UPC_CoA_58/2026; UPC_CoA_59/2026 – IPG v TRUMPF

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Withdrawn
Sector
Mechanics
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Withdrawal of appeal Facts 1. TRUMPF obtained injunctions and other relief against IPG in the Local Division Mannheim based on EP 2 951 625. 2. The Court also dismissed the revocation action. 3. IPG appealed but filed an application to withdraw (R. 265 RoP) before the formality checks were done. 4. IPG requested return of the full court fees. The Court of Appeal 1. The Court of Appeal allowed the withdrawal. 2. As TRUMPF was not yet part of the appeal (the Statement of Appeal had not been served on TRUMPF), hearing TRUMPF was not necessary. 3. There is no basis for a full return of court fees. IPG is only entitled to a 50% return. Comment The moment you appeal, you have to pay the court costs. So, even if nothing has been done, you only get 50% back. If you want to save the court fee, you have to make up your mind about appealing before the end of the appeal period! In this case, IPG appealed in order to have more time to decide whether they would accept the first instance decision or not.

Full Decision Text

Court of Appeal of the Unified Patent Court Case No. PR-UPC-CoA-58/2026, PR-UPC-CoA-59/2026 Decision Dated 1. Juli 2026 Patent No. EP 2 951 625 **ANTRAGSTELLERIN UND BERUFUNGSKLÄGERIN (BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** IPG Laser GmbH & Co. KG (nunmehr firmierend unter „IPG Photonics GmbH & Co. KG“), Carl-Benz-Str. 28, 57299 Burbach, Deutschland (im Folgenden „IPG Laser“) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Peterreins und Rechtsanwalt Dr. Marc Grunwald, Peterreins Schley Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB **BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** TRUMPF Laser UK Limited, Wellington Park, Tollbar Way Hedge End, SO302QU, Southhampton, GB (im Folgenden „TRUMPF Laser“) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Sonntag, Gleiss Lutz Hootz Hirsch **STREITPATENT** EP 2 951 625 **SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER** Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **BEANSTANDETE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ** □ Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Mannheim, vom 24. Februar 2026 □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC CFI 735/2024 UPC CFI 224/2025 **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** 1. TRUMPF Laser hat IPG Laser vor der Lokalkammer Mannheim wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen. IPG Laser hat Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben. 2. Die Lokalkammer Mannheim hat die Nichtigkeitswiderklage abgewiesen und unter anderem angeordnet, dass IPG Laser untersagt wird, optische Vorrichtungen in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, und/oder Rumänien herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (Anspruch 6, unmittelbare Verletzung). 3. Am 24. April 2026 hat IPG Laser gegen die Entscheidung Berufung eingelegt und beantragt, die Verletzungsentscheidung aufzuheben und das Streitpatent mit Wirkung für die Staaten Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und Rumänien in vollem Umfang für nichtig zu erklären. 4. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 hat IPG Laser einen Antrag auf Rücknahme der Berufung eingereicht. Sie trägt vor, dass die Berufung ausschließlich zur Wahrung der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei und nicht der inhaltlichen Weiterverfolgung des Rechtsmittels gedient habe. IPG Laser beantragt, die Rücknahme zuzulassen, die gesamten Gerichtsgebühren, hilfsweise jedoch 50 % der geleisteten Gebühren zurückzuerstatten und das Berufungsverfahren für beendet zu erklären. 5. IPG Laser bittet zudem, von einer Kostenentscheidung abzusehen. **GRÜNDE DER ANORDNUNG** 6. Gemäß Regel 265.1 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, die Rücknahme der Klage beantragen. Diese Bestimmung gilt mutatis mutandis auch für einen Berufungskläger, der die Rücknahme der Berufung beantragt (Berufungsgericht, 5. July 2024, UPC CoA 234/2024 APL 27805/2024 App 38102/2024, 10x - Curio). Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet. 7. Da die Berufung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Rücknahme noch der Prüfung der Formerfordernisse unterzogen wurde und dem Berufungsbeklagten noch nicht zugestellt worden war, hat TRUMPF Laser kein berechtigtes Interesse daran, dass das Gericht über die Klage entscheidet und muss zum Antrag der Berufungsklägerin auf Rücknahme nicht angehört werden. 8. Das Berufungsgericht lässt die Rücknahme der Berufungen auf Antrag von IPG Laser zu. 9. R. 265.2(c) VerfO sieht zwar vor, dass eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen ist. Da IPG Laser auf eine Kostenentscheidung verzichtet hat und TRUMPF Laser im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, da die Berufungsschrift TRUMPF Laser noch nicht zugestellt wurde, bedarf es hier aber keiner Kostenentscheidung. 10. Der Antrag auf Rückerstattung der gesamten Gerichtsgebühren ist nicht begründet. Gemäß R. 370.9 (b) VerfO erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei im Falle der Rücknahme der Klage (R. 265 VerfO), eine Rückerstattung in Höhe von 50 %, wenn die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen worden ist. Die Tatsache, dass das Verfahren vor dem Berufungsgericht lediglich wenige Tage anhängig war, bevor die Berufung zurückgenommen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 11. Dem Hilfsantrag auf Rückerstattung von 50 % der Gerichtsgebühren ist stattzugeben, da der Antrag auf Rücknahme der Berufungen vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wurde (entsprechend R. 370.9(b) VerfO). Gemäß dieser Bestimmung ist eine Erstattung in Höhe von 50 % der Gesamtgebühr von 42 290 €, also 21 145 €, anzuordnen. **ENTSCHEIDUNG** Das Berufungsgericht I. lässt die Rücknahme der Berufungen PR-UPC-CoA-58/2026 und PR-UPC-CoA-59/2026 zu; II. erklärt das Verfahren für beendet; III. ordnet an, dass die Entscheidung in das Register aufgenommen wird; IV. stellt fest, dass eine Kostenentscheidung nicht zu treffen ist; V. ordnet an, dass 50 % der Gerichtsgebühren für die Berufungen PR-UPC-CoA-58/2026 und PR-UPC-CoA-59/2026 an IPG Laser zurückerstattet werden. VI. weist die Kanzlei an, einen Betrag in Höhe von 21 145 € an IPG Laser zu erstatten. VII. weist die Anträge im Übrigen ab. Diese Entscheidung wurde am 1. Juli 2026 erlassen. Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter

Key Holdings

  • An appeal can be withdrawn even before formality checks are completed.
  • If the statement of appeal has not been served, the opposing party does not need to be heard regarding the withdrawal application.
  • Withdrawal of an appeal only entitles the appellant to a 50% return of court fees, regardless of how early the withdrawal occurs.
  • Appellants should decide on pursuing an appeal before the appeal period ends to avoid incurring court fees.

Tags

  • Withdrawal
  • Appeal Proceedings
  • Court Fees
  • Procedural Law

Related Cases

View original decision