoA_404/2023 entwickelt hat, ist unter Abwägung des mit der Einsichtnahme verbundenen Aufwands für die Parteien in dem vorliegenden, an Komplexität und Umfang am äußersten Ende des bisherigen Verfahrensspektrums vor dem UPC liegenden Falles die Einsicht einstweilen auf den zuletzt im Schriftsatz vom 11. März 2025 gestellten Hilfsantrag zu beschränken. Ein etwaiges sodann immer noch bestehendes, weitergehendes Interesse mag sodann konkret geltend gemacht werden. 2. Eine umfängliche Einsichtnahme in sämtliche Schriftstücke über das CMS war aufgrund der Vielzahl an Fehlerquellen des CMS, die in der kaum mehr überschaubaren Anzahl an Workflows, die die Parteien während der Verfahrensführung aufgrund der technischen Struktur des CMS anlegen mussten, nicht zu verantworten, zumal es im Laufe des Verfahrens mehrfach zu Systemfehlern kam und daher nicht sichergestellt werden kann, dass eine Einsicht bei Freigabe über das System tatsächlich nur die zur Freigabe vorgesehenen Schriftstücke umfasst. Ferner hat die Klägerin auf mehrere Eingaben verwiesen, die Geheimnisse enthalten, für die jedoch wohl keine korrespondierenden, indes technisch nötigen Geheimnisschutzworkflows existieren. Daher musste vorliegend im eigenen Interesse der Klägerin, die sich allein zum vorliegenden Antrag geäußert und Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hat, der Partei aufgegeben werden, die in der Anordnung aufgeführten Schriftstücke aus dem CMS als pdf zu extrahieren und auf einem verschlüsselten Datenträger oder Datenraum zur Verfügung zu stellen. Um den damit verbundenen Aufwand zu beschränken, hatte die einstweilen nur beschränkte Stattgabe zu erfolgen. 3. Im gewährten Umfang rechtfertigt indes das von der Antragstellerin dargelegte allgemeine Informationsinteresse an der Verfahrensführung vor dem UPC sowie auch das konkret dargetane Interesse, an wissenschaftlichen Publikationen zum EPG – wenn auch hier zunächst beschränkt auf einen vereinzelten Aspekt – mitzuwirken, in der Gesamtabwägung die Einsichtnahme im stattgebenden Umfang. ENTSCHEIDUNG: 1. Dem Antrag der Antragstellerin auf Einsichtnahme in die Verfahrensakte wird einstweilen im nachfolgenden Umfang stattgegeben, wobei der Klägerin aufgegeben wird, der Antragstellerin die redacted versions der nachfolgend eingeblendeten Schriftstücke auf einem verschlüsselten Datenträger (USB) oder über Zugriff auf einen verschlüsselten Online- Datenraum zur Verfügung zu stellen: 2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. ANGABEN ZUR ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_5519/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_545551/2023 UPC Nummer: UPC_CFI_210/2023 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 5154/2025 Art des Antrags: APPLICATION_ROP262_1_b Erlassen in Mannheim am 26. März 2025 Vorsitzender Richter und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann

Key Holdings

  • Access to pleadings and evidence by third parties (R. 262 RoP) is generally granted for non-confidential material after a decision has been issued.
  • Due to practical limitations like case size, numerous workflows, and CMS unreliability, initial access may be restricted to specific documents.
  • Further access can be requested if needed, allowing for a flexible approach to public access while managing confidentiality risks.

Tags

  • Access to File
  • Confidentiality
  • Evidence
  • Pleadings
  • Procedural Efficiency

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