UPC_CFI_515/2026; UPC_CFI_1797/2026 – CA v Deutsche Telekom
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Confidentiality Facts 1. The JR ordered confidentiality with respect to Exhibit B5. 2. CA requests review by the panel arguing that R. 262A.3 RoP was not complied with with regard to Exhibit B5. 3. The defendant only produced a redacted and unredacted extract of the complete document. 4. CA argued that the decision of the JR that it had been able to comment on the request for confidentiality under R. 262A.4 RoP was incorrect because it did not have access to the whole document. The Court 1. The Court held that unredacted (German “unbearbeitet”) does not mean that one cannot produce only an extract from a document and ask for confidentiality for a part of the extract. The underlying document is not a part of the proceedings. 2. R. 263A.3 RoP does not oblige a party to produce such document in the proceedings. 3. The Court confirmed the decision of the JR. Comment 1. This seems a logical decision. It is up to a party to decide what document it puts into the proceedings. 2. Of course, if a party produces only an extract or summary of a document, the other party may dispute the fact that the extract or summary is correct and it is then for the other party to prove that this is the case. 3. If the underlying document is only in the possession of the other party or a third party and contains specific evidence in support of the claims of a party, such party can ask, if all other requirements are fulfilled, for an order to produce evidence (R. 190 RoP).
Full Decision Text
Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München Entscheidung Date: 29. Juli 2026 Underlying Case Numbers: UPC_CFI_515/2026, UPC_CFI_1797/2026 Patent Number: EP 1 955 151 **LEITSÄTZE** „Unbearbeitetes Dokument“ im Sinne von Regel 262A.3 VerfO ist nach Sinn und Zweck der Norm ein Dokument, aus dem sich die Informationen oder Beweismittel ergeben, hinsichtlich derer nach Regel 262A.1 VerfO der Zugriff oder der Zugang beschränkt werden soll. Insofern kann ein Auszug aus einem Gesamtdokument ein „unbearbeitetes Dokument“ sein. Unbearbeitet im technischen Sinn braucht es nicht zu sein. Aus Regel 262A.3 VerfO folgt kein Anspruch der Partei, die zu Beschränkungen nach Regel 262A.1 VerfO verpflichtet werden soll, das gesamte Dokument einsehen zu dürfen, aus dem der Auszug erstellt wurde, der (hier als Anlage) ins Verfahren eingeführt worden ist und der die vertraulichen Informationen enthält, die Gegenstand des Geheimhaltungsantrags sind. Regel 262A.3 VerfO ist entsprochen, wenn die von den beantragten Geheimhaltungsmaßnahmen betroffene Partei beide Fassungen des (hier als Anlage) eingeführten Dokuments (mit und ohne vertrauliche Informationen, also geschwärzt und ungeschwärzt) vorliegen hatte und insofern grundsätzlich in die Lage versetzt war, eine hinreichend informierte Stellungnahme zum Geheimhaltungsantrag abgeben zu können, Regel 262A.4 VerfO. **KLÄGERIN UND WIDERBEKLAGTE (NACHFOLGEND „CA“) ** CA, Inc., 1320 Ridder Park Drive, San Jose, California 95131, USA, gesetzlich vertreten durch das Board of Directors, ebenda vertreten durch: Dr. Bernd Allekotte und Herr Rechtsanwalt Sebastian Ochs sowie sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte der Grünecker PartG mbB, Leopoldstraße 4, 80802 München. **BEKLAGTE UND WIDERKLÄGERINNEN (NACHFOLGEND „TELEKOM“) ** Deutsche Telekom AG, vertreten durch ihren Vorstand, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn Telekom Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung, Landgrabenweg 149, 53227 Bonn vertreten durch: **STREITPATENT** EP 1 955 151 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER** Klaus Haft Rechtsanwalt, Dipl. Phys., HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstr. 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland Spruchkörper 2 der Lokalkammer München **MITWIRKENDE RICHTER** Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Daniel Voß, den Richter Dr. Georg Werner (Berichterstatter) und den Richter Dr. Walter Schober erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **GEGENSTAND** Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage – Antrag gemäß Regel 262A – hier: Antrag gemäß Regel 333.1 VerfO **SACHVERHALT, ANTRAG UND STREITPUNKTE ZWISCHEN DEN PARTEIEN** 1. Gegen die vom Berichterstatter am 22.06.2026 erlassene Geheimhaltungsanordnung hat sich CA mit Überprüfungsantrag vom 07.07.2026 gewandt. 2. Der Überprüfungsantrag richte sich laut CA gegen die in der Anordnung vom 22.06.2026 enthaltene Entscheidung, dass hinsichtlich Anlage B5 Regel 262A.3 VerfO erfüllt sei, obwohl die Beklagten lediglich einen Teilauszug des zugrunde liegenden Dokuments als Anlage B5 eingeführt hätten und (nur) dieser Teilauszug ungeschwärzt vorliege. Der Überprüfungsantrag richte sich ferner gegen die Annahme, CA habe deshalb eine hinreichend informierte Stellungnahme im Sinne von Regel 262A.4 VerfO abgeben können. 3. CA beantragt: I. die Geheimhaltungsanordnung des Berichterstatters vom 22.06.2026 (Az. UPC_CFI_515/2026 und UPC_CFI_1797/2026) i.S.d. Regel 220.3, 333.3 VerfO dem gesamten Spruchkörper zur Überprüfung vorzulegen, im Hinblick auf die Frage, ob der Geheimhaltungsantrag der Beklagten hinsichtlich Anlage B 05 begründet sei; II. die Geheimhaltungsanordnung des Berichterstatters vom 22.06.2026 (Az. UPC_CFI_515/2026 und UPC_CFI_1797/2026) dahingehend abzuändern, dass 1. den Beklagten aufgegeben wird, das Dokument, dessen S. 45 bereits als geschwärzte Anlage B 05 zur Klageerwiderung vom 21.05.2026 gegeben wurde, innerhalb von 7 Tagen nach Erlass der zugehörigen Anordnung in vollständiger und ungeschwärzter Fassung (115 Seiten) in elektronischer Form vorzulegen; 2. hilfsweise zu 1), den Beklagten aufgegeben wird, eine Fassung des Dokuments innerhalb von 7 Tagen nach Erlass der zugehörigen Anordnung vorzulegen, in der jedenfalls das Inhaltsverzeichnis sowie das auf S. 45 in Bezug genommene und die darin in Bezug genommene Abschnitte ungeschwärzt enthalten sind; 3. der Klägerin nach Vorlage der Anlage B 05 in der Fassung gemäß Ziff. II.1. oder Ziff. II.2 Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist zu etwaigen Geheimhaltungsbelangen im Hinblick die im Dokument enthaltenen Informationen Stellung zu nehmen; 4. nach entsprechender Stellungnahme der Klägerin innerhalb einer angemessenen Frist neu über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Anlage B 05 entschieden wird. 4. Zur Begründung führt CA im Wesentlichen aus: 5. Die Anordnung lasse das Tatbestandsmerkmal des „unbearbeiteten Dokuments“ von Regel 262A.3 VerfO praktisch leerlaufen und ersetze es durch die Annahme, es genüge, wenn lediglich ein von den Beklagten selbst ausgewählter Teilausschnitt ungeschwärzt vorgelegt werde. Damit stelle sie den maßgeblichen Bezugspunkt von Regel 262A.3 VerfO in das Belieben des Antragstellers des Geheimnisschutzantrags und verfehle Sinn und Zweck der Norm. Der bestehe darin, das Geheimnisschutzinteresse des Antragstellers und das Offenlegungsinteresse des Antragsgegners angemessen auszugleichen und Geheimnisschutzprozesse frühzeitig und fair zu gestalten seien. Nur wenn mit einer geschwärzten Version gleichzeitig eine ungeschwärzte („unbearbeitete“) Version eingereicht werde, sei dies gewährleistet. Nur dann könne der Antragsgegner beurteilen, ob die geltend gemachte Vertraulichkeit berechtigt sei und die vorgelegte Passage im Gesamtzusammenhang den ihr zugeschriebenen Aussagegehalt trage. Entsprechendes gelte für die Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen, auf die Anlage B5 Bezug nehme. Die Reichweite einer etwa berechtigten Vertraulichkeit lasse sich nur auf Grundlage des vollständigen Dokumentenzusammenhangs beurteilen. Es könne die Kategorie „vertraulich und für niemanden einsehbar“ nicht geben. Der Begriff der „unbearbeiteten“ Fassung in Regel 262A.3 VerfO dürfe daher nicht rein formal verstanden werden, sondern die vorgelegte Version müsse im Hinblick auf die in Bezug genommenen Teile tatsächlich nachvollziehbar sein. Das Teildokument nehme auf S. 45 implizit Bezug auf geschwärzte Teile. Dies gelte für das, das nicht vollständig offengelegt sei. Ebenso verweise die Passage auf das gesamte und dessen, wobei die als Teil des einordne. Die von TELEKOM zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig und es bestehe kein Bedürfnis, CA die unbearbeitete Fassung der Anlage B5 vorzuenthalten. Vielmehr müsse TELEKOM diese aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit vorlegen. Das Gericht könne nachfolgend Schutzmaßnahmen für die vertraulichen Informationen anordnen. 6. TELEKOM beantragt, den Überprüfungsantrag zurückzuweisen. 7. Sie macht im Wesentlichen geltend, Gegenstand ihres Geheimhaltungsantrags sei die Geheimhaltungsbedürftigkeit konkret eingeführter vertraulicher Informationen und nicht die Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht eingeführter und nicht verfahrensgegenständlicher Informationen. Ihr Geheimhaltungsantrag verhalte sich nicht zu den übrigen, nicht vorgelegten Teilen des Dokuments. Das Verständnis der Klägerin sei unzutreffend. CA habe nicht dargetan, weshalb es sich bei den Informationen aus der vorgelegten Anlage B5 nicht um geheimhaltungsbedürftige Informationen handele. Diese beträfen die Funktion der angegriffenen Ausführungsform. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergäbe sich aus der Begründung zum Antrag. Es sei Sache der Partei, welche Dokumente oder Dokumententeile sie in das Verfahren einführe. Unerheblich sei, ob CA nicht vorgelegte Dokumente oder nicht eingeführte Teile eines Dokuments für potenziell relevant halte. Zwar obliege es einem Kläger, seine Klage zu begründen. Der Beklagte sei aber frei zu entscheiden, wie er hierauf reagiere. Er könne Umfang und Inhalt seiner Antwort festlegen. Die weiteren Erwägungen von CA lägen neben der Sache. 8. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die (zur Überprüfung gestellte) Anordnung vom 22.06.2026 sowie auf die Schriftsätze der Parteien vom 07.07.2026 und vom 20.07.2026 Bezug genommen. **GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG** 9. Der zulässige Überprüfungsantrag ist unbegründet. 10. Zutreffend hat der Berichterstatter differenziert: 11. Gegenstand des Geheimhaltungsantrags von TELEKOM ist nicht das der Anlage B5 zugrundeliegende Gesamtdokument, sondern Gegenstand ist ein Auszug aus diesem Gesamtdokument, das TELEKOM als Anlage B5 ins Verfahren eingeführt hat. Dementsprechend beruft sich TELEKOM in ihrem Sach und Rechtsvortrag ausschließlich auf das konkret als Anlage B5 vorgelegte Dokument. Gegenstand ihrer Geheimhaltungsanträge ist insofern lediglich Anlage B5 in ungeschwärzter Form (und nicht das Gesamtdokument). 12. Entgegen der Rüge von CA hat der Berichterstatter damit keine dritte Kategorie „vertraulich und für niemanden einsehbar“ etabliert. Über die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Gesamtdokuments ist keine Entscheidung getroffen. Zum einen ist dieses nicht Gegenstand des Verfahrens. Zum anderen gibt es insofern keinen Geheimhaltungsantrag. 13. Eine andere Bewertung folgt nicht aus den von CA vorgebrachten Rügen: a) 14. „Unbearbeitetes Dokument“ im Sinne von Regel 262A.3 VerfO ist nach Sinn und Zweck der Norm ein Dokument, aus dem sich die Informationen oder Beweismittel ergeben, hinsichtlich derer nach Regel 262A.1 VerfO der Zugriff oder der Zugang beschränkt werden soll. Insofern kann ein Auszug aus einem Gesamtdokument ein „unbearbeitetes Dokument“ sein. Unabhängig davon, ob das ins Verfahren eingeführte Dokument ein Auszug aus einem Gesamtdokument ist oder nicht, muss es die zu schützenden Informationen oder Beweismittel wiedergeben, damit es ein „unbearbeitetes Dokument“ im Sinne von Regel 262A.3 VerfO sein kann. Unbearbeitet im technischen Sinn braucht es nicht zu sein. Hierauf kommt es nicht an. b) 15. Aus Regel 262A.3 VerfO folgt kein Anspruch der Partei, die zu Beschränkungen nach Regel 262A.1 VerfO verpflichtet werden soll, das gesamte Dokument einsehen zu dürfen, aus dem der Auszug erstellt wurde, der (hier als Anlage B5) ins Verfahren eingeführt worden ist und der die vertraulichen Informationen enthält, die Gegenstand des Geheimhaltungsantrags sind. Insofern ist lediglich erforderlich, dieser Partei die Informationen und Beweismittel, die mittels Beschränkung geschützt werden sollen, offenzulegen, damit sie informiert zum Geheimhaltungsantrag und vor allem zur Frage, ob die einzelnen Informationen oder Beweismittel geheimhaltungsbedürftig sind, Stellung nehmen kann. Des Gesamtdokuments, aus dem der Auszug entnommen ist, sowie des „vollständigen Dokumentenzusammenhangs“ bedarf es für diese Zwecke in aller Regel nicht. 16. Vorliegend hat CA nicht hinreichend dargetan, warum es zur Stellungnahme auf den Geheimhaltungsantrag erforderlich wäre, dass ihr das Gesamtdokument offenbart werde, aus dem TELEKOM den (hier als Anlage B5) vorgelegten Auszug entnommen hat. 17. Die von CA geltend gemachte (implizite) Bezugnahme auf andere Teile des nicht vorgelegten Gesamtdokuments genügt in diesem Kontext jedenfalls nicht. Es mag zwar für CA interessant sein, welche weiteren Informationen in dem Gesamtdokument enthalten sind. Nicht dargetan und nicht ersichtlich ist aber, warum diese für die Bearbeitung des konkreten Geheimhaltungsersuchens entscheidungserheblich sein könnten. Denn das Gesamtdokument enthält Informationen, auf die sich TELEKOM nicht bezieht und die (jedenfalls bislang) weder Gegenstand des Verfahrens noch des Geheimhaltungsantrags sind. Insofern ist das Ansinnen von CA von dem Geheimhaltungsantrag der TELEKOM losgelöst. c) 18. Der von CA angeführte Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit (TELEKOM kenne anders als CA den Inhalt des Gesamtdokuments) bringt jedenfalls keinen Erfolg. 19. Denn entscheidend ist in dieser Hinsicht nicht, wer was weiß, sondern allein, welche Informationen (oder Beweismittel) in das Verfahren eingeführt und zur Grundlage des Sachvortrags gemacht worden sind. Insofern ist grundsätzlich jede Partei für ihren eigenen Vortrag verantwortlich. d) 20. Unabhängig davon könnte es jedoch möglicherweise eine Frage der (sekundären) Darlegungslast sein, ob eine Partei ihrer damit verbundenen Verantwortung gerecht wird und ihren Pflichten hinreichend nachkommt, wenn sie ein Dokument nur auszugsweise vorlegt und hierzu vorträgt. Entscheidend sind insofern die konkreten Umstände des Einzelfalls. Diese sind hier aber nicht Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Überprüfungsantrags. e) 21. Abgesehen davon hat CA mittlerweile am 22.07.2026 einen Vorlageantrag nach Regel 190 VerfO gestellt. Mit Blick auf ihr Begehren scheint ein solcher Antrag sachnäher zu sein als der hier eingeschlagene Weg über Regel 262A. 22. Hinsichtlich der in Anlage B5 enthaltenen vertraulichen Informationen hat TELEKOM zu Recht Geheimhaltungsschutzmaßnahmen beantragt und der Berichterstatter diese angeordnet. Betroffen ist die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform. Insofern hat TELEKOM die Geheimhaltungsbedürftigkeit ihrer Informationen hinreichend dargetan. 23. Gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform hat sich CA (zu Recht) nicht gewandt. Besonders hat CA nicht dargelegt, warum die konkreten Informationen, für die TELEKOM Geheimhaltung begehrt, keine vertraulichen Informationen wären. 24. Regel 262A.3 VerfO ist entsprochen, weil die von den beantragten Geheimhaltungsmaßnahmen betroffene Partei (hier die Beklagten) beide Fassungen des (hier als Anlage B5) eingeführten Dokuments (mit und ohne vertrauliche Informationen, also geschwärzt und ungeschwärzt) vorliegen hatte und insofern grundsätzlich in die Lage versetzt war, eine hinreichend informierte Stellungnahme zum Geheimhaltungsantrag abgeben zu können, Regel 262A.4 VerfO. 25. Die Berufung wird nicht zugelassen. 26. Weder ist eine solche Zulassung beantragt, noch gibt es hierfür ersichtliche Gründe. **ENTSCHEIDUNG** Der Antrag von CA vom 07.07.2026 wird zurückgewiesen. Die Anordnung des Berichterstatters vom 22.06.2026 wird aufrechterhalten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Daniel Voß Digital unterschrieben von Daniel Voß Datum: 2026.07.28 08:02:56 +02'00' Georg Werner Digital unterschrieben von GEORG EDGAR WERNER Datum: 2026.07.27 19:42:21 +02'00' Walter Schober Digital unterschrieben von Walter Schober Datum: 2026.07.28 08:26:07 +02'00'
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- The underlying document itself is not automatically part of the proceedings unless specifically introduced.
- If an extract or summary is disputed, the burden of proof lies with the challenging party to demonstrate its incorrectness.
- Parties can request an order for production of evidence under R. 190 RoP if specific evidence is held by an opposing or third party.
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