UPC_CFI_248/2025_Confidentiality – Huawei v MediaTek

Court
Local Division Munich
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Confidentiality Decision of the Judge-Rapporteur (JR) 1. After a long introduction, in which all the principles relevant to a R. 262A RoP request are repeated, the JR allows the request. This essentially concerns licence agreements which the claimant seeks to produce in a FRAND case. These agreements contain confidentiality clauses prohibiting disclosure of their content. 2. The JR refuses to deal already with secrecy during the oral hearings. 3. The JR also refuses to rule on a R. 262.2 RoP request, stating that that will have to be decided only if a member of the public requests access. Comment 1. Strikingly, the case is filed in the very busy Munich Division in German, while the claimant is a Chinese company and the main defendant Taiwanese. 2. It is difficult to imagine this was at the request of the clients—or that UK/US representatives would prefer to proceed in German. 3. Could it be that the Court asked not to file or change to English because German is less time-consuming? Or did the parties simply assume this is what the Court prefers? 4. The 11-page decision—including the general considerations in this international FRAND case—is entirely in German, a language not mastered by all UPC users, including many judges. 5. Not even a headnote in English is provided. Contrast this with the Brussels Division, which provides headnotes in English and even in German for German speakers who lack proficiency in English. 6. All this illustrates how overburdened the German Divisions are. It is regrettable that representatives continue to file international cases in these Divisions, in German, rather than opting for another Division and filing in English—the language in which their clients conduct international business.

Full Decision Text

1 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21.08.2025 KLÄGERIN Huawei Technologies Co. Ltd, mit eingetragenem Sitz am Verwaltungsgebäude der Huawei Technologies Co. Ltd., Bantian, Longgang District Shenzhen, 518129, P.R. China, vertreten durch ihren Vorstand, ebenda, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Matthias Meyer, Bird&Bird LLP, Carl-Theodor-Strasse 6, 40213 Düsseldorf, Deutschland. BEKLAGTE 1) MediaTek, Inc., Hsinschu Science Park No. 1, Dusing 1st Road, 300 78, Hsinchu, Taiwan, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Ming Chieh Tsai, ebenda, 2) MediaTek Germany GmbH, Kesselstraße 5-7, 40221 Düsseldorf, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Hsuan-Ni Chen, ebenda Deutschland. Beklagte zu 2) vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Antje Brambrink, Finnegan, Henderson, Farabow, Garrett & Gunner, LLP, Thierschplatz 6, 80538 München, Deutschland. STREITPATENT Europäisches Patent EP 3 905 840 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper/Panel 2 der Lokalkammer München MITWIRKENDE RICHTERIN Die Anordnung wurde von der Vorsitzenden Richterin Ulrike Voß als Berichterstatterin erlas- sen. Lokalkammer München UPC_CFI_248/2025 2 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Vorlageantrag R 190 VerfO – Stellungnahme der Klägerin 15.08.2025 – R 262A VerfO SACHVERHALT 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer von ihrer behaupteten Verletzung des Streitpatents in Anspruch. Die Klage richtet sich gegen die von den Beklagten in den EPG- Vertragsmitgliedstaaten angebotenen und vertriebenen Chips der „Dimensity“-Serie, wel- che u.a. in Smartphones und Tablets verschiedener Mobilgerätehersteller verbaut sind. Die Chips sind nach dem Vortrag der Klägerin 5G-fähig. 2 Die Klägerin verhandelte vor Klageerhebung mit der Beklagten zu 1) über eine Lizenz an ihrem Portfolio von für die Standards 4G und 5G essenziellen Patenten. Die Verhandlun- gen blieben erfolglos. In der Klageschrift hat die Klägerin zu diesen Verhandlungen vor- getragen und sich vorab zu einem möglichen Kartellrechtseinwand der Beklagten einge- lassen. 3 Die Beklagte zu 2) hat am 24.07.2025 eine Klageerwiderung (Nicht-Technischer Teil) ein- gereicht, in der sie den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erhebt. Zugleich hat sie einen Antrag auf Vorlage von Lizenzverträgen gem. Regel. 190 VerfO sowie einen hierauf bezogenen Antrag gemäß Regel 262A VerfO gestellt. Mit Anordnung vom 01.08.2025 ist diesem Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen im Wesentlichen entsprochen wor- den soweit er zur Entscheidung anstand. 4 Zum Antrag auf Vorlage von Lizenzverträgen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.08.2025 Stellung genommen, wobei sie einen hierauf bezogenen Antrag gem. Regel 262A VerfO gestellt hat. Zur Begründung hat sie sich u.a. auf eine zwischen den Parteien geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung berufen. ANTRÄGE DER PARTEIEN 5 Die Klägerin beantragt, A. anzuordnen, dass die folgenden Informationen gemäß R. 262.2, R. 262A als geheim- haltungsbedürftig eingestuft werden: I. die in der Stellungnahme vom 15.08.2025 grau hinterlegten vertrauli- chen Informationen sowie die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDENTIAL" oder "vertraulich" versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, die insgesamt tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind 3 II. die in der Stellungnahme vom 15.08.2025 gelb hinterlegten und zusätz- lich mit rotem Fettdruck umrahmten streng vertraulichen Informationen sowie die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDEN- TIAL“ oder "streng vertraulich" versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, die insgesamt tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind III. Diese Einstufung bezieht sich auf die Informationen als solche, so dass diese auch dann erfasst sind, wenn sie in weiteren Schriftsätzen oder Anlagen erneut offenbart werden. B. anzuordnen, dass der Zugang zu den in Ziff. I. genannten vertraulichen Informati- onen auf die Prozessvertreter und sonstigen Vertreter der Beklagten zu 2) sowie auf Seiten der Beklagten zu 2) selbst auf die folgenden 17 Personen zu beschrän- ken ist: […] C. anzuordnen, dass der Zugang zu den in Ziff. I. genannten streng vertraulichen In- formationen auf die Prozessvertreter und sonstigen Vertreter der Beklagten zu 2) sowie auf Seiten der Beklagten zu 2) selbst auf die folgenden zwei Personen zu beschränken ist: […] 4 D. es wird darauf hingewiesen, dass I. die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an diesem Rechtsstreit beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten dieses Verfahrens haben, die als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln müssen und diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben; II. dass die Verpflichtung nach Ziff. I auch nach Abschluss dieses Verfahrens fort gilt, wobei dies nicht gilt, wenn das Gericht die Geheimhaltungsbedürf- tigkeit dieser Informationen durch rechtskräftige Entscheidung oder Anord- nung verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen um- gehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden; III. das Gericht im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Verpflichte- ten für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro oder Ord- nungshaft bis zu sechs Monaten verhängen und sofort vollstrecken kann. E. für den Fall der Erörterung dieses Sachvortrages in der mündlichen Verhandlung anzuordnen, I. die Öffentlichkeit wegen Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Par- teien für diesen Teil der Zwischenanhörung und/oder mündlichen Verhand- lung gemäß Art. 45 EPGÜ i.V.m. R. 115 VerfO auszuschließen, soweit ge- heimhaltungsbedürftige Informationen nach Ziff. A erörtert werden; II. die bei der Zwischenanhörung und/oder mündlichen Verhandlung anwe- senden Personen einschließlich der Parteivertreter, ihrer Prozessbevoll- mächtigten und der zur Mitwirkung an dem Rechtsstreit bestellten Patent- anwälte zu verpflichten, Tatsachen, welche die nach Ziff. A benannten Aus- führungen betreffen und ihnen in der Zwischenanhörung und/oder der mündlichen Verhandlung erstmals zu ihrer Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten geheim zu halten und nur zum Zweck der Prozessführung im vor- liegenden Verfahren zu verwenden; III. die Öffentlichkeit für einen Teil der Verkündung der Urteilsgründe auszu- schließen, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen nach Ziff. A er- örtert werden; F. die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nach Ziff. A von der Aktenein- sicht durch Dritte auszuschließen (Art. 58 EPGÜ i.V.m. R. 262.1 lit. b), 262.2 VerfO); G. vor der Veröffentlichung der Urteilsgründe oder sonstiger Bekanntmachungen alle darin enthaltenen Informationen, die unter Ziff. A fallen gemäß R. 262.1 lit. a), 262.2, 262A VerfO zu schwärzen. 6 Die Beklagte zu 2) beantragt, 5 den Geheimnisschutz gem. Regel 262A VerfO betreffend den Vortrag der Klägerin vom 15.08.2025 zu dem Vorlageantrag der Beklagten zu 2) anzuordnen, wie von der Klägerin beantragt, wobei die nachfolgend durch rote Streichung hervorgehobenen Anpassungen gegenüber dem Geheimhaltungsantrag der Klägerin vorzunehmen sind: A. die folgenden Informationen gemäß R. 262.2, R. 262A als geheimhaltungsbe- dürftig eingestuft werden: I. die in der Stellungnahme vom 15.08.2025 grau hinterlegten vertraulichen In- formationen sowie die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDEN- TIAL" oder "vertraulich" versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, die insgesamt tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind II. die in der Stellungnahme vom 15.08.2025 gelb hinterlegten und zusätzlich mit rotem Fettdruck umrahmten streng vertraulichen Informationen sowie die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDENTIAL" oder "streng ver- traulich" versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, die insgesamt ta- bellarisch wie folgt zusammengefasst sind 6 (STREITIGES) VORBRINGEN DER PARTEIEN 7 Die Klägerin trägt vor, ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.08.2025 enthielten streng vertrauliche Textstellen und Dokumente zu den vertraulichen Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien sowie zu den von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträgen mit Dritten. Die Parteien hätten eine Geheimhaltungsvereinbarung betreffend die geheim- haltungsbedürftigen Informationen abgeschlossen und darin festgelegt, dass der Zugang zu den vertraulichen Informationen betreffend die Verhandlungen zwischen den Parteien jeweils auf 17 Personen und zu den streng vertraulichen Informationen z.B. betreffend die Lizenzverträge auf zwei namentlich benannte Personen der Parteien zu beschränken sei. Diese (streng) geheimhaltungsbedürftigen Informationen seien Geschäftsgeheimnisse und bedürften auch im vorliegenden Prozess einer Geheimhaltung durch die Parteien, ihrer Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständigen, sonstiger Vertreter und aller sonstigen Personen. 8 Die Beklagte zu 2) bestätigt, dass die Parteien am 11.07.2025 außergerichtlich eine Eini- gung darüber erzielt haben, welche Mitarbeiter der Parteien jeweils Zugang zu den ver- traulichen und streng vertraulichen Informationen der Gegenseite erhalten sollen (Con- fidentiality Club). Die Anträge B. und C. der Klägerin in ihrem Geheimhaltungsantrag wür- den den zugangsberechtigten Personenkreis seitens der Beklagten zu 2) zu den vertrau- lichen und streng vertraulichen Informationen zutreffend wiedergeben. Allerdings seien nicht alle Namen der Lizenznehmer der Klägerin streng vertraulich oder vertraulich, da der Abschluss fast aller Verträge öffentlich bekannt sei. Daher sei der Umfang der beantragten Geheimhaltung insoweit zu reduzieren. Die Ausführungen der Klägerin in den Anträgen A.I. und A.II seien zudem unklar und auch insoweit anzupassen. Die Klägerin nehme in den Anträgen A.I. und A.II Bezug auf die von ihr „überreichten und mit dem Hinweis "CON- FIDENTIAL" […] versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, [...]“. Der Zusatz „CONFIDENTIAL“ auf Anlagen, Abbildungen und Übersichten solle gemäß Ziffer A.I. „ver- trauliche“ Informationen kennzeichnen und gemäß Ziffer A.II. „streng vertrauliche“ Infor- mationen. Angesichts der gleich lautenden Verwendung des Begriffs bleibe jedoch unklar, in welche Geheimnisschutzkategorie Informationen in den Anlagen, Abbildungen und Übersichten, die mit Zusatz „CONFIDENTIAL“ bezeichnet seien, fallen (bloß vertraulich oder streng vertraulich?). Es obliege der Klägerin für eine klare Zuordenbarkeit zu sorgen. Aus Sicht der Beklagten zu 2) sei der Zusatz „CONFIDENTIAL“ in den Geheimhaltungs- anträgen A.I. und A.II. der Klägerin vom 15.08.2025 daher ersatzlos zu streichen. 9 Da die Anlage K-NT 22 nur mit dem Hinweis „vertraulich“ versehen und unter Ziffer A.I. des Geheimhaltungsantrags der Klägerin als vertrauliche Information eingestuft sei, sei sie nicht auch als streng vertraulich einzustufen. Die Anlage enthalte auch keine gelb hin- terlegten und zusätzlich mit rotem Fettdruck umrahmten streng vertraulichen Informatio- nen. GRÜNDE DER ANORDNUNG 10 Der Antrag der Klägerin vom 15.08.2025 hat in dem aus der Anordnung ersichtlichen Um- fang Erfolg. I. 7 11 Die Anordnung der Vertraulichkeit der Informationen beruht auf Art. 58 EPGÜ i. V. m. Re- gel 262A Abs. 1 VerfO. 1. 12 Gemäß Art. 58 EPGÜ kann das Gericht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, perso- nenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten oder zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den von ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt werden oder der Zugang zu solchen Beweismit- teln auf bestimmte Personen beschränkt wird. Nach Regel 262A VerfO kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen auf Antrag einer Partei, den Zugriff auf bestimmte in ihren Schriftsätzen enthaltene Informationen oder die Erhebung und Verwendung von Beweisen im Verfahren einschränken oder für unzulässig erklären oder den Zugang zu solchen Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränken. 13 Art. 58 EPGÜ i. V. m. Regel 262A VerfO erlauben demnach in Bezug auf Geschäftsge- heimnisse, personenbezogene Daten oder sonstige vertrauliche Informationen die Anord- nung von Verwendungs- und/oder Zugangsbeschränkungen gegenüber einer Partei. Sei- tens des Gerichts kann sowohl die Verwendung der Geschäftsgeheimnisse, der perso- nenbezogenen Daten und der sonstigen vertraulichen Informationen durch die Partei und deren Vertreter als auch der Zugang zu den Informationen auf einen bestimmten Perso- nenkreis beschränkt werden (Berufungsgericht, Anordnung v. 01.08.2025, UPC_CoA_70/2025, UPC_CoA_001/2025 – Strabag/Chainzone). Hinsichtlich der Anord- nung einer Verwendungs- und/oder Zugangsbeschränkung verfügt das Gericht über einen Ermessensspielraum. 2. 14 Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn die in Rede stehenden Informationen a) weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestand- teile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen um- gehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, b) von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind und c) Gegenstand von den Umständen entsprechenden ange- messenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch Personen sind, die die rechtmäßige Kon- trolle über die Informationen besitzt (vgl. Art. 39 Abs. 2 TRIPS Übereinkommen) (Beru- fungsgericht, UPC_CoA_70/2025, UPC_CoA_001/2025, Anordnung v. 01.08.2025 – Strabag/Chainzone). 3. 15 Wird eine Zugangsbeschränkung beantragt, kann das Gericht gem. Regel 262A.5 VerfO dem Antrag insbesondere dann stattgeben, wenn die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Anordnung das Interesse der anderen Partei an einem uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen. 16 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Personen, auf die der Zugang beschränkt wird, gemäß Regel 262A.6 VerfO nicht größer sein darf als erforderlich, um das Recht der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu ge- währleisten. Zudem muss der zugangsberechtigte Personenkreis mindestens eine natür- liche Person der Partei und die jeweiligen Rechtsanwälte oder sonstigen Vertreter der Verfahrensbeteiligten umfassen. 8 17 Ob einer bestimmten Person (uneingeschränkter) Zugang zu den betroffenen Informatio- nen gewährt wird, ist auf der Grundlage der relevanten Umstände des Falles zu entschei- den, einschließlich der Rolle dieser Person im Verfahren vor diesem Gericht, der Relevanz der vertraulichen Informationen für die Wahrnehmung dieser Rolle und der Vertrauens- würdigkeit der Person hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen (Be- rufungsgericht, Anordnung v. 12.02.2025, UPC_CoA_621/2024, APL_58177/2024 – Da- edalus/Xiaomi; Anordnung v. 03.07.2025, UPC_CoA_221/2025, APL_12280/2025 – NST/Qualcomm). 4. 18 Ausgehend von diesen Grundsätzen erlässt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die untenstehenden Anordnungen. a) 19 Bei den Informationen, die in der Stellungnahme der Klägerin vom 15.08.2025 in der Ein- leitung, Seite 2, 2. Absatz, auf Seite 3 unter „Begründung“ sowie in den Randnummern 2, 4, 5, 8 bis 10 und 15 grau hinterlegt bzw. gelb hinterlegt und zusätzlich mit rotem Fettdruck umrahmt sind, handelt es sich unstreitig um Geschäftsgeheimnisse im oben genannten Sinne. Das Interesse der Klägerin bzw. der Parteien an einer Geheimhaltung dieser Infor- mationen überwiegt auch das Interesse der Öffentlichkeit an einem uneingeschränkten Zugang zu diesen Informationen beträchtlich. 20 Die im Antrag I. der Stellungnahme der Klägerin vom 15.08.2025 in den einzelnen Punkten sowie in Randnummer 3 gelb hinterlegten und rot umrandeten Informationen sind nur in- soweit Geschäftsgeheimnisse, als sie weitergehende Informationen als die Namen der Lizenznehmer enthalten. Die dort aufgeführten Namen der Lizenznehmer der Klägerin sind der Öffentlichkeit bekannt, wie der Vorlageantrag der Beklagten zu 2) vom 24.07.2025 unter Abschnitt II. 1. b) und II. 1. c) belegt. Die Beklagte zu 2) hat demzufolge auch in ihrem, auf den Vorlageantrag bezogenen Geheimnisschutzantrag gem. R. 262A VerfO hinsichtlich der Namen der Lizenznehmer, die sie auch in ihrem Antrag ohne Schwärzun- gen aufgelistet hat, keinen Schutz begehrt. In der ihr hierzu gewährten Stellungnahme hat die Klägerin dies nicht moniert. 21 Soweit die Anträge A. I. und A. II. den Passus enthalten: „die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDENTIAL" oder "vertraulich" bzw. „streng vertraulich“ versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten“, ist anzumerken, dass dem Antrag gem. Regel 262A VerfO zur Stellungnahme der Klägerin vom 15.08.2025 lediglich eine Anlage beige- fügt ist. Dies ist die Anlage K-NT 22. Diese Anlage ist mit „vertraulich“ gekennzeichnet, weshalb sie allein Antrag I. zuzuordnen ist. Zudem kann – auf Basis des hier zu entschei- denden Gesuchs – auch nur hinsichtlich der beigefügten Anlage Geheimnisschutz ge- währt werden. 22 Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in ihrem Antrag durch den genannten Pas- sus bereits Bezug auf Lizenzverträge nehmen will, die gegebenenfalls aufgrund des An- trags auf Vorlage von Lizenzverträgen vorgelegt werden (müssen). Da eine solche Vor- lage derzeit noch nicht erfolgt ist, kann jedoch insoweit noch keine Anordnung erlassen werden. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Gericht – ebenso wie die Parteien – davon ausgeht, dass die Lizenzverträge und insbesondere ihr Inhalt Geschäfts- geheimnisse darstellen und insoweit Schutzanordnungen ergehen werden. Der Klägerin obliegt es in diesem Zusammenhang, unmissverständlich anzugeben, welcher etwaig vor- zulegende Lizenzvertrag welche Kategorie von Informationen („vertraulich“ oder „streng vertraulich“) enthält, so dass klar ist, welcher Personenkreis jeweils Zugriff erhalten soll. 9 b) 23 Die anerkannten Geschäftsgeheimnisse sind, wie von der Klägerin beantragt und mit die- ser Anordnung allen Beteiligten aufgegeben, von jedermann geheim zu halten. Für den weiteren Schutz des Geschäftsgeheimnisses trotz Offenlegung in diesem Verfahren be- darf es einer Geheimhaltung durch die Parteien, ihrer Prozessvertreter, Zeugen, Sachver- ständigen, sonstiger Vertreter oder sonstiger Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind. 24 Zum Kreis der zugangsberechtigten Personen gehören vorbehaltlich einer weiteren Zu- gangsbeschränkung (dazu sogleich) auch die mitwirkenden Patentanwälte als Vertreter einer Partei. Weiterhin sind regelmäßig die in den Kanzleien der Rechts- und Patentan- wälte ansässigen Hilfspersonen der Vertreter als zugangsberechtigt anzusehen, weil an- dernfalls eine kanzleigerechte Sachbearbeitung auf Seiten der Vertreter einer Partei kaum zu bewerkstelligen wäre. Allerdings sind die jeweiligen anwaltlichen Vertreter gehalten, die Kanzleimitarbeiter auf ihre Geheimhaltungspflichten hinzuweisen und tragen insofern die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen. Schließlich gehören zum Kreis der zugangsberechtigten und zur Geheimhaltung verpflichteten Personen sämtliche Per- sonen, die seitens des Gerichts in den Kontakt mit dem Verfahren gelangen, darunter vom Gericht beauftragte gerichtliche Sachverständige. 25 Im Hinblick auf die weitere Beschränkung des Zugangs zu den in den Tabellen dieser Anordnung genannten Informationen auf jeweils ausgewählte Personen der Beklagten zu 2) folgt das Gericht dem Vorschlag der Klägerin, dem die Beklagte zu 2) nicht entgegen- getreten ist und der unstreitig der zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungs- vereinbarung entspricht. Umstände, die gleichwohl gegen die Zugangsberechtigung einer der aufgeführten natürlichen Personen sprechen könnten, sind nicht zu Tage getreten. 26 Die weitergehenden Anordnungen dienen dem effektiven Schutz der Geschäftsgeheim- nisse. Sie entsprechen im Wesentlichen den seitens der Klägerin begehrten Anordnun- gen, denen die Beklagte zu 2) nicht entgegengetreten ist. II. 1 Eine Entscheidung über die Anträge E und G des Antrags vom 15.08.2025 ergeht derzeit nicht. Ob und in welchem Umfang Geheimnisschutzanordnungen für eine etwaige Zwi- schenanordnung, eine mündliche Verhandlung und/oder eine Urteilsverkündung und/oder Urteilsgründe zu erlassen ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Eine da- hingehende Anordnung ist im derzeitigen Verfahrensstadium auch noch nicht notwendig. Der Klägerin wird anheimgestellt, ggf. zu gegebener Zeit auf die Anträge zurückzukom- men. 2 Eine Entscheidung über den Antrag F des Antrags vom 15.08.2025 ist in dieser Anordnung ebenfalls nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass die Klägerin den Antrag gem. Regel 262.2 VerfO – zu Recht – in einem gesonderten Workflow (App_34961./2025) gestellt hat, wird über einen solchen erst entschieden, wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit einen Antrag auf Akteneinsicht gem. R. 262.1 b) VerfO gestellt hat. Dies ist derzeit nicht der Fall. 10 ANORDNUNG I. Die folgenden Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft: 1. die in der Stellungnahme vom 15.08.2025 grau hinterlegten „vertraulichen“ In- formationen zu den Lizenzverträgen und den Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien − in der Einleitung auf Seite 2, 2. Absatz sowie auf Seite 3 unter „Begrün- dung“ und − in den Randnummern 5, 8 – 10, 15; 2. die Anlage K-NT 22; 3. die in der Stellungnahme vom 15.08.2025 gelb hinterlegten und zusätzlich mit rotem Fettdruck umrahmten „streng vertraulichen“ Informationen zu den Li- zenzverträgen und Lizenznehmern − in den Randnummern 2 und 4, − in der Randnummer 3, mit Ausnahme der Namen der Lizenznehmer, − in Antrag I., mit Ausnahme der Namen der Lizenznehmer. 4. Diese Einstufung bezieht sich auf die Informationen als solche, so dass diese auch dann erfasst sind, wenn sie in weiteren Schriftsätzen oder Anlagen erneut offenbart werden. II. Die unter Ziffer I. genannten Informationen sind von jedem, der aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachver- ständiger, Gerichtsbediensteter oder in sonstiger Weise) davon Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln und dürfen nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, er hat außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt. Diese Verpflichtungen besteht auch nach Abschluss die- ses gerichtlichen Verfahrens fort. Sie endet, wenn das Gericht die Geheimhal- tungsbedürftigkeit dieser Informationen durch rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung verneint hat, oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden. III. Der Zugang zu den in Ziff. I. 1. und 2. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen wird auf Seiten der Beklagten zu 2) beschränkt auf − Rechtsanwältin Dr. Antje Brambrink, Rechtsanwalt Daniel Seitz, Rechts- und Patentanwalt Dr. Dr. Herr und alle weiteren Prozessbevollmächtig- ten, soweit diese berechtigt sind, die Beklagte zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit vor dem EPG zu vertreten, sowie Hilfspersonen der Prozess- bevollmächtigten; − die folgenden 17 namentlich benannten, natürlichen Personen: […] IV. Der Zugang zu den in Ziff. I. 3 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informati- onen wird auf Seiten der Beklagten zu 2) beschränkt auf 11 − Rechtsanwältin Dr. Antje Brambrink, Rechtsanwalt Daniel Seitz, Rechts- und Patentanwalt Dr. Dr. Herr und alle weiteren Prozessbevollmächtig- ten, soweit diese berechtigt sind, die Beklagte zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit vor dem EPG zu vertreten, sowie Hilfspersonen der Prozess- bevollmächtigten; − Die folgenden zwei namentlich benannten, natürlichen Personen: […] V. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu be- messendes Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 Euro verhängen. VI. Die weitergehenden Anträge der Klägerin werden (derzeit) nicht beschieden. ANGABEN ZUR ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_35006/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_13761/2025 UPC Nummer: UPC_CFI_248/2025 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 34962/2025 Art des Antrags: APPLICATION_ROP262A 21.08.2025

Key Holdings

  • Confidentiality granted for license agreements in FRAND case (R. 262A RoP).
  • Decision on oral hearing secrecy deferred.
  • Decision on public access (R. 262.2) deferred until request is made.

Tags

  • Confidentiality
  • FRAND
  • Language of Proceedings
  • Public Access

Related Cases

View original decision