UPC_CFI_471/2023 – Dish v Aylo
- Court
- Local Division Mannheim
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Cost proceedings Facts Defendants ask during the infringement proceedings for a decision on costs which they have made in a successful defence in an appeal by claimants of a decision in which claimants were ordered to provide security for costs. The Court 1. Costs for procedural orders cannot be claimed in separate cost proceedings. They are dealt with in the cost proceedings for the case on the merits. 2. The Court has already ruled on costs for the merits: claimants bear the court costs of the infringement case, defendants bear the costs of the revocation, and each party bears its own remaining costs. The Court chose not to go into further detail on each procedural incident, and it is free to do so. Comment A wise decision. If the Court had to assess precise costs for each procedural incident, the UPC would need twice as many judges!
Full Decision Text
1 Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_471/2023 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am: 06/08/2025 betreffend EP 2 479 680 betreffend App_66435/2024 (Geltendmachung von Kosten aus einem Berufungsverfahren gegen die Anordnung einer Prozesskostensicherheit gem. R. 158 VerfO) LEITSATZ: Für Kosten, welche für die Beantragung, Bekämpfung oder Verteidigung von verfahrensleitenden Anordnungen, zu denen auch Anordnungen zur Prozesskostensicherheit gem. R. 158 VerfO gehören, entstanden sind, findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nach R. 150 VerfO nicht statt. Vielmehr werden diese ggf. in dem der Sachentscheidung nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. R. 150 VerfO als Teil der insgesamten Verfahrenskosten mit festgesetzt. KLÄGERINNEN 1) DISH Technologies L.L.C. - 9601 South Meridian Boulevard - 80112 - Englewood - US vertreten durch Denise Benz 2) Sling TV L.L.C. - 9601 South Meridian Boulevard - 80112 - Englewood - US vertreten durch Denise Benz BEKLAGTE/ANTRAGSTELLERINNEN 1) AYLO PREMIUM LTD - 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY vertreten durch Tilman Müller-Stoy 2 2) AYLO Billing Limited - The Black Church, St Mary’s Place, Dublin 7 - D07 P4AX - Dublin - IE vertreten durch Tilman Müller-Stoy 3) AYLO FREESITES LTD - 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY vertreten durch Conor McLaughlin/ Tilman Müller-Stoy 4) AYLO BILLING US CORP. - 610 Brazos Street, Suite 500, Austin, TX 78701, USA, vertreten durch Tilman Müller-Stoy 5) BROCKWELL GROUP LLC - 19046 Bruce B. Downs Blvd #1134 - 33647 - Tampa - US vertreten durch Tilman Müller-Stoy 6) BRIDGEMAZE GROUP LLC - 12378 SW 82 AVENUE - 33156 - Miami - US vertreten durch Tilman Müller-Stoy STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT: Europäisches Patent Nr. EP 2 479 680 SPRUCHKÖRPER: Lokalkammer Mannheim MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde erlassen durch den rechtlich qualifizierten Richter Böttcher als Berichterstatter. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Verletzungsklage – Kostenfestsetzung KURZE ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: Die Beklagten haben während des laufenden Verletzungsrechtsstreits im Wege eines Antrags gem. R. 9.1 VerfO Kostenfestsetzung für bezifferte anwaltliche Vertretungskosten beantragt, die ihnen in einem Berufungsverfahren der Klägerinnen gegen die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit für den Rechtsstreit nach ihrem Vortrag entstanden sind. 3 In dem Berufungsverfahren hatte das Berufungsgericht die Berufungsrücknahme der Klägerinnen mit Zustimmung der Beklagten zugelassen und den Klägerinnen die Kosten des Berufungsverfahrens gem. R. 265.2 VerfO auferlegt. Die Klägerinnen widersprechen dem Antrag auf Kostenfestsetzung. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die für die Berufungserwiderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten veranlasst waren, nachdem die Klägerinnen am 11.11.2024 die Berufungsrücknahme erklärt und die Beklagten dieser am 15.11.2024 zugestimmt hatten. Die Berufungserwiderungsfrist lief am 19.11.2024 ab. Die Beklagten, die am Tag des Fristablaufs ihre Berufungserwiderung eingereicht hatten, behaupten, sie hätten erst am 20.11.2024 über das CMS Kenntnis von der am 19.11.2024 durch das Berufungsgericht erfolgten Zulassung der Berufungsrücknahme erlangt. Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG: Der Antrag ist unzulässig. Im Fall seiner Zulässigkeit ist er durch die Kostengrundentscheidung des Spruchkörpers in seiner Entscheidung vom 06.06.2025 über die Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage gegenstandslos geworden. 1. Der Antrag ist unzulässig. Für Kosten, welche für die Beantragung, Bekämpfung oder Verteidigung von verfahrensleitenden Anordnungen, zu denen auch Anordnungen zur Prozesskostensicherheit gem. R. 158 VerfO gehören, entstanden sind, findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nach R. 150 VerfO nicht statt. Vielmehr werden diese ggf. in dem der Sachentscheidung nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. R. 150 VerfO als Teil der insgesamten Verfahrenskosten mit festgesetzt. Der Antrag ist nicht als vorgezogener Teil eines späteren Kostenfestsetzungsverfahren zulässig. Die Verfahrensordnung sieht die Kostenfestsetzung als gesondertes Verfahren vor, das der Sachentscheidung und ggf. einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadensersatz nachfolgt (R. 150 VerfO). Damit ist eine vorgezogene Einreichung eines Teils der Kosten unvereinbar. Eine solche Vorgehensweise würde zudem zur Zersplitterung des Verfahrensgegenstands des Kostenfestsetzungsverfahrens und seiner Grundlagen führen. 2. Jedenfalls ist der Antrag der Sache nach gegenstandslos geworden. a) Grundlage für die Kostenfestsetzung ist die Kostengrundentscheidung in der Sachentscheidung, R. 150, 118.5 VerfO. Bei der Kostengrundentscheidung gem. Art. 69 (1) bis (3) EPGÜ, R. 118.5 VerfO steht dem Gericht ein pflichtgemäßes Ermessen zu. Es kann entweder über die gesamten Kosten des Verfahrens einheitlich mit einer globalen Quote entscheiden oder Kosten für einzelne Vorkommnisse während des Verfahrens, etwa für einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder verfahrensleitende Anordnung, etwa für einen Antrag auf Prozesskostensicherheit, gesondert ausscheiden. In diesem Fall ist das Gericht bei der Verteilung der ausgeschiedenen Kosten an Vorgaben zur Kostenverteilung gebunden, die das Berufungsgericht in einem Berufungsverfahren betreffend den Verfahrensgegenstand, für den diese Kosten angefallen sind, gemacht hat. Solche Vorgaben 4 zwingen das erstinstanzliche Gericht indes nicht, von einer einheitlichen Kostenentscheidung abzusehen und Kosten auszuscheiden. b) Im Streitfall hat sich der Spruchkörper gegen eine Kostengrundentscheidung entschieden, die die Kosten, die für einzelne verfahrensleitende Anordnungen und deren Bekämpfung oder Verteidigung durch die Parteien entstanden sind, ausscheidet und gesondert verteilt. Vielmehr hat er eine einheitliche Kostengrundentscheidung getroffen. Dabei hat er es in Anbetracht des wechselseitigen Unterliegens für angemessen und geboten erachtet, dass die Klägerinnen die Gerichtskosten der Verletzungsklage und die Beklagten die Gerichtskosten der Nichtigkeitswiderklage und die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. Entscheidung vom 06.06.2025, UPC_CFI_471/2023, Rn. 174). Eine Veranlassung zur weiteren Aufschlüsselung, welche Partei in den zahlreichen Widerspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren gegen verfahrensleitende Anordnungen mit welchem (wechselndem) Erfolg vorgegangen ist, und zur entsprechenden Verteilung dieser Kosten hat er offenkundig nicht gesehen. c) Da die Kostengrundentscheidung nicht vorsieht, einzelne Kosten auszuscheiden, ist der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten gegenstandslos geworden. ANORDNUNG Der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 16.12.2024 (App_66435/2024) wird zurückgewiesen. ANGABEN ZUR ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_66571/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_594191/2023 UPC Nummer: UPC_CFI_471/2023 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 66435/2024 Art des Antrags: Vorlage für Verfahrensantrag Erlassen in Mannheim am 6. August 2025 NAME UND UNTERSCHRIFT Böttcher Berichterstatter INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG: Eine Partei, die durch eine Entscheidung gemäß R. 157 RoP beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen (R. 221.1 RoP).
Key Holdings
- Separate cost proceedings for procedural incidents denied.
- Costs of incidents dealt with in final cost decision on merits.
- Court has discretion on detail of cost assessment.
Tags
- Procedural Efficiency
- Security for Costs