UPC_CFI_254/2025_Aug01 – Huawei v MediaTek

Court
Local Division Munich
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Confidentiality Facts Huawei has started infringement proceedings against MediaTek. MediaTek asked on the basis of R. 262A RoP for a confidentiality regime. The Judge-Rapporteur (JR) 1. Confidentiality Regime R. 262A RoP is granted. 2. The JR wonders if an R. 262.2 RoP order would also cover representatives, etc., participating in litigation if there is no R. 262A RoP in place. 3. The JR states that a request to have secret (parts of the) oral hearing(s) will be decided later. 4. The JR does not exclude also ruling on an R. 262.2 RoP request but notes that is a different request (implying that the present request was only an R. 262A RoP request). Comment R. 262.2 RoP (see also the decision of today of the Court of Appeal) covers in my view the confidentiality towards the public (which does not have access to the information exchanged during proceedings, except to what is said during public hearings). If you do not put in place a confidentiality regime for the participants to the litigation (which I do not consider as public) these participants are free to use that information (except the duty towards their clients) and what is important the Court is free to use this information in their judgment. __

Full Decision Text

1 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 01.08.2025 KLÄGERIN Huawei Technologies Co. Ltd, Bantian, Longgang District Shenzhen, 518129, P.R. China, vertreten durch Frau Zhao Minglu, ebenda, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tobias Hessel, Clifford Chance Partnerschaft mbB, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf, Deutschland. BEKLAGTE 1) MediaTek, Inc., Hsinschu Science Park No. 1, Dusing 1st Road, 300 78, Hsinchu, Taiwan, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Ming Chieh Tsai, ebenda, 2) MediaTek Germany GmbH, Kesselstraße 5-7, 40221 Düsseldorf, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Hsuan-Ni Chen, ebenda. Beklagte zu 2) vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Antje Brambrink, Finnegan, Henderson, Farabow, Garrett § Dunner, LLP, Thierschplatz 6, 80538 München, Deutschland. STREITPATENT Europäisches Patent EP 4 142 215 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper/Panel 2 der Lokalkammer München MITWIRKENDE RICHTERIN Die Anordnung wurde von der Vorsitzenden Richterin Ulrike Voß als Berichterstatterin erlassen. Lokalkammer München UPC_CFI_254/2025 2 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Verletzungsklage – Antrag gem. Regel 262A VerfO SACHVERHALT 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 4 142 215 in Anspruch. 2 Am 23.07.2025 hat die Beklagte zu 2) eine Klageerwiderung Nicht-Technischer-Teil eingereicht und hinsichtlich dieser einen Antrag gem. Regel 262A VerfO gestellt. Zur Begründung hat sie sich unter anderem auf eine zwischen der MediaTek-Gruppe und der Klägerin am 11.07.2025 außergerichtlich geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung berufen. 3 Die Beklagte zu 2) beantragt, mit Ziffer I. 1-4 des Antrages wie in der untenstehenden Anordnung angeordnet, darüber hinaus mit Ziffer I. 5) die Öffentlichkeit wird von der Zwischenanhörung und der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, soweit die geheimhaltungsbedürftigen Informationen gem. Ziffer I.1. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und/oder der Zwischenanhörung werden (Art. 45 EPGÜ i.V.m. R. 115, 105.2 VerfO); 6) die Öffentlichkeit wird für den Teil der Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen, soweit die gem. Ziffer I.1. geheimhaltungsbedürftigen Informationen betroffen sind (analog R. 115 VerfO); 7) vor einer Veröffentlichung der Urteilsgründe oder sonstiger Verlautbarungen wird jede darin enthaltene, gem. Ziffer I.1. geheimhaltungsbedürftige Information geschwärzt (Art. 58 EPGÜ i.V.m. R. 262.2, 262.1 lit. a), 262A VerfO); 8) die geheimhaltungsbedürftigen Informationen gem. Ziffer I.1. werden von der Akteneinsicht durch Dritte ausgeschlossen (Art. 58 EPGÜ i.V.m. R. 262.2, 262.1 lit. b), 262A VerfO). 4 Die Klägerin hat den Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung bestätigt und mitgeteilt, der beantragte Geheimnisschutz sowie Umfang der Zugangsbeschränkung auf Seiten der Klägerin für die vertraulichen und streng vertraulichen Informationen der Beklagten zu 2) bzw. beider Parteien entspreche der außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien. Sie erhebe daher keine Einwände gegen die beantragte Zugangsbeschränkung auf die benannten natürlichen Personen auf Seiten der Klägerin. Sie hat zudem darauf aufmerksam gemacht, dass der Zugang auf Seiten der Klägerin auch sonstigen Vertretern der Parteiwie etwa externen Sachverständigen einzuräumen sei. Eine sachverständige Analyse des Vortrags der Beklagten zu 2) müsse der Klägerin unbenommen bleiben. 3 GRÜNDE DER ANORDNUNG 5 Der Antrag der Beklagten zu 2) hat in dem aus der Anordnung ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 6 Die Anordnung der Vertraulichkeit der streitgegenständlichen Informationen beruht auf der analogen Anwendung von Regel 262.2 und 262A Abs. 1 VerfO. 1. 7 Nach Art. 58 EPGÜ i. V. m. Regel 262A VerfO kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen auf Antrag einer Partei, den Zugriff auf bestimmte in ihren Schriftsätzen enthaltene Informationen oder die Erhebung und Verwendung von Beweisen im Verfahren einschränken oder für unzulässig erklären oder den Zugang zu solchen Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränken. Regel 262A VerfO betrifft demnach jedenfalls Zugangsbeschränkungen für die gegnerische (Verfahrens-)Partei. 8 Vertrauliche Informationen können des Weiteren mittels Regel 262.2 VerfO geschützt werden. Auf Antrag einer Partei kann hiernach der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Register aufgenommenen Schriftsätzen und Beweismitteln im Hinblick auf vertrauliche Informationen eingeschränkt werden. Regel 262.2 VerfO betrifft demzufolge den Zugang der Öffentlichkeit zum Register und verpflichtet insoweit den Kanzler des EPG zur Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen. 9 Ob Regel 262A VerfO bei direkter Anwendung auch die Konstellation erfasst, dass (ohne Zugangsbeschränkung auf Seiten einer Partei) die Verfahrensbeteiligten vertrauliche Informationen (gegenüber der Öffentlichkeit) vertraulich behandeln müssen, oder ob eine solche Verpflichtung unmittelbar aus einem – wie hier – zugleich gestellten Antrag gem. Regel 262.2 VerfO folgt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine dahingehende Pflicht zur Vertraulichkeit folgt jedenfalls bei analoger Anwendung der genannten Vorschriften. 10 Sollte insoweit von einer Regelungslücke auszugehen sein, wäre eine solche planwidrig. Wie insbesondere die Art. 58, 60 EPGÜ und die Regeln 262, 262A, 365.2/3 VerfO verdeutlichen, sehen das EPGÜ und die VerfO – in Übereinstimmung mit Art. 9 der Geschäftsgeheimnisrichtline – Vorschriften zur effektiven Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen der Parteien vor. Würde es an einer Regelung zur Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten zur Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber der Öffentlichkeit fehlen, wären die vertraulichen Informationen bzw. Geschäftsgeheimnisse der Parteien in einem Verfahren nur unvollständig geschützt. Dass vor dem EPG nur ein lückenhafter Schutz von Geschäftsgeheimnissen beabsichtigt gewesen ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Für eine dahingehende bewusste Entscheidung lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Die Interessenslage ist zudem vergleichbar. Eine Partei hat bei Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses bzw. vertraulicher Informationen ebenfalls ein schützenswertes Interesse daran, dass die Öffentlichkeit nicht durch einen Verfahrensbeteiligten über die in einem Verfahren eingeführten vertraulichen Informationen unterrichtet wird (Lokalkammer München (Panel 2), Anordnung vom 06.02.2025, UPC_CFI_399/2023, ACT_584119/2023 – Nokia/Amazon; Anordnung vom 19.05.2025, UPC_CFI_293/2025, ACT_15096/2025 – Nokia/Acer). 4 2. 11 Bei den Informationen, die Gegenstand des Geheimhaltungsantrags der Beklagten zu 2) und der nachfolgenden Anordnung sind, handelt es sich unstreitig um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/942 Europäischen Parlamentes und des Rates der EU vom 08.06.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Das Interesse der Beklagten zu 2) bzw. der Parteien an einer Geheimhaltung der streitgegenständlichen Informationen überwiegt auch das Interesse der Öffentlichkeit an einem uneingeschränkten Zugang zu diesen Informationen. 3. 12 Die vertraulichen Informationen sind, wie von der Beklagten zu 2) beantragt und mit dieser Anordnung allen Beteiligten aufgegeben, von jedermann geheim zu halten. Für den weiteren Schutz des Geschäftsgeheimnisses trotz Offenlegung in diesem Verfahren bedarf es einer Geheimhaltung durch die Parteien, ihrer Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständigen, sonstiger Vertreter oder sonstiger Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind. 13 Zum Kreis der zugangsberechtigten Personen gehören vorbehaltlich einer weiteren Zugangsbeschränkung (dazu s.u.) auch die mitwirkenden Patentanwälte als Vertreter einer Partei. Weiterhin sind regelmäßig die in den Kanzleien der Rechts- und Patentanwälte ansässigen Hilfspersonen der Vertreter als zugangsberechtigt anzusehen, weil andernfalls eine kanzleigerechte Sachbearbeitung auf Seiten der Vertreter einer Partei kaum zu bewerkstelligen wäre. Allerdings sind die jeweiligen anwaltlichen Vertreter gehalten, die Kanzleimitarbeiter auf ihre Geheimhaltungspflichten hinzuweisen und tragen insofern die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen. Schließlich gehören zum Kreis der zugangsberechtigten und zur Geheimhaltung verpflichteten Personen sämtliche Personen, die seitens des Gerichts in den Kontakt mit dem Verfahren gelangen, darunter vom Gericht beauftragte gerichtliche Sachverständige, nicht aber Parteisachverständige. 14 Soweit die Klägerin darauf aufmerksam macht, dass ihr eine sachverständige Analyse des Vortrages der Beklagten zu 2) unbenommen bleiben müsse, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Gleichwohl ist derzeit keine Erweiterung der Zugangsberechtigten angezeigt. Die Klägerin mag zu gegebenem Zeitpunkt etwaige Privatsachverständige namentlich benennen, auf welche die Geheimhaltungsanordnung erweitert werden soll. II. 15 Die weitere Beschränkung des Zugangs zu den in den Tabellen dieser Anordnung genannten Informationen auf ausgewählte Personen der Klägerin und ihre anwaltlichen Vertreter beruht auf Art. 58 EPGÜ, Regel 262A Abs. 1 VerfO. 16 Das Gericht verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob einer bestimmten Person Zugang zu Informationen gewährt wird, die gemäß Regel 262A.1 und 5 VerfO als vertraulich einzustufen sind. Gemäß Regel 262A.6 VerfO darf die Zahl der Personen, denen der Zugang beschränkt wird, nicht größer sein als erforderlich, um das Recht der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei und die jeweiligen Rechtsanwälte oder sonstigen Vertreter dieser Verfahrensbeteiligten umfassen. 5 17 Ob einer bestimmten Person gemäß Regel 262A.6 VerfO uneingeschränkter Zugang gewährt werden kann, ist auf der Grundlage der relevanten Umstände des Falles zu entscheiden, einschließlich der Rolle dieser Person im Verfahren vor diesem Gericht, der Relevanz der vertraulichen Informationen für die Wahrnehmung dieser Rolle und der Vertrauenswürdigkeit der Person hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen (Berufungsgericht, Anordnung v. 12.02.2025, UPC_CoA_621/2024, APL_58177/2024 – Daedalus/Xiaomi; Anordnung v. 03.07.2025, UPC_CoA_221/2025, APL_12280/2025 – NST/Qualcomm). 18 Vorliegend folgt das Gericht dem Vorschlag der Beklagten zu 2), dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist und der unstreitig der zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung entspricht. Umstände, die gleichwohl gegen die Zugangsberechtigung einer der aufgeführten Personen sprechen könnten, sind nicht zu Tage getreten. III. 19 Die weitergehenden Anordnungen dienen dem effektiven Schutz der vertraulichen Informationen. Sie entsprechen im Wesentlichen den seitens der Beklagten zu 2) begehrten Anordnungen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist. IV. 20 Eine Entscheidung über die Anträge der Beklagten zu 2) gem. Ziffer I. 5) bis 7) ihres Antrags vom 23.07.2025 ergeht derzeit nicht. Ob und in welchem Umfang Geheimnisschutzanordnungen für eine etwaige Zwischenanordnung, eine mündliche Verhandlung und/oder eine Urteilsverkündung und/oder Urteilsgründe zu erlassen ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Eine dahingehende Anordnung ist im derzeitigen Verfahrensstadium auch noch nicht notwendig. Der Beklagten zu 2) wird anheimgestellt, ggf. zu gegebener Zeit auf die Anträge zurückzukommen. 21 Eine Entscheidung über den Antrag gem. Ziffer I. 8) des Antrags vom 24.07.2025 ist in dieser Anordnung nicht angezeigt. Die Beklagte zu 2) hat – zutreffend – insoweit einen gesonderten Antrag (App_33547/2025) gestellt. ANORDNUNG 1. Die nachfolgenden Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft: a) die in der Klageerwiderung (Nicht-Technischer Teil) der Beklagten zu 2) vom 23.07.2025 grau hinterlegten Textstellen sowie grau umrandeten Passagen, Abbildungen und Übersichten, einschließlich der grau hinterlegten Textstellen und grau umrandeten Passagen, Abbildungen und Übersichten, die zusätzlich in schwarzem Fettdruck umrandet sind, wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: […] 6 b) die als „Vertraulich“ oder „Streng vertraulich“ gekennzeichneten Anlagen zu der Klageerwiderung (Nicht-Technischer Teil) der Beklagten zu 2) vom 23.07.2025, wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: […] 2. Die unter Ziffer 1. genannten Informationen sind von jedem, der aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger, Gerichtsbediensteter oder in sonstiger Weise) davon Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln und dürfen nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, er hat außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt. Diese Verpflichtungen besteht auch nach Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens fort. Sie endet, wenn das Gericht die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Informationen durch rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung verneint hat, oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden. 3. Darüber hinaus wird der Zugang zu den gem. Ziffer 1. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen auf Seiten der Klägerin beschränkt auf a) Rechtsanwalt Dr. Tobias Hessel, Rechtsanwalt Dr. Stefan Richter, Rechtsanwältin Dr. Marie Gessat, Rechtsanwältin Lea Prehn sowie allen weiteren Prozessbevollmächtigen der Klägerin, soweit diese berechtigt sind, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vor dem EPG zu vertreten, sowie Hilfspersonen der Prozessbevollmächtigten b) die folgenden siebzehn namentlich benannten, natürlichen Personen der Klägerin […] wobei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Sinne dieser Ziffer I.3 b) (vertrauliche Informationen) die Folgenden umfassen: aa) alle gemäß Ziffer I.1a) geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die in der Klageerwiderung (Nicht-Technischer Teil) der Beklagten zu 2) vom 23.07.2025 grau hinterlegt und nicht zusätzlich in schwarzem Fettdruck umrandet sind, wie in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet: […] 7 bb) alle als „Vertraulich“ gekennzeichneten Anlagen zu der Klageerwiderung (Nicht-Technischer Teil) der Beklagten zu 2) vom 23.07.2025 der gem. Ziffer I.1b) geheimhaltungsbedürftigen Anlagen, die in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet sind: […] c) die folgenden zwei namentlich benannten natürlichen Personen der Klägerin […] wobei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Sinne dieser Ziffer I.3 c) (streng vertraulichen Informationen) die Folgenden umfassen: aa) alle gemäß Ziffer I.1a) geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die in der Klageerwiderung (Nicht-Technischer Teil) der Beklagten zu 2) vom 23.07.2025 grau hinterlegt und zusätzlich in schwarzem Fettdruck umrandet sind, wie in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet: […] bb) alle als „Streng vertraulich“ gekennzeichneten Anlagen zu der Klageerwiderung (Nicht-Technischer Teil) der Beklagten zu 2) vom 23.07.2025, wie in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten gem. Ziffer I.1.b) geheimhaltungsbedürftigen Anlagen: […] 4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht auf Antrag der Beklagten zu 2) für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € festsetzen. Die konkrete Höhe eines Zwangsgeldes bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls der Zuwiderhandlung. 5. Die weitergehenden Anträge der Beklagten zu 2) werden (derzeit) nicht beschieden. ANGABEN ZUR ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_33626/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_14180/2025 UPC Nummer: UPC_CFI_254/2025 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 33544/2025 Art des Antrags: APPLICATION_ROP262A

Key Holdings

  • Confidentiality regime (R. 262A RoP) granted.
  • Distinction between R. 262A (parties) and R. 262.2 (public) discussed.
  • Decision on oral hearing secrecy deferred.

Tags

  • Case Management
  • Confidentiality
  • Public Access

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