UPC_CFI_675/2025; UPC_CFI_1340/2025 – Julius Blum v Arturo
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Sector
- Mechanics
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Interim Conference Facts 1. Infringement proceedings with respect to EP 3 392 438 were initiated on 28 July 2025. 2. The Interim Conference was held on 31 July 2026 3. The oral argument is scheduled to take place on 1 October 2026. 4. The JR and the Technically Qualified Judge participated at the Interim Conference. The JR The results of the Interim Conference are as follows: 1. Costs of Litigation were set at € 3.3 million for infringement and 1.5 times that for revocation as per the normal rule. 2. A settlement was not possible for the moment. 3. The parties reached an agreement on costs and settled on € 480,000 for costs for representatives. 4. The JR stated that Statement of claim is unclear in several points. 5. The parties withdrew their objections about late submissions. 6. For the moment, the JR did not find it necessary to hear witnesses. 7. The JR gave a preliminary view about certain claim elements. 8. The JR referred the parties, which were using the problem solution approach, to the case law of the Court of Appeal with respect to inventive step. 9. Both parties can react in writing (10 pages) to the remarks of the JR. 10. The defendant is allowed to arrange and pay for simultaneous translation (Italian-German). Comment 1. A hands on preparation of the oral argument. 2. The representatives of the parties are given some lessons about how to formulate the requests in the Statement of claim and with respect to the fact that we are not in the European Patent Office and the Court does not apply the problem solution approach. I sometimes wonder if representatives read the case law! 3. The case shows how unfair the language regime of the UPC is. We have an Italian defendant who has to defend itself in German in an international court. The defendant cannot ask for a change in language because the patent is granted in German. 4. Of course, the language rule should be that each defendant can ask to have the case heard in English. Unfortunately, during the negotiations for the UPCA, Germany and France decided differently with the immediate result that Spain (which proposed an all English system as a compromise) did not join. 5. The parties agreed on costs for the representatives. This means that (if parties cannot reach a further agreement) cost proceedings are still necessary for the travel costs etc. It is much better to agree on all costs. These further costs are normally a small percentage of the representation costs. So, just add 5 or 10% to an amount agreed for the costs for the representatives and avoid cost proceedings about (relatively) peanuts.
Full Decision Text
Gericht erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München Verfahrensanordnung 3. August 2026 STREITPATENT: EP 3 392 438 **Klägerin** Julius Blum GmbH Industriestrasse 1, 6973, Höchst, AT vertreten durch: Dr. Markus Gangl; Florian Robl, PhD; Martin Schwingshackl, MSc (Torggler & Hofmann Patentanwälte GmbH & Co KG) unterstützt durch: Dr. Almar Lercher (Torggler & Hofmann Patentanwälte GmbH & Co KG) **Beklagte** Arturo Salice S.p.A. Via Provinciale Novedratese, 10, 22060 , Novedrate Como), IT vertreten durch: Marco F. Francetti; Elena Prandoni (Jacobacci Avvocati); Dr. Constantin Kurtz (CMS) unterstützt durch: Dr. Steffen Falk Leihkauf; Matteo Mozzi (Jacobacci & Partners); Dr.-Ing. Volker Jordan; Maximilian Rienhardt (Weickmann & Weickmann) **STREITPATENT** EP 3 392 438 **ENTSCHEIDENDER RICHTER** Diese Anordnung wurde durch Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **GEGENSTAND DES VERFAHRENS** R 105.5 VerfO – Anordnungen nach dem Zwischentermin **PROZESSUALES UND ANTRÄGE DER PARTEIEN** 1. Die Verletzungsklage wurde am 28. Juli 2025 eingereicht. Die Klägerin wirft der Beklagten die Verletzung der Ansprüche 1, 2, 3, 4, 5 und 16 des Europäischen Patents 3 392 438 betreffend ein Möbelschanier in Österreich, Deutschland, Italien und Slowenien vor. 2. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und hat mit der Klageerwiderung eine Nichtigkeitswiderklage eingereicht. In dieser begehrt sie die Nichtigerklärung der Ansprüche 1, 2, 3, 4, 5 und 16 des Klagepatent in Österreich, Deutschland, Italien und Slowenien. 3. Die Klägerin tritt der Nichtigkeitswiderklage entgegen und verteidigt das Klagepatent mit sieben Hilfsanträgen. 4. Der Spruchkörper hat am 5. Januar 2026 beschlossen, auch über die Nichtigkeitswiderklage zu verhandeln. 5. Das schriftliche Verfahren endete am 28. April 2026. Die mündliche Verhandlung ist für den 1. Oktober 2026 vorgesehen. 6. Am 31. Juli 2026 fand die Zwischenanhörung per Videokonferenz statt. An dieser haben teilgenommen: für das Gericht: Dr. Matthias Zigann, Vorsitzender Richter und Berichterstatter Christoph D. Schober, technisch qualifizierter Richter für die Klägerin: Dr. Markus Gangl Martin Schwingshackl Dr. Almar Lercher für die Beklagte: Dr. Constantin Kurtz Dr. Volker Jordan Carolin Sippel, Rechtsanwältin, CMS bei der Beklagten der Beklagten 7. Folgende Punkte wurden besprochen: 8. Streitwert Das Berichterstatter gibt bekannt, dass er beabsichtigt, den Streitwert der Klage entsprechend der Angaben der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, auf 3,3 Mio. € und den der Widerklage nach Anwendung der 1,5-Regel auf 4,95 Mio. €, den Gesamtstreitwert mithin auf 8,25 Mio. € festzusetzen. Die Beklagte erläutert, dass sie den Wert der Widerklage ebenfalls auf 3,3 Mio. € taxiere. Der Berichterstatter erläutert, dass weitere Argumente notwendig seien, um von der 1,5-Regel abzuweichen. Solche werden nicht vorgetragen. Die Werte sind wie vorgesehen festzusetzen. 9. Vergleichsmöglichkeiten? PMAC? Die Klägerin erläutert, dass es ihr auf die Durchsetzung ihres Ausschließlichkeitsrechts als Mittel der Marktabgrenzung ankomme. Der Berichterstatter erläutert, dass Vergleichsgespräche unter diesen Vorzeichen nur dann erfolgversprechend sind, wenn die Beklagte in Betracht zöge, in Zukunft eine andere technische Lösung zu verwenden. Dies kommt derzeit nicht in Betracht. 10. Zwischenvergleich über Kosten? Das Gericht regt an, zumindest einen Zwischenvergleich über die Kosten zu schließen. Dem kommen die Parteien nach einer kurzen Pause nach. Sie einigen sich darauf, dass dem Gewinner eine pauschale Erstattung der Vertretungskosten in Höhe von 480.000 € zustehen sollen. Im Fall einer gemischten Kostenentscheidung ist dieser Betrag entsprechend aufzuteilen. 11. Antragsformulierung Der Berichterstatter weist auf folgende Bedenken hin: Klage Antrag 1 – die Patentansprüche und Territorien fehlen; wortsinngemäß oder äquivalent? Antrag 4 – ab wann bis wann? Antrag 5 – unbestimmt, Höhe der Kosten, (verhältnismäßig?) Antrag 8 – ab wann bis wann? Ansprüche, Territorien? Herstellen von was? Widerklage Antrag III – welche Territorien? Die Parteien werden insoweit innerhalb der Schriftsatzfristen nachbessern. 12. Verspäteter Vortrag Der Berichterstatter teilt mit, dass entweder sämtlicher verspäteter Vortrag unberücksichtigt bleibt, oder der gesamte Vortrag, so, wie er sich derzeit im CMS befindet, zugelassen wird. Eine differenzierende Betrachtung werde nicht erfolgen. Die Parteien stimmen überein, dass der gesamte Vortrag, so, wie er sich derzeit im CMS befindet, zugelassen werden soll. Der Berichterstatter stimmt zu. 13. SV im Termin hören? Der Berichterstatter teilt mit, dass er es derzeit nicht für erforderlich hält, Herrn im Termin zu hören. 14. Zeugen im Termin hören? Die Parteien stimmen überein, dass die Zeugen die offenkundige Vorbenutzung eines Möbelschaniers belegen sollen. Die offenkundige Vorbenutzung wurde aber von der Klägerin unstreitig gestellt. Zeugen sind daher derzeit nicht zu laden. 15. Erläuterung der Anlage B10b im Termin? Die Beklagte erläutert, dass die Anlage B10b in einem sehr kurzen Film die Auslegung des Klagepatents durch die Beklagte veranschauliche. Der Berichterstatter gestattet die Vorführung im Verhandlungstermin. 16. Erforderlichkeit weiterer Videos oder Veranschaulichungen? Der Berichterstatter regt an, dass die Klägerin Fotos oder graphische Darstellungen der angegriffenen Möbelschaniere nebst Benennung der jeweils verwirklichten Anspruchsmerkmale vorlegt. Dabei sollten auch die Merkmale der noch entscheidungserheblichen Hilfsanträge Berücksichtigung finden, insbesondere von HA4. 17. Auslegung Der Berichterstatter erläutert, dass nach Möglichkeit eine Auslegung zu finden ist, die alle Ausführungsbeispiele erfasst und gegenüber dem in der Beschreibung [0006] genannten Stand der Technik neu und erfinderisch ist. Vorläufig würde der Berichterstatter die umstrittenen Merkmale „im Wesentlichen parallel“ und „gesondert ausgebildet“ im Sinne der Klägerin auslegen. Das weitere Merkmal des HA4 „nicht verbunden ...“ ist möglicherweise als „nicht permanent zur Kraftübertragung verbunden“ zu verstehen. Die objektive Aufgabe, die dem HA4 zugrunde liegt, ist möglicherweise eine Verbesserung des Stand der Technik gem. [0006] in Richtung der Bereitstellung oder Verbesserung der Skalierbarkeit der Dämpfung. 18. Validität Die Ursprungsoffenbarung „nicht verbunden“ dürfte etwas anderes sein als „gesondert ausgebildet“, wie es Eingang in den erteilten Anspruch 1 gefunden hat. Dem dürfte nur HA4 effektiv abhelfen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Klägerin diesen zum Hauptantrag macht, bzw. zu HA1. Die Frage der Neuheit von HA4 dürfte durch die Auslegung zu beantworten sein. Die Frage des Naheliegens wurde bislang von der Beklagten anhand des Problem-Solution-Approachs des EPA argumentiert. Das Berufungsgericht verwendet aber einen anderen, holistischen, Ansatz. Die Beklagte möge innerhalb der Schriftsatzfrist herausarbeiten, welchen ihrer Angriffe auf die erfinderische Tätigkeit von v.a. HA4 sie die meisten Erfolgsaussichten beimisst. In Termin wäre entlang des holistischen Ansatzes des Berufungsgerichts zu argumentieren. 19. Verletzung Die Frage der Verletzung dürfte sich durch die Auslegung im Zusammenhang mit den noch vorzulegenden Erläuterungen beantworten. 20. Weitere Schriftsätze Es wird besprochen, dass ein weiterer Austausch von Schriftsätzen mit jeweils zwei Wochen Frist ausreichend ist, um auf die Hinweise zu reagieren. Ferner wird besprochen, dass eine Limitierung der Seitenzahl mit Blick auf den Umfang der bisher von der Beklagten eingereichten Schriftsätze angezeigt ist. Der Berichterstatter erachten jeweils 10 Seiten (in der bisherigen Darstellungsart) für ausreichend. 21. PowerPoint-Präsentation in der Sitzung? Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung Präsentationen verwenden möchten, dürfen diese nichts enthalten, was nicht auch im CMS eingereicht worden ist. Die Präsentation ist zusammen mit den Namen und Funktionen der Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung bis zum 24. September 2026 an das Gericht (und die Gegenseite) zu übermitteln. 22. Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung von DE auf IT? Die Beklagte hat eine Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung, in das Italienische beantragt. Die italienischen Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung aus dem Hause der Beklagten benötigen diese. Beklagtenvertreter erläutert auf Nachfrage des Gerichts, dass die beiden heute teilnehmenden Mitarbeiter der Beklagten (Ing. und Ing. kein Deutsch könnten und daher auf eine Simultanverdolmetschung in der mündlichen Verhandlung angewiesen seien. Der Berichterstatter weist auf die bisher restriktive Rechtsprechung in diesem Bereich hin (vgl. Zigann in BeckOK Unified Patent Court, Nack/Zigann/Picht, 3rd Edition, Status: 1st Jul 2026, R 109 mn. 5-5.6, 7, 7.1), und dass es der Beklagten freistünde, auf eigene Kosten Simultandolmetscher zu beauftragen. Die Beklagte teilt mit, dass sie sich innerhalb der Schriftsatzfrist hierzu äußern werde. **ANORDNUNG** 1. Der Verhandlungstermin vom 1. Oktober 2026, 9.00 Uhr, Denisstraße 3 in München, Raum 212 und Overflow Room 220b, wird bestätigt. Die Parteien werden zu diesem Termin geladen. 2. Die Klägerin kann bis zum 14. August 2026 einen weiteren Schriftsatz zur Adressierung der heute besprochenen Punkte einreichen. 3. Die Beklagte kann hierzu sowie zu den heute besprochenen Punkten bis zum 28. August 2026 schriftsätzlich Stellung nehmen. 4. Die schriftlichen Stellungnahmen sind jeweils auf 10 Seiten (bisherige Darstellungsart) begrenzt. 5. Etwaige Präsentationen sind zusammen mit den Namen und Funktionen der Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung bis zum 24. September 2026 an das Gericht (und die Gegenseite) zu übermitteln 6. Das bisher eingereichte Vorbringen beider Parteien wird zugelassen. 7. Der Streitwert der Klage wird auf 3,3 Mio. € und der der Widerklage auf 4,95 Mio. €, der Gesamtstreitwert mithin auf 8,25 Mio. € festgesetzt. **INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER** Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO). **INFORMATIONEN ÜBER DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG IM GERICHT** Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen (R. 115 VerfO). **INFORMATIONEN ÜBER DIE TONAUFZEICHNUNG** Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht (R. 115 VerfO). **INFORMATIONEN ÜBER DIE ABWESENHEIT ODER VERSPÄTUNG EINES VERTRETERS** Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. (R. 355.1 (b) VerfO). **INFORMATIONEN ÜBER EINE SÄUMNISENTSCHEIDUNG** Kommt eine Partei der vorliegenden Anordnung nicht fristgerecht nach, so kann im Einklang mit R. 355 VerfO eine Säumnisentscheidung ergehen (R. 103.1, letzter Unterabsatz und .2 VerfO). Dr. Zigann Vorsitzender Richter Matthias ZIGANN Digital unterschrieben von Matthias ZIGANN Datum: 2026.08.03 09:01:46 +02'00'
Key Holdings
- Interim Conferences are used for detailed preparation of oral arguments, allowing the Judge-Rapporteur to provide preliminary views and guidance on the case.
- The UPC does not apply the EPO's problem-solution approach for assessing inventive step; parties must align their arguments with UPC case law.
- Parties can agree on specific cost elements (e.g., representative costs) during an Interim Conference, but a comprehensive agreement on all costs is recommended to avoid further cost proceedings.
- The UPC's language regime, which ties the language of proceedings to the language of the patent, can lead to perceived unfairness for defendants from different linguistic backgrounds.
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