UPC_CoA_44/2026 – Alpina v CUP&CINO
- Court
- Court of Appeal
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Suspensive effect Facts 1. On 18 March 2026, the Local Düsseldorf granted an injunction against Alpina. 2. CUP&CINO had invoked three patents, but the Court decided to postpone the oral hearing to July 2026 with respect to two patents just before the oral hearing. 3. Alpina requested suspensive effect, arguing that they would like to await the result in the two other cases, so that, when changing their machine, they could also take these results into consideration. This would be less costly for a small company like Alpina than having to make changes twice. The JR of the Court of Appeal, The JR, citing the applicable criteria, refused the request for suspensive effect. Comment 1. Asking for suspensive effect was bound to fail. This only succeeds in exceptional circumstances. Read this decision before you request this, because it tells you exactly whether your case is exceptional. 2. Alpina is apparently the victim of a very busy Division. At the last moment, Düsseldorf decided to deal with only one patent. If the Court notices that it is getting too busy, it should advise claimants to go elsewhere. Most cases can be dealt with in other less busy Divisions. If a claimant insists to staying despite such a recommendation, they cannot expect a hearing within a year, and they should be informed of this. It is very simple for a Division to announce publicly that the first available date for an oral hearing is in two years’ time. As long as the case can be heard in another UPC Division within a year, the UPC will have kept its promise. Parties and their representatives should take responsibility for not overloading Divisions.
Full Decision Text
Court of Appeal of the Unified Patent Court UPC CoA 44/2026 Order 24. März 2026 EP 3 398 487 ANTRAGSTELLERIN UND BERUFUNGSKLÄGERIN (BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) ALPINA Coffee Systems GmbH, Kirchbichl, Österreich im Folgenden „ALPINA“ vertreten durch European Patent Litigators Dr. Markus Gangl und Florian Robl, PhD, Torggler & Hofmann Patentanwälte GmbH & Co KG, Innsbruck, Österreich ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) CUP&CINO Kaffeesystem-Vertrieb GmbH & Co. KG, Hövelhof, Deutschland im Folgenden „CUP&CINO“ vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Wirtz und Dr. Michael Rüberg, LL.M, BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB, München, Germany STREITPATENT EP 3 398 487 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ENTSCHEIDENDE RICHTERIN Ulrike Voß, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Düsseldorf, 18. März 2026 Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC CFI 519/2024 (Verletzungsklage) UPC CFI 64/2025 (Nichtigkeitswiderklage) **SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN** 1. ALPINA ist Herstellerin von Kaffee und Espressomaschinen und vertreibt unter anderem einen Milchaufschäumer mit der Typenbezeichnung ALPINA Latte Perfetto Duo (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). 2. CUP&CINO sieht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des europäischen Patents 3 398 487 (Streitpatent). Sie hat deshalb 2023 ALPINA wegen Verletzung des Streitpatents im Wege des Eilrechtsschutzes vor der Lokalkammer Wien in Anspruch genommen. Die Lokalkammer Wien hat den Antrag mangels Verletzung im September 2023 zurückgewiesen. 3. Mit Klageschrift vom 11. September 2024 hat CUP&CINO ALPINA wegen Verletzung des Streitpatents durch die angegriffene Ausführungsform vor der Lokalkammer Düsseldorf („Lokalkammer“) in Anspruch genommen (UPC CFI 519/2024). Mit der Klageschrift hat CUP&CINO zugleich eine Verletzung der europäischen Patente 3 281 569 und 3 610 762 durch die angegriffene Ausführungsform geltend gemacht. 4. ALPINA hat Nichtigkeitswiderklage gegen das Streitpatent erhoben (UPC CFI 64/2025). 5. Mit Anordnung vom 24. Oktober 2024 hat die Lokalkammer das Verfahren in drei Verfahren aufgetrennt (EP 3 281 569 = UPC CFI 47/2025; EP 3 610 762 = UPC CFI 52/2025). Nachdem die Lokalkammer zunächst die mündlichen Verhandlungen in allen drei Verfahren auf zwei aufeinanderfolgende Tage im Februar 2026 terminiert hatte, hat die Lokalkammer kurz vor den anberaumten Terminen entschieden, die Termine zur mündlichen Verhandlung in den Verfahren UPC CFI 47/2025 und UPC CFI 52/2025 zu verlegen. Die neuen Verhandlungstermine liegen im Juli 2026. 6. Mit Entscheidung vom 18. März 2026 (nachfolgend: angefochtene Entscheidung) hat die Lokalkammer der Klage wegen Verletzung des Streitpatents überwiegend stattgegeben, während die Widerklage auf Nichtigerklärung in der Sache erfolglos war. 7. Am 19. März 2026 hat ALPINA gegen diese Entscheidung sowohl hinsichtlich der Verletzungsklage als auch hinsichtlich der Nichtigkeitswiderklage Berufung eingelegt. Sie hat zudem einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Mit diesem beantragt sie auszusprechen, dass der Berufung gegen die Verletzungsklage aufschiebende Wirkung zukommt, und zwar zumindest bis zu dem Zeitpunkt an welchem feststeht, ob und in welchem Umfang die Klägerin auch in den parallelen Rechtsachen UPC CFI 47/2025 und UPC CFI 52/2025 Vollstreckung beantragen wird, hilfsweise bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsverkündigung in den parallelen Rechtsachen UPC CFI 47/2025 und UPC CFI 52/2025. Hinsichtlich des Umfangs der aufschiebenden Wirkung beantragt ALPINA, dass sich die aufschiebende Wirkung zumindest auf die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung bezieht, hilfsweise nur auf die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung. 8. Zur Begründung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung trägt ALPINA im Wesentlichen vor, sie stehe wegen der Umterminierung vor dem Dilemma, einem Vollstreckungsbegehren der Klägerin nachkommen zu müssen, noch bevor feststehe, wie die Entscheidungen in den parallelen Verfahren aussehen werden. Es bestehe die Gefahr, dass die angegriffene Ausführungsform zweimal umgebaut werden müssen, nämlich erneut, falls in einem der parallelen Verfahren eine Patentverletzung festgestellt werde. Würde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben, könnte sie, ALPINA, alle ggf. erforderlichen Änderungen unter einmaliger Anpassung der Bauweise durchführen. Dies würde ALPINA als kleinem Unternehmen helfen, die finanziellen Kosten sowie das Risiko einer irreparablen Schädigung ihres Rufs zu verringern. ALPINA ist ferner der Ansicht, CUP&CINO könne keine Bedenken hinsichtlich einiger weiterer Monate bis zur Vollstreckung haben. Schließlich habe CUP&CINO mehrere Monate nach der Entscheidung der Lokalkammer Wien zugewartet, bevor sie vor der Lokalkammer Verletzungsklage eingereicht hat. **GRÜNDE DER ANORDNUNG** 9. Der zulässige, insbesondere statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Art. 74 EPGÜ i. V. m. R. 223.1 VerfO) hat in der Sache keinen Erfolg. Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebender Wirkung 10. Gemäß Art. 74 Abs. 1 EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer Partei nicht etwas anderes beschließt. Das Berufungsgericht kann daher dem Antrag nur stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist zu prüfen, ob das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung das Interesse des Berufungsbeklagten ausnahmsweise überwiegt (vgl. z. B. EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 365/2025, Anordnung v. 21. Mai 2025, Knaus Taubert v. Yellow Sphere; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 894/2025, Anordnung v. 2. Dezember 2025, Windhager v. Belissa; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 935/2025, Anordnung v. 16. Januar 2026, AMYCELL). 11. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Anordnung, gegen die sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist (EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 365/2025, Anordnung v. 21. Mai 2025, Knaus Taubert v. Yellow Sphere; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 894/2025, Anordnung v. 2. Dezember 2025, Windhager v. Belissa; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 935/2025, Anordnung v. 16. Januar 2026, AMYCELL) oder die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung die Berufung weitgehend gegenstandslos machen würde (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 6. November 2023, UPC CoA 407/2023, Ocado/dritte Partei; EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 2. Mai 2024, UPC CoA 177/2024, Progress Maschinen & Automation; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 365/2025, Anordnung v. 21. Mai 2025, Knaus v. Yellow; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 935/2025, Anordnung v. 16. Januar 2026, AMYCELL). 12. Ferner kann auch die Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundrechte wie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 549/2024, Anordnung vom 29. Oktober 2024, Philips v. Belkin; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 737/2025, Anordnung v. 15. August 2025, RiVOLUTiON v. Cilag). 13. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss gemäß R. 223.2 VerfO (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten. Das bedeutet, dass ein solcher Antrag es für sich allein ermöglichen muss, dass das Berufungsgericht über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann (vgl. z. B. EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 365/2025, Anordnung v. 21. Mai 2025, Knaus Taubert v. Yellow Sphere; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 737/2025, Anordnung v. 15. August 2025, RiVOLUTiON v. Cilag; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 894/2025, Anordnung v. 2. Dezember 2025, Windhager v. Belissa; EPG-Berufungsgericht, UPC CoA 935/2025, Anordnung v. 16. Januar 2026, AMYCELL). Anwendung auf den vorliegenden Fall 14. Ausgehend hiervon ist keine aufschiebende Wirkung anzuordnen. 15. ALPINA hat weder vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung evident fehlerhaft ist, noch dass eine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung die Berufung gegenstandslos macht. Ebenso wenig hat ALPINA behauptet, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Verstoß gegen ein fundamentales Verfahrensrecht beruht. In dem Antrag auf aufschiebende Wirkung setzt sich ALPINA überhaupt nicht mit der angefochtenen Entscheidung und/oder dem Verfahren vor der Lokalkammer auseinander. Allein dies rechtfertigt es, ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückzuweisen. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen deshalb nur der Vollständigkeit halber. 16. ALPINA beschränkt sich darauf, zu vermeintlichen Nachteilen vorzutragen, die aus der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung folgen sollen. Allerdings legt ALPINA schon nicht dar, dass ihr aus der Vollstreckung der Entscheidung als solcher erhebliche Nachteile erwachsen würden, die das Interesse von CUP&CINO an einer Vollstreckung überwiegen würden und die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzusprechen. ALPINA behauptet nicht, dass der Umbau der angegriffenen Ausführungsform aufgrund der angefochtenen Entscheidung für sie mit einem derartigen erheblichen Nachteil verbunden ist. Sie trägt nicht vor, welcher Umbau aufgrund der angefochtenen Entscheidung konkret erforderlich sein soll. Die Kosten, der Aufwand und der Umfang des Umbaus sind nicht dargetan. ALPINA bringt auch keine anderen, aus der angefochtenen Entscheidung selbst erwachsenen (außergewöhnlichen) Folgen vor, die das Interesse von CUP&CINO an einer Vollstreckung überwiegen könnten. 17. ALPINA verweist darauf, dass sie wegen der Parallelverfahren möglicherweise einen zweiten Umbau der angegriffenen Ausführungsform vornehmen müsse. Welchen Inhalt die Entscheidungen in den Parallelverfahren haben werden und ob sie insbesondere die Notwendigkeit eines (zweiten) Umbaus der angegriffenen Ausführungsform nach sich ziehen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch nicht wegen möglicher in der Zukunft liegender Ereignisse angeordnet werden. 18. Aber selbst, wenn die Entscheidungen in den Parallelverfahren die Folge haben sollten, dass ein Umbau der angegriffenen Ausführungsform vorzunehmen ist, erschließt sich nicht, weshalb deshalb die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben werden sollte. Sollte auch in den Parallelverfahren auf Verletzung erkannt werden, wäre damit die Feststellung verbunden, dass die angegriffene Ausführungsform unrechtmäßig drei Patente benutzt. Diese (mögliche) Aussicht kann schon deshalb keine Aufschiebung der Vollstreckung rechtfertigen, denn dies käme einer Besserstellung bzw. „Belohnung“ wegen (möglicher) mehrfacher Patentverletzung gleich. 19. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ist schließlich nichts Konkretes zum etwaigen zweiten Umbau zu entnehmen. Auch insoweit lässt sich zu Kosten, Aufwand und Umfang nichts feststellen. Angesichts dessen ist die Behauptung von ALPINA pauschal, die finanziellen Kosten sowie das Risiko einer irreparablen Schädigung ihres Rufs könnten verringert werden, wenn nur ein Umbau vorgenommen werden müsste. Eine pauschale Behauptung kann das Interesse von CUP&CINO an einer Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung nicht überwiegen. **ANORDNUNG** Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird zurückgewiesen. Diese Anordnung wurde am 24. März 2026 Ulrike Voß, Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin
Key Holdings
- Requests for suspensive effect are rarely granted and only succeed in exceptional circumstances.
- Divisions should publicly announce long waiting times for oral hearings if they are busy, to allow claimants to choose less busy divisions.
- Parties and representatives share responsibility for not overloading specific divisions.
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