UPC_CFI_1443/2025 – Brita v Fileder
- Court
- Local Division Hamburg
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Expert Commentary
Ex parte Facts 1. The patent concerns water filter systems. 2. A German distributor of infringing system provides a cease and desist declaration and informs the patentee that it gets the products from the defendant (a Polish company). 3. The Defendant does not answer the cease and desist letter. 4. Brita then files for an ex parte PI. The Court The Court, after having considered that there is urgency, literal infringement and no reason to doubt the validity, grants the ex parte for the UPC countries where the patent has been validated. Comment 1. Not very clear to me why the Polish defendant did also not give a cease and desist declaration. To put your (EU) head in the sand seems in the end far more costly. 2. The Patentee knew since 17 October 2025 of the infringement and filed 5 November 2025! That is the way to fulfill the urgency requirement!
Full Decision Text
Hamburg – Lokalkammer UPC_CFI_1443/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 06/11/2025 DATUM DES EINGANGS DES ANTRAGS: 05.11.2025 PARTEIEN: Brita SE, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Markus Hankammer, Stefan Jonitz, Dr. Rüdiger Kraege, Heinz-Hankammer-Straße 1, 65232 Taunusstein, Deutschland, Antragstellerin, Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte: Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, insbesondere Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, Rechtsanwalt Lucas Brons E-Mail: oliver.jan.juengst@twobirds.com Mitwirkend: Patentanwalt Dr. Jörn Felix Harbsmeier, Bird & Bird LLP, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg gegen Fileder Filter Systems Spółka z o.o., vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, ul. Maratońska 104a, 94-102 Łódź, Polen, Antragsgegnerin, VERFÜGUNGSPATENT: EP 2 131 940 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Hamburg MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde erlassen durch die Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Sabine Klepsch, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Stefan Schilling und den rechtlich qualifizierten Richter Edger Brinkman. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch 1 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTES: Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patentes EP 2 131 940 B1 (nachfolgend Verfügungspatent; Anlage BB 5). Das Verfügungspatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, wurde am 20. März 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2007 017 388 vom 5. April 2007 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 9. November 2011 Das Verfügungspatent steht in Kraft (vgl. Anlage BB 6). Das Verfügungspatent betrifft Vorrichtung zur Behandlung von Wasser, insbesondere Filtervorrichtung, und Kartusche. Der vorliegend maßgebliche Patentanspruch 1 ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 1. Vorrichtung zur Behandlung von Wasser, insbesondere Filtervorrichtung, 2. mit einer Kartusche (1), die einen Behälter (2) zur Aufnahme von Behandlungsmittel für Wasser, insbesondere zur Aufnahme von Filtermittel, und einen auf dem Behälter (2) angeordneten Anschlusskopf (10) aufweist, und 3. mit einem Anschlusselement (40), das eine Aufnahme (50) für den Anschlusskopf umfasst, dadurch gekennzeichnet, 4. dass mindestens eine Verriegelungswelle (70a, b) im Anschlusselement (40) vorgesehen ist, mit der der Anschlusskopf (10) im Anschlusselement (40) fixierbar ist, 5. wobei die Verriegelungswelle (70a, b) drehbar gelagert ist und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung und umgekehrt drehbar ist, und 6. dass der Anschlusskopf (10) mindestens eine Aussparung (30) aufweist, in die die Verriegelungswelle (70a, b) in Verriegelungsstellung eingreift. Die Antragsgegnerin, ein polnisches Unternehmen, ist Teil der Fileder-Gruppe, die auf die Beratung und Lieferung u.a. von Wasserfiltersystemen, Wasseraufbereitungsprodukten und Wasserfiltergehäusen spezialisiert ist. Nach Angaben der deutschen Vertriebsgesellschaft Fileder Filter SYSTEMS Europe GmbH hat die Antragsgegnerin diese mit Wasserfiltersystemen beliefert. Die Antragstellerin hat die deutsche Vertriebsgesellschaft Fileder Filter SYSTEMS Europe GmbH, welche auch zur Fileder-Gruppe gehört, mit Schreiben vom 8. September 2025 wegen der behaupteten Verletzung des Verfügungspatentes durch die auch hier maßgeblichen Wasserfiltersysteme abgemahnt und diese hat in der Folge unter Einschaltung anwaltlicher Vertreter durch diese am 17. Oktober 2025 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Im Rahmen der Auskunftserteilung hat die Fileder Filter SYSTEMS Europe GmbH mitgeteilt, dass es sich bei den von ihr vertriebenen Verletzungsformen um ein Zukaufprodukt handele. Lieferantin der Produkte sei die Antragsgegnerin. Mit ihrem Verfügungsantrag richtet sich die Antragstellerin gegen den Vertrieb von baugleichen Wasserfilterkartuschen zur Verwendung in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie mit den Bezeichnungen „SPECTRUM Serve Cadé“, „SPECTRUM Serve Taste“ und „SPECTRUM Serve Steam“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 unter Fristsetzung bis zum 4. November 2025 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolgslos ab (Anlage BB2). Mit dem Schreiben wurde die Antragsgegnerin zur Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausführungsformen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. 2 Mit Schriftsatz vom 5. November 2025 beantragte die Antragstellerin bei der Lokalkammer Hamburg den Erlass einer einstweiligen Maßnahme. ANTRÄGE DER PARTEIEN Die Antragstellerin beantragt: I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es unverzüglich zu unterlassen, in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und/oder Slowenien eine Vorrichtung zur Behandlung von Wasser, insbesondere Filtervorrichtung, mit einer Kartusche (1), die einen Behälter (2) zur Aufnahme von Behandlungsmittel für Wasser, insbesondere zur Aufnahme von Filtermittel, und einen auf dem Behälter (2) angeordneten Anschlusskopf (10) aufweist, und mit einem Anschlusselement (40), das eine Aufnahme (50) für den Anschlusskopf umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Verriegelungswelle (70a, b) im Anschlusselement (40) vorgesehen ist, mit der der Anschlusskopf (10) im Anschlusselement (40) fixierbar ist, wobei die Verriegelungswelle (70a, b) drehbar gelagert ist und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung und umgekehrt drehbar ist, und dass der Anschlusskopf (10) mindestens eine Aussparung (30) aufweist, in die die Verriegelungswelle (70a, b) in Verriegelungsstellung eingreift, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen - EP 2 131 940 (Unmittelbare Verletzung von Anspruch 1) - II. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung nach Ziffer I. ist die Antragsgegnerin verpflichtet, an das Gericht ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000 je Zuwiderhandlung zu zahlen, das im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Anordnung durch das Gericht festzusetzen ist. III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist oder die Antragstellerin dem Gericht mitteilt, dass eine Verwahrung nicht mehr erforderlich ist. IV. Der Antragsgegnerin wird weiter aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von drei (3) Wochen nach Zustellung dieser Anordnung schriftlich und in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 09.11.2011, Auskunft über die unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über 3 1. den Ursprung und die Vertriebswege der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; - der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, - preisen sowie Typenbezeichnung und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer; 2. die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, vorbehaltlich der finalen Entscheidung über die Kostentragungslast eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 34.700 bis zur Entscheidung über die Prozesskosten zu zahlen. VI. Die Anordnungen sind sofort wirksam und vollstreckbar, hilfsweise gegen eine von der Antragstellerin zu erbringende Sicherheit in Form einer Bürgschaft oder Hinterlegung. Ferner wird beantragt: VII. der besonderen Dringlichkeit wegen gemäß R.206.3 VerfO die Anordnung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Antragsgegnerin zu erlassen, hilfsweise, nach Anhörung der Antragsgegnerin. VIII. gemäß R.13.1(q) VerfO anzuordnen, dass englischsprachige Unterlagen, insbesondere die mit der Antragsschrift eingereichten Anlagen BB 9 und BB 10 nicht übersetzt zu werden brauchen. IX. für den Fall, dass die Antragsgegnerin keinen fristgemäßen Einspruch einlegt oder andere angeordnete Verfahrenshandlungen unterlässt, gegen die Antragsgegnerin eine Versäumnisentscheidung nach R.355 VerfO zu erlassen. GRÜNDE DER ANORDNUNG: I. Die Lokalkammer Hamburg ist gemäß Artt. 32 Abs. 1 c), 33 Abs. 1 a), 62 EPGÜ zuständig. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform erfolgt nach und in Deutschland. Eine (drohende) Verletzung in Deutschland als Vertragsmitgliedstaat genügt, um die örtliche Zuständigkeit der dort ansässigen Lokalkammern, mithin auch der Lokalkammer Hamburg, zu begründen. Auf dieser faktischen Grundlage ist auch die internationale Zuständigkeit gegeben (vgl. Art. 31 EPGÜ, Art. 72b Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und/oder 35 der Verordnung Brüssel Ia). II. 4 Der zulässige Antrag auf einstweilige Maßnahmen ist begründet. R. 211.2 VerfO in Verbindung mit Art. 62 Abs. 4 EPGÜ (siehe auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG) sehen vor, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen anordnen kann, wenn das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt ist, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten, das streitige Patent gültig ist und dass es verletzt wird oder dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht. Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt. 1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Verfügungspatentes. Die Antragstellerin ist zwar nicht in allen Vertragsmitgliedstaaten im Register eingetragen, sondern die Brita GmbH. Die Antragstellerin hat hinreichend nachgewiesen, dass die Brita GmbH jedoch im Wege des Formwechsels zunächst in die Brita AG und in der Folge in die Brita SE umgewandelt worden ist (Anlage BB7). Die Antragstellerin ist mithin die Rechtsnachfolgerin der Brita GmbH und damit alleinige Patentinhaberin in sämtlichen Vertragsmitgliedstaaten. 2. Die Antragstellerin hat ferner hinreichend nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls die deutsche Vertriebsgesellschaft mit den angegriffenen Ausführungsformen beliefert und insofern Handlungen nach Art. 25 a) EPGÜ vornimmt. 3. Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass die angegriffenen Ausführungsformen alle Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents nutzen. Dass die angegriffenen Ausführungsformen das Verfügungspatent unmittelbar wortsinngemäß verletzen, hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Sie hat vielmehr vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Abmahnung vom 29. Oktober 2025 keine Einwände erhoben. Auch ihre Abnehmerin hatte keine Einwände erhoben, sondern vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Hiervon ausgehend sowie nach einer summarischen Prüfung auf Grundlage des Antrags vermag das Gericht eine Verletzung festzustellen. a) Das Verfügungspatent betrifft eine Vorrichtung zur Behandlung von Wasser, insbesondere eine Filtervorrichtung, mit einer Kartusche, die einen Behälter zur Aufnahme von Behandlungsmittel für Wasser, insbesondere zur Aufnahme von Filtermittel, und einen auf dem Behälter angeordneten Anschlusskopf aufweist, und mit einem Anschlusselement, das eine Aufnahme für den Anschlusskopf umfasst. Die Erfindung bezieht sich auch auf eine Kartusche, insbesondere auf eine Filterkartusche (vgl. Abs. [0001]). Das Verfügungspatent führt aus, dass im Stand der Technik zur Fixierung des Anschlusskopfes und somit der Kartusche in einem Anschlusselement ein Bajonettverschluss bekannt war. Dieser habe jedoch den Nachteil, dass die Kartusche und/oder das Anschlusselement beim Einstecken insgesamt gedreht werden muss, was einerseits einen erhöhten Kraftaufwand erfordert und andererseits die Dichtelemente beschädigen kann, die im Bereich der Zulauf- und Ablauföffnung angeordnet sind (vgl. Abs. [0008]). Die Aufgabe der dem Verfügungspatent zugrundeliegenden Erfindung ist es daher, eine Vorrichtung zur Behandlung von Wasser zu schaffen, bei der die Verbindung von 5 Aufnahmeelement und Kartusche auf eine einfache Weise möglich ist und beide Komponenten sicher miteinander verbunden sind (vgl. Abs. [0009]). b) Der Rechtsbestand des Verfügungspatent ist in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Umfang gesichert, Regel 209.2 (a) VerfO. Das Verfügungspatent beansprucht eine Priorität aus dem Jahre 2007. Der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatents wurde im November 2011 veröffentlicht, ohne dass gegen das Verfügungspatent bisher Einspruch eingelegt wurde. Auch hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich keine Einwände erhoben und auch keine Schutzschrift eingereicht. Zudem hat die deutsche Vertriebsgesellschaft basierend auf demselben Verfügungspatent den Rechtsbestand nicht in Zweifel gezogen, sondern hat vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. c) Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Filterkartuschen, die im Falle des „SPECTRUM Serve Café“-Produkts beispielsweise mit Aktivkohle-Granulat-Harz-Mischung zum Anschluss an Café-Systeme im Gastronomiebereich vorbereitet sind (Merkmal 1). Nachfolgend wiedergegeben wird zur Veranschaulichung eine Abbildung der Verletzungsform mit und ohne Abschlusselement (Bezeichnung durch die Antragstellerin): Die Verletzungsformen umfassen eine Filterkartusche und weisen sowohl einen Behälter zur Aufnahme des Filtermittels als auch einen auf dem Behälter angeordneten Anschlusskopf auf (Merkmal 2, Bezeichnungen insgesamt von der Antragstellerin). 6 Das Anschlusselement weist darüber hinaus eine Aufnahme für den Anschlusskopf auf: Die Verletzungsformen weisen zudem einen Filterkopf auf, welcher den Verletzungsformen als separates Bauteil beigefügt ist. Der Anschlusskopf der Kartusche wird in dieses Anschlusselement axial, d.h. durch Bewegung der Kartusche in Richtung der Längsachse der Kartusche eingesteckt (Merkmal 3). 7 Das Anschlusselement weist zudem eine, in das Gehäuse des Filterkopfs integrierte Verriegelungswelle auf. Die Verriegelungswelle erstreckt sich senkrecht zur Längsachse der Kartusche, d.h. senkrecht zur Steckrichtung und ragt – in Abhängigkeit von ihrer Drehposition – in den Aufnahmebereich herein (Merkmal 4): Die Verriegelungswelle der Verletzungsformen kann mit Hilfe von am äußeren Gehäuse des Anschlusselements angeordneten Drehelementen gedreht werden. Eine Drehung der Drehelemente um etwa 90° bewirkt eine Vierteldrehung der Verriegelungswelle und dadurch eine Positionsänderung aus einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung und umgekehrt (Merkmal 5). 8 Schließlich weist der Anschlusskopf auch eine profilierte Aussparung mit einer Aussparungsfläche und einem mittig angeordneten Steg auf (Merkmal 6). Das Anschlusselement kann in einer Entriegelungsstellung der Verriegelungswelle auf den Anschlusskopf gesteckt werden, sodass der Anschlusskopf in die Aufnahme des Anschlusselement gelangt. Durch eine Drehung der Drehelemente hin zur Verriegelungsstellung greift die Verriegelungswelle in die Aussparung des Anschlusskopfs und fixiert diesen in dem Anschlusselement. Dadurch kann die Filterkartusche nicht nach unten herausrutschen. Zum Entfernen der Kartusche wird die Verriegelungswelle durch die Drehelemente wieder in eine Entriegelungsstellung gedreht, sodass die Kartusche aus dem Anschlusselement herausgezogen werden kann. III. Die Angelegenheit ist auch dringlich (R. 209.2 lit. b) VerfO). Für ein unangemessenes Zuwarten der Antragstellerin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, R. 211. 4 VerfO. Die Antragstellerin hat erst seit dem 17. Oktober 2025 Kenntnis den Vertriebshandlungen der Antragsgegnerin. IV. Davon ausgehend hält das Gericht unter Ausübung seines Ermessens (R. 209.1, 211.3 VerfO) den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsanordnung wie aus dem Tenor ersichtlich für angemessen und gerechtfertigt (Art. 62 Abs. 1, 25 EPGÜ). 9 1. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (R. 212.1 VerfO). Es handelt sich bei den Produkten beider Parteien um substituierbare, direkte Konkurrenzprodukte. Die angegriffenen Ausführungsformen sind dabei schlichte Nachahmungsprodukte des Produkts der Antragstellerin. Nach Art. 34 EPGÜ gelten Entscheidungen des Gerichts im Falle eines europäischen Patents für die Hoheitsgebiete der Vertragsmitgliedsstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat. Die Antragstellerin kann daher mit Erfolg die Untersagung für die Hoheitsgebiete der Staaten in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und/oder Slowenien beantragen. 2. Das Gericht kann die einstweiligen Maßnahmen daher ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen, Regeln 206.3, 212.1 VerfO. Zudem war die Antragsgegnerin zuvor von der Antragstellerin – ohne Erfolg – abgemahnt worden. Auch hat ihre deutsche Vertriebsgesellschaft, unter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertreter, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen abgegeben. 3. Die Beschlagnahmeanordnung beruht auf Art. 62 Abs. 3 EPGÜ i.V.m. R. 211.1 (b) VerfO. Eine solche erscheint unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien angemessen und geboten. Die Antragsgegnerin liefert die Verletzungsformen bereits jetzt u.a. nach Deutschland. Die Anordnung der Herausgabe ist daher erforderlich, um den Eintritt weiterer verletzender Produkte in den Markt zu verhindern. Ein Interesse der Antragsgegnerin, Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen in ihrem Besitz zu behalten, ist nicht ersichtlich. 4. Der Auskunftsanspruch beruht auf Art. 62 Abs. 1 und Art. 67 EPGÜ i.V.m. R.211 VerfO. Die Maßnahmen nach Art. 67 EPGÜ können auch im Verfahren über einstweilige Maßnahmen angeordnet werden. Dies wird unter anderem daraus ersichtlich, dass R.211.1 VerfO regelt, dass das Gericht unter anderem die unter R.211.1 (a) bis (d) VerfO geregelten Maßnahmen erlassen kann (vgl. Berufungsgericht, UPC_CoA_768/2024, Anordnung v. 30.04.2025, Insulet v. EOFlow; UPC_CoA_382/2024, Anordnung v. 14.02.2025, Abbott v. Sibio; Lokalkammer Hamburg, UOC_CFI_514/2025, Anordnung v. 11.06.2025, MED-EL v. Nurotron). Die Antragstellerin hat angesichts der offensichtlichen Patentverletzung ein erhebliches Interesse an den beantragten Informationen. Sie ermöglichen es der Antragstellerin, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verletzungen im Geltungsbereich des Verfügungspatents zu verhindern (vgl. Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_213/2025, Anordnung v. 10.06.2025, Aesculap v. Shanghai International). 5. Soweit die Lokalkammer Hamburg darüber hinaus für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder angedroht hat, findet diese Androhung ihre Grundlage in R. 354.3 VerfO. Die Festsetzung einer Höchstgrenze gibt der Lokalkammer die notwendige Flexibilität, um im Fall einer Zuwiderhandlung auch das Verhalten des Verletzers zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage gemäß R. 354.4 VerfO ein angemessenes Zwangsgeld festsetzen zu können. 6. 10 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin eine vorläufige Kostenerstattung verlangen, Art. 60 Abs. 1 EPGÜ und R. 211.1 (c) VerfO. Die Lokalkammer erachtet die von der Antragstellerin angegeben 34.700,00 EUR als grundsätzlich erstattungsfähig. V. Eine Sicherheitsleistung ist vorliegend anzuordnen. Gemäß R. 211.5 S. 1 VerfO kann das Gericht für die im Falle der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch das Gericht eventuell von ihm zu leistende angemessene Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, die Erbringung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen, trifft das Gericht gemäß R. 211.5 S. 2 VerfO eine solche Anordnung, wenn die einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurden. Die Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen beruht auf einer nur vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage, der eine Unsicherheit immanent ist. Zudem stellt die einstweilige Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Patentverletzers dar, der in der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit massiv beschränkt wird. Dieser Unsicherheit und der Eingriffsintensität trägt nur die Anordnung einer Sicherheitsleistung Rechnung (Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, Regel 211 Rz. 32). Vorliegend ist die Antragsgegnerin zwar vorgerichtlich abgemahnt worden und eine Einlassung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Die deutsche Vertriebsgesellschaft (eine Schwestergesellschaft) hat nach Abmahnung, anwaltlich vertreten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Verletzungssachverhalt ist nach den hier vorliegenden Tatsachen eindeutig und der Rechtsbestand erscheint hinreichend gesichert. Diese Umstände geben allerdings keinen Anlass von der grundsätzlichen Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung erachtet die Lokalkammer einen Betrag in Höhe von 50.000,0 EUR als angemessen. ANORDNUNG I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und/oder Slowenien eine Vorrichtung zur Behandlung von Wasser, insbesondere Filtervorrichtung, mit einer Kartusche (1), die einen Behälter (2) zur Aufnahme von Behandlungsmittel für Wasser, insbesondere zur Aufnahme von Filtermittel, und einen auf dem Behälter (2) angeordneten Anschlusskopf (10) aufweist, und mit einem Anschlusselement (40), das eine Aufnahme (50) für den Anschlusskopf umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Verriegelungswelle (70a,b) im Anschlusselement (40) vorgesehen ist, mit der der Anschlusskopf (10) im Anschlusselement (40) fixierbar ist, wobei die Verriegelungswelle (70a,b) drehbar gelagert ist und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung und umgekehrt drehbar ist, und dass der Anschlusskopf (10) mindestens eine Aussparung (30) aufweist, in die die Verriegelungswelle (70a,b) in Verriegelungsstellung eingreift, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. 11 II. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung nach Ziffer I. ist die Antragsgegnerin verpflichtet, an das Gericht ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000 je Zuwiderhandlung zu zahlen, das im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Anordnung durch das Gericht festzusetzen ist. III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist oder die Antragstellerin dem Gericht mitteilt, dass eine Verwahrung nicht mehr erforderlich ist. IV. Der Antragsgegnerin wird weiter aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von drei (3) Wochen nach Zustellung dieser Anordnung schriftlich und in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 9. November 2011, Auskunft über die unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über 1. den Ursprung und die Vertriebswege der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; - der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, - preisen sowie Typenbezeichnung und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer; 2. die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, vorbehaltlich der finalen Entscheidung über die Kostentragungslast eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 34.700 bis zur Entscheidung über die Prozesskosten zu zahlen. VI. Diese Anordnung ist für die Antragstellerin erst vollstreckbar, wenn sie zugunsten der Antragsgegnerin eine Sicherheit in Höhe eines Betrages von 50.000,00 EUR geleistet hat. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft geleistet werden. VII. Der Antragstellerin wird gestattet, von englischsprachigen Unterlagen, insbesondere die mit der Antragsschrift eingereichten Anlagen BB 9 und BB 10, keine deutschsprachigen Übersetzungen einzureichen. HINWEIS AUF DAS RECHT ZUR ÜBERPRÜFUNG: 12 Die Antragsgegnerin kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug der Maßnahme eine Überprüfung der vorliegenden Anordnung beantragen (Art. 62(5), 60 (6) EPGÜ, R. 212.3, 197.3 VerfO). HINWEIS, DASS DAS HAUPTSACHEVERFAHREN INNERHALB EINER FRIST EINGELEITET WERDEN MUSS Wird das Hauptsacheverfahren nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, ab dem Zeitpunkt der Zustellung an den Antragsgegner eingeleitet, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass die vorliegende Anordnung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt (Art. 62 (5), 60 (8) EPGÜ, R. 213.1 VerfO). INFORMATION ZUR VOLLSTRECKUNG (ART. 82 EPGÜ. ARTT. 37 ABS. 2 EPGÜ, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VERFO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Sabine Digital unterschrieben von Maria Sabine Maria Klepsch Datum: 2025.11.06 Klepsch 11:32:19 +01'00' Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Sabine Klepsch Stefan Digital signiert von Stefan Schilling DN: cn=Stefan Schilling, c=DE Schilling Datum: 2025.11.06 12:10:54 +01'00' Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Stefan Schilling Edger Frank Digitally signed by Edger Frank BRINKMAN BRINKMAN Date: 2025.11.06 13:12:27 +01'00' Rechtlich qualifizierter Richter Edger Brinkman NAOMI Digital signiert von NAOMI SOLANGE SACHS SOLANGE DN: cn=NAOMI SOLANGE SACHS, c=DE, email=naomisolange.sachs@lg.hamburg.justiz.de Datum: 2025.11.06 13:25:42 +01'00' SACHS Für den Hilfskanzler 13
Key Holdings
- An ex parte preliminary injunction was granted based on established urgency, literal infringement, and no apparent doubts about patent validity.
- The Court confirmed that a prompt filing (within weeks of becoming aware of infringement) satisfies the urgency requirement for preliminary injunctions.
- The ex parte injunction was granted for all UPC countries where the patent had been validated.
Tags
- Ex Parte Order
- Infringement
- Patent Validity
- Preliminary Injunction
- Urgency