UPC_CFI_218/2023 – Panasonic v Xiaomi
- Court
- Local Division Mannheim
- Date
- Outcome
- Settled
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Settlement Background: The parties withdrew their claims and counterclaims (Rule 265 RoP). Judge-Rapporteur: 1. As Rule 265(2)(c) RoP states that the Court “shall” issue a cost decision, the Court should confirm the cost agreement between the parties. 2. The withdrawal occurred after the closure of the interim proceedings. Therefore, in principle, the parties should be reimbursed 40% of the court costs (Rule 370 RoP). 3. More than 40% reimbursement is not justified (even though the last material exchange was in the written proceedings) due to the complexity of all the confidentiality-related requests. Comment: 1. As I have said multiple times, when parties settle, it should not be necessary to apply Rule 265 RoP and issue unnecessary cost decisions. The parties should simply notify the Registry and, if they believe they are entitled, request reimbursement of court costs. Rule 265 RoP is intended for cases where only one party wishes to withdraw their claims. If parties wish, the Court can confirm the settlement under Rule 365 RoP. 2. Considering the Court's work in handling numerous confidentiality requests, the Court is, in my opinion, still very generous. Under Rule 370.9(e) RoP, the Court can deny or reduce reimbursement.
Full Decision Text
1 Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_218/2023 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 4. Februar 2025 ACT_545606/2023 CC_594296/2023 CC_594472/2023, CC_594470/2023, CC_594471/2023, CC_594473/2023 CC_594474/2023 Klägerin: Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber Beklagte: Xiaomi Technology Germany GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE Vertreten durch Dr. Corin Gittinger 2 Xiaomi Technology France S.A.S (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - 93 rue Nationale Immeuble Australia - 92100 - Boulogne- Billancourt - FR Vertreten durch Dr. Corin Gittinger Xiaomi Technology Italy S.R.L (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT Vertreten durch Dr. Corin Gittinger Xiaomi Technology Netherlands B.V. (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL Vertreten durch Dr. Corin Gittinger Odiporo GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE Vertreten durch Dr. Corin Gittinger 3 Shamrock Mobile GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE Vertreten durch Dr. Corin Gittinger SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Lokalkammer Mannheim MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen. KLAGEPATENT: EP 3069315 VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 265.1 S. 2 VerfO – Rücknahme der Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage SACHVERHALT: Die Parteien haben aufgrund einer Einigung die Verletzungsklage und die von den Beklagten ge- meinschaftlich geführte Nichtigkeitswiderklage zurückgenommen. GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG: Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien gemäß überein- stimmenden Antragsschriften. Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen. Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (ii) VerfO. Der Rücknahmeantrag erfolgte vor Abschluss des Zwischenverfahrens. Daher sind im Grundsatz 40% der Gerichtsgebühren zu erstatten. Der Umstand, dass zunächst am 4. Dezember 2024 eine Aussetzung im schriftlichen Verfahren und sodann im Nachgang am 9. De- zember 2024 noch der formelle Abschluss des schriftlichen Verfahrens im CMS durch bloßes An- klicken der dafür vorgesehenen Schaltfläche erfolgte, ändert hieran nichts. Denn das schriftliche Verfahren war bereits insgesamt seit Ende August 2024 in sämtlichen Workflows abgeschlossen und ausgeschrieben – es fehlte nur noch der finale „Klick“ im CMS. Eine Erstattung von mehr als 40% erscheint auch vor dem Hintergrund des sich am äußersten Rande der denkbaren Komplexi- tät eines Patentverletzungsstreits befindlichen Charakters des vorliegenden Verfahrens, das sich durch eine kaum noch überschaubare Anzahl an wechselseitigen Geheimnisschutz- und Vorlage- anträgen auszeichnet, nicht angemessen. Daher wird vorliegend die beantragte Rückzahlung von 4 60% statt 40% nach Regel 370.9(e) VerfO zurückgewiesen. Es handelt sich um einen in jeder Hin- sicht „außergewöhnlichen Fall“ im Sinne der Vorschrift, die keinen Anwendungsbereich hätte, wenn nicht der vorliegende Fall erfasst würde. Daher erfolgt vorliegend aufgrund der Erhöhung des Streitwerts von 4 auf 6,4 Mio € bei Ansatz des Reduktionstatbestandes eine Erstattung hinsichtlich der Gebühren für die Verletzungsklage. Der Klägerin sind 2.800 € zu erstatten (bezahlt bisher: 37.000 €, Gerichtskosten bei 8 Mio: 57.000 € x 40% Reduktion =34.200 abzgl gezahlter 37.000 = -2.800 €). Die Streitwertfestsetzung erfolgt entsprechend der Festsetzung in den Parallelverfahren zwischen den Parteien und berücksichtigt die Festsetzung des Streitwerts in den aufgrund der Zustellung nach HZÜ abgetrennten Verfahren (dort: 1,6 Mio €, 1.6 + 6.4 = insgesamt für die ehemals einheit- lichen Verfahren 8 Mio). Die Gebühren der (einheitlichen) Nichtigkeitswiderklage der Beklagten sind auf 12.000 € zu redu- zieren. Hier wirkt sich wegen der Deckelung der Gebühr für die Nichtigkeitswiderklage auf 20.000 € die Streitwerterhöhung nicht aus. Andernfalls würde zudem eine Partei, die die Vernichtung des Klagepatents im Wege der Nichtigkeitswiderklage anstrebt, schlechter gestellt als eine Partei, die den Rechtsbestand mit der isolierten Nichtigkeitsklage angreift. Denn dafür ist eine streit- wertunabhängige Festgebühr von 20.000 € vorgesehen. Für eine abweichende Behandlung sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. TENOR DER ENTSCHEIDUNG: 1. Die Rücknahme der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklagen wird auf Antrag der Par- teien zugelassen. 2. Das Verfahren wird insgesamt für beendet erklärt. 3. Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden. 4. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst und zwischen den Parteien erfolgt keine Kostenerstattung. 5. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 40 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren gezahlten Gerichtsgebühren und damit einmalig einen Betrag von 2.800,- EUR zu erstatten. den Beklagten so bald wie möglich 40 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren für ihre gemeinsam geführte Nichtigkeitswiderklage gezahlten Gerichtsgebühren und damit ein- malig einen Betrag von 8.000,- EUR zu erstatten. Weitergehende Erstattungsanträge werden zurückgewiesen. 6. Der Streitwert wird auf 6.400.000,- EUR festgesetzt. Prof. Dr. Tochtermann Vorsitzender und Berichterstatter
Key Holdings
- Parties withdrew claims and counterclaims under Rule 265 RoP, leading to a settlement.
- The Court confirmed the cost agreement and ordered a 40% reimbursement of court costs, as withdrawal occurred after interim proceedings closure.
- Higher reimbursement was denied due to the complexity of confidentiality requests handled by the Court.
- The Judge-Rapporteur suggests that for mutual settlements, parties should simply notify the Registry and request reimbursement, rather than requiring a formal cost decision under Rule 265 RoP.
Tags
- Confidentiality
- Costs
- Court Fees
- Settlement