UPC_CFI_791/2024 – Huawei v Netgear
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Settled
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- SETTLEMENT
Expert Commentary
Settlement Background Parties settle and ask for withdrawal according to R. 265 RoP. Decision of Presiding Judge acting as sole judge 1. The request is granted. 2. The case is declared closed. 3. The decision has to be put in the register. 4. Each party bears its own costs. 5. Value of the case: € 3 million. 6. The € 3 million paid by claimant as security for costs to the Court has to be paid back. Comment 1. The LD feels obliged to give a cost decision. See Court of Appeal of the same day: that is not necessary! 2. I assume that the Court places the € 3 million paid as security in an interest-bearing account and that the claimant gets the € 3 million back with the accrued interest (?).
Full Decision Text
1 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 13. Januar 2025 ANTRAGSTELLERIN Huawei Technologies Co. Ltd Bantian Huawei Base Longgang District Shenzhen, 518129 China gesetzlich vertreten durch Frau Zhao Minglu vertreten durch: Dr. Tobias J. Hessel (Clifford Chance); Christian Harmsen (Bird&Bird) ANTRAGSGEGNERINNEN 1) Netgear Inc. 350 E Plumeria Dr, San Jose, CA 95134, Vereinigte Staaten von Amerika gesetzlich vertreten durch den Vorstand (Board of Directors), dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden (Chief Executive Officer) Charles Prober 2) Netgear International Limited 6th Floor, Penrose Two, Penrose Dock, T23YY09, Cork, Irland gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Fiona Spratt, Bryan Murray, Michael Falcon 3) Netgear Deutschland GmbH Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Bryan Douglas Murray, Kisten Joy Daru und Jörg Lösche vertreten durch: Henning Gutheil (Freshfields) STREITPATENTE Europäische Patente Nr. 3 611 989 und 3 678 321. Lokalkammer München UPC_CFI_791/2024 UPC_CFI_791/2024 2 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 1 der Lokalkammer München. MITWIRKENDE RICHTER Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Einzelrichter gem. Regel 208.2 VerfO erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch. GEGENSTAND Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme (AASI und AAEI) – R. 206 ff. VerfO Antrag auf Rücknahme des Antrags – R 265 VerfO Antrag auf Freigabe der Sicherheitsleistung Anträge der Antragstellerin Die Antragstellerin beantragt gemäß Schriftsatz vom 8. Januar 2025: haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt. Vor diesem Hintergrund nehmen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zurück. In Ermangelung einer speziellen Regelung greift auch im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen die allgemeine Regelung zur Klagerücknahme nach R. 265 VerfO EPG (so auch Bopp/Kircher EurPatentprozess- HdB, 3. Aufl. 2025, § 22 Rn. 93). Vor dem Hintergrund der umfassenden Regelung der Modalitäten der Antragsrücknahme in der Vergleichsvereinbarung erscheint eine Anhörung nach R. 265.1 VerfO EPG nicht erforderlich. Auch die Kostenregelung wurde außergerichtlich vereinbart. Die Parteien werden keine Kostenanträge stellen. Wir bitten das Gericht daher, von einer Kostenentscheidung nach R. 265.2 b) VerfO EPG abzusehen. Wir bitten um die Erstattung des als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrags in Höhe von EUR 3.000.000 auf unser Kanzleikonto (Ziff. IV der Anordnung vom 11. Dezember 2024). Die Antragsgegnerinnen haben zugestimmt und die Freigabe der Sicherheitsleistung erklärt (App_1210/2025 und PR_App_1694/2025 UPC_CFI_791/2024). UPC_CFI_791/2024 3 GRÜNDE Aufgrund der Einigung der Parteien ist die Rücknahme zu gestatten und die Freigabe der Sicherheit anzuordnen. Gemäß Regel 265.2(c) VerfO erlässt das Gericht bei Zulassung der Rücknahme eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5. Ein Antrag einer Partei ist in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Das gegenseitige Einvernehmen der Parteien kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. ANORDNUNG 1. Dem Antrag auf Zulassung der Rücknahme wird stattgegeben. 2. Das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen (ACT_65376/2024 UPC_CFI_791/2024) wird für beendet erklärt. 3. Diese Entscheidung ist in das Register aufzunehmen. 4. Jeder Partei trägt ihre Kosten selbst. Zwischen den Parteien findet keine hier zu regelnde Kostenerstattung statt. 5. Der Streitwert wird auf 3 Mio. EUR festgesetzt. 6. Der als Sicherheitsleistung hinterlegte Betrag in Höhe von EUR 3.000.000 ist auf das Kanzleikonto der anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin unverzüglich zurückzuzahlen. ANWEISUNGEN AN DAS REGISTER Der als Sicherheitsleistung hinterlegte Betrag in Höhe von EUR 3.000.000 ist auf das Kanzleikonto der anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin unverzüglich zurückzuzahlen. DETAILS DER ANORDNUNG Order no. ORD_1826/2025 in ACTION NUMBER: Not provided UPC number: UPC_CFI_791/2024 Action type: Not provided Related proceeding no. Application No.: 65376/2024 Application Type: Application for provisional measures (RoP206) Unterzeichnet in München am 13. Januar 2025 Dr. Zigann Vorsitzender Richter als Einzelrichter
Key Holdings
- The request for withdrawal due to settlement was granted, and the case was declared closed.
- The Presiding Judge ordered each party to bear its own costs and set the value of the case at €3 million.
- The €3 million paid by the claimant as security for costs to the Court was ordered to be reimbursed.
- The commentator noted the Local Division's obligation to issue a cost decision, contrasting it with the Court of Appeal's view on the same day that it is not always necessary.
Tags
- Costs
- Security for Costs
- Settlement
- Withdrawal