UPC_CoA_926/2025; UPC_CoA_927/2025 – Huawei v TP Link

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Granted
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

In my view, this is the way these situations should be handled. It is clear that without suspensive effect an appeal does not make any sense, because the documents have already been made available to the other party. It is also practical – and indeed necessary – that an order to grant suspensive effect can be granted immediately. In this case, it was all not super urgent because the CFI gave 20 days to make the requested documents available. But if the CFI would not give such a period to comply then an immediate suspensive effect may be necessary. The rights of the other party are respected because it can basically immediately react and argue that such suspensive effect should not be granted. I remind representatives that you can only ask suspensive effect if you have filed your appeal. Although I expressed my disagreement with that requirement that is what the Court of Appeal has decided and it just means that you have as a representative to work fast and hard!

Full Decision Text

Aktenzeichen: UPC_CoA_0000926/2025 und UPC_CoA_0000927/2025 Verfahrensanordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts in einem Akteneinsichtsverfahren nach Regel 262.1(b) VerfO erlassen am 17. Dezember 2025 BERUFUNGSKLÄGERIN (ANTRAGSGEGNERIN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) Huawei Technologies Co. Ltd., Shenzhen, P.R. China (im Folgenden: ”Huawei”) vertreten durch Rechtsanwälte Christian Harmsen und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bird & Bird LLP BERUFUNGSBEKLAGTE (ANTRAGSSTELLERINNEN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) 1. TP-Link Systems Inc., CA, Vereinigte Staaten von Amerika 2. TP-Link Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland 3. TP-Link Enterprises France SARL, Vélizy-Villacoublay, Frankreich 4. TP-LINK Enterprises Netherlands B.V., ME Nieuwegein, Die Niederlande 5. TP-Link Italia S.R.L., Cernusco sul Naviglio MI, Italien 6. TP-LINK Enterprises Nordic AB, Solna, Schweden 7. Lianzhou International Co., Ltd., Shenzhen, P.R. China (im Folgenden zusammen: ”TP-Link”) vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Haft und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei HOYNG ROKH Monegier ANTRAGSGEGNERINNEN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ 1. NETGEAR Deutschland GmbH, München, Deutschland 2. Netgear Inc., San Jose, CA, Vereinigte Staaten von Amerika 3. Netgear International Limited, Cork, Irland (im Folgenden zusammen: ”Netgear”) vertreten durch Rechtsanwalt Henning Meskes und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Freshfields PartG mbB 1 STREITPATENT EP 3 678 321 ENTSCHEIDENDE RICHTER Spruchkörper 1a unter Mitwirkung von Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierte Richter und Berichterstatter VERFAHRENSSPRACHE Deutsch BEANSTANDETE ANORDNUNGEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ □ Anordnungen des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer München vom 28. November 2025 □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_1247/2025 UPC_CFI_1248/2025 UPC_CFI_168/2024 UPC_CFI_152/2024 ACT_18917/2024 ACT_16294/2024 CC_20512/2024 TATBESTAND 1. TP-Link haben vor dem Gericht erster Instanz, Lokalkammer München (nachfolgend: LK München) beantragt, ihnen Einsicht insbesondere in bestimmte in den Verletzungsverfahren ACT_18917/2024 UPC_CFI_168/2024; CC_20512/2024 UPC_CFI_168/2024 und ACT_16294/2024 UPC_CFI_152/2024 von den Prozessparteien (Huawei als Klägerin bzw. [nur im erstgenannten Verletzungsverfahren] Nichtigkeitswiderbeklagte und Netgear als Beklagte bzw. [nur im erstgenannten Verletzungsverfahren] Nichtigkeitswiderklägerin) eingereichte Schriftsätze und Anlagen zu geben, nachdem personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vom 7. November 2023 geschwärzt worden sind und mit der Maβgabe, dass, soweit die Dokumente vertrauliche Informationen enthalten und die Parteien entsprechend geschwärzte Fassungen eingereicht haben, TP-Link nur Zugang zu den geschwärzten Fassungen der Dokumente gewährt wird (siehe im Einzelnen: Verfahrensanordnung [VA] der LK München vom 28. November 2025, S. 2-3). 2. Zur Begründung haben TP-Link im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hätten, da sie von Huawei vor der LK München wegen Verletzung desselben Patents (EP 3 678 321) in Anspruch genommen würden, auf das sich Huawei in den genannten Verfahren gegenüber Netgear berufen hat. 3. Netgear haben beantragt, den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, hilfsweise TP-Link nur Zugang zu den vollgeschwärzten Fassungen der betreffenden Schriftsätze und Anlagen zu geben, in denen die jeweiligen geheimhaltungsbedürftigen Informationen unkenntlich gemacht worden seien (siehe im Einzelnen: VA der LK München vom 28. November 2025, S. 5). 4. Huawei hat beantragt, den Akteneinsichtsantrag vollständig zurückzuweisen, hilfsweise den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, soweit er über näher bezeichnete Dokumente in einer (im Antrag) beschriebenen Fassung hinausgingen (siehe im Einzelnen: VA der LK München vom 28. November 2025, S. 12-13). 2 5. Zur Begründung hat Huawei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge unbestimmt seien und es im Übrigen an einem berechtigten Einsichtsinteresse von TP-Link fehle, da das Vertraulichkeitsinteresse der Parteien des Ausgangsrechtsstreit überwiege. 6. Mit Anordnung vom 28. November 2025 hat die LK München durch den berichterstattenden Richter entschieden, dass TP-Link bestimmte Schriftsätze aus beiden vorgenannten Verfahren zugänglich gemacht werden sollen, wobei sich die Zugänglichmachung auf die vorliegenden vollgeschwärzten Versionen entsprechend der in den Verfahren ergangenen Geheimhaltungsanordnungen bzw. eingereichten Anordnungen nach Regel 262.2 VerfO beschränkt. 7. Die LK München hat weiterhin angeordnet, dass die Anordnungen nach Ablauf von 20 Tagen nach Zustellung durzuführen seien, die Anträge von TP-Link im Übrigen zurückgewiesen und die Berufung zugelassen. 8. Gegen diese Anordnungen hat Huawei mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, (i) die Verfahrensanordnung der LK München abzuändern und den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, hilfsweise den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, soweit er über im Antrag näher bezeichnete Dokumente in einer im Antrag näher beschriebenen geschwärzten Fassung hinausgeht, (ii) anzuordnen, dass die Berufung aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, für den Fall, dass eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht bis zum 18.12.2025 über den Antrag möglich sein sollte, die aufschiebende Wirkung wegen äuβerster Dringlichkeit durch den ständigen Richter anzuordnen. GRÜNDE DER VERFAHRENSANORDNUNG 9. Nach Artikel 74(1) EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer der Parteien nicht etwas anderes beschlieβt. Über einen solchen Antrag hat das Berufungsgericht unverzüglich zu entscheiden, Regel 223.2 VerfO. 10. Ein Grund, aufschiebende Wirkung nach Art. 74(1) EPGÜ anzuordnen, kann bestehen, wenn das Gericht erster Instanz einem Antrag, Schriftsätze und Beweismittel nach Regel 262.1 b) VerfO zugänglich zu machen, stattgegeben hat und sich abzeichnet, dass diese Anordnung vollstreckbar wird, bevor das Berufungsgericht über die Berufung des Antragsgegners entschieden hat (vgl. EPG-BerG, 6.11.2023 – UPC_CoA_407/2023_App_584588/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 6). 11. Ein solcher Fall ist auch vorliegend gegeben. Die LK München hat dem Antrag von TP-Link auf Akteneinsicht teilweise entsprochen und zugleich angeordnet, dass die Akteneinsicht in diesem Umfang nach Ablauf von 20 Tagen, mithin am 18.12.2025, durchzuführen sei. Ordnet das Berufungsgericht keine aufschiebende Wirkung der Berufung an, erübrigt es sich über den Hauptantrag der Berufung von Huawei, die Verfahrensanordnung der LK München abzuändern und den Akteneinsichtsantrag, soweit zuerkannt, ganz oder teilweise zurückzuweisen, zu entscheiden, da die Akteneinsicht dann bereits faktisch erfolgt wäre. 12. Die Anordnung über die aufschiebende Wirkung erfolgt ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin TP- Link aufgrund der Kürze der Zeit vor Ablauf der von der LK München angeordneten Durchführungsfrist. TP-Link erhält jedoch die Möglichkeit, innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung nach Regel 235.2 VerfO auch zu dem Antrag von Huawei auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht die hiesige Anordnung auf aufschiebender Wirkung überprüfen. 3 VERFAHRENSANORDNUNG I. Es wird angeordnet, dass die Berufungen von Huawei für die Dauer des Berufungsverfahrens aufschiebende Wirkung haben und TP-Link die in der Anordnung der Lokalkammer München vom 28. November 2025 unter 1. aufgeführten Schriftsätze nicht zugänglich gemacht werden. II. Das Berufungsgericht behält sich vor, diese Anordnung nach Anhörung von TP-Link innerhalb der Berufungserwiderungsfrist nach Regel 235.2 VerfO wieder aufzuheben. Diese Anordnung wurde am 17. Dezember 2025 erlassen. Digitally signed by KLAUS STEFAN KLAUS STEFAN MARTIN MARTIN Grabinski Date: 2025.12.17 Grabinski 08:11:37 +01'00' Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Digitally signed by Peter Peter Hendrik Blok Hendrik Blok Date: 2025.12.17 08:56:59 +01'00' Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter EMMANUEL, Signé numériquement par EMMANUEL, LUCIEN, LUCIEN, RENÉ RENÉ GOUGÉ Date : 2025.12.17 09:02:11 GOUGÉ +01'00' Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter 4

Key Holdings

  • A Local Division granted a third party access to written pleadings in a related case.
  • The party whose documents were to be disclosed appealed this decision and requested suspensive effect.
  • The Court of Appeal determined that granting access without ordering suspensive effect constitutes a valid reason for granting suspensive effect.
  • The Court of Appeal granted the requested suspensive effect to the appeal.

Tags

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  • Appeal
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  • Suspensive Effect

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