UPC_CoA_70/2025; UPC_CoA_001/2025 – Strabag v Swarco

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Withdrawn
Sector
Other
Decision Type
SETTLEMENT

Expert Commentary

Withdrawal / intervener Facts 1. Strabag filed an appeal the first instance decision. 2. Chainzone has intervened on the side of Strabag and also appealed. 3. Strabag then wants to withdraw its appeal because of a settlement with Swarco. 4. Chainzone does not want to settle. The Court 1. An intervener to support one of the parties cannot take a different position than the party he supports. 2. If that party withdraws its appeal that automatically means that the appeal of the intervener becomes without object (R. 360RoP). 3. The intervener is in the same position as the party he supports also with respect to costs. 4. Defendant agreed with the withdrawal. The Court granted the request and declared the case closed. Comment It seems logical that if you intervene to support a party you cannot start to contradict it. Can you also intervene to defend your own interests? No you cannot, see R. 313.2 RoP! This is different in many national systems. So company X intervenes to support Y in a revocation case against Z. X brings better prior art in the proceedings. The patent is revoked but on appeal Y withdraws its claim (because Y grants it a license). X has to start new revocation proceedings! So think before you intervene. Ask Chainzone!

Full Decision Text

Aktenzeichen: UPC_CoA_70/2025 (Berufung STRABAGs) PC_CoA_001/2025 (Berufung Chainzones) Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 27. November 2025 betreffend Zulassung der Rücknahme der Berufung durch eine Partei gemäß R. 265 VerfO und Gegenstandslosigkeit der Berufung des Streithelfers LEITSATZ: 1. Der Streithelfer darf sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei in Widerspruch setzen. Der Widerspruch gegen einen Antrag auf Rücknahme der Berufung der von ihm unterstützten Partei ist deshalb unzulässig. 2. Prozesshandlungen des Streithelfers sind nur zulässig, soweit sie der Unterstützung der von einer der Parteien gestellten Anträge dienen. Der Streithelfer hat damit keine von der von ihm unterstützten Partei unabhängige Position. Ein Ausscheiden der unterstützten Partei aus dem Rechtsstreit hat zur Folge, dass die Streithilfe unzulässig wird. Haben sowohl die Partei als auch der sie unterstützende Streithelfer Berufungen eingelegt, so handelt es sich deshalb gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der unterstützten Partei zurückgenommen wird, weil sie sich mit dem Gegner – ohne Beteiligung des Streithelfers – außergerichtlich verglichen hat. Die Berufung des Streithelfers wird in diesem Fall gemäß R. 360 VerfO gegenstandslos. 3. Der Streithelfer ist in der Regel in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. SCHLAGWÖRTER: - Streithelfer - Rücknahme der Berufung durch die unterstützte Partei BERUFUNGSKLÄGERIN UND BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ: STRABAG Infrastructure & Safety Solutions GmbH, Wien, Österreich (im Folgenden: Strabag) vertreten durch: Europäischer Patentanwalt Dr. Rainer Beetz, SONN Patentanwälte, Wien, Österreich BERUFUNGSBEKLAGTE UND KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ: SWARCO FUTURIT Verkehrssignalsysteme GmbH, Neutal, Österreich (im Folgenden: Swarco) vertreten durch: Rechtsanwalt Alexander Koller, NOMOS Rechtsanwälte GmbH, Wien, Österreich STREITHELFERIN DER BERUFUNGSKLÄGERIN UND BERUFUNGSFÜHRERIN: Chainzone Technology (Foshan) Co., Ltd., Foshan City, Guangdong Province, China (im Folgenden: Chainzone) vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Katharina Pehle und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bird & Bird, München, Deutschland VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ENTSCHEIDENDE RICHTER Diese Entscheidung wurde erlassen von Rian Kalden, rechtlich qualifizierte Richterin und Vorsitzende Richterin Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin Anders Hansson, technisch qualifizierter Richter Klaus Loibner, technisch qualifizierter Richter ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ: Datum: 15. Januar 2025 Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: ORD_2647/2025, ACT_4261/2024, UPC_CFI_ 33/2024 STREITPATENT: EP 2 643 717 SACHVERHALT: 1. Swarco nimmt Strabag wegen Verletzung ihres Patents EP 2 643 717 (Streitpatent) in Anspruch. 2. Das GEI hat auf Antrag Chainzones die Streithilfe zugelassen. 3. Mit der angegriffenen Entscheidung hat die Lokalkammer Wien der Klage überwiegend stattgegeben. 4. Strabag und Chainzone haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. 5. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auf 4. Dezember 2025 bestimmt. 6. Strabag hat mit Schriftsatz vom 20. November 2025 die Rücknahme der Berufung erklärt. Dem lag eine außergerichtliche Einigung zwischen Strabag und Swarco zugrunde, in der u.a. vereinbart wurde, dass Strabag und Swarco die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren sowie die entrichteten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens selbst tragen. Chainzone war an dieser Einigung nicht beteiligt. 7. Mit Anordnung vom 21. November 2025 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass diese Erklärung als Antrag gemäß R. 265.1 VerfO zu verstehen ist. Den Parteien wurde u.a. Gelegenheit gegeben zur Frage Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen die Rücknahme der Berufung Strabags auf die von Chainzone eingelegte Berufung hat. 8. Swarco stimmt der Rücknahme der Berufung zu. 9. Chainzone stimmt der Rücknahme der Berufung von Strabag unter der Maßgabe zu, dass über ihre eigene Berufung verhandelt und entschieden wird. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, wird hilfsweise Widerspruch gegen die Zulassung der Rücknahme der Berufung durch Strabag erhoben. VORBRINGEN DER PARTEIEN 10. Swarco trägt im Wesentlichen vor: - Nach R. 265.1 VerfO sei bei der Prüfung eines Rücknahmeantrags ausschließlich das Interesse der „anderen Partei“ an einer gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Die Streithelferin werde zwar „als Partei behandelt“. Sie sei jedoch nicht selbst Partei, sondern lediglich eine dritte Person, die aufgrund eines rechtlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens als Unterstützerin der Partei beteiligt sei. - Mit der Rücknahme der Berufung durch Strabag sei die selbständige Weiterführung des Verfahrens über Chainzones Berufung nicht mehr zulässig. Dies folge daraus, dass mit der Berufungsrücknahme das von Strabag als erstinstanzlich beklagte Partei verfolgte Rechtsschutzziel, welches Chainzone bloß unterstüzte, wegfalle. - Chainzone sei durch die Entscheidung selbst nicht unmittelbar betroffen. Die Entscheidung richte sich ausschließlich gegen Strabag. - Dass die angefochtene Entscheidung gegebenenfalls nach R. 316.3 VerfO Bindungswirkung gegenüber Chainzone habe, ändere daran nichts, zumal dies bloß im Verhältnis zu Strabag hinsichtlich der Möglichkeit im allfälligen Folgeverfahren Einwendungen zu erheben, eine Rolle spiele. - In der Literatur werde vertreten, dass ein Vergleich zwischen den Parteien ohne Beteiligung des Streithelfers das Verfahren nach Art. 79 EPGÜ wirksam beende. Gleiches müsse für die Rücknahme der Berufung aufgrund eines Vergleichs gelten. 11. Chainzone trägt im Wesentlichen vor: - Chainzone habe ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache durch das Berufungsgericht. - Die von Chainzone eingelegte Berufung sei rechtlich unabhängig von der von Strabag eingelegten Berufung und könne ohne Rücksicht auf diese fortgesetzt werden. - Mit der Zulassung als Streithelferin ergebe sich die Rechtsmittelberechtigung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach R. 315.4 VerfO. Unerheblich sei dabei, ob die erstinstanzlich unterstützte Hauptpartei selbst ein Rechtsmittel einlege, dieses zurücknehme oder sogar auf das Rechtsmittel verzichte. - Zwar solle der Streithelfer grundsätzlich nicht „ausdrücklich gegen den Willen“ der unterstützten Hauptpartei handeln. Ein solches Handeln „gegen den Willen Strabags“ sei vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. - Dies entspreche auch der Rechtslage nach deutschem Recht. - Die Berufung von Chainzone sei mit dem Antrag auf Rücknahme der Berufung durch Strabag nicht gegenstandslos geworden. Sie bleibe beschwert. Im Feststellungstenor Ziffer 1 der angefochtenen Entscheidung werde Chainzone namentlich als Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen genannt und es werde eine Patentverletzung der angegriffenen Ausführungsformen festgestellt. - Diese unzutreffende Feststellung einer Patentverletzung würde rechtskräftig, wenn über die Berufung von Chainzone nicht mehr entschieden würde. In der Folge wäre Chainzone mit allen Einwendungen gegen die Feststellung der Patentverletzung ausgeschlossen. Aus diesen Gründen habe Chainzone ein berechtigtes Interesse daran, sich in Bezug auf den Feststellungstenor zu verteidigen. Alles andere würde zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs führen. - Überdies sei Chainzone auch durch Ziffer 8 des Urteilstenors direkt und unmittelbar beschwert, weil Chainzone und Strabag verpflichtet seien, Swarco die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen. - Ein berechtigtes Interesse Chainzones an einer Entscheidung in der Sache bestehe, weil Chainzone erhebliche Kosten und Mühen auf sich genommen habe, um sich im Rahmen der Berufung weiter gegen den unberechtigten Vorwurf der Patentverletzung zu verteidigen. Sofern durch eine Rücknahme der von Strabag eingelegten Berufung all diese Kosten und Mühen vergeblich gewesen seien, scheide die Zulassung der Rücknahme aus. Dies gelte umso mehr, als sich das Verfahren in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium befinde. Die mündliche Verhandlung stehe unmittelbar bevor. Die Vertreter von Chainzone und ihrer Prozessbevollmächtigten hätten bereits Dispositionen für die Teilnahme getroffen. Auch deshalb bestehe ein hohes Interesse an einer Entscheidung des Berufungsgerichts. - In einem von Swarco initiierten Folgeverfahren könne Chainzone nicht mehr einwenden, dass die Patentverletzung zu Unrecht festgestellt worden sei. - Swarco könnte mit dem Feststellungsurteil zudem auch Grenzbeschlagnahmeverfahren einleiten. - Chainzone stünde nicht einmal die Möglichkeit offen, gemäß R. 61 VerfO eine Klage mit umgekehrtem Rubrum auf Feststellung der Nichtverletzung des Streitpatents zu erheben, da einem solchen Verfahren die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung entgegenstünde. - Würde Chainzone vor diesem Hintergrund die Fortführung des Berufungsverfahrens untersagt, käme dies einem erheblichen Eingriff in das Recht auf rechtliches Gehör gleich. GRÜNDE Zulassung der Rücknahme 12. Die Rücknahme der von Strabag eingelegten Berufung ist zuzulassen. 13. Gemäß R. 265.1 Satz 1 VerfO kann der Kläger die Rücknahme seiner Klage beantragen, solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist. R. 265.1 Satz 1 VerfO findet auch Anwendung, wenn der Berufungskläger die Rücknahme der Berufung beantragt (EPG- Berufungsgericht, Anordnung vom 10. Juli 2024, UPC_CoA 249/2024, APL_29533/2024, App_39021/2024, Rn. 1). 14. Die Rücknahme wird gemäß R. 265.1 Satz 3 VerfO nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet. Swarco hat der Rücknahme der Berufung zugestimmt. 15. Maßgeblich ist dabei nur auf das Interesse der Swarco abzustellen, nicht aber auf das Interesse der Streithelferin Chainzone. 16. Der Streithelfer wird zwar gemäß R. 315.4 VerfO als Partei behandelt, sofern das Gericht – wie hier – nichts Anderes anordnet (im Folgenden: Gleichbehandlungsgrundsatz). Da der Streithilfeantrag gemäß R. 313.2 VerfO nur zulässig ist, wenn er zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs oder einer von einer der Parteien begehrten Anordnung oder Abhilfemaßnahme gestellt wird, darf der Streithelfer sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei in Widerspruch setzen. Der Widerspruch von Chainzone gegen den Antrag Strabags auf Rücknahme der Berufung ist deshalb unzulässig. Auswirkungen der Zulassung der Rücknahme der von Strabag eingelegten Berufung auf die Berufung Chainzones 17. Aus R. 313.2 VerfO folgt außerdem, dass Prozesshandlungen des Streithelfers nur zulässig sind, soweit sie der Unterstützung der von einer der Parteien gestellten Anträge dienen. Der Streithelfer hat damit keine von der von ihm unterstützten Partei unabhängige Position. Ein Ausscheiden der unterstützten Partei aus dem Rechtsstreit, hat zur Folge, dass die Streithilfe unzulässig wird. Haben sowohl die Partei als auch der sie unterstützende Streithelfer Berufungen eingelegt, so handelt es sich deshalb gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der unterstützten Partei zurückgenommen wird, weil sie sich mit dem Gegner – ohne Beteiligung des Streithelfers – außergerichtlich verglichen hat. Die Berufung des Streithelfers wird in diesem Fall gemäß R. 360 VerfO gegenstandslos. 18. Entgegen der Auffassung Chainzones ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach R. 315.4 VerfO. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht unter dem Vorbehalt, dass die Handlungen des Streithelfers nicht in Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei stehen und dass die Streithilfe auf den Zweck einer Unterstützung der Partei gerichtet sein muss. Darüber hinaus steht es nach R. 315.4 VerfO („sofern vom Gericht nicht anders angeordnet“) im Ermessen des Gerichts, die Stellung des Streithelfers als Partei einzuschränken. Dem stehen berechtigte Interessen des Streithelfers nicht entgegen. 19. Allerdings ist ein Streithelfer gemäß R. 316.3 VerfO an die Entscheidung über die Klage gebunden. Ist ein Streithelfer jedoch – wie hier – durch die Zurücknahme der Berufung der Hauptpartei im Umfang seiner Rechtsmittelanträge daran gehindert, die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht herbeizuführen, kann er sich hierauf in einem etwaigen Folgeprozess gegen beide Parteien berufen. Insoweit ist die Bindung des Streithelfers gemäß R. 316.3 VerfO eingeschränkt. Die Verfahrensordnung ist gemäß Ziffer 2 der Präambel nach den Art. 41 Abs. 3, 42 und 52 Abs. 1 des EPGÜ auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen. Damit kann die Bindungswirkung von Entscheidungen gegen den Streithelfer gemäß R. 316.3 VerfO nur gelten, soweit der Streithelfer nicht in seiner Prozessführung eingeschränkt ist. 20. Chainzone kann sich damit im Folgeprozess darauf berufen, dass die Bindungswirkung nicht gilt, weil die Berufung aus den von ihr im Berufungsverfahren geltend gemachten Gründen erfolgreich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch für Tenor Ziffer 1 der angefochtenen Entscheidung, mit der unter namentlicher Nennung Chainzones als Hersteller die Patentverletzung der angegriffenen Ausführungsformen festgestellt wird und auch in einem etwaigen Grenzbeschlagnahmeverfahren 21. Weil der Streithelfer Prozesshandlungen nur solange wirksam vornehmen kann, solange die von ihm unterstützte Partei am Verfahren beteiligt ist, bedarf es entgegen der Auffassung von Chainzone auch keines ausdrücklichen Widerspruchs Strabags gegen die Fortführung der von Chainzone eingelegten Berufung. Berufung gegen Kostenentscheidung 22. Die Berufung ist auch gegenstandslos geworden soweit die Kostenentscheidung betroffen ist. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – dem Streithelfer zusammen mit der von ihm unterstützten Partei Kosten der nicht unterstützten Partei auferlegt wurden. Grundsätze der Fairness und Billigkeit stehen dem nicht entgegen. Für den Fall, dass sich im Folgeprozess herausstellt, dass die Berufungsgründe Chainzones erfolgreich gewesen wären, wäre Chainzone aufgrund einer analogen Anwendung der R. 354.2 Satz 1 VerfO befugt, von Swarco angemessenen Ersatz für den durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu verlangen. Kosten 23. Gemäß Art. 69 EPGÜ werden die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, sowie sie zumutbar und angemessen sind, bis zu einer gemäß der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Obsiegt die Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen. 24. Swarco und Strabag haben vereinbart, dass Swarco und Strabag die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren sowie die entrichteten Gerichtskosten im Berufungsverfahren selbst tragen. 25. Eine Kostenentscheidung ist deshalb nur noch hinsichtlich Chainzones Kosten im Berufungsverfahren notwendig. Der Streithelfer ist in der Regel in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Da Strabag sich durch die Rücknahme der Berufung selbst in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat (vgl. Berufungsgericht, Anordnung vom 26. März 2025 – UPC_CoA_290/2024, APL_31428/2024 Rn. 22 – Stäubli Tec), hat Chainzone ihre eigenen Kosten selbst zu tragen. ANORDNUNG: 1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2025 wird wegen Rücknahme der Berufung aufgehoben. 2. Die Rücknahme der von Strabag eingelegten Berufung wird zugelassen. 3. Das Verfahren UPC_CoA_70/2025 wird für beendet erklärt. 4. Es wird angeordnet, dass diese Entscheidung in das Register aufgenommen wird. 5. Die Berufung Chainzones (PC_CoA_001/2025) wird gemäß R. 360 VerfO abgewiesen. 6. Chainzone trägt die ihr im Berufungsverfahren und im Verfahren betreffend ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung entstandenen Kosten des Rechtsstreits und sonstige Kosten selbst. Erlassen am 27. November 2025 Date: 2025.11.27 Rian Kalden 16:45:51 Rian Kalden, rechtlich qualifizierte +01'00' Richterin und Vorsitzende Richterin Digitally signed by Patricia Ursula Patricia Ursula Rombach Rombach Date: 2025.11.27 16:53:16 +01'00' Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Digitally signed by Åsa Ingeborg Simonsson Date: 2025.11.27 16:43:38 +01'00' Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin Anders Max Elektroniskt undertecknad av Anders Max Hansson Hansson Datum: 2025.11.27 16:29:16 +01'00' Anders Hansson, technisch qualifizierter Richter Digitally signed by Klaus Klaus Loibner Loibner Date: 2025.11.27 16:48:47 +01'00' Klaus Loibner, technisch qualifizierter Richter

Key Holdings

  • An intervener supporting a party cannot take a different position than the party they support.
  • If the main party withdraws its appeal (e.g., due to settlement), the intervener's appeal automatically becomes without object under Rule 360 RoP.
  • The intervener is in the same position as the supported party regarding costs.
  • Intervention in the UPC is strictly to support a party, not to defend one's own independent interests (Rule 313.2 RoP).

Tags

  • Appeal
  • Costs
  • Intervention
  • Settlement
  • Withdrawal

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