UPC_CFI_661/2025; UPC_CFI_236/2026 – Nokia v Geely
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Settled
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- SETTLEMENT
Expert Commentary
Settlement Facts 1. An infringement case was brought by Nokia against Geely and 31 defendants, involving different car manufacturers, with respect to EP 4 090 075. 2. Defendants counter-claimed for revocation. 3. Nokia and the defendants requested the withdrawal of their respective actions and the reimbursement of 50% of the court fee. 4. The parties agreed to each other’s withdrawal requests and agreed not to ask for costs. The Court 1. The Court granted the request. Each party bears its own costs. 2. The Court further ordered 50% reimbursement of the court fees. Comment 1. The UPC action forced a settlement. The stakes were too high for the car manufacturers to risk an injunction? 2. The Court referred to the decision of the Court of Appeal for the request for reimbursement of the court fees. The new rules are applicable to a request for a reimbursement of fees requested after 1 January 2026. In the event of withdrawal before the end of the written proceedings, 50% will be reimbursed instead of 60%.
Full Decision Text
Lokalkammer München UPC CFI 661/2025 UPC CFI 236/2026 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 1. Juni 2026 KLÄGERIN UND WIDERBEKLAGTE Nokia Technologies Oy, vertreten durch ihren Präsidenten, Karakaari 7, 02610 Espoo, Finnland, vertreten durch: Rechtsanwälte Tim Smentkowski, Dr. Arno Riße, Jan Wergin, Tuğçe Altun, Julija Kravtsova und Dr. Vito Tamburo, Arnold Ruess Rechtsanwälte PartmbB, Königsallee 59a, 40215 Düsseldorf, Deutschland, und Patentanwalt Dr. Cletus von Pichler, Samson & Partner Patentanwälte mbB, Widernmayerstraße 6, 80538 München, Deutschland. BEKLAGTE UND WIDERKLÄGERINNEN 1. Zhejiang Geely Holding Group Co., Ltd., No. 1760 Jiangling Road, 310051 Binjiang District, Hangzhou City, Volksrepublik China, auf Hochchinesisch: Pinyin Übersetzung: Zhejiang Jili Holding Group Co., Ltd. vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Li Shufu und den übrigen Vorstand, ebenda, 2 2. Geely Automobile Holdings Ltd., c/o Maples Corporate Services Limited, PO Box 309, Ugland House, South Church Street, George Town, Grand Cayman, KY1-1104 Cayman Islands, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Li Shufu und den übrigen Vorstand, ebenda, 3. Lynk & Co International AB, Planetgatan 6, 41755 Göteborg, Schweden, vertreten durch ihren Geschäftsführer Nicolas Hugo E. Lopez Appelgren, ebenda, 4. Lynk & Co Sales Germany GmbH, Große Hamburger Straße 32, 10115 Berlin, Deutschland, vertreten durch ihre Geschäftsführer Nicolas Hugo E. Lopez Appelgren und Zhiyan Ma, ebenda, 5. Lynk & Co Sales Netherlands B.V., Rokin 75, 1012KL Amsterdam, Niederlande, vertreten durch ihre Geschäftsführer Nicolas Lopez Appelgren, Lloyd Raymond de Meza, Zhiyan Ma, ebenda, 6. Lynk & Co Sales France SAS, 131-151 Rue du 1er Mai, 92000 Nanterre, Frankreich, vertreten durch ihre Geschäftsführer Nicolas Lopez Appelgren, Zhiyan Ma, Grant Thornton, ebenda, 7. Lynk & Co Sales Belgium SRL, Drukkerijstraat 18/20, 2000 Antwerpen, Belgien, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Nicolas Lopez Appelgren, Zhiyan Ma, Le Ma, Lloyd de Meza, ebenda, 8. Lynk & Co Sales Italy S.R.L., Via Mazzini Giuseppe 9, 20123 Mailand, Italien, vertreten durch ihre Geschäftsführer Nicolas Lopez Appelgren und Zhiyan Ma, ebenda, 9. Lynk & Co Sales Sweden AB, c/o Lynk & Co International AB, Planetgatan 6, 41755 Göteborg, Schweden, vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl Lennart Patric Holm, Nicolas Lopez Appelgren, Zhiyan Ma, ebenda, 10. Zeekr EU B.V., Jachthavenweg 12, 1081KJ Amsterdam, Niederlande, vertreten durch ihre Geschäftsführer An Conghui, Yimin Chen, Huiqiong Han, ebenda, 11. Zeekr Germany GmbH, Magellan-Allee 4, 65479 Raunheim, Deutschland, vertreten durch ihren Geschäftsführer Huiqiong Han, ebenda, 12. Zeekr Sweden AB, Albybergsringen 1, 13769 Österhaninge, Schweden, vertreten durch ihre Geschäftsführer Giovanni Lanfranchi, Eddie Christopher Holmqvist, ebenda, 13. Zeekr Danmark ApS, Herstedøstervej 27, 2620 Albertslund, Dänemark, vertreten durch ihren Geschäftsführer Huiqiong Han, ebenda, 3 14. Lotus Technology Innovative Ltd., 18 Vine Hill, London, EC1R 5DZ, Vereinigtes Königreich, vertreten durch ihren Geschäftsführer Qinfeng Feng, ebenda, 15. Lotus Cars Europe B.V., Johan Huizingalaan 400a, 1066JS, Amsterdam, Niederlande, vertreten durch ihren Geschäftsführer Giuseppe Mele, ebenda, 16. Lotus Cars Deutschland GmbH, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Deutschland, vertreten durch ihren Geschäftsführer Youssef El Khamlichi, ebenda, 17. Lotus Cars France SAS, 250 Bis Boulevard Saint-Germain 75007 Paris, Frankreich, vertreten durch ihren Geschäftsführer Youssef El Khamlichi, ebenda, 18. Lotus Cars Belgium SRL/BV, Avenue du Pesage 61, 1050 Ixelles, Belgien, vertreten durch ihren Geschäftsführer Youssef El Khamlichi, ebenda, 19. Lotus Cars Österreich GmbH, c/o PHH Rechtsanwältinnen GmbH, Julius-Raab-Platz 4, 1010 Wien, Österreich, vertreten durch die Geschäftsführer Niels de Gruijter, ebenda, 20. Lotus Cars Danmark ApS, c/o Highbridge Advokatanpartsselskab Højbro Plads 10, 1200 Kopenhagen, Dänemark, vertreten durch ihren Geschäftsführer Youssef El Khamlichi, ebenda, 21. Lotus Cars Nederland B.V., Johan Huizingalaan 400a, 1066JS, Amsterdam, Niederlande, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Giuseppe Mele, ebenda, 22. Lotus Cars Italia S.r.l., Via Washington Giorgio 70, 20146 Milano, Italien, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Giuseppe Mele, ebenda, 23. Lotus Cars Sverige AB, Kåbäcksvägen 1, 433 38 Partille, Göteborg, Schweden, vertreten durch ihren Geschäftsführer Youssef El Khamlichi, ebenda, weitere Zustellungsadresse: Zustellungsbevollmächtigter Daniel Alexander Jessen Winbo, Götavagen 1, 752 36 Uppsala, Schweden, 24. smart Automobile Co. Ltd., No. 818 Binhai 2nd Road, Qianwan New District, 315336 Ningbo City, Zhejiang Province, Volksrepublik China, auf Hochchinesisch: Pinyin Übersetzung: Zhimada Automobile Co. Ltd. vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Li Shufu und den übrigen Vorstand, ebenda, 4 25. smart Europe GmbH, Esslinger Straße 7, 70771 Leinfelden-Echterdingen, Deutschland, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dirk Adelmann und Martin Günther, ebenda, 26. smart Austria Automotive GmbH, Am Belvedere 10, 1100 Wien, Österreich, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Sarah Lamboj, ebenda, 27. smart Belgium S.r.l., Avenue de Péage 68, 1200 Woluwé-Saint-Lambert, Belgien, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dirk Adelmann, Martin Günther und Henry Wattel, ebenda 28. smart Automobile France SAS, 7 Avenue Niepce, 78180 Montigny-le-Bretonneux, Frankreich, vertreten durch ihren Geschäftsführer Cyril Bravard, ebenda, 29. smart Nederland B.V., Ravenswade 4, 3439LD Nieuwegein, Niederlande, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ronald Wilhelmus Petrus Ramak, ebenda, 30. smart Italia S.r.l., Via di Quarto Peperino 22, 00188 Roma, Italien, vertreten durch ihren Geschäftsführer Lucio Tropea, ebenda, 31. smart Portugal Unipessoal Lda., Rua Gottlieb Wilhelm Daimler 20, 2710 – 037 Sintra, Portugal, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernando Miguel Gomes Pereira Correa Villa, ebenda, 32. smart Sweden AB, Pumpgatan 1, 41755 Gothenburg, Schweden, vertreten durch ihre Geschäftsführer Nicklas Andrén, Dirk Adelmann, ebenda, weitere Zustellungsadresse: Zustellungsbevollmächtigter Henry Safi, Kungshälla-gatan 61, 21230 Malmö, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Steffen Steininger, Katharina Bickel, Dr. Maximilian Ferling, Hogan Lovells International LLP, Karl- Scharnagl-Ring 5, 80539 München, Deutschland. STREITPATENT Europäisches Patent Nr. EP 4 090 075 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 2 der Lokalkammer München 5 MITWIRKENDE RICHTER/INNEN Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Daniel Voß (Berichterstatter), den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Georg Werner und den rechtlich qualifizierte Richter Dr. Walter Schober erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Verletzungsklage und Widerklage auf Nichtigerklärung – Anträge nach Regel 265.1 VerfO und Regel 370.9 (b) (i) VerfO. SACHVERHALT 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch. Die Beklagten haben gemeinsam eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben. Nunmehr haben sich die Parteien, während sich das Verfahren noch im schriftlichen Verfahren befand, außergerichtlich geeinigt. ANTRÄGE 2 Die Klägerin beantragt, die Rücknahme der Klage zuzulassen; ihr gem. R. 370.9 (b) (i) VerfO 60% der eingezahlten Gerichtsgebühren für die Verletzungsklage (UPC CFI 661/2025) zu erstatten. 3 Die Beklagten beantragen, die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage zuzulassen; ihr gem. R. 370.9 (b) VerfO 50% der gezahlten Gerichtsgebühr zurückzuerstatten. 4 Die Parteien haben jeweils der Klagerücknahme der Gegenseite zugestimmt und mitgeteilt, keine Kostenanträge zu stellen. 6 GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG 5 Die Zulassung der Klagerücknahmen hat ihre Grundlage in Regel 265.1 und .2 VerfO. Die Anordnungen über die Kostenerstattung folgen aus Regel 370.9 (b) VerfO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.). I. 6 Die Klagerücknahmen sind zuzulassen. 1. 7 Gemäß Regel 265.1 VerfO kann der Kläger die Rücknahme seiner Klage beantragen, solange noch keine Endentscheidung über die Klage ergangen ist. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung der anderen Partei. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet. Die Regelung gilt für Klagen ebenso wie für Widerklagen. 2. 8 Keine der Parteien hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von Regel 265.1 VerfO an einer Sachentscheidung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Beklagten der Rücknahme der Verletzungsklage und die Klägerin der Rücknahme der Widerklagen zugestimmt. II. 9 Die Rechtsfolge der Zulassung der Klagerücknahme besteht nach Regel 265.2 (a) und (b) VerfO darin, dass das Verfahren für beendet erklärt wird und die Entscheidung in das Register aufgenommen wird. 10 Weiterhin hat das Gericht gemäß Regel 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil I. Kapitel 5 der Verfahrensordnung zu treffen. Obgleich die Regelung angesichts ihres Wortlauts explizit nur auf die Regeln des Kostenfestsetzungsverfahrens, d.h. auf die Regeln 150 ff. VerfO verweist, hat das Gericht bei Rücknahme einer Klage (auch) eine Kostengrundentscheidung im Sinne des Art. 69 EPGÜ zu treffen (LK München, Entscheidung v. 11.10.2024, UPC CFI 300/2023 – MSG gg. EJP). Sie ist von Amts wegen zu erlassen; eines eigenen Antrags der Parteien bedarf es nicht. Allerdings ist eine Vereinbarung der Parteien oder eine außergerichtliche Einigung über die Kosten bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Äußern die Parteien, keine Entscheidung über die Kosten der Parteien zu beantragen, kann dies im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Diese Äußerung ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll. III. 11 Der Klägerin und den Beklagten sind weiterhin 50 % der jeweils von ihnen eingezahlten Gerichtsgebühren gemäß Regel 370.9 (b) VerfO n.F. zu erstatten. 7 1. 12 Im Streitfall ist Regel 370.9 (b) VerfO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung anwendbar, weil die Klagerücknahmen erst nach dem 31. Dezember 2026 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung eingereicht wurden. 13 Das Berufungsgericht hat in vier Entscheidungen klargestellt, dass der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Rücknahme der Klage dafür entscheidend ist, welche Fassung von Regel 370.9 VerfO anwendbar ist. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2025, gilt die neue Rechtslage (CoA, UPC CoA 257/2025, Entscheidung vom 9. Januar 2026; UPC CoA 895/2025, Entscheidung vom 6. März 2026; UPC CoA 896/2025, Entscheidung vom 6. März 2026; UPC CoA 15/2026, Entscheidung vom 9. März 2026). 14 Vor diesem Hintergrund vermag sich der Spruchkörper der abweichenden Auffassung der Lokalkammer Mannheim (Entscheidung v. 27.03.2026, UPC CFI 1390/2025) nicht anzuschließen und sieht auch keine Notwendigkeit, die Berufung zuzulassen. 2. 15 Die Anträge auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren haben im tenorierten Umfang Erfolg. Entsprechende Anträge im Sinne von Regel 370 Abs. 11 VerfO liegen vor. Zudem sind die Klage und die Widerklage noch vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen worden. IV 16 Die Höhe des für die Widerklage auf Nichtigerklärung festgesetzten Streitwerts findet ihre Rechtfertigung in den vom Administrative Committee erlassenen „Guidelines for the determination of the court fees and the ceiling of recoverable costs“ vom 24. April 2023. Nach deren Ziffer 2. b) (2) (ii) sollte der Wert einer Widerklage auf Nichterklärung dem Wert der Verletzungsklage zuzüglich bis zu 50 % betragen. Die Verletzungsklage wurde mit einem Wert von 5.000.000,00 EUR bemessen. Auswirkungen auf die Gerichtskosten hat der höhere Wert der Widerklage nicht, weil die Gerichtsgebühren für die Widerklage auf Nichtigerklärung den Gebühren für die Verletzungsklage entsprechen mit einer Gebührenobergrenze von 26.500,00 EUR. ANORDNUNG 1. Die Rücknahme der Verletzungsklage (UPC CFI 661/2025) und der Widerklage auf Nichtigerklärung (UPC CFI 236/2026) wird zugelassen. 2. Die unter 1. genannten Verfahren werden für beendet erklärt. 3. Diese Entscheidung ist in das Register aufzunehmen. 8 4. In dem Verletzungsverfahren und dem Widerklageverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten jeweils selbst. 5. Der Streitwert wird für die Verletzungsklage auf 5.000.000,00 EUR und für die Widerklage auf Nichtigerklärung auf 7.500.000,00 EUR festgesetzt. 6. Der Klägerin sind 50 % der von ihr für die Verletzungsklage gezahlten Gerichtsgebühr zu erstatten. 7. Den Beklagten gemeinsam sind 50 % der von ihnen für die Widerklage auf Nichtigerklärung gezahlten Gerichtsgebühr auf das von ihnen benannte Konto zu erstatten. 8. Der weitergehende Antrag der Klägerin auf Gebührenrückerstattung wird zurückgewiesen. ANWEISUNG AN DIE KANZLEI Der Kanzler wird angewiesen, 1. die Zahlung an die Klägerin auf folgendes Konto anzuweisen: Kontoinhaber: Name der Bank: IBAN: Swift: 2. die Zahlung an die Beklagten auf folgendes Konto anzuweisen: Kontoinhaber: IBAN: BIC/SWIFT: Name der Bank: Anschrift der Bank: 9 Dr. Daniel Voß (Vorsitzender Richter) Dr. Georg Werner (Rechtlich qualifizierter Richter) Für den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Walter Schober aus technischen Gründen Für den HilfskanzlerDaniel Voß Digital unterschrieben von Daniel Voß Datum: 2026.06.01 07:44:05 +02'00'Daniel Voß Digital unterschrieben von Daniel Voß Datum: 2026.06.01 07:44:34 +02'00'GEORG EDGAR WERNER Digital unterschrieben von GEORG EDGAR WERNER Datum: 2026.06.01 09:05:04 +02'00'Sofia Katharina Haseneder Digital unterschrieben von Sofia Katharina Haseneder Datum: 2026.06.01 09:19:46 +02'00'
Key Holdings
- Parties can request withdrawal of actions and counter-claims upon reaching a settlement.
- The Court may order a 50% reimbursement of court fees upon withdrawal of proceedings.
- New rules for fee reimbursement (50% instead of 60%) apply to requests made after January 1, 2026, for withdrawals before the end of written proceedings.
- In settlement cases, parties often agree to bear their own costs.
Tags
- Settlement
- Withdrawal
- Court Fees
- Costs
- Infringement
- Revocation