UPC_ CFI_1110/2025;UPC_CFI_1111/2025 – Seoul v expert
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Costs (reimbursement) Facts 1. This concerns infringement proceedings with respect to patent EP 3 926 698. 2. On 10 October 2024, the Düsseldorf Local Division issued an injunction and dismissed the counterclaim for revocation. The defendants, expert klein, had to pay the costs. 3. On 11 November 2024, the claimant started cost proceedings and on 14 April 2025, the Local Division decided the amount of costs to be paid by defendants. 4. On 2 October 2025, the Court of Appeal reversed the decision of the Local Division and rejected the claim for infringement and invalidated the patent. 5. On 10 October 2025, in cost proceedings, the defendants asked reimbursement of the costs paid on the basis of the first cost decision, costs for the first instance and for appeal. The Court 1. The Court orders reimbursement of the paid costs, as with the decision of the Court of Appeal the cost decision with respect to the first instance becomes void. 2. Orders payment of the costs in first instance and appeal. Comment 1. A logical decision! In my opinion, although not entirely clear, a party who wins on appeal after having lost in first instance and after having paid its costs of first instance has to make sure that he also asks for reimbursement (and for costs in first instance and appeal) within one month of the decision of the Court of Appeal in cost proceedings before the Local Division of first instance. 2. The case shows again that the whole setup regarding costs is unpractical, costly and time-consuming for the Court. In this case the Court had to engage in cost proceedings (deciding about silly things like the costs of travel etc.) and now is confronted with the fact that that was all for nothing because the Court of Appeal reversed the first instance decision and they have to redo the work! 3. My advice (as long as we have not changed this silly system) to Local Divisions is to grant in the decision on the merits an interim award of costs (in general half the ceiling) and, if cost proceedings are started, to stay such proceedings until the decision on the merit becomes final. Parties should ask for such interim award in their proceedings on the merits. The best is of course if parties agree on costs and if not voluntarily, then with some kind prompting by the Court during the interim conference or the oral hearing.
Full Decision Text
Düsseldorf Local Division UPC_CFI_1110/2025 UPC_CFI_1111/2025 Decision of the Court of First Instance of the Unified Patent Court issued on 10 April 2026 concerning EP 3 926 698 B1 **LEITSATZ:** Gemäß R. 151 VerfO ist der Kostenfestsetzungsantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu stellen. Ergeht daraufhin noch vor Abschluss des Berufungsverfahrens eine Entscheidung über den die Kosten erster Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsantrag und wird sodann im Berufungsverfahren die ursprüngliche Kostengrundentscheidung geändert, wird der ursprünglichen Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundlage entzogen. Eventuell auf der Basis dieser Kostenfestsetzungsentscheidung bereits erstattete Beträge sind in dem sich an das Berufungsverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als Teil der Verfahrenskosten rückerstattungsfähig. **SCHLAGWÖRTER:** Kostenfestsetzung; Änderung Kostengrundentscheidung; Rückzahlung bereits erstatteter Kosten **HEADNOTES:** According to Rule 151 of the Rules of Procedure, an application for a cost decision must be submitted within one month of the decision in the main proceedings. If a decision on this application is made before the appeal proceedings conclude and the original decision on liability for costs is amended during the appeal proceedings, the original decision on costs becomes invalid. Any costs already reimbursed on the basis of the original cost decision are recoverable as part of the costs of the proceedings in the cost proceedings following the appeal. **KEYWORDS:** Cost decision; amendment to the decision on liability for costs; reimbursement of costs already paid **Klägerin:** Seoul Viosys Co., Ltd., gesetzlich vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Vorstände Chung-Hoon Lee und Young Ju Lee, 65-16, Sandan-ro 163 beon-gil, Danwon-gu, Ansan-si, Gyeonggi-do, 15429, Republik Korea vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Bolko Ehlgen, Rechtsanwältin Dr. Julia Schönbohm, Kanzlei Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland unterstützt durch: Patentanwalt Dr. Dipl.-Phys. Olaf Isfort, Kanzlei Schneiders & Behrendt, Huestraße 23, 44787 Bochum, Deutschland elektronische Zustelladresse: bolko.ehlgen@linklaters.com **Streithelferin:** Seoul Semiconductor Co., Ltd., gesetzlich vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Vorstände und CEOs Chung-Hoon Lee und Myeong-gi Hong, Building 0: 97-11, Sandan-ro 163 beon-gil, Danwon-gu, Ansan-si, Gyeonggi-do, 15429, Republik Korea vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Bolko Ehlgen, Rechtsanwältin Dr. Julia Schönbohm, Kanzlei Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, elektronische Zustelladresse: bolko.ehlgen@linklaters.com **Beklagte:** 1. expert e-Commerce GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Stefan Müller und Michael Grandin, Bayernstraße 4, 30855 Langenhagen, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Kanzlei Krieger Mes & Graf von der Groeben Part mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: info@krieger-mes.de unter Mitwirkung von: Patentanwalt Bernhard Ganahl, HGF Europe LLP, Neumarkter Straße 18, 81673 München, Deutschland 2. expert klein GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Jens Oerter und Thomas Jacob, Jägerstraße 32, 57299 Burbach, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Kanzlei Krieger Mes & Graf von der Groeben Part mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: info@krieger-mes.de unter Mitwirkung von: Patentanwalt Bernhard Ganahl, HGF Europe LLP, Neumarkter Straße 18, 81673 München, Deutschland **STREITPATENT:** Europäisches Patent Nr. 3 926 698 B1 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter getroffen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** Kostenfestsetzungsverfahren – Art. 69 EPGÜ, R. 150, 151, 152 VerfO **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** 1. Die Klägerin hat die Beklagten wegen einer Verletzung des Europäischen Patents EP 3 926 698 B1 (nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Benutzung des Streitpatents bestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2. eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben (CC 3580/2024). Die Klägerin ist der Nichtigkeitswiderklage entgegengetreten und hat hilfsweise Anträge auf Änderung des Streitpatents gestellt. 2. Mit einer am 10. Oktober 2024 verkündeten Entscheidung hat die Lokalkammer Düsseldorf der Verletzungsklage stattgegeben und die durch die Beklagte zu 2. erhobene Nichtigkeitswiderklage abgewiesen. Nach der in dieser Entscheidung getroffenen Kostengrundentscheidung tragen die Beklagten die Kosten der Klage je zur Hälfte. Die Kosten der Nichtigkeitswiderklage trägt die Beklagte zu 2. Den Streitwert für die Klage und die Nichtigkeitswiderklage hat die Lokalkammer Düsseldorf auf jeweils 500.000,- EUR festgesetzt. 3. Die Klägerin hat am 11. November 2024 einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit welchem sie die Festsetzung der Kosten für das Verletzungsverfahren und die Nichtigkeitswiderklage begehrt hat. Die Lokalkammer Düsseldorf hat über diesen Kostenfestsetzungsantrag am 14. April 2025 wie folgt entschieden: 1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben an die Klägerin innerhalb von 21 Tagen ab der Zustellung dieser Entscheidung jeweils einen Betrag von 31.982,85 € für die Kosten der Klage zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2. hat der Klägerin innerhalb von 21 Tagen ab der Zustellung dieser Entscheidung einen weiteren Betrag von 51.112,73 € für die Kosten der Nichtigkeitswiderklage zu zahlen. 4. Auf die durch die Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren eingelegte Berufung hin hat das Berufungsgericht (UPC CoA 764/2024 und UPC CFI 774/2024) die erstinstanzliche Entscheidung am 2. Oktober 2025 vollumfänglich aufgehoben sowie die Ansprüche 1, 4, 5, 6 und 9 des Streitpatents mit Wirkung für die Hoheitsgebiete Österreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Schweden für nichtig erklärt. Zugleich hat das Berufungsgericht die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz der Klägerin auferlegt. 5. Die Beklagten haben am 10. Oktober 2025 einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit welchem sie eine Rückerstattung der durch sie bereits erstatteten Kosten sowie die Festsetzung der Kosten der erstinstanzlichen Verfahren (Klage und Widerklage) sowie für das Berufungsverfahren begehren. 6. Zur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrages tragen die Beklagten vor, die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf Anregung des Gerichts eine Vereinbarung getroffen, nach welcher sie wechselseitig einen Betrag von 100.000,- € für die Kosten der Klage und der Widerklage (anwaltliche Vertretungskosten) als erstattungsfähig anerkennen. Hinzu kommen Reise- und Übernachtungskosten sowie Gerichtsgebühren. 7. Nach Auffassung der Beklagten gilt diese Vereinbarung auch für die Berufungsinstanz, weshalb sie auch für diese Instanz die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten in der erstinstanzlich vereinbarten Höhe zzgl. der Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten verlangen. 8. Vorsorglich und hilfsweise legen die Beklagten ihrem Kostenfestsetzungsantrag die tatsächlich angefallenen Kosten der Berufungsinstanz zugrunde, die sie wie folgt berechnen: **ANTRÄGE DER PARTEIEN:** 8. Die Beklagten beantragen, dass 1. die Klägerin an die Beklagte zu 1. und zu 2. jeweils einen Betrag in Höhe von 31.982,85 € (Rückerstattung der gezahlten Kosten erster Instanz betreffend die Verletzung) zahlt; 2. die Klägerin an die Beklagte zu 2. einen weiteren Betrag in Höhe von 51.112,73 € (Erstattung der für die erste Instanz gezahlten Kosten der Nichtigkeitswiderklage) zahlt; 3. die Klägerin an die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 111.353,33 € (Kostenerstattung der erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 2. betreffend Verletzung und Nichtigkeitswiderklage) zahlt; 4. die Klägerin an die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch einen weiteren Betrag in Höhe von 122.000,00 € (Kostenerstattung für die Berufungsinstanz, Verletzung und Nichtigkeitswiderklage) zahlt. 9. Die Klägerin beantragt, 1. die Kostenanträge zu 1. und 2. zurückzuweisen; 2. die Kostenanträge zu 3. und 4. zumindest in der gestellten Höhe zurückzuweisen. **TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE:** 10. Die Klägerin ist der Auffassung, mit einem Kostenfestsetzungsantrag könne nur die Zahlung der aufgrund einer Entscheidung in der Hauptsache auferlegten Kosten des Verfahrens verlangt werden. Eine etwaige Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund einer Kostenfestsetzungsentscheidung gezahlt wurden, die infolge der Berufungsentscheidung ihre Wirkung verliere, zähle nicht zu diesen Kosten. 11. Darüber hinaus hat die Klägerin eingewandt, die Beklagten hätten hinsichtlich der behaupteten Reise- und Übernachtungskosten keine Belege vorgelegt. Daraufhin haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 (UPC CFI 1330/2025) entsprechende Belege nachgereicht. 12. Nach Auffassung der Klägerin sind die Kosten des Berufungsverfahrens nur im tatsächlich angefallenen Umfang erstattungsfähig, da die erstinstanzlich getroffene Vereinbarung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten das Berufungsverfahren nicht erfasse. **GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG:** 13. Der zulässige und insbesondere fristgerecht eingereichte Antrag auf Kostenfestsetzung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg. 1. Grundsätze 14. Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ sind angemessene und verhältnismäßige Anwaltskosten und sonstige Aufwendungen der obsiegenden Partei grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen, sofern nicht aus Billigkeitsgründen etwas anderes geboten ist. Dies gilt bis zu einer in der Verfahrensordnung festgelegten Obergrenze. 15. Für Vertretungskosten ist dieser Grundsatz in R. 152.1 und 152.2 VerfO dahingehend festgelegt, dass der Antragsteller Anspruch auf Erstattung angemessener und verhältnismäßiger Vertretungskosten hat. Der Verwaltungsausschuss legt unter Bezugnahme auf den Streitwert eine Tabelle mit Höchstbeträgen für erstattungsfähige Kosten fest. 16. Die Kosten des Rechtsstreits sind diejenigen, die tatsächlich im konkreten anhängigen oder streitigen Verfahren entstanden sind. Dazu gehören insbesondere die in Regel 151 Buchstabe d der Verfahrensordnung aufgeführten Kosten. Als sonstige Kosten gelten solche, die zwar nicht im anhängigen Verfahren entstanden sind, aber in direktem und engem Zusammenhang damit stehen (siehe UPC CFI 696/2024 (LD München, Kammer 2), Entscheidung vom 19. März 2025 – MSG Maschinenbau v. EJP Maschinenbau; UPC CFI 363/2023 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 14. April 2025 – Seoul Viosys v. Expert; UPC CFI 16/2024, Entscheidung vom 22. April 2025, Rn. 16 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 355/2023 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 9. Juli 2025, Rn. 21 – Fujifilm v. Kodak; UPC CFI 657/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 2. Februar 2026, Rn. 20 – 10x Genomics v. Curio). 17. Damit die betreffenden Kosten erstattungsfähig sind, müssen sie insgesamt angemessen und verhältnismäßig sein. Dies ist stets einer Einzelfallprüfung unterworfen. Mit diesen Kriterien sollen die in den Artikeln 3 und 14 der Richtlinie 2004/28 festgelegten Ziele erreicht werden: Einerseits soll ein hohes Schutzniveau für europäische Patente gewährleistet werden und andererseits soll verhindert werden, dass ein Geschädigter davon abgehalten wird, rechtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Rechte einzuleiten. Darüber hinaus zielen sie darauf ab, sicherzustellen, dass die für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, 28. April 2022 – C-531/20 – NovaText/Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; EuGH, 28. April 2022 – 559/20 – Koch Media/Funke; EuGH, 28. Juli 2016 – C-57/15 – United Video Properties/Telenet; UPC CFI 16/2024 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 22. April 2025, Rn. 17 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 355/2023 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 9. Juli 2025, Rn. 22 – Fujifilm v. Kodak; UPC CFI 657/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 2. Februar 2026, Rn. 21 – 10x Genomics v. Curio). Dies gilt auch für die Rechtsverteidigung. 18. Vor diesem Hintergrund bedeutet „angemessen” im Wesentlichen „notwendig”. Aus der Sicht einer vernünftig und rational handelnden Partei ist entscheidend, ob die Maßnahme, die die Kosten verursacht hat, objektiv notwendig und geeignet war, um das berechtigte Ziel des Verfahrens zu erreichen. Die Maßnahme muss daher für die Durchsetzung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen relevant sein (UPC CFI 16/2024 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 22. April 2025, Rn. 18 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 355/2023 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 9. Juli 2025, Rn. 22 – Fujifilm gegen Kodak; UPC CFI 657/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 2. Februar 2026, Rn. 22 – 10x Genomics v. Curio). 19. Bei der Angemessenheitsprüfung steht vor allem die Höhe der anfallenden Kosten im Mittelpunkt. Die durch die erforderliche Maßnahme entstehenden Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Insbesondere dürfen sie den Streitwert, die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit und Komplexität der relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie die Erfolgsaussichten der Maßnahme nicht übersteigen. Auch hier ist eine Ex-ante-Beurteilung vorzunehmen (UPC CFI 696/2024 (LD München, Kammer 2), Entscheidung vom 19. März 2025, Rn. 18–22 – MSG Maschinenbau v. EJP Maschinenbau; siehe auch UPC CFI 363/2023 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 14. April 2025 – Seoul Viosys v. Expert; UPC CFI 16/2024 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 22. April 2025, Rn. 19 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 355/2023 (LD Düsseldorf), Entscheidung vom 9. Juli 2025, Rn. 21 – Fujifilm v. Kodak; UPC CFI 657/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 2. Februar 2026, Rn. 22 – 10x Genomics v. Curio). 2. Entscheidung im Einzelfall 20. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. 21. Die Parteien haben in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung wechselseitig einen Betrag von 100.000,- € als erstattungsfähig anerkannt, wobei sich dieser Betrag hälftig auf die Klage und die Nichtigkeitswiderklage verteilt (vgl. Entscheidung v. 10. Oktober 2024, S. 52 zweiter Absatz). Diese Vereinbarung legen die Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren ihrem Begehren nach einer Erstattung ihrer Rechts- und Patentanwaltskosten zugrunde. Hiergegen hat die Klägerin – zu Recht – keine Einwände erhoben. 22. Der durch die Klägerin in Bezug auf die für die erste Instanz geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten erhobene Einwand der fehlenden Belegvorlage ist gegenstandslos geworden, nachdem die Beklagten entsprechende Belege vorgelegt haben. Hinsichtlich der Angemessenheit der geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten in Höhe von 353,33 € bestehen keine Bedenken. 23. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die durch die Beklagten im Rahmen des durch die Klägerin auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung angestrengten Kostenfestsetzungsverfahrens durch die Beklagten bereits erstatteten Kosten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. 24. Gemäß R. 151 VerfO ist der Kostenfestsetzungsantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu stellen. Ergeht daraufhin noch vor Abschluss des Berufungsverfahrens eine Entscheidung über den die Kosten erster Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsantrag und wird sodann im Berufungsverfahren die ursprüngliche Kostengrundentscheidung geändert, wird der ursprünglichen Kostenfestsetzungsentscheidung die Grundlage entzogen. Eventuell auf der Basis dieser Kostenfestsetzungsentscheidung bereits erstattete Kosten sind in dem sich an das Berufungsverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als Teil der Verfahrenskosten rückerstattungsfähig. 25. Soweit sich die Beklagten auch zur Begründung ihres Antrages auf Kostenerstattung für das Berufungsverfahren auf die erstinstanzlich getroffene Kostenvereinbarung berufen, erfasst diese erkennbar nicht die Kosten der Rechtsmittelinstanz, sondern deckt lediglich die erstinstanzlichen Kosten ab. Dass dem so ist, erschließt sich bereits daraus, dass die entsprechende Vereinbarung auf der Grundlage der durch die Parteien eingereichten Schätzung ihrer erstinstanzlichen Kosten getroffen wurde. Auch war zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung weder absehbar, ob es überhaupt zu einem Berufungsverfahren kommt noch, welche Kosten dafür voraussichtlich anfallen. Weshalb die Vereinbarung gleichwohl inhaltsgleich auch für das Berufungsverfahren gelten soll, haben die Beklagten nicht aufzuzeigen vermocht. Dass im Berufungsverfahren eine vergleichbare Vereinbarung getroffen wurde, behaupten auch die Beklagten nicht. 26. Davon ausgehend können die Beklagten für das Berufungsverfahren lediglich eine Festsetzung der tatsächlich angefallen und angemessenen Kosten verlangen. 27. Gegen die durch die Beklagten geltend gemachten Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt 59.975,95,- € (Rechtsanwaltskosten: 35.030,- €; Patentanwaltskosten: 24.945,95,- €) hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Da sich diese auch noch unterhalb der Erstattungsobergrenze bewegen, besteht kein Anlass, die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten abzuerkennen oder zu begrenzen. 28. Aus den vorgelegten Belegen sowie der geltend gemachten und unangegriffen gebliebenen Entfernungspauschale ergeben sich Reise- und Übernachtungskosten des Rechts- und Patentanwalts von insgesamt 2.087,04 €, die vorliegend vor dem Hintergrund eines durch das Berufungsgericht zusammen mit dem vorliegenden Verfahren verhandelten Parallelverfahrens hälftig und damit hinsichtlich eines Betrages von 1.043,52 € anerkannt werden. **ENTSCHEIDUNG UND ANORDNUNG:** 1. Die Klägerin hat an die Beklagten zu 1. und 2. jeweils einen Betrag in Höhe von 31.982,85 € (Rückerstattung der gezahlten Kosten erster Instanz betreffend die Verletzungsklage) zu zahlen. 2. Die Klägerin hat an die Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von 51.112,73 € (Rückerstattung der gezahlten Kosten erster Instanz betreffend die Nichtigkeitswiderklage) zu zahlen. 3. Die Klägerin hat an die Beklagten zu 1. und 2. einen Betrag von 111.353,33 € (Kostenerstattung der erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. betreffend die Verletzungs- und die Nichtigkeitswiderklage) zu zahlen. 4. Die Klägerin hat an die Beklagten zu 1. und 2. einen Betrag von 61.019,47 € (Kostenerstattung für die Berufungsinstanz, Verletzung und Nichtigkeitswiderklage) zu zahlen. 5. Die unter Ziffern 1. bis 4. angeordneten Zahlungen sind bis zum 24. April 2026 vorzunehmen. 6. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Erlassen in Düsseldorf am 10. April 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzender Richter Thomas Für den Hilfskanzler **INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG** Eine Partei, die durch eine der in R. 157 VerfO genannte Entscheidung beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen, R. 221 Abs. 1 VerfO. **Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO):** Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR.
Key Holdings
- If an appeal reverses a first instance decision, the original cost decision becomes void, and costs must be reimbursed.
- A party winning on appeal should request reimbursement and costs for both instances within one month of the Court of Appeal's decision.
- The current cost system is criticized as unpractical, costly, and time-consuming for the Court.
- It is advised for Local Divisions to grant an interim award of costs in the decision on the merits and stay cost proceedings until the merits decision is final.
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