UPC_CFI_500/2025 – Faro v PMT and Blankenhorn
- Court
- Local Division Mannheim
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Return of fees Facts In PI proceedings, Faro has withdrawn its application against PMT with the consent of the Court. Faro now wants 60% of the court fees back on the basis of R. 370.9(b)(i) RoP. The JR 1. This rule does not apply to PI proceedings but to normal proceedings. In PI proceedings you cannot get court costs reimbursed. 2. Moreover you can only claim costs back if a case is withdrawn against all defendants, because the court fee is independent of the number of defendants. Comment 1. A straightforward decision. Why do representatives request things when the (negative) answer is clear? 2. The (clear) rule that you pay one fee for all defendants should in my opinion be revised with, for instance, a 20 percent increase for each extra defendant as the claimant gets more value for his money. It does not have to sue defendants in separate proceedings (for which it would have to pay the full fee)!
Full Decision Text
1 Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_500/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 28. August 2025 betreffend EP 4 001 835 betreffend App_35652/2025 (Antrag auf Gebührenerstattung im Verfahren nach Art. 62 EPGÜ) ANTRAGSTELLERIN: Faro Technologies, Inc., 125 Technology Park - 32746-6204 - Lake Mary, FL - US Vertreten durch Anja Katharina Penners ANTRAGSGEGNERINNEN: 1) PMT Technologies (Suzhou) Co., Ltd., Building 2, Xinyang Industrial Park, No. 8 Yanghua Road, Suzhou Industrial Park - 215121 - Suzhou - CN Vertreten durch Prof. Dr. Nils Heide 2) Blankenhorn GmbH, Kirchheimer Straße 186 - 73265 - Dettingen unter Teck - DE Vertreten durch Florian Bewer VERFÜGUNGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 4 001 835 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Mannheim MITWIRKENDE RICHTER: 2 Diese Anordnung wurde durch den rechtlich qualifizierten Richter Böttcher als Berichterstatter erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Antrag gem. R. 370.9(b)(i) VerfO KURZE ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: Die Antragstellerin hat ihren gegen die Antragsgegnerinnen gerichteten Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 zurückgenommen. Das Gericht hat diese Antragsrücknahme mit Anordnung vom 26.08.2025 nach Anhörung der Antragsgegnerin zu 1 mit deren Zustimmung zugelassen. Die Antragstellerin beantragt nunmehr: der Antragstellerin gem. R. 370.9 (b)(i) VerfO 60% der eingezahlten und auf das Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) entfallenden Gerichtsgebühren für den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen (UPC_CFI 500/2025, ACT_26609/2025) zu erstatten. GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG Die beantragte Gebührenerstattung kommt nicht in Betracht. R. 370.9(b)(i) VerfO ist auf Anträge auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen weder direkt noch analog anwendbar. Die Vorschrift bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf Klagen. Die in R. 370.9(b) VerfO genannten Verfahrensstadien sind im Verfahren über den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zudem nicht vorhanden. Insbesondere findet nicht in jedem Fall eine mündliche Verhandlung statt. Die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen ist zudem gegenüber einer Klage bereits im Ausgangspunkt erheblich ermäßigt. Weitere Ermäßigungstatbestände sind vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen und auch nicht geboten. Abgesehen davon steht einer Gebührenermäßigung auch entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag allein gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 zurückgenommen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 2 das Verfahren in ihrem Verhältnis (bis auf die Kosten) als erledigt ansehen. Da die feste Gerichtsgebühr für den Antrag nicht von der Anzahl der Parteien auf Antragsteller- oder Antragsgegnerseite abhängt, bestünde, selbst wenn eine Gebührenerstattung entgegen dem Vorstehenden in Betracht käme, von vorneherein kein Grund für eine anteilige Erstattung, wenn der Antrag gegen lediglich eine Partei auf Antragsgegnerseite zurückgenommen wird. Einer vorherigen Anhörung der Gegenseite bedarf es schon deshalb nicht, weil der Antrag abgelehnt wurde. Abgesehen davon betrifft die Gebührenerstattung regelmäßig nur das Gericht und den Gebührenschuldner. ANORDNUNG: Die beantragte Gebührenerstattung wird abgelehnt. 3 ANGABEN ZUR ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_35704/2025 im VERFAHREN NUMMER: App_35652/2025 UPC Nummer: UPC_CFI_500/2025 Art des Vorgangs: Liegt nicht vor Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 26609/2025 Art des Antrags: Antrag auf einstweilige Maßnahmen (Regel 206 VO) Erlassen in Mannheim am 28. August 2025 NAME UND UNTERSCHRIFT Böttcher Berichterstatter
Key Holdings
- Reimbursement of court fees denied in PI proceedings.
- R. 370.9(b)(i) RoP applies to normal proceedings, not PI.
- Partial withdrawal against one defendant does not trigger fee return.
Tags
- Costs
- Court Fees
- Preliminary Injunction
- Withdrawal