UPC_CFI_848/2024 – Knapp v Becton
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Extension of time periods Facts Due to issues with the CMS, the deadlines for the Statement of defence and the Counterclaim for revocation are different, resulting in different due dates for the Reply in the infringement case and the Defence to the counterclaim for revocation or potential Application to amend the patent. The claimant requested an extension of time periods for all the submissions until 9 September 2025. The defendant agreed. The JR Granted an extension to 5 September 2025 because an extension until 9 September 2025 (as well as 6, 7 and 8 September 2025) would, due to the weekend, lead to a time schedule for the next statements that would leave insufficient time for preparing the interim conference, which is scheduled for 16 January 2026. Comment 1. A very good decision. Despite the parties having agreed, the JR wants to make sure that the planned time schedule can be met! 2. This is all due to the fact that there are different workflows for the infringement and the revocation cases, and the formal checks by the Registry. In the Drafting Committee of the Rules, I always opposed these formal checks by the Registry, as they cost time, manpower and are in the end not necessary. If there is something wrong, the other party can raise it in the proceedings. I have also opposed the necessity of raising a Counterclaim for revocation. Why can you not raise the invalidity as an inter partes defence? In cross-border cases, where you only raise the invalidity inter partes, this now also leads to complications. However, I was outvoted every time! You win some, you lose some!
Full Decision Text
Lokalkammer München UPC_CFI_848/2024 ACT_68574/2024 UPC_CFI_612/2025 CC_31987/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 1. September 2025 KLÄGERIN UND WIDERBEKLAGTE KNAPP Smart Solutions GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hans Andrea Schuler und Christopher Thielen, Am Bugapark 3, 45899 Gelsenkirchen vertreten durch: CBH Rechtsanwälte, Ismaninger Straße 65a, 81675 München. BEKLAGTE UND WIDERKLÄGERIN Becton Dickinson Rowa Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Torben Schüttfortund Simon Seifert, Rowastraße1, 53539 Kelberg, vertreten durch: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Maximiliansplatz 13, 80333 München, STREITPATENT Europäisches Patent Nr. EP 2 133 289 2 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 2 der Lokalkammer München MITWIRKENDE RICHTER/INNEN Diese Anordnung wurde durch den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Voß als ständiger Richter der Lokalkammer München erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Verletzungsklage – Antrag gemäß Regel 303 Abs. 2 VerfO SACHVERHALT 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Streitpatent wegen einer Patentverletzung geltend. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten beim CMS fallen die Daten, an denen die Klageerwiderung und die Widerklage auf Nichtigerklärung tatsächlich im CMS hochgeladen wurden, das im CMS angegebene Einreichungsdatum dieser Schriftsätze, das Datum für die Beendigung der Formal Checks und das Datum für die Übersendung der Schriftsätze per Email an den Klägervertreter auseinander. Die Frist für die Replik auf die Klageerwiderung im Verletzungsverfahren und die Frist für die Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage einschließlich der Frist für einen Antrag auf Änderung des Patents enden frühestens am 3. September 2025. Ein Termin für eine Zwischenanhörung ist am 26. Januar 2026 und für die mündliche Verhandlung am 26. Februar 2026 angesetzt. 2 Die Klägerin beantragt, die Frist zur Verletzungsreplik, Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage sowie einen etwaigen Antrag auf Änderung des Patents um 6 Kalendertage zu verlängern und einheitlich bis einschließlich 09.09.2025 festzusetzen. 3 Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags neben einer Vielzahl laufender Fristen in anderen Verfahren wechselseitige urlaubsbedingte Abwesenheiten der beteiligten Personen vorgetragen, die es nicht erlaubten, die Schriftsätze fristgemäß zu erstellen. 4 Die Beklagte hat der Fristverlängerung zugestimmt. 3 GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG 5 Der Antrag hat teilweise Erfolg. 1. 6 Die Zuständigkeit des ständigen Richters ergibt sich aus Regel 1.2 (c) und 345.5 VerfO i.V.m. dem kammerinternen Vertretungsplan “Decision on a standing judge scheme for urgent actions”. Die Sache ist auch dringend, weil der Fristverlängerungsantrag keinen Aufschub duldet. Auch wenn eine Frist nachträglich verlängert werden kann, bedarf die Partei bis zum Fristende der Gewissheit, ob mit einer Fristverlängerung zu rechnen ist, weil sie diesbezüglich disponieren muss. Die Rückkehr des Vorsitzenden Richters der Kammer einen Tag vor Ablauf der Schriftsatzfrist ist insofern zu kurzfristig. 2. 7 Im vorliegenden Fall kann eine Fristverlängerung gemäß Regel 9.3 VerfO nur bis zum 5. September 2025 gewährt werden. Die Klägerin hat ihr Unvermögen, die Frist einzuhalten, dargelegt. Die Beklagte hat der Fristverlängerung außergerichtlich zugestimmt. Allerdings kommt eine Verlängerung bis zum 9. September 2025 nicht in Betracht, weil die sich anschließenden Schriftsatzfristen auf ein Wochenende fallen und infolgedessen automatisch auf den folgenden Werktag verlängert würden, Regel 301.1 VerfO. So würde sich die Frist für die Duplik im Verletzungsverfahren und die Replik im Widerklageverfahren auf den 10 November 2025 verlängern und – im Fall eines Antrags auf Änderung des Patents – der Änderungsantrag auf den 12. Januar 2026. Um einen Konflikt mit der Vorbereitung der Zwischenanhörung zu vermeiden, kommt daher nur eine Fristverlängerung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht. Da sich bei einer Verlängerung bis zum 6., 7. oder 8. September 2025 dasselbe Problem stellt, kommt nur der 5. September 2025 in Betracht. ANORDNUNG Die Frist der Klägerin zur Verletzungsreplik, zur Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage sowie für einen etwaigen Antrag auf Änderung des Patents wird bis zum 5. September 2025 verlängert. DETAILS DER ANORDNUNG Anordnung im VERFAHREN NUMMER: ACT_68574/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_848/2024 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 35621/2025 Art des Antrags: Vorlage für Verfahrensantrag
Key Holdings
- Extension of time granted only partially despite parties' agreement.
- Full extension refused to protect interim conference preparation time.
- CMS issues caused misaligned deadlines for Defence and Counterclaim.
Tags
- Added Matter
- CMS
- Case Management
- Time Limits