UPC_CFI_1321/2026 – Cybex v Nuna

Court
Local Division Hamburg
Date
Outcome
Granted
Sector
Mechanics
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

PI proceedings Facts A application for a preliminary injunction (“PI”) was filed based on Unitary Patent 4 242 056 covering a children seat with a basis which can be attached to a vehicle. The Court 1. A party is entitled to invoke only the combination of claims 1 and 2 in which an alternative has been deleted. This also applies in PI proceedings. 2. A limitation of what was initially claimed in the proceedings is always permitted. 3. The Court refuses further auxiliary requests (only submitted with the reply) and not based on the granted claims. 4. The Court discusses the patent, defines the problem solved by the invention and interprets certain claim elements after reciting the principles of claim interpretation. 5. The Court discusses in detail the litigious products of the defendant and finds direct and indirect infringement (with respect to the latter, on the ground that the defendant also offers the different components of the children seats). 6. The Court considers it more likely than not that the patent is valid. 7. For a successful novelty attack, it is not sufficient that all the elements can be found in one publication: it is necessary that the document teaches clearly that the different elements can be combined as stated in the claim. 8. A claim element can be implicitly present in a publication but it should be clear to the skilled person without further consideration necessary. 9. The Court rejects the four novelty attacks. 10. After reciting the applicable test, the Court also rejects the objection of lack of inventive step. 11. The added matter objection is dismissed as well. 12. All the further requirements for a PI are discussed. In particular, the Court considers that the urgency requirement is fulfilled as the patent was only granted on 18 March 2026. Comment 1. In my opinion a well-reasoned and convincing decision issued within 5 months of the grant of the patent, which I think is when the clock for urgency starts to run in case of an “infringement” which started before the grant of the patent. 2. The decision that you can start PI proceedings on the basis of a limited claim (or narrower set of claims) is correct. It is always possible to invoke only one or more of the granted dependent claims (which include the subject-matter of an independent claim). 3. In my opinion, it is even possible to start PI proceedings on the basis of an “auxiliary” request (i.e. formulating a new, more limited claim on the basis of the granted claim amended with subject-matter from the description) in anticipation of invalidating prior art but, in such a situation, it seems necessary to explain why litigation is started on the basis of such amended claim and why such claim fulfils all the formal and substantive patentability requirements. For main proceedings, this possibility seems a bit theoretical as the same result can be reached via central limitation proceedings in the EPO or in national proceedings and there will be anyway the possibility to file auxiliary requests. 4. However, in PI proceedings wherein speed is of the essence, this should be a possibility, subject to the principle of due process. The claim may not be amended at the last moment if it does not give the defendant the possibility to defend itself adequately, as in this case. 5. I see no problem with starting proceedings before grand and/or while the request for unitary effect is pending if the text of the patent to be granted is known, as long as the patent has been granted (and where necessary validated) or the unitary effect has been obtained before the decision of the Court (and in practice I would say before the oral hearing).

Full Decision Text

Düsseldorf Local Division UPC_CFI 1321/2026 Anordnung 10. August 2026 Patent: EP 4 242 056 B1 **HEADNOTES:** 1. The fact that the applicant relies, as its main request, on a claim set that is narrower than the claims as granted in the patent in suit, namely a combination of Claims 1 and 2 of the patent in suit, does not preclude the ordering of preliminary measures. 2. If, in proceedings regarding preliminary measures, auxiliary requests are submitted for the first time in the reply brief and concern the addition of a feature that is not, in this form, the subject matter of a dependent claim, the defendants would have had only a very short period of time to prepare their defense, particularly with regard to the issue of the patent's validity, thereby significantly restricting their ability to defend themselves. Such auxiliary requests shall therefore not be admitted. **LEITSÄTZE:** 1. Der Umstand, dass die Antragstellerin als Hauptantrag eine gegenüber der erteilten Fassung des Antragspatents eingeschränkte Anspruchsfassung – nämlich eine Kombination der Ansprüche 1 und 2 des Antragspatents – geltend macht, steht der Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht entgegen. 2. Werden Hilfsanträge im Eilverfahren erst in der Replik gestellt und betreffen die Hinzufügung eines Merkmals, welches in dieser Form nicht Gegenstand eines abhängigen Anspruchs ist, wäre den Antragsgegnerinnen eine Verteidigung insbesondere mit Blick auf die Frage des Rechtsbestandes nur in einem sehr kurzen Zeitraum möglich gewesen, was ihre Verteidigungsmöglichkeit erheblich einschränkt. Solche Hilfsanträge können daher nicht zugelassen werden. **KEYWORDS** narrower claim set than in granted patent; auxiliary requests in proceedings regarding preliminary measures **SCHLAGWÖRTER** eingeschränkte Anspruchsfassung gegenüber erteiltem Patent; Hilfsanträge im Eilverfahren **ANTRAGSTELLERIN** Cybex GmbH, Riedingerstraße 18, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Raul Bader, Johannes Schlamminger und Kai Weisskopf Prozessbevollmächtigte: beim EPG registrierte Patentanwälte und Rechtsanwälte der Kanzlei Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstraße 47, 80538 München; sachbearbeitend: Patentanwalt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Götz **ANTRAGSGEGNERINNEN** Tilman Pfrang, LL.M. NUNA International B.V., vertreten durch die Geschäftsführung, Groenmarktkade 5 H, 1016 TA, Amsterdam, Niederlande Allison GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Mecky, Adam-Opel Straße-21, 67227 Frankenthal, Deutschland Prozessbevollmächtigte: beim EPG registrierte Rechtsanwälte der Kanzlei PENTARC Rechtsanwälte PartG mbB; sachbearbeitend: Rechtsanwalt Dr. Jan Phillip Rektorschek, Rechtsanwalt Tobias Baus **STREITPATENT** EP 4 242 056 B1 **KAMMER** Lokalkammer Hamburg **ENTSCHEIDENDE RICHTER** Die Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Sabine Klepsch als Vorsitzende, durch den rechtlich qualifizierten Richter Thomas Adocker als Berichterstatter und durch den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Stefan Schilling erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **GEGENSTAND DES VERFAHRENS** Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen. R. 206.1 VerfO i.V.m. R. 211.1 VerfO **MÜNDLICHE VERHANDLUNG:** 26. Juni 2026 **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 4 242 056 B1 mit einheitlicher Wirkung (nachfolgend auch „Antragspatent“) in Anspruch. Das Antragspatent wurde am 13.09.2018 unter Inanspruchnahme der Priorität des 20 2017 105 584 U1 vom 14.09.2027 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 13.09.2023 veröffentlicht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 18.03.2026. Das Antragspatent ist hervorgegangen aus der internationalen Anmeldung PCT/EP2018/074695, getätigt am 13.09.2018 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters vom 14.09.2017 und veröffentlicht als WO 2019/053102 A1. Die europäische Anmeldung wurde am 22.07.2020 als EP 3 681 757 A1 (Stammanmeldung) unter Verweis auf die veröffentlichte WO-Schrift veröffentlicht. Auf die Stammanmeldung wurde am 05.07.2023 das Patent EP 3 681 757 B1 erteilt. Ein Einspruchsverfahren ist nicht anhängig. Die einheitliche Wirkung wurde in das Register für den einheitlichen Patentschutz am 09.04.2026 eingetragen, wirksam ab dem 18.03.2026. Eingetragene Inhaberin ist die Antragstellerin. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „Kindersitzsystem, umfassend ein Sitzelement sowie eine auf einem Kraftfahrzeugsitz anbringbare Basis“. Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung lautet: 1. Kindersitzsystem, umfassend zumindest ein erstes Sitzelement (11a), ein zweites Sitzelement (11b) und eine, auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis (10), wobei zumindest das erste Sitzelement (11a) in einem auf der Basis montierten Zustand gegenüber der Basis (10) oder einem Sockelelement (13) der Basis (10) von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende, Ausrichtung rotierbar ist, wobei eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes (11b) gegenüber der Basis (10) oder [Alternative] dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes (11a) eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind. Anspruch 2 in seiner erteilten Fassung lautet: 2. Kindersitzsystem nach Anspruch 1, wobei die Basis (10) ein Drehelement (14) aufweist, wobei zumindest das Drehelement (14) mindestens eine Befestigungseinrichtung (16a-16d) zur Befestigung des ersten Sitzelementes (11a) aufweist, wobei das Drehelement (14) auf dem Sockelelement (13) rotierbar angeordnet ist derart, dass das Drehelement (14) zusammen mit dem Sitzelement (11) gegenüber dem Sockelelement (13) zur Änderung einer Ausrichtung des Sitzelementes (11a) rotierbar ist, wobei das Sitzelement (11a) von der Basis (10) entfernbar ist. Die Antragstellerin ist eine deutsche Herstellerin von Kinderwagen, Kindersitzen und Babytragen. Die Antragsgegnerinnen haben ihren Geschäftsbetrieb auf den Handel und Vertrieb von Baby-Artikeln, insbesondere Kindersitzen und Baby-Sitzschalen ausgerichtet. Sie gehören zur Wonderland-Unternehmensgruppe der Konzernmutter Wonderland Nurserygoods Co., Ltd. mit Sitz in Taipei, Taiwan. Die Wonderland Nurserygoods Co., Ltd. ist die Herstellerin insbesondere von unter der Marke „NUNA“ gefertigten Kindersitzen und Babyschalen. Mit Antragsschrift vom 20.04.2026 hat die Antragstellerin zunächst ausdrücklich eine Verletzung des Antragspatents durch das Kindersitzsystem der „base curv“ mit ihren sechs Sitzelementen „cari next“, „pipa lite“, „pipa next“, „arra flex“, „todl lite“ und „todl next“ gemäß nachstehender Kompatibilitätsliste angegriffen (s. Antragsschrift, Rn. 139): In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin klargestellt, sich nicht gegen die Ausführungsform “todl lite” zu wenden und die Ausführungsform „arra next“ ergänzt, die gemäß obenstehender Kompatibilitätsübersicht nicht mit dem Basissystem „base curv“ kompatibel ist. **ANTRÄGE DER PARTEIEN:** Die Antragstellerin beantragt: I. a) Den Antragsgegnerinnen wird jeweils aufgegeben, es im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien und/oder der Republik Bulgarien und/oder des Königreichs Dänemark und/oder der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Estland und/oder der Republik Finnland und/oder Französischen Republik und/oder der Italienischen Republik und/oder der Republik Lettland und/oder der Republik Litauen und/oder des Großherzogtums Luxemburg und/oder der Republik Malta und/oder der Niederlande und/oder der Republik Österreich und/oder der Portugiesischen Republik und/oder der Republik Rumänien und/oder des Königreichs Schweden und/oder der Republik Slowenien zu unterlassen, Kindersitzsysteme, umfassend zumindest ein erstes Sitzelement, ein zweites Sitzelement und eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis, wobei zumindest das erste Sitzelement in einem auf der Basis montierten Zustand gegenüber einem Sockelelement der Basis von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende Ausrichtung rotierbar ist, wobei eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes gegenüber dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind, wobei die Basis weiterhin ein Drehelement aufweist, wobei das Drehelement mindestens eine Befestigungseinrichtung zur Befestigung des ersten Sitzelementes aufweist, wobei das Drehelement auf dem Sockelelement rotierbar angeordnet ist derart, dass das Drehelement zusammen mit dem ersten Sitzelement gegenüber dem Sockelelement zur Änderung der Ausrichtung des ersten Sitzelementes rotierbar ist, wobei das erste Sitzelement von der Basis entfernbar ist, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen, b) hilfsweise zu a) (für den Fall, dass das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung das Verfügungspatent in seiner vorangehenden Fassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für nicht rechtsbeständig ansehen sollte) dem Antrag gemäß vorangehendem Buchstabe a) mit der Maßgabe stattzugeben, dass der oben wiedergegebene Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gemäß dem von der Kammer als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsbeständig erachteten Hilfsantrag abgefasst wird (wobei zwei Hilfsanträge vorgelegt werden, bezeichnet als Hilfsantrag 1 und, nachrangig zu diesem, als Hilfsantrag 2; siehe zum Wortlaut: Anlage MB 14) c) gemäß Schriftsatz vom 22.05.2026: die angekündigten Hilfsanträge 1 und 2 werden höchst vorsorglich weiter eingeschränkt, und zwar jeweils durch Aufnahme des zusätzlichen Merkmals M.1.5a „wobei das erste Sitzelement in einer Vorwärtsausrichtung und in einer Rückwärtsausrichtung arretierbar ist (siehe zum Wortlaut Anlage MB 14a). d) die Hilfsanträge 1 und 2 vom 22.05.2026 zuzulassen (R. 263) sowie gemäß Regel 36 der Antragstellerin nachzulassen, in Beantwortung der Duplik vom 01.06.2026 einen weiteren Schriftsatz einzureichen; sowie weiterhin, es zu unterlassen, a) ein erstes Sitzelement; oder ein zweites Sitzelement; oder eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis; oder eine Kombination aus dem erstem und dem zweitem Sitzelement; oder eine Kombination aus dem erstem Sitzelement und der Basis; oder eine Kombination aus dem zweiten Sitzelement und der Basis Abnehmern im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien und/oder der Republik Bulgarien und/oder des Königreichs Dänemark und/oder der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Estland und/oder der Republik Finnland und/oder Französischen Republik und/oder der Italienischen Republik und/oder der Republik Lettland und/oder der Republik Litauen und/oder des Großherzogtums Luxemburg und/oder der Republik Malta und/oder der Niederlande und/oder der Republik Österreich und/oder der Portugiesischen Republik und/oder der Republik Rumänien und/oder des Königreichs Schweden und/oder der Republik Slowenien anzubieten und/oder zu liefern, wenn diese geeignet sind zur Verwendung in einem Kindersitzsystem, umfassend zumindest ein erstes Sitzelement, ein zweites Sitzelement und eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis, wobei zumindest das erste Sitzelement in einem auf der Basis montierten Zustand gegenüber einem Sockelelement der Basis von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende Ausrichtung rotierbar ist, wobei eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes gegenüber dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind, wobei die Basis weiterhin ein Drehelement aufweist, wobei das Drehelement mindestens eine Befestigungseinrichtung zur Befestigung des ersten Sitzelementes aufweist, wobei das Drehelement auf dem Sockelelement rotierbar angeordnet ist, derart, dass das Drehelement zusammen mit dem ersten Sitzelement gegenüber dem Sockelelement zur Änderung der Ausrichtung des ersten Sitzelementes rotierbar ist, wobei das erste Sitzelement von der Basis entfernbar ist ohne im Falle des Anbietens an die Abnehmer im Angebot sowie bei Lieferung ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das erste Sitzelement und das zweite Sitzelement und die auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis gemeinsam nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin der EP 4 242 056 B1 zur Verwendung in dem Kindersitzsystem mit den vorstehend genannten Merkmalen verwendet werden dürfen b) hilfsweise zu a) (für den Fall, dass das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung das Verfügungspatent in seiner vorangehenden Fassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für nicht rechtsbeständig ansehen sollte) dem Antrag gemäß vorangehendem Buchstabe a) mit der Maßgabe stattzugeben, dass der oben wiedergegebene Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gemäß dem von der Kammer als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsbeständig erachteten Hilfsantrag abgefasst wird, (i) für jeden einzelnen Fall der Nichtbefolgung der Anordnung unter 1. und 2. jeweils ein wiederkehrendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR an das Gericht zu zahlen, das (ggf. wiederholt) auf Antrag der Antragstellerin von der Lokalkammer Hamburg festgesetzt wird, (ii) der Antragstellerin jeweils innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der in dieser Sache ergangenen Anordnung eine schriftliche Erklärung vorzulegen, die durch geeignete Unterlagen belegt ist und folgende Angaben enthält: die Herkunft und die Vertriebskanäle der seit dem 18.03.2026 bezogenen Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1 und I.2 in den genannten Hoheitsgebieten (einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der beteiligten juristischen Personen); (iii) die Mengen der seit dem 18.03.2026 gelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1 und I.2 in den genannten Hoheitsgebieten; und die Identität aller Dritten, die seit dem 18.03.2026 an der Herstellung oder dem Vertrieb der Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1 und I.2 in den genannten Hoheitsgebieten beteiligt sind (einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der beteiligten juristischen Personen). II. für jeden Tag, an dem sie der Anordnung unter 4. nicht nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € zu an das Gericht zu zahlen, das (ggf. wiederholt) auf Antrag der Antragstellerin von der Lokalkammer Hamburg festgesetzt wird, III. Den Antragsgegnerinnen wird als Gesamtschuldnern aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig Kosten in Höhe von 56.000 Euro zu erstatten. IV. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Diese Anordnung ist – ggf. gegen Leistung einer Sicherheit in Form einer Hinterlegung oder Bankbürgschaft der Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerinnen - vollstreckbar. Die Antragsgegnerinnen beantragen, I. den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zurückzuweisen; hilfsweise, über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; höchst hilfsweise, den Klageantrag gemäß Ziff.I.2 (angebliche mittelbare Verletzung) zu beschränken durch Erweiterung der Hinweispflicht auch auf das Liefern („ohne im Falle des Anbietens bzw. Lieferns [...]“); den Antragsgegnerinnen zu gestatten, die Vollstreckung der Entscheidung durch Sicherheitsleistung, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Antragstellerin abzuwenden; weiter höchst hilfsweise, die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens eines zweistelligen Millionenbetrags in Euro zur Vollziehung einer etwaigen einstweiligen Maßnahme anzuordnen; II. Der Schriftsatz vom 17.06.2026, samt der enthaltenen Anträge und Antragsbegründungen wird nicht zugelassen und daher nicht berücksichtigt; Hilfsweise: falls der Schriftsatz vom 17.06.2026 oder Teile davon zugelassen werden, erhalten die Antragsgegnerinnen Gelegenheit zur schriftlichen, mindestens jedoch mündlichen Erwiderung. **TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE:** Die Antragstellerin macht eine unmittelbare und mittelbare Verletzung der von ihr geltend gemachten Anspruchsfassung durch das Kindersitzsystem bestehend aus der Basis „base curv“ in Kombination mit einem der Sitzelemente Babywanne „cari next“ und/oder der Kindersitze „pipa lite“, „pipa next“, „arra next”, “arra flex” und “todl next” geltend. Sie macht ferner auch eine mittelbare Verletzung durch das Angebot und die Lieferung der vorgenannten Komponenten, die zur Verwirklichung des patentgemäßen Kindersitzsystems bestimmt sind, geltend. Nach Auffassung der Antragstellerin erfüllen das Kindersitzsystem als auch die einzelnen Komponenten die erforderlichen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 2. Des Weiteren sei auch der Rechtsbestand des Antragspatents hinreichend gesichert. Der Begründetheit stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin das Verfügungspatent vorsorglich in eingeschränkter Fassung geltend macht und ihr Anliegen mit zwei Hilfsanträgen verfolgt. Die beantragten einstweiligen Maßnahmen sein auch erforderlich. Denn ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne der Antragstellerin angesichts der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden. Ebenso seien die Maßnahmen verhältnismäßig. Zögerliches Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Das Antragspatent ist erst am 18.03.2026 erteilt worden, der vorliegende Antrag wurde am 20.04.2026 eingereicht. Die Antragstellerin meint, eine Abwendungssicherheit sei schon dem Grunde nach unbegründet. Das angegriffene System könne ohne Aufwand so abgeändert werden kann, dass es das Verfügungspatent nicht mehr verletze. Die Antragsgegnerinnen bestreiten sowohl das Vorliegen einer Verletzung als auch den Rechtsbestand der geltend gemachten Anspruchsfassung. Zur Verletzung wird seitens der Antragsgegnerinnen insbesondere bestritten, dass die angegriffenen Ausführungsformen keine Ausgestaltung aufweisen, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes (11b) gegenüber dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes (11a) eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind. Vielmehr sei gegenüber dem ersten Sitzelement – als solches wird seitens der Antragstellerin der Kindersitz „todl next“ angesehen – bei den als zweites Sitzelement angesehenen Kindersitzen „pipa lite“, „pipa next“, „arra next”, “arra flex” und bei der Babywanne „cari next“ die Rotation nicht eingeschränkt. Sie sind ferner der Ansicht, dass das Antragspatent nicht als rechtsbeständig angesehen werden könne. Es sei unzulässig erweitert. Insbesondere die farblich nachstehend hervorgehobenen Merkmale seien in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart: Ferner sei die Lehre nach dem Antragspatent nicht neu. Zum einen offenbare das seit 2012 beworbene und angebotene Kindersitzsystem „Matrix Light 2“ und ein Video hierzu, die Lehre nach dem Antragspatent. Zum anderen würden die US 2008/0211279 A1 (Anlage PEN 6), die US 2005 264 064 A1 (Anlage MB 17), sowie die JPH 051579 U (Anlage MB 13) die Lehre unmittelbar und eindeutig offenbaren. Die Lehre nach dem Antragspatent sei überdies ausgehend von US 2005 264 064 A1 (Anlage MB 17) in Kombination mit US 2006/0170262 (Anlage PEN 12) nicht erfinderisch. Die Interessensabwägung streite zugunsten der Antragsgegnerinnen. Überdies könne der Antragstellerin das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens zugemutet werden; es drohe jedenfalls kein irreparabler Schaden. Außerdem sei die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, da deren Produkte schon länger auf dem Markt seien und eine Kenntnis der potenziell verletzenden Produkte bereits lange vor Erteilung des Patents gegeben gewesen sei. Es liege ein seit Langem etablierter Markt vor. Ein Verbot würde daher den über Jahre hinweg bestehenden, und bereits lange vor Patenterteilung (sogar schon vor Patentanmeldung) etablierten Status quo verändern. Ferner bestehe kein konkretes dringendes Interesse an der Auskunftserteilung. Die Antragstellerin lege insbesondere nicht dar, dass bei einem Zuwarten bis zur Hauptsache ein Verlust entsprechender Informationen drohen würde. Mit Blick auf den Antrag auf Zwangsgeld sind die Antragsgegnerinnen der Ansicht, ein solches könne nach Art 63 EPGÜ nur bei endgültigen Verfügungen angeordnet werden. Dieses sei ferner in der Höhe unangemessen. Der Antrag auf Kostenerstattung sei mangels inhaltlichen Vortrags nicht begründet. Ferner meinen die Antragsgegnerinnen, gestützt auf Art 62 Abs 1 EPGÜ sei die Auferlegung einer Abwendungssicherheit, durch deren Zahlung sie eine Vollstreckung der einstweiligen Maßnahmen abwenden könnten, gerechtfertigt. **WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE** Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 hat die Antragstellerin bei der Lokalkammer Hamburg einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gestellt. Innerhalb der daraufhin durch den Berichterstatter gesetzten Einspruchsfrist haben die Antragsgegnerinnen am 13.05.2026 Einspruch gegen den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingelegt. Wie vom Berichterstatter eingeräumt, wurde sodann fristgemäß am 22.05.2026 von der Antragstellerin eine Einspruchserwiderung eingereicht und auf diese fristgemäß am 01.06.2026 von den Antragsgegnerinnen eine Duplik eingereicht. Die Antragstellerin hat sodann am 17.06.2026 einen weiteren Schriftsatz eingereicht, ohne dass die Lokalkammer die Möglichkeit hierzu gewährt hat. Die Antragsgegnerinnen haben hierzu am 23.06.2026 eine weitere Replik eingereicht, ebenfalls ohne dass die Lokalkammer die Möglichkeit hierzu gewährt hat. Diese Schriftsätze vom 17.06.2026 und vom 23.06.2026 wurden von der Lokalkammer in der mündlichen Verhandlung wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Die mündliche Verhandlung fand sodann am 26.06.2026 statt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. **GRÜNDE DER ANORDNUNG** I. Der Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist zulässig und im Wesentlichen begründet. II. (INTERNATIONALE) ZUSTÄNDIGKEIT DER LOKALKAMMER HAMBURG Die Lokalkammer Hamburg ist international sowie „EPG-intern“ zuständig. Das EPG ist international zuständig für eine Verletzungsklage, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann (Art. 31 EPGÜ, Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 71b Abs. 1 Verordnung Brüssel Ia, vgl. Berufungsgericht Anordnung vom 3. September 2024 – UPC CoA 188/2024 AYLO/DISH, GRUR-RS 2024, 29446). Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist (Berufungsgericht EPG, AYLO/DISH, oben zitiert). Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist die Lokalkammer Hamburg (international) zuständig. Das Antragspatent steht in den Vertragsmitgliedstaaten in Kraft. Die angegriffenen Ausführungsformen werden unter anderem in Deutschland im Internet angeboten und vertrieben. III. AKTIVLEGITIMATION Gegen die Aktivlegitimation bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin ist als eingetragene Inhaberin des Antragspatents gemäß Art. 47 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 8 Abs. 5 lit. a) und c) VerfO berechtigt, das Gericht anzurufen. ZULÄSSIGKEIT DER ANTRÄGE UND DER BEANTRAGTEN ANTRAGSÄNDERUNGEN Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.05.2026 beantragte Antragsänderung war zurückzuweisen. Der Umstand, dass die Antragstellerin als Hauptantrag eine gegenüber der erteilten Fassung des Antragspatents eingeschränkte Anspruchsfassung – nämlich eine Kombination der Ansprüche 1 und 2 des Antragspatents – geltend gemacht, steht der Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht entgegen. Diese Anspruchsfassung entspricht im Wesentlichen – aber nicht vollständig – dem erteilten Anspruch 2, wobei eine Alternative gestrichen wurde und die Formulierung der zusätzlichen Merkmale des erteilten Anspruchs 2 überarbeitet wurde. Die Geltendmachung einer nicht eingetragenen Anspruchsfassung ist auch im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen (Berufungsgericht, Anordnung vom 27.03.2026, UPC_CoA_898/2025, Rn 39, Onward/Niche). Auch die weiteren Anpassungen der Anträge mit Blick auf die Hinweispflicht auch für den Fall des Lieferns und die Beschränkung des Auskunftsanspruchs in zeitlicher Hinsicht im Schriftsatz vom 22.05.2026 sind ohne Weiteres zulässig. Unzulässig sind allerdings die im Schriftsatz vom 22.05.2026 angekündigten Hilfsanträge. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin klargestellt, dass die in der Antragsschrift gestellten ursprünglichen Hilfsanträge nicht mehr gestellt werden, sondern ausschließlich die Hilfsanträge in der geänderten Fassung, wie im Schriftsatz vom 22.05.2026 geltend gemacht. Diese Hilfsanträge wurden in der mündlichen Verhandlung von der Lokalkammer als unzulässig zurückgewiesen. Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in „Onward/Niche“ anerkannt, dass auch im Eilverfahren Hilfsanträge grundsätzlich zulässig sein können, also die Voraussetzungen der R. 263.2 VerfO vorliegen können. Allerdings gilt für diese stets, dass der summarische Charakter des Eilverfahrens in den Blick genommen werden muss. Dabei ist stets zu berücksichtigen, ob der Rechtsschutz des Antragsgegners aufgrund der Geltendmachung einer nicht erteilten Fassung eines Anspruchs in nicht vertretbarer Weise verkürzt wird. Dies ist vorliegend der Fall und führte zu einer Zurückweisung der neuen Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung. Die weiteren Hilfsanträge wurden in der Replik gestellt und betreffen die Hinzufügung eines Merkmals, welches in dieser Form nicht Gegenstand eines abhängigen Anspruchs ist. Den Antragsgegnerinnen wäre (ist) eine Verteidigung insbesondere mit Blick auf die Frage des Rechtsbestandes nur in einem sehr kurzen Zeitraum möglich gewesen, was ihre Verteidigungsmöglichkeit erheblich einschränkt. IV. VERLETZUNG DES ANTRAGSPATENTS Es lässt sich mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass die Antragstellerin durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in ihrem Recht verletzt wird (Art. 25 lit. a) EPGÜ). Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gemäß Art. 62(1) EPGÜ i. V. m. R. 211.2 VerfO setzt voraus, dass das Gericht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt ist, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, sein Recht verletzt wird oder verletzt werden zu droht, und dass das betreffende Patent gültig ist. Ausreichende Sicherheit meint überwiegende Wahrscheinlichkeit (EPG-BerG, UPC_CoA_889/2025, Anordnung vom 27.03.2026, Onward vs. Niche, Rn 71 unter Verweis auf EPG-BerG, UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, NanoString v. 10x Genomics; EPG-BerG, UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Mammut Sports v. Ortovox; EPG-BerG, UPC_CoA_297/2024, Anordnung v. 03.12.2024, SharkNinja v. Dyson; EPG-BerG, UPC_CoA_768/2024, Anordnung v. 30.04.2025, Insulet v. EOFlow; EPG BerG, UPC_CoA_446/2025, Anordnung v. 13.08.2025, Boehringer v. Zentiva). a) Für die Frage des Rechtsbestands und dessen überwiegender Wahrscheinlichkeit ist nicht auf die erteilte Fassung abzustellen, sondern auf die geltend gemachte eingeschränkte Fassung (CoA, UPC_CoA_889/2025, Anordnung vom 27.03.2026, Onward vs. Niche, Rn 48). Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen mit Blick auf seinen Hauptantrag zulässig und begründet. Die Lokalkammer ist mit ausreichender Sicherheit (R. 211 Abs. 2 VerfO) davon überzeugt, dass die Antragsgegnerinnen durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen die Rechte der Antragstellerin an ihrem Antragspatent verletzen (Art. 25 lit. a) EPGÜ). Die Rechtsbeständigkeit des Antragpatents ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der konkret geltend gemachten Fassung hinreichend gesichert. b) Merkmalsverwirklichung Bei summarischer Prüfung lässt sich mit ausreichender Sicherheit feststellen (R. 211 Abs. 2 VerfO), dass die angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar und mittelbar wortsinngemäß von der durch Patentanspruch 2 unter Schutz gestellten technischen Lehre des Antragspatentes Gebrauch machen. Relevante Fachperson Die relevante Fachperson ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kindersitzsystemen verfügt. Bestimmung des Schutzbereichs Gegenstand des Antragspatents ist gemäß Abs. [0001] ein Kindersitzsystem, das ein erstes Sitzelement, ein zweites Sitzelement sowie eine Basis umfasst, die auf einem Fahrzeugsitz anbringbar ist. Zur Beschreibung des Standes der Technik nimmt das Antragspatent in Abs. [0002] der Beschreibung Bezug auf die JPH051579U und erläutert, dass hieraus ein Kindersitzsystem bekannt ist, bei dem ein Sitzelement gegenüber einer Basis rotiert werden kann, so dass verschiedene Ausrichtungen (insbesondere eine Vorwärts-Ausrichtung oder Rückwärts-Ausrichtung) eingestellt werden können. Das Kindersitzsystem gemäß diesem Stand der Technik wird hinsichtlich seiner Flexibilität als verbesserungswürdig angesehen. Als Aufgabe der Erfindung beschreibt das Antragspatent in Abs. [0003] ein Kindersitzsystem vorzuschlagen, das in seiner Anwendung vergleichsweise flexibel ist und insbesondere auf möglichst sichere Weise, eine Veränderung der Ausrichtung eines Sitzelements ermöglicht. Zur Lösung der Aufgabe stellt das Antragspatent ein Kindersitzsystem mit folgenden Merkmalen unter Schutz: M1.1 Kindersitzsystem, umfassend zumindest ein erstes Sitzelement (11a), ein zweites Sitzelement (11b) und eine, auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis (10), M1.2 wobei zumindest das erste Sitzelement (11a) in einem auf der Basis montierten Zustand gegenüber einem Sockelelement (13) der Basis (10) von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abgebrochene, Ausrichtung rotierbar ist, M1.3 wobei eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes (11b) gegenüber dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes (11a) eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind, M1.4 wobei die Basis weiterhin ein Drehelement aufweist, M1.4.1 wobei das Drehelement mindestens eine Befestigungseinrichtung zur Befestigung des ersten Sitzelementes aufweist, M1.4.2 wobei das Drehelement auf dem Sockelelement rotierbar angeordnet ist derart, dass das Drehelement zusammen mit dem ersten Sitzelement gegenüber dem Sockelelement zur Änderung der Ausrichtung des ersten Sitzelementes rotierbar ist, M1.4.3 wobei das erste Sitzelement von der Basis entfernbar ist. Einige Merkmale dieses Anspruchs bedürfen zu ihrer Auslegung einer Erläuterung. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents (Berufungsgericht, UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024; Berufungsgericht, UPC_CoA_1/2024, Anordnung v. 13.05.2024; Berufungsgericht, UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024). Die Fachperson legt ein Merkmal eines Patentanspruchs immer im Lichte des gesamten Anspruchs aus (siehe Berufungsgericht, UPC_CoA_768/2024, Anordnung v. 30.04.2025). Aus der Funktion des einzelnen Merkmals im Kontext des gesamten Patentanspruchs wird die Fachperson ableiten, welche technische Funktion dem Merkmal einzeln und in seiner Gesamtheit zukommt. Im Hinblick auf die in einer Patentschrift verwendeten Begrifflichkeiten kann dies dazu führen, dass die Fachperson einem verwendeten Begriff eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beimisst. Die Patentschrift kann Begriffe eigenständig definieren und stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (Lokalkammer München, UPC_CFI_248/2024, Entscheidung v. 22.08.2025, Zentralkammer München, UPC_CFI_1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Zentralkammer Paris, UPC_CFI_309/2023, Entscheidung v. 05.11.2024). Merkmal M1.1 sieht ein Kindersitzsystem vor, das zumindest ein erstes Sitzelement (11a), ein zweites Sitzelement (11b) und eine, auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis (10) umfasst. Bereits der Wortlaut des Merkmals M.1.1 „auf einem Fahrzeugsitz anbringbar“ macht deutlich, dass hiermit Vorrichtungen unter Schutz gestellt werden, die tatsächlich auf einem Fahrzeugsitz anbringbar sind. Damit wird deutlich, dass hiervon keine Ausgestaltungen umfasst sind, die in den Fahrzeugsitz integriert sind. Dies ergibt sich unmittelbar durch die Verwendung des Wortes „auf“. Bestätigung findet diese Auffassung in Abs. [0023] des Antragspatents, wonach das anspruchsgemäße Sockelelement im montierten Zustand der Basis „in Kontakt“ mit dem Fahrzeugsitz ist. Dies schließt aus, dass das Sockelelement bzw. die Basis integraler Bestandteil des Fahrzeugsitzes ist. Merkmal M1.2 sieht vor, dass zumindest das erste Sitzelement (11a) in einem auf der Basis montierten Zustand gegenüber einem Sockelelement (13) der Basis (10) von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende, Ausrichtung rotierbar ist: 16. „Ausrichtung“ meint dabei eine feste Position des Sitzelements. Nur in einer festen Position ist die Benutzung eines Sitzelements durch ein Kind, wozu ja das patentierte System dienen soll, sicher möglich. Die jeweilige Ausrichtung muss allerdings nicht zwingend auch arretierbar im Sinne von jeglicher Veränderung der Ausrichtung verhindernd sein. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass in Unteranspruch 11 explizit geschützt ist, dass das erste und/oder zweite Sitzelement in mindestens oder genau zwei verschiedenen Ausrichtungen arretierbar ist. Es muss aber eine feste Position sein. Gestützt wird dies ferner durch Abs. [0039] des Antragspatents, wo als Abgrenzung gegenüber der Arretierbarkeit, festgehalten ist (Hervorhebungen hinzugefügt): „Alternativ oder zusätzlich kann das erste und/oder zweite Sitzelement, ggf. einschließlich Drehelement, in mindestens oder genau zwei verschiedenen Ausrichtungen festlegbar sein, insbesondere derart, dass die Festlegung (ausschließlich) durch eine Rotation des ersten bzw. zweiten Sitzelements und/oder des Drehelementes, aufhebbar ist“ und durch Abs. [0040] (Hervorhebungen hinzugefügt): „Im Allgemeinen soll eine Festlegung durch Ineinandergreifen von Einrichtungen (Elementen) erfolgen, die vorzugsweise starr mit demjenigen Element (Basis, insbesondere Sockel und/oder Drehelement, oder Sitzelement) verbunden sind, an dem sie angeordnet sind. Eine Festlegung kann insbesondere über eine Kombination von Vorsprung und entsprechender Ausnehmung/Öffnung erfolgen, wobei der Vorsprung an der Basis, insbesondere dem Sockelelement, vorgesehen sein kann und die Ausnehmung am Sitzelement bzw. Drehelement (oder umgekehrt). Vorzugsweise sind in diesem Sinne insbesondere Zwischen-Ausrichtungen (winkelmäßig zwischen der Vorwärts- und der Rückwärts-Ausrichtung, jedoch nicht exakt die Vorwärts- bzw. Rückwärts-Ausrichtung umfassend), festlegbar, insbesondere Ausrichtungen in einem 90°-Winkel zu der Vorwärts- bzw. Rückwärts-Ausrichtung, insbesondere in beide seitlichen Richtungen.“ Die von den Parteien diskutierten Stellen [0011] bis [0014] der Beschreibung stehen dem genannten Verständnis nicht entgegen: 17. Denn diesen kann nicht entnommen werden, dass eine Ausrichtung, welche eine feste Position vorsieht, auch stets zu einer Arretierbarkeit führen muss. Den Antragsgegnerinnen ist darin zuzustimmen, dass die Feststellung, wonach ein Winkelbereich kontinuierlich durchlaufen werden kann, sich auf die „Zwischenposition durch Verdrehen (bzw. Rotation)“ im vorstehenden Abs. [0013], und damit auf die Rotationsmöglichkeit des betreffenden Sitzelements bezieht. Im Rahmen der Rotation wird ein Winkelbereich kontinuierlich durchlaufen – davon zu unterscheiden ist aber die „Ausrichtung“. Abs. [0011] benennt klar, dass darunter die Ausrichtung des Sitzelementes in Bezug auf die Fahrzeugrichtung bzw. die Blickrichtung des Kindes zu verstehen ist. In Abs. [0014] ist ferner die Rede von einem „Ausrichtungswechsel“. Dieser wird definiert als eine „Rotation um eine zumindest im Wesentlichen vertikale Achse.“ Ein solcher Ausrichtungswechsel hätte keinerlei technische oder funktionale Bedeutung, wenn mit einer Ausrichtung nicht eine feste Position gemeint ist, denn nur in einer solchen ist die Benutzung eines Sitzelements durch ein Kind sicher möglich. Merkmal M1.3 besagt, dass eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes (11b) gegenüber dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes (11a) eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind. Aufgrund des Wortlauts in Merkmal M1.3 „Nicht in sämtlichen Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind“ ist die Lehre des Antragspatents darauf gerichtet, einen „Überlapp“ bzgl. der Ausrichtungen des ersten und zweiten Sitzelements aufzuweisen. Denn der Wortlaut zielt darauf ab, dass beim zweiten Sitzelement nicht alle Ausrichtungen des ersten Sitzelements möglich sein dürfen. Dies wird auch durch die Verknüpfung der Rotation mit der Montage in Abs. [0016] bestätigt. Insbesondere ist 18. eine Bezugnahme des Merkmals der eingeschränkt möglichen Rotation auf die Montierbarkeit in den betreffenden Ausrichtungen, wie von den Antragsgegnerinnen argumentiert, gerechtfertigt, da hierauf in der Beschreibung in Abs. [0016] bei der Beschreibung der eingeschränkten Rotation abgestellt wird: c) Merkmalsverwirklichung Das Gericht ist mit der notwendigen ausreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Antragspatent verletzen. Unmittelbare Patentverletzung Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das Basissystem „base curv“ und in Kombination mit dieser die Babywanne „cari next“ und die Kindersitze „pipa lite“, „pipa next“, „arra next“, „arra flex“ und „todl next“ angegriffen werden. Eine Verletzung durch den Kindersitz „todl lite“, der laut Kompatibilitätsübersicht mit dem Basissystem „base curv“ kompatibel ist, wird, wie von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, nicht geltend gemacht. Eine Kompatibilitätsübersicht der Antragstellerin zeigt nachfolgende Kompatibilitäten von Sitzelementen mit dem Basissystem „base curv“: 19. Der von der Antragstellerin hingegen als verletzend geltend gemachte Kindersitz „arra next“ ist laut der oben abgebildeten Kompatibilitätsübersicht, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Grund zu zweifeln sieht, nicht mit dem Basissystem „base curv“ kompatibel. Aus diesem Grund bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung durch den Kindersitz „arra next“ in Verbindung mit dem Basissystem „base curv“. Der Kindersitz „todl next“ bildet das erste Sitzelement und die anderen Kindersitze sowie die Babywanne „cari next“ demgegenüber das zweite Sitzelement. Dieses System macht von der Lehre nach dem Antragspatent unmittelbaren Gebrauch, wie den nachfolgenden Fotografien entnommen werden kann. Das erste Sitzelement („todl next“) ist von einer ersten Ausrichtung (hier: Rückwärtsausrichtung, nachfolgend: oberstes Foto) in eine zweite Ausrichtung (hier: 20. Vorwärtsausrichtung, nachfolgend: unterstes Foto), und zwar in einem auf der Basis montierten Zustand, gemeinsam mit einem Drehelement der Basis gegenüber einem Sockelelement der Basis rotierbar. Dazu muss die Swivel-Lock-Drehsperre auf 15M+ gestellt (d.h. ausgeschaltet) sein; diesfalls sind die Rückwärtsausrichtung und die Vorwärtsausrichtung beim ersten Sitzelement „todl next“ möglich: 21. Die Rotation des zweiten Sitzelements ist auch in einem auf der Basis montierten Zustand im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelement nur eingeschränkt möglich. Wie sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt und durch Inaugenschein seitens des Gerichts bestätigt wurde, ist dies bei den verschiedenen angebotenen Kindersitzen (auf die Babywanne „cari next“ wird weiter unten separat eingegangen) gegeben. Die untenstehenden Abbildungen beziehen sich auf den Kindersitz „arra flex“; laut den nicht bestrittenen und daher seitens des Gerichts zu Grunde gelegten Ausführungen der Antragstellerin stellt sich dies bei den Kindersitzen „pipa lite“ und „pipa next“ identisch dar. Die zweiten Sitzelemente „arra flex“, „pipa lite“ und „pipa next“ lassen sich zwischen rückwärtsgerichteter Position (verriegelt) und seitlicher Position (unverriegelt) drehen, nicht jedoch in eine vorwärts gerichtete Position verbringen, die allerdings das erste Sitzelement („todl next“) einnehmen kann (bei ausgeschalteter Drehsperre). Das nachfolgende untere Foto zeigt die maximal mögliche Drehung beim zweiten Sitzelement. Die Blockierung erfolgt zwischen dem Drehelement (konkret: Drehteller) und dem Sockelelement der Basis und ist von außen nicht sichtbar. 22. Gleiches gilt für die Babywanne „cari next“: Um die Babywanne aus der verriegelten Rückwärts-Ausrichtung in eine seitliche Ausrichtung zu drehen, muss ein sogenannter „Babyschalen-Drehknopf“ (siehe MB 19, Seite 36, beim Bezugszeichen 19) betätigt werden (siehe nachfolgenden Ausschnitt der MB 19, Seite 36). Bei Betätigung des „Babyschalen-Drehknopfs“ ist eine Rückwärtsausrichtung bei der Babywanne „cari next“ möglich ist, allerdings keine Vorwärtsausrichtung. Wie nachstehend erkennbar und durch Inaugenschein des Gerichts bestätigt wurde, weist die Basis des Basissystems „base curv“ ein (in nachfolgender Aufnahme rot hervorgehobenes) Drehelement auf, das gegenüber einem Sockelelement der Basis (= feststehender Teil der Basis; nicht rot hervorgehoben) drehbar ist. Das obige Drehelement weist laut untenstehender Abbildung und wie durch Inaugenschein des Gerichts bestätigt, mindestens eine (konkret: vier) Befestigungseinrichtung(en) auf. Die jeweilige Befestigungseinrichtung umfasst eine jeweilige Vertiefung, in der jeweils ein Haken schwenkbar angeordnet ist: 23. In die in obiger Abbildung erkennbaren Vertiefungen können entsprechend den untenstehenden Abbildungen Stangen des ersten Sitzelementes („todl next“) eingelegt werden, wobei die Stangen dann mittels der Haken gehalten werden. Befindet sich das erste Sitzelement nun auf dem Drehelement, ist es, wie durch Inaugenschein des Gerichts bestätigt, gemeinsam mit diesem gegenüber dem Sockelelement drehbar. 24. Das erste und auch das (jeweilige) zweite Sitzelement sind auch von der Basis entfernbar, wie das nachfolgende Foto der Basis ohne Sitzelement zeigt und wie durch Inaugenschein des Gerichts bestätigt wurde: Zur Entfernung kann ein sogenannter „Kinderrückhaltesystem Freigabeknopf 12“ (siehe MB 19, Seite 36 und insbesondere den nachfolgenden Ausschnitt davon) betätigt werden. Dementsprechend kann mit der gebotenen Sicherheit eine unmittelbare Patentverletzung durch das Anbieten und Vertreiben des Kindersitzsystems bestehend aus dem Basissystem „base curv“ in Kombination mit einem der nachfolgenden Sitzelementen Babywanne „cari next“ und Kindersitze „pipa lite“, „pipa next“, „arra flex“ und „todl next“ festgestellt werden. mittelbare Patentverletzung: Auch eine mittelbare Patentverletzung durch das Anbieten und/oder Liefern der einzelnen Komponenten liegt vor. Die mittelbare Patentverletzung ergibt sich aus dem Angebot und der Lieferung von Komponenten, die zur Verwirklichung des patentgemäßen Kindersitzsystems bestimmt sind, nämlich - ein erstes Sitzelement (Kindersitz „todl next“) - ein zweites Sitzelement (Babywanne „cari next“, Kindersitze „pipa lite“, „pipa next“ und „arra flex“) - eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis (Basissystem „base curv“) - eine Kombination aus dem ersten und dem zweiten Sitzelement 25. - eine Kombination aus dem ersten Sitzelement und der Basis - eine Kombination aus dem zweiten Sitzelement und der Basis Die Webseiten gemäß Anlage MB2 machen deutlich, dass auch bloß einzelne Komponenten des Kindersitzsystems erworben werden können. Die Komponenten sind Mittel im Sinne des Art. 26. EPGÜ. Die Mittel sind objektiv dazu geeignet, in Kombination ein Kindersitzsystem zu bilden, und insbesondere bei bestimmungsgemäßer Kombination ermöglichen diese: - die Rotation des ersten Sitzelements gegenüber dem Sockelelement der Basis, - die gegenüber dem ersten Sitzelement eingeschränkte Rotation des zweiten Sitzelements, sowie - die Realisierung eines Drehelements, das zusammen mit dem Sitzelement gegenüber dem Sockelelement rotierbar ist. Die Komponenten sind funktional darauf ausgerichtet, durch ihr Zusammenwirken die patentgemäße Gesamtvorrichtung zu verwirklichen. Es geht aus den Webseiten gemäß Anlage MB2, dass die Sitzelemente und die Basis zentrale Bauteile des beanspruchten Kindersitzsystems sind und unmittelbar zur Verwirklichung der anspruchsgemäßen Rotations- und Befestigungsmechanik beitragen. Die angegriffenen Mittel (Komponenten) beziehen sich daher auf wesentliche Elemente der Erfindung, sodass auch diese Voraussetzung einer mittelbaren Patentverletzung erfüllt ist. Wie Anlage MB 24 über den durchgeführten Testkauf zeigt, bieten die Antragsgegnerinnen die angegriffenen Mittel im territorialen Geltungsbereich des Patents mit einheitlicher Wirkung an und liefern diese auch an dort ansässige Personen. Damit ist der erforderliche doppelte territoriale Bezug gegeben. Der Testkauf, wie in Anlage MB 24 dokumentiert, zeigt, dass die angegriffenen Mittel an Abnehmer angeboten und geliefert werden, die nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Soweit es sich um private Endverbraucher handelt, steht dies der Annahme einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen, da diese gemäß Art. 26 Abs. 3 EPGÜ nicht als zur Benutzung berechtigt gelten. Aus der konkreten Ausgestaltung und Zweckbestimmung der angegriffenen Mittel sowie daraus, dass diese gezielt zur Kombination zu einem Kindersitzsystem angeboten werden, wird offensichtlich, dass die Antragsgegnerinnen wissen oder zumindest hätten wissen müssen, dass die angegriffenen Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung der patentierten Erfindung verwendet zu werden. Es liegen somit alle Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vor. 27. Wie die Kompatibilitätsübersicht der Antragstellerin zeigt und wie sie nachfolgend nochmals abgebildet ist, sind sämtliche gegenständlichen Sitzelemente aber auch mit einem anderen Basissystem als dem hier gegenständlichen, dem „base next“, kompatibel. Sie können damit jedenfalls auch ohne das Basissystem „base curv“ verwendet werden – ganz abgesehen davon, dass eine Verwendung der Sitzelemente auch gänzlich ohne Basissystem möglich ist, wie etwa als Sitzelements eines Kinderwagens. **V. RECHTSBESTÄNDIGKEIT** Der Rechtsbestand des Antragspatents ist hinreichend gesichert. Im vorliegenden Fall wird eine gegenüber der erteilten Fassung des Antragspatents eingeschränkte Anspruchsfassung – nämlich eine Kombination der Ansprüche 1 und 2 des Antragspatents – geltend gemacht. Diese Anspruchsfassung entspricht im Wesentlichen – aber nicht zur Gänze - dem erteilten Anspruch 2, wobei eine Alternative gestrichen wurde und die Formulierung der zusätzlichen Merkmale des erteilten Anspruchs 2 überarbeitet wurde. Da die Anspruchsfassung so nicht erteilt und daher nicht im Erteilungsverfahren überprüft wurde, gibt es keine prima facie-Vermutung der Rechtsbeständigkeit. Das Gericht muss sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass die geltend gemachte Anspruchsfassung gültig ist. Ein ausreichender Grad an Gewissheit fehlt, wenn das Gericht nach der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu der Auffassung gelangt, dass es eher wahrscheinlich ist als nicht, dass die geltend gemachte Anspruchsfassung ungültig ist (Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 12.02.2026, UPC_CFI_723/2025 – Align v. Angelalign). Die von den Antragsgegnerinnen erhobenen Einwendungen vermögen den Rechtsbestand der geltend gemachten Anspruchsfassung nicht in Zweifel zu ziehen. 1. Neuheit a) Gemäß Art. 54 (1) EPÜ gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Es kommt darauf an, ob der Gegenstand des Antragspatents mit allen seinen Merkmalen in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart wird. Die Beurteilung der Neuheit im Sinne des Art. 54 (1) EPÜ erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Der Inhalt eines Dokuments des Standes der Technik darf jedoch nicht als Reservoir verstanden werden, aus dem einzelne Merkmale herausgegriffen werden dürfen, um eine bestimmte Ausführungsform zusammenzustellen. Vielmehr dürfen verschiedene Passagen eines Dokuments nur dann miteinander kombiniert werden, wenn sich hierfür eine klare und eindeutige technische Lehre aus dem Dokument ergibt. Ein Merkmal kann auch implizit offenbart sein. Dies setzt jedoch voraus, dass die Fachperson dieses Merkmal objektiv als notwendigerweise in der explizit offenbarten Lehre enthalten ansieht, d. h. dass es sich um eine klare und eindeutige Folge des ausdrücklich Genannten handelt und daher als Teil des Inhalts der Offenbarung zu betrachten ist. Erkenntnisse, die die Fachperson erst infolge weiterführender Überlegungen gewinnt, können hingegen nicht als unmittelbare und eindeutige Offenbarung angesehen werden (vgl. Berufungsgericht, UPC_CoA_182/2024, Anordnung vom 25.09.2024 Mammut/Ortovox; UPC_CoA_312/2025 u.a., Entscheidung vom 02.06.2026, Kodak/Fujifilm). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Stand der Technik im Sinne von Art. 54 (3) EPÜ. Die Antragsgegnerinnen machen vier unterschiedliche Neuheitsangriffe geltend. Einer bezieht sich auf das Kindersitzsystem „Matrix Light 2“, welches laut Antragsgegnerinnen auch eine offenkundige Vorbenutzung darstellt. Die anderen Neuheitsangriffe betreffen die US 2008/0211279 A1 (Anlage PEN 6), die vorab bereits erwähnte US 064 (Anlage MB 17), sowie die Druckschrift JPH 051579 U (Anlage MB 13). Neuheit gegenüber „Matrix Light 2“ Die behauptete offenkundige Vorbenutzung „Matrix Light 2“ steht der Lehre nach dem Antragspatent nicht neuheitsschädlich entgegen. Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass das Kindersitzsystem „Matrix Light 2“ des Herstellers Jané bereits lange vor dem Prioritätstag offenkundig vorbenutzt worden sei. Ein 28. Video über dieses System sei bereits am 29.05.2012 veröffentlicht worden. Das Kindersitzsystem „Matrix Light 2“ nehme die geltend gemachte Anspruchsfassung neuheitsschädlich vorweg. b) Dem kann nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals M1.1. Es gibt bei diesem Kindersitzsystem keine zwei verschiedene Sitzelemente, sondern nur ein Sitzelement „Matrix Light 2“, das verschiedene Konfigurationen und Neigungseinstellungen ermöglicht. Es geht aus keinem einzigen der vorgelegten Dokumente hervor, dass das Kindersitzsystem „Matrix Light 2“ mit mehr als einem Sitzelement beworben, angeboten oder vertrieben worden wäre. Das gesamte System stellt nur auf ein Sitzelement ab, was die Anlagen PEN 7 bis PEN 9c deutlich machen. Diese Anlagen (Bedienungsanleitungen und Videos) stellen ausschließlich auf die Benutzung mit einem Sitzelement ab. Die Anlagen PEN 10 (Bericht zu ADAC-Test) und PEN 11 (ein in französischer Sprache geführter Blog, der nicht von den Antragsgegnerinnen betrieben wird und mit ihnen nicht in Verbindung steht) sind schon deshalb nicht relevant, als die dortigen Angaben nicht von den Antragsgegnerinnen stammen. Davon abgesehen mag man in PEN 10 und PEN 11 allenfalls einen Hinweis sehen, dass das System auch mit mehr als einem Sitzelement betrieben werden kann – eine offenkundige Vorbenutzung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Es besteht keine Veranlassung ein und dasselbe Sitzelement als zwei Sitzelemente zu interpretieren, auch wenn es verschiedene Konfigurationen und Neigungseinstellungen ermöglicht. Dies insbesondere auch im Licht von Abs. [0027] der Beschreibung des Antragspatents, wo es heißt: „Das Kindersitzsystem kann mindestens zwei verschiedene Sitzelemente, insbesondere das obige erste Sitzelement sowie das obige zweite Sitzelement, umfassen, die jeweils für sich auf der Basis montierbar sind (und von der Basis insbesondere entfernbar sind). Die Sitzelemente unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich einer zulässigen Maximal-Größe und/der Minimal-Größe des aufzunehmenden Kindes.“ Neuheit gegenüber US 2008/0211279 A1 („US 279“, Anlage PEN 6) Auch die US 279 vermag die Neuheit der Lehre nach dem Antragspatent nicht in Frage zu stellen. Die US 279 wurde am 04.09.2008 erteilt. Sie offenbart ein Kindersitzsystem, das ein Sitzelement und eine Basis aufweist, die allerdings nicht auf dem Fahrzeugsitz angebracht ist. Die Basis wird vielmehr auf der Rückseite des (umgeklappten) Rückenteils des Fahrzeugsitzes angebracht, was insbesondere in den Abs. [0016], [0017] und [0027] verdeutlicht ist (Hervorhebung hinzugefügt): 29. 16. The present invention relates to a car baby seat system, which comprises: (a) a baby seat; (b) a Supporting device for the baby seat; (c) positioning mechanism associated with said Supporting device and baby seat, for transversally moving the Supporting device and baby seat along the rear passengers' seat between at least three states, a safe center-car state, a side car state, and a loading/unloading state, wherein in the loading/unloading state the baby seat is positioned by said mechanism at least partially outside the car in a rotated orientation relative to the normal use orientation, thereby enabling convenience of loading and unloading of the baby, and additional space for rotation. Preferably the base portion which is movable is connected to, and moves on rails. 27. Preferably, said stationary portion of the multi-portion base is positioned on top of the rear Surface of a side portion of the back support of the passengers' seat. Gleichermaßen wird in Abs. [0097] beschrieben: „The baby seat system is mounted on the rear surface 7 of portion 2 of the back support of the rear passengers seat as shown” und in Figur 2 zeichnerisch dargestellt: In den Ausführungsformen nach den Fig. 26-35 ist die Basis in eine Rückenlehne des 30. Fahrzeugsitzes integriert, wohingegen sie in der Ausführungsform gemäß Fig. 36-44 an einer länglichen Platte 825 im Kofferraum angebracht ist (vgl. US 279, Abs. [0134]). c) Merkmal M1.1 wird durch die US 279 nicht offenbart. Denn die US 279 offenbart lediglich Ausgestaltungen, bei denen die jeweilige Basis nicht auf dem Fahrzeugsitz angebracht ist, sondern entweder in eine Rückenlehne des Fahrzeugsitzes integriert oder im Kofferraum angebracht ist. Das Merkmal M.1.1 „auf einem Fahrzeugsitz anbringbar“ umfasst keine integrierten Varianten, ebenso wenig wie im Kofferraum angebrachte Varianten. Auch den Fig. 14 bis 25 sowie den Abs. [0115] und Abs. [0097] kann nichts anderes entnommen werden. Denn wesentlicher Teil der Offenbarung der US 279 ist es die Befestigung einer Basis auf umgeklappten Sitzen mit der damit verbundenen Möglichkeit der transversalen Verschiebung. Entsprechendes folgt auch aus der Bezugnahme aus dem dortigen Stand der Technik gemäß JPH051579U. Neuheit gegenüber US 2005 264 064 A1 („US 064“, Anlage MB 17): Auch die US 064 steht der Lehre nach dem Antragspatent nicht neuheitsschädlich entgegen. Die US 064 offenbart ein modulares Kindersitzsystem mit einer Basis und mehreren austauschbaren Sitzen für unterschiedliche Entwicklungsstufen des Kindes, insbesondere einen Infant Seat 110 und einen Toddler bzw. Convertible Seat 120, die jeweils mit derselben Basis 100 in Eingriff gebracht werden können, wie sich aus Figur 1 und den Abs. [0007], [0039], [0041] ergibt. Die US 064 offenbart ferner, dass ein mit der Basis verbundener Sitz im montierten Zustand relativ zur Basis drehbar ist, (vgl. [0009], [0040], [0045] bis [0049] und [0069]). Dies zeigen auch die Figuren 1 und Fig. 4, welche nachfolgend wiedergegeben werden: 31. Zur Rotierbarkeit ist in Abs. [0040] ausgeführt: „With this engagement mechanism the seat can be rotated relative to the base and locked in essentially any orientation.“ Abs. [0048] verweist auf acht mögliche Ausrichtungen eines Sitzelements und Abs. [0049] erwähnt 32. „for example, a forward-facing seat with four latches can be made to rotate through 360 degrees but only lock in the forward-facing orientation”, also die 360 Grad Drehbarkeit eines Sitzelements, mit Arretierung in nur einer Ausrichtung (Vorwärtsausrichtung). Abs. [0069] nimmt Bezug auf einen locking pin: „In this way, for example, an infant seat 110 (FIG. 1) will lock in the rear-facing orientation. It will be understood that more than one recess 2700 can be used to provide more than one locked position.” Abs. [0077] führt weiter aus: “Here, the symmetry of the shape of the retaining plate 3400 determines how many orientations the seat can be in, relative to the base, when engaging and disengaging. A complete lack of symmetry means that the two can only be engaged and disengaged in one position, whereas the two fold symmetry of the example in FIG. 34 allows for two positions. For example, with the rear-facing infant seat 110 (FIG. 1), the seat would have to be oriented either 90° clockwise or counter-clockwise from the rear-facing orientation (i.e., facing either passenger door) in order to engage or disengage.” Merkmal M1.3 wird in der MB 17 nicht neuheitsschädlich offenbart. Eine eingeschränkte Ausrichtung des zweiten Sitzelementes gegenüber dem ersten Sitzelement ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Unmittelbar und eindeutig ist lediglich offenbart, dass nach der Anlage MB 17 eine 360° Grad Drehung möglich ist. Dies folgt insbesondere aus Abs. [0049], wonach die Zahl der arretierten („locked“) Anordnungen beschränkt werden kann, bis hin dazu, dass nur eine Ausrichtung möglich ist. Eine Unterscheidung zwischen erstem und zweiten Sitzelement folgt aus der MB 17 nicht. In [0049] und [0077] erfolgt eine Bezugnahme auf ein Sitzelement lediglich unter „for example“. Aus der MB 17 folgt daher auch keine eingeschränkte Rotation eines zweiten Sitzelements gegenüber einem ersten Sitzelement. Die Antragsgegnerinnen meinen dies aus Fig. 2 und 3 und der dort gezeigten unterschiedlichen geometrischen Verhältnisse abzuleiten; jedoch ist dies daraus nach Auffassung des Gerichts nicht ableitbar, schon gar nicht unmittelbar und eindeutig. Eine Einschränkung des „kleineren“ Sitzes dahingehend, dass dieser gegenüber dem „größeren“ Sitz nur eingeschränkt rotiert und nicht sämtliche Ausrichtungen des „größeren“ Sitzes möglich sind, folgt nur daraus, wenn man Drehsperren setzt. Dieselben Drehsperren sind aber beim „größeren“ Sitz auch möglich. Die MB 17 selbst offenbart nicht unmittelbar und eindeutig, diese nur beim „kleineren“ Sitz (zweites Sitzelement) zu setzen. Dass, wie die Antragsgegnerinnen argumentieren, die Verhinderung bestimmter Ausrichtungen bei Sitzen für Kindern unter 33. 15 Monaten nach der UN/ECE 129 Norm geboten ist, kann nicht für die Frage der Beurteilung einer Neuheitsschädlichkeit der MB 17 in diese hineingelesen werden. Der Hinweis auf eine „desired orientation“ in Abs. [0069] ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als unmittelbare und eindeutige Offenbarung anzusehen. d) Eher könnte man dies noch in [0042] erblicken, wo es heißt: „In FIG. 2 the seat 110 is in a rear-facing configuration that is recommended for babies and infants. In FIG. 3 the seat 120 is oriented in a forward-facing configuration that is suitable for older children with sufficient strength neck.” Eine Einschränkung der möglichen Ausrichtungen des zweiten Sitzelements gegenüber dem ersten Sitzelement wird aber auch dadurch nicht unmittelbar und eindeutig vorweggenommen. Zudem lehrt der genannte Absatz der MB 17, dass andere Ausrichtungen sehr wohl wünschenswert und daher möglich sein sollen: “While a side-facing orientation may not be desirable in a moving automobile for safety reasons, it will be appreciated that the ability to choose orientations other than forward and rear-facing can be quite desirable in other situations, for example, in a parked automobile, on an airplane, and so forth.” Auch der Prüfer des Europäischen Patentamtes hat den damaligen Anspruch 2, der bereits die unterschiedliche Rotierbarkeit der beiden Sitzelemente betraf, gegenüber MB 17 (US 064) als nicht neu angesehen und hierbei insbesondere auf Fig. 1, die Sitze 110 und 120 sowie die Absätze [0040], [0048], [0049], [0069] und [0077] verwiesen. Ferner wird auch das Merkmal M1.4 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Denn die Basis der US 279 weist kein Drehelement auf. Die US 279 offenbart nur ein Sitzelement (seat hub 820) und ein Basiselement (base hub 800), wie auch FIG. 2 zeigt. Der Sitz selbst rotiert innerhalb von einer Ausnehmung in der Basis, wie auch in Abs. [0047] der MB 17 ausgeführt und aus FIG. 8 und 9 ersichtlich ist: “It can be seen that once the two hubs 800, 820 are engaged, the seat hub 820 is free to rotate within the grove 840 of the base hub 800.” Neuheit gegenüber JPH 051579 U (Anlage MB 13): Letztlich steht auch die JPH 579 der Lehre nach dem Antragspatent nicht neuheitsschädlich entgegen. MB 13 offenbart ein System aus einer Basis 12, einem ersten Sitzelement (welches in der Fig. 1 dargestellt ist und neben der Rückenlehne auch das Sitzpolster 18 umfasst; nachfolgend lediglich als erstes Sitzelement bezeichnet) und einem zweiten Sitzelement in der Form der Baby- und Kleinkindereinheit 160. Die Basis 12 ist auf einem Fahrzeugsitz anbringbar, vgl. Absatz [0017] der MB 13a: „...wird auf dem Rücksitz eines Fahrzeugs als Sitzkissen des Fahrzeugs angebracht.“ 34. Nachstehend wird Fig. 1 wiedergegeben: Die Basis 12 umfasst einen Greifdeckel 22 (in der MB 13a ferner als Sandwich-Deckel oder Deckel bezeichnet) mit einer kreisförmigen Öffnung 36 (s. Absatz [0021] der MB 13a). In diese Öffnung ist ein Drehdeckel 14 einsetzbar, welcher „...in der Aussparung 36 des Bodens 12 drehbar [ist]“. Wenn das erste Sitzelement auf dem Drehteller 14 angeordnet ist, ist dieses zusammen mit dem Drehteller 14 drehbar (s. Überschrift Absatz [0032] „Funktionsweise der Drehung der Rückenlehne und Entriegelung vom Drehtisch“ sowie letzter Satz des Absatzes [0033] „In diesem Zustand kann sich die Rückenlehne 16 also mit dem Drehteller 14 drehen“. Das erste Sitzelement ist also gegenüber der Basis 12 im Sinne des Merkmals M1.2 drehbar und auf der Basis montiert. Gemäß Absatz [0059] ist es „[je] nach Größe des Fahrzeugsitzes und der Baby-Kleinkindeinheit 160 ... möglich die Baby-Kleinkindeinheit 160 vorher in der Krippenposition und an der Drehscheibe zu befestigen.“ Nach Abs. [0053] werden, wenn die Babyeinheit 160 als Babysitz verwendet wird, das Sitzkissen 172 und die Rückenlehne 170 in einer horizontalen Position verwendet, d.h. in einer Krippenposition, wie in Figur 12 gezeigt. Wenn die Baby-Kleinkind-Einheit 160 als Kindersitz verwendet wird, werden das Sitzkissen 172 und die Rückenlehne 170 gedreht, um einen vorbestimmten Winkel zu bilden, wie in Abbildung 13 gezeigt, und in diesem Zustand verwendet. Die Krippenposition ist in Figur 12 wie folgt abgebildet: 35. Die Verwendung als Kindersitz ist in Figur 13 wie folgt abgebildet: Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen wird das Merkmal M1.3 in der MB 13 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die Antragsgegnerinnen meinen, aus Abs. [0059] und den Figuren 12 und 13 folge die eingeschränkte Rotation der Babyeinheit gegenüber dem Kindersitz der Fig. 1. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zeichnungen in den Figuren 12 und 13 sind nicht bemaßt, sodass daraus eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung, wie sie die Antragsgegnerinnen behaupten, nicht abgeleitet werden kann. Es ist auch fernliegend, dass der Fachmann aus der geometrischen Darstellung dieser Figuren den Schluss ziehen würde, dass der Sitz nicht rotierbar ausgestaltet ist, weil bei der Rotation die Fahrzeugtür im Weg wäre. Die rein schematische Darstellung in den Türen kann für eine solche Interpretation nicht herangezogen werden. Daran ändert auch die von den Antragsgegnerinnen herangezogene Kombination der Absätze [0054] und [0059] der MB 13 nichts. Dort ist ausgeführt, dass sich der Sicherungsstift 168 der Baby-/Kleinkindeinheit 160 konstruktiv vom Sicherungsstift 92 der Rückenlehne 16 unterscheidet, indem nur der Sicherungsstift 168 in das obere Befestigungsloch 96 eingreifen kann, nachdem die Baby- /Kleinkindeinheit 160 um 90° gedreht wurde. In letzterem Fall kann laut Abs. [0054] „die Rückenlehne 16 des Kindersitzes nur gedreht werden“. 36. Daraus folgt keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer gegenüber dem ersten Sitzelement eingeschränkten Rotierbarkeit des zweiten Sitzelements. **Erfinderische Tätigkeit:** Die Lehre nach dem Antragspatent ist auch erfinderisch. Für die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand der geltend gemachten Anspruchsfassung auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht, sind die vom Berufungsgericht entwickelten allgemeinen Grundsätze anzuwenden (UPC_CoA_335/2023, Anordnung vom 26.02.2024, Nanostring/10X Genomics; UPC_CoA_464/2024, Entscheidung vom 25.11.2025, Meril/Edwards, UPC_CoA_528/2024, Entscheidung vom 25.11.2025, Amgen/Sanofi). Zunächst ist festzustellen, worin der Gegenstand der Erfindung liegt, also welches das objektive Problem ist. Dies ist aus der Sicht der Fachperson mit ihrem allgemeinen Fachwissen zum Prioritätstag zu beurteilen. Dies erfolgt dadurch, dass festgestellt wird, welchen Beitrag die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik leistet, und zwar nicht durch isolierte Betrachtung einzelner Anspruchsmerkmale, sondern durch Vergleich des Anspruchs als Ganzes im Kontext der Beschreibung und Zeichnungen, unter Berücksichtigung des der Erfindung zugrundeliegenden erfinderischen Konzepts (der technischen Lehre), das auf den technischen Wirkungen beruhen muss, die die Fachperson auf Grundlage des Patents als durch die beanspruchte Erfindung erzielt versteht. Zur Vermeidung rückschauender Betrachtungsweise darf das objektive Problem keine Hinweise auf die beanspruchte Lösung enthalten. Die beanspruchte Lösung ist naheliegend, wenn die Fachperson am maßgeblichen Stichtag, ausgehend von einem realistischen Ausgangspunkt im Stand der Technik des betreffenden technischen Gebiets und mit dem Ziel, das objektive technische Problem zu lösen, zur beanspruchten Lösung gelangt wäre (und nicht nur gelangen könnte). Ein Ausgangspunkt ist realistisch, wenn seine Lehre für die Fachperson, die am maßgeblichen Stichtag das objektive Problem lösen möchte, von Interesse gewesen wäre. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das betreffende Dokument des Standes der Technik bereits mehrere Merkmale offenbart, die denjenigen der beanspruchten Erfindung ähneln, und/oder dasselbe oder ein ähnliches zugrundeliegendes Problem behandelt wie die beanspruchte Erfindung. Die Fachperson verfügt weder über erfinderische Fähigkeiten („inventive skill“) noch über Vorstellungskraft und benötigt einen Hinweis oder eine Motivation („Veranlassung“), die sie ausgehend von einem realistischen Ausgangspunkt dazu veranlasst, einen nächsten Schritt in Richtung der beanspruchten Erfindung zu unternehmen. Grundsätzlich ist eine beanspruchte Lösung als nicht erfinderisch bzw. naheliegend anzusehen, wenn die Fachperson aufgrund eines solchen Hinweises oder routinemäßig diesen nächsten Schritt nicht nur hätte vornehmen können, sondern vorgenommen hätte und dadurch zur beanspruchten Erfindung gelangt wäre. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Lehre nach dem Antragspatent nicht erfinderisch ist. **Fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von MB 17 (US 064):** Der auf die US 064 (Anlage MB 17) gestützte Angriff auf die fehlende erfinderische Tätigkeit bleibt ohne Erfolg. Wie beide Parteien zutreffend annehmen, begründet die Druckschrift MB17 (US 064) für die Fachperson einen realistischen Ausgangspunkt für die Aufgabe, die in Abs. [0003] des Antragspatents vorgeschlagen wird, nämlich ein Kindersitzsystem vorzuschlagen, das in seiner Anwendung vergleichsweise flexibel ist und insbesondere, auf möglichst zuverlässige und sichere Art und Weise, eine Veränderung der Ausrichtung des Sitzelementes ermöglicht. Die Druckschrift betrifft dasselbe technische Gebiet und dieselbe Grundidee eines modularen Kindersitzsystems mit einer im Fahrzeug verbleibenden Basis und mehreren austauschbaren Sitzen für unterschiedliche Entwicklungsstufen, vgl. Abs. [0007], [0039], [0041], Fig. 1. Die Sitze werden lösbar mit der Basis verbunden und können relativ zur Basis rotiert werden, vgl. Abs. [0009], [0040], [0045] bis [0049], [0069], [0070]. Allerdings gelangt die Fachperson auch ausgehend von US 064 nicht zur erfindungsgemäßen Lösung mit den Merkmalen M.1.3 und M.1.4. Denn in der eingeschränkten Rotation des zweiten Sitzelements ist ein erfinderischer Beitrag zu sehen. Insbesondere die Merkmale M1.3 und M1.4 bis M1.4.2 wirken zusammen. Wählt man die Lösung gemäß Merkmalen M1.4 bis M1.4.2 mit einer in sich drehbaren Basis (bzw. einer Basis, die ein Drehelement aufweist, das gegenüber einem Sockelelement drehbar ist), müssen im Rahmen eines Kindersitzsystems (wie es im Ausgangspunkt auch die MB 17 betrifft) grundsätzlich mehrere Drehstellungen des Drehelements zur Verfügung stehen, bei denen das Kind (während der Fahrt) sicher durch das Kindersitzsystem aufgenommen und gehalten wird. Erst in Kombination mit Merkmal M1.3 ergibt sich insgesamt ein flexibles und hochgradig sicheres System, da die Komponenten dieses Systems so miteinander interagieren, dass gewisse Ausrichtungen des zweiten Sitzelementes verhindert werden. Hinzukommt, dass ein Kindersitzsystem unter Schutz gestellt ist. Es geht gerade nicht um die isolierte Betrachtung einzelner Anspruchsmerkmale, sondern welchen Beitrag die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik in Hinblick auf den Anspruch als Ganzes im Kontext der Beschreibung und Zeichnungen und unter Berücksichtigung des der Erfindung zugrundeliegenden erfinderischen Konzepts (der technischen Lehre) liefert. Unter Berücksichtigung dessen hat die Fachperson bei Heranziehen der MB 17 keinen Anlass, in Richtung der durch das Antragspatent geschützten Erfindung zu denken. Die von den Antragsgegnerinnen ins Treffen geführte Kombination von MB 17 und PEN 12 (US 2006/0170262) führt nicht zu mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Erfindung gemäß Antragspatent, da die PEN 12 keinerlei Hinweis auf das Merkmal M1.3 gibt. Es ist nicht erkennbar, dass die Fachperson, ausgehend von MB 17, durch Heranziehung von PEN 12 eine Motivation gehabt hätte, das Merkmal M1.3 zu verwirklichen. Die Ausführung in der Duplik der Antragsgegnerinnen in Rn 181 „Die zusätzlich herangezogene US262 dient insoweit lediglich als Bestätigung dessen, dass basisseitige Turntable bzw. Drehelement-Strukturen für modulare Kindersitzsysteme zum Prioritätszeitpunkt fachüblich waren. Die Druckschrift wird gerade nicht benötigt, um das Konzept der US 064 grundlegend umzubauen“ lässt nicht erkennen, warum hieraus mangelnde erfinderische Tätigkeit der Kombination von MB 17 und MB 12 bestehen soll. Zudem schlägt auch die MB 17 bereits schon Lösungen vor, nämlich die Arretierung des Vorwärtssitzes nur in der nach vorne gerichteten Position und des Rückwärtssitzes nur in der nach rückwärts gerichteten. Die Rotation selbst bleibt dagegen uneingeschränkt. Was Merkmal M1.4 anbelangt, ist auch die Zuordnung der Rotationsstruktur zur Basis nach Auffassung des Gerichts erfinderisch. Wie vorab zur Neuheitsdiskussion ausgeführt, weist die Erfindung gemäß MB 17, wie auch aus FIG. 2 ersichtlich, im Gegensatz zur geltend gemachten Anspruchsfassung nur ein Sitzelement (seat hub 820) und ein Basiselement (base hub 800) auf, wobei das Basiselement kein Drehelement aufweist, sondern vielmehr der Sitz selbst innerhalb einer Ausnehmung in der Basis rotiert, wie in [0047] der MB 17 ausgeführt und aus FIG. 8 und 9 ersichtlich ist: “It can be seen that once the two hubs 800, 820 are engaged, the seat hub 820 is free to rotate within the grove 840 of the base hub 800. ... A mechanism (not shown) is configured to fully retract the latches 830 so that the seat hub 820 can be removed from the base hub 800. ” Es ist nicht ersichtlich, warum ausgehend von der MB 17 die Fachperson eine Veranlassung haben sollte, stattdessen ein Drehelement entsprechend Merkmal M1.4 des Antragspatents vorzusehen. Hierzu wurde auch in der mündlichen Verhandlung, trotz expliziter Einladung des Gerichts zu weiterem Vortrag betreffend die Frage der erfinderischen Tätigkeit, nicht weiter vorgetragen. Das Gericht teilt vielmehr die Ansicht der Antragstellerin, dass das Vorsehen eines solchen Drehelements ausgehend von der Entgegenhaltung vielmehr zu einer Verkomplizierung der Struktur führen würde, was die Fachperson konkret davon abhalten würde, derartig vorzugehen. Im Ergebnis ist die gegenständliche Anspruchsfassung nicht nur neu, sondern auch erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik. **Unzulässige Erweiterung** Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass das Antragspatent unzulässig erweitert ist. Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands liegt vor, wenn der Gegenstand des erteilten Anspruchs über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Um dies festzustellen, muss das Gericht daher zunächst ermitteln, welche Informationen die Fachperson bei objektiver und auf den Anmeldetag bezogener Betrachtung mit ihrem allgemeinen Fachwissen unmittelbar und eindeutig aus der Gesamtheit der Anmeldung in der eingereichten Fassung ableiten würde. Dabei sind auch implizit offenbarte Gegenstände als Teil ihres Inhalts anzusehen, d. h. solche, die sich klar und eindeutig aus dem ausdrücklich Genannten ergeben (UPC_CoA_762/2024, UPC_CoA_773/2024, Entscheidung vom 5.11.2025, Viosys/expert). Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass die nachfolgend angeführten Umformulierungen, die die Antragstellerin in der geltend gemachten Anspruchsfassung gegenüber der erteilten Fassung (nachfolgend rot gekennzeichnet) sowie im Erteilungsverfahren gegenüber den ursprünglichen Unterlagen (nachfolgend orange gekennzeichnet) vorgenommen habe, in den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart seien: Dem kann nicht beigetreten werden. Zunächst ist zu den Merkmalen M.1.4. bis M.1.4.3 der geltend gemachten Anspruchsfassung festzuhalten, dass bereits der ursprüngliche Anspruch 2 gemäß WO 2019/053102 (= Anlage MB 7) insbesondere auf Anspruch 1 rückbezogen war. Anspruch 1 der MB 7 lautet: Insofern ist insbesondere auch das letzte Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1, „wobei das Sitzelement (11a) von der Basis (10) entfernbar ist“, eindeutig auf das im Anspruch 1 genannte erste Sitzelement (11a) bezogen. Wenn der ursprüngliche Anspruch 2, der insbesondere auf Anspruch 1 rückbezogen ist, wiederum das erste Sitzelement (mit identischem Bezugszeichen) und ein zweites Sitzelement nennt, ist offenbart, dass dieses erste Sitzelement das erste Sitzelement gemäß Anspruch 1 ist. Insofern ist die vorliegende Merkmalskombination, insbesondere auch betreffend das Merkmal, wonach das erste Sitzelement von der Basis entfernbar ist, schon aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ableitbar. Dies gilt auch für die Beschreibung (siehe MB 7, S. 1, letzter Absatz bis S. 2, zweiter Absatz sowie S. 4, erster Absatz bzw. MB 9, Absätze [0004], [0005] und [0013], Sp. 2, Zeilen 57 ff.). Die Merkmale M1.4.2 und M1.4.3 sind damit ursprungsoffenbart. Merkmal M.1.3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 2 ergibt, welcher lautet wie folgt: **VI.** Das Merkmal M.1.3 ist hinsichtlich der eingeschränkten Rotation des zweiten Sitzelements im ursprünglichen Anspruch 2 offenbart. Auch das Merkmal M.1.3, das die eingeschränkte Rotation erläutert mit „derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind“ ist als ursprungsoffenbart anzusehen. Denn der betreffende Satzteil des Merkmals M.1.3 stellt eine Präzisierung und auch Einschränkung der bereits im ursprünglichen Anspruch 2 enthaltenen eingeschränkten Rotation des zweiten Sitzelements dar. Dass eine eingeschränkte Rotation gegenüber dem ersten Sitzelement dazu führt, dass nicht sämtliche Ausrichtungen möglich sind, die beim ersten Sitzelement möglich sind, ist als ursprungsoffenbart anzusehen. Dies insbesondere in Hinblick auf Abs. [0014] der ursprünglichen Offenbarung Anlage MB 9, wo es heißt: „Unter einer Verhinderung der Rotation des zweiten Sitzelementes ist zu verstehen, dass dieses Sitzelement nur in einer (einzigen) Ausrichtung auf der Basis montiert werden kann. Unter einer Einschränkung der Rotation (im Vergleich zum ersten Sitzelement) ist zu verstehen, dass das zweite Sitzelement zwar in verschiedenen Ausrichtungen auf der Basis montiert werden kann (beispielsweise in Rückwärts-Ausrichtung und in einer Ausrichtung zumindest annähernd dem 90°-Winkel dazu), nicht jedoch in sämtlichen Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind (wobei das erste Sitzelement dann beispielsweise in Rückwärts-Ausrichtung und Vorwärts-Ausrichtung und ggf. einer Ausrichtung etwa senkrecht dazu konfiguriert sein kann). In einer konkreten Ausführungsform ist also beispielsweise das erste Sitzelement sowohl in Vorwärts- als auch in Rückwärts-Ausrichtung montierbar, das zweite Sitzelement jedoch zumindest nicht in Vorwärts-Ausrichtung.“ Die geltend gemachte Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag überschreitet daher die ursprüngliche Offenbarung nicht, eine unzulässige Erweiterung ist nicht ersichtlich. **NOTWENDIGKEIT EINER UNTERLASSUNGSVERFÜGUNG** Gem. Art. 62 (2) EPGÜ und R. 211.3 VerfO steht es im Ermessen des Gerichts, die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen und insbesondere den möglichen Schaden für eine der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte. Dabei hat das Gericht nicht nur den Schaden für eine der Parteien, sondern auch den Zeitfaktor zu berücksichtigen. Insbesondere muss das Gericht prüfen, ob ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann oder ob einstweilige Maßnahmen notwendig sind (EPG-BerG, UPC_CoA_540/2024, Anordnung vom 24.02.2024, Biolitec/Light Guide, Rz. 19). Insoweit verlangt R. 206.2(c) VerfO, dass der Antragsteller in seinem Antrag die Gründe darlegt, warum einstweilige Maßnahmen notwendig sind, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung einer angeblichen Zuwiderhandlung zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen ist. Dies betrifft die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Maßnahmen und muss vom Gericht beim Erlass einer Anordnung nach R. 211 VerfO berücksichtigt werden (EPG-BerG, UPC_CoA_540/2024, Anordnung vom 24.02.2024, Biolitec/Light Guide, Rz. 20 unter Verweis auf UPC_CoA_335/2023). Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Zwar ist unstreitig, dass das “base curv” System bereits seit Anfang 2025 auf dem Markt verfügbar ist, so dass die Wettbewerbssituation bereits seit über einem Jahr besteht und es noch weitere Anbieter auf dem Markt gibt. Allerdings liegen Umstände vor, die es der Antragstellerin unzumutbar machen, bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren zu warten. Denn ungeachtet der von den Parteien kontrovers diskutierten Frage, ob nun ein Preisverfall durch das Auftreten der Antragsgegnerinnen am Markt erfolgte oder nicht, stellt der Umstand, dass es sich um langlebige Produkte handelt, die den Gesamtbedarf für die ersten vier Lebensjahre eines Kindes decken, einen gewichtigen Umstand dar, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigen. Die angesprochenen Kinderfamilien sind für den Bedarf ihres mit dem Sitzsystem der Antragsgegnerinnen versorgten Kindes für die Antragstellerin nicht mehr erreichbar und ggf. auch nicht für den Bedarf eines nachfolgenden Geschwisterkindes. Gleichzeitig bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, die “base next” Systeme zu vertreiben. Ihnen droht kein Schaden, der darüber hinausgeht, was regelmäßige Folge eines Unterlassungsgebotes ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lokalkammer kein sog. Schlechthinverbot ausspricht, sondern hinsichtlich der einzelnen Sitzelemente, die alle auch ohne das Basissystem „base curv“ verwendet werden können, sowie hinsichtlich des Basissystems „base curv“ lediglich ein Verbot mit einer auferlegten Hinweispflicht. Die Auswirkungen auf die Antragsgegnerinnen sind insoweit begrenzt, was in einer Interessenabwägung zusätzlich für den Erlass eines derart ausgestalteten Unterlassungsgebots im Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen spricht. Es bestehen auch keine Zweifel an der zeitlichen Dringlichkeit. Gem R.211.4 VerfO hat das Gericht ein unangemessenes Zuwarten des Antragstellers bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen zu berücksichtigen. Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R.211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (EPG-BerG, UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Mammut Sports v. Ortovox). **VII.** Im konkreten Fall ist die Dringlichkeit jedenfalls gegeben, da das Antragspatent erst am 18.03.2026 erteilt wurde. Die Antragstellerin ist danach rasch aktiv geworden, durch Vornahme eines Testkaufs und Stellung des Verfügungsantrags binnen knapp einem Monat nach Patenterteilung, am 20.04.2026. Eine Verzögerung kann daher der Antragstellerin nicht unterstellt werden. **RECHTSFOLGEN** Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass das streitige Patent durch das Anbieten und den Vertrieb der beanstandeten Ausführungsformen verletzt wird. Da die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sowohl zeitlich als auch inhaltlich erforderlich ist und da die Interessenabwägung ebenfalls zugunsten des Antragstellers ausfällt, macht das Gericht von seinem Ermessen (R. 209.2 VerfO) Gebrauch und ordnet die beantragten einstweiligen Maßnahmen gemäß Art. 62 Abs. 1 und Art. 25 a) EPGÜ an. Nur eine einstweilige Verfügung trägt dem Interesse der Antragstellerin an der wirksamen Durchsetzung des streitigen Patents Rechnung. In der Regel erstrecken sich einstweilige Verfügungen auf das Gebiet jener CMS, für die das Patent gilt, es sei denn, bestimmte Umstände rechtfertigen eine Ausnahme (Art. 34 UPCA, UPC-Berufungsgericht vom 30.04.2025, UPC_CoA_768/2024, APL_64374/2024 – Insulet gegen EOFlow). Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme erfüllt sind, ist den Anträgen der Antragstellerin auf Unterlassung und Auskunft stattzugeben. Wie von der Antragstellerin beantragt, wurde hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung aufgrund des Umstands, dass die einzelnen Sitzelemente auch patentfrei, ohne die Basis „base curv“, benutzt werden können, kein Schlechthinverbot erlassen, sondern eine Hinweispflicht als mildere Maßnahme vorgesehen, die verhindert, dass die gegenständlichen Sitzelemente o Babywanne „cari next“ o Kindersitze „pipa lite“, „pipa next“, “arra flex” und “todl next” gemeinsam mit dem Basissystem “base curv“ verwendet werden. Das Sitzelement „arra next“ ist nicht von den Anordnungen auf Unterlassung – weder in Hinblick auf das Schlechthinverbot noch in Hinblick auf die Hinweispflicht – und Auskunft erfasst, da nach dem von der Lokalkammer angenommenen Sachverhalt keine Kompatibilität dieses Sitzelements mit dem Basissystem „base curv“ besteht. Der Antrag auf Erteilung von Auskünften ist begründet. 184. Nach Art. 67 EPGÜ kann das Gericht auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Antragstellers hin nach Maßgabe der Verfahrensordnung anordnen, dass der Verletzer dem Antragsteller die mit Antrag geforderten Informationen erteilt. Die Auskunft kann auch im Rahmen eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen angeordnet werden, vorausgesetzt, es besteht ein dringendes Interesse daran und die Maßnahmen sind verhältnismäßig (CoA, UPC_CoA_382/2024, Anordnung vom 14.02.2025, Abbott vs. Sibionics). 185. Dies ist hier der Fall: Die Antragstellerin hat ein erhebliches und dringendes Interesse an den angeforderten Informationen über die Herkunft und die Vertriebskanäle der verletzenden Kindersitzsysteme (einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der beteiligten juristischen Personen) sowie über die Identität aller Dritten, die an der Herstellung oder dem Vertrieb beteiligt sind (einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der beteiligten juristischen Personen), um geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Patentverletzungen durch Dritte ergreifen zu können. **VIII. ZWANGSGELDANDROHUNG** 186. Die beantragte Zwangsgeldandrohung ist gerechtfertigt. 187. Gemäß Art. 63 (2) EPGÜ, R. 354.3 VerfO kann die Anordnung des Gerichts für den Fall, dass sich eine Partei nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält, an das Gericht zahlbare wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen. 188. Das begehrte (im Fall der Nichtbefolgung wiederkehrende) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000 für jeden einzelnen Fall der Nichtbefolgung ist angemessen angesichts der Bedeutung des Falls und dem Streitwert von EUR 550.000. Auch entspricht der Rahmen der Höhe, wie er vom Berufungsgericht (UPC_CoA_2255/2025 - Dyson vs Dreame et al) festgesetzt wurde. Vor allem aber handelt es sich nur um die Obergrenze eines Rahmens, der es dem Gericht ermöglicht, flexibel und auf den Einzelfall ausgerichtet auch ein niedrigeres Zwangsgeld innerhalb des Rahmens festzusetzen. 189. Das begehrte Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.500 pro Tag, an welchem dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen wird, erscheint dies dem Gericht angemessen, um die Erfüllung dieses Begehrens sicherzustellen, zumal dieses den Schuldner verlässlich von zukünftigen Verstößen und Verletzungen abhalten soll und Beuge- und Straffunktion (Übertretung des gerichtlichen Verbots) erfüllt. Es entspricht der Höhe nach auch der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Anordnung vom 14.10.2025, UPC_CoA_699/2025, Kodak/Fujifilm). **IX. STREITWERT** Der von der Antragstellerin als angemessen erachtete Streitwert von EUR 550.000 erscheint plausibel. Der Streitwert wurde auch nicht bestritten. Er wird daher vom Gericht in der Höhe von EUR 550.000 festgesetzt. **X. VORLÄUFIGE KOSTENERSTATTUNG:** Der Antrag auf vorläufige Kostenerstattung ist begründet. Die Antragstellerin begehrt eine vorläufige Kostenerstattung nach R. 211.1 (d) VerfO in Höhe der Hälfte der Obergrenze von EUR 112.000 (auf Basis des geschätzten Streitwerts von EUR 550.000), sohin in Höhe von EUR 56.000. Zwar sind die Antragsgegnerinnen dem in Grund und Höhe entgegen getreten. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann das Gericht nach Art. 69 (1) EPGÜ und R. 150.2 VerfO der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung hinsichtlich der Vertreterkosten – für das angestrengte Verfahren – zusprechen. In der Höhe beläuft sich diese in der Regel auf 50 % der vom Verwaltungsausschuss gemäß R. 152.2 VerfO festgelegten Obergrenze für erstattungsfähige Kosten (CoA, UPC_CoA_898/2025, Anordnung vom 27.03.2026, Onward vs. Niche Biomedical, Rn. 184). Vorliegend erscheint der Antrag der Antragstellerin dem Gericht nachvollziehbar und angemessen. **XI. KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG:** Eine Entscheidung über die Kosten ist auch im Verfügungsverfahren gerechtfertigt (Anordnung vom 21.02.2025, ORD_68880/2024, UPC_CFI_701/2024; Anordnung vom 26.06.2024, ORD_38032/2024, UPC_CFI_124/2024). Es entspricht auch der Auffassung des Berufungsgerichts (Anordnung vom 03.03.2025, UPC_CoA_523/2024 – Sumi Agro vs. Syngenta; Anordnung vom 06.08.2024, UPC_CoA_335/2024, 10x Genomics et al. vs. NanoString), dass in Inter-partes-Verfahren über einstweilige Maßnahmen eine Kostenentscheidung ergehen sollte, da diese das Verfahren abschließt. Entsprechend dem Verfahrensausgang, wonach den Anträgen der Antragstellerin weitgehend stattgegeben wird (lediglich hinsichtlich des Sitzelements „arra next“ konnte den Anträgen der Antragstellerin nicht Folge gegeben werden, weil es laut Kompatibilitätsübersicht nicht mit dem Basissystem „base curv“ kompatibel ist), sind von den Antragsgegnerinnen die Kosten im Ausmaß von 90% und von der Antragstellerin im Ausmaß von 10% zu tragen. **XII. SICHERHEITSLEISTUNG:** Eine Sicherheitsleistung ist vorliegend nicht anzuordnen. Grundsätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit zu leisten hat, um eine im Falle der Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht ggfs. zu leistende Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, sicherzustellen (R. 211 Abs. 5 VerfO; Art. 60 (7), Art. 62 (5) EPGÜ). **XIII. ABWENDUNGSSICHERHEIT:** Im vorliegenden Fall ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht geboten. Zum einen ist die Behauptung der Antragsgegnerinnen, ihnen drohe ein Schaden „in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages“ nicht nur unsubstantiiert, sondern schon deshalb unzutreffend, weil sie die einzelnen Kindersitze sowie auch das Basissystem für sich alleine unter Beachtung der auferlegten Hinweispflicht weiter nutzen kann. Zudem ist nicht dargetan, dass die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin – ein deutsches Unternehmen, das einem in Hongkong börsennotierten Konzern angehört – ernsthaften Schwierigkeiten begegnen sollte. Es ergibt sich aus Anlage PEN 17b, dass das Hongkonger Unternehmen im ersten Halbjahr 2024 einen Gewinn in Höhe von HK$ 187,3 Mio verzeichnet hat. Selbst wenn dieser Gewinn, wie besagter Warnung zu entnehmen ist, im ersten Halbjahr 2025 um 40-50 % zurückgegangen sein sollte, bestehen keine Anzeichen für eine mögliche Insolvenz (vgl. EPG-BerG, UPC_CoA_382/2024, Anordnung vom 14.02.2025 – Abbott vs. Sibionics). Auch eine Abwendungssicherheit ist vorliegend nicht auszusprechen. Das EPGÜ nennt in Art. 62 (1) als milderes Mittel explizit die Möglichkeit, die Fortsetzung der Verletzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, durch die eine Entschädigung des Rechtsinhabers gewährleistet werden soll. Es ist aus Sicht des Gerichts jedoch nicht geboten, die Vollstreckung der Unterlassungsanordnung durch Auferlegung einer Abwendungssicherheit einzuschränken. Die Antragstellerin als Rechtsinhaberin erleidet erhebliche Nachteile durch weitere Verletzungshandlungen. Dem steht kein gleichgewichtetes Interesse der verletzenden Antragsgegnerinnen gegenüber, warum gegen Erlass einer Abwendungssicherheit von einer Vollstreckung einer Unterlassungsanordnung abgesehen werden sollte. **ANORDNUNG** I. Den Antragsgegnerinnen wird jeweils aufgegeben, es im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien und/oder der Republik Bulgarien und/oder des Königreichs Dänemark und/oder der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Estland und/oder der Republik Finnland und/oder Französischen Republik und/oder der Italienischen Republik und/oder der Republik Lettland und/oder der Republik Litauen und/oder des Großherzogtums Luxemburg und/oder der Republik Malta und/oder der Niederlande und/oder der Republik Österreich und/oder der Portugiesischen Republik und/oder der Republik Rumänien und/oder des Königreichs Schweden und/oder der Republik Slowenien zu unterlassen, Kindersitzsysteme, umfassend zumindest ein erstes Sitzelement, ein zweites Sitzelement und eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis, wobei zumindest das erste Sitzelement in einem auf der Basis montierten Zustand gegenüber einem Sockelelement der Basis von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende Ausrichtung rotierbar ist, wobei eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes gegenüber dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind, wobei die Basis weiterhin ein Drehelement aufweist, wobei das Drehelement mindestens eine Befestigungseinrichtung zur Befestigung des ersten Sitzelementes aufweist, wobei das Drehelement auf dem Sockelelement rotierbar angeordnet ist derart, dass das Drehelement zusammen mit dem ersten Sitzelement gegenüber dem Sockelelement zur Änderung der Ausrichtung des ersten Sitzelementes rotierbar ist, wobei das erste Sitzelement von der Basis entfernbar ist, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen, sowie weiterhin, es zu unterlassen, ein erstes Sitzelement; oder ein zweites Sitzelement; oder eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis; oder eine Kombination aus dem erstem und dem zweitem Sitzelement; oder eine Kombination aus dem erstem Sitzelement und der Basis; oder eine Kombination aus dem zweiten Sitzelement und der Basis insbesondere eines der Sitzelemente „todl next“, „pipa lite“, „pipa next“, “arra flex” oder „cari next“; oder das Kindersitzbasissystem „base curv“, Abnehmern im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien und/oder der Republik Bulgarien und/oder des Königreichs Dänemark und/oder der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Estland und/oder der Republik Finnland und/oder Französischen Republik und/oder der Italienischen Republik und/oder der Republik Lettland und/oder der Republik Litauen und/oder des Großherzogtums Luxemburg und/oder der Republik Malta und/oder der Niederlande und/oder der Republik Österreich und/oder der Portugiesischen Republik und/oder der Republik Rumänien und/oder des Königreichs Schweden und/oder der Republik Slowenien anzubieten und/oder zu liefern, wenn diese geeignet sind zur Verwendung in einem Kindersitzsystem, umfassend zumindest ein erstes Sitzelement, ein zweites Sitzelement und eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis, wobei zumindest das erste Sitzelement in einem auf der Basis montierten Zustand gegenüber einem Sockelelement der Basis von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende Ausrichtung rotierbar ist, wobei eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes gegenüber dem Sockelelement der Basis in einem auf der Basis montierten Zustand zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes eingeschränkt möglich ist, derart, dass beim zweiten Sitzelement zwar verschiedene Ausrichtungen möglich sind, nicht jedoch sämtliche Ausrichtungen, die beim ersten Sitzelement möglich sind, wobei die Basis weiterhin ein Drehelement aufweist, wobei das Drehelement mindestens eine Befestigungseinrichtung zur Befestigung des ersten Sitzelementes aufweist, wobei das Drehelement auf dem Sockelelement rotierbar angeordnet ist derart, dass das Drehelement zusammen mit dem ersten Sitzelement gegenüber dem Sockelelement zur Änderung der Ausrichtung des ersten Sitzelementes rotierbar ist, wobei das erste Sitzelement von der Basis entfernbar ist ohne im Falle des Anbietens an die Abnehmer im Angebot sowie bei Lieferung ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das erste Sitzelement und das zweite Sitzelement und die auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis gemeinsam nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin der EP 4 242 056 B1 zur Verwendung in dem Kindersitzsystem mit den vorstehend genannten Merkmalen verwendet werden dürfen insbesondere ohne - - im Angebot sowie bei Lieferung des Basissystems „base curv“ ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Basissystem nicht gemeinsam mit einem der Kindersitze „todl next“, „pipa lite“, „pipa next“, „arra flex“ oder der Babywanne „cari next“ ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des EP 4 242 056 B1 verwendet werden darf. im Angebot sowie bei Lieferung eines der Sitzelemente „todl next“, „pipa lite“, „pipa next“, “arra flex” oder „cari next“ ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das betreffende Sitzelement nicht gemeinsam mit dem Kindersitzbasissystem „base curv“ ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des EP 4 242 056 B1 verwendet werden darf. II. für jeden einzelnen Fall der Nichtbefolgung der Anordnung unter 1. und 2. jeweils ein wiederkehrendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR an das Gericht zu zahlen, das (ggf. wiederholt) auf Antrag der Antragstellerin von der Lokalkammer Hamburg festgesetzt wird, III. der Antragstellerin jeweils innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der in dieser Sache ergangenen Anordnung eine schriftliche Erklärung vorzulegen, die durch geeignete Unterlagen belegt ist und folgende Angaben enthält: - die Herkunft und die Vertriebskanäle der seit dem 18.03.2026 bezogenen Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1 und I.2 in den genannten Hoheitsgebieten (einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der beteiligten juristischen Personen); - - die Mengen der seit dem 18.03.2026 gelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1 und I.2 in den genannten Hoheitsgebieten; und die Identität aller Dritten, die seit dem 18.03.2026 an der Herstellung oder dem Vertrieb der Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1 und I.2 in den genannten Hoheitsgebieten beteiligt sind (einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der beteiligten juristischen Personen). IV. für jeden Tag, an dem sie der Anordnung unter 4. nicht nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € an das Gericht zu zahlen, das (ggf. wiederholt) auf Antrag der Antragstellerin von der Lokalkammer Hamburg festgesetzt wird, V. Den Antragsgegnerinnen wird als Gesamtschuldnern aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig Kosten in Höhe von 56.000 Euro zu erstatten. VI. Der Streitwert wird auf EUR 550.000 festgesetzt. VII. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu 90%, die Antragstellerin zu 10%. Diese Anordnung ist unmittelbar vollstreckbar. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. **INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG** Beide Parteien können gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) (a), 62 EPGÜ, R. 220.1 (c), 224.2 (b) VerfO). **INFORMATIONEN ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG (ART. 82 EPGÜ, ART. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VERFO):** Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Sabine Klepsch Vorsitzende Richterin Dr. Stefan Schilling rechtlich qualifizierter Richter Thomas Adocker rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Für den Hilfskanzler

Key Holdings

  • A party is entitled to invoke a limited claim set in preliminary injunction (PI) proceedings.
  • Limitation of what was initially claimed is always permitted, but auxiliary requests must be based on granted claims and submitted timely.
  • The Court conducts detailed claim interpretation, finds direct and indirect infringement, and assesses patent validity (novelty, inventive step, added matter).
  • Urgency for a PI is fulfilled if the patent was recently granted, even if the alleged infringement commenced prior to grant.
  • Starting PI proceedings on the basis of an 'auxiliary' (new, more limited) claim is potentially possible if justified and respecting due process.

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