UPC_CoA_618/2024 – Hanshow v VusionGroup

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Granted
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Court fees (in appeal) Background VusionGroup (SES) lost PI proceedings in first instance before LD Munich on 20 December 2023 and was ordered to pay costs up to €200,000. SES lost the appeal on 13 May 2024 and was again ordered to pay the costs. On 18 June 2024, Hanshow applied to the Court of Appeal to fix the costs and requested an extension of the deadline (as the time limit for initiating cost proceedings is one month). On 25 July 2024, the JR of the Court of Appeal ruled that Hanshow should apply for costs before the Court of First Instance and directed that the application date be considered as 18 June 2024. On 2 August 2024, Hanshow started cost proceedings in LD Munich. LD Munich dismissed the claim, stating that it was filed outside the one-month deadline (13 May–18 June) and refused to grant a retroactive extension. Hanshow appealed, and the appeal was accepted by the JR of the Court of Appeal (R. 221.3 RoP). On 21 November 2024, the JR instructed Hanshow to pay an additional court fee of €1,500 before 5 December 2024. Decision VusionGroup argued that the appeal should be rejected because: a) The additional fee had not been paid. b) No formal appeal and grounds for appeal had been filed under R. 224 RoP. Decision of the JR: a) The additional court fee was paid in time. b) Filing a separate appeal and grounds for appeal is unnecessary if a party has already applied for review under R. 220.3 RoP, which includes the reasons for the appeal. c) The same rule should apply to a cost decision under R. 221 RoP. Comment 1. This makes sense. As with requests for review, when applying for leave to appeal a cost decision, the reasons are typically already included in the request. Having to repeat the arguments would be inefficient. 2. Note: This decision does not determine whether leave for appeal will be granted. I would be surprised if leave is granted. The one-month deadline for filing cost applications exists to protect the party ordered to pay costs—after that period, they should have certainty that no further cost claims will arise. Only exceptional circumstances should justify a retroactive extension of the deadline.

Full Decision Text

1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. Februar 2025 betreffend Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz Berufungsschrift und Berufungsbegründung (R. 221 VerfO) BERUFUNGSKLÄGERINNEN ( UND ANTRAGSTELLERINNEN IM KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN VOR DEM GEI) 1. Hanshow Technology Co, Ltd, Jiaxing City, Xiuzhou District, Zheijiang Province, China 2. Hanshow Germany GmbH, Düsseldorf, Deutschland 3. Hanshow France SAS, Boulogne-Billancourt, France 4. Hanshow Netherlands B.V., Amsterdam, The Netherlands (nachstehend gemeinsam als „Hanshow“ bezeichnet) 1-3 vertreten durch: Roland Küppers, Rechtsanwalt, Taylor Wessing, Düsseldorf, Deutschland BERUFUNGSBEKLAGTE ( UND ANTRAGSGEGNERIN IM KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN VOR DEM GEI) VusionGroup SA, Nanterre, Frankreich (nachstehend als „VusionGroup“ bezeichnet) vertreten durch: Dr. Anton Horn, Rechtsanwalt, Heuking, Düsseldorf, Deutschland STREITPATENT EP 3 883 277 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch E NTSCHEIDENDE R ICHTERIN Diese Anordnung wurde erlassen von Ingeborg Simonsson, Ständige Richterin. BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ □ Datum: 18. Oktober 2024, Lokalkammer München EPG – Berufungsgericht UPC_CoA_618/2024 APL_57918/2024 2 □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_292/2023; ACT_567009/2023, App_44953 /2024, ORD_52059 /2024 T ATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, Antrag auf Versäumnisentscheidung, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung (R. 221 VerfO) K URZE D ARSTELLUNG DES SACHVERHALTS Das Verfahren betreffend den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen 1. Am 4. September 2023 stellte VusionGroup einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen die Hanshow-Unternehmen (ACT_567009/2023). Am 20. Dezember 2023 wurde der Antrag von der Lokalkammer München zurückgewiesen, die VusionGroup außerdem zur Zahlung der Rechtskosten und sonstigen Auslagen der Hanshow-Unternehmen, einschließlich der Kosten für die Einreichung der Schutzschrift vom 10. August 2023, bis zu einem Höchstbetrag von € 200.000,00 verurteilte. Gegen diese Anordnung wurde Berufung eingelegt (APL_8/2024). Am 13. Mai 2024 wies das Berufungsgericht die Berufung zurück und ordnete an, dass VusionGoup die Kosten des Berufungsverfahrens (UPC_CoA_1/2024) trägt. Der Antrag auf Kostenentscheidung 2. Am 18. Juni 2024 wurde beim Berufungsgericht ein Antrag auf Kostenfestsetzung bezüglich der Kosten im Verfahren der Berufung gestellt (App_36394/2024). Ferner beantragte Hanshow eine Verlängerung der Frist. Am 29. Juli 2024 stellte der Berichterstatter fest, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung, auch für die Kosten des Berufungsverfahrens, beim Gericht erster Instanz eingereicht und vom Berichterstatter dieser Instanz entschieden werden muss. Der Antrag wurde dementsprechend an das Gericht erster Instanz verwiesen und dieses wurde angewiesen, den 18. Juni 2024 als Datum der Einreichung des Kostenerstattungsantrags beim Gericht erster Instanz gelten zu lassen. 3. Am 2. August 2024 reichte Hanshow einen entsprechenden Antrag bei der Lokalkammer München ein. Die Lokalkammer (App_44953/2024) wies den Antrag auf rückwirkende Verlängerung der Frist als unstatthaft und folglich den Antrag auf Kostenfestsetzung für die Kosten des Berufungsverfahrens als unzulässig (die zuvor erwähnte APL_8/2024) wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Frist für die Einreichung eines solchen Antrags gemäß R. 151 VerfO zurück. Die Lokalkammer war der Ansicht, dass Hanshow stattdessen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß R. 320 VerfO hätte stellen müssen. Das Berufungsverfahren 4. Hanshow beantragte am 31. Oktober 2024 die Zulassung der Berufung. Da im CMS kein R. 221 VerfO- Workflow verfügbar ist, wurde der Antrag als R. 220.2 VerfO-Workflow eingereicht. Am 15. November 2024 ließ die ständige Richterin die Berufung gemäß R. 221.3 VerfO zu. 5. Am 21. November 2024 ordnete die ständige Richterin an, dass Hanshow bis spätestens 5. Dezember 2024 eine zusätzliche Gerichtsgebühr in Höhe von 1500 € zu zahlen hat. 3 Von VusionGroup aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit der Gerichtsgebühr und der Berufungsbegründung 6. In ihrer Berufungserwiderung wirft VusionGroup mehrere separate Fragen auf. Die folgenden zwei Fragen werden in dieser Anordnung behandelt: - VusionGroup ist der Ansicht, dass Hanshow die zusätzliche Gerichtsgebühr nicht bezahlt hat, und beantragt eine Versäumnisentscheidung. - Laut VusionGroup hat Hanshow keine wirksame Berufung eingelegt. Es liegt keine Berufungsschrift oder Berufungsbegründung gemäß R. 224 VerfO vor. VusionGroup beantragt, die Berufung zurückzuweisen (R. 233.3 VerfO). E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Gebühr für die Berufungsinstanz 7. Wenn eine Partei die Zulassung einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung beantragt, zahlt sie eine Gerichtsgebühr von 1.500 €. Wird die Berufung zugelassen, wie in diesem Fall, fallen die ursprünglich gezahlten 1.500 € nicht an (siehe Tabelle der Gerichtsgebühren), sondern es wird eine Gebühr von 3.000 € für eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß R. 221.4 VerfO erhoben. Dementsprechend ordnete die ständige Richterin an, dass Hanshow bis spätestens 5. Dezember 2024 eine weitere Gebühr von 1.500 € zahlen muss. Nach Angaben der Kanzlei wurde diese weitere Gebühr am 5. Dezember 2024 gutgeschrieben. Der Antrag von VusionGroup auf eine Versäumnisentscheidung muss daher abgewiesen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, Hanshow hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da das Ergebnis zugunsten von Hanshow ausfällt. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung wurden eingereicht 8. Nach Auffassung von VusionGroup müssen die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung eingereicht werden (R. 221.3 VerfO, R. 224.1(a) und 2(b) VerfO), aber es sei keine solche Einreichung vorgenommen worden. VusionGroup macht geltend, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mit einer Berufungsschrift und einer Berufungsbegründung gleichgesetzt werden könne. 9. Diese Argumente verfangen aus Rechtsgründen nicht. Es besteht keine Notwendigkeit, Hanshow hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfällt. 10. Erstens handelt es sich bei einem Antrag auf Kostenfestsetzung um ein summarisches Verfahren. Dies zeigt sich darin, dass solche Anträge in erster Instanz vom Berichterstatter (R. 156.2 VerfO) und in der Berufungsinstanz vom ständigen Richter (R. 221.4 VerfO) entschieden werden. Darüber hinaus ist für einen solchen Antrag, im Gegensatz zu Berufungen gegen Entscheidungen in der Sache, immer eine Berufungszulassung erforderlich, und es besteht keine Verpflichtung, dass der ständige Richter die andere Partei anhört (wie in R. 220.4 VerfO), bevor er die Berufung zulässt. 11. Zweitens verlangt R. 221 VerfO nicht immer eine separate Berufungsschrift und Gründe für die Berufung, nachdem die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wurde. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß R. 221 VerfO muss bereits die Gründe für die Durchführung der 4 Berufung darlegen; und gegebenenfalls die Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, auf die man sich stützt (R. 221.2 VerfO). 12. Die Verfahrensregeln behandeln Anträge auf Ermessensüberprüfung und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen insofern gleich, als sie dieselben Angaben enthalten müssen (R. 220.3 VerfO mit Verweis auf R. 221.2 VerfO) und vom ständigen Richter entschieden werden. 13. R. 220.4 VerfO sieht vor, dass der ständige Richter nach Stattgabe des Antrags auf Ermessensüberprüfung anordnet, ob und „wenn ja“ welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass im Falle einer Ermessensüberprüfung nur der ständige Richter prüft, ob weitere Eingaben erforderlich sind. Gemäß der Rechtsprechung zu R. 220.3 VerfO kann der ständige Richter, wenn er einem Antrag auf Ermessensüberprüfung stattgibt, oder der ganze Spruchkörper, sobald ihm die Berufung zugewiesen wurde, es für erforderlich halten, dass die Parteien zusätzlich zu den bereits im Antrag auf Ermessensüberprüfung und der Erwiderung hierauf gemachten Vorbringen eine weitere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung einreichen; dies wird jedoch nicht immer erforderlich sein (Anordnung vom 21. März 2024, APL_595643/2023, UPC_CoA_486/2023, Absätze 16 und 18). 14. In Anbetracht der oben erwähnten Gleichbehandlung gibt es gute Gründe dafür, dass dies mutatis mutandis auch gilt, wenn die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wird. 15. Die ständige Richterin betrachtete den Antrag von Hanshow vom 31. Oktober 2024, in dem die Position von Hanshow relativ detailliert dargelegt wurde, als Berufungsschrift und Berufungsbegründung. Da VusionGroup vor der Zulassung der Berufung nicht angehört wurde, gab der ständige Richter VusionGroup die Möglichkeit, eine Berufungserwiderung einzureichen. Diese Einschätzung liegt im Ermessen des ständigen Richters. ANORDNUNG 1. Der Antrag von VusionGroup auf eine Versäumnisentscheidung wird abgewiesen. 2. Der Antrag von VusionGroup, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wird abgewiesen. Erlassen am 21. Februar 2025 Ingeborg Simonsson Ständige Richterin

Key Holdings

  • When applying for review under R. 220.3 RoP or appealing a cost decision under R. 221 RoP, a separate formal appeal and grounds are unnecessary if the reasons are already included in the initial request.
  • The one-month deadline for filing cost applications is strict and serves to provide certainty to the party ordered to pay costs.
  • Exceptional circumstances are required to justify a retroactive extension of the deadline for filing cost applications.
  • The Court of Appeal confirmed that the additional court fee for the appeal was paid in time.

Tags

  • Appeal
  • Costs
  • Court Fees
  • Rules of Procedure
  • Time Limits

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