UPC_ CFI_860/2025 – LS v Bellissa

Court
Central Division Milan
Date
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Report of the interim conference Facts The interim conference was held by the JR. The President and the Technical Judge were both present. The JR 1. Value of the litigation: according to the Judge-Rapporteur (“JR”), the basis should be the value of the litigation in the pending infringement case in Mannheim. 2. The parties are urged to agree on costs. 3. With respect to the requirement of Article 47.6 UPCA that the claimant in a revocation action has to be “concerned”, the JR states that a distinction should be made between private persons (who cannot infringe) and companies, which are in fact always concerned because they are commercially active. It is not necessary to be “specifically concerned”. The JR also refers to R. 44 RoP, which does not require to be “concerned”. 4. The Court does not see a reason to regard the claimant as a strawman. 5. The new prior art produced in the reply is to be considered only in relation to the auxiliary requests. It cannot be taken in consideration with respect to the granted claim and dependent claims (including where the latter are proposed as auxiliary requests). 6. The JR stated that D1 could be considered novelty-destroying on a correct interpretation of the claim. 7. The JR also provided further preliminary views of the Court. 8. A schedule for the oral hearing was set. Comment 1. In this case, the parties did not receive a preliminary opinion at the start of the hearing. Instead, they received it during the interim conference, in the presence of the full panel. 2. Moreover, the JR engaged in a lot of housekeeping. It is clear that claimant cannot rely on the late filed prior art to attack the granted claims. It is also clear that claimant had to do a better job at substantiating its attacks and clearly identifying the grounds on which they are based. 3. I do not think that R. 44 RoP, which does not require a party to be "concerned", is very relevant, as the UPCA overrides the Rules that are not consistent with it. I agree that a distinction may be made between a private person and a company when determining whether a party is “concerned” by the patent. However, a company without assets that has been incorporated solely to act as a strawman is in my opinion not “concerned with the patent”. However, in my opinion, a parent company filing a revocation action because a subsidiary is sued for infringement is “concerned with the patent”.

Full Decision Text

1 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Zentralkammer (Mailand) erlassen am 27.05.2026 betreffend EP2223589 KLÄGERIN: LS9 GmbH, Garmischer Str. 9, 81373 München vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geitz BEKLAGTE: Bellissa HAAS GmbH, Birkenstr. 22, 88285 Bodnegg-Rotheidlen vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Adrian und Patentanwalt und European Patent Attorney Thomas Daub STREITPATENT Europäisches Patent Nr. 2223589 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Vorsitzender Richter Andrea Postiglione Berichterstatterin Anna-Lena Klein Technisch Qualifizierter Richter Max Tilmann MITWIRKENDE RICHTER Diese Anordnung wurde erlassen durch die Berichterstatterin Anna-Lena Klein. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Nichtigkeitsklage, hier: Regel 105-Verfügung ANORDNUNG Aktenzeichen: UPC CFI 860/2025 2 Nach Regel 105.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (im Folgenden: VerfO) erlässt der Berichterstatter eine Anordnung, die die getroffenen Entscheidungen enthält. Im hiesigen Fall ordnete die Berichterstatterin mit Anordnung vom 20.02.2026, bestätigt mit Anordnung vom 11.03.2026, eine digitale Zwischenanhörung am 13.05.2026 an. Die Zwischenanhörung wurde am 13.05.2026 ab 10 Uhr mit Webex abgehalten. Eine Tonaufzeichnung wurde angefertigt, Regel 106 VerfO. Von Seiten des Gerichts nahmen an der Zwischenanhörung neben der Berichterstatterin Anna-Lena Klein der Vorsitzende Richter Andrea Postiglione und der Technisch Qualifizierte Richter Max Tilmann teil. Von Seiten der Parteien waren anwesend: Klägerin: • Matthias Geitz, Rechtsanwalt Beklagte: • Dipl.-Ing Thomas Daub, Patentanwalt • Patentanwaltskandidat • Thomas Adrian, Rechtsanwalt • Rechtsanwältin • Geschäftsführer der Beklagten Entsprechend der vorab nach Anhörung der Parteien übersandten Tagesordnung wurden die folgenden Themen besprochen: 1. Vertretung der Klägerin durch Herrn Rechtsanwalt Geitz Eingangs der Zwischenanhörung wurde besprochen, dass ein Antrag vom 11.05.2026 nach Regel 293 VerfO vorliegt, wonach Herr Rechtsanwalt Geitz die Vertretung der Klägerin übernehmen wird. Die Berichterstatterin erläuterte, dass ein Handelsregisterauszug vorgelegt wurde, wonach Herr Geitz nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist. Die Berichterstatterin sieht keine Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der Übernahme durch Herrn Geitz mehr. Angesichts Regel 293 VerfO dürfte der Vertreterwechsel nunmehr in Kraft getreten sein. 3 2. Streitwert Das Gericht regte an, dass die Parteien sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf einen gemeinsamen Vorschlag für einen Streitwert einigen. Das Gericht ließ erkennen, dass es basierend auf den Richtlinien für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten in diesem Fall angesichts der Verletzungsklage betreffend das hiesige Klagepatent gegebenenfalls angezeigt sein könnte, den Streitwert an dem im Verletzungsverfahren vor der Lokalkammer Mannheim betreffend das hiesige Klagepatent festgesetzten Streitwert zu orientieren. Die Klägerseite dürfte gehalten sein, dem Gericht darzulegen, warum eine Abweichung von dem in dem Verfahren vor der LK Mannheim festgesetzten Streitwert angezeigt ist. 3. Kosten des Verfahrens Das Gericht regte an, dass sich die Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung über die im hiesigen Verfahren abzurechnenden Kosten verständigen oder eine vorläufige Schätzung der Kosten nach Regel 118.5 VerfO vorlegen. 4. Zulässigkeit der Klage mit Blick auf Art. 47.6 EPGÜ, Art. 73.4 EPGÜ, Regeln 361, 362, 363 VerfO Die Berichterstatterin ließ erkennen, dass das Gericht einstweilen von einer Zulässigkeit der Klage ausgeht. a) Betroffenheit im Sinne des Art. 47.6 EPGÜ Hinsichtlich der in Art. 47.6 EPGÜ adressierten Betroffenheit könnte nach einstweiliger Auffassung der Kammer hinsichtlich Nichtigkeitsklagen ein weites Verständnis geboten sein. Insbesondere könnte zwischen Unternehmen und Privaten zu differenzieren sein. Danach könnten Unternehmen, die gewerblich tätig sind, mit Blick auf Nichtigkeitsklagen im Grundsatz im Sinne der Norm „betroffen“ sein. Eine spezifische Betroffenheit könnte nur mit Blick auf Privatpersonen zu fordern sein. Als Argument hierfür könnte Art. 27 lit.a) EPGÜ herangezogen werden. Im Einklang mit diesem Verständnis stehen die Regelungen in der VerfO, wonach Regel 44 keine Angaben zu einer Betroffenheit fordert. Anders ist dies etwa bei der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (Regel 63, 61 VerfO). b) Anderweitige Rechtshängigkeit Die Berichterstatterin erläuterte, dass die Kammer derzeit eher nicht von einer anderweitigen Rechtshängigkeit ausgeht. Eine anderweitige Rechtshängigkeit würde voraussetzen, dass die Klägerin als Strohmann der Nichtigkeitswiderklägerin in dem Verfahren vor der LK Mannheim agiert, was die Kammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung der LK Paris vom 26.01.2026, UPC CFI 999/2025, ALD v Nanoval, einstweilen nicht sieht. Die Berichterstatterin unterstrich, dass die Beklagte nicht vorgebracht hat, dass die Klägerin kein eigenes Vermögen habe, obwohl die Klägerin verpflichtet sein dürfte, im Unternehmensregister 4 Jahresabschlussunterlagen zu hinterlegen, ein Vortrag dazu also wohl möglich wäre. Ebenso wenig hat sie vorgebracht, dass die Klägerin keine eigenen Mitarbeitenden habe. Die Beklagte teilte auf Nachfrage der Berichterstatterin mit, es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung über die von ihr adressierten Zulässigkeitsfragen im Rahmen der Endentscheidung, nach Erörterung in der Hauptverhandlung. In diesem Zusammenhang wurde über den Streitgegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem EPG diskutiert. Die Berichterstatterin machte darauf aufmerksam, dass es – soweit ersichtlich – noch keine Entscheidung des EPG dazu gibt, ob der Streitgegenstand einer Nichtigkeits(wider)klage sich in Abhängigkeit von den der Nichtigkeits(wider)klage zugrunde gelegten Entgegenhaltungen bestimmt. Die Parteien wurden zu allen Punkten gehört. 5. Mit der Replik eingereichte Entgegenhaltungen D6 (K13), D7 (K14), D8 (K15) Die Kammer wies darauf hin, dass sie derzeit davon ausgeht, dass die mit der Replik eingereichten Entgegenhaltungen nicht mit Blick auf Anspruch 1 wie erteilt und Unteransprüche wie erteilt zu berücksichtigen sein dürften. Insoweit hätten die Entgegenhaltungen schon mit der Klage zum Gegenstand des Angriffs gemacht werden können. Dies gilt auch für Hilfsanträge, die lediglich Unteransprüche inkorporieren. Soweit die Klägerin in der Replik mitgeteilt hat, die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung gäben Anlass für die Einführung weiteren Stands der Technik, hat sie dies nicht näher erläutert. 6. Voraussichtliche Erfolgsaussichten der Klage (nur mit Blick auf Anspruch 1 wie erteilt) Die Kammer erläuterte, der Merkmalsgliederung folgen zu wollen, wie die Lokalkammer Mannheim sie verwendete. Sie ließ des Weiteren erkennen, mit der Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents der Lokalkammer Mannheim hinsichtlich des Merkmals 2.3.2 übereinzustimmen. Besprochen wurde, dass mit Blick auf die Entgegenhaltung K3 = D1 allein die Offenbarung des Merkmals 2.3.2 (Merkmal 1.9 nach der Merkmalsgliederung der Parteien) zwischen den Parteien streitig ist, das eine Zweckangabe adressiert. Hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs für die Neuheitsprüfung insoweit verwies die Berichterstatterin auf die Entscheidungen UPC CFI 248/2024 (LK München), Entscheidung vom 22.08.2025, BRITA v Aquashield, und UPC CFI 480/2025 (ZK Mailand), Entscheidung vom 27.11.2025 - Pari v Philips. Danach könnte D1 nach vorläufiger Auffassung der Kammer neuheitsschädlich sein, weil eine Aufsteckbarkeit bestehen könnte. 5 Nach vorläufiger Auffassung der Kammer dürfte der Angriff basierend auf Anlagen K7 bis K11 nicht erfolgversprechend sein. Soweit die Klägerin mit der Klage weitere Entgegenhaltungen vorlegte, diese mit Blick auf Anspruch 1 aber nicht erläuterte, dürften die Entgegenhaltungen nicht beachtlich sein. Die Berichterstatterin machte darauf aufmerksam, dass aus dem Vortrag der Klägerin bisweilen nicht eindeutig ist, welchen Widerrufsgrund sie auf welchen Angriff stützt. Als Beispiel verwies sie auf Replik Rn 45. Hier könnte eine Präzisierung angezeigt sein, ob es sich um einen Angriff gestützt auf die fehlende Neuheit oder eine fehlende erfinderische Tätigkeit handele. Die Parteien wurden gehört. 7. Struktur und Anzahl der Hilfsanträge Gesprochen wurde über die Struktur der Hilfsanträge. Die Beklagtenseite bestätigte das Verständnis der Kammer, dass die Hilfsanträge in sequenzieller Reihenfolge gestellt sein sollen, d.h. Hilfsantrag 1 ist als erster Antrag zu prüfen, hiernach Hilfsantrag 2 etc. Die Kammer gab zu erkennen, dass nach vorläufiger Auffassung Hilfsantrag 1 erfolgreich sein könnte. Daher könnte sich eine Diskussion über die Anzahl der Hilfsanträge der Beklagten erübrigen. Die Kammer begründete die vorläufige Auffassung wie folgt: Hilfsantrag 1 basiert auf Unteranspruch 6 wie erteilt. In der Klage wurde der Angriff auf Unteranspruch 6 nur auf K8 gestützt, sowie fehlende erfinderische Tätigkeit. Aus K7 oder K8 ergibt sich das durch Hilfsantrag 1 eingeführte Merkmal nach vorläufiger Auffassung der Kammer nicht eindeutig. Der Angriff gestützt auf eine fehlende erfinderische Tätigkeit wurde nicht näher erläutert. Die Berichterstatterin erläuterte, dass der Kammer einstweilen nicht ersichtlich ist, dass der Fachperson die konkrete Ausgestaltung des durch Hilfsantrag 1 eingeführten Merkmals nahegelegt wird. Aus den oben genannten Gründen dürften die Angriffe auf Hilfsantrag 1 gestützt auf D6 bis D8 nicht zu berücksichtigen sein. Vor diesem Hintergrund gab die Kammer zu bedenken, dass es in der mündlichen Verhandlung nach derzeitiger Auffassung nicht der Diskussion aller Hilfsanträge bedarf. Die Beklagtenseite wurde gebeten, einige Hilfsanträge zu benennen, die in der mündlichen Verhandlung diskutiert werden sollen, um der Klägerin und der Kammer eine adäquate Vorbereitung zu ermöglichen und die mündliche Verhandlung effizient zu gestalten. Das 6 Gericht machte deutlich, dass eine Beschränkung der von der Beklagtenseite gestellten Anträge mit dieser Benennung nicht verbunden ist. Beide Seiten wurden gehört. Die Beklagte teilte mit, in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge 1, 9, 13 und 14 diskutieren zu wollen. Das Gericht machte nochmals deutlich, dass die Klägerin Angriffe auf Unteransprüche bereits mit der Klage hätte erheben können und müssen. Dies gilt auch mit Blick auf Hilfsanträge, die (lediglich) Unteransprüche in den unabhängigen Anspruch inkorporieren. Soweit sich die Klägerin in der Replik auf weitere Entgegenhaltungen (etwa D1) stützte, könnte dieses Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig sein. Im Nachgang zu der Zwischenanhörung verweist die Berichterstatterin insoweit auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, UPC CoA 71/2025, Entscheidung vom 29.12.2025, Randnummer 26 ff. – VMR v NJOY. 8. Ablauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Die Berichterstatterin erläuterte den avisierten Ablauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Insbesondere gab sie bekannt, dass es angesichts der in der Zwischenanhörung erläuterten vorläufigen Auffassung der Kammer nicht beabsichtigt ist, zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine Einführung in den Sach- und Streitstand zu geben oder eine vorläufige Auffassung des Gerichts darzutun. Gesprochen wurde über die in der mündlichen Verhandlung zu besprechenden Themen. Unter Einbindung der Parteien wurde folgender Zeitplan erörtert: Thema Zeit für Parteien insgesamt Klageberechtigung, Zulässigkeit Jeweils 15 Minuten 30 Minuten Auslegung des Patents Jeweils 15 Minuten 60 Minuten Rechtsbestand mit Blick auf D1 Jeweils 15 Minuten 90 Minuten Rechtsbestand mit Blick auf K7 bis K11 Jeweils 10 Minuten 110 Minuten Berücksichtigung von und Rechtsbestand mit Blick auf D6 (K13), D7 (K14), D8 (K15) Jeweils 15 Minuten 140 Minuten Rechtsbestand von HA 1 Jeweils 15 Minuten 170 Minuten Rechtsbestand von HA 9 Jeweils 10 Minuten 190 Minuten Rechtsbestand von HA 13 Jeweils 10 Minuten 210 Minuten Rechtsbestand von HA 14 Jeweils 10 Minuten 230 Minuten 7 Sonstiges Jeweils 10 Minuten 250 Minuten Die Berichterstatterin stellte klar, dass es sich nicht um einen strikt einzuhaltenden Zeitplan handelt, die besprochenen Einteilungen aber im Grundsatz einzuhalten sein sollten. Nach Rückmeldung der Parteien wird eine digitale Teilnahme per Videokonferenz jedenfalls einer Person an der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 gewünscht. Das Gericht bittet mit Blick auf die Videoverhandlung um Mitteilung vorab der mündlichen Verhandlung, falls vertrauliche Aspekte besprochen werden sollen. 9. Mündliche Verhandlung Es wird hiermit bestätigt, dass die mündliche Verhandlung stattfindet am 09.07.2026 ab 10 Uhr Zentralkammer Mailand, Via San Barnaba 50, Mailand Eine digitale Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wird gestattet. Eine Videokonferenz wird durch das Gericht eingerichtet. Es wird gebeten, dass Personen, die an der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz teilnehmen wollen, die Zentralkammer Mailand unter contact milan.ctl@unifiedpatentcourt.org kontaktieren. 10. Anordnung a. Den Parteien wird aufgegeben, bis zum 02.07.2026 mitzuteilen, ob sie einen gemeinsamen Vorschlag für den Streitwert des Falles gefunden haben. b. Den Parteien wird aufgegeben, bis zum 02.07.2026 mitzuteilen, ob die Parteien eine Einigung über die erstattungsfähigen Kosten gefunden haben. Falls keine Einigung gefunden werden kann, wird den Parteien aufgegeben, bis zum 07.07.2026 eine vorläufige Schätzung der Kosten einzureichen, die sie geltend machen werden, Regel 118.5 VerfO. c. Der Klägerin wird nachgelassen, bis zum 18.06.2026 eine tabellarische Auflistung auf Basis des bisherigen Vortrags einzureichen, in der sie darstellt, auf welchen Widerrufsgrund die Klägerin welchen Antrag stützt. Neuer Vortrag ist nicht gestattet. INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO). 8 INFORMATIONEN ÜBER DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG IM GERICHT Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen (R. 115 VerfO). INFORMATIONEN ÜBER DIE TONAUFZEICHNUNG Es wird eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung und der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht (R. 106, 115 VerfO). INFORMATIONEN ÜBER DIE ABWESENHEIT ODER VERSPÄTUNG EINES VERTRETERS Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. (R. 355.1 (b) VerfO). INFORMATIONEN ÜBER EINE SÄUMNISENTSCHEIDUNG Kommt eine Partei der vorliegenden Anordnung nicht fristgerecht nach, so kann im Einklang mit R. 355 VerfO eine Säumnisentscheidung ergehen (R. 103.1, letzter Unterabsatz und .2 VerfO). Erlassen am 27.05.2026 Anna-Lena KleinANNA-LENA KLEIN Firmato digitalmente da ANNA-LENA KLEIN Data: 2026.05.27 15:07:52 +02'00'

Key Holdings

  • The Judge-Rapporteur (JR) provides preliminary views and guidance during the interim conference, often in the presence of the full panel.
  • For revocation actions, the 'concerned' requirement (Art. 47.6 UPCA) distinguishes between private persons and commercially active companies, with the latter generally considered concerned.
  • Late-filed prior art is typically restricted to auxiliary requests and cannot be used to attack granted claims.
  • The relevance of R. 44 RoP regarding the 'concerned' requirement is questioned if it conflicts with the UPCA.
  • Parties are urged to agree on costs, and the value of litigation may be based on a pending infringement case.

Tags

  • Interim Conference
  • Revocation
  • Locus Standi
  • Prior Art
  • Costs
  • Procedural

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