UPC_CFI_445/2025_July09_AASI – InterDigital v Walt Disney
- Court
- Local Division Mannheim
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Service of an anti-anti-suit injunction (AASI) Facts 1. On 27 May 2025, InterDigital requested an anti-anti-suit injunction (AASI) against Walt Disney, which was granted on 28 May 2025. Using the present parties as an example: an AASI entails asking the Court to prevent Disney from filing a request for an anti-suit injunction in a different (e.g. US) court (in an attempt to forbid InterDigital from starting proceedings against Disney in a court other than the court which issues the anti-suit injunction). 2. The Court had ordered the AASI to be served electronically upon Disney's lawyers in Germany via the German electronic lawyers' mail. Disney's lawyers have stated that this service is not valid as, at the time, they were not asked to represent their client with respect to the AASI proceedings. In the main proceedings, they were registered in the CMS as representatives of Disney. However, the representative had not indicated in the CMS system that he was the representative in relation to the AASI (in doing so, trying to avoid service of the AASI decision). The JR You cannot be the representative in the main proceedings and then claim you are not the representative in the AASI proceedings, which are, of course, directly connected to the main proceedings. This is contrary to the Code of Conduct for representatives, Art. 2.2, and can lead to removal of the representative from the proceedings (R. 291.1 RoP). The representative shall, within two weeks, accept the service and register in the CMS as representative. If not, a penalty sum of €100,000 may be forfeited. Comment 1. The JR apparently does not like the games Disney likes to play! How can Disney think that it can avoid a lawsuit before the UPC with respect to the infringement of European patents? Apparently, by filing an anti-suit injunction in the US. If that fear is real, then the AASI is fully justified. 2. The Court is threatening disciplinary action against the representative. Sometimes a representative would have to tell a client that they cannot do certain things, like obstructing justice.
Full Decision Text
1 Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_445/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 9. Juli 2025 betreffend EP 2 465 265, EP 3 259 902, EP 2 080 349, EP 2 449 782 ACT_24153/2025 ANTRAGSSTELLERINNEN: 1. InterDigital VC Holdings, Inc., 200 Bellevue Parkway, Suite 300, Wilmington, Delaware 19809, USA, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ebenda, 2. Interdigital CE Patent Holdings SAS, 20 rue Rouget de Lisle, 92130 Issy-lesMoulineaux, Frankreich, gesetzlich vertreten durch Richard J. Brezski, ebenda, Vertreten durch Cordula Schumacher ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. The Walt Disney Company, 500 S Buena Vista St, Burbank, CA 91521, USA, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda, 2. Disney Platform Distribution, Inc., auch firmierend unter Disney DTC LLC, 500 S Buena Vista St, Burbank, CA 91521, USA, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda, 3. Disney Streaming Services LLC, 500 S Buena Vista St, Burbank, CA, 91521, USA, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda, 4. Disney Media & Entertainment Distribution LLC, auch firmierend unter Disney Entertainment Operations LLC, 500 S Buena Vista St, Burbank, CA, Vertreten durch Taylor Wessing Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Isartorplatz 8, 80331 München 2 91521, USA, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda, 5. Disney Entertainment & Sports LLC, auch firmierend unter Disney Streaming Technology LLC oder Disney Technology LLC, 500 S Buena Vista St, Burbank, CA, 91521, USA, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda, 6. BAMTech LLC, auch firmierend unter BAMTech Media oder Disney Streaming Services (LLC) oder Disney Streaming, 1211 Avenue of the Americas, New York, New York 10036, USA, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ebenda, VERFÜGUNGSPATENTE: EUROPÄISCHE PATENTE NR. EP 2 465 265, EP 3 259 902, EP 2 080 349, EP 2 449 782 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Mannheim MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter und Berichterstatter Tochtermann erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 206 VerfO – Antrag auf einstweilige Maßnahmen – Verweigerung der Entgegennahme der Zustellung 3 GRÜNDE DER ANORDNUNG: Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner eine Anti-anti-suit Injunction (AASI) beantragt, die am 27. Mai 2025 erlassen wurde. Mit Anordnung vom 28. Mai 2025 (ORD_25492/2025) wurde wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angeordnet, dass die AASI von den Vertretern der Antragstellerseite den Vertretern der Antragsgegnerinnen in der Hauptsache UPC_CFI_86/2025 (ACT_5377/2025), die u.a. Gegenstand der AASI ist, per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) von Anwalt zu Anwalt zuzustellen ist. Die Vertreter der Antragsgegnerinnen haben sich trotz wiederholter Aufforderung der Antragstellerinnen geweigert, das Empfangsbekenntnis abzugeben (vgl. Anlage AR 12) und darauf verwiesen, ihnen sei die AASI „nur formlos zur Kenntnis gebracht“, indes nicht ordnungsgemäß zugestellt, weshalb die Vertreter „derzeit nicht als Verfahrensbevollmächtigte in den AASI- Verfahren bestellt sind“ (vgl. Anlage AR 13). Zugleich haben die Vertreter der Beklagten im Hauptverfahren jedoch mitgeteilt, dass die Mandantschaft sie beauftragt habe, den Antragstellerinnen zu der erwirkten AASI im hiesigen Verfahren „außergerichtlich mitzuteilen, dass sie keinen Antrag nach Regel 213.1 einreichen werden, da sie ohnehin niemals die Absicht hatten (und nach wie vor nicht haben), eine ASI mit Wirkung für die Verfahren zu beantragen“. Weiter erklärten sie: „Unsere Mandantinnen behalten sie [sic!] sich allerdings in beiden AASI-Verfahren vor, Rechtsmittel mit dem Ziel einzulegen, die Tragung der Verfahrenskosten zu vermeiden.“ (Anlage AR 13). Diese Korrespondenz wurde dem Gericht von Seiten der Antragstellerinnen vorgelegt, nachdem das Gericht durch Anordnung vom 6. Juni 2025 folgende Anordnung erlassen hatte (ORD_27153/2025): Die Parteien erhalten Gelegenheit bis 20.6.2025 dazu Stellung zu nehmen, dass die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 5.6.2025 mitgeteilt hat, dass die Bestätigung der Entgegennahme der Zustellung von Seiten der Vertreter der Antragsgegner, die explizit im vom Antrag auf Erlass einer AASI betroffenen Hauptverfahren mandatiert sind und als Vertreter vor dem Gericht auftreten, im hiesigen Verfahren verweigert wurde. Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts ist die Zustellung an die Vertreter, die sich in dem Hauptverfahren bestellt haben, das durch die beantragte AASI abgeschirmt werden soll, wirksam, weil die Bestellung als Vertreter vor dem UPC im Verfahren der Hauptsache auch mit Blick auf das vorliegende Verfahren als Annex reicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Weigerung der Entgegennahme Erzwingungsmaßnahmen nach Regel 354.3 RoP oder die Feststellung der Ungeeignetheit zur Vertretung im Hauptverfahren in Betracht kommen könnten. Des Weiteren werden die Parteien Gelegenheit im Hauptverfahren haben, zur Frage Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen die verweigerte Entgegennahme auf die Frage der Lizenzwilligkeit der Beklagten im Hauptverfahren hat (vgl. zur absichtlichen Beschränkung der Prozessvollmacht in einem SEP/FRAND-Verfahren OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Urteil vom 9.12.2020, 6 U 103/19 ECLI:DE:OLGKARL:2020:1209.6U103.19.00.). Diese Anordnung erreichte die Vertreter der Antragsgegnerinnen nicht, weil sie sich aufgrund ihrer Weigerungshaltung auch nicht – wie vom Gericht erwartet worden ist – im CMS als Vertreter 4 bestellt haben und deshalb auch keine Stellungnahme im CMS abgegeben haben. Vor dem Hintergrund der von den Antragstellerinnen vorgelegten Korrespondenz ist die hiesige Anordnung den Vertretern der Antragsgegnerinnen, zu Händen Herrn RA Dr. Dieter Kamlah, nunmehr zur Sicherstellung der Zustellung per Gerichtsvollzieher zuzustellen. Angesichts der vorgelegten Korrespondenz findet die bereits in der Anordnung vom 6. Juni 2025 vertretene Rechtsansicht weitere Bestätigung. Die Antragsgegnerinnen können die Vollmacht zur Führung des Rechtsstreits vor dem UPC nicht auf einzelne, den Antragsgegnerinnen beliebige Handlungen beschränken. Sie stellen sich zu ihrem eigenen Verhalten zudem in Widerspruch, wenn sie einerseits den Vertreter anweisen, kein Empfangsbekenntnis abzugeben, um so nach ihrer Ansicht die rechtliche Wirkung der erlassenen AASI zu vereiteln, um andererseits dennoch Erklärungen zu diesem Verfahren abzugeben, die gerade auf die Vornahme, den Vorbehalt oder den Verzicht auf Prozesshandlungen in dem Verfahren abzielen, wenn ein Verzicht auf einen Antrag nach R. 231.1 VerfO erklärt wird und ein Vorbehalt, Berufung einzulegen. Derartige, aus ersichtlich prozesstaktischen Erwägungen heraus vorgenommene Beschränkungen der Vollmacht sind unwirksam. Überdies verfolgt die erlassene AASI den Zweck, das vor dem EPG geführte Hauptverfahren abzuschirmen. Der Antrag und die erlassene Anordnung stehen daher mit dem Hauptverfahren in unauflösbaren Zusammenhang. Daher kann die Vollmacht auch insoweit nicht wirksam beschränkt werden. Dies zeigt sich schon daran, dass eine Vertretung der Antragsgegnerinnen durch die Rechtsanwälte des Hauptverfahrens ersichtlich nicht davon abhängen kann, ob der AASI-Antrag in dem Hauptsachverfahren selbst als begleitender Antrag nach Regel 206 VerfO gestellt wird oder in einem separaten Antragsverfahren. In beiden Fällen geht es um ein und denselben Gegenstand: den Schutz des Hauptsachverfahrens vor der Erwirkung eines Prozessführungsverbots in einem ausländischen Forum, das die inländische Fortführung des Prozesses unterbinden soll. Das konkrete, vom Parteivertreter RA Dr. Kamlah an den Tag gelegte Verhalten steht zudem in Widerspruch zu dem auf der Grundlage von Regel 290.2 VerfO erlassenen Code of Conduct for Representatives, Zíffer 2.2 (AC/06/08022023_E), der lautet: “2.2 Fair Conduct of Proceedings A representative must always have due regard for the fair conduct of proceedings. He or she shall exercise his or her rights in good faith and shall not abuse the Court process. He or she shall be reasonably accommodating and flexible regarding scheduling and routine matters.” Dieser Verstoß kann nach Regel 291.1 VerfO zum Ausschluss vom Verfahren, und damit auch vom Verfahren in der Hauptsache, führen. Hierzu wird nach Regel 291.1 VerfO Gehör gewährt. Ferner ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen eine wirksame Zustellung vorliegt, die ihre Grundlage in der Anordnung vom 28. Mai 2025 findet. Der Vertreter hat daher binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Anordnung durch den Gerichtsvollzieher das Empfangsbekenntnis abzugeben und sich im CMS als Vertreter zu registrieren. Im Falle des weiteren Ungehorsams wird nach Regel 354.3 VerfO die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 € angedroht. Die Festsetzung der Höhe ist angesichts des Streitwerts der durch die AASI (Streitwertangabe der Antragstellerinnen für die AASI: 2 Millionen €) sowie der abgeschirmten Hauptsacheverfahren (UPC_CFI_86/2025: 8 Millionen €, UPC_CFI292/2025: 4 Millionen €; UPC_CFI_ 297/2025: 3 Millionen €, UPC_CFI_87/2025: 8 5 Millionen €) erforderlich aber auch – zunächst – ausreichend, um die Partei zur Befolgung der Anordnung anzuhalten. ANORDNUNG 1. Die vorliegende Anordnung ist Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietrich Burkhard Kamlah per Gerichtsvollzieher unter der Geschäftsadresse der Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing mbB, Isartorplatz 8, 80331 München persönlich zuzustellen. 2. Herr Rechtsanwalt Dr. Dietrich Burkhard Kamlah erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen seit Zustellung über das CMS des Gerichts gemäß Ziffer 1 Stellung nach Regel 291.1 VerfO zu nehmen. 3. Die Antragsgegnerinnen werden aufgefordert, binnen zwei Wochen seit Zustellung gemäß Ziffer 1 von ihrem Parteivertreter das Empfangskenntnis abgeben zu lassen und dem Gericht über das CMS vorzulegen und den Parteivertreter im CMS des hiesigen Verfahrens anzuweisen, sich für das Verfahren zu registrieren. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen gem. Ziffer 3 wird die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von - zunächst - 100.000 € angedroht. Erlassen in Mannheim am 9. Juli 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Tochtermann
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- Representatives in main proceedings must accept service for AASI.
- Refusal to accept service violates Code of Conduct (Art. 2.2).
- Penalty of €100,000 threatened for failure to register/accept service.
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- Anti-Suit Injunction
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- Professional Conduct
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