UPC_CoA_42/2026 – Fives v REEL
- Court
- Court of Appeal
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- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Confidentiality on appeal Facts 1. Fives filed damage proceedings because of infringement by REEL. 2. The LD Hamburg issues a confidentiality regime. Certain information was ruled to be confidential and only accessible for certain persons of REEL. 3. LD Hamburg dismissed the claim for damages. 4. Fives appealed and asked for confidentiality under R. 262.2 RoP and R. 262A RoP. The Court of Appeal 1. The Court of Appeal repeated what qualifies as confidential information (business secrets and other confidential information – see Article 58 UPCA). 2. In case of a breach, penalties can only be imposed on a party. 3. In the case of someone who is not an employee (anymore), it is possible to rule that they will only get access to the information (as a member of the confidentiality club) if they sign a secrecy agreement with a penalty clause. 4. The request under R. 262.2 RoP will not be decided. This can be done after a member of the public asks for access. 5. You have to ask for confidentiality the first time you include confidential information in the proceedings. 6. The confidentiality regime of the first instance remains in place on appeal. If necessary, the Court of Appeal can change it. Comment 1. All very practical and logical! 2. I note that the Court can only impose fines on a party. The party is in my opinion responsible for each breach by their representatives, employees or non-employees (such as experts) who get access via the confidentiality club. The representatives and employees are contractually obliged to keep the confidential information secret but that is not automatically the case for outsiders. So, it is practical that they sign a confidentiality obligation with a penalty clause with the owners of the confidential information. However, as I am of the opinion that the party using outsiders is responsible for their breaches (culpa in eligendo), I think the latter is not really necessary. A party using an outsider should make it clear in its agreement that the outsider will be responsible for any breach of confidentiality.
Full Decision Text
UPC Court of Appeal UPC-CoA-42/2026 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 16. Juli 2026 STREITPATENT EP 1 740 740 **LEITSATZ:** Ein Antrag auf Aufnahme einer nicht mehr bei einer Partei beschäftigten Person in den Vertraulichkeitskreis kann unter der Bedingung bewilligt werden, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erst übermittelt werden dürfen, nachdem diese Person mit der betreffenden Partei eine vertragsstrafenbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat. Eine nicht mit der Berufung angegriffene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß R. 262A VerfO, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, hat, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Abschluss des Verfahrens und damit auch während des Berufungsverfahrens Geltung (UPC_CoA_101/2024, Anordnung 28. März 2024, Curio Bioscience vs. 10x Genomics). Das Berufungsgericht kann jedoch, wenn nach Abschluss der ersten Instanz eingetretene neuen Tatsachen dies erforderlich machen, die Anordnung des Gerichts erster Instanz ändern. **SCHLAGWÖRTER:** R. 262A VerfO **ANTRAGSTELLERIN UND BERUFUNGSKLÄGERIN (UND KLÄGERIN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** Fives ECL, Ronchin, Frankreich (im Folgenden “Fives”) vertreten durch Rechtsanwalt Konstantin Schallmoser und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten, Hamburg, Deutschland **ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE (UND BEKLAGTE VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** REEL GmbH, Veitshöchheim, Deutschland (im Folgenden “REEL”) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benjamin Schröer und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Hogan Lovells Cadwalader International LLP, München, Deutschland, sowie weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day, Paris, Frankreich **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **ENTSCHEIDENDE RICHTERINNEN** Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin Steen Wadskov-Hansen, technisch qualifizierter Richter Graham Ashley, technisch qualifizierter Richter **ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ** Datum: 11. Februar 2026, Lokalkammer Hamburg, Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_274/2023 **SACHVERHALT** 1. Fives nimmt REEL wegen Verletzung des Streitpatents auf Schadensersatz in Anspruch und verlangt Ersatz des angeblich entgangenen Gewinns. 2. Am 29. Juli 2025 erließ die Lokalkammer Hamburg eine Geheimhaltungsanordnung, mit der der Zugang zu den darin als vertraulich eingestuften Informationen auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wurde. In der Anordnung wurde darauf hingewiesen, dass die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2025 (mit wenigen Ausnahmen) und in den Anlagen BBY 23, 24 und 25 (mit wenigen Ausnahmen) grau markierten Textabschnitte, die Seiten 2 und 3 der Anlage BBY 42 sowie die gesamte Anlage BBY 43 Informationen enthalten, die vertraulich behandelt werden müssten. Darüber hinaus wurde der Zugang zu bestimmten in der Stellungnahme und in Anlage BBY 25 grau markierten Textpassagen auf denselben bestimmten Personenkreis beschränkt. Am 11. Februar 2026 wies die Lokalkammer Hamburg die Klage ab, da Fives bereits nicht hinreichend dargelegt habe, dass Fives tatsächlich Gewinn entgangen sei, und den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Patentverletzung und dem geltend gemachten Gewinnverlust nicht nachgewiesen habe. 3. Am 17. März 2026 hat Fives gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. 4. Am 11. Juni 2026 hat Fives die Berufungsbegründung eingereicht, die einen Geheimhaltungsantrag gemäß R. 262.2 und 262A VerfO enthält. 5. Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen gegeben. Davon haben die Parteien Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. **ANTRÄGE DER PARTEIEN:** 6. Fives beantragt I. die in der ungeschwärzten Fassung der Berufungsbegründung vom 11. Juni 2026 grau unterlegten Textabschnitte, die in der ungeschwärzten Fassung der Anlagen BBY 51/BBY 51Ü grau unterlegten Textabschnitte, sowie die gesamten Anlagen BBY 46, BBY 47, BBY 48, BBY 49, BBY 50, und BBY 62 als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Art. 58 UPCA, R. 262.2 und R. 262a VerfO einzustufen, II. den Zugang zu den unter Nr. I. genannten Informationen auf Seiten der REEL auf folgende Personen zu beschränken: a) die Prozessbevollmächtigten von REEL im vorliegenden Verfahren, b) deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder), und c) die nachfolgend unter Nr. (i) bis (viii) genannten Personen: (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) (vii) (viii) III. die genannten Personen zu verpflichten, die unter Ziffer I. genannten Informationen, bis auf weiteres vertraulich zu behandeln und außerhalb dieses Gerichtsverfahrens nicht zu verwenden oder offenzulegen, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt, sofern die empfangende Partei sie auf nicht vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als von Fives oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen erhalten hat und diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit Fives oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen oder durch eine andere Geheimhaltungspflicht gebunden ist, IV. gegenüber den genannten Personen anzuordnen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen kann, V. die Zugangsbeschränkungen auf Seiten der REEL gemäß vorstehenden Ziffern II, III und IV betreffen nicht diejenigen grau unterlegten Textabschnitte der Berufungsbegründung, die auf Informationen zurückgehen, die von der REEL selbst in das Verfahren eingeführt wurden: • Randnummer 57 • Randnummer 97 (Tabelle, Spalte C) • Randnummer 103 (Tabelle, zweite Spalte von links) • Randnummer 107 (S. 29 oben) • Randnummer 108 (S. 30 oben sowie S. 30 letzter Absatz und S. 31 oben) • Randnummer 111 (Tabelle, zweite Spalte von links) • Randnummer 113 • Randnummer 130 • Randnummer 142 (am Ende) • Randnummer 166 (Ziff. 1 am Ende und Ziff. 4, dort die erste, dritte, vierte und fünfte Schwärzung) • Randnummer 178 (erste Schwärzung) • Randnummer 179 (erste, dritte und letzte Schwärzung) • Randnummer 180 • Randnummer 195 • Randnummer 196 • Randnummer 199 • Randnummer 200 • Randnummer 313 • Randnummer 314 • Randnummer 372 • Randnummer 394 • Randnummer 395 (zweite Schwärzung) • Randnummer 405 VI. Fives beantragt weiter, in den Kreis der zugangsberechtigten Personen aufzunehmen und aus diesem Kreis auszuschließen. REEL stimmt dem in Bezug auf zu. 11. REEL beantragt, - dass dem „Confidentiality Club“ angehört, obwohl er das Unternehmen verlassen hat, und dass die in diesem Club behandelten, vertraulichen Informationen in bestimmter Weise eingeschränkt werden (siehe unten). - REEL ist damit einverstanden, dass die gemäß Ziff. 1 des Geheimhaltungsantrags als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden dürfen, dass REEL mit ihm eine auf diese Informationen gerichtete Vertraulichkeitsvereinbarung abschließt. REEL akzeptiert dies aus pragmatischen Gründen, um zum baldigen Erlass einer Geheimhaltungsanordnung beizutragen, und ohne anzuerkennen, dass das Auferlegen einer solchen Bedingung erforderlich wäre. - Für den Fall, dass die mündliche Verhandlung ganz oder teilweise in englischer Sprache geführt wird, beantragt REEL, ihr zu gestatten, die Berufungserwiderung (R. 235 f. VerfO) sowie etwaige weitere Schriftsätze in der Sache in diesem Berufungsverfahren ausschließlich in englischer Sprache einzureichen. Aus Sicht der REEL kann Deutsch im Übrigen die Verfahrenssprache bleiben. REEL würde jedoch auch einer Änderung der Verfahrenssprache für das gesamte Berufungsverfahren zustimmen, wenn das Gericht dies wünscht. **VORBRINGEN DER PARTEIEN** 12. Fives trägt zusammengefasst im Wesentlichen vor: - Bei den in der Berufungsbegründung sowie den im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen BBY 46, BBY 47, BBY 48, BBY 49, BBY 50, BBY 51/BBY 51Ü und BBY 62 enthaltenen Informationen handele es sich um vertrauliche und nicht allgemein bekannte Geschäftsinformationen der Fives, insbesondere zu Angebotspreisen, Kalkulationsgrundlagen und Gewinnmargen, die insbesondere gegenüber Wettbewerbern und hier insbesondere gegenüber der REEL schützenswert seien. Der Zugang zu diesen Informationen sei deshalb auf vertrauenswürdige Personen zu beschränken, die diese Informationen nicht außerhalb des Prozesses verwenden. - Fives habe gegen die Aufnahme von in den Kreis der zugangsberechtigten Personen keine Einwände. - die Zusammensetzung des durch die Lokalkammer Hamburg am 18. September 2025 eingerichteten Vertraulichkeitskreises habe sich auf ihrer Seite geändert. sei aus dem Unternehmen ausgeschieden und habe keinen Zugriff mehr auf die geheimhaltungsbedürftigen Informationen der REEL. An ihrer Stelle sei zum neuen Direktor für Vertragsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten ernannt worden. - Fives sei mit dem Vorschlag der REEL einverstanden, die Berufungserwiderung und etwaige weitere Schriftsätze unmittelbar im Original in Englisch einzureichen. Eine Notwendigkeit, eine Arbeitskopie in Deutsch zu übermitteln, bestehe nicht. Gegen den Vorschlag, Englisch gemäß Artikel 50(3) EPGÜ als Verfahrenssprache für das gesamte Berufungsverfahren zu bestimmen, bestehen keine Bedenken. 13. REEL trägt zusammengefasst im Wesentlichen vor: - , der gemäß Ziff. 2 lit. c) Ziff. (iii) Teil des „Confidentiality Clubs“ werden solle und bereits Mitglied des in erster Instanz etablierten Confidentiality Clubs sei habe das Unternehmen der REEL zwischenzeitlich verlassen. Da eine relevante Informationsquelle betreffend die streitgegenständliche Ausschreibung sei, solle er Mitglied des Confidentiality Clubs bleiben, da es REEL nur dann möglich sei, ihn nötigenfalls zu bitten, die Behauptungen von Fives zu verifizieren. - Der Antrag sei hinsichtlich der betroffenen Informationen zu weit gefasst und daher teilweise abzuweisen. Fives habe gewisse (oberflächliche) Informationen über ihre Angebote sowie diejenigen der REEL bereits mit der Klageschrift offenbart Die Klageschrift enthielt keinen Geheimhaltungsantrag und es sei keine diesbezügliche Geheimhaltungsanordnung ergangen. Die darin enthaltenen Informationen seien REEL daher ohne eine Beschränkung zugänglich gemacht worden (und stammten teilweise ohnehin von ihr). REEL haben keine Einwände dagegen, sondern begrüßt es vielmehr, wenn diese Informationen in dem Sinne als vertraulich eingestuft werden, dass sie von der Öffentlichkeit abgeschirmt werden, also von einer etwaigen Akteneinsicht ausgeschlossen, im nicht-öffentlichen Teil der mündlichen Verhandlung diskutiert und in der Entscheidung des Gerichts geschwärzt werden. - Ebenso habe Fives S. 3 der Anlage BBY 49 bereits als Anlage PBP 14b unbeschränkt zugänglich gemacht. Die Ausführungen unter Ziff. 3.1 gelten daher entsprechend. Der Geheimhaltungsantrag sei insoweit abzuweisen. - In Ziff. 5 des Geheimhaltungsantrags liste Fives diejenigen violett hinterlegten Informationen auf, die von der REEL stammten und daher von den Anordnungen gemäß Ziff. 2 bis 4 des Antrags ausgenommen werden sollten. Zwei Einträge in der Liste seien wie folgt anzupassen (Änderungen unterstrichen): Rn. 179 (erste, zweite, dritte und letzte Schwärzung) und Rn. 111 (Tabelle, zweite dritte Spalte von links). - REEL erkläre sich mit der beantragten Aufnahme von in den Vertraulichkeitskreis einverstanden. - bleibe auch nach ihrem Ausscheiden an die Geheimhaltungsanordnung der Lokalkammer Hamburg vom 30. Oktober 2025 gebunden, werde jedoch einem etwaigen Vertraulichkeitskreis hinsichtlich der erstmals mit der Berufungserwiderung eingeführten Informationen nicht mehr angehören. - REEL rege an, klarstellend anzuordnen, dass die Frist für die Berufungserwiderung gemäß R. 235.1 VerfO erst mit Erlass der Geheimhaltungsanordnung zu laufen beginne. Zur Begründung verweist REEL auf eine E-Mail des Vertreters der Fives vom 11. Juni 2026 an die Kanzlei, in der diese Auffassung geteilt worden sei. **GRÜNDE** Vertraulichkeitsantrag Rechtsrahmen 14. Gemäß Art. 58 EPGÜ kann das Gericht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten oder zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den von ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt werden oder der Zugang zu solchen Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt wird. 15. Gemäß R. 262.1 (b) VerfO sind Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen. Gemäß R. 262.2 VerfO kann eine Partei beantragen, dass bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind, insbesondere dass die Dokumente für die Öffentlichkeit nur in redigierter Form (vgl. R. 262.2 Satz 4 VerfO) zugänglich sind, und hierfür konkrete Gründe anführen. 16. Gemäß R. 262A VerfO kann eine Partei beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, den Zugriff auf bestimmte in ihren Schriftsätzen enthaltene Informationen oder die Erhebung von Beweisen im Verfahren einzuschränken oder für unzulässig zu erklären oder den Zugang zu solchen Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen zu beschränken. 17. Die Einordnung als Geschäftsgeheimnis erfordert, dass a) die Information weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, b) die Informationen von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind und c) die Informationen Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch Personen sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt (vgl. Art. 39 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen). R. 262 RoP und R. 262A RoP beziehen sich nicht nur auf Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne, sondern auch auf sonstige vertrauliche Informationen (vgl. Art. 58 EPGÜ: “zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen”). 18. Für den Fall einer Verletzung der sich aus der Anordnung gemäß R. 262A ergebenden Verpflichtungen kann gemäß R. 354.3 VerfO nur gegen die Partei ein Zwangsgeld vorgesehen und im Falle der Verletzung gemäß R. 354.4 VerfO festgesetzt werden (vgl. Sun gegen Vivo vom 26. Januar 2026, UPC-CoA-755/2025 Rn. 51). 19. Ein Antrag auf Aufnahme einer nicht mehr bei einer Partei beschäftigten Person in den Vertraulichkeitskreis kann unter der Bedingung bewilligt werden, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erst übermittelt werden dürfen, nachdem diese Person mit der betreffenden Partei eine vertragsstrafenbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat. Während nämlich bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Mitarbeiter aufgrund der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Treupflicht zur Geheimhaltung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlangten Informationen verpflichtet ist, kann davon bei einem ausgeschiedenen Mitarbeiter für Informationen, die er nach seinem Ausscheiden erlangt hat, nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dies macht es erforderlich, dass die Partei durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausgeschiedenen Mitarbeiter sicherstellt, dass dieser die nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis übermittelten Informationen vertraulich behandelt. Schwärzung von Informationen in der Entscheidung 20. Soweit beantragt wird, die Informationen in der Entscheidung vor deren Veröffentlichung zu schwärzen, besteht derzeit kein Anlass, hierüber zu entscheiden. 21. Über den Antrag nach R. 262.2 VerfO ist derzeit nicht zu entscheiden. Über einen solchen Antrag wird regelmäßig erst entschieden, wenn ein Antrag nach R. 262.1 (b) VerfO gestellt wird. Der Antrag, eine natürliche Person, die nicht mehr im Unternehmen tätig ist, aufzunehmen 22. Aus den oben dargelegten Gründen (Rn. 19) ist dem Antrag von REEL, in den Vertraulichkeitskreis aufzunehmen, nur unter der Bedingung stattzugeben, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erst übermittelt werden dürfen, nachdem mit REEL eine vertragsstrafenbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat. Verspäteter Antrag hinsichtlich der Informationen 23. Fives Anträge sind, soweit sie Informationen aus Absatz 156 der von Fives bei der Lokalkammer Hamburg eingereichten Klageschrift, wiedergegeben in den Absätzen 66 und 117 der Berufungsbegründung sowie an weiteren Stellen der Berufungsbegründung und in Anlage BBY 51/51Ü betreffen, verspätet. Der Antrag gemäß R. 262A VerfO ist gemäß R. 262A Abs. 3 Satz 1 VerfO bei Einreichung des Dokuments zu stellen, das die Informationen oder Beweismittel enthält. Eine Anordnung nach R. 262A VerfO setzt voraus, dass der Antrag, den Zugriff auf bestimmte Informationen oder Beweismittel auf bestimmte Personen oder deren Verwendung zu beschränken, bei Einreichung des Dokuments gestellt wurde (R. 262A.3 VerfO). Ein erstmals im Berufungsverfahren gestellter Antrag betreffend Informationen und Beweismittel, die bereits in erster Instanz vorgelegt wurden, ist deshalb unzulässig (UPC_CoA_70/2025, Anordnung 1. August 2025, Strabag vs Swarco). 24. Aus diesem Grund sind die Anträge hinsichtlich der im vorigen Absatz genannten Informationen abzulehnen. Übrige Informationen 25. Soweit Fives die vertrauliche Behandlung der übrigen Informationen beantragt, hat der Antrag Erfolg. Der Antrag wurde nicht verspätet gestellt. Diese Informationen sind vertraulich. 26. Fives hat insoweit ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Erweiterung des bestehenden Vertraulichkeitskreises 27. Eine nicht mit der Berufung angegriffene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß R. 262A VerfO, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, hat soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Abschluss des Verfahrens und damit auch während des Berufungsverfahrens Geltung (UPC_CoA_101/2024, Anordnung 28. März 2024, Curio Bioscience vs. 10x Genomics). Das Berufungsgericht kann jedoch, wenn nach Abschluss der ersten Instanz eingetretene neuen Tatsachen dies erforderlich machen, die Anordnung des Gerichts erster Instanz ändern. 28. In Anwendung dieses Grundsatzes erachtet es das Berufungsgericht als angemessen anzuordnen, dass die in diesen Verfahren erstinstanzlich mit Beschluss vom 18. September 2025 erlassene Geheimhaltungsanordnung, die zwischen den Parteien weiterhin gilt, gleichermaßen auf Anwendung findet. 29. Da gemäß der Anordnung der Lokalkammer Hamburg vom 18. September 2025 vertrauliche Informationen erhalten hat (bzw. davon auszugehen ist, dass sie diese erhalten hat) und Fives für die Einhaltung dieser Anordnung durch sie verantwortlich ist (siehe Sun gegen Vivo), sieht das Berufungsgericht keinen Grund, sie, wie von Fives beantragt, aus dem vom Gericht erster Instanz etablierten Vertraulichkeitskreis auszuschließen. Verfahrenssprache: 30. In Ausnahmefällen und soweit dies angemessen erscheint, kann das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteien eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache für das gesamte Verfahren oder einen Teil des Verfahrens bestimmen (Art. 50 (3) EPGÜ). 31. Die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verfahrenssprache ins Englische gemäß Art. 50 (3) EPGÜ sind erfüllt. Beide Parteien haben einem Wechsel der Verfahrenssprache zugestimmt. Englisch ist eine Amtssprache in Malta (einem Vertragsmitgliedstaat). Fristverlängerung 32. Gemäß R. 9.3(a) VerfO verlängert das Berufungsgericht die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung durch REEL im Hinblick auf die REEL nicht bereits bei Eingang der Berufungsbegründung zugänglich gemachten Informationen um 15 Arbeitstage. Im Übrigen verbleibt es bei der Berufungserwiderungsfrist gemäß R. 235.1 VerfO. **ANORDNUNG** Es wird angeordnet: I. Der Zugang zu den unten aufgeführten Informationen wird auf folgende Personen beschränkt: a) die Prozessbevollmächtigten von REEL im vorliegenden Verfahren, b) deren Hilfspersonen der Prozessbevollmächtigten (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder), und c) die nachfolgend unter Nr. (i) bis (viii) genannten Personen: (i) (ii) (iii) , unter der Bedingung , dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erst übermittelt werden dürfen, nachdem mit REEL eine vertragsstrafenbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat. (iv) (v) (vi) (vii) (viii) II. die in der ungeschwärzten Fassung der Berufungsbegründung vom 11. Juni 2026 violett unterlegten Textabschnitte, die in der ungeschwärzten Fassung der Anlagen BBY 51/BBY 51Ü violett unterlegten Textabschnitte, sowie die gesamten Anlagen BBY 46, BBY 47, BBY 48, BBY 49, BBY 50, und BBY 62 (mit Ausnahme der in Absatz 17 genannten Informationen). Die Zugangsbeschränkungen auf Seiten der REEL gemäß vorstehenden Ziffern 2, 3 und 4 betreffen nicht diejenigen violett unterlegten Textabschnitte der Berufungsbegründung, die auf Informationen zurückgehen, die von der REEL selbst in das Verfahren eingeführt wurden: • Randnummer 57 • Randnummer 97 (Tabelle, Spalte C) • Randnummer 103 (Tabelle, zweite Spalte von links) • Randnummer 107 (S. 29 oben) • Randnummer 108 (S. 30 oben sowie S. 30 letzter Absatz und S. 31 oben) • Randnummer 111 (Tabelle, dritte Spalte von links) • Randnummer 113 • Randnummer 130 • Randnummer 142 (am Ende) • Randnummer 166 (Ziff. 1 am Ende und Ziff. 4, dort die erste, dritte, vierte und fünfte Schwärzung) • Randnummer 178 (erste Schwärzung) • Randnummer 179 (erste, zweite, dritte und letzte Schwärzung) • Randnummer 180 • Randnummer 195 • Randnummer 196 • Randnummer 199 • Randnummer 200 • Randnummer 313 • Randnummer 314 • Randnummer 372 • Randnummer 394 • Randnummer 395 (zweite Schwärzung) • Randnummer 405 III. Den Personen, die gemäß Ziffer I. Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, wird aufgegeben, die vertraulichen Informationen nicht an Dritte außerhalb dieses Gerichtsverfahrens weiterzugeben und die vertraulichen Informationen nicht für Zwecke zu verwenden, die nicht im Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Abschluss dieses Verfahrens fort. Sie gelten nicht, wenn und soweit die Informationen außerhalb dieses Verfahrens bekannt geworden sind, vorausgesetzt, dass sie auf nicht vertraulicher Basis von einer anderen Quelle als Fives erhalten wurden und dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Fives gebunden ist. IV. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zu 250.000 € gegen REEL verhängen, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. V. Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt. VI. Es wird angeordnet, dass die in diesen Verfahren erstinstanzlich mit Anordnung vom 18. September 2025 erlassene Geheimhaltungsanordnung, die zwischen den Parteien weiterhin in Kraft ist, gleichermaßen für die folgende Person gilt: . VII. Als Verfahrenssprache des Berufungsverfahrens wird ab diesem Zeitpunkt Englisch bestimmt. VIII. REEL darf seine Berufungserwiderung ausschließlich in englischer Sprache einreichen. IX. Die mündliche Verhandlung findet in englischer Sprache statt. X. Die Parteien werden gebeten, englische Übersetzungen der beim Gericht erster Instanz und beim Berufungsgericht eingereichten Unterlagen hochzuladen, sofern diese bereits vorliegen oder die jeweilige Partei sich bereit erklärt, solche Übersetzungen anzufertigen. XI. Die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung durch REEL wird um 15 Arbeitstage verlängert. XII. Alle anderen Anträge werden abgewiesen. Erlassen am 16. Juli 2026 Digitally signed by Rian Kalden Date: 2026.07.16 11:19:58 +02'00' Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin Digitally signed by Åsa Ingeborg Simonsson Date: 2026.07.16 14:49:03 +02'00' Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Digitally signed by Patricia Ursula Rombach Date: 2026.07.16 12:22:02 +02'00' Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin Digitalt signeret af Steen Lyders Lerche Wadskov-Hansen Dato: 2026.07.16 19:35:41 +02'00' Steen Wadskov-Hansen, technisch qualifizierter Richter Digitally signed by Graham Ashley Date: 2026.07.17 09:36:43 +02'00' Graham Ashley, technisch qualifizierter Richter
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- The confidentiality regime established in the first instance remains in place on appeal, subject to potential modification by the Court of Appeal.
- Requests for confidentiality should be made at the initial inclusion of confidential information in the proceedings.
- Non-employees granted access to confidential information may be required to sign a secrecy agreement with a penalty clause.
- Penalties for breaches of confidentiality can only be imposed on a party, who is responsible for breaches by their representatives or outsiders.
- The Court of Appeal will not decide on a general request for confidentiality under R. 262.2 RoP until a member of the public specifically requests access.
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