UPC_CFI_492/2025 – Papst v Roborock

Court
Local Division Munich
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Extension of term Facts In this case, there are three Roborock defendants: a German, a Dutch, and a Chinese entity. These defendants ask for an extension of about a month for R. 19 RoP objections and for the Statement of Defence/Counterclaim for Revocation. If the request is granted, the Chinese entity will agree to appear. Claimant agrees. The Judge-Rapporteur (JR) Rules accordingly. Comment 1. This extension does not cause delay and has the advantage that the problem of serving a company locally in China is resolved, and the time limits for all defendants are synchronized. This is all very efficient, and a scheme like this should – in my opinion – be included in the revised Rules. 2. In this case, defendants approached the JR by email, who consented the same day. This is an unofficial but efficient way of communicating. However, I remind representatives that you must always copy the representative(s) of the other party (or parties) at the same time. The same is true for telephone conversations with a Judge. You cannot have such a conversation without the other representative present. I refer to R. 8.3 RoP.

Full Decision Text

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 28. Juli 2025 KLÄGERIN PAPST LICENSING GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 33 - 78112 - St. Georgen – DE vertreten durch: Hannes Jacobsen (CBH Rechtsanwälte) BEKLAGTE 1) Beijing Roborock Technology Co., Ltd. Room 1001, Floor 10, Building 3, Yard 17, Anju Road, Changping District - Changping – Beijing – CN 2) Roborock Germany GmbH Peter-Müller-Straße 16/16a - 40468 - Düsseldorf - DE 3) Roborock International B.V. Strawinskylaan 3051, Atrium - 1077ZX - Amsterdam – NL vertreten durch: Georg Rauh (Vossius & Brinkof) STREITPATENT Europäisches Patent Nr. 3 030 943 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 1 der Lokalkammer München Lokalkammer München UPC_CFI_492/2025 UPC_CFI_492/2025 2 MITWIRKENDE RICHTER/INNEN Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Fristverlängerungsantrag – App_33740/2025 ANTRÄGE DER PARTEIEN Die Beklagten beantragen am 25. Juli 2025: die Frist für die Einreichung des Einspruchs nach Regel 19 VerfO auf den 26. August 2025 und die Fristen für die Einreichung der Klageerwiderung nach Regel 23 VerfO und der Widerklage auf Nichtigerklärung nach Regel 25 VerfO auf den 27. Oktober 2025 festzusetzen. Die Beklagten tragen hierzu vor: Die Klägerin hat ihre Zustimmung zu den beantragten Fristverlängerungen erteilt. Die Fristverlängerung ist aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und der Abstimmung mit den teils im Ausland ansässigen Beklagten erforderlich, insbesondere auch im Hinblick auf eine parallel von der Klägerin gegen die Beklagten vor dem Landgericht München I eingereichten Klage. Zudem wird durch die Gewährung der Fristverlängerung ein Gleichlauf der Fristen für alle Beklagten hergestellt, was der Prozessökonomie dient. Eine Verfahrensverzögerung ist durch die Fristverlängerungen, die insbesondere zur Angleichung der Fristen für die einzelnen Beklagten dienen, nicht zu erwarten, zumal noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt worden ist. Wir bitten um Verlängerung der Fristen wie beantragt und um entsprechende Mitteilung. Zuvor hatten die Beklagten per E-Mail vom 24. Juli 2025 mitgeteilt: Die Parteien haben sich daher darauf verständigt, dass wir die Vertretung nunmehr auch für die anderen beiden Beklagten, die Beijing Roborock Technology Co., Ltd. sowie die Roborock International B.V. übernehmen und eine Zustellung der Klageschrift für diese beiden Beklagten an uns akzeptieren. Im Gegenzug stimmt die Klägerin einer Fristverlängerung für die Einreichung des Einspruchs nach Regel 19 sowie der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigkeit für alle Beklagten um einen Monat zu, gerechnet an dem Zustellungsdatum der Klage an die Roborock Germany GmbH, dem 26. Juni 2025. Damit würde die Frist zur Einreichung des Einspruchs statt am 28. Juli 2025 am 26. August 2025 und für die Klageerwiderung/Widerklage auf Nichtigkeit statt am 26. September 2025 am 27. Oktober 2025 enden. Die Fristverlängerung ist aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und der Abstimmung mit den teils im Ausland ansässigen Beklagten erforderlich, insbesondere auch im Hinblick auf eine parallel von der Klägerin gegen die Beklagten vor dem Landgericht München I eingereichten Klage. Zudem wird dadurch ein Gleichlauf der Fristen für alle Beklagten hergestellt, was der Prozessökonomie dient. Der Berichterstatter hat dem mit E-Mail vom selben Tag zugestimmt. UPC_CFI_492/2025 3 GRÜNDE DER ANORDNUNG Dem Antrag war aufgrund der Zustimmung der Klägerin sowie dem Übereinkommen, dass Zustellungen für die anderen beiden Parteien dafür akzeptiert werden, stattzugeben. ANORDNUNG Die Frist für die Einreichung des Einspruchs nach Regel 19 VerfO wird bis 26. August 2025 und die Fristen für die Einreichung der Klageerwiderung nach Regel 23 VerfO und der Widerklage auf Nichtigerklärung nach Regel 25 VerfO werden bis zum 27. Oktober 2025 verlängert. INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO). Dr. Zigann Vorsitzender Richter UPC_CFI_492/2025 4 DETAILS DER ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_33764/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_26175/2025 UPC Nummer: UPC_CFI_492/2025 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 33740/2025 Art des Antrags: Vorlage für Verfahrensantrag

Key Holdings

  • Extension of time granted to synchronize deadlines for German, Dutch, and Chinese defendants.
  • Chinese defendant agreed to appear in exchange for extension.
  • Informal communication (email) accepted but caution advised.

Tags

  • Added Matter
  • Case Management
  • China
  • Service

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