UPC_CoA_854/2025; UPC_CoA_692/2025 – Xiaomi v Nera

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Denied
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Late documents / arguments Facts 1. On 11 April 2024 Nera sued Xiaomi for infringement of EP 2 642 632. 2. Xiaomi filed a defence and counterclaim for revocation. 3. Nera replied with 66 auxiliary requests. 4. The LD maintained the patent according to auxiliary request 2 but dismissed the infringement claim. 5. Both parties appealed. Nera did not appeal against the decision to maintain the patent according to auxiliary request 2 and restricted the number of auxiliary requests. 6. On appeal, Xiaomi filed new evidence and argued for the first time that certain auxiliary requests were not inventive. 7. In its response, Nera requested that the Court of Appeal not accept the new documents and the new reasoning with regard to the lack of inventive step. 8. At Nera’s request, the Court of Appeal decided on the requests under 7 before the oral argument. The Court of Appeal 1. The (new) expert declaration could have been produced with the Statement of Claim or with the Reply in the revocation case in first instance because the arguments supported by the expert declaration were already known. Moreover, such expert report is of limited relevance as the skilled person does not exist and the interpretation of patent claims is a legal question. 2. With respect to the new reasoning (new invalidity ground: lack of inventive step) based on D1, D2 and D4, it is clear that, in first instance these documents were only used to dispute “novelty”. This is not a case of reaching a different conclusion on the basis of the same facts, but rather a new line of argumentation based on a different interpretation and different facts. Xiaomi could have been done this earlier because it is based on Xiaomi’s own interpretation, which was of course known at the time, but Xiaomi chose in first instance to base its arguments on the supposed conflict between validity and infringement (squeeze). This is not the case with respect to D3. 3. The Court of Appeal will not take any new materials and arguments into consideration. Comment 1. It is a good service from the Court of Appeal to rule on these issues two weeks before the oral hearing. This avoids unnecessary preparation by the parties and loss of precious time during the oral hearing. 2. The rule seems clear. Based on the same facts (or the same interpretation of the facts), you can draw a different legal conclusion than earlier in the proceedings. You cannot later introduce different facts (or a different interpretation of the facts) unless there is a valid reason why this could not have been done earlier. I would also add that the other party should have the opportunity to react to any new legal arguments. 3. As mentioned previously, UPC proceedings require thorough preparation from the outset. In my experience, it is good to work in a team. Encourage your team members to come up with different defences and with out-of-the-box thinking. There are often different ways to achieve the same outcome. Make sure that you include them at an early stage. 4. Some jurisdictions are addicted to expert evidence. It is good that the Court of Appeal sends a message about its relative value in the UPC. Of course, a famous professor is certainly not the skilled person and what does he know about the (non-existing) skilled person?

Full Decision Text

Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts UPC-CoA-692/2025 UPC-CoA-854/2025 ANORDNUNG erlassen am 30. Juni 2026 betreffend die Zulässigkeit bestimmter Unterlagen und Argumente Patent: EP 2 642 632 **BERUFUNGSKLÄGERIN (UPC-CoA-692/2025) UND BERUFUNGSBEKLAGTE (UPC-COA-854/2025) (SOWIE KLÄGERIN/WIDERBEKLAGTE VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** Nera Innovations Ltd., Suite 23, The Hyde Building, The Park, Carrickmines, Dublin 18, Irland (im Folgenden: „Nera“) vertreten durch Dr. Thomas Adam, Rechtsanwalt, Peterreins Schley Patent und Rechtsanwälte, München, Deutschland **BERUFUNGSBEKLAGTE (UPC-CoA-692/2025) UND BERUFUNGSKLÄGERINNEN (UPC-COA-854/2025) (SOWIE BEKLAGTE/WIDERKLÄGERINNEN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)** 1. Xiaomi Communications Co., Ltd., Nr. 19, 9. Stock, Gebäude 6, Hof 33, Xierqi Middle Road, Bezirk Haidan, 100085 Peking, China 2. Xiaomi Inc., Nr. 006, 6. Stock, Gebäude 6, Hof 33, Middle Xierqi Road, Bezirk Haidan, 100089 Peking, China 3. Xiaomi Technology Netherlands B.V., Prinses Beatrixlaan 582, 2595 BM Den Haag, Niederlande 4. Xiaomi Technology Germany GmbH, Niederkasseler Lohweg 175, 40457 Düsseldorf, Deutschland (im Folgenden gemeinsam als „Xiaomi“ bezeichnet) vertreten durch Rechtsanwältin Eva Acker, Freshfields, Düsseldorf, Deutschland **STREITPATENT** EP 2 642 632 **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER** Spruchkörper 3 Ulrike Voß, Vorsitzende Richterin Bart van den Broek, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Nathalie Sabotier, rechtlich qualifizierte Richterin Eric Augarde, technisch qualifizierter Richter Dennis Kretschmann, technisch qualifizierter Richter **BEANSTANDETE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ** Entscheidung der Lokalkammer Hamburg vom 10. Juli 2025 Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_173/2024 (Verletzungsklage) UPC_CFI_424/2024 (Widerklage auf Nichtigerklärung) **SACHVERHALT** 1. Am 12. April 2024 reichte Nera vor der Lokalkammer Hamburg („LK“ oder „LK Hamburg“) gegen Xiaomi eine Verletzungsklage auf der Grundlage des streitgegenständlichen Patents („Patent“) ein. In der Klageschrift („Klageschrift“) machte Nera die Ansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 18 des Patents geltend. 2. Am 25. Juli 2024 reichte Xiaomi eine Klageerwiderung und eine Widerklage auf Nichtigerklärung der geltend gemachten Ansprüche des Patents („Nichtigkeitswiderklage“) ein. 3. Die Replik von Nera auf die Klageerwiderung und Erwiderung gegen die Nichtigkeitswiderklage vom 7. November 2024 („Replik“) enthielt einen Antrag auf Änderung des Patents („Antrag“) mit 66 Hilfsanträgen, nämlich Hilfsanträgen 1, 2, 3–33 und 3A–33A. Alle Hilfsanträge enthielten die Einschränkung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. Die mit „A“ gekennzeichneten Hilfsanträge enthielten zusätzlich die weitere Einschränkung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2. Die Hilfsanträge 3–13 und 3A–13A enthielten jeweils zusätzliche Einschränkungen, während die Hilfsanträge 14–33 und 14A–33A dieselben zusätzlichen Einschränkungen enthielten, jedoch in unterschiedlichen Kombinationen. Abgesehen von der zusätzlichen Einschränkung gemäß Hilfsantrag 2 in den mit „A“ gekennzeichneten Hilfsanträgen gibt es keine weiteren Unterschiede zwischen den Hilfsanträgen 3–33 und den Hilfsanträgen 3A–33A. 4. In der Nichtigkeitswiderklage, ihrer Duplik auf die Replik, Replik auf die Widerklage und Erwiderung auf den Antrag vom 4. Februar 2025 („Duplik“) sowie in der Duplik zur Widerklage und Replik zum Antrag vom 10. April 2025 („Duplik Hilfsanträge“) brachte Xiaomi eine Reihe von Nichtigkeitsangriffen gegen die Ansprüche des Patents und die Hilfsanträge vor, darunter mangelnde Neuheit im Hinblick auf US 2011/050382 A1 („D1“), WO 2011/001812 A1 („D2“), WO 2011/024621 A1 („D3“) und JP 2011 210 937 A („D4“). Darüber hinaus machte Xiaomi einen Mangel an erfinderischer Tätigkeit auf der Grundlage von EP 1 814 191 A2 („D5“) und EP 1 065 627 A2 („D6“) geltend. 5. In ihrer Replik sowie in ihrer Duplik auf die Widerklage und in ihrer Replik auf den Antrag vom 10. März 2025 („Replik Hilfsanträge“) erwiderte Nera auf die Nichtigkeitsangriffe von Xiaomi. 6. Am 10. Juli 2025 bestätigte die LK Hamburg das Patent gemäß Hilfsantrag 2 und wies die Verletzungsklage von Nera ab („Entscheidung“). 7. Am 30. Juli 2025 legte Nera gegen die Abweisung der Verletzungsklage Berufung ein (UPC-CoA-692/2025). Am 10. September 2025 legte Xiaomi gegen die Abweisung der über Hilfsantrag 2 hinausgehenden Nichtigkeitswiderklage Berufung ein (UPC-CoA-854/2025). 8. Am 13. September 2025 reichte Nera ihre Berufungsbegründung ein (Neras „Berufungsbegründung“). In der Berufung greift Nera die Entscheidung der LK zur Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 2 nicht an und beschränkt ihre Hilfsanträge auf die Hilfsanträge 3A–33A. 9. Am 27. November 2025 reichte Xiaomi seine Berufungsbegründung (UPC-CoA-854/2025) und seine Berufungserwiderung (UPC-CoA-692/2025) ein (Xiaomis „Berufungsbegründung“). Zusammen mit seiner Berufungsbegründung legte Xiaomi als Anlage FBD-T38 ein „Erstes Gutachten von mit drei Anhängen (zusammen: „Gutachten“) sowie einen Auszug aus einem Buch mit dem Titel „Reference Data for Engineers“, 9. Auflage („Anlage FBD-T39“) vor, auf das im Gutachten Bezug genommen wird. Im Gutachten gibt eine Auslegung einiger im Patent verwendeter Begriffe. Darüber hinaus macht Xiaomi in seiner Berufungsbegründung erstmals geltend, dass der Erfindung gemäß den Hilfsanträgen 2, 7A, 10A, 11A und 12A („entsprechende Hilfsanträge“) im Hinblick auf D1, D2 und D4 die erfinderische Tätigkeit fehle. 10. Am 27. Februar 2026 reichte Nera ihre Berufungserwiderung bezüglich der Widerklage auf Nichtigerklärung (UPC-CoA-854/2025) („Berufungserwiderung“) ein. In der Berufungserwiderung beantragt Nera unter anderem, dass das Berufungsgericht - das Gutachten und die Anlage FBD-T39 außer Acht lässt (Antrag III); - die auf D1, D2, D3 und D4 gestützten Einwände gegen die erfinderische Tätigkeit, die erst in Xiaomis Berufungsbegründung vorgebracht wurden, außer Acht lässt (Antrag IV). 11. Am 4. März 2026 reichte Nera im Verfahren gegen die Abweisung der Verletzungsklage (UPC-CoA-692/2025) einen Antrag ein, der dem Antrag III entspricht. 12. Am 20. März 2026 nahm Xiaomi zu den Anträgen III und IV in beiden Berufungsverfahren Stellung (UPC-CoA-854/2025 und UPC-CoA-692/2025). 13. Auf Antrag von Nera teilte das Berufungsgericht mit, dass es beabsichtige, über die Anträge III und IV noch vor der für den 16. Juli 2026 angesetzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden. **ZUSAMMENFASSUNG DES VORBRINGENS DER PARTEIEN** 14. Nera macht geltend, dass das Gutachten und die Anlage FBD-T39 außer Acht zu lassen seien, da diese Unterlagen ohne Begründung erst im Berufungsverfahren vorgelegt worden seien. Nach Ansicht von Nera hätte Xiaomi diese Unterlagen bereits in erster Instanz vorlegen können und müssen; da dies nicht geschehen ist, seien diese Unterlagen gemäß Art. 73 Abs. 4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht („EPGÜ“) in Verbindung mit R. 222.2 VerfO nicht zu berücksichtigen. Das Gutachten sei nicht nur verspätet eingereicht worden, sondern auch rechtlich ungeeignet, da die Auslegung eines Patentanspruchs eine Rechtsfrage sei. Aufgrund seiner technischen Fachkenntnisse sei mit den anwendbaren Rechtsgrundsätzen der Anspruchsauslegung nicht vertraut. Darüber hinaus ist das Gutachten nach Ansicht von Nera inhaltlich ungeeignet, da sich auf eine Definition des Begriffs „leitendes Muster“ stütze, die im Patent keine Grundlage finde. 15. Darüber hinaus argumentiert Nera, dass auch der Einwand gegen die erfinderische Tätigkeit in Bezug auf die entsprechenden Hilfsanträge auf der Grundlage von D1, D2, D3 und D4 außer Acht gelassen werden sollte, da dieser erstmals im Berufungsverfahren ohne Begründung vorgebracht wurde. Die Argumentation von Xiaomi zur erfinderischen Tätigkeit stütze sich auf eine Auslegung des Begriffs „Verbindungsanschlüsse“ in Anspruch 1, die bereits von Xiaomi selbst in erster Instanz vorgebracht wurde. Xiaomi hätte daher den nunmehr vorgebrachten Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf der Grundlage dieser Auslegung bereits in erster Instanz vorbringen können und müssen. Stattdessen habe sich Xiaomi bewusst dafür entschieden, lediglich die mangelnde Neuheit auf der Grundlage einer weiter gefassten Auslegung des Begriffs „Verbindungsanschlüsse“ geltend zu machen, die angeblich von Nera im Verletzungsverfahren vertreten worden sei. 16. Xiaomi argumentiert, dass die neuen Vorbringen im Berufungsverfahren durch die von die LK und Nera in erster Instanz vertretenen Standpunkte ausgelöst worden sein. Laut Xiaomi habe die LK während der mündlichen Verhandlung erstmals darauf hingewiesen, dass sie die Worte „leitendes Muster“ in Anspruch 1 nicht als Fachbegriff betrachte. Das Gutachten und die Anlage FBD-T39 würden vorgelegt, um zu zeigen, dass die LK unrecht habe. Die in diesem Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Argumente zur erfinderischen Tätigkeit seien durch die Position von Nera ausgelöst worden, wonach die Bereitstellung einer verbreiterten Lötfläche ausreiche, um die Verbindungsanschlüsse gemäß dem Anspruch 1 zu erhalten. Eine solche verbreiterte Fläche sei vergleichbar mit den in D1, D2 und D4 gezeigten „Kontaktfeldern“. Xiaomi fügte hinzu, dass in Bezug auf D3 im Berufungsverfahren kein Mangel an erfinderischer Tätigkeit geltend gemacht werde, sondern lediglich ein Mangel an Neuheit. **BEGRÜNDUNG** 17. Das Berufungsgericht wird das Gutachten (Anlage FBD-T38), die Anlage FBD-T39 und die Argumentation hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D1, D2 und D4 in Bezug auf die entsprechende Hilfsanträge sowie alle diesbezüglichen Ausführungen von Xiaomi in seiner Berufungsbegründung außer Acht lassen. 18. Gemäß Art. 73 Abs. 4 EPGÜ können neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgelegt werden, wenn dies mit der Verfahrensordnung im Einklang steht und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die betreffende Partei diese Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz hätte vorlegen können. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung legt Regel 222.2 VerfO fest, dass Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden können. Bei der Ausübung seines Ermessens kann das Berufungsgericht die Begründung der Partei, die das neue Vorbringen vorbringt, die Relevanz des neuen Vorbringens für die Entscheidung über die Berufung sowie die Stellungnahme der anderen Partei zur Einreichung des neuen Vorbringen berücksichtigen (R.222.2 (a) bis (c) VerfO). Gutachten und Anlage FBD-T39 19. Xiaomi hat das Gutachten und die Anlage FBD-T39, auf die sich bezieht (Fußnote 4), vorgelegt, um seine Auslegung der Begriffe „leitendes Muster“ in Anspruch 1 und „leitende Leitung“ in Absatz [0028] des Patents zu untermauern. 20. Bereits in der Nichtigkeitswiderklage vertrat Xiaomi die im Gutachten vertretene Auslegung und verwies in diesem Zusammenhang auf einige Auszüge aus technischen Handbüchern (vgl. FBD-T4 und FBD-T5). Darüber hinaus bot Xiaomi Beweismittel in Form eines Sachverständigengutachtens an (Nichtigkeitswiderklage, Rn. 50 und 59). Zu diesem Zeitpunkt legte Xiaomi kein Gutachten zur Untermauerung seines Standpunkts vor. In ihrer Replik widersprach Nera der von Xiaomi in der Widerklage vorgebrachten Auslegung. Als Reaktion hierauf wiederholte Xiaomi seine Ausführungen in der Duplik und verwies in diesem Zusammenhang auf einige Auszüge aus Wikipedia. Auch hier reichte Xiaomi kein Gutachten ein, um seinen Standpunkt zu untermauern oder die Argumentation von Nera zu widerlegen. 21. Xiaomi liefert keine Begründung dafür, warum die nun vorgelegten Unterlagen nicht bereits in erster Instanz eingereicht wurden. Die angebliche Ablehnung seitens der LK, dass es sich bei „leitendem Muster“ um einen Fachbegriff handele, kann nicht als eine solche Begründung angesehen werden. Wie aus der Entscheidung hervorgeht, räumte die LK ein, dass der Begriff „leitendes Muster“ eine Bedeutung haben könnte, die an eine bestimmte Verfahrenstechnik gebunden ist, wie von Xiaomi vertreten, entschied jedoch letztendlich, dass diese Begriffe angesichts der Patentschrift und des Hintergrunds der patentierten Erfindung eine weiter gefasste Bedeutung haben. Ähnliche Argumente hatte Nera bereits in ihren Schriftsätzen in erster Instanz vorgebracht. Nichts hinderte Xiaomi daran, die nun eingereichten Unterlagen bereits in erster Instanz einzureichen, um diesen Argumenten entgegenzuwirken und seinen Standpunkt zu untermauern. Die Einreichung dieser Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt steht folglich im Widerspruch zu Art. 73 Abs. 4 EPGÜ und R. 222.2 VerfO. Wenn sich eine Partei auf ein (privates) Sachverständigengutachten stützen möchte, muss sie ein solches rechtzeitig beibringen, entsprechend dem „front-loaded“-Charakter des EPG-Verfahrens. 22. Darüber hinaus hebt Nera zutreffend hervor, dass das Gutachten nur von begrenzter Relevanz ist. Entscheidend für die Auslegung eines Patentanspruchs ist, wie die Fachperson den Anspruch im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents versteht. Die Fachperson ist eine fiktive Person, die nicht mit einer realen Person auf dem (angeblichen) Gebiet der Erfindung gleichgesetzt werden kann. Letztendlich ist die Auslegung von Patentansprüchen eine Rechtsfrage, über die das Gericht gemäß den geltenden Rechtsgrundsätzen zu entscheiden hat und die nicht einem Sachverständigen überlassen bleiben kann (UPC-CoA-768/2024, 30. April 2025, Insulet/EOFlow, Leitsatz 1, sowie Rn. 37 und 38). Dies gilt auch für das Gutachten und stellt einen weiteren Grund dafür dar, es in diesem späten Stadium des Verfahrens nicht zuzulassen. Argumente zur erfinderischen Tätigkeit auf der Grundlage von D1, D2 und D4. 23. In erster Instanz beschränkte Xiaomi seine Argumentation auf der Grundlage von D1, D2 und D4 auf einen angeblichen Mangel an Neuheit. In Bezug auf alle drei Dokumente räumte Xiaomi in erster Instanz ein, dass diese keine Verwendung eines Verbindungsanschlusses gemäß ihrer eigenen Auslegung dieses Begriffs offenbaren, d. h. „nicht nur die Enden der Leiterbahn der Spule, sondern eine spezielle, von der Beschaffenheit der übrigen Leiterbahn abweichende Ausformung, die das Verbinden mit der Verbindungseinheit ermöglicht“ (Nichtigkeitswiderklage, Rn. 34). Xiaomi argumentierte jedoch, dass, wenn man der von Nera vertretenen Auslegung der Verletzung folgen würde, wonach die Verwendung des Endes der Spulendrähte als „Verbindungsanschlüsse“ im Sinne von Anspruch 1 angesehen würde, D1, D2 und D4 die Neuheit zunichte machen würden, da diese Dokumente „Verbindungsanschlüsse“ in eben dieser weit gefassten Bedeutung offenbarten. Obwohl Xiaomi hätte argumentieren können, dass und warum diese drei Dokumente auch auf der Grundlage seiner eigenen, engeren Auslegung des Anspruchs der erfinderische Tätigkeit der Erfindung entgegenstehen würden, beschränkte sie ihre Argumentation in erster Instanz bewusst auf einen angeblichen Mangel an Neuheit, der auf dem oben genannten „Squeeze“-Argument beruhte. 24. Zum ersten Mal im Berufungsverfahren macht Xiaomi nun einen Mangel an erfinderischer Tätigkeit geltend, der auf der eigenen Auslegung des Anspruchs beruht. Damit versieht Xiaomi nicht lediglich denselben Sachverhalt mit einer anderen Bezeichnung (vgl. UPC-CoA-622/2025 und 623/2025, 27. Mai 2026, Hefei/Grundfos, Leitsatz 2 und Rn. 79), sondern führt eine neue Argumentationslinie ein, die auf einer anderen Auslegung und anderen Tatsachen beruht. Xiaomi hätte all dies bereits in erster Instanz vorbringen können, da ihr die eigene Auslegung zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bekannt war, entschied sich jedoch bewusst dafür, den Angriff auf den Rechtsbestand des Patents auf den angeblichen Konflikt zwischen Gültigkeit und Verletzung zu beschränken. Auch hinsichtlich dieses neuen Vorbringens gibt es keinen Grund, dieses erstmals in der Berufung vorzubringen. 25. Xiaomi hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorstehende nicht auf D3 zutrifft. Xiaomis Nichtigkeitsangriff mit Bezug auf D3 beruhte und beruht ausschließlich auf einem angeblichen Mangel an Neuheit. **ANORDNUNG** Die Beweisstücke FBD-T38 und FBD-T39 sowie die Argumentation von Xiaomi hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D1, D2 und D4 in Bezug auf die Hilfsanträge 2, 7A, 10A, 11A und 12A sowie alle diesbezüglichen Ausführungen in Xiaomis Berufungsbegründung (UPC-CoA-854/2025) und der am 27. November 2025 eingereichten Berufungserwiderung (UPC-CoA-692/2025) werden außer Acht gelassen. Erlassen am 30. Juni 2026 Digitally signed by Ulrike Voß Date: 2026.06.30 07:22:49 +02'00' Ulrike Voß, Vorsitzende Richterin Bartholomeus Johannes van den Broek Digitally signed by Bartholomeus Johannes van den Broek Date: 2026.06.30 07:32:43 +02'00' Bart van den Broek, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Nathalie, Jeanne, Danielle SABOTIER Digitally signed by Nathalie, Jeanne, Danielle SABOTIER Date: 2026.06.30 09:21:48 +02'00' Nathalie Sabotier, rechtlich qualifizierte Richterin Eric, Philippe, Gilles, Thierry AUGARDE Signature numérique de Eric, Philippe, Gilles, Thierry AUGARDE Date : 2026.06.30 09:10:33 +02'00' Eric Augarde, technisch qualifizierter Richter Dennis Digital unterschrieben von Dennis Kretschmann Datum: 2026.06.30 08:23:56 +02'00' Dennis Kretschmann, technisch qualifizierter Richter

Key Holdings

  • New evidence and arguments are generally inadmissible on appeal if they could have been presented during the first instance proceedings.
  • A new line of argumentation based on different facts or interpretations is distinct from drawing a different legal conclusion from the same facts.
  • Expert declarations regarding the skilled person and claim interpretation are considered of limited relevance by the Court of Appeal.
  • Thorough preparation from the outset of UPC proceedings is crucial to avoid issues with late submissions and ensure all arguments are presented timely.
  • The Court of Appeal provides a useful service by ruling on the admissibility of late submissions before the oral hearing, saving time and preparation for parties.

Tags

  • Late Submissions
  • Appeal Proceedings
  • Evidence
  • Inventive Step
  • Procedural Law
  • Expert Evidence

Related Cases

View original decision