UPC_CoA_302/2025; UPC_CoA_305/2025 – Rematec v Europe Forestry
- Court
- Court of Appeal
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Filing for costs Facts 1. On 27 September 2023, Rematec sued Europe Forestry for infringement of EP 2 548 648. Europe Forestry filed a Counterclaim for revocation. 2. The Local Division Mannheim revoked the patent. 3. Rematec appealed and the Court of Appeal revised the decision on 17 February 2026. It granted the injunction based on the auxiliary request. 4. On 17 March 2026, Rematec started cost proceedings before the Court of Appeal. 5. On 17 March 2026, the Registry of the Court of Appeal told Rematec that it should file cost proceedings in Mannheim. The next day, on 18 March 2026, Rematec asked to send its application to the Local Division Mannheim with 17 March 2026 as the date for the start of the cost proceedings. 6. In parallel, Rematec filed cost proceedings directly in Mannheim on 18 March 2026. 7. The JR of the Court of Appeal refused the request under 5. 8. Rematec asked for a review of the decision of the JR. The Court of Appeal 1. The request for review was only filed in one of the appeal proceedings (i.e., the infringement case but not in the revocation case) but was clearly also meant for the other. It was also filed in the other case after the Registry asked to do so. The Court accepted that the request for review was timely filed in both proceedings. 2. The JR was correct in its order. Cost proceedings, also with respect to the costs in appeal, have to be filed with the Local Division and it is the Local Division which has to decide whether or not the filing date in the Court of Appeal can be considered the filing date in the Local Division. Comment 1. I note that the fact that you have to file in the Local Division was nothing new, but had already been clearly decided in a previous case by the Court of Appeal. So, this was a professional mistake. A further mistake was waiting a further day before filing in the Local Division. A third mistake was filing for a review in only one of the appeal proceedings. 2. The latter mistake was repaired by the Court of Appeal. 3. The question now is what the Local Division Mannheim is going to do. Rematec decided to ask the Court of Appeal to send its application to Mannheim and maintain the date. However, this was refused. So, what is left is its application of 18 March 2026, but this is clearly one day late. If the Local Division Mannheim wants to save Rematec, it would have to hold (assuming that was requested) that it was clear that on the 17 March 2026, Rematec meant to apply for a cost decision in the appropriate forum but addressed it to the wrong forum. This intention would then have to be deemed decisive, as nobody could see the filing in the Court of Appeal as the wish of Rematec to give up its entitlement to costs. 4. This case shows that it is very important to follow the case law (certainly of the Court of Appeal)! There is a very simple (free of charge) way to do that: reading our “UPC Unfiltered” every Monday or listening to our podcast every Tuesday!
Full Decision Text
Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts UPC CoA 302/2025 UPC CoA 305/2025 ANORDNUNG betreffend einen Antrag gemäß R. 333 VerfO erlassen am 3. Juli 2026 STREITPATENT: EP 2 548 648 **ANTRAGSSTELLERIN UND BERUFUNGSKLÄGERIN (KLÄGERIN IM VERLETZUNGSVERFAHREN UND GEGENBEKLAGTE IM NICHTIGKEITSVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** Rematec GmbH & Co KG, Poststraße 10, 84378 Dietersburg, Deutschland (Im Folgenden „Rematec“) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Blumenröder, Grünecker PartG mbB **ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE (BEKLAGTE IM VERLETZUNGSVERFAHREN UND GEGENKLÄGERIN IM NICHTIGKEITSVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** Europe Forestry B.V., Stegerdijk 13, 7737PT Stegeren, Die Niederlande (Im Folgenden „Europe Forestry“) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB, Patentanwälte, Rechtsanwälte **ENTSCHEIDENDE RICHTER** Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter Gérard Myon, technisch qualifizierter Richter **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ** Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Mannheim, vom 31. Januar 2025 Aktenzeichen: UPC CFI 340/2023 ACT 576606/2023 CC 7594/2024 **SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN** 1. Am 27. September 2023 hat Rematec Klage wegen Verletzung des Streitpatents vor dem Einheitlichen Patentgericht, Lokalkammer Mannheim („LK Mannheim“) erhoben. Europe Forestry ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben. 2. Mit der beanstandeten Entscheidung hat die LK Mannheim die Verletzungsklage abgewiesen und das Streitpatent mit Wirkung für Deutschland, Niederlande, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowenien für nichtig erklärt. 3. Am 31. März 2025 legte Rematec gegen die beanstandete Entscheidung Berufung ein. 4. Mit Entscheidung vom 17. Februar 2026 hat das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (”Berufungsgericht“) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, der Verletzungsklage gemäß dem Hilfsantrag stattgegeben und die Nichtigkeitswiderklage abgewiesen. 5. Bezüglich der Kosten hat das Berufungsgericht wie folgt entschieden: - die Beklagte trägt für beide Instanzen die Gerichtsgebühren der Widerklage auf Nichtigerklärung und die der Klägerin durch die Widerklage auf Nichtigerklärung entstandenen Kosten; - die Beklagte trägt für beide Instanzen 80 % der Gerichtsgebühren der Verletzungsklage und der der Klägerin durch die Verletzungsklage entstandenen Kosten; - die Klägerin trägt für beide Instanzen 20 % der Gerichtsgebühren der Verletzungsklage und der der Beklagten durch die Verletzungsklage entstandenen Kosten. 6. Am 17. März 2026 hat Rematec beim Berufungsgericht einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151 VerfO eingereicht, und zwar sowohl in den Berufungsverfahren UPC CoA 302/2025 und UPC CoA 305/2025 als auch als gesonderte Anträge unter den Aktenzeichen PR-UPC-CFI-0000951/2026 und PR-UPC-CFI-0000952/2026. 7. Nach einer Mitteilung der Kanzlei des Berufungsgerichts vom 17. März 2026 und einer Aufforderung zur Behebung von Mängeln über das Case Management System (”CMS”), in denen Rematec darüber informiert wurde, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung bei der zuständigen Lokalkammer Mannheim einzureichen ist und dass der beim Berufungsgericht eingereichte Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgezogen werden sollte, hat Rematec mit Schriftsatz vom 18. März 2026 Ihren Antrag geändert und beantragt, dass ihr Antrag auf Kostenfestsetzung an den Berichterstatter der erster Instanz der LK Mannheim mit der Anweisung weitergeleitet wird, dass das Datum der Einreichung des Antrags beim Berufungsgericht, d. h. der 17. März 2026, als Datum der Einreichung beim Gericht erster Instanz („GEI“) gilt. 8. Parallel dazu hat Rematec am 18. März 2026 den Kostenfestsetzungsantrag erneut bei der Lokalkammer Mannheim eingereicht. 9. Mit Anordnung vom 30. März 2026 hat der Berichterstatter des Berufungsgerichts den beim Berufungsgericht von Rematec eingereichte Antrag auf Verweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung an das GEI, mit der Anweisung, dass das Datum der Einreichung des Antrags beim Berufungsgericht als Datum der Einreichung beim GEI gelten kann, abgewiesen. 10. Am 14. April 2026 hat Rematec im Berufungsverfahren UPC CoA 302/2025 einen Antrag gemäß R. 333 VerfO eingereicht, mit dem sie eine Überprüfung der Anordnung vom 30. März 2026 durch den Spruchkörper des Berufungsgerichts beantragt. 11. Nach einer Aufforderung zur Behebung von Mängeln über das Case Management System (”CMS”), in der Rematec aufgefordert wurde, den Antrag gemäß R. 333 VerfO ebenfalls im Berufungsverfahren UPC CoA 305/2025 einzureichen, hat Rematec den Antrag am 20. April 2026 auch in diesem Berufungsverfahren eingereicht. 12. Zur Begründung des Antrags auf Überprüfung führt Rematec im Wesentlichen aus, dass im Antrag vom 18. März 2026 kein Einreichen beim angeblich falschen Gericht eingeräumt werde. Mit dem Antrag auf Verweisung werde lediglich um eine interne „Weiterleitung“ des Kostenfestsetzungsantrag vom 17. März 2026 an das Gericht erster Instanz gebeten, anstatt diesen dem Berufungsgericht, vorzulegen. Eine derart verstandene Verweisung sei prozessual möglich, da es sich bei dem Antrag auf Verweisung um eine fristwahrende Antragstellung beim „Gericht“ handele, nämlich beim einheitlichen Patentgericht, da weder EPGÜ noch Verfahrensordnung eine eindeutige Zuordnung innerhalb „des Gerichts“ vornehmen würde. 13. In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2026 beantragt Europe Forestry, den Antrag auf Überprüfung als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen, und die ihr insoweit entstandenen Kosten Rematec aufzuerlegen. 14. Zur Begründung führt Europe Forestry aus, dass der Antrag auf Überprüfung nicht formgerecht zur Frist eingelegt worden sei. Der Antrag sei auch nicht statthaft, weil verfahrensleitende Anordnungen nach der Verfahrensordnung nur für Verfahren mit Verfahrensabschnitten vorgesehen seien. Der Antragsgegenstand sei unzulässig, weil der Antrag von Rematec auf eine Feststellung gerichtet sei, dass die Einreichung des Antrags auf Kostenfestsetzung betreffend das Berufungsverfahren auch beim Berufungsgericht wirksam eingelegt werden könne. 15. Mit Erwiderung vom 7. Mai 2026 ist Rematec der Stellungnahme von Europe Forestry vom 30. April 2026 entgegengetreten. **GRÜNDE DER ANORDNUNG** 16. Der Antrag auf Überprüfung gemäß R. 333 VerfO ist zulässig, aber aus folgenden Gründen als unbegründet zurückzuweisen. 17. Das Berufungsgericht braucht nicht über die Zulässigkeit des zusätzlichen Vorbringens von Rematec in deren Schriftsatz vom 7. Mai 2026 zu entscheiden. Selbst wenn dieses Vorbringen zulässig wäre, würden es die Beurteilung des Antrags von Rematec durch das Gericht nicht ändern, wie aus der folgenden Begründung hervorgeht. Zulässigkeit des Antrags gemäß R. 333 VerfO Rechtzeitigkeit der Antragstellung 18. Zwar hat Rematec am 14. April 2026 im Berufungsverfahren UPC CoA 302/2025 einen Antrag gemäß R. 333 VerfO im CMS gestellt; es geht jedoch sowohl aus dem ausdrücklichen Verweis auf beide Berufungsverfahren auf der ersten Seite ihres Antrags auf Überprüfung als auch aus dem Inhalt dieses Antrags eindeutig hervor, dass er sich sowohl auf das Verfahren UPC CoA 302/2025 als auch auf das Verfahren UPC CoA 305/2025 bezieht. 19. Nach der Aufforderung der Kanzlei zur Behebung von Mängeln, in der Rematec aufgefordert wurde, den Antrag gemäß R. 333 ebenfalls im Berufungsverfahren UPC CoA 305/2025 einzureichen, hat Rematec diesen Antrag am 20. April 2026 auch im Berufungsverfahren UPC CoA 305/2025 eingereicht. 20. Der Antrag auf Überprüfung gemäß R. 333 VerfO wurde daher auch im Berufungsverfahren UPC CoA 305/2025 fristgerecht eingelegt. Statthaftigkeit des Antrags gemäß R. 333 VerfO 21. Gemäß R. 333 VerfO werden verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft. 22. Die Anordnung des Berichterstatters hat nicht das Kostenfestsetzungsverfahren beendet, da der Berichterstatter mit dieser Anordnung lediglich eine prozessuale Maßnahme getroffen hat, nämlich dass der Antrag von Rematec auf Verweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung an das GEI zurückzuweisen ist. 23. Daher kann die Anordnung des Berichterstatters eine verfahrensleitende Anordnung darstellen, die gemäß R. 333 VerfO auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft werden kann. Unbegründetheit des Antrags gemäß R. 333 VerfO Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung mit dem GEI 24. Die Kostenfestsetzung ist Gegenstand eines besonderen und gesonderten Verfahrens (R. 150 ff. VerfO), zu dem auch ein besonderes Berufungsverfahren gehört (R. 157 und 221 VerfO). Wie die meisten anderen Verfahren vor dem EPG beginnt also auch das Verfahren zur Kostenfestsetzung beim GEI. Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist daher beim GEI einzureichen und über diesen entscheidet der Berichterstatter dieser Instanz (vgl. Anordnung des Berufungsgerichts vom 29. Juli 2024, UPC CoA 1/2024, App 36394/2024, Hanshow v. VusionGroup). 25. Dies gilt auch, wenn der Antrag nach einer Anordnung oder einer Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt wird und sich somit ausschließlich oder teilweise auf die Kosten des Berufungsverfahrens bezieht. Die Verfahrensordnung sieht kein besonderes Verfahren für die Kostenfestsetzung im Anschluss an einer Anordnung oder eine Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Daher ist das in R. 150 ff. VerfO geregelte allgemeine Verfahren auch in diesem Fall anwendbar. Würde das Verfahren stattdessen vor dem Berufungsgericht beginnen, wäre gegen die Kostenentscheidung keine Berufung möglich, die aber in R. 157 und 221 VerfO vorgesehen ist (oben genannte Anordnung, Hanshow v. VusionGroup). 26. Die Lokalkammer und nicht das Berufungsgericht ist daher für den Antrag auf Kostenfestsetzung zuständig, auch wenn der vorliegende Antrag die Kosten des Rechtsmittelverfahrens betrifft. 27. Daraus folgt, wie der Berichterstatter in seiner Anordnung vom 30. März 2026 zutreffend festgestellt hat, dass nicht das Berufungsgericht, sondern das GEI darüber zu entscheiden hat, ob das Datum der Einreichung beim Berufungsgericht maßgeblich ist. Verweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung an das GEI 28. Der Antrag auf Verweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung an das GEI ist zurückzuweisen. 29. Wie der Berichterstatter in der Anordnung vom 30. März 2026 zu Recht festgestellt hat, liegen im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verweisung an das GEI ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Dass das Berufungsgericht nicht zuständig ist, ist durch dessen Rechtsprechung geklärt (oben genannte Anordnung, Hanshow v. VusionGroup ). 30. Nach der insoweit eindeutigen Regelung in der Verfahrensordnung war der Antrag auf Kostenfestsetzung im vorliegendem Fall bei der Lokalkammer Mannheim einzureichen. 31. Entgegen der Auffassung von Rematec steht R. 151 VerfO nicht im Widerspruch zum EPGÜ oder zum EU-Recht. R. 151 VerfO legt die Verfahren fest, nach denen eine Partei ihren Anspruch auf Kostenerstattung gemäß Art. 69 EPGÜ geltend machen kann. Sie steht nicht im Widerspruch zu Art. 69 EPGÜ, sondern regelt die Einzelheiten des Verfahrens gemäß Art. 41 EPGÜ. 32. Auch besteht kein Widerspruch zum EU-Recht. Wie dieses Gericht bereits dargelegt hat, besteht kein begründeter Zweifel daran, dass R. 151 VerfO mit dem EU-Recht im Einklang steht (UPC CoA 380/2025, Beschluss vom 20. August 2025, Expert gegen Seoul Viosys, Rn. 32 ff.). Es besteht daher keine Grundlage für eine Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den EuGH. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass Rematec keine andere Bestimmung des EU-Rechts als Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angeführt hat, der für sich genommen keine Grundlage für eine solche Vorlage bilden kann (UPC CoA 380/2025, Beschluss vom 20. August 2025, expert gegen Seoul Viosys, Rn. 42). 33. Es bedarf hier keiner Kostenentscheidung. In der Regel trägt jede Partei selbst die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens (EPG Berufungsgericht, Entscheidung vom 6. Juni 2025, UPC CoA 618/2024, APL 57918/2024, Rn. 54 - Hanshow et al. v. VusionGroup). **ANORDNUNG** Der Antrag von Rematec gemäß R. 333 VerfO auf Überprüfung durch den Spruchkörper der Anordnung des Berichterstatters vom 30. März 2026 wird zurückgewiesen. Diese Anordnung wurde am 3. Juli 2026 erlassen. Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter Gérard Myon, technisch qualifizierter Richter
Key Holdings
- Cost proceedings for appeal costs must be filed with the Local Division, not the Court of Appeal.
- The Local Division determines if a filing date in the Court of Appeal can be considered valid for proceedings in the Local Division.
- Procedural errors in filing, such as addressing the wrong forum or missing deadlines, can jeopardize entitlement to costs.
- Following established case law, particularly from the Court of Appeal, is crucial to avoid procedural mistakes.
- The Court of Appeal may correct minor procedural errors (e.g., filing in only one of two related appeal proceedings) if the intent is clear.
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