UPC_CFI_515/2024 – Philips v Shenzen
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Withdrawal request ex parte Background and decision Philips applies for an ex parte injunction on 8 September 2024. On 9 September 2024, the request was withdrawn based on analogous application of R. 209.2 RoP. On 11 November 2024 Philips asks to get 60% back from the court fee. The JR considers that R. 370.9 RoP (“Fixed fees and value-based fees may be reimbursed as follows:”) has no rules directly applicable to PI proceedings, but applies the rule analogous and orders that the applicant gets back 60% (of € 11.000). Comment: 1. I think that the reference to R. 209.2 RoP for withdrawing the request must be a mistake, because there is nothing in that paragraph about withdrawing an application. R. 209.4 RoP and R. 209.5 RoP make withdrawal possible if the Court decides not to grant a PI without hearing the defendant, or if a protective letter is filed. 2. If the application was for an ex parte injunction and the applicant withdraws the application before a decision is rendered, the applicant may wish that this remains unknown. Apparently, the applicant did not file a request to that effect (R. 209.4 or R. 209.5 RoP). If the applicant would have filed such a request, then the Court should also not publish the name of the defendant in a case in which the applicant asks reimbursement of (part) of the court fee.
Full Decision Text
1 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz Einheitliches Patentgericht erlassen am 15. November 2024 betreffend EP 3 197 316 LEITSATZ Regel 370 Abs. 9 (b) (i) VerfO ist im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens analog anwendbar. SCHLAGWÖRTER Rückerstattung von Gerichtsgebühren, Rücknahme des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen.v ANTRAGSTELLERIN: Koninklijke Philips N.V., vertreten durch ihren Vorstand, High Tech Campus 5, 5656 AE Eindhoven, Niederlande, vertreten durch: Rechtsanwalt Scheltz, Rechtsanwälte Eisenführ Speiser, Johannes- Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, Deutschland. ANTRAGSGEGNERIN: Shenzhen Yunding Information Technology Co., Ltd, vertreten durch den Geschäftsführer Liu Shurun, Room 28G, Building 3, Dachong Business Center (Phase III), No. 18, Dachong 1st Road, Dachong Community, Yuehai Street, Nanshan District, Shenzhen, Lokalkammer München UPC_CFI_515/2024 2 STREITPATENT Europäisches Patent EP 3 197 316 SPRUCHKÖRPER Spruchkörper 2 Lokalkammer München ENTSCHEIDENDE RICHTERIN Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Ulrike Voß als Berichterstatterin erlassen. GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG Antrag auf einstweilige Maßnahmen gem. Regel 206 VerfO – hier: Rückerstattung Gerichtsgebühren, R 370 Abs. 9 (b) (i) VerfO analog. KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 08.09.2024 wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 3 197 316 bei der Lokalkammer München den Erlass einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der Antragsgegnerin gem. Regel 206 Abs. 3 VerfO. Diesen Antrag nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.09.2024 gem. Regel 209 Abs. 2 VerfO (analog) zurück. Mit Anordnung vom 24.09.2024 bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der erklärten Rücknahme. Mit Schriftsatz vom 11.11.2024 beantragt die Antragstellerin die Rückerstattung der gezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von 60 %. GRÜNDE DER ANORDNUNG Der Antragstellerin sind antragsgemäß 60 % der bezahlten Gerichtsgebühren, mithin 6.600,00 € zu erstatten. Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus Regel 370 Abs. 9 (b) (i) VerfO analog. 1. Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO bestimmt, dass im Falle der Rücknahme einer Klage [Regel 265], die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung erhalten kann. Maßgeblich für die Höhe der Rückerstattung ist entsprechend den Buchstaben (i) – (iii) der Zeitpunkt der Rücknahme. Wird die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen, kann gemäß Buchstabe (i) eine Rückerstattung in Höhe von 60 % der Gerichtsgebühren erfolgen. Für die Rückerstattung bedarf es nach Regel 370 Abs. 11 VerfO eines Antrags. 3 a) Dem Wortlaut zufolge betrifft Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO lediglich die Gebührenerstattung bei Rücknahme einer Klage, wie die gewählte Begrifflichkeit – in der deutschen Fassung „Klage“, in der englischen und in der französischen Fassung jeweils „action“ – und der im Klammerzusatz enthaltene Verweis auf die Regel 265 VerfO zeigen. Gestützt wird dies durch die Regelung, dass die Höhe der Gebührenrückerstattung an die für ein Klageverfahren von der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensschritte (Regel 10 VerfO) geknüpft ist. Eine direkte Anwendung von Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO scheidet folglich im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen aus. b) Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO findet in diesem Fall indes analog Anwendung. Es besteht eine Regelungslücke, da die Gebührenrückerstattung bei Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen auch in keiner anderen Vorschrift geregelt ist. Die Regelungslücke ist planwidrig. Anhaltspunkte für eine bewusste Entscheidung des Verfahrensordnungsgebers, keine Regelung für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vorzusehen, sind nicht ersichtlich. Es ist von einem unabsichtlichen Unterlassen auszugehen. Die Interessenslage bei Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist vergleichbar mit der Lage bei Rücknahme einer Klage. Hier wie dort wird mittels der Gebührenerstattung der Arbeitsersparnis auf Seiten des Gerichts und des Gegners Rechnung getragen. Die Gebührenerstattung kann mithin einen Anreiz bieten, eine Klage oder einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zurückzunehmen. Angesichts der Staffelung der Erstattungshöhe je nach Zeitpunkt der Rücknahme bietet dies zudem eine Motivation für eine möglichst frühzeitige Rücknahme verbunden mit der frühzeitigen Beendigung des Prozesses. Diese Zielsetzung und Motivation gelten für eine Klage und einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen in gleichem Maße (vgl. für Regel 370 Abs. 9 (c) VerfO Lokalkammer Düsseldorf, ACT_150000/2024 UPC_CFI_133/2024, 03.07.2024). Der Umstand, dass die Buchstaben (i) – (iii) die Höhe der Rückerstattung an den Zeitpunkt der Rücknahme und den Verfahrensabschnitten eines Klageverfahrens bemessen und dementsprechend eine dreistufige Staffelung vorgesehen ist, steht einer analogen Anwendung nicht entgegen. Auch wenn das summarische Verfahren nach Regel 205 VerfO nur ein schriftliches Verfahren und ein mündliches Verfahren beinhaltet, jedoch kein Zwischenverfahren, mag dies dazu führen, dass es bei der Rücknahme eines Antrages auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nur eine Rückerstattung in Höhe von 60 % (bei Rücknahme vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens) oder in Höhe von 20 % (bei Rücknahme nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, jedoch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens) geben kann. Es ändert jedoch nichts grundsätzlich an der bereits genannten Zielsetzung der Regel 370 Abs. 9 (b) VerfO und der darin enthaltenen Motivation. 2. Ausgehend hiervon sind der Antragstellerin gemäß ihrem Antrag 60 % der von ihr am 08.09.2024 gezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von 11.000,00 €, mithin 6.600,00 € zu erstatten. Die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme ist einen 4 Tag nach Einreichung des Antrages erfolgt, folglich vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens im Sinne der Regel 205 (a) VerfO. ANORDNUNG 1. Der Antragstellerin sind 60 % der von ihr in diesem Gerichtsverfahren gezahlten Gerichtsgebühren und damit ein Betrag von 6.600,00 € zu erstatten. 2. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. ANWEISUNG AN DIE KANZLEI Der Kanzler wird angewiesen, die Zahlung von 6.600,00 € an die Antragstellerin so bald wie möglich vorzunehmen, Regel 370 Abs. 11, S. 2 VerfO. DETAILS DER ANORDNUNG Anordnung Nr. ORD_61204/2024 im Verfahren ACT_ 50791/2024 UPC-Nummer: UPC_CFI_515/2024 Antragsnummer: App_60676/2024 Verfahrensantrag: Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen 15. November 2024 Ulrike Voß Vorsitzende Richterin
Key Holdings
- The Court can analogously apply R. 370.9 RoP to preliminary injunction proceedings for the reimbursement of court fees upon withdrawal of an application.
- 60% of the court fee (€11,000) was reimbursed to the applicant after an ex parte preliminary injunction request was withdrawn.
- For ex parte injunction withdrawals, specific Rules of Procedure (R. 209.4 or R. 209.5 RoP) should be considered for confidentiality.
- If an applicant desires confidentiality upon withdrawal, a formal request to that effect should be filed to prevent publication of the defendant's name.
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