UPC_CFI_42/2026 – Fives v Reel
- Court
- Court of Appeal
- Date
- Outcome
- Partially Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Confidentiality on appeal Facts 1. In relation to alleged infringement of EP 1 740 740, Fives requests damages in the form of lost profits. 2. LD Hamburg dismissed the request, because Fives did not prove that it had suffered lost profits because of the infringement. 3. On 29 July 2025, the Local Division issued a confidentiality order with a limited number of persons who would have access. 4. On 17 March 2026, Fives appealed again the dismissal. 5. On 11 June 2026 Fives filed its grounds for appeal which contained a confidentiality request based on R. 262.A RoP and R. 262.2 RoP with respect to newly filed documents. The Judge-Rapporteur (“JR”) The JR granted the access only to the UPC Representative of Reel until a definite decision with respect to the confidentiality request and giving the UPC Representatives 5 days to react to the request. Comment Note: this is about documents which have been filed for the first time. For documents for which confidentiality was ordered in first instance, the confidentiality regime remains in place. There is also no decision (yet) if the new documents are accepted in the appeal proceedings!
Full Decision Text
ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 17. Juni 2026 betreffend Antrag auf Geheimhaltung gemäß R. 262.2 and R. 262A VerfO ANTRAGSTELLERIN UND BERUFUNGSKLÄGERIN (UND KLÄGERIN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) Fives ECL, Ronchin, Frankreich (im Folgenden “Fives”) vertreten durch Rechtsanwalt Konstantin Schallmoser und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten, Hamburg, Deutschland ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE (UND BEKLAGTE VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) REEL GmbH, Veitshöchheim, Deutschland (im Folgenden “REEL”) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benjamin Schröer und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Hogan Lovells International LLP, München, Deutschland STREITPATENT EP 1 740 740 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ENTSCHEIDENDE RICHTER Diese Anordnung wurde erlassen von Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ Datum: 11. Februar 2026, Lokalkammer Hamburg, Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC CFI 274/2023 UPC Court of Appeal UPC-CoA-42/2026 SACHVERHALT 1. Fives nimmt REEL wegen Verletzung des Streitpatents auf Schadensersatz in Anspruch und verlangt Ersatz des angeblich entgangenen Gewinns. 2. Die Lokalkammer Hamburg wies die Klage ab, da Fives bereits nicht hinreichend dargelegt habe, dass Fives tatsächlich Gewinn entgangen sei, und den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Patentverletzung und dem geltend gemachten Gewinnverlust nicht nachgewiesen habe. 3. Am 29. Juli 2025 erließ die Lokalkammer Hamburg eine Geheimhaltungsanordnung, mit der der Zugang zu den darin als vertraulich eingestuften Informationen auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wurde. In der Anordnung wurde darauf hingewiesen, dass die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2025 (mit wenigen Ausnahmen) und in den Anlagen BBY 23, 24 und 25 (mit wenigen Ausnahmen) grau markierten Textabschnitte, die Seiten 2 und 3 der Anlage BBY 42 sowie die gesamte Anlage BBY 43 Informationen enthalten, die vertraulich behandelt werden müssten. Darüber hinaus wurde der Zugang zu einigen in die Stellungnahme und in Anlage BBY 25 grau markierten Textpassagen auf denselben bestimmten Personenkreis beschränkt. 4. Am 17. März 2026 hat Fives gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. 5. Am 11. Juni 2026 hat Fives die Berufungsbegründung eingereicht, die einen Geheimhaltungsantrag gemäß R. 262.2 und 262A VerfO enthält. 6. Mit Anordnung vom 12. Juni 2026 hat das Gericht Fives aufgefordert, innerhalb eines Werktags zu bestätigen, ob es zutrifft, dass „den Beklagten“ in Antrag Nr. 3 als „der Klägerin“ zu lesen ist und ob und insoweit die Informationen, für die Vertraulichkeitsschutz beantragt wird, im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren neu sind. 7. Am 15. Juni 2026 reichte Fives seine Stellungnahme ein. Fives bestätigte, dass in Antrag Nr. 3 „der Klägerin“ heißen muss und erklärte, dass bei den neu vorgelegten Anlagen BBY 46, BBY 47, BBY 48, BBY 49, BBY 50, BBY 51/BBY 51Ü und BBY 62/BBY 62Ü es sich um neu in das Berufungsverfahren eingeführte Dokumente handelt, die nicht von der Vertraulichkeitsanordnung der Lokalkammer Hamburg vom 29. Juli 2025 umfasst sind. 8. Darüber hinaus fügte Fives hinzu, dass bei der neu vorgelegten Anlage BBY 60 (Kostenfestsetzungsantrag der REEL) es sich um ein Dokument handelt, das von der Geheimhaltungsanordnung der Lokalkammer Hamburg vom 20. März 2026 umfasst ist und dass insofern es keiner weitergehenden Geheimhaltungsanordnung bedarf. ANTRÄGE DER PARTEIEN Fives beantragt 1. die in der ungeschwärzten Fassung der Berufungsbegründung vom 11. Juni 2026 grau unterlegten Textabschnitte, die in der ungeschwärzten Fassung der Anlagen BBY 51/BBY 51Ü grau unterlegten Textabschnitte, sowie die gesamten Anlagen BBY 46, BBY 47, BBY 48, BBY 49, BBY 50, und BBY 62 für geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Art. 58 UPCA, R. 262.2 und R. 262a VerfO einzustufen, 2. den Zugang zu den unter Nr. 1. genannten Informationen auf Seiten der REEL auf folgende Personen zu beschränken: a) die Prozessbevollmächtigten von REEL im vorliegenden Verfahren, b) deren Hilfspersonen der Prozessbevollmächtigten (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder), und c) die nachfolgend unter Nr. (i) bis (viii) genannten Personen: (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) (vii) (viii) 3. die genannten Personen zu verpflichten, die unter Ziffer 1. genannten Informationen, bis auf weiteres vertraulich zu behandeln und außerhalb dieses Gerichtsverfahrens nicht zu verwenden oder offenzulegen, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt, sofern die empfangende Partei sie auf nicht vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als von Fives oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen erhalten hat und diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit Fives oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen oder durch eine andere Geheimhaltungspflicht gebunden ist. 4. gegenüber den genannten Personen anzuordnen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen kann. 5. die Zugangsbeschränkungen auf Seiten der REEL gemäß vorstehenden Ziffern 2, 3 und 4 betreffen nicht diejenigen grau unterlegten Textabschnitte der Berufungsbegründung, die auf Informationen zurückgehen, die von der REEL selbst in das Verfahren eingeführt wurden: • Randnummer 57 • Randnummer 97 (Tabelle, Spalte C) • Randnummer 103 (Tabelle, zweite Spalte von links) • Randnummer 107 (S. 29 oben) • Randnummer 108 (S. 30 oben sowie S. 30 letzter Absatz und S. 31 oben) • Randnummer 111 (Tabelle, zweite Spalte von links) • Randnummer 113 • Randnummer 130 • Randnummer 142 (am Ende) • Randnummer 166 (Ziff. 1 am Ende und Ziff. 4, dort die erste, dritte, vierte und fünfte Schwärzung) • Randnummer 178 (erste Schwärzung) • Randnummer 179 (erste, dritte und letzte Schwärzung) • Randnummer 180 • Randnummer 195 • Randnummer 196 • Randnummer 199 • Randnummer 200 • Randnummer 313 • Randnummer 314 • Randnummer 372 • Randnummer 394 • Randnummer 395 (zweite Schwärzung) • Randnummer 405 ANORDNUNG Es wird hiermit vorläufig bis zur Entscheidung über den Geheimhaltungsantrag angeordnet, dass: 1. der Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen vorläufig ausschließlich den beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten von REEL, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme gemäß R. 262A.4 VerfO gewährt wird: - die in der ungeschwärzten Fassung der Berufungsbegründung vom 11. Juni 2026 grau unterlegten Textabschnitte, die in der ungeschwärzten Fassung der Anlagen BBY 51/BBY 51Ü grau unterlegten Textabschnitte, sowie die gesamten Anlagen BBY 46, BBY 47, BBY 48, BBY 49, BBY 50, und BBY 62. 2. die beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten von REEL verpflichtet sind, die vorgenannten Informationen vertraulich zu behandeln und außerhalb dieses Gerichtsverfahrens weder zu verwenden noch offenzulegen, wobei diese Verpflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens fortbesteht. 3. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zu 250.000 € gegen REEL verhängen, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. 4. REEL gemäß R. 262A.4 VerfO die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 5 Tagen, zu dem Geheimhaltungsantrag Stellung zu nehmen (einschließlich dessen Absatz 5). Erlassen am 17. Juni 2026 Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und BerichterstatterinDigitally signed by Åsa Ingeborg Simonsson Date: 2026.06.17 11:51:29 +02'00'
Key Holdings
- Confidentiality requests for newly filed documents in appeal proceedings are governed by specific Rules of Procedure (R. 262.A RoP and R. 262.2 RoP).
- A Judge-Rapporteur can issue interim orders, such as granting limited access (e.g., only to UPC Representatives) pending a definitive decision on confidentiality.
- Confidentiality orders established in first instance proceedings remain in effect for documents covered by those orders during appeal.
- The acceptance of new documents in appeal proceedings is a separate procedural decision from the determination of their confidentiality.
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