UPC_CFI_219/2023 – Panasonic v Xiaomi
- Court
- Local Division Mannheim
- Date
- Outcome
- Settled
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Increase in Value of Litigation / Reimbursement Fee Ruling of the Judge-Rapporteur: 1. The parties settled and withdrew their claims for infringement and counterclaims for revocation. 2. During the oral argument, the parties requested a pause in proceedings. The settlement followed before the Court issued a final decision. 3. There are no special reasons not to apply Rule 370.9(e) RoP (which entitles a party to a 20% reimbursement of court costs). 4. As the value of the litigation increased from €4 million to €8 million, the claimant must pay an additional €13,400. 5. The increase in value does not affect the revocation action (fee remains €20,000), so the claimant in the revocation receives €4,000. Comment: 1. It is logical that the fee for revocation by way of counterclaim should not be higher than for a standalone revocation action (always €20,000). 2. As I have said before: is it really necessary for judges to handle so many mundane administrative matters? Would it not be more efficient to leave this to the Registrar?
Full Decision Text
1 Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_219/2023 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 3. Februar 2025 ACT_545615/2023 CC_591342/2023 CC_594299/2023, CC_594307/2023, CC_594305/2023, CC_594594/2023 CC_594595/2023 Klägerin: Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber Beklagte: Xiaomi Technology Germany GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE Vertreten durch Dr. Corin Gittinger 2 Xiaomi Technology France S.A.S (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - 93 rue Nationale Immeuble Australia - 92100 - Boulogne- Billancourt - FR Vertreten durch Dr. Corin Gittinger Xiaomi Technology Italy S.R.L (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT Vertreten durch Dr. Corin Gittinger Xiaomi Technology Netherlands B.V. (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL Vertreten durch Dr. Corin Gittinger Odiporo GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE Vertreten durch Dr. Corin Gittinger 3 Shamrock Mobile GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE Vertreten durch Dr. Corin Gittinger SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Lokalkammer Mannheim MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 265.1 S. 2 VerfO – Rücknahme der Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage SACHVERHALT: Die Parteien haben aufgrund einer Einigung die Verletzungsklage und die von den Beklagten ge- meinschaftlich geführte Nichtigkeitswiderklage zurückgenommen. GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG: Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien, den die Beklagten anwaltlich für die Klägerseite versichert haben. Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen. Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (iii) VerfO. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren zwar an der mündlichen Ver- handlung teilgenommen und dort zu Protokoll das Ruhen des Verfahrens beantragt und damit eine Verfahrenshandlung vorgenommen. Der Rücknahmeantrag erfolgte indes noch vor Erlass der das mündlichen Verfahren abschließenden Endentscheidung. Besondere Gründe, von einer Erstattung nach Regel 370.9(e) VerfO abzusehen – wie etwa der Zuruf einer Rücknahme oder Ei- nigung kurz vor der terminierten Verkündung der Entscheidung, die bereits fertiggestellt ist – sind vorliegend nicht gegeben. 4 Allerdings erfolgt vorliegend dennoch aufgrund der Erhöhung des Streitwerts von 4 auf 8 Mio € auch bei Ansatz des Reduktionstatbestandes keine Erstattung hinsichtlich der Gebühren für die Verletzungsklage. Vielmehr sind von der Klägerin € 13.400 € nachzufordern (bezahlt bisher: 37.000 €, Gerichtskosten bei 8 Mio: 63.000 € x 20% Reduktion = 50.400 abzgl gezahlter 37.000 = 13.400 €). Die Gebühren der (einheitlichen) Nichtigkeitswiderklage der Beklagten sind auf 16.000 € zu redu- zieren. Hier wirkt sich wegen der Deckelung der Gebühr für die Nichtigkeitswiderklage auf 20.000 € die Streitwerterhöhung nicht aus. Andernfalls würde zudem eine Partei, die die Vernichtung des Klagepatents im Wege der Nichtigkeitswiderklage anstrebt, schlechter gestellt als eine Partei, die den Rechtsbestand mit der isolierten Nichtigkeitsklage angreift. Denn dafür ist eine streit- wertunabhängige Festgebühr von 20.000 € vorgesehen. Für eine abweichende Behandlung sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung erfolgt klarstellend, nachdem der Streitwert bereits in der Anordnung im Zwischenverfahren entsprechend festgesetzt wurde. TENOR DER ENTSCHEIDUNG: 1. Die Rücknahme der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklagen wird auf Antrag der Par- teien zugelassen. 2. Das Verfahren wird insgesamt für beendet erklärt. 3. Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden. 4. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst und zwischen den Parteien erfolgt keine Kostenerstattung. 5. Eine Gebührenerstattung findet hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Verletzungsklage nicht statt. Es sind noch 13.400 € Gerichtskosten von der Klägerin nachzufordern. 6. Der Kanzler wird angewiesen, den Beklagten so bald wie möglich 20 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren für ihre gemeinsam geführte Nichtigkeitswiderklage gezahlten Gerichtsge- bühren und damit einmalig einen Betrag von 4.000,- EUR zu erstatten. 7. Der Streitwert wird auf 8.000.000,- EUR festgesetzt. Prof. Dr. Tochtermann Vorsitzender und Berichterstatter
Key Holdings
- Parties settled and withdrew their claims for infringement and counterclaims for revocation.
- Rule 370.9(e) RoP, entitling a party to a 20% reimbursement of court costs, applies when settlement occurs before a final decision.
- An increase in the value of litigation requires the claimant to pay an additional fee.
- The fee for a revocation counterclaim should not exceed that of a standalone revocation action (€20,000).
Tags
- Costs
- Court Fees
- Revocation
- Settlement