UPC_CFI_52/2026; UPC_CFI_53/2026 – Huawei v Quinn Emanuel and MediaTek

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Granted
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Request for documents Facts 1. Quinn Emanuel asked the Local Division Munich for certain documents filed in the proceedings between Huawei and MediaTek after these infringement proceedings had been terminated in a settlement. 2. On 27 January 2026, the JR of the Local Division granted the request with exception of blacked out parts of the pleadings. 3. Huawei asked for revision. 4. The Munich Local Division confirmed the decision and did not give leave for appeal. 5. Huawei asked for discretionary review. The standing judge 1. The question whether the decision of the JR of 27 January 2026 can be revised (R. 333 RoP) and if/how against that decision can be appealed raises fundamental questions of law which have to be clarified by the Court of Appeal. 2. The appeal is admitted. Comments 1. The niceties of UPC procedural law! The standing judge on appeal allows the appeal in order to resolve the question as to how to proceed if a party does not agree with the decision of the JR with respect to a request for pleadings and evidence. 2. The JR of the Court of Appeal teaches some lessons: a. the JR in first instance called its decision to allow Quinn Emanuel’s request for access to certain pleadings a “Verfahrungsanordnung” (procedural “order”) but that is incorrect; it is an “Entscheidung” (decision); b. the whole panel called its review decision an “Anordnung” (order) but that should also have been “a procedural decision” (for the purpose of R. 220.2 RoP). 3. If it is an Order for the purpose of R. 220.2 RoP, Huawei could ask for discretionary review when leave for appeal has been refused (R. 220.3 RoP). 4. However, there is something odd then: R. 220.2 RoP states that you can also appeal an order together with the appeal against the decision. However, here, it does not concern a procedural order in a case on the merits because there is no such case. 5. Also, the whole review procedure has nothing to do with a question of procedure; it is about a third party asking for pleadings. 6. You then realize the importance of the correction by the JR of the Court of Appeal that the rulings of the JR and of the Local Division were decisions and no orders. 7. Moreover, in my opinion, it seems that this decision of the JR is a final decision. That would mean that you can appeal without leave for appeal. 8. So in the end, the Local Division Munich was then correct in saying that the application for review was not admissible. 9. In my opinion, Huawei should not have asked for review but should have appealed within two months after the service of the 27 January 2026 order. 10. If that is indeed the outcome of all this (the decision of the Local Division Munich to rule that Huawei’s review application is not admissible), then I suggest that, when the Rules of Procedure are revised, decisions by a JR with respect to access of documents, be put in R. 221 RoP with respect to an appeal.

Full Decision Text

Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts UPC CoA 52/2026 ANORDNUNG 13. Mai 2026 EP 4 142 215 **ANTRAGSTELLERIN (UND ANTRAGSGEGNERIN ZU 1) IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** Huawei Technologies Co. Ltd., Shenzhen, China (im Folgenden als „Huawei“ bezeichnet) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias J. Hessel, Clifford Chance, Düsseldorf, Deutschland **ANTRAGSGEGNERIN (UND ANTRAGSTELLERIN IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP, Mannheim, Deutschland (im Folgenden als „Quinn Emanuel“ bezeichnet) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Grosch, Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP, Mannheim, Deutschland **ANTRAGSGEGNERINNEN ZU 2) UND 3) IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ** 1. MediaTek Inc., Hsinchu, Taiwan 2. MediaTek Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland (im Folgenden individuell als „MediaTek Taiwan“ und „MediaTek Deutschland“ bezeichnet und gemeinsam als „MediaTek“) vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Antje Brambrink, Finnegan, Henderson, Farabow, Garrett & Dunner, LLP, München, Deutschland **STREITPATENT** EP 4 142 215 **ENTSCHEIDENDER RICHTER** Diese Anordnung wurde von Bart van den Broek, rechtlich qualifizierter Richter und ständiger Richter, erlassen. **BEANSTANDETE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ** * Entscheidung der Lokalkammer München, 26. März 2026, erlassen am 27. März 2026 * Referenznummern: * UPC-CFI-0001235/2025 (Antrag auf Akteneinsicht gemäß R. 262.1(b) VerfO) * UPC CFI 254/2025 (Verletzungsverfahren) **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **SACHVERHALT** 1. Am 20. Oktober 2025 stellte Quinn Emanuel einen Antrag gemäß R. 262.1(b) VerfO auf Einsicht in bestimmte Schriftsätze, die in dem Verletzungsverfahren UPC CFI 254/2025 zwischen Huawei und MediaTek vor der Lokalkammer München („LK“ oder „LK München“) eingereicht wurden. Das Verletzungsverfahren wurde beendet, bevor der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde und bevor eine Entscheidung im Verletzungsverfahren ergangen ist. 2. Am 27. Januar 2026 erließ der Berichterstatter eine Entscheidung1, mit der er Quinn Emanuel die beantragte Einsicht gewährte, vorbehaltlich der Schwärzung bestimmter Teile der Schriftsätze, die vertrauliche Informationen enthalten. 3. Am 2. Februar 2026 beantragte Huawei die Überprüfung der Entscheidung durch den Spruchkörper der LK München gemäß R. 333.1 VerfO. In Anbetracht dessen änderte der Berichterstatter am 26. Februar 2026 seine Entscheidung gemäß R. 335 VerfO, indem er darauf hinwies, dass die Einsicht erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens gewährt würde. 4. Am 26. März 2026 erließ der Spruchkörper 2 der LK München eine Entscheidung („die beanstandete Entscheidung“)2, in der er die Entscheidung des Berichterstatters bestätigte und feststellte, dass der Überprüfungsantrag unzulässig und unbegründet war. Der Spruchkörper ließ keine Berufung gegen die beanstandete Entscheidung zu. 5. Am 13. April 2026 stellte Huawei einen Antrag auf Ermessensüberprüfung der beanstandeten Entscheidung durch das Berufungsgericht gemäß R. 220.3 VerfO. Die von der Kanzlei festgestellten formalen Mängel wurden von Huawei am 14. April 2026 behoben. 6. Mit Anordnung vom 16. April 2026 wurden Quinn Emanuel und MediaTek aufgefordert, zu dem Antrag von Huawei auf eine Ermessensüberprüfung Stellung zu nehmen. Daraufhin reichte MediaTek am 23. April 2026 und Quinn Emanuel am 24. April 2026 eine Stellungnahme ein. 7. Am 27. April 2026 reichte Huawei einen weiteren Schriftsatz zu der Stellungnahme von Quinn Emanuel ein. **ANTRÄGE DER PARTEIEN:** 8. Huawei ersucht das Berufungsgericht: 1. die beanstandete Entscheidung gemäß R. 220.3 VerfO zu überprüfen; 2. die Berufung gegen die beanstandete Entscheidung gemäß R. 220.4 VerfO zuzulassen; 3. die beanstandete Entscheidung aufzuheben, soweit sie die als Verfahrensanordnung bezeichnete Entscheidung des Berichterstatters vom 27. Januar 2026 bestätigt, und den Antrag von Quinn Emanuel auf Akteneinsicht gemäß R. 262.1(b) VerfO abzulehnen; 4. hilfsweise zu 3: die beanstandete Entscheidung aufzuheben, soweit sie die als Verfahrensanordnung bezeichnete Entscheidung des Berichterstatters vom 27. Januar 2026 bestätigt, und dem Antrag von Quinn Emanuel auf Akteneinsicht gemäß R. 262.1(b) VerfO nur unter der Bedingung stattzugeben, dass Quinn Emanuel eine Geheimhaltungspflicht auferlegt wird. 9. Quinn Emanuel ersucht das Berufungsgericht, den Antrag auf eine Ermessensüberprüfung abzulehnen. 10. MediaTek gibt an, dass MediaTek Taiwan im Verletzungsverfahren keine Schriftsätze eingereicht habe und sich daher nicht am Verfahren auf Einsicht beteilige. Für den Fall, dass dem Hilfsantrag von Huawei unter 4. stattgegeben wird, beantragt MediaTek Deutschland, die Akteneinsicht nicht über den vom Berichterstatter am 27. Januar 2026 angeordneten Umfang hinaus auszuweiten. **VORBINGEN DER PARTEIEN** 11. Huawei macht geltend, dass die beanstandete Entscheidung aus einer Reihe von Gründen offenkundig fehlerhaft sei. Erstens habe die LK München den Antrag von Huawei auf eine Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R. 333.1 VerfO zu Unrecht für unzulässig befunden. Zweitens habe die LK München die Interessen der Parteien nicht korrekt abgewogen, als sie die Entscheidung des Berichterstatters bestätigte. Insbesondere sei die Entscheidung der LK München in Bezug darauf falsch, dass eine abstrakte Einschätzung der Interessen einer Anwaltskanzlei an beruflicher Entwicklung und Beratung bei der Interessenabwägung ausreichen würde. Nach Ansicht von Huawei würde dies das Erfordernis eines „begründeten Antrags“ in R. 262.1(b) VerfO untergraben. Darüber hinaus habe die LK München das Argument von Huawei, dass der Antrag auf Einsicht lediglich der Ausforschung diene, zu Unrecht zurückgewiesen. Huawei verweist auf eine Reihe von Umständen, welche die Behauptung untermauern sollen, dass der Antrag von Quinn Emanuel lediglich vorgeschoben sei. Schließlich habe die LK München den Hilfsantrag von Huawei, Einsicht in die beantragten Dokumente nur unter der Bedingung des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung zu gewähren, zu Unrecht abgelehnt. 12. Zusätzlich zu diesen offenkundigen Fehlern wirft die beanstandete Entscheidung nach Ansicht von Huawei auch grundlegende rechtliche Fragen auf. Erstens macht Huawei geltend, es sei unklar, ob tatsächlich keine Möglichkeit für eine Überprüfung einer auf R. 262.1(b) VerfO basierenden Entscheidung des Berichterstatters durch den Spruchkörper gemäß R. 333.1 VerfO bestehe. Huawei verweist in diesem Zusammenhang auf eine auf R. 262.1(b) VerfO basierende Entscheidung des Berichterstatters der Lokalkammer Paris, in der im Gegensatz zu der beanstandeten Entscheidung festgestellt worden ist, dass die Entscheidung gemäß R. 333.1 VerfO durch einen Spruchkörper überprüfbar sei (UPC CFI 697/2025, 19. Februar 2026, Gowling v Merz und Viatris). Zweitens bleibe nach Ansicht von Huawei unklar, welche Kriterien für ein Ausbildungsinteresse im Gegensatz zu einem reinen Ermittlungsinteresse gelten, inwieweit ein solches Interesse begründet werden muss und wie die entsprechende Beweislast verteilt ist. 13. Quinn Emanuel macht geltend, dass die beanstandete Entscheidung keine offenkundigen Fehler enthalte und keine grundlegenden rechtlichen Fragen aufwerfe. Nach Ansicht von Quinn Emanuel sei die Entscheidung über die Zulässigkeit für den Antrag auf Ermessensüberprüfung nicht relevant, da die LK München die Entscheidung des Berichterstatters aus materiellrechtlichen Gründen bestätigt habe. Quinn Emanuel macht geltend, dass diese Entscheidung korrekt gewesen sei und dass die LK lediglich die allgemeinen Grundsätze für die Einsicht in Dokumente angewandt habe, die vom Berufungsgericht aufgestellt wurden. Daher gebe es auch keine grundlegenden rechtlichen Fragen, die das Berufungsgericht zu beantworten hätte. 14. MediaTek hat in Bezug auf den Antrag von Huawei auf eine Ermessensüberprüfung keine inhaltlichen Argumente vorgebracht. Wie bereits erwähnt, hat MediaTek Deutschland lediglich darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entscheidung des Berufungsgerichts nicht über die vom Berichterstatter in der Entscheidung vom 27. Januar 2026 gewährte Einsicht hinausgehen sollte. **GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG** 15. Die Frage, ob die Entscheidung des Berichterstatters vom 27. Januar 2026 gemäß R. 333 VerfO einer Überprüfung durch den Spruchkörper unterliegt und ob/wie gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt werden kann, wirft grundlegende Rechtsfragen auf, die vom Berufungsgericht zu klären sind. Der ständige Richter ist daher der Ansicht, dass dem Antrag auf Ermessensüberprüfung stattgegeben werden soll (UPC CoA 489/2024, 6. September 2024, Motorola v. Ericsson; UPC CoA 805/2025, 1. September 2025, Centripetal v. Keysight). 16. Weder diese Anordnung noch der Verweis in dieser Anordnung auf R. 220.2 VerfO kann als Anerkennung seitens des Berufungsgerichts angesehen werden, dass eine Berufung gemäß R. 220.2 ff. VerfO im vorliegenden Fall zulässig ist. Diese Frage ist Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend die beanstandete Entscheidung. 17. Huawei, Quinn Emanuel und MediaTek Deutschland erhalten Gelegenheit, zur Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des Berichterstatters vom 27. Januar 2026 gemäß R. 333 VerfO und/oder zur anwendbaren Bestimmung in R. 220 VerfO bezüglich einer Berufung gegen diese Entscheidung weiter schriftlich vorzutragen. 18. Nach Eingang etwaiger Stellungnahmen entsprechend Absatz 17 dieser Anordnung ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen. Das Berufungsgericht zieht die Akten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz bei. **ANORDNUNG** 1. Die Berufung wird zugelassen. 2. Der Präsident des Berufungsgerichts wird das Verfahren einem Panel des Berufungsgerichts zur Entscheidung zuweisen. 3. Huawei hat bis zum 22. Mai 2026 Gerichtsgebühren in Höhe von €2.700 zu zahlen, die der Differenz zwischen der Gebühr in Höhe von €1.300 für einen Antrag auf Ermessensüberprüfung und der Gebühr von €4.000 für eine Berufung gemäß R. 220.2 VerfO entspricht. Wird die Gebühr nicht fristgerecht eingezahlt, kann ein Versäumnisurteil ergehen. 4. Huawei, Quinn Emanuel und MediaTek Deutschland erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Absatz 17 dieser Anordnung bis zum 29. Mai 2026. Erlassen am 13. Mai 2026 Bart van den Broek, rechtlich qualifizierter Richter und ständiger Richter

Key Holdings

  • The Court of Appeal admits an appeal to clarify fundamental questions of law regarding the revision and appealability of decisions by a Judicial Rapporteur (JR) concerning requests for documents.
  • A crucial distinction is made between a 'procedural order' (Verfahrungsanordnung/Anordnung) and a 'decision' (Entscheidung) for determining the correct appeal route under the Rules of Procedure.
  • Decisions by a JR on third-party access to pleadings and evidence are considered 'decisions,' not 'orders,' which impacts the applicability of Rules like R. 220.2 and R. 220.3 RoP.
  • If a JR's decision on document access is deemed a final decision, it may be directly appealable without requiring leave for appeal.
  • The analysis suggests that a party disagreeing with a JR's decision on document access should appeal directly rather than seeking revision or discretionary review, depending on the nature of the JR's ruling.

Tags

  • Procedural Law
  • Document Access
  • Appeal
  • Judicial Rapporteur
  • Discretionary Review
  • Rules of Procedure Interpretation

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