UPC_CFI_491/2025 – Papst v Ecovacs

Court
Local Division Munich
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Note: This decision was only published after (the week of) 9 September Extension of a term Facts 1. Papst sues 4 Ecovacs companies for infringement: a Chinese, a French, a United States and a German company. 2. At the time of the request for an extension of a term, only the German company had been served. 3. Without the claimant’s consent, the representative for the German company seeks a two-months extension for its preliminary objection and the defence and counterclaim for revocation, offering that if the request is granted he will also appear for the other defendants. 4. The claimant files a very long letter setting out the discussions between representatives and asks the Court to refuse the request. Decision Request refused. Comment 1. This looks like a logical decision. There is certainly an advantage to synchronize proceedings and ensuring that (especially Chinese) defendants appear in Court in cases where service is difficult. However, that advantage is primarily the claimant’s. If the claimant believes delay is not in its interest, the claimant will refuse cooperation. The Court then can still grant extensions on its own motion, but that should be reserved for ordinary circumstances. 2. It is (for instance) very well possible that a claimant wants to avoid delays because an early decision against the (three) European infringers is more important, or because he wants to put pressure on the defendants to settle, etc. 3. I am somewhat surprised that the representatives (especially of the claimant) apparently feel they can disclose all communications between representatives about a possible settlement to the Court. In certain UPC countries, such disclosure is impossible without approval of the other representative! 4. I also note that, as also the Judge-Rapporteur (“JR”) expresses, the long letter to the Court by the claimant disclosing all the communications between the representatives and trying to picture his client as “the good guy” was totally unnecessary. As the defendant did not put forward any extraordinary reasons justifying a delay, the claimant’s representative could have simply said that his client did not agree and wanted to adhere to the time limits provided for in the Rules of Procedure.

Full Decision Text

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 9. September 2025 KLÄGERIN PAPST LICENSING GmbH & Co. KG Bahnhofstr. 33 - 78112 - St. Georgen – DE vertreten durch: Hannes Jacobsen (CBH Rechtsanwälte PartG mbB) BEKLAGTE 1) Ecovacs Home Service Robotics Co.,Ltd. No. 518 Songwei Road, Wusongjiang Industry Park, Guoxiang Street, Wuzhong District - 215000 - Suzhou, Jiangsu – CN vertreten durch: ./. 2) ECOVACS Europe GmbH Holzstraße 2 - 40221 - Düsseldorf - DE vertreten durch: Wim Maas (Taylor Wessing N.V.) 3) ECOVACS France S.a.r.l. 11-13 Av de Friedland - 75008 - Paris – FR vertreten durch: ./. Lokalkammer München UPC_CFI_491/2025 UPC_CFI_491/2025 2 4) ECOVACS Robotics Inc. 655 N Central Ave Ste 1726 - 91203 - Glendale California – US vertreten durch: ./. STREITPATENT EP 3 494 446 ENTSCHEIDENDE RICHTER Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann in Vertretung des Berichterstatters erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND DES VERFAHRENS Fristverlängerungsantrag (App_35786/2025) ANTRÄGE Die Beklagte zu 2) beantragt: I. die Frist für die Einreichung der Klageerwiderung und einer etwaigen Nichtigkeitswiderklage für die Beklagte zu 2 bis zum 26. November 2025 zu verlängern. II. die Frist für die Einreichung des Einspruchs (Preliminary Objection) für die Beklagte zu 2 bis zum 26. September 2025 zu verlängern. Die Beklagte zu 2) führt zur Begründung aus: Unter der Voraussetzung, dass diese Verlängerung gewährt wird, werden wir uns als Vertreter der Beklagten zu 1 und 3-4 bestellen und die Zustellung für diese Beklagten annehmen. Die Klageschrift kann dann als den Beklagten 1 und 3-4 am 26. August 2025 zugestellt gelten, sodass für alle Beklagten eine einheitliche Fristregelung gilt. Hintergrund 1. Am 3. Juni 2025 reichte Papst bei der Lokalkammer München eine Klageschrift ein, in der den Beklagten die Verletzung des europäischen Patents EP 3 494 446 (das „Patent“) UPC_CFI_491/2025 3 vorgeworfen wird. Bislang wurde die Klage nur der Beklagten zu 2 am 26. Juni 2025 zugestellt. Den übrigen Beklagten – darunter die chinesischen, US-amerikanischen und französischen Unternehmen – wurde die Klage noch nicht zugestellt. 2. Papst ist eine „NPE“, deren einziger Zweck die Monetarisierung der von ihr gehaltenen Rechte an geistigem Eigentum ist. Bemerkenswert ist, dass das Patent ursprünglich im Besitz der Robart GmbH war, die sich derzeit in Liquidation befindet. Das Patent wurde im Rahmen der Abwicklung der Insolvenz von Robart an die RoTrade Asset Management GmbH übertragen und kurz darauf an Papst abgetreten. Papst hat das Patent angeblich erst kürzlich erworben und versucht, es zu monetarisieren, indem es sofort Rechtsstreitigkeiten gegen mehrere Ecovacs-Unternehmen in verschiedenen Gerichtsbarkeiten einleitete, anstatt zunächst ernsthafte Verhandlungen zu führen. 3. Im Gegensatz zu Papst ist die 1998 gegründete und an der chinesischen Börse notierte Ecovacs-Gruppe ein weltweit führendes Unternehmen in der Branche für Haushaltsrobotik und intelligente Haushaltsgeräte. Allein im Jahr 2024 beliefen sich die Forschungs- und Entwicklungsausgaben auf rund 115 Millionen Euro, mit einem Portfolio von 2.415 Patenten. Der Betriebsumsatz belief sich im Jahr 2024 auf rund 2,15 Milliarden Euro. Dies zeigt, dass Ecovacs ein Innovator mit erheblicher technologischer Stärke ist. 4. Vor Einreichung dieses Antrags wandten sich die Vertreter der Beklagten zu 2 an die Vertreter der Klägerin, um eine Einigung über die Zustellung und den Zeitplan zu erzielen. Um ein harmonisiertes Fristenregime sicherzustellen, schlugen die Vertreter der Beklagten zu 2 vor, die Zustellung an die weiteren Beklagten zu erleichtern. Im Gegenzug sollte die Klägerin einer angemessenen Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klageerwiderung und Nichtigkeitswiderklage bis zum 26. November 2025, entsprechend dem oben genannten Antrag an das Gericht, zustimmen. Die Klägerin lehnte dies ab und schlug auch keinen alternativen Zeitplan vor. Die Klägerin wollte offenbar, dass die Parteien zunächst den Inhalt einer möglichen Einigung erörtern, bevor sie solchen Verfahrensfragen zustimmen. Die Beklagte zu 2 ist hingegen der Ansicht, dass Letzteres angesichts des engen Zeitplans des UPCVerfahrens im Voraus vereinbart werden könnte. Der Vorschlag der Beklagten zu 2 an die Klägerin umfasste auch einen Vorschlag, die Verfahrenssprache auf Englisch zu ändern. Auch dies lehnte die Klägerin ab. Gründe für die Gewährung der Fristverlängerung 5. Vor diesem Hintergrund stellt die Beklagte zu 2 den vorliegenden Antrag auf Fristverlängerung. Die beantragte Fristverlängerung ist zu gewähren, weil sie der Effizienz des Verfahrens dient und dem Beschleunigungsgrundsatz entspricht. Beides liegt im Interesse aller beteiligten Parteien, einschließlich des Gerichts. UPC_CFI_491/2025 4 6. Regel 9.3 RoP ermächtigt das Gericht, auf begründeten Antrag einer Partei Fristen zu verlängern oder zu verkürzen. Im vorliegenden Fall hat die Frist für die Beklagte zu 2, deren Klageerwiderung am 26. September 2025 fällig ist, bereits begonnen zu laufen. Den weiteren Beklagten zu 1 und 3-4 wurde die Klage noch nicht zugestellt. Die Fristen der weiteren Beklagten zu 1 und 3-4 haben noch nicht begonnen zu laufen und es ist offen, wann diese beginnen werden zu laufen. 7. In der Rechtssache Daedalus gegen Xiaomi 5 hat das Berufungsgericht klargestellt, dass selbst im Falle von Konzernunternehmen die Zustellung an Beklagte mit Sitz in China gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen erfolgen muss. Einem Unternehmen mit Sitz in China kann nicht über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat zugestellt werden. Hier gilt derselbe Grundsatz: Die Zustellung an die Unternehmen im Ausland muss gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen erfolgen, wobei der Tag der Zustellung noch ungewiss ist und erfahrungsgemäß noch einige Wochen dauern wird. Selbst wenn die Zustellung am Tag dieses Antrags erfolgt wäre, hätten die Beklagten zu 1 und 3-4 noch weitere drei Monate Zeit, um zu antworten. 8. Das Gericht hat sich bereits in mehreren Verfahren mit der Vereinheitlichung des Fristenregimes, bei mehreren Beklagten mit Sitz im Ausland befasst. Das Gericht vertritt allgemein die Auffassung, dass es im Interesse aller Beteiligten, einschließlich des Gerichts, liegt, dass das Verfahren vereinheitlicht wird und dass alle Beklagten eine gemeinsame Klageerwiderung einreichen. Eine vereinheitlichte Frist für die Einreichung der Schriftsätze verbessert die Effizienz des Verfahrens erheblich. 9. Das Ziel des UPC ist es, ein zügiges Verfahren zu gewährleisten. Die beantragte Fristverlängerung für nur einen Beklagten (die Beklagte zu 2) beträgt zwei Monate. Dies steht nicht im Widerspruch zum Ziel des UPC. Im Gegenteil. Wie oben erwähnt, haben die relevanten Fristen für die weiteren Beklagten noch nicht einmal begonnen zu laufen. Eine einheitliche Fristenregelung, wie oben dargelegt, würde die Fristen, die sonst für die Mehrheit der Beklagten (die Beklagten zu 1 und 3-4) gelten würden, erheblich verkürzen. Die einheitliche Frist würde somit das gesamte Verfahren effektiv beschleunigen, was tatsächlich im Interesse der Klägerin liegt. 10. Es sei darauf hingewiesen, dass selbst in der Rechtssache Genevant gegen Moderna die Lokalkammer Den Haag den Moderna-Beklagten, denen die Klage bereits zugestellt worden war, eine Verlängerung gewährte, obwohl die Klage der Mehrheit der Moderna-Beklagten zum Zeitpunkt des Antrags bereits formell zugestellt worden war, während die weiteren ModernaBeklagten in den USA die Zustellungsversuche abgelehnt hatten. Im vorliegenden Fall hingegen ist die Klage 3 von 4 der Beklagten noch nicht zugestellt worden, und es liegt UPC_CFI_491/2025 5 keine Verzögerungstaktik vor: Die Beklagte zu 2 hat erfolglos versucht, eine Einigung mit der Klägerin zu erzielen, um das Verfahren zu vereinheitlichen. 11. Darüber hinaus wird das Interesse der Klägerin durch die Fristverlängerung nicht beeinträchtigt. Die Klägerin hat kein besonderes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung in dieser Angelegenheit. Die Klägerin ist ein NPE. Die Klägerin verkauft keine Produkte, ist kein Wettbewerber der Beklagten und kann daher kein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung haben, um eine Marktposition zu sichern, die sie nicht hat. Schlussfolgerung 12. In Anbetracht des Vorstehenden sollte dem vorliegenden Antrag auf Fristverlängerung für die Beklagte zu 2 stattgegeben werden. Die Klägerin beantragt: Der Fristverlängerungsantrag der Beklagten zu 2) vom 29.08.2025 wird vollumfänglich zurückgewiesen. Wir regen an, dass Verfahren gegen die Beklagte zu 2) abzutrennen. Wir regen ferner an, die Zustellung gegen die übrigen Beklagten festzustellen und die Klageerwiderungsfristen derart zu bestimmen, dass zur mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen die Beklagte zu 2) ein Gleichlauf wiederhergestellt werden kann. Wir beantragen weiterhin, zu den diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen keine Übersetzungen vorlegen zu müssen Die Klägerin führt zur Begründung aus: Zur Korrespondenz zwischen den Parteien Der Vortrag der Beklagten zu 2) zum „Hintergrund“ des Fristverlängerungsantrags (nachfolgend auch „FVA“) enthält wesentliche Auslassungen. Daher möchten wir die Eckpunkte der Kommunikation im Sinne einertransparenten Verfahrensführung nachstehend klarstellen und die entsprechenden Schriftstücke vorlegen, damit sich die Lokalkammer bei Bedarf ein eigenes Bild hiervon machen kann. Unmittelbar nach der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 2) am 17.06.2025 wandte sich die Ecovacs Gruppe, wohl durch die Beklagte zu 1), am 25.06.2025 durch Frau an die ehemalige Patentinhaberin RobArt GmbH um „freundliche Kommunikation und Verhandlungen“ hinsichtlich der EP 3 494 446 B1 zu initiieren. Dabei sei erhofft und UPC_CFI_491/2025 6 beabsichtigt, durch unmittelbare Kommunikation zwischen den Parteien eine gütliche Lösung in der Sache zu finden. Wir legen dieses Schreiben vor als Anlage CBH 1. Nach Weiterleitung an die Klägerin antwortete die Klägerin noch am selben Tag, den 25.06.2025, durch Herrn Kollegen der sachbearbeitender Syndikusrechtsanwalt der Klägerin ist, dass die Klägerin die Kontaktaufnahme begrüßt, Gesprächen offen gegenübersteht und Vorschlägen für ein Treffen, online oder persönlich, entgegensieht. Wir legen das Schreiben vor als Anlage CBH 2. Zum 10.07.2025 antwortete Frau hierauf, seitens der Beklagten bestünden nach aufmerksamer Durchsicht der Klage („carefully reviewed your complaint”) Zweifel an Verletzung und Rechtsbestand und übermittelte eine Nichtverletzungsanalyse. Gleichwohlsei beabsichtigt, ein „für beide Seiten vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen“. Ein Einigungsvorschlag wurde jedoch nicht unterbreitet und stattdessen um einen solchen seitens der Klägerin gebeten. Dieses Schreiben legen wir nebst Anlage vor als Anlage CBH 3. Daraufhin bot die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15.07.2025 an, sich zu Vergleichsverhandlungen am 16.09.2025 zu treffen. Die Vertreter der Klägerin boten hierfür insb. auch an, zur Zentrale des Ecovacs-Konzerns in Suzhou, China zu reisen, um den Beklagten die Verhandlungen zu erleichtern. Wir legen dieses Schreiben vor als Anlage CBH 4. Nachdem hierauf keine Antwort erfolgte, erneuerte die Klägerin ihr Angebot nochmals mit einem Schreiben vom 01.08.2025, welches wir vorlegen als Anlage CBH 5. Eine Antwort hierauf erhielt die Klägerin jedoch nicht. Stattdessen wandten sich mit Schreiben vom 12.08.2025 die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) für diese an den Linksunterzeichner. Darin wurde darauf hingewiesen, dass bislang nur eine Zustellung an die Beklagte zu 2) erfolgt sei und in den Raum gestellt, man glaube, die Zustellung an die anderen Beklagten erleichtern zu können, wenn die Klägerin unter Fristsetzung zum 15.08.2025, 11 Uhr, einem Wechsel der Verfahrenssprache zu Englisch und einer Verlängerung der Frist für die Klageerwiderung bis zum 26.11.2025 zustimmen würde. So solle ein „fairer Zeitplan“ gewährleistet werden. Das Schreiben legen wir vor als Anlage CBH 6 In Anbetracht der noch ausstehenden Antwort auf das Angebot der Vergleichsverhandlungen durch diese Kontaktaufnahme irritiert, knüpfte die Klägerin nochmals an ihre alte Korrespondenz mit Frau an mit Schreiben vom 13.08.2025. Darin stellte sie eine Zustimmung zur Fristverlängerung in Aussicht, unter der Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ersthafte Vergleichsverhandlungen geführt werden. Für einen Wechsel der Verfahrenssprache waren jedoch keine Gründe vorgetragen, sodass dieser Vorschlag nicht nachvollzogen werden konnte. Das Schreiben liegt bei als Anlage CBH 7. UPC_CFI_491/2025 7 Nachdem eine telefonische Kontaktaufnahme nicht erfolgreich war, wandte sich zudem der Linksunterzeichner mit Schreiben vom 15.08.2025 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2), und wies auf die Korrespondenz zwischen den Parteien hin. Wir legen dieses vor als Anlage CBH 8. Mit Antwort vom 15.08.2025 äußerten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) ihr Unverständnis über die direkte Kontaktaufnahme zwischen den Parteien, verlangten künftig allein über sie zu kommunizieren und gaben an, Ecovacs sei nicht bereit unter Zeitdruck zu verhandeln. Verhandlungen seien deswegen nur möglich, wenn die Fristverlängerung ermöglicht wird und der Änderung der Verfahrenssprache zugestimmt werde. Dies sei als Ausdruck des guten Willens seitens der Klägerin erforderlich, erst anschließend könne die Klägerin einen konkreten Einigungsvorschlag an Ecovacs senden. Abermals setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Antwort, von Freitagnachmittag, 15.08.2025 bis Montag, 18.08.2025. Wir legen dieses Schreiben vor als Anlage CBH 9. Mit Schreiben vom 18.08.2025 erwiderte der Linksunterzeichner, dass es die Beklagten waren, die die Gespräche unmittelbar zwischen den Parteien begonnen hätten und die jetzige Kritik unverständlich ist. Das Verhalten der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten wecken vielmehr Zweifel an der Vergleichsbereitschaft von Ecovacs. Für einen Wechsel der Verfahrenssprachen wurden keine Gründe vorgebracht, vielmehr betrifft der Rechtsstreit ein deutschsprachiges Patent mit einem deutschen Kläger, einem deutschen Beklagten, in Deutschland mit einer deutschen Lokalkammer und deutschsprachigen Richtern. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht zielführend, ein Verfahren in englischer Sprache zu führen. Eine Verlängerung der laufenden Fristen kommt grundsätzlich in Frage, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ernsthafte Vergleichsgespräche geführt werden, was bislang nicht der Fall ist. Wir legen das Schreiben vor als Anlage CBH 10. Daraufhin antworteten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 20.08.2025, für die Aufnahme von Verhandlungen sei erforderlich, dass das Verfahren in englischer Sprache geführt und einer Fristverlängerung zugestimmt werde. Unabhängig davon werde die Beklagte zu 2) in der folgenden Woche einen Fristverlängerungsantrag stellen. Das Schreiben legen wir bei als Anlage CBH 11. Dies führte, wenn auch nicht in der folgenden Woche, sondern am 03.09.2025 im Ergebnis zum nunmehr anhängigen Fristverlängerungsantrag der Beklagten zu 2). II. Zum Fristverlängerungsantrag der Beklagten zu 2) UPC_CFI_491/2025 8 Die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag der Beklagten zu 2) steht gem. R 9.2 VerfO im Ermessen der Lokalkammer. Da vorliegend keine validen Gründe für eine solche durch die Beklagte zu 2) aufgezeigt wurden, ist diese aufgrund der entgegenstehenden Interessen der Klägerin und im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes abzulehnen. Die Beklagten machen sich vorliegend die Zustellungsschwierigkeiten des EPG im Ausland zunutze. Wie unter Ziffer I dargelegt, versuchten die Beklagten zunächst auf dieser Grundlage die Klägerin dazu zu bewegen, einer Verlängerung der Klageerwiderungsfrist und der Änderung der Verfahrenssprache zuzustimmen. Eine alleinige Fristverlängerung oder Vergleichsverhandlungen lehnten die Beklagten ab. Dabei war von vornherein auch unklar, was durch die Prozessvertreter konkret angeboten wurde, zumal diese sich nicht für die weiteren Beklagten bestellten und nur eine „Vereinfachung“ der Zustellung in den Raum stellten. Nachdem die Klägerin sich hierauf nicht einlassen wollte, versucht die Beklagte zu 2) es nunmehr der Lokalkammer als eine Verfahrensbeschleunigung zu verkaufen, ihr nicht nur die Klageerwiderungsfrist, sondern auch die Frist für die Nichtigkeitswiderklage und die seit über einem Monat abgelaufene Einspruchsfrist nachträglich zu verlängern. Dabei stellen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) in Aussicht, sich dann als Vertreter der Beklagten zu 1), 3) und 4) zu bestellen und die Zustellung für diese Beklagten anzunehmen. Insofern stellt sich allerdings bereits die Frage, wie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) dies überhaupt für die weiteren Beklagten wirksam erklären können, ohne sich zuvor für diese bestellt zu haben. Unabhängig davon ist die beantragte Fristverlängerung vorliegend aus den folgenden Gründen interessenwidrig: Die Beklagte zu 2) hat bereits seit mehr als 2,5 Monaten Kenntnis von der Klageschrift; selbiges gilt im Übrigen wohl auch für die Beklagte zu 1) und die weiteren Beklagten, wenngleich gegenüber diesen bislang keine wirksame Zustellung zu verzeichnen ist. Entsprechend nahm auch nicht etwa die Beklagte zu 2) nach der Zustellung der Klage mit der Klägerin Kontakt auf, sondern vielmehr die Beklagte zu 1) über den ihr aus der eigenen Vergangenheit und anderen Verfahren bzw. Patenten bereits bekannten, benannten Erfinder des Klagepatents und dessen vormaligen Inhaber. Es war demnach auch die Beklagte zu 1), die dann am 15.07.2025 eine „Nichtverletzungsanalyse“ an die Klägerin übersandte und den Rechtsbestand des Klagepatents bezweifelte (worauf sich im Übrigen auch die jetzt die Fristverlängerung beantragenden Vertreter der Beklagten zu 2) beziehen). UPC_CFI_491/2025 9 Die üblichen, durch die VerfO vorgegebenen Fristen sind nach der gesetzlichen Wertung ausreichend, um die entsprechenden Schriftsätze zu verfassen. Gründe dafür, warum die Wahrung dieser Fristen der Beklagten zu 2) nicht möglich oder unbillig sein soll, wurden überhaupt nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Einspruchsfrist gilt dies im Besonderen, zumal nicht vorgetragen wird, warum diese nicht gewahrt werden konnte oder ein Fristverlängerungsantrag vor deren Ablauf nicht möglich war. Fest steht, dass jedenfalls die Beklagte zu 2) und wohl auch die Beklagte zu 1) seit über 2,5 Monaten Kenntnis von der Klage haben. Die Beklagten zu 3) und zu 4) dürften Kenntnis haben, wenngleich die Klägerin dazu keine gesicherte Erkenntnis hat. Warum die Zustellung in Frankreich für einen Monat in Zwischenlagern scheiterte, vermag die Klägerin nicht zu sagen. In den USA jedoch scheiterte die Zustellung, die unverzüglich veranlasst wurde und nunmehr auch bereits zweimal versucht wurde, daran, dass die Beklagte zu 4) falsche Adressen angibt (dazu sogleich unter III). Es stellt sich also ein, dass die Beklagten, allen voran die Beklagte zu 2), sich in der Sache über den Verlauf der letzten 2,5 Monate offenbar nicht weiter bemüht haben. Auf Angebote der Klägerin zu einer Verhandlung über eine gütliche Beilegung gingen die Beklagten, obwohl die Beklagte zu 1) selbst dies ursprünglich anregte, nicht mehr ein. Die Einspruchsfrist ließ die Beklagte zunächst für 1,5 Monate verstreichen. Außergerichtlich verlangte die Beklagte mit Fristsetzung gegenüber der Klägerin von Tagen nicht nur die Zustimmung zur Fristverlängerung, sondern auch zur Änderung der Verfahrenssprache. Dies auch wiederum unter der Drohung, dass die Klage gegen mehrere Beklagte noch nicht zugestellt wäre und die Zustellung noch lange dauern dürfte. Nur wenn die Klägerin auch einem Wechsel der Verfahrenssprache zustimme, stellen die Vertreter der Beklagten zu 2) in Aussicht, die Zustellung auch für die Beklagten zu 1), 3) und 4) zu akzeptieren. Dabei und damit aber wird aus den Schreiben der Beklagten deutlich, dass es hierzu offenkundig bereits Abreden zwischen den Prozessvertretern der Beklagten zu 2) und den weiteren Beklagten gibt. Andernfalls könnten erstere kaum in Aussicht stellen, im Gegenzug für die Zustimmungen zur Fristverlängerung und Änderung der Verfahrenssprache sodann die Zustellung für die anderen Beklagten zu akzeptieren. Es ergibt sich damit, dass die Beklagten eine formelle Position – namentlich die fehlende Zustellung in Kenntnis aller Umstände und von der Klage – ausnutzen, um eine Verzögernde Prozesstaktik zu verfolgen. Ersichtlich wird, dass es der Fristverlängerung nicht bedarf, um letzte Abstimmungen zu ermöglichen oder die Klageerwiderung fertigzustellen. Auch scheint es die Beklagte zu 2) bei alledem nicht eilig zu haben. Für den Einspruch verlangt die Beklagte zu 2) faktisch eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist, die sie sehenden Auges für mehr als 1,5 Monate hat verstreichen lassen. Eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist begehrt UPC_CFI_491/2025 10 sie drei Wochen vor deren Ablauf um zwei Monate und dient dies gar nicht dem ordnungsgemäßen Abschluss der Klageerwiderung, sondern dem Taktieren. Vor diesem Hintergrund widersetzt sich die Klägerin dem Fristverlängerungsgesuch der Beklagten zu 2) und regt zugleich an, dass Verfahren gegen die Beklagte zu 2) abzutrennen. Dass Verfahren gegen die Beklagte zu 2) kann gesondert fortgeführt, verhandelt und entschieden werden, wozu wir unter Ziffer III weiter ausführen. Eine Fristverlängerung für die Beklagte zu 2) führt somit weder zu einer höheren Effizienz des Verfahrens noch zu dessen Beschleunigung (vgl. FVA, Rz. 5), sondern allein zu dessen Verzögerung. Die Klägerin hat insofern auch – anders als die Beklagte zu 2) behauptet – ein erhebliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Entscheidung (vgl. FVA, Rz. 11). Dass die Klägerin selbst keine Saugroboter vertreibt, vermag hieran nichts zu ändern. Zum einen hat ein Patentinhaber schon grundsätzlich die unerlaubte Nutzung seines Schutzrechts nicht zu dulden. Die Klägerin verwertet zudem das Klagepatent. Dessen Wert lässt sich allerdings nur sinnvoll und zeitnah realisieren, wenn die unerlaubte Nutzung des Patents effektiv unterbunden wird. III. Zum Verfahren Der Stand der Zustellungsverfahren hinsichtlich der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) ist der Klägerin nicht bekannt. In Anbetracht dessen, dass eine Zustellung nach Frankreich gem. EuZVO erfahrungsgemäß ohne Schwierigkeiten möglich ist, dürfte eine Zustellung an die Beklagte zu 3) unmittelbar bevorstehen. Für die Beklagte zu 4) ist die Zustellung bereits zweimalig gescheitert. Ein erster Zustellversuch wurde an der Adresse „655 N Central Ave Ste 1726, Glendale, Los Angeles County, CA 91203“ unternommen, die die Beklagte zu 4) im Apple Appstore für sich angegeben hat. Dies ist i.Ü. auch die Adresse, die die Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 4) in ihrem Schriftsatz im Rubrum angegeben hat. Diese Zustellung ist gescheitert, da an der Adresse keine Geschäftsstelle der Beklagten zu 4) aufzufinden war. Ebenfalls ist die Zustellung an der Adresse gescheitert, die die Beklagte zu 4) auf der US-amerikanischen Ecovacs-Website angibt „1500 Fashion Island Blvd. Suite 201, San Mateo, CA 94402“, da die Beklagte zu 4) keine Geschäftsstelle an diesem Ort (mehr) unterhält. Es besteht somit Anlass zu der Annahme, dass die Anschrift der Beklagten zu 4) nicht bekannt ist. Damit findet das HZU gem. Art. 1 keine Anwendung und eine Zustellung gem. R.274 VerfO ist nicht möglich. Wir regen deshalb an, die Zustellung an die Beklagte zu 4) gem. R.275 VerfO festzustellen. UPC_CFI_491/2025 11 Darüber hinaus ist aber auch eine Zustellung der Klageschriften an diese Beklagten über die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) ermöglicht. Diese sind ersichtlich bereits jetzt bevollmächtigt, für alle Beklagten Erklärungen zum Gericht zu geben und sind zudem zur späteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt. Anders wäre das Angebot der Bestellung und Zustellungsannahme nicht möglich. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Prozessbevollmächtigten Erklärungen bei der Lokalkammer für alle Beklagten einreichen könnten, dabei auch die Bedingungen zum weiteren Verfahrensverlauf und der Fristsetzung vorgeben wollen, gleichzeitig aber keine Schriftstücke bei diesen zugestellt werden könnten oder die Bevollmächtigung nur bedingt wirksam ist, wenn Forderungen der Beklagten genüge getan wird. Soweit die Zustellung an die Beklagten zu 1), 3) und 4) zeitnah bewirkt werden kann, regen wir weiterhin an, die entsprechenden Fristen gem. R.9.3 VerfO zu verkürzen bzw. nach R.275.3(c) VerfO anzugeben und so ohne eine Verzögerung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2) bis zur mündlichen Verhandlung einen Gleichlauf zu erzielen und eine gemeinsame Verhandlung zu ermöglichen. Zumal den Beklagten der Inhalt der Klageschrift bereits seit über 2,5 Monaten bekannt sein dürfte, werden deren Interessen hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Auch die Prozessvertreter der Beklagten scheinen die nämlichen zu sein, so dass keine Doppelarbeiten erforderlich werden dürften. Unabhängig davon, ob ein solches Vorgehen aus Sicht der Kammer möglich und angemessen ist, bitten wir darum, dem Fristverlängerungsantrag der Beklagten zu 2) nicht zu entsprechen und das Verfahren gegen die entsprechenden Beklagten, jedenfalls aber das Verfahren gegen die Beklagte zu 2), abzutrennen und entsprechend den gegebenen Fristen fortzuführen. GRÜNDE 1. Den von der Beklagten zu 2) zitierten Entscheidungen lag mehrheitlich ein einvernehmlicher Antrag auf Fristvereinheitlichung in Gegenzug zu einer Zustellfiktion zugrunde. Vorliegend zeigen die wortreichen Ausführungen der Klägerin, dass ein solches Einvernehmen derzeit nicht vorliegt. 2. Eine Fristverlängerung ohne die Zustimmung der Gegenseite ist zwar grundsätzlich möglich. Die gegenseitigen Interessen sind aber abzuwägen. Vorliegend macht die Beklagte zu 2) nicht geltend, dass sie mehr Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung dringend benötigt. Vielmehr dringt sie auf eine Verfahrensvereinfachung. Die Klägerin hingegen erachtet die beantragte Verlängerung der Klagerwiderungsfrist um 2 Monate sowie die Neufestsetzung der bereits UPC_CFI_491/2025 12 abgelaufenen Einspruchsfrist als Akt der Verfahrensverzögerung. Die Klägerin nimmt hierbei etwaige Mehrkosten aufgrund einer Verfahrenstrennung in Kauf. 3. Das Gericht übt das ihm durch R. .3(a) VerfO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass der Antrag der Beklagten zu 2) zurückgewiesen wird. Die Beklagte macht schon nicht geltend, dass sie die Verlängerung für eine angemessene Verteidigung benötige. Der Gesichtspunkt der Verfahrensvereinheitlichung ist zwar anzuerkennen, wiegt aber nicht so stark. Zum einen können sich die übrigen Beklagten entschließen, die Klageerwiderung zeitgleich mit der Beklagten zu 2) einzureichen. Die Klageschrift scheint ihnen bereits vorzuliegen. Falls dies nicht geschieht, können auch bei späteren Fristen Verkürzungen oder Verlängerungen angeordnet werden. Notfalls kommt eine Verfahrenstrennung in Betracht. Unter dem neuen CMS ist eine Verfahrenstrennung auch nicht mehr mit den bisherigen technischen Schwierigkeiten verbunden. In Bezug auf die übrigen Anträge und Anregungen der Klägerin ist der Beklagten zu 2) die Möglichkeit einzuräumen, erneut Stellung zu nehmen. ANORDNUNG 1. Der Antrag der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte zu 2) kann zu den übrigen Anträgen und Anregungen der Klägerin innerhalb von 20 Tagen Stellung nehmen. INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO). Dr. Zigann Vorsitzender Richter Matthias ZIGANN Digital unterschrieben von Matthias ZIGANN Datum: 2025.09.09 12:15:31 +02'00' UPC_CFI_491/2025 13 DETAILS DER ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_36072/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_26137/2025 UPC Nummer: UPC_CFI_491/2025 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 35786/2025 Art des Antrags: Vorlage für Verfahrensantrag

Key Holdings

  • Extension of term refused despite offer to synchronize defendants.
  • Claimant's refusal to cooperate accepted; no extraordinary circumstances found.
  • Court criticized unnecessary disclosure of settlement communications.

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  • Added Matter
  • Case Management
  • Confidentiality
  • Service

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