UPC_CFI_293/2025; UPC_CFI_868/2025 – Nokia v Acer
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Withdrawn
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Return of court fees Facts 1. Infringement action based on EP 2 661 892 and counterclaim for revocation. 2. The written proceedings ended on 12 June 2026 and the interim proceedings are scheduled to end on 15 June 2026. 3. The oral argument was set for 17 June 2026. 4. On 12 June 2026, the claimant filed for withdrawal and requested that 50% of the court fees be refunded. On 15 June 2026, the defendant agreed, withdrew its counterclaim and requested the refund of 40% of its court fees. The Court 1. The Court affirmed the withdrawal. As parties agreed to bear their own costs, no cost decision was necessary. 2. The Court referred to the case law of the Court of Appeal that the new rules for reimbursement of court fees are applicable to requests made after 1 January 2026. 3. The defendant who filed its request after the closure of the written proceedings is not entitled to reimbursement. 4. With respect to the claimant, the Court of Appeal applied R. 370.9(e) RoP which provides for exceptions to costs reimbursement in special cases. 5. The Court refers to the fact that the written procedure had ended, apart from the fact that the claimant had requested to file a further pleading (R. 36 RoP). The Court also observes that the TQJ and the JR had already expressed their views about the case, with the exception of the competition point, for which a further pleading was expected. Comment 1. I fully agree with this decision and the much detailed motivation of the Court. In fact, I do not understand why the parties asked for reimbursement considering the clear case law which in my opinion ruled out a reimbursement. Why cause the Court unnecessary work? 2. However, the way these proceedings were carried out has not much to do with UPC proceedings, but they look more like German national proceedings. 3. I am not criticizing the fact that, in a dispute between two non-German companies, the representatives chose the German language. Under the UPCA, this is allowed and, if their clients do not mind that everything is done in German, that is fine. I note that the Court expected another written statement a few days before the oral hearing. That makes me think of German national proceedings, where I have seen written statements being filed the day before the hearing on the merits. De facto, there has not been an interim procedure, let alone an interim conference. In my opinion, this is not the way UPC proceedings were intended. It may be that the Court, which is notoriously very busy, feels compelled to deal with cases in this less time-consuming way in order to be able to hand down judgments within 12-14 months. Although I do admire the commitment and hard work of the judges in such busy Divisions, I think t it would be preferable to have the (sub)registry tell the claimant that the Division is very busy and to advise them to file in the Central Division or in The Hague Division (there was a Dutch defendant in this case) or, if they wanted to proceed in German, in the Vienna or Brussels Division if the facts allow it. If a claimant insists on filing in a busy Division (as their clients are entitled to do), clients should expect that the aim of the Rules of Procedure, to have a decision in 12-14 months, may not be realized. However, the claimant cannot expect that judges are forced to not apply the Rules as intended.
Full Decision Text
Lokalkammer München UPC CFI 293/2025 UPC CFI 868/2025 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 22. Juni 2026 KLÄGERIN UND WIDERBEKLAGTE Nokia Technologies Oy, vertreten durch ihren Präsidenten Patrik Hammarén, Karakaari 7, 02610 Espoo, Finnland, vertreten durch: Rechtsanwälte Christian Harmsen, Dr. Tobias Wilcke, Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf. BEKLAGTE UND WIDERKLÄGERINNEN 1. Acer, Inc., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 15 8F, 88, Sec. 1, Xin Tai 5th Rd., Xizhi, Neu-Taipeh 221, Taiwan, 2. Acer Computer GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Emmanuel Pierre Marie Fromont, Tai-Chi Shih, Wilfried Thom, Robert Perenz, Kornkamp 4, 22926 Ahrensburg, 3. CPYou B.V., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Europalaan 89, 5232BC 's- Hertogenbosch, Niederlande, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Thomas Lynker, Rechtsanwältin Evelyn Höfer, Rechtsanwalt Christian Werner, Taliens, Amalienstraße 67, 80799 München. 2 STREITPATENT Europäisches Patent Nr. EP 2 661 892 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 2 der Lokalkammer München MITWIRKENDE RICHTER/INNEN Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Daniel Voß (Berichterstatter), den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Georg Werner, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Walter Schober und den technisch qualifizierten Richter Eric Augarde erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND DES VERFAHRENS Verletzungsklage und Widerklage auf Nichtigerklärung – Anträge nach Regel 265.1 VerfO und Regel 370.9 (b) (i) VerfO. SACHVERHALT 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung EP 2 661 892 (UPC CFI 293/2025) in Anspruch. Die Beklagten haben Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben (UPC CFI 868/2025). Termin zur mündlichen Verhandlung war auf den 17. Juni 2026 anberaumt. Das schriftliche Verfahren wurde am 12. Juni 2026 beendet, das Zwischenverfahren sollte am 15. Juni 2026 enden. ANTRÄGE 2 Die Klägerin beantragt mit am 12. Juni 2026 eingegangenem Schriftsatz, die Rücknahme der Klage zuzulassen und ihr 50% der gezahlten Gerichtsgebühr zurückzuerstatten. 3 Die Beklagten stimmen der Klagerücknahme zu. 4 Sie beantragen mit am 15. Juni 2026 eingegangenem Schriftsatz, 3 - die Rücknahme der Widerklage auf Nichtigerklärung des EP 2 661 892 zu gestatten und das Widerklageverfahren durch Entscheidung für beendet zu erklären; - die anteilige Erstattung von 40 % der für die Widerklage entrichteten Gerichtsgebühr – mithin 40 % von 15.000 EUR = 6.000 EUR – an die Wider- klägerin anzuordnen 5 Die Klägerin stimmt der Klagerücknahme zu. 6 Die Parteien haben mitgeteilt, dass Kostenanträge nicht gestellt werden und aufgrund einer außergerichtlichen Einigung über die Kosten von einer Kostenentscheidung abgesehen werden kann. GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG 7 Die Zulassung der Klagerücknahmen hat ihre Grundlage in Regel 265.1 und .2 VerfO. Die Anordnungen über die Kostenerstattung folgen aus Regel 370.9 (b) VerfO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.). I. 8 Die Klagerücknahmen sind zuzulassen. 1. 9 Gemäß Regel 265.1 VerfO kann der Kläger die Rücknahme seiner Klage beantragen, solange noch keine Endentscheidung über die Klage ergangen ist. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung der anderen Partei. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet. Die Regelung gilt für Klagen ebenso wie für Widerklagen. 2. 10 Keine der Parteien hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von Regel 265.1 VerfO an einer Sachentscheidung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Beklagten der Rücknahme der Verletzungsklage und die Klägerin der Rücknahme der Widerklage zugestimmt. II. 11 Die Rechtsfolge der Zulassung der Klagerücknahme besteht nach Regel 265.2 (a) und (b) VerfO darin, dass das Verfahren für beendet erklärt wird und die Entscheidung in das Register aufgenommen wird. 4 12 Weiterhin hat das Gericht gemäß Regel 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil I. Kapitel 5 der Verfahrensordnung zu treffen. Obgleich die Regelung angesichts ihres Wortlauts explizit nur auf die Regeln des Kostenfestsetzungsverfahrens, d.h. auf die Regeln 150 ff. VerfO verweist, hat das Gericht bei Rücknahme einer Klage (auch) eine Kostengrundentscheidung im Sinne des Art. 69 EPGÜ zu treffen (LK München, Entscheidung v. 11.10.2024, UPC CFI 300/2023 – MSG gg. EJP). Sie ist von Amts wegen zu erlassen; eines eigenen Antrags der Parteien bedarf es nicht. Allerdings ist eine Vereinbarung der Parteien oder eine außergerichtliche Einigung über die Kosten bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Äußern die Parteien, keine Entscheidung über die Kosten der Parteien zu beantragen, kann dies im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Diese Äußerung ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll. So liegt der Fall hier. III. 13 Der Klägerin und den Beklagten sind im Ergebnis keine Gerichtsgebühren zu erstatten. 1. 14 Im Streitfall ist Regel 370.9 VerfO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung anwendbar, weil die Klagerücknahmen erst nach dem 31. Dezember 2026 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung eingereicht wurden. 15 Das Berufungsgericht hat in vier Entscheidungen klargestellt, dass der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Rücknahme der Klage dafür entscheidend ist, welche Fassung von Regel 370.9 VerfO anwendbar ist. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2025, gilt die neue Rechtslage (CoA, UPC CoA 257/2025, Entscheidung vom 9. Januar 2026; UPC CoA 895/2025, Entscheidung vom 6. März 2026; UPC CoA 896/2025, Entscheidung vom 6. März 2026; UPC CoA 15/2026, Entscheidung vom 9. März 2026). 16 Vor diesem Hintergrund vermag sich der Spruchkörper der abweichenden Auffassung der Lokalkammer Mannheim (Entscheidung v. 27.03.2026, UPC CFI 1390/2025) nicht anzuschließen und sieht auch keine Notwendigkeit, die Berufung zuzulassen. 2. 17 Aufgrund der Anwendbarkeit von Regel 370.9 VerfO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Beklagten bereits deshalb keine Gebührenrückerstattung verlangen, weil Regel 370.9 VerfO keinen Erstattungstatbestand für die hier vorliegende Fallkonstellation vorsieht. Der Antrag auf Zulassung der Rücknahme der Widerklage wurde von den Beklagten erst am 15. Juni 2026 gestellt und damit nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens am 12. Juni 2026. Der Erstattungstatbestand der Regel 370.9(b) VerfO findet keine Anwendung. Für eine Rücknahme der Klage vor Abschluss des Zwischenverfahrens besteht kein Erstattungstatbestand. Die Beklagten berufen sich insofern auch nur auf die hier nicht anwendbare alte Fassung der Verfahrensordnung. 5 3. 18 Die Klägerin hat die Rücknahme der Verletzungsklage zwar noch vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt, so dass eine Erstattung gemäß Regel 370.9(b) VerfO in Betracht käme. Das Gericht übt jedoch das ihm gemäß Regel 370.9(e) VerfO zustehende Ermessen aus und verweigert eine Gebührenerstattung. 19 Gemäß Regel 370.9(e) VerfO kann das Gericht in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums und des Verhaltens der Partei im Verfahren die nach Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern. 20 Nach Sinn und Zweck der Erstattungsregeln ist unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums und des Verhaltens der Partei ein außergewöhnlicher Fall jedenfalls dann anzunehmen, wenn die im schriftlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Schriftsätze ausgetauscht und alle Schriftsatzfristen abgelaufen sind, so dass das schriftliche Verfahren nur noch formal beendet werden muss, und die inhaltliche Vorbereitung des Verhandlungstermins durch den Berichterstatter bereits weit gediehen ist (vgl. auch Lokalkammer Hamburg, Anordnung v. 28.05.2026, UPC CFI 1125/2025 – Avago gg. Renault). Denn die Erstattungsregel gemäß Regel 370.9(b) VerfO möchte einen Anreiz setzen, die Klage möglichst frühzeitig zurückzunehmen, um so das Gericht von dem mit der Verhandlungsvorbereitung verbundenen Arbeitsaufwand, der zeit-, personal- und damit kostenintensiv ist, zu entlasten. 21 So liegt der Fall hier. Formal war das schriftliche Verfahren noch nicht beendet. Vor allem hatte die Klägerin noch einen Antrag nach Regel 36 VerfO gestellt, der dazu führte, dass das schriftliche Verfahren erst am 12. Juni 2026 beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der technische Richter jedoch bereits seine vorläufige Auffassung (Votum) zum Verfahren abgegeben. Auch der Berichterstatter hatte sein Votum mit Ausnahme der letzten Ausführungen zum Kartellrechtseinwand, die unter anderem aufgrund des noch zu erwartenden Schriftsatzes nicht abgeschlossen waren, ebenfalls erstellt. Angesichts des in weniger als einer Woche anstehenden Verhandlungstermins konnte die Klägerin nicht erwarten, dass sie durch eine Klagerücknahme am letzten Tag des schriftlichen Verfahrens das Gericht gemäß der Zweckrichtung der Regel 370.9(b) VerfO hätte entlasten können. Dass dieses Ergebnis dem Gedanken von Regel 370.9 VerfO entspricht, zeigt auch der Umstand, dass die Beklagten die Widerklage auf Nichtigerklärung unter denselben Umständen wie die Klägerin mit nur zwei Werktagen Verzögerung ebenfalls zurücknahmen, aber aufgrund der zwischenzeitigen formalen Beendigung des schriftlichen Verfahrens nicht in den Genuss einer Kostenerstattung gelangen. IV. 22 Die Höhe des für die Widerklage auf Nichtigerklärung festgesetzten Streitwerts findet ihre Rechtfertigung in den vom Administrative Committee erlassenen „Guidelines for the determination of the court fees and the ceiling of recoverable costs“ vom 24. April 2023. Nach 6 deren Ziffer 2. b) (2) (ii) sollte der Wert einer Widerklage auf Nichtigerklärung dem Wert der Verletzungsklage zuzüglich bis zu 50 % betragen. Die Verletzungsklage wurde mit einem Wert von 1.000.000,00 EUR bemessen. Auswirkungen auf die Gerichtskosten hat der höhere Wert der Widerklage nicht, weil die Gerichtsgebühren für die Widerklage auf Nichtigerklärung den Gebühren für die Verletzungsklage entsprechen mit einer Gebührenobergrenze von 20.000,00 EUR. ANORDNUNG 1. Die Rücknahme der Verletzungsklage (UPC CFI 293/2025) und der Widerklage auf Nichtigerklärung (UPC CFI 868/2025) wird zugelassen. 2. Die unter 1. genannten Verfahren werden für beendet erklärt. 3. Diese Entscheidung ist in das Register aufzunehmen. 4. In dem Verletzungsverfahren und dem Widerklageverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten jeweils selbst. 5. Der Streitwert wird für die Verletzungsklage auf 1.000.000,00 EUR und für die Widerklage auf Nichtigerklärung auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt. 6. Die weitergehenden Anträge der Parteien werden zurückgewiesen. 23 24 25 Dr. Daniel Voß 26 (Vorsitzender Richter) 27 28 29 30 Dr. Georg Werner 31 (Rechtlich qualifizierter Richter) 32 33 34 35 Dr. Walter Schober 36 (Rechtlich qualifizierter Richter) 37 Eric Augarde (Technisch qualifizierter Richter) 38 7 Für den Hilfskanzler 39
Key Holdings
- Withdrawal of infringement action and counterclaim was affirmed by the Court.
- New rules for reimbursement of court fees are applicable to requests made after 1 January 2026.
- Defendant's request for fee reimbursement was denied as it was filed after the closure of written proceedings.
- Claimant's request for fee reimbursement was denied under R. 370.9(e) RoP due to the advanced stage of proceedings, despite withdrawal.
- The proceedings were criticized for resembling German national procedures, with late pleadings and lack of an interim conference, deviating from intended UPC case management.
Tags
- Court Fees
- Withdrawal
- Reimbursement
- Procedural Rules
- Case Management