UPC_CFI_1535/2026 – Cilag v Rivolution

Court
Local Division Hamburg
Date
Outcome
Granted
Sector
Pharma/Bio
Decision Type
MERITS

Expert Commentary

PI proceedings (urgency) Facts 1. Cilag filed an application for a preliminary injunction (“PI”) on the basis of EP 2 615 984. 2. Following an earlier PI granted by the Local Division Munich, the parties agreed on 18 October 2025 to a clearing process with regard to a new design-around product offered by the Chinese producer of the defendants. 3. No design-around product was presented for the clearing process despite requests by the claimant. 4. Therefore the claimant obtained a product (a medical instrument), with difficulty, only on 6 March 2026. 5. On 4 May 2026 the request for a PI was filed. The Court After discussing the patent and interpreting certain claim elements, the Court concludes that it is a case of literal infringement. The Court rejects the argument that because the anode and cathode are visible and accessible from the outside, they are not, as the claim requires “in the inside of the housing”. Comment 1. Of course, it was not smart of the defendants not to send the design-around product to the claimant when asked. They should have expected that this would not work in their favour in the discussion about urgency even if the drawings were in fact clear enough to establish infringement. The real product is always better than two-dimensional drawings. 2. Therefore, certainly in view of the refusal, the argument of the claimant that they needed to first see the product carries a lot of weight. 3. I also wonder what kind of advice the defendants received about their design-around. For me (but I base this only on what I read in the decision) it seems pretty clear from the outset that the defendants were not going to win the war with this design-around. 4. One does not often see an invalidity argument based on Article 53(a) EPC (public order and morality, here based on the arguments of causing the unnecessary production of plastic waste). It is quite creative, but it also does not show a lot of faith in the obviousness arguments!

Full Decision Text

Lokalkammer Hamburg UPC_CFI_1535/2026 Anordnung erlassen am 25. August 2026 EP 2 615 984 B1 **HEADNOTE** When assessing urgency, it is relevant when the applicant was able to physically obtain and examine the potentially infringing product, provided that the applicant was not able, on the basis of other information obtained earlier, such as drawings, to determine with sufficient certainty whether the potentially infringing product infringes the patent in suit. **LEITSATZ** Bei Beurteilung der Dringlichkeit ist darauf abzustellen, wann die Antragstellerin das potenzielle Verletzungsprodukt physisch erlangen und untersuchen konnte, falls sie aus zuvor erlangten anderen Informationen, wie zB Zeichnungen, nicht in der Lage war, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob eine Verletzung des Antragspatents durch das potenzielle Verletzungsprodukt erfolgt. **KEYWORD** Urgency **SCHLAGWORT** Dringlichkeit **ANTRAGSTELLERIN** Cilag GmbH International, Gubelstraße 34, 6300 Zug, Schweiz, vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt Dr. Michael Kobler, Patentanwalt Dr. Maximilian Vieweg, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Prinzregentenplatz 7, 81675 München **ANTRAGSGEGNERINNEN** 1) RiVOLUTION GmbH, Innaustraße 11, 83026 Rosenheim, Deutschland, Antragsgegnerin zu 1), 2) Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe), Eiffestraße 80, 20537 Hamburg, Deutschland, Antragsgegnerin zu 2), vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Peter Koch, Penforce, Gabelbergerstr. 9, 80333 München **ANTRAGSPATENT** EP 2 615 984 B1 **KAMMER** Lokalkammer Hamburg **ENTSCHEIDENDE RICHTER** Die Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Sabine Klepsch als Vorsitzende, durch den rechtlich qualifizierten Richter Thomas Adocker als Berichterstatter und durch den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Stefan Schilling erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **GEGENSTAND DES VERFAHRENS** Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen. Art 32 (1) c, Art 62 (1), Art 67 EPGÜ, R. 206.1 VerfO i.V.m. R.211.1 VerfO **MÜNDLICHE VERHANDLUNG** 7. Juli 2026 **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS** 1. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen auf das Europäische Patent EP 2 615 984 B1 (nachfolgend auch „Antragspatent“), das insbesondere batteriebetriebene chirurgische Schneid- und Klammerinstrumente schützt. Dieses wurde am 13.09.2011 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 17.09.2010 angemeldet. Die dem Antragspatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24.07.2013 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Antragspatents als Europäisches Patent wurde am 08.05.2019 veröffentlicht; es steht in Deutschland, Frankreich und Italien in Kraft (Anlagen BP 3 und BP 4). Im deutschen und französischen Register ist die Antragstellerin als Inhaberin eingetragen. Im italienischen Register wurde ein Antrag auf Umschreibung auf die Antragstellerin eingereicht (Anlage BP 12). 2. Gegen das Antragspatent wurde kein Einspruch eingereicht und es ist auch kein Nichtigkeitsverfahren anhängig. 3. Die Antragstellerin ist Teil eines im Bereich der Medizinprodukte forschenden Konzerns, der Johnson & Johnson-Gruppe. Eine Gesellschaft des Johnson & Johnson-Konzerns, Johnson & Johnson Medical GmbH (nachfolgend: „J&J Medical“), bietet unter anderem unter der Marke „ECHELON®“ auf dem deutschen Markt chirurgische Klammerinstrumente an, welche die Lehre nach dem Antragspatent verwirklichen. 4. Die patentgemäßen Instrumente gehören zu den bestverkauften Produkten der Klammernaht-Abteilung von J&J Medical, zu deren Umsatz sie erheblich beitragen. Auf dem deutschen Markt werden derartige Instrumente nur von J&J Medical und von der Antragsgegnerin zu 1) vertrieben. 5. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein deutsches Vertriebsunternehmen mit Sitz in Rosenheim, das Produkte verschiedener Unternehmen in Deutschland vertreibt. Zu diesen Produkten gehörten unter anderem die Klammerinstrumente der chinesischen Hersteller Ningbo David Medical Device Co., Ltd. und Ningbo Verykind Medical Device Co., Ltd (zusammen nachfolgend auch „David Medical“). 6. Die Antragsgegnerin zu 1) hat im November 2024 ihre Studie „BARIATRIC CONCEPT by RiVOLUTION“ angekündigt, die unter anderem die von David Medical hergestellten Instrumente „EnDrive Beluga“ umfasste. 7. Im Rahmen der Studie „BARIATRIC CONCEPT by RiVOLUTION“ vertreibt die Antragsgegnerin zu 1) in Deutschland den „EnDrive Orca“ und „EnDrive Zero“ (nachfolgend auch angegriffene Ausführungsformen), die den „EnDrive Beluga“ ersetzt haben. Zu diesen Zwecken führt sie die genannten Gegenstände der chinesischen Hersteller auch nach Deutschland ein und besitzt sie hier. 8. Die Antragsgegnerin zu 2) ist als Bevollmächtigte („EU REP“) auf der Rückseite der Verpackung des „EnDrive Orca“ und des „EnDrive Zero“ angegeben. Sie ist darüber hinaus auch in der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED) als Bevollmächtigte genannt. Die Benennung eines solchen Bevollmächtigten durch den Hersteller ist gemäß Artikel 11 Abs. 1 der europäischen Medizinprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, EU-Medizinprodukte-VO) erforderlich, wenn ein Produkt eines nicht in einem EU-Mitgliedstaat hergestellten Medizinprodukts in der EU in Verkehr gebracht werden soll. 9. Jedenfalls das Produkt „EnDrive Orca“ wird von den chinesischen Herstellern auch in Frankreich (von dem französischen Unternehmen Echovitalis SAS) und in Italien angeboten und vertrieben. Der Vertrieb in diesen Ländern wäre – so wie auch der Vertrieb in Deutschland – ohne den Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 2) als Bevollmächtigte gemäß Artikel 11 Abs. 1 EU-Medizinprodukte-VO fungiert, rechtlich nicht möglich. Bei den Produkten „EnDrive Orca“ und „EnDrive Zero“ handelt es sich um einmal verwendbare batteriebetriebene endoskopische Schneid- und Klammerinstrumente („Disposable Powered Endoscopic Linear Cutting Stapler“). 10. Abbildung des „EnDrive Orca“: [Abbildung] Abbildung des „EnDrive Zero“: [Abbildung] 11. Hinsichtlich eines Vorgängerprodukts von David Medical mit der Bezeichnung „EnDrive Beluga“ hat zugunsten der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin das Landgericht München I zwei einstweilige Verfügungen nebst dinglichem Arrest gegen David Medical wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents (EP 2 621 360 B1, auch: „EP ‘360“) durch den Vertrieb auf der Messe MEDICA 2024, die von 11. bis 14.11.2024 in Düsseldorf stattfand, erlassen. 12. In einem Schreiben der Antragstellerin vom 26.03.2025 (Anlage AG 8) wurde die Antragsgegnerin zu 1) darauf hingewiesen, dass das Vorgängerprodukt „EnDrive Beluga“ potenziell gegen weitere Patente verstößt. Das Antragspatent ist in diesem Schreiben nicht genannt. 13. Die Antragstellerin hat ferner im Jahr 2025 zusammen mit ihrer Rechtsvorgängerin Ethicon LLC zwei Anträge auf einstweilige Maßnahmen gegen die Antragsgegnerin zu 1) eingereicht: Am 25.04.2025 wurde ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen betreffend das Europäische Patent EP 3 689 262 (Klammermagazine) bei der Lokalkammer Den Haag eingereicht (Az.: UPC CFI 374/2025). Am 29.04.2025 wurde ein weiterer Antrag auf einstweilige Maßnahmen betreffend das Europäische Patent EP 2 515 768 (Chirurgisches Klammerinstrument) bei der Lokalkammer München eingereicht (Az.: UPC CFI 381/2025). 14. Mit Entscheidung vom 06.08.2025 erließ die Lokalkammer München eine einstweilige Unterlassungsanordnung gegen die Antragsgegnerin zu 1) wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 2 515 768 aufgrund des Vertriebs des „EnDrive Beluga“. Der weitere Antrag wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 3 689 262 wurde von der Lokalkammer Den Haag am 29.08.2025 mangels Dringlichkeit abgewiesen, wobei das Gericht in der mündlichen Verhandlung klarstellte, dass es das Verfügungspatent as rechtsbeständig und verletzt ansah. 15. Der Vertreter der Antragsgegnerin zu 1) erwähnte im Verfahren zu UPC CFI 381/2025 in der mündlichen Verhandlung vor der Lokalkammer München im August 2025, dass David Medical schon dabei sei, ein Nachfolge-Produkt bereitzustellen, das das dortige Verfügungspatent nicht mehr verletzen sollte, und dass es nur ein paar Monate dauern würde, das Verletzungsprodukt („EnDrive Beluga“) durch das Nachfolgeprodukt zu ersetzen. 16. Die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin schlossen in weiterer Folge eine Vergleichsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1) mit Effective Date vom 28.10.2025 (nachfolgend: „Vergleich“). Dieser sah als einen Kernpunkt einen Clearing Prozess vor, wonach der Antragstellerin Bilder/Zeichnungen von Nachfolgeprodukten übermittelt werden sollten, um zu ermöglichen, dass die Antragstellerin den „Design-Around“ beurteilen kann (Duplik vom 18.06.2026, Rn 23, 27). 17. Trotz mehrfacher Nachfrage stellte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin kein Exemplar eines „EnDrive Orca“ zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund entschied sich die Antragstellerin schließlich dazu, sich das neue Instrument selbst zu beschaffen. Dies gestaltete sich aufgrund der engmaschigen Vertriebsstruktur von David Medical schwierig. Die Antragstellerin erlangte sodann am 13.02.2026 Kenntnis von einer Bezugsquelle (Anlage BP 2). 18. Die weiteren Schritte gestalteten sich dann wie folgt (Anlage BP 2): Am 20.02.2026 wurden die potenziell patentverletzenden Produkte bestellt. Am 06.03.2026 erhielt sie die Antragstellerin. Sie beauftragte sodann die Analyse in den USA am Campus des Konzerns, zu dem die Antragstellerin gehört. Die Analyse begann am 18.03.2026. Es wurden verschiedene Untersuchungen, wie zB CT-Scans, von den auseinandergebauten Instrumenten vorgenommen. Am 02.04.2026 erhielt die Antragstellerin die Untersuchungsergebnisse. Die abschließende Feststellung einer Verletzung (aus Sicht der Antragstellerin) erfolgte am 09.04.2026. Am 04.05.2026 erfolgte sodann die Einreichung des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen. **ANTRÄGE DER PARTEIEN** 19. Die Antragstellerin beantragt: A. Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, es zu unterlassen und abzustellen chirurgische Instrumente umfassend einen Endeffektor; einen mit dem Endeffektor operativ gekoppelten Griff, wobei der Griff einen Auslöser umfasst, um den Endeffektor zu betätigen und der Griff ein Batterie-Dock umfasst, wobei das Batterie-Dock ein herausragendes Element umfasst; eine am Batterie-Dock anbringbare Batterieeinheit, wobei die Batterieeinheit bei Anbringung am Batterie-Dock in elektrischem Kontakt mit mindestens einem von dem Griff und dem Endeffektor ist und wobei die Batterieeinheit umfasst: ein Gehäuse; und eine erste Anode und eine erste Kathode, positioniert im Inneren des Gehäuses; und einen übertragbaren Ablassabfluss, wobei bei Anbringung der Batterieeinheit am Batterie-Dock das herausragende Element den Ablassabfluss kontaktiert und der Ablassabfluss mit Bezug auf das Gehäuse überträgt, um die erste Anode der Batterieeinheit mit der ersten Kathode der Batterie elektrisch zu koppeln, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 des EP 2 615 984). B. Der Antragsgegnerin zu 2) wird aufgegeben es zu unterlassen, ihre Dienste als „Bevollmächtigte“ derart auszuüben, dass die in Ziffer A. genannten Handlungen von der Antragsgegnerin zu 1) und/oder der Ningbo David Medical Device Co., Ltd. und/oder der Ningbo Verykind Medical Device Co., Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Italien vorgenommen werden; insbesondere wird der Antragsgegnerin zu 2) aufgegeben, gegenüber den zuständigen Behörden zu erklären, dass sie hinsichtlich der unter Ziffer A. fallenden Produkte in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Italien nicht mehr als „Bevollmächtigte“ für die Ningbo David Medical Device Co., Ltd. oder die Ningbo Verykind Medical Device Co., Ltd. auftreten wird. C. Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer A. oder Ziffer B. hat die jeweilige Antragsgegnerin ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld an das Gericht zu zahlen, in Höhe von bis zu 250.000 EUR pro Zuwiderhandlung (R. 354.3 VerfO). D. Die Antragsgegnerinnen haben vorläufig die Kosten zu erstatten. E. Diese Anordnung ist sofort vollstreckbar. Ea. hilfsweise zu E: Diese Anordnung ist für die Antragstellerin nur vollstreckbar, wenn die Antragstellerin zugunsten der jeweiligen Antragsgegnerin eine Sicherheit in Form einer Hinterlegung oder einer Bankbürgschaft geleistet hat. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird im Hinblick auf die jeweilige Antragsgegnerin gesondert festgestellt. 20. Die Antragsgegnerinnen beantragen (1) den auf den 4. Mai 2026 datierten Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zurückzuweisen; – hilfsweise – (2) den Erlass einstweiliger Maßnahmen von der Beibringung einer Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin, deren Höhe durch das Gericht zu bestimmen ist, jedoch nicht unter € 5.000.000 liegen sollte, abhängig zu machen; (3) der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; (4) sowie anzuordnen, dass die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die Antragstellerin eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 30.851,20 leistet; (5) das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) auszusetzen; (6) für den Fall, dass das angerufene Gericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2) bejaht, dass das Gericht die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Sinne der Medizinprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2017/745)) allein aufgrund der Erfüllung der ihm nach der Medizinprodukteverordnung obliegende Pflicht als Mittelsperson im Sinne des EPGÜ angesehen werden kann, gemäß Art. 267 AEUV, Art. 21 EPGÜ dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegt. **TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE** Vorbringen der Antragstellerin: 1. Aktivlegitimation 21. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie aktivlegitimiert sei. Sie ist als Inhaberin des deutschen Teile des Antragspatents im DPMA-Register eingetragen, so dass die Vermutungswirkung zum Tragen komme. Gleiches gelte für den französischen Teil des Antragspatents. Hinsichtlich des italienischen Teils ist die Umschreibung beantragt (Anlage BP 12). Im Übrigen seien die Einwendungen der Antragsgegnerinnen nicht erheblich. 2. Passivlegitimation 22. Zur von den Antragsgegnerinnen bestrittenen Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2) führt die Antragstellerin aus, die Antragsgegnerin zu 1) könne die Verletzungsgegenstände ohne die Mitwirkungshandlungen der Antragsgegnerin zu 2) in der EU nicht auf den Markt bringen. Insofern seien die Handlungen der Antragsgegnerin zu 2) vergleichbar mit einem Online-Service Provider. Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf die Vorlageentscheidung des Berufungsgerichts vom 06.03.2026, UPC CoA 789/2025 und UPC CoA 813/2025, Rn. 30 und 31 – Dyson v Dreame. 3. Verletzung 23. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass sowohl das Produkt „EnDrive Orca“ als auch das Produkt „EnDrive Zero“ von David Medical, das von der Antragsgegnerin zu 1) in Deutschland angeboten und vertrieben wird und zu welchen die Antragsgegnerin zu 2) als Bevollmächtigte gemäß EU-Medizinprodukteverordnung fungiert, sämtliche Merkmale des Antragspatents erfüllen würden. 4. Rechtsbeständigkeit 24. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Rechtsbestand hinreichend gesichert sei. Die von den Antragsgegnerinnen erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. 5. Dringlichkeit 25. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist nach Ansicht der Antragstellerin auch zeitlich dringlich. Ihr drohe ein erheblicher Schaden, wenn sie ihre Unterlassungsansprüche erst in einem Hauptsacheverfahren durchsetzen könnte. Der Antrag sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne schuldhaftes Zögern gestellt worden (R. 211.4 VerfO). Die Antragstellerin habe erst vor wenigen Wochen verlässliche Kenntnis von der Verletzung des Antragspatents erlangt, nämlich mit der Bestätigung der Verwirklichung von Anspruch 1 des Antragspatents am 09.04.2026. Die früheren Verfahren zwischen den Parteien hätten technische Aspekte der Vorgängerprodukte betroffen, die mit dem Gegenstand des Antragspatents nichts zu tun hätten: die EP 2 515 768 betreffe die verzögerte Aktivierung und Deaktivierung eines Schalters und EP 2 837 262 betreffe ein Klammermagazin. 26. Die Antragstellerin macht weiter geltend, sie hätte zur Feststellung einer Verletzung erst den physischen Verletzungsgegenstand erlangen müssen, was aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin zu 1), einen solchen Gegenstand zur Verfügung zu stellen, und der engmaschigen Vertriebsstruktur der Antragsgegnerinnen erst nach zahlreichen Versuchen am 13.02.2026 eine mögliche Bezugsquelle ergeben habe, über die sodann am 20.02.2026 bestellt worden sei. 6. Interessenabwägung 27. Die Antragstellerin ist der Auffassung, bei Abwägung der gegenseitigen Interessen überwiege das Interesse der Antragstellerin am Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte aus dem Antragspatent. 28. Allgemein gelte, dass ein Unterlassungsgebot für den Fall seiner späteren Aufhebung per se temporär sei. Grundsätzlich sei die für die Zeit des Bestehens des Unterlassungsgebots unterlassene Handlung nachholbar. Im Falle eines einstweiligen Unterlassungsgebots scheide demnach eine Vorwegnahme der Hauptsache schon vom Grunde her aus und die Interessen der Antragsgegnerinnen fänden bereits Ausdruck in dieser temporären Einschränkung. Ein vorläufiges Unterlassungsgebot, das sich auf (Monopol-) Rechte aus einem Patent stützt, hätte außerdem als solches für den Unterlassungsschuldner wirtschaftliche Nachteile. Dies liege in der Natur des Patentrechts als Erfindungsmonopol. Wirtschaftliche Nachteile, die mit einem Unterlassungsgebot einhergehen, könnten daher grundsätzlich nicht als entgegenstehende Interessen des Vollstreckungsschuldners in Betracht kommen. Nur, wenn diese wirtschaftlichen Nachteile über den normalen Fall hinausgehen, könnten sie überhaupt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigungsfähig sein. 29. Die Antragstellerin meint, solche wirtschaftlichen Nachteile seien auf Seiten der Antragsgegnerinnen nicht ersichtlich. Insbesondere die Antragsgegnerin zu 1) habe keine unbilligen Nachteile zu befürchten, da sie als Vertriebsunternehmen ohne Weiteres auf andere, nicht patentverletzende Produkte ausweichen könnte. Demgegenüber würde der Antragstellerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden drohen, wenn sie darauf verwiesen würde, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten: Da die Antragsgegnerin zu 1) mit dem Nachfolgeprodukt „EnDrive Orca“, das den „EnDrive Beluga“ ersetze, auf den Markt gedrängt sei, sei die Antragstellerin dringend auf die beantragten einstweiligen Maßnahmen angewiesen. Das Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) lasse nicht darauf schließen, dass sie in der Zukunft von sich aus weitere Verletzungshandlungen unterlassen werde. Insoweit bestehe die ernsthafte Gefahr, dass die Schwestergesellschaft der Antragstellerinnen, „J&J Medical“, auf Grund der Verletzungshandlungen der Antragsgegnerinnen erhebliche Verluste bei Auftragseingängen, beim Umsatz und bei den Marktanteilen insgesamt erleiden werde. Die Verletzungsgegenstände stellten zudem eindeutige Kopien der J&J-Produkte dar. 7. Sicherheitsleistung 30. Die Antragstellerin führt aus, dass eine konkrete Darlegung von Schäden seitens der Antragsgegnerinnen nicht erfolgt sei und auch keine Darlegung, warum es nicht möglich wäre, etwaige Vollstreckungsschäden von der Antragstellerin ersetzt zu bekommen. Es sei daher keine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. 8. Vorläufige Kostenerstattung 31. Die Antragstellerin argumentiert, R. 211.1. (d) VerfO würde eine Kostenerstattung nur zu Gunsten der Antragstellerin ermöglichen, sodass der diesbezügliche Antrag der Antragsgegnerinnen unzulässig sei. 9. Aussetzung, Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: 32. Zu den betreffenden Anträgen der Antragsgegnerinnen nimmt die Antragstellerin nicht inhaltlich Stellung, sondern führt hierzu lediglich aus, dass in jedem Fall eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH nur insoweit infrage käme, als Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) geltend gemacht sind. Vorbringen der Antragsgegnerinnen: 1. Aktivlegitimation 33. Die Antragsgegnerinnen sind in Hinblick auf die Aktivlegitimation der Ansicht, dass vorliegend trotz der Vermutungswirkung hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Antragspatents bestünden. Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass die beteiligten Parteien sich gegenseitig bestätigt hätten, dass die Übertragung ordnungsgemäß ist, sei nicht ausreichend. 2. Passivlegitimation 34. Die Antragsgegnerinnen führen aus, dass die Antragsgegnerin zu 2) als Bevollmächtigte nach der EU-Medizinprodukteverordnung die in Art. 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornehme. Eine Haftung als Mittäter scheide mangels gemeinsamen Tatplans ebenso aus, wie die Zurechnung mangels Kenntnis als Gehilfe. Eine Haftung komme schließlich auch nicht als Mittelsperson im Sinne von Art. 63 (1), 62 (1) EPGÜ in Betracht. Ähnlich einem Geschäftsführer führe die bloße Stellung nicht dazu, diesen als Mittäter zu qualifizieren. Eine Haftung für den Geschäftsführer scheide aus, wenn dieser über die Handlungen keinerlei Kontrolle habe. Die Antragsgegnerinnen verweisen hierzu auf die Anordnungen UPC CoA 683/2024; UPC CoA 19/2026, UPC CoA 534/2024 – Belkin/Philips. In ihrer Stellung als Bevollmächtigte gemäß Art. 11 Abs. 1 der europäischen Medizinprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2017/745) sei die Antragsgegnerin zu 2) Ansprechpartnerin gegenüber Behörden, führe aber keine konkreten Handlungen aus, die in einem inneren Zusammenhang zur Patentverletzung stehen oder einen adäquat-kausalen Mitverursachungsbeitrag darstellen. 3. Verletzung 35. Die Antragsgegnerinnen stellen die Vornahme von Angebots- und Vertriebshandlungen in Deutschland durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht in Abrede und auch nicht die Stellung der Antragsgegnerin zu 2) als Bevollmächtigte gemäß Art. 11 Abs. 1 der europäischen Medizinprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2017/745) sowie die Vornahme weiterer Angebots- und Vertriebshandlungen der angegriffenen Ausführungsformen durch andere Vertriebspartner von David Medical in Frankreich und Italien. Sie meinen jedoch, dass die angegriffenen Ausführungsformen vom Gegenstand der Lehre nach dem Antragspatent keinen Gebrauch machen. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen keine Ausgestaltung auf, bei der eine erste Anode und Kathode im Inneren des Gehäuses positioniert seien. Ferner sei kein übertragbarer Ablassausfluss vorhanden und bei Anbringung der Batterieeinheit am Batterie-Dock übertrage das herausragende Element den Ablassabfluss nicht mit Bezug auf das Gehäuse, um die erste Anode der Batterieeinheit mit der ersten Kathode der Batterie elektrisch zu koppeln. 4. Rechtsbeständigkeit 36. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Antragspatents gemäß Art. 53 lit. a EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen ist, weil seine Verwertung gegen die guten Sitten verstoßen würde. Während die Beschreibung des Verfügungspatents vorgebe, der Gegenstand des Antragspatents stelle auf die sicherere und damit auch günstigere Handhabung gebrauchter Batterien ab, ergebe sich aus der konkreten Ausgestaltung des beanspruchten Gegenstands vielmehr eine beschleunigte Entladung. 37. Ferner fehle es der Lehre nach dem Antragspatent an erfinderischer Tätigkeit. Die Lehre werde durch die Kombinationen von Druckschriften ZEMLOK (US 2009/0090763 A1) und WALKER (US 6 887 244 B1) sowie die Kombination von WALKER (US 6 887 244 B1), WAKIKAIDO (US 6 428 535 B1) und MANN (US 4 808 167) naheliegend offenbart. 5. Dringlichkeit 38. Die Antragsgegnerinnen behaupten, die Antragstellerin hätte das Antragspatent schon gegen die „ursprüngliche Verletzungsform“ (das Produkt „EnDrive Beluga“) geltend machen können. Sie behaupten, der „EnDrive Zero“ sei baugleich zum „EnDrive Beluga“ und zeichne sich durch unterschiedliche Klammermagazine aus. Die Batterieeinheit und das Batteriedock der angegriffenen Ausführungsform „EnDrive Orca“ und „EnDrive Zero“ seien jedoch baugleich zu denen des „EnDrive Beluga“ und „EnDrive Zero“ und seien seit November 2024/Beginn 2025 nicht verändert worden. Der Antragstellerin sei schon vor dem Vergleichsabschluss bekannt gewesen, dass es seitens der Antragsgegnerinnen ein Design-Around geben werde, was mittels E-Mail vom 21.11.2025 auch gegenüber dem Vertreter der Antragstellerin angekündigt worden sei. Die Antragsgegnerinnen verweisen insoweit hinsichtlich der mangelnden Dringlichkeit auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu 2 U 2/21 – Insulinpumpe (GRUR-RR 2021, 300). 39. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zu 1) bereits am 22.09.2025 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, der Antragstellerin ein Produkt zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerinnen machen insoweit geltend, zur Feststellung einer Verletzung hätten die übermittelten Zeichnungen ausgereicht. Außerdem sei bereits seit 21.11.2026 das neue Produkt „EnDrive Orca“ verfügbar gewesen. 40. Außerdem hätte laut Antragsgegnerinnen es die Antragstellerin trotz Vorliegens eines entsprechenden Batteriedocks beim Vorgängerprodukt „EnDrive Beluga“ unterlassen, das Antragspatent in den Vergleich mit der Antragsgegnerin zu 1) einzubeziehen, „offenbar gerade um keinen dauerhaften Frieden zwischen den Parteien herzustellen“. 6. Interessenabwägung 41. Die Antragsgegnerinnen verweisen darauf, dass die Lokalkammer Den Haag des EPG im Verfahren zu UPC CFI 374/2025 nicht überzeugt gewesen sei, dass die Fakten (die auch im hier gegenständlichen Verfahren vorgebracht worden seien) die sachliche Dringlichkeit stützen. 7. Sicherheitsleistung 42. Die Antragsgegnerinnen begehren hilfsweise für den Fall der Erlassung einstweiliger Maßnahmen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von „zumindest“ je EUR 5 Mio. Den Antragsgegnerinnen würde im Falle einer Vollstreckung ein dauerhafter Schaden entstehen, der ihr Geschäft erheblich beeinträchtigen würde. Selbst wenn dieser Schaden überwiegend rufschädigender und indirekter Natur sei (Rückgang des Umsatzes mit nicht rechtsverletzenden Produkten als Teilnehmer), ermöglichten es die Ansprüche den Antragsgegnerinnen, den durch den Antrag der Antragstellerin verursachten Schaden von dieser sicher ersetzt zu bekommen. Schon bisher habe die Antragstellerin immer wieder versucht, durch gezielte Fehldarstellung und direkte Kundenansprachen für Unruhe und Misstrauen zu sorgen, und somit den Ruf der Antragsgegnerinnen nachhaltig zu beeinträchtigen. 8. Aussetzung, Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung 43. Die Antragsgegnerinnen führen aus, ob der Bevollmächtigte, der lediglich die Einhaltung bestimmter Gesetze sicherstelle und in der Praxis nicht in der Lage sei, die mutmaßliche Rechtsverletzung durch den Dritten zu kontrollieren, dennoch als Mittelsperson für Patentverletzungen hafte, habe jüngst das Berufungsgericht (UPC CoA 789/2026 und UPC CoA 813/2025 – Dyson vs Dreame) dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund regen die Antragsgegnerinnen an, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof auszusetzen oder die in den Anträgen angeführte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu machen. **WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE** 44. Mit Schriftsatz vom 04.05.2026 hat die Antragstellerin bei der Lokalkammer Hamburg einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gestellt. 45. Innerhalb der durch den Berichterstatter gesetzten Einspruchsfrist haben die Antragsgegnerinnen am 26.05.2026 Einspruch gegen den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingelegt. 46. Wie vom Berichterstatter eingeräumt, wurde fristgemäß am 08.06.2026 von der Antragstellerin eine Einspruchserwiderung eingereicht und auf diese fristgemäß am 18.06.2026 von den Antragsgegnerinnen eine Replik eingereicht. 47. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 03.07.2026, wie von der Lokalkammer (ohne Fristsetzung) aufgetragen, die Vergleichsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) und die Kommunikation hierzu vorgelegt. 48. Die mündliche Verhandlung fand am 07.07.2026 statt. 49. Nach der mündlichen Verhandlung wurde am 10.07.2026 ein (nicht nachgelassener) Schriftsatz von den Antragsgegnerinnen eingereicht und darin Schriftsatznachlass und ggf. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Hierüber wurde von der Lokalkammer nicht separat entschieden; vielmehr wird hierüber im Rahmen dieser Anordnung befunden. 50. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. **GRÜNDE DER ANORDNUNG** 51. Der Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist zulässig und begründet. **I. (INTERNATIONALE) ZUSTÄNDIGKEIT DER LOKALKAMMER HAMBURG** 52. Die Lokalkammer Hamburg ist international sowie „EPG-intern“ zuständig. 53. Das EPG ist international zuständig für eine Verletzungsklage, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann (Art. 31 EPGÜ, Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 71b Abs. 1 Verordnung Brüssel Ia, vgl. Berufungsgericht Anordnung vom 03.09.2024 – UPC CoA 188/2024 - AYLO/DISH, GRUR-RS 2024, 29446). Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist (Berufungsgericht, AYLO/DISH, oben zitiert). 54. Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist die Lokalkammer Hamburg (international) zuständig. 55. Das Antragspatent steht in allen antragsgegenständlichen Vertragsmitgliedstaaten, Deutschland einerseits (hinsichtlich Antragsgegnerin zu 1) bzw. Deutschland, Frankreich und Italien andererseits (hinsichtlich Antragsgegnerin zu 2), in Kraft. Die angegriffenen Ausführungsformen werden unter anderem in Deutschland im Internet angeboten und vertrieben. **II. AKTIVLEGITIMATION** 56. Gegen die Aktivlegitimation bestehen keine Bedenken. 57. In Hinblick auf den deutschen und französischen Teil des Antragspatents ergibt sich die Aktivlegitimation bereits aus der Eintragung der Antragstellerin in den nationalen Registern. Mit Bezug auf den italienischen Teil des Antragspatents wurde die Umschreibung als Anlagenkonvolut BP 12 überreicht, so dass mit einer Umschreibung des Antragspatents auf die Antragstellerin kurzfristig zu rechnen ist. Insgesamt spricht daher die Vermutungswirkung gemäß R. 8.5 VerfO dafür, dass die Antragstellerin Inhaberin des Antragspatents ist. Erhebliche Einwendungen hiergegen haben die Antragsgegnerinnen nicht erhoben. **III. PASSIVLEGITIMATION** 58. Gegen die Passivlegitimation bestehen keine Bedenken. Dies gilt auch für die von den Antragsgegnerinnen bestrittene Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2). Denn die Antragsgegnerin zu 1) kann die Verletzungsgegenstände ohne die Mitwirkungshandlungen der Antragsgegnerin zu 2) in der EU nicht auf den Markt bringen. Insofern sind die Handlungen der Antragsgegnerin zu 2) vergleichbar mit einem Online-Service Provider (vgl. die Vorlageentscheidung des Berufungsgerichts vom 06.03.2026, UPC CoA 789/2025 und UPC CoA 813/2025, Rn. 30 und 31 – Dyson v Dreame). **IV. VERLETZUNG DES ANTRAGSPATENTS** 59. Es lässt sich mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass die Antragstellerin durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in ihrem Recht verletzt wird (Art. 25 lit. a) EPGÜ). 60. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gemäß Art. 62(1) EPGÜ i. V. m. R. 211.2 VerfO setzt voraus, dass das Gericht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt ist, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, sein Recht verletzt wird oder verletzt werden zu droht, und dass das betreffende Patent gültig ist. Ausreichende Sicherheit meint überwiegende Wahrscheinlichkeit (Berufungsgericht, UPC CoA 889/2025, Anordnung vom 27.03.2026, Onward vs. Niche, Rn 71 unter Verweis auf UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, NanoString v. 10x Genomics; UPC CoA 182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Mammut Sports v. Ortovox; UPC CoA 297/2024, Anordnung v. 03.12.2024, SharkNinja v. Dyson; UPC CoA 768/2024, Anordnung v. 30.04.2025, Insulet v. EOFlow; UPC CoA 446/2025, Anordnung v. 13.08.2025, Boehringer v. Zentiva). 61. Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zulässig und begründet. Die Lokalkammer ist mit ausreichender Sicherheit (R. 211 Abs. 2 VerfO) davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin zu 1) durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland und die Antragsgegnerin zu 2) durch ihre Funktion als Bevollmächtigte nach Art 11 der EU-Medizinprodukteverordnung, ohne die das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der EU nicht möglich wäre, die Rechte der Antragstellerin an ihrem Antragspatent verletzen (Art. 25 lit. a) EPGÜ). Die Rechtsbeständigkeit des Antragpatents ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend gesichert. 1. Relevante Fachperson 62. Die relevante Fachperson ist ein Ingenieur, beispielsweise mit einem Master in Maschinenbau, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und dem Design von motorisierten chirurgischen Instrumenten, insbesondere Klammerinstrumenten hat. 2. Bestimmung des Schutzbereichs 63. Das Antragspatent betrifft chirurgische Instrumente, die von einer oder mehreren Batterien mit Strom versorgt werden (Abs. [0001] des Antragspatents). 64. In den Absätzen [0002] und [0003] beschreibt das Antragspatent zum Hintergrund, dass im Stand der Technik batteriebetriebene chirurgische Instrumente mit Einwegbatterien bekannt waren. Dabei stellte sich das Problem, dass solche Batterien ordnungsgemäß entladen werden müssen, weil sie möglicherweise nur einmal verwendet werden und dann nach der Verwendung immer noch eine erhebliche Ladung aufweisen können – andernfalls kann durch die Verwendung Sondermüll entstehen (Abs. [0002]). In diesem Zusammenhang wird auch erläutert, dass es in zahlreichen Ländern Vorschriften zum Transport und zur Entsorgung von Batterien gibt und dass es für den Transport, die Aufbewahrung und die Entsorgung von Batterien mit einer größeren gespeicherten (Rest-) Ladung strengere und oft teurere Sicherheitsvorgaben gibt. 65. Im Stand der Technik wurde vorgeschlagen (US 2009/090763), einen benutzeraktivierten oder automatischen Schalter vorzusehen, der aktiviert wird, wenn die Energiequelle für die Entsorgung vollständig entladen werden muss (Abs. [0003]). 66. In Ansehung dieses Stands der Technik stellt sich das Antragspatent die Aufgabe, eine zuverlässige Entladung der Batterieeinheit eines motorisierten chirurgischen Instruments zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass der Spannungspegel der Batterieeinheit sich im oder unterhalb eines für die Entsorgung annehmbaren Bereichs bewegt (Abs. [0008]). 67. Das Antragspatent schlägt zur Lösung der Aufgabe ein chirurgisches Instrument mit den nachfolgenden Merkmalen des Anspruchs 1 vor. 1 Chirurgisches Instrument umfassend 2 einen Endeffektor; 3 einen mit dem Endeffektor operativ gekoppelten Griff, 3.1 wobei der Griff einen Auslöser umfasst, um den Endeffektor zu betätigen und 3.2 der Griff ein Batterie-Dock umfasst, 3.2.1 wobei das Batterie-Dock ein herausragendes Element umfasst; 4 eine am Batterie-Dock anbringbare Batterieeinheit, 4.1 wobei die Batterieeinheit bei Anbringung am Batterie-Dock in elektrischem Kontakt mit mindestens einem von dem Griff und dem Endeffektor ist und 4.2 wobei die Batterieeinheit umfasst: ein Gehäuse; und 4.3 eine erste Anode und eine erste Kathode, positioniert im Inneren des Gehäuses; und 4.4 einen übertragbaren Ablassabfluss, 5 wobei bei Anbringung der Batterieeinheit am Batterie-Dock das herausragende Element den Ablassabfluss kontaktiert und der Ablassabfluss mit Bezug auf das Gehäuse überträgt, um die erste Anode der Batterieeinheit mit der ersten Kathode der Batterie elektrisch zu koppeln. 68. Die Figuren 1 und 2 des Antragspatents zeigen ein solches chirurgisches Instrument (Merkmal 1) mit einem Endeffektor (12) am distalen Ende des Instruments (d.h. entfernt von dem Operateur, der den Griff hält, vgl. Abs. [0014]) (Merkmal 2) und mit einem Griff (6) (Merkmal 3); nachstehend ist Fig. 2 abgebildet (farbliche Hervorhebung und Bezeichnung durch die Antragstellerin): [Abbildung] 69. Der Endeffektor 12 ist rot hervorgehoben, der Griff 6 ist blau hervorgehoben, und der Auslöser 18 zum Betätigen des Endeffektors ist grün hervorgehoben: [Abbildung] 70. Figur 2 des Antragspatents zeigt auch den Auslöser (18) des Griffs, mit dem der Endeffektor betätigt wird (Merkmal 3.1), der also den Griff mit dem Endeffektor operativ koppelt (Merkmal 3). In Abs. [0013] ist beispielhaft beschrieben, dass der Auslöser vom Chirurgen gezogen wird, um den Amboss (24) zu schließen und dadurch Gewebe zwischen dem Amboss (24) und dem Kanal (22) einzuklemmen. 71. Da es sich bei dem beanspruchten chirurgischen Instrument um ein batteriebetriebenes Instrument handelt, muss es ein Batterie-Dock zum Aufnehmen einer Batterieeinheit geben (vgl. Abs. [0021]), wie es zum Beispiel in der Explosionszeichnung in Figur 7 des Antragspatents gezeigt ist: [Abbildung] 72. Fig. 7 zeigt, dass sich das Batterie-Dock am proximalen Ende des Griffs befindet (oben rechts in Figur 7) (Merkmal 3.2). Am Batterie-Dock besteht ein elektrischer Kontakt zwischen der Batterieeinheit und/oder dem Endeffektor (Abs. [0004]). 73. Das Batterie-Dock weist ein „herausragendes Element“ auf (Merkmal 3.2.1). Wenn die Batterieeinheit am Batterie-Dock angebracht wird, drückt dieses herausragende Element den beweglichen Ablassabfluss der Batterieeinheit aus einer geöffneten in eine geschlossene Position, in der der Ablassabfluss eine erste Anode mit einer ersten Kathode der Batterieeinheit elektrisch verbindet (Merkmal 5) (Abs. [0004] und [0005]), wodurch die Batterie entladen wird. Dies ist im Einzelnen beispielhaft in Abs. [0085] beschrieben, der u.a. auf die unten abgebildeten Figuren 54A und 54B Bezug nimmt: „Figure 56 illustrates the battery unit 800 attached to a battery dock 850. For clarity, various components have been removed. Referring now to Figures 54A, 54B, 55 and 56, the battery dock 850 comprises a protruding member 858 sized to be received by the cavity 810 (Figure 51) of the battery unit 800. Prior to attachment, the drain 812 is in the open position (Figure 54A). During attachment of the battery unit 800 to the battery dock 850, the protruding member 858 is inserted into the cavity 810 and the battery unit 800 is moved relative to the battery dock 850 in the direction indicated by arrow 862. Eventually the distal end 860 of the protruding member 858 contacts the contacting surface 840 of the drain 812. As the user continues to attach the battery unit 800, the drain 812 is translated relative to the casing 802 in the direction indicated by arrow 864 and moves into the closed position (Figure 54B). In this position, the battery unit 800 commences to slowly drain. When the battery unit 800 is removed from the battery dock 850, the drain 812 may remain in the position shown in Figure 54B. In this way, the cells (not shown) of the battery unit 800 may drain any remaining charge across a resistive element either before or during disposal.“ 74. Ein Ablassabfluss (Merkmal 4.4) ist separat in Figur 55 gezeigt und innerhalb der Batterieeinheit in den Figuren 54A und 54B in einer offenen und in einer geschlossenen (Entladungs-)Position: Fig. 55: [Abbildung] Fig. 54A und 54B: [Abbildung] 75. Die Pfeile (815) in den Fig. 54A und 54B zeigen die Richtungen an, in die der Ablassabfluss bewegbar („translatable“, im Anspruch übersetzt mit „übertragbar“) ist. 76. Die Batterieeinheit (Merkmal 4) treibt das chirurgische Instrument an und wird dazu am Batterie-Dock angebracht. Damit die Batterie ihre Funktion erfüllen kann, muss am Batterie-Dock ein elektrischer Kontakt zwischen der Batterie und dem Griff und/oder dem Endeffektor bestehen (Merkmal 4.1). Eine Batterieeinheit (800) ist beispielhaft in Figur 52 des Antragspatents gezeigt: [Abbildung] 77. Dort ist auch das Gehäuse (802) der Batterieeinheit zu erkennen (Merkmal 4.2). Schließlich muss die Batterieeinheit in dem Gehäuse – wie jede Batterie – eine erste Anode und eine erste Kathode umfassen, damit der Ablassabfluss seine Funktion erfüllen kann (Merkmal 4.3). 3. Einige Merkmale des Anspruchs bedürfen der Erläuterung. 78. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents (Berufungsgericht, UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26.02.2024; Berufungsgericht, UPC CoA 1/2024, Anordnung v. 13.05.2024; Berufungsgericht, UPC CoA 182/2024, Anordnung v. 25.09.2024). 79. Die Fachperson legt ein Merkmal eines Patentanspruchs immer im Lichte des gesamten Anspruchs aus (siehe Berufungsgericht, UPC CoA 768/2024, Anordnung v. 30.04.2025). Aus der Funktion des einzelnen Merkmals im Kontext des gesamten Patentanspruchs wird die Fachperson ableiten, welche technische Funktion dem Merkmal einzeln und in seiner Gesamtheit zukommt. Im Hinblick auf die in einer Patentschrift verwendeten Begrifflichkeiten kann dies dazu führen, dass die Fachperson einem verwendeten Begriff eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beimisst. Die Patentschrift kann Begriffe eigenständig definieren und stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (Lokalkammer München, UPC CFI 248/2024, Entscheidung v. 22.08.2025, Zentralkammer München, UPC CFI 1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Zentralkammer Paris, UPC CFI 309/2023, Entscheidung v. 05.11.2024). Merkmal 4.3. sieht „eine erste Anode und eine erste Kathode, positioniert im Inneren des Gehäuses“ vor, 80. Die erste Anode und die erste Kathode sind im Inneren des Gehäuses positioniert, damit sie dort vom Ablassabfluss kontaktiert werden können (vgl. Merkmal 5). Ein Abschluss des Gehäuses nach außen ist zur Erfüllung dieser Funktion nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn die Kontaktpunkte sich im Inneren des Gehäuses befinden und Teil der Batterieeinheit sind, die auch nach dem Abnehmen vom chirurgischen Instrument weiter entladen wird, um eine möglichst vollständige Entladung zu gewährleisten. Dementsprechend befinden sich die erste Anode und die erste Kathode auch bei den im Antragspatent beschriebenen Ausführungsbeispielen in einer „Vertiefung“ 810 im Gehäuse, die nach außen offen ist, und in die das herausragende Element des Batteriedocks (Merkmal 3.2.1) eingreift, um den Ablassabfluss zu bewegen. Dies zeigen zum Beispiel die Figuren 52 (links) und 54A (rechts) des Antragspatents [gelbe Hervorhebung hinzugefügt]: [Abbildung] 81. Dafür spricht auch [0082] der Beschreibung des Antragspatents, wo ausgeführt ist: „The battery unit 800 may comprise a casing 802 defining an interior cavity 810.“ 82. Die innere Vertiefung (interior cavity) ist nach außen hin offen – zur Abdeckung kann eine Kappe 804 vorgesehen sein (siehe Abs. [0082]: „The casing 802 may be covered by a cap 804.“) – und im Ausführungsbeispiel in Fig. 54A befinden sich darin die beiden Elektroden 824 und 826 (Abs. [0083]). Merkmal 4.4 „Übertragbarer Ablassabfluss“ 83. Unter einem übertragbaren Ablassabfluss versteht das Antragspatent, wie sich auch aus der englischen Anspruchsfassung und der Bezeichnung dieses Merkmals als „translatable discharge drain“ ergibt, einen translatierbaren und somit verschiebbaren Entladeabfluss. Dies folgt aus den Absätzen [0006], [0008] und [0083], die allsamt einen verschiebbaren Entladeabfluss beschreiben, der über einen Positionswechsel die Entladung der Batterie bewirken soll („The translatable battery drain may translate from the first position to the second position upon attachment of the battery unit to the battery dock“, Abs. [0006]). Da Batterien durch Stromfluss entladen werden, muss der Entladeabfluss einen Stromfluss bewirken, der die Batterie entlädt. Der Entladeabfluss muss dafür elektrisch leitend sein. Außerdem muss der Entladeabfluss Teil des Strompfades sein, über den die Batterie entladen wird. Aus der Anforderung, dass der Entladeabfluss verschiebbar sein muss, folgt außerdem, dass es sich um ein mechanisches Bauteil handeln muss (“When moved to its closed position, the discharge drain may create a discharge circuit between an anode of the battery unit, a cathode of the battery unit, and a resistive element, for example.”, Abs. [0008]). Merkmal 5.: „wobei bei Anbringung der Batterieeinheit am Batterie-Dock das herausragende Element den Ablassabfluss kontaktiert und der Ablassabfluss mit Bezug auf das Gehäuse überträgt, um die erste Anode der Batterieeinheit mit der ersten Kathode der Batterie elektrisch zu koppeln“ 84. Das herausragende Element gemäß Merkmal 5 verschiebt den Entladeabfluss und zwar dahingehend, dass der Entladeabfluss die Kathode und die Anode der Batterie koppelt. Damit wird die Batterie kurzgeschlossen, was ihre Entladung zur Folge hat. 85. Merkmal 5 verlangt dabei keinen direkten Kontakt zwischen dem herausragenden Element und einem verschiebbaren elektrisch leitenden Teil des Strompfades, über den die Batterie entladen wird. Auch eine nur indirekte Wechselwirkung zwischen dem herausragenden Element und dem Entladeabfluss ist vom Anspruchswortlaut gedeckt. Auch weitere Maßnahmen, wie etwa ein nachträgliches Herstellen des Kurzschlusses durch einen Timer oder Zähler bei bereits an dem Instrument angebrachter Batterie nach Ablauf einer vorbestimmten Zeitspanne bzw. nach einer vorbestimmen Anzahl an Auslösevorgängen des Endeffektors, sind gemäß Merkmal 5 zulässig. 86. Dies ergibt sich unter Betrachtung des abhängigen Anspruchs 2, wonach der Ablassabfluss zusätzlich ein Widerstandselement umfasst, „wobei der Ablassabfluss [...] die erste Anode durch das mindestens eine Widerstandselement mit der ersten Kathode elektrisch koppelt“. Dies belegt, dass die elektrische Verbindung zusätzliche Elemente umfassen kann und nicht auf einen mechanischen Schalter beschränkt ist. Dementsprechend beschreibt das Antragspatent anhand des in Fig. 55 gezeigten Ausführungsbeispiels (nachfolgend unten dargestellt), dass die Kontakte 816 und 818 über ein Widerstandselement miteinander verbunden sind, das auf einem Schaltkreis 832 montiert ist (Abs. [0084]: „According to various embodiments, the contacts 816, 818 may be electrically connected to one another via a resistive element (not shown) mounted to a circuit board 832“: [Abbildung] 87. In Fig. 55 ist zudem ein Trägerabschnitt 830 („base portion“) zu erkennen, der offensichtlich nichtleitend ist. Andernfalls würde die elektrische Verbindung zwischen den Kontakten 816 und 818 direkt über diesen Abschnitt erfolgen und nicht über das Widerstandselement auf dem Schaltkreis. 4. Merkmalsverwirklichung 88. Bei summarischer Prüfung lässt sich mit ausreichender Sicherheit feststellen (R. 211 Abs. 2 VerfO), dass die chirurgischen Instrumente „EnDrive Orca“ und „EnDrive Zero“ sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Antragspatents wortsinngemäß verwirklichen. Das Vorliegen einer Patentverletzung durch die Antragsgegnerinnen ist daher zu bejahen. Im Einzelnen: a) Merkmale 1 und 2 „Chirurgisches Element, umfassend einen Endeffektor“ 89. Der „EnDrive Orca“ ist ein chirurgisches Instrument (Merkmal 1). Auf der Packung wird er als „Disposable Powered Endoscopic Linear Cutting Stapler[s]” bezeichnet: [Abbildung] 90. Auf der Verpackung und in der nachfolgend abgebildeten Fotografie des Instruments ist ferner zu sehen, dass der „EnDrive Orca“ einen Endeffektor aufweist (Merkmal 2): [Abbildung] 91. Die Merkmale 1 und 2 sind somit verwirklicht. b) Merkmalsgruppe 3 3 einen mit dem Endeffektor operativ gekoppelten Griff, 3.1 wobei der Griff einen Auslöser umfasst, um den Endeffektor zu betätigen und 3.2 der Griff ein Batterie-Dock umfasst, 3.2.1 wobei das Batterie-Dock ein herausragendes Element umfasst; 92. Der „EnDrive Orca“ weist einen mit dem Endeffektor operativ gekoppelten Griff (Merkmal 3) mit einem Auslöser auf, um den Endeffektor zu betätigen (Merkmal 3.1). Der schwarze Auslösegriff des „EnDrive Orca“ ist in der oben zuletzt abgebildeten Fotografie deutlich zu erkennen, und um seine Funktion als chirurgisches Instrument zu erfüllen, muss der Auslöser den Endeffektor betätigen können. 93. An seinem oberen proximalen Ende umfasst der Griff des „EnDrive Orca“ ein Batterie-Dock zum Aufnehmen der Batterieeinheit (Merkmal 3.2), die mit der Verpackung in einem separaten Behältnis geliefert wird. Die nachfolgend abgebildete Fotografie zeigt das herausragende Element des Batterie-Docks (Merkmal 3.2.1) des „EnDrive Orca“: [Abbildung] 94. Die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 sind somit verwirklicht. c) Merkmalsgruppe 4 4 eine am Batterie-Dock anbringbare Batterieeinheit, 4.1 wobei die Batterieeinheit bei Anbringung am Batterie-Dock in elektrischem Kontakt mit mindestens einem von dem Griff und dem Endeffektor ist und 4.2 wobei die Batterieeinheit umfasst: ein Gehäuse; und 4.3 eine erste Anode und eine erste Kathode, positioniert im Inneren des Gehäuses; und 4.4 einen übertragbaren Ablassabfluss, 95. Der „EnDrive Orca“ umfasst eine Batterieeinheit, die am Batterie-Dock angebracht werden kann (Merkmal 4). Die nachfolgend abgebildete Fotografie zeigt diese Batterieeinheit („Lithium Battery Pack“): [Abbildung] 96. Wie aus dieser Fotografie hervorgeht, umfasst die Batterieeinheit ein Gehäuse (Merkmal 4.2) und einen bewegbaren Ablassabfluss (in obiger Fotografie 16 durch einen rosafarbenen Pfeil markiert), der sich in einer für das herausragende Element des Batterie-Docks vorgesehenen Öffnung befindet (Merkmal 4.4). Wie sich aus der Bezeichnung als „Lithium Battery Pack“ sowie aus der Funktionalität des Ablassabflusses ergibt, befinden sich im Inneren des Gehäuses des Batteriepacks notwendigerweise eine erste Anode und eine erste Kathode (Merkmal 4.3). 97. Die Ansicht der Antragsgegnerinnen, dass eine Verwirklichung ausscheide, weil Anode und Kathode von außen sichtbar und kontaktierbar seien und sich daher nicht „im Inneren“ des Gehäuses befänden, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Merkmals 4.3. Auf die obigen Ausführungen zum Verständnis des Merkmals wird insoweit verwiesen. 98. Die Verwirklichung von Merkmal 4.3 kann den nachfolgenden Fotos entnommen werden. [Abbildung] 99. Die linke Fotografie zeigt das Batterie-Dock des chirurgischen Instruments mit dem herausragenden Element zum Bewegen des Ablassabflusses, die Batterieeinheit, sowie den aus der Batterieeinheit entnommenen Ablassabfluss, die rechte Fotografie zeigt die Batterieeinheit im Betriebszustand, d.h. mit dem darin enthaltenen Ablassabfluss. 100. Die nachfolgende Fotografie zeigt den Ablassabfluss separat, der dem in Figur 55 des Antragspatents gezeigten Ausführungsbeispiel entspricht: [Abbildung] 101. Die nachfolgenden Fotografien zeigen die am Batterie-Dock angebrachte Batterieeinheit mit und ohne Ablassabfluss sowie das herausragende Element zum Verschieben des Ablassabflusses aus leicht unterschiedlichen Blickwinkeln: [Abbildung] 102. In den nachfolgenden Fotografien sind das Batterie-Dock mit dem herausragenden Element und die Batterieeinheit mit leicht herausgeschobenem Ablassabfluss nochmals separat abgebildet: [Abbildung] 103. Die erste Anode und die erste Kathode sind auf der nachfolgenden der Batterieeinheit (ohne Ablassabfluss) im Batterie-Dock des Griffs des EnDrive Orca zu erkennen – es handelt es sich um zwei Paare von Anoden und Kathoden: [Abbildung] 104. Die angebrachte Batterieeinheit steht am Batterie-Dock zumindest mit dem Griff des „EnDrive Orca“ im elektrischen Kontakt, insbesondere mit dem Motor im Griff des Instruments (und darüber auch mit dem Endeffektor) (Merkmal 4.1). Das ergibt sich neben der Funktion als batteriebetriebenes Instrument auch aus nachstehender Aufnahme in der ein rotes Kabel zu sehen ist, welches das Batterie-Dock und den Motor des „EnDrive Orca“ miteinander verbindet. [Abbildung] 105. Die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 sind damit verwirklicht. d) Merkmal 5: „wobei bei Anbringung der Batterieeinheit am Batterie-Dock das herausragende Element den Ablassabfluss kontaktiert und der Ablassabfluss mit Bezug auf das Gehäuse überträgt, um die erste Anode der Batterieeinheit mit der ersten Kathode der Batterie elektrisch zu koppeln,“ 106. Wenn die Batterieeinheit des „EnDrive Orca“ (und auch die des „EnDrive Zero“) am Batterie-Dock angebracht wird, kommt das herausragende Element in Kontakt mit dem Ablassabfluss und bewegt den Ablassabfluss in eine Position, in der die erste Anode mit der ersten Kathode der Batterieeinheit elektrisch verbunden ist. Dies ist in den nachfolgenden CT-Scans des „EnDrive Orca“ zu erkennen: [Abbildung] 107. In der offenen Position (oben links) ist eine Lücke zwischen den Armen des Ablassabflusses und den Elektroden (Anode und Kathode) zu erkennen (rot umkreist), während diese Lücke in der geschlossenen Position (rechts) nicht mehr besteht, so dass der Entladungsstromkreis geschlossen ist. 108. Im nachfolgenden weiteren CT-Scan wird der Kontakt zwischen dem herausragenden Element und dem Ablassabfluss sichtbar: [Abbildung] 109. Merkmal 5 ist somit verwirklicht. 110. Der Einwand der Antragsgegnerinnen, dass die angegriffenen Produkte ein Timer-Modul enthielten, das ab einer erstmaligen Anbringung des Batteriepacks an dem Instrument in einem energieverbrauchenden Arbeitszustand verbleibe, bis die Batterie leer ist, ändert nichts an der Erfüllung des Merkmals 5. 111. Denn über dieses Timer-Modul wird eine elektrische Verbindung hergestellt. Auch das Timer-Modul der Verletzungsgegenstände wird translateral verschoben, dass es die erste Anode und eine erste Kathode elektrisch koppelt. Das Vorhandensein weiterer, den Stromfluss verzögernde digitaler Schaltungen oder Steuerungselemente schließt Anspruch 1 entsprechend der vorstehenden Auslegung nicht aus. **V. RECHTSBESTÄNDIGKEIT** 112. Der Rechtsbestand des Antragspatents ist hinreichend gesichert. 113. Das Gericht muss sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass die geltend gemachten Patentansprüche gültig sind. Ein ausreichender Grad an Gewissheit fehlt, wenn das Gericht nach der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu der Auffassung gelangt, dass es eher wahrscheinlich ist als nicht, dass die geltend gemachten Patentansprüche ungültig sind (Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 12.02.2026, UPC CFI 723/2025 – Align v. Angelalign). 114. Die Einwände der Antragsgegnerinnen gegen die Rechtsbeständigkeit von Anspruch 1 des Antragspatents im Hinblick auf einen Verstoß gegen die guten Sitten (Art. 53 lit. a EPÜ) und mangelnde erfinderische Tätigkeit, gestützt auf die nachfolgenden Kombinationen: ZEMLOK (US 2009/0090763 A1) und WALKER (US 6 887 244 B1) sowie WALKER (US 6 887 244 B1), WAKIKAIDO (US 6 428 535 B1) und MANN (US 4 808 167) bleiben ohne Erfolg. 1. Verstoß gegen die guten Sitten 115. Der Gegenstand des Antragspatents ist nicht bereits gemäß Art. 53 lit. a EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen. Es liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Der Umstand, dass sich aus der konkreten Ausgestaltung des beanspruchten Gegenstands eine beschleunigte Entladung der Batterie ergibt, ändert daran nichts. 116. Denn chirurgische Instrumente, wie hier gegenständlich, unterliegen höchsten Sterilitätsanforderungen. Einwegprodukte und Einwegkomponenten sind im chirurgischen Umfeld nicht nur üblich, sondern aus Gründen der Patientensicherheit in vielen Bereichen zwingend erforderlich. Entsprechendes beschreiben das Antragspatent und auch die Druckschrift WALKER (US 6 887 244 B1), welche weiter nachfolgend näher erläutert wird. 117. Die Verwendung von Einwegbatterien, die nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden, ist kein moralisch verwerfliches Geschäftsgebaren, sondern entspricht den medizinischen und hygienischen Anforderungen an chirurgische Instrumente. Austauschbare oder wiederverwendbare Komponenten, die mit dem Operationsfeld in Berührung kommen oder in dessen Nähe verwendet werden, bergen grundsätzlich Kontaminations- und Infektionsrisiken. 118. Hinzu kommt, dass die Lehre nach dem Antragspatent gerade dazu dient, dem Problem zu begegnen, welches bei nicht vollständig entladenen Primärzellen bei der Entsorgung auftritt. Geladene oder teilgeladene Lithiumbatterien stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, da sie bei unsachgemäßer Handhabung, Beschädigung oder Komprimierung im Abfallstrom thermisch durchgehen und explodieren können. Die kontrollierte Entladung der Batterien dient dazu, die Batterien in einen Zustand zu bringen, in dem sie sicher und als nicht-gefährlicher Abfall entsorgt oder dem Recycling zugeführt werden können. Ohne eine solche Entladung wäre ein sicheres Recycling der in Lithiumbatterien enthaltenen wertvollen Rohstoffe erheblich erschwert oder gar unmöglich, da geladene Batterien im Recyclingprozess ein Explosions- und Brandrisiko darstellen. 33 119. Es liegt daher kein Verstoß gegen die guten Sitten vor, welcher die Patentierbarkeit ausschließen würde. 2. Erfinderische Tätigkeit 120. Der Gegenstand des Antragspatents ist darüber hinaus nicht gemäß Art. 56 EPÜ in Ermangelung erfinderischer Tätigkeit von der Patentierbarkeit ausgenommen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand der geltend gemachten Anspruchsfassung auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ beruht, sind die vom Berufungsgericht entwickelten allgemeinen Grundsätze anzuwenden (UPC CoA 335/2023, Anordnung vom 26.02.2024, Nanostring/10X Genomics; UPC CoA 464/2024, Entscheidung vom 25.11.2025, Meril/Edwards, UPC CoA 528/2024, Entscheidung vom 25.11.2025, Amgen/Sanofi). 121. Zunächst ist festzustellen, worin der Gegenstand der Erfindung liegt, also welches das objektive Problem ist. Dies ist aus der Sicht der Fachperson mit ihrem allgemeinen Fachwissen zum Prioritätstag zu beurteilen. Dies erfolgt dadurch, dass festgestellt wird, welchen Beitrag die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik leistet, und zwar nicht durch isolierte Betrachtung einzelner Anspruchsmerkmale, sondern durch Vergleich des Anspruchs als Ganzes im Kontext der Beschreibung und Zeichnungen, unter Berücksichtigung des der Erfindung zugrundeliegenden erfinderischen Konzepts (der technischen Lehre), das auf den technischen Wirkungen beruhen muss, die die Fachperson auf Grundlage des Patents als durch die beanspruchte Erfindung erzielt versteht. 122. Zur Vermeidung rückschauender Betrachtungsweise darf das objektive Problem keine Hinweise auf die beanspruchte Lösung enthalten. 123. Die beanspruchte Lösung ist naheliegend, wenn die Fachperson am maßgeblichen Stichtag, ausgehend von einem realistischen Ausgangspunkt im Stand der Technik des betreffenden technischen Gebiets und mit dem Ziel, das objektive technische Problem zu lösen, zur beanspruchten Lösung gelangt wäre (und nicht nur gelangen könnte). 124. Ein Ausgangspunkt ist realistisch, wenn seine Lehre für die Fachperson, die am maßgeblichen Stichtag das objektive Problem lösen möchte, von Interesse gewesen wäre. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das betreffende Dokument des Standes der Technik bereits mehrere Merkmale offenbart, die denjenigen der beanspruchten Erfindung ähneln, und/oder dasselbe oder ein ähnliches zugrundeliegendes Problem behandelt wie die beanspruchte Erfindung. 125. Die Fachperson verfügt weder über erfinderische Fähigkeiten („inventive skill“) noch über 34 Vorstellungskraft und benötigt einen Hinweis oder eine Motivation („Veranlassung“), die sie ausgehend von einem realistischen Ausgangspunkt dazu veranlasst, einen nächsten Schritt in Richtung der beanspruchten Erfindung zu unternehmen. Grundsätzlich ist eine beanspruchte Lösung als nicht erfinderisch bzw. naheliegend anzusehen, wenn die Fachperson aufgrund eines solchen Hinweises oder routinemäßig diesen nächsten Schritt nicht nur hätte vornehmen können, sondern vorgenommen hätte und dadurch zur beanspruchten Erfindung gelangt wäre. a) Kombination von ZEMLOK (US 2009/0090763 A1) und WALKER (US 6 887 244 B1) 126. ZEMLOK offenbart ein chirurgisches Klammergerät 10 als Beispiel für ein angetriebenes chirurgisches Instrument (Abs. [0048]). Figur 1 zeigt beispielhaft ein chirurgisches Klammergerät 10. 127. Das chirurgische Instrument 10 umfasst einen Endeffektor 160 (in der obigen Abbildung rot hervorgehoben) sowie einen Griff („housing 110“, insbesondere „handle portion 112“; in der obigen Abbildung blau hervorgehoben), die über einen endoskopischen Abschnitt 140 operativ gekoppelt sind (Abs. [0048]). Der Griff umfasst einen Auslöser 114 („main drive switch“; in der obigen Abbildung grün hervorgehoben), der in einen ersten und einen zweiten Schalter 114a und 114b unterteilt ist (Abs. [0053]). Die ersten und zweiten Schalter 114a und 114b dienen zum Steuern eines Ambosses 162 sowie eines Magazins 164 des Endeffektors (Abs. [0054]; siehe auch Abs. [0049]). Das chirurgische Instrument enthält weiter eine Energiequelle 400 aus Einwegbatterien, die in dem Griff angeordnet ist. Die Energiequelle umfasst Batteriezellen 401 (Abs. [0089] und [0090]). Figur 4 zeigt die Batteriezellen 401 in den Griff 110 (Hervorhebung in orange hinzugefügt): 35 128. Mit den Batteriezellen 401 umfasst das chirurgische Instrument auch eine Batterieeinheit, die am Batterie-Dock anbringbar ist. Die Batteriezellen sind mit einem Antriebsmotor in dem Griff gekoppelt und stehen daher in elektrischem Kontakt mit dem Griff (Abs. [0010]). Außerdem steht die Energiequelle in elektrischem Kontakt mit einem Artikulationsmechanismus, der am Griff angebracht ist und über diesen mit Strom versorgt wird (Abs. [0072]). Die Energiequelle ist von einem Isolationsschild 404 umgeben, der Komponenten des chirurgischen Instruments vor Hitze oder Chemikalien aus der Batterieeinheit schützt (Abs. [0092]). Nicht ausdrücklich offenbart sind eine Anode und eine Kathode, allerdings ist dies der Fachperson klar, allein durch den Begriff Batterie. Das chirurgische Instrument umfasst weiter eine Entladeschaltung, die mit einem Schalter und einer Widerstandslast gekoppelt ist, welche wiederum mit der Energiequelle gekoppelt sind. Der Schalter kann vom Nutzer oder automatisch aktiviert werden, sodass er die Energiequelle über die Widerstandslast kurzschließt und die Batteriezellen entlädt (Abs. [0095] und [0096]). 129. Damit offenbart ZEMLOK die Merkmale 1 – 3.2 sowie 4 bis 4.3. 130. Merkmal 4.4 – ein übertragbarer Ablassabfluss – wird in ZEMLOK nicht offenbart. Selbst die Ansicht der Antragsgegnerinnen zugrunde legend, dass der Entladeabfluss durch einen vom Nutzer aktivierten Schalter verwirklicht wird, kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass die Fachperson den Schalter typischerweise als mechanischen Schalter ausführt. Folglich offenbart ZEMLOK jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig einen Entladeabfluss gemäß Merkmal 4.4. 131. Merkmal 5 „wobei bei Anbringung der Batterieeinheit am Batterie-Dock das herausragende Element den Ablassabfluss kontaktiert und der Ablassabfluss mit Bezug auf das Gehäuse überträgt, um die erste Anode der Batterieeinheit mit der ersten Kathode der Batterie elektrisch zu koppeln“ ist bei ZEMLOK gleichfalls nicht erfüllt; eine Erfüllung von Merkmal 5 ohne das Vorliegen eines übertragbaren Ablassabflusses gemäß Merkmal 4.4 ist nicht 36 möglich. 132. Merkmal 3.2.1 – „wobei das Batterie-Dock ein herausragendes Element umfasst“ – ist in ZEMLOK gleichfalls nicht offenbart. 133. Im Ergebnis fehlen bei ZEMLOK die Merkmale 3.2.1, 4.4 und 5 des Anspruchs 1 des Antragspatents. 134. WALKER offenbart ebenso ein chirurgisches Instrument („surgical handpiece 10“) mit einem Endeffektor („tool 18 at its forward end“), einem mit dem Endeffektor operativ gekoppelten Griff („housing 12“), einem Motor zum Antreiben des Endeffektors („brushless DC motor for moving the tool member 18“) und einem am Griff angeordneten Auslöser („trigger 16“) zum Steuern des Motors. Außerdem umfasst das chirurgische Instrument ein Einwegbatteriepack („disposable battery pack 20“) mit einem Gehäuse („housing 22“) und darin angeordneten Batterien („internal batteries 24“). Das Batteriepack ist in dem chirurgischen Instrument enthalten und versorgt das chirurgische Instrument mit elektrischer Energie. Das chirurgische Instrument ist in Fig. 1a von WALKER gezeigt, das Batteriepack in Fig. 1b. Auch hier ist der Griff blau, der Auslöser grün, der Endeffektor rot und die Batterieeinheit orange hervorgehoben. 135. Ferner offenbart Figur 3 ein Batterie-Dock. 37 136. Dieses weist einen pinkfarbenen Stift 40 (alignment post) auf. Zu dessen Zweck wird in Spalte 4, Z. 64f. ausgeführt: „The central opening 52 in the disposable battery pack 20 is adapted to insertably receive the alignment post 40 so as to establish a mutual alignment axis of the handpiece 10 and battery pack.” 137. Das Batteriepack wird daher mittels des Positionierungsstabes am Handstück ausgerichtet und durch eine Drehbewegung mechanisch und elektrisch verbunden (Sp. 4, Z. 14-34, Z. 55-67). Der Positionierungsstab hat keine elektrische Funktion und dient nur der Ausrichtung (Sp. 4, Z. 64-67). Er kommt mit keinem elektrisch leitenden Element in Berührung. Die 38 elektrischen Kontakte 42a, 42b und 54 sind separat und konzentrisch um den Stab herum angeordnet. WALKER offenbart damit weder einen Entlademechanismus noch die Funktionalität des Positionierungsstabes, der über die rein mechanische Kopplung hinausgeht. 138. Eine Kombination von ZEMLOK und WALKER führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand der Lehre nach dem Streitpatent. Die Fachperson, die nachvollziehbar ausgehend von ZEMLOK nach einer Lösung sucht, um den dort offenbarten Entlademechanismus zwangsweise und ohne weiteres Zutun des Nutzers bei jeder Benutzung des Instruments zu aktivieren, würde sich im Bereich der Schaltertechnik und des Schaltungsdesigns umsehen und nicht im Bereich der mechanischen Batteriepositionierung. Entsprechendes sieht ZEMLOK ja auch schon vor. So wird ausdrücklich in Abs. [0096] ausgeführt, dass ein Schalter 414 aktiviert wird (entweder durch den Nutzer oder automatisch). Wenn der Schalter aktiviert ist, wird die Last 417 mit der Energiequelle 400 verbunden. Dafür, dass der Positionierungsstab bei WALKER, der nur dem einfachen Zusammenbau dient und mit keinen stromleitenden Komponenten in Verbindung steht, hierfür herangezogen werden kann, bietet die Druckschrift keine Anregung. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Veranlassung, diese beiden Dokumente miteinander zu kombinieren. 139. Selbst wenn man von einem Heranziehen ausginge, würde der Gegenstand des Anspruchs 1 des Antragspatents nicht vollständig offenbart. Es gibt in keinem der beiden Dokumente einen Hinweis darauf, dass der Positionierungsstab 40 bei WALKER einen Schalter oder sonstigen Entlademechanismus aktivieren könnte. Der Positionierungsstab dient ausschließlich der mechanischen Ausrichtung und kommt mit keinem elektrisch leitenden oder schaltungstechnisch relevanten Element in Berührung. Der Schalter 414 bei ZEMLOK ist am Griff des Instruments angeordnet und hat weder räumlich noch funktional eine Beziehung zum Positionierungsstab bei WALKER. Keines der Dokumente gibt der Fachperson irgendeinen Anhaltspunkt dafür, eine Wechselwirkung zwischen diesen beiden Elementen herzustellen. 140. Dies wird durch die grundlegend unterschiedliche Bauweise der Batterieaufnahme in beiden Dokumenten bestätigt. In ZEMLOK werden einzelne Batteriezellen 401 vertikal in eine Batteriekammer 800 eingesetzt, durch eine Feder 802 in Position gehalten und durch einen Deckel 804 gesichert (Abs. [0173]). Es handelt sich jeweils um konventionelle Batteriefächer, in die einzelne Zellen eingelegt werden. Bei diesem Einsetzvorgang gibt es kein herausragendes Element, das in die Batterieeinheit eingreift, und keinen translateralen oder sonstigen Verschiebevorgang, bei dem ein Bauteil der Batterieeinheit mechanisch kontaktiert und verschoben werden könnte. 141. In WALKER hingegen wird ein Batteriepack als Ganzes auf das rückwärtige Ende des 39 Handstücks aufgeschoben, wobei der Positionierungsstab 40 in die zentrale Öffnung 52 des Batteriepacks eingreift (Sp. 4, Z. 55-67). Nur bei diesem Verschiebevorgang (der in ZEMLOK nicht existiert) könnte überhaupt eine mechanische Wechselwirkung zwischen einem herausragenden Element und einem Bauteil innerhalb der Batterieeinheit stattfinden. 142. Die Fachperson, die ausgehend von ZEMLOK nach einer Verbesserung des Entlademechanismus sucht, hat somit keinen Anlass, den Positionierungsstab von WALKER heranzuziehen. Sie hat auch keinen Verschiebevorgang vor Augen, bei dem ein solcher Stab einen verschiebbaren Entladeabfluss kontaktieren und verschieben könnte. Die grundlegend unterschiedliche Bauweise der Batterieaufnahme verstärkt damit den fehlenden Zusammenhang zwischen den beiden Dokumenten. Erst recht fehlt jeder Hinweis darauf, dass ein herausragendes Element einen in der Batterieeinheit befindlichen verschiebbaren Entladeabfluss bei der Anbringung mechanisch kontaktieren und in Bezug auf das Gehäuse der Batterieeinheit verschieben könnte, um Anode und Kathode elektrisch zu koppeln (Merkmal 5). 143. Ferner müsste die Fachperson die in ZEMLOK offenbarte Konstruktion vollständig neu gestalten. In ZEMLOK befindet sich der gesamte Entlademechanismus (Schalter 414 und Widerstandslast 417) im Instrument (vgl. ZEMLOK, Abs. [0095], [0096]). Der Schalter und die Widerstandslast sind am Griff des chirurgischen Instruments angeordnet, nicht in der Batterieeinheit. Das Streitpatent verlangt dagegen, dass der Entladeabfluss Teil der Batterieeinheit ist. Merkmal 4.4 definiert den translatierbaren Entladeabfluss als Bestandteil der Batterieeinheit („wobei die Batterieeinheit umfasst: [...] einen übertragbaren Ablassabfluss“), und Merkmal 5 verlangt, dass der Entladeabfluss sich „mit Bezug auf das Gehäuse“ der Batterieeinheit verschiebt. Dadurch nimmt die Batterieeinheit ihren eigenen Entlademechanismus mit und entlädt sich selbständig, unabhängig davon, ob sie am Instrument angebracht ist oder nicht. 144. Selbst wenn die Fachperson daher ZEMLOK und WALKER kombinieren würde, befände sich der Entlademechanismus nach wie vor im Instrument und nicht in der Batterieeinheit. Keines der Dokumente gibt der Fachperson irgendeinen Hinweis darauf, den Entlademechanismus in die Batterieeinheit zu verlagern und als verschiebbares mechanisches Bauteil auszugestalten. Die Kombination beide Dokumente überbrückt diese grundlegende strukturelle Differenz nicht. 145. Selbst wenn es so wäre, dass – wie die Antragsgegnerinnen behaupten – die Fachperson entnehme ZEMLOK die Lehre, dass die Entladung der Batterieeinheit durch eine Interaktion des Nutzers mit the Gerätausgelöst werde, was das Anbringen der Batterieeinheit an dem Instrument und das Drücken des Auslöseknopfes zum Starten eines Klammervorgangs umfasse, und dass die Fachperson diese Interaktionen des Nutzers mit dem Gerät als gleichwertige Alternativen zum Auslösen der Entladeschaltung in Betracht ziehen würde, 40 überzeugt dies nicht: Auch dies gibt keinen Anhaltspunkt, warum die Fachperson ZEMLOK mit einer Druckschrift kombinieren sollte, die ein Instrument vorsieht, das eine erleichterte Befestigung eines Batteriepacks vorsieht und in keinem Zusammenhang mit einer Entladung steht. 146. Die Kombination von ZEMLOK (US 2009/0090763 A1) und WALKER (US 6 887 244 B1) führt daher nicht zu fehlender erfinderischer Tätigkeit des Anspruchs 1 des Antragspatents. b) Kombination von WALKER (US 6 887 244 B1), WAKIKAIDO (US 6 428 535 B1) und MANN (US 4 808 167) 147. Neben den sonstigen Offenbarungen in WALKER, welche vorstehend ausgeführt wurden, offenbart WALKER zudem, dass chirurgische Ausrüstungsartikel aus Sterilitätsgründen als Einwegartikel ausgeführt werden (Spalte 8, Zeilen 20 bis 25) und die Wiederverwendung von Batterien mit einer Verschlechterung aufgrund von Abnutzung einhergeht (Sp. 8, Z. 46-51). 148. WAKIKAIDO betrifft eine medizinische Vorrichtung mit einem Endeffektor („terminal instrument“) und einem Vorrichtungskörper („apparatus body“), also einem Griff, der den Endeffektor steuert (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8) und ferner, dass medizinische Instrumente als Einwegartikel ausgeführt werden, weil ihre Wiederverwendung mit einem Infektionsrisiko 41 und Abnutzung einhergeht (Spalte 1, Zeilen 16 bis 29). Vor diesem Hintergrund schlägt WAKIKAIDO ein medizinisches Instrument vor, das durch eine Einschränkung seiner Nutzungsdauer seine Entsorgung nach der Benutzung erzwingt (Spalte 1, Zeilen 55 bis 67). WAKIKAIDO lehrt, dass die Wiederverwendung des medizinischen Instruments verhindert werden kann, indem eine Batteriezelle des Instruments bei der Benutzung entladen und verbraucht wird (Spalte 3, Zeilen 4 bis 8). Dazu sieht WAKIKAIDO in dem medizinischen Instrument eine Batteriezelle und einen Widerstand vor. Ein Zulässige-Nutzungsdauer-Festsetzungs-/Entlade-Abschnitt schließt die Batteriezelle über einen Widerstand kurz und entlädt sie dadurch (Spalte 9, Zeilen 51 bis 58). 149. MANN betrifft ein batteriebetriebenes elektromechanisches Medikamenteninfusionssystem, welches eine Einwegkassette mit einer Pumpe und einer Batterie umfasst (Spalte 1, Zeilen 8 bis 15). MANN setzt sich zur Aufgabe, den regelmäßigen Austausch der Kassette zu erzwingen und eine Wiederverwendung der Kassette zu verhindern (Spalte 2, Zeilen 27 bis 41). Als Lösung schlägt MANN eine elektrische Verriegelung gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 4 vor. 42 150. Dargestellt ist ein Teil der Kassette 12 (orange hervorgehoben) mit der Batterie 22, der in ein Batterie-Dock (lila hervorgehoben) der Hauptpumpeneinheit 10 eingeführt wird. Dabei bricht ein aus dem Batterie-Dock herausragender Keil 108 (magenta hervorgehoben) ein elektrisch leitendes Verbindungsstück 102 (gelb hervorgehoben) der Kassette ab. Eine aus dem Batterie-Dock herausragende Feder 106 (ebenfalls magenta hervorgehoben) drückt das Verbindungsstück gegen zwei Kontakte 110 und 112 (türkis hervorgehoben) der Batterie. Dadurch schließt das Verbindungsstück den Stromkreis zum Antreiben des Pumpensystems über Kontakte 56, 58, 60 und 62, sodass die Batterie entladen wird (Spalte 9, Zeilen 9 bis 28). Die beiden Kontakte 110 und 112 liegen im Strompfad an entgegengesetzten Enden der Batterie und entsprechen damit einer Anode und einer Kathode. Das Verbindungsstück ist elektrisch leitend und kann einen Stromkreis schließen, über den die Batterie entladen wird. Damit ist das Verbindungsstück ein Ablassabfluss. Das Verbindungsstück ist weiter so eingerichtet, dass es abbrechen und von der Feder verschoben (d. h. translatiert, also „übertragen“) werden kann. 151. Das Gericht kann der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht beitreten, dass die Fachperson ausgehend von WALKER erkenne, dass die Wiederverwendung der Batterieeinheit verhindert werden sollte, um Probleme mit Kontamination oder Abnutzung der Batterien zu vermeiden, und sodann auf der Suche nach einer Lösung sie auf WAKIKAIDO stoßen würde, wo gelehrt werde, dass die Wiederverwendung des medizinischen Instruments verhindert werden könne, indem eine Batteriezelle des Instruments bei der Benutzung entladen und verbraucht werde, und die Fachperson in weiterer Folge bei der Recherche nach geeigneten Entlademechanismen die Lehre von MANN berücksichtigen würde. 43 152. Bereits der Umstand, dass zur Konstruktion des beanspruchten Gegenstands drei Dokumente herangezogen werden müssen, ist ein starkes Indiz dafür, dass der Stand der Technik die beanspruchte Lösung gerade nicht nahelegt. 153. Ferner ist bereits fraglich, ob WALKER einen realistischen Ausgangspunkt darstellt. Die Druckschrift befasst sich vorrangig nicht mit der sicheren und kostengünstigen Entsorgung nicht vollständig entladener Primärzellen, sondern der sicheren (geführten „alignment post“) Befestigung eines Batteriepacks an einem chirurgischen Instrument. 154. WAKIKAIDO lehrt, dass die installierte Zelle ausschließlich während des tatsächlichen Gebrauchs des Instruments entladen wird (WAKIKAIDO, Sp. 3, Z. 4-8): „The present invention with the above features is characterized in that the installed cell is discharged and wasted via the apparatus body while the terminal instrument is in actual use (e.g., by supplying microwave to the electrodes of a microwave surgery apparatus).” 155. Der Entlademechanismus befindet sich dabei im Vorrichtungskörper – nicht in der Batterieeinheit. Überdies ist die Zelle in WAKIKAIDO fest im Griff des Instruments verbaut und es gibt keine separate, entnehmbare und aufsteckbare Batterieeinheit und damit keinen Anbringungsvorgang, bei dem ein herausragendes Element in eine Batterieeinheit eingreifen könnte. 156. MANN betrifft ein Medikamenteninfusionssystem (kein chirurgisches Instrument mit einem Endeffektor) und offenbart eine Einwegkassette mit einer Pumpe und einer Batterie, die in eine Hauptpumpeneinheit eingesetzt wird. 157. Zur in Fig. 4 von MANN dargestellten elektrischen Verriegelung ist festzuhalten, dass bei dieser Verriegelung ein Zapfen 108 ein elektrisch leitendes Verbindungsstück 102 abbricht, und eine Feder 106 das abgebrochene Verbindungsstück gegen zwei Kontakte 110, 112 drückt. Der Mechanismus dient als Wiederverwendungssperre (Interlock): Bei Entfernung der Kassette fällt das abgebrochene Fragment heraus, sodass der Stromkreis bei einer erneuten Anbringung nicht mehr geschlossen werden kann (MANN, Sp. 9, Z. 31-33). Der durch das Verbindungsstück 102 geschlossene Stromkreis ist zudem kein Entladestromkreis, sondern ein Betriebsstromkreis zum Betrieb des Pumpensystems (MANN, Sp. 9, Z. 26–27). 158. Selbst wenn man die strukturellen Elemente von MANN mit den Elementen von WALKER kombinieren würde, gelangt die Fachperson nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn die Lehre von MANN widerspricht der beanspruchten Lösung. MANN lehrt kein Element, 44 das durch ein herausragendes Element verschoben wird. Vielmehr bricht ein herausragendes Element das Verbindungsstück 102 ab und ein anderes Element presst dieses an die Kontakte. Ferner offenbart MANN, dass das abgebrochene Verbindungsstück 102 bei Entfernung der Kassette aus der Aussparung (Recess 104) herausfällt, worin gerade die Funktion des Mechanismus als Wiederverwendungssperre liegt. Das fehlende Verbindungsstück signalisiert, dass die Kassette bereits verwendet wurde, und verhindert den erneuten Betrieb. 159. Die unmittelbare Konsequenz dieser Lehre ist, dass bei Entfernung der Kassette der Stromkreis zwangsläufig unterbrochen wird, sodass eine weitere Entladung der Batterie nach Entfernung nicht stattfinden kann. Dies steht in Gegensatz zur Lehre des Verfügungspatents, bei dem der translatierbare Entladeabfluss bei Anbringung der Batterieeinheit verschoben wird und in dieser Stellung verbleibt – auch nach Entfernung der Batterie vom Instrument. Die Fachperson, die die Lehre von MANN befolgt, gelangt somit zu einem Mechanismus, bei dem die Entladung bei Entfernung der Batterie stoppt. Die beanspruchte Lösung – ein translatierbarer Entladeabfluss, der in der Batterieeinheit angeordnet ist und bei Anbringung durch ein herausragendes Element verschoben wird, um Anode und Kathode elektrisch zu koppeln – wird von der Lehre von MANN dagegen nicht nahegelegt. Eine Anregung, einen dauerhaft wirksamen Entlademechanismus in die Batterieeinheit zu integrieren, erhält die Fachperson durch MANN nicht. 160. Auch die Kombination von WALKER (US 6 887 244 B1), WAKIKAIDO (US 6 428 535 B1) und MANN (US 4 808 167) führt somit nicht zu fehlender erfinderischer Tätigkeit von Anspruch 1 des Antragspatents. **VI. NOTWENDIGKEIT EINER UNTERLASSUNGSVERFÜGUNG** 161. Gem. Art. 62 (2) EPGÜ und R. 211.3 VerfO steht es im Ermessen des Gerichts, die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen und insbesondere den möglichen Schaden zu berücksichtigen, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte. Dabei hat das Gericht nicht nur den Schaden für eine der Parteien, sondern auch den Zeitfaktor zu berücksichtigen. Insbesondere muss das Gericht prüfen, ob ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann oder ob einstweilige Maßnahmen notwendig sind (Berufungsgericht, UPC CoA 540/2024, Anordnung vom 24.02.2024, Biolitec/Light Guide, Rz. 19). Insoweit verlangt R. 206.2(c) VerfO, dass der Antragsteller in seinem Antrag die Gründe darlegt, warum einstweilige Maßnahmen notwendig sind, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung einer angeblichen Zuwiderhandlung zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen ist. Dies betrifft die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Maßnahmen und muss vom Gericht beim Erlass einer Anordnung nach R. 211 VerfO 45 berücksichtigt werden (Berufungsgericht, UPC CoA 540/2024, Anordnung vom 24.02.2024, Biolitec/Light Guide, Rz. 20 unter Verweis auf UPC CoA 335/2023). 162. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Maßnahme zur Sicherung ihrer Rechte aus dem Antragspatent die Interessen der Antragsgegnerinnen (Art. 62.2 EPGÜ, R 211.3 VerfO). 163. Wirtschaftliche Nachteile der Antragsgegnerinnen, die über diejenigen hinausgehen, die zwangsläufig mit einem Unterlassungsgebot einhergehen und aus der Natur des Patentrechts als Erfindungsmonopol folgen, sind auf Seiten der Antragsgegnerinnen nicht ersichtlich. 164. Demgegenüber würde der Antragstellerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden drohen, wenn sie darauf verwiesen würde, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten: Das Verhalten der Antragsgegnerinnen lässt nicht darauf schließen, dass sie in der Zukunft von sich aus weitere Verletzungshandlungen unterlassen werde. Insoweit besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Schwestergesellschaft der Antragstellerinnen („J&J Medical“) auf Grund der Verletzungshandlungen der Antragsgegnerinnen erhebliche Verluste bei Auftragseingängen, beim Umsatz und bei den Marktanteilen insgesamt erleiden würde. Die Verletzungsgegenstände stellen zudem eindeutige Kopien der J&J-Produkte dar. **VII. (ZEITLICHE) DRINGLICHKEIT** 165. Es bestehen im Ergebnis auch keine Zweifel mit Blick auf die (zeitliche) Dringlichkeit. 166. Gem R. 211.4 VerfO hat das Gericht ein unangemessenes Zuwarten des Antragstellers bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen zu berücksichtigen. Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R. 211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Berufungsgericht, UPC CoA 182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Mammut Sports v. Ortovox). 167. Nach dem im einstweiligen Verfahren vor dem UPC geltenden „more likely than not“-Standard (Berufungsgericht, Anordnung vom 03.03.2025, UPC CoA 523/2024, Rn. 56, 77 – Sumi Agro v. Syngenta) muss der Antragsgegner insbesondere glaubhaft machen, dass (i) das nunmehr angegriffene Produkt zu einem bereits zuvor zugänglichen Produkt im Hinblick auf das Antragspatent kerngleich ist und (ii) das bereits zuvor zugängliche Produkt zumutbaren Anlass für eine Untersuchung auf die Verletzung des nunmehr geltend gemachten Schutzrechts hin Anlass gab. 168. Ferner hat das Berufungsgericht am 02.07.2026, in UPC CoA 19/2026 zur Frage, inwieweit 46 verschiedene potenziell verletzte Patente in einem Antrag geltend gemacht werden müssen, entschieden: „A patent holder is not obliged to assert all patents in one application for provisional measures. If a patent holder has the necessary information for filing an application for provisional measures regarding some, but not all patents, delaying the filing of the Application for provisional measures until it has the necessary information regarding all allegedly infringed patents may be regarded as an unreasonable delay.” (Headnote 1) “If a patent holder is aware, on the basis of a document, that one or more of its patents has been infringed, it must not turn a blind eye to the fact that the document also indicates the infringement of one or more of its other patents.” (Headnote 2) “As a general rule, the patent holder is not obliged to monitor the market. However, if the patent holder becomes aware of specific circumstances that suggest patent infringement, the patent holder is expected to investigate the matter with due diligence so that the patent holder can take action against all infringers as quickly as possible.” (Headnote 3) Zu Deutsch: „Ein Patentinhaber ist nicht verpflichtet, sämtliche Patente in einem einzigen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen geltend zu machen. Verfügt der Patentinhaber über die für die Stellung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Informationen in Bezug auf einige, jedoch nicht alle Patente, kann es als unangemessene Verzögerung angesehen werden, die Antragstellung so lange hinauszuschieben, bis die erforderlichen Informationen hinsichtlich aller angeblich verletzten Patente vorliegen.“ (Leitsatz 1) „Ist einem Patentinhaber aufgrund eines Dokuments bekannt, dass eines oder mehrere seiner Patente verletzt worden sind, darf er nicht darüber hinwegsehen, dass sich aus demselben Dokument zugleich die Verletzung eines oder mehrerer weiterer seiner Patente ergibt.“ (Leitsatz 2) „Grundsätzlich ist ein Patentinhaber nicht verpflichtet, den Markt zu überwachen. Erlangt der Patentinhaber jedoch Kenntnis von konkreten Umständen, die auf eine Patentverletzung hindeuten, ist er gehalten, den Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären, damit er möglichst zeitnah gegen sämtliche Verletzer vorgehen kann.“ (Leitsatz 3) 47 169. Zur Frage des Zeitpunkts, ab wann der Patentinhaber das Vorliegen einer Verletzung feststellen kann, hat das Berufungsgericht in UPC CoA 901/2025 vom 17.04.2026 in Rn 168 festgehalten: “When the launch of the GlucoMen iCan [Anm.: das dortige Verletzungsprodukt] was announced in December 2024, no technical details were provided. It was therefore unknown to the Appellant at that time that the GlucoMen iCan was technically the same as the Sinocare iCan i3 [Anm.: das dort gegenständliche Produkt des Patentinhabers], as Respondents now indicate. Around that time, Respondents referred to the GlucoMen iCan in various materials as a “new” and even as a “brand new” product. It was impossible for Appellant to determine with sufficient certainty that this “new” product actually infringed its patent before it was able to obtain physical samples of the product in April 2025.” 170. Bei Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin unangemessen zugewartet hat. a) Vorgängerprodukt – keine Kerngleichheit und keine Prüfpflicht auf Vorliegen einer Verletzung des Antragspatents: 171. Hinsichtlich der Frage eines zögerlichen Verhaltens vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der ursprünglichen Ausführungsform „EnDrive Beluga“ ist solches bereits nicht feststellbar. Es wurde seitens der Antragsgegnerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen mit dem Vorgängerprodukt kerngleich sind. Die hierzu von den Antragsgegnerinnen vorgelegte schriftliche Zeugenaussage gemäß Anlage AG 1a/1b enthält lediglich die pauschale Behauptung allgemeiner „Baugleichheit“ der Batterieeinheit und des Batterie-Docks. Es fehlt jedoch jegliche konkrete Darlegung, dass gerade der Entlade-Mechanismus bei dem Modell „EnDrive Beluga“ in identischer Form vorhanden gewesen sein soll. Eine pauschale Behauptung der „Baugleichheit“ der Batterieeinheit, ohne Bezug zu den konkreten Anspruchsmerkmalen des Antragspatents, genügt dem von der UPC-Rechtsprechung aufgestellten Standard nicht. 172. Es bestand für die Antragstellerin auch kein Anlass für eine Untersuchung bereits des Vorgängerprodukts im Hinblick auf eine Verletzung des Antragspatents. Die früheren Verfahren zwischen den Parteien betrafen technische Aspekte der Vorgängerprodukte, die mit dem Gegenstand des Antragspatents nichts zu tun haben: das EP 2 515 768 betrifft die verzögerte Aktivierung und Deaktivierung eines Schalters und das EP 2 837 262 betrifft ein Klammermagazin. Der Umstand, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 26.03.2025 (Anlage AG 8), in welchem die Antragsgegnerin zu 1) darauf hingewiesen wurde, dass das Vorgängerprodukt „EnDrive Beluga“ potenziell gegen weitere Patente verstößt, das Antragspatent gerade nicht nennt, zeigt, dass die Antragstellerin sich zu diesem Zeitpunkt 48 nicht bewusst war, dass eine potenzielle Verletzung des Antragspatents im Raum stand. Es kann daher der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht zum Vorwurf gereichen, das Antragspatent nicht bereits gegen das Vorgängerprodukt geltend gemacht zu haben. 173. Auch der Verweis der Antragsgegnerinnen auf die Insulinpumpen-Entscheidung des OLG Düsseldorf 2 U 2/21, in welcher festgehalten wurde, dass dann, wenn ein Patentinhaber einen Verletzungsgegenstand im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst nur wegen eines Patents angreift und er erst mehrere Monate später in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren die Verletzung eines zweiten Patents durch dieselbe angegriffene Ausführungsform geltend macht, es dem späteren Verfügungsantrag in der Regel die Dringlichkeit fehlt, wenn die Verletzung des zweiten Patents von Anfang an zu erkennen war, ist vorliegend unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht von Relevanz. Zum einen handelt es sich um Rechtsprechung eines nationalen Gerichts, welche am EPG nicht zwingend Berücksichtigung finden muss. Zum anderen geht vorliegend die Antragstellerin nicht gegen dieselbe angegriffene Ausführungsform vor, sondern gegen die Nachfolgemodelle. Ferner, und dies ist letztlich entscheidend, vertritt das Berufungsgericht des EPG in der Entscheidung vom 02.07.2026 (UPC CoA 19/2026) die gegenteilige Ansicht, wonach der Patentinhaber nicht gezwungen ist alle potentiell relevanten Patente unmittelbar gegen eine bestimmte Ausführungsform durchzusetzen. b) Keine Verletzung einer Marktbeobachtungspflicht: 174. Ein zögerliches Verhalten kann der Antragstellerin auch nicht mit Blick auf eine etwaige Marktbeobachtungspflicht vorgeworfen werden. Da, wie vorab dargelegt, nach UPC CoA 19/2026 keine grundsätzliche Marktbeobachtungspflicht des Patentinhabers besteht, kann der Antragstellerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, keine flächendeckende Vorabprüfung potenzieller Verletzungen ihrer Patente durchgeführt zu haben. Dies erst recht nicht, als die Antragstellerin über ein Portfolio von mehr als 1.000 für chirurgische Klammerinstrumente potentiell relevanten Patenten verfügt, was eine solche flächendeckende Vorabprüfung schwierig bis unmöglich macht – auch für ein großes Unternehmen mit personell stark aufgestellter Patentabteilung wie die Antragstellerin. c) Erwerb und Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen: 175. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Antragstellerin zögerlich mit Blick auf den Erwerb und die Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen agiert hat. 176. So hat die Antragstellerin alle ihr möglichen Schritte unternommen hat, um das neue Produkt der Antragsgegnerinnen so rasch wie möglich zu erlangen. Die plausible und nachvollziehbare Zeitlinie gemäß der eidesstattlichen Erklärung Anlage BP 2 – Kenntnis von 49 einer Bezugsquelle am 13.02.2026, Bestellung der potenziell patentverletzenden Produkte am 20.02.2026, Erhalt der Produkte am 06.03.2026, Start der Analyse in den USA am 18.03.2026, Erhalt der Untersuchungsergebnisse am 02.04.2026, abschließende Feststellung einer Verletzung (aus Sicht der Antragstellerin) am 09.04.2026 und Erhebung der Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen am 04.05.2026 – lässt den Schluss zu, dass für den Zeitraum ab 13.02.2026 die Anforderungen an die Dringlichkeit gewahrt sind. Der Antrag wurde binnen 2 Monaten ab Erhalt der potenziell patentverletzenden Produkte eingereicht – trotz durchgeführter aufwändiger Untersuchungen – und ist daher insoweit nicht verspätet. 177. Die Bestellung der potenziell patentverletzenden Produkte am 20.02.2026 erfolgte aus Sicht des Gerichts nicht verspätet. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin der Bezug und eine daran anschließende Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen zu einem früheren Zeitpunkt möglich war. 178. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich für die Antragstellerin ein Bezug der angegriffenen Ausführungsformen als schwierig darstellte. Die vorgebrachten Schwierigkeiten, sich ein Exemplar des neuen Instruments zu beschaffen – nämlich „aufgrund der engmaschigen Vertriebsstruktur der Antragsgegnerin zu 1) und der chinesischen Herstellerinnen“ und der in der mündlichen Verhandlung in Konkretisierung des Vorbringens in den Schriftsätzen von den Rechtsvertretern der Antragstellerin geschilderten gescheiterten Versuche des Erlangens des Verletzungsgegenstands von Krankenhäusern – erscheinen glaubwürdig und geeignet, die am 20.02.2026 erfolgreich vorgenommene Bestellung als nicht verspätet anzusehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar der Vertreter der Antragsgegnerinnen einerseits in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass das Produkt „EnDrive Orca“ seit dem 21.11.2025 zur Verfügung gestanden sei; auch in der Duplik tragen die Antragsgegnerinnen vor, dass das Produkt „zeitnah vertrieben“ werden soll. Allerdings wurde in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Antragsgegnerinnen erwähnt, dass es zum damaligen Zeitpunkt Schwierigkeiten gab, das Produkt von den chinesischen Herstellerinnen zu erlangen. Insoweit kann daher nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Antragstellerin ein früherer Bezug möglich gewesen wäre. 179. Die Lokalkammer erachtet es daher als erwiesen, dass die Antragstellerin alle ihr möglichen Schritte unternommen hat, um das neue Produkt der Antragsgegnerinnen so rasch wie möglich zu erlangen. Im Lichte dessen begründet es keine die Dringlichkeit hindernde Verspätung, dass es der Antragstellerin erst am 13.02.2026 gelungen ist, eine Bezugsquelle zu ermitteln, über die sodann am 20.02.2026 die Bestellung erfolgte. d) Vergleich und Korrespondenz zwischen den Parteien; zur Verfügung gestellte Zeichnungen 50 180. Die in einem parallelen Verfahren vor der Lokalkammer München (UPC CFI 381/2025) von den Vertretern der Antragsgegnerinnen am 06.08.2025 abgegebene Erklärung, an einem „Design-Around“ zu arbeiten, deutet im Verbund mit der weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien und den Vergleichsverhandlungen mit der Antragsgegnerin zu 1), die sodann am 28.10.2025 abgeschlossen wurden, nicht darauf hin, dass der Antragstellerin bis dahin eine Verspätung vorzuwerfen ist. Unstrittig hat sich die Antragsgegnerin zu 1) geweigert, das neue Produkt zur Verfügung zu stellen, sondern nur Zeichnungen übermittelt. Es erscheint plausibel, dass die übermittelten Zeichnungen offenbar seitens der Antragstellerin nicht den Schluss einer Verletzung des Antragspatents zuließen, sondern hierfür die Erlangung des physischen Verletzungsgegenstands und sodann weitere Untersuchungen dieses Gegenstands wie die Durchführung von CT-Scans erforderlich waren. Denn es erscheint unlogisch und unplausibel, dass die Antragstellerin derartige Scans durchführen hätte lassen, wenn die übermittelten Zeichnungen bereits hinreichende Schlüsse auf eine Verletzung des Antragspatents ergeben hätten. 181. Das Gericht erachtet es daher als erwiesen, dass die Antragstellerin ohne physisches Produkt in Händen und die Möglichkeit, dieses zu untersuchen, nicht in der Lage war mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob eine Verletzung des Antragspatents durch das neue Produkt erfolgte. 182. Als irrelevant erachtet die Lokalkammer den Umstand, dass das Antragspatent nicht in den Vergleich der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 1) einbezogen wurde. Es gibt auch keine wie immer geartete Verpflichtung, in einen Vergleich alle denkbaren Schutzrechte einzubeziehen. Es ist Parteien unbenommen, nur über einen Teil ihres Portfolios einen Vergleich zu treffen; hierfür kann es eine Vielzahl von wirtschaftlichen Erwägungen geben. **VIII. RECHTSFOLGEN** 183. Der Unterlassungsantrag ist begründet. 184. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gemäß Art. 62(1) EPGÜ i. V. m. R. 211.2 VerfO setzt voraus, dass das Gericht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt ist, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, sein Recht verletzt wird oder verletzt werden zu droht, und dass das betreffende Patent gültig ist. Ausreichende Sicherheit meint überwiegende Wahrscheinlichkeit (Berufungsgericht, UPC CoA 889/2025, Anordnung vom 27.03.2026, Onward vs. Niche, Rn 71 unter Verweis auf Berufungsgericht, UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, NanoString v. 10x Genomics; Berufungsgericht, UPC CoA 182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Mammut Sports v. Ortovox; Berufungsgericht, UPC CoA 297/2024, Anordnung v. 03.12.2024, SharkNinja v. 51 Dyson; Berufungsgericht, UPC CoA 768/2024, Anordnung v. 30.04.2025, Insulet v. EOFlow; Berufungsgericht, UPC CoA 446/2025, Anordnung v. 13.08.2025, Boehringer v. Zentiva). 185. Im konkreten Fall liegt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich aller genannter Punkte vor. 186. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass das Antragspatent durch das Anbieten und den Vertrieb der beanstandeten Ausführungsformen „EnDrive Orca“ und „EnDrive Zero“ verletzt ist sowie dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch 1 des Antragspatents rechtsbeständig ist. 187. Da die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sowohl zeitlich als auch inhaltlich erforderlich ist und da die Interessenabwägung ebenfalls zugunsten der Antragstellerin ausfällt, macht das Gericht von seinem Ermessen (R. 209.2 VerfO) Gebrauch und ordnet die beantragten einstweiligen Maßnahmen gemäß Art. 62 Abs. 1 und Art. 25 a) EPGÜ an. Nur eine einstweilige Anordnung trägt dem Interesse der Antragstellerin an der wirksamen Durchsetzung des Antragspatents Rechnung. 188. In der Regel erstrecken sich einstweilige Anordnungen auf das Gebiet jener CMS, für die das Patent gilt, es sei denn, bestimmte Umstände rechtfertigen eine Ausnahme (Art. 34 UPCA, Berufungsgericht, Anordnung vom 30.04.2025, UPC CoA 768/2024, Insulet gegen EOFlow). Im vorliegenden Fall sieht es das Gericht als erwiesen, dass das Patent im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten Deutschland, Frankreich und Italien gültig besteht. Die einstweiligen Maßnahmen erstrecken sich daher – wie beantragt – in Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) auf das Gebiet dieser drei Staaten und in Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 189. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme erfüllt sind, ist dem Antrag der Antragstellerin auf Unterlassung stattzugeben. **IX. AUSSETZUNG, VORLAGE AN DEN EUGH** 190. Eine Vorlage oder Aussetzung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist die Vorlagefrage in Dyson v Dreame (UPC CoA 789/2025 und UPC CoA 813/2025), ob ein Bevollmächtigter gemäß Art 11 der EU-Medizinprodukteverordnung allein aufgrund der Erfüllung der ihm nach der Medizinprodukteverordnung obliegenden Pflicht als Mittelsperson im Sinne des EPGÜ angesehen werden kann, für die Frage der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2) relevant. Die Verfahrensökonomie gebietet es aus Sicht der Lokalkammer allerdings, das 52 Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) nicht vom Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu trennen bzw. Fragen selbst vorzulegen. Vielmehr wird von einer Aussetzung bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu Dyson v Dreame und auch von einer separaten Vorlage an den EuGH abgesehen. Der Lokalkammer steht als erstinstanzliches Gericht insoweit Ermessen zu. Das Risiko, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) je nach Bewertung des EuGH abzuändern bzw. aufzuheben wäre, wird durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung zugunsten der Antragsgegnerin zu 2) berücksichtigt (siehe hierzu den nachfolgenden Punkt). **X. SICHERHEITSLEISTUNG** 191. Im vorliegenden Fall ist keine Sicherheitsleistung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) anzuordnen. Zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) ist hingegen eine Sicherheitsleistung anzuordnen, deren Höhe sich am Streitwert des Verfahrens bemisst. 192. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit zu leisten hat, um eine im Falle der Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht ggfs. zu leistende Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den diesen wahrscheinlich erleiden wird, sicherzustellen (R. 211 Abs. 5 VerfO; Art. 60 Abs. 7, Art. 62 Abs. 5 EPGÜ). 193. Eine konkrete Darlegung von Schäden wird von den Antragsgegnerinnen allerdings nicht geliefert und auch nicht, warum es nicht möglich wäre, etwaige Vollstreckungsschäden von der Antragstellerin ersetzt zu bekommen. Es besteht daher keine Veranlassung der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1). 194. Was die Antragsgegnerin zu 2) betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Vorlagefrage in Dyson v Dreame (UPC CoA 789/2025 und UPC CoA 813/2025), ob ein Bevollmächtigter gemäß Art 11 der EU-Medizinprodukteverordnung allein aufgrund der Erfüllung der ihm nach der Medizinprodukteverordnung obliegenden Pflicht als Mittelsperson im Sinne des EPGÜ angesehen werden kann, für die Frage der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2) relevant ist. Das Risiko, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) je nach Bewertung des EuGH abzuändern bzw. aufzuheben wäre, ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, zu berücksichtigen. Die Lokalkammer erachtet es als gerechtfertigt, bei Bewertung dieses Risikos zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) eine Sicherheitsleistung in Höhe des Streitwerts aufzuerlegen. Die Höhe erscheint auch deshalb angemessen, als der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Fall der Auferlegung einer Sicherheitsleistung einverstanden zu sein, wenn diese in Höhe des Streitwerts festgelegt wird. 53 **XI. VORLÄUFIGE KOSTENERSTATTUNG** 195. Die Anträge auf vorläufige Kostenerstattung sind an sich berechtigt. 196. Das Berufungsgericht hat im Fall Barco vs Yealink (UPC CoA 317/2025 sowie UPC CoA 376/2025) in seiner Entscheidung vom 28.11.2025 festgehalten: “An interim award of costs may also be ordered in favour of the defendant in proceedings for provisional measures. The fact that R. 211.1(d) RoP, unlike R. 150.2 RoP, does not expressly provide for interim award of costs to the successful party does not preclude this. The same rules apply in proceedings for interim measures as in the main proceedings. An interim award of costs up to the applicable ceiling for cost compensation makes the procedure for cost decision pursuant to R. 150 RoP redundant.” 197. Dementsprechend kann vorläufige Kostenerstattung nicht nur von der Antragstellerin, sondern auch von den Antragsgegnerinnen begehrt werden – freilich nur im Fall des vollständigen oder zumindest teilweisen Obsiegens. Da jedoch die Antragstellerin zur Gänze obsiegt hat, kommt eine vorläufige Kostenerstattung zu Gunsten der Antragsgegnerinnen nicht in Frage. 198. Zur Höhe wird nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts darauf abgestellt, eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe der Hälfte der Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten basierend auf dem Streitwert zuzusprechen. Bei einem Streitwert von EUR 1 Mio liegt die Obergrenze bei EUR 112.000, die Hälfte sohin bei EUR 56.000, sodass ein Zuspruch in dieser Höhe erfolgt (UPC CoA 898/2025, Anordnung vom 27.03.2026, Onward vs. Niche Biomedical). **XII. STREITWERT** 199. Die Antragstellerin hat den Streitwert auf EUR 1 Mio „vorläufig geschätzt“. Dieser Wert wurde von den Antragsgegnerinnen nicht beanstandet und scheint in Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der Causa angemessen. Das Gericht legt daher den Streitwert in der Höhe von EUR 1 Mio fest. **XIII. ZWANGSGELDANDROHUNG** 200. Die begehrte Zwangsgeldanordnung ist berechtigt. 201. Gemäß Art. 63 (2) EPGÜ, R. 354.3 VerfO kann die Anordnung des Gerichts für den Fall, dass sich eine Partei nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält, an das Gericht zahlbare 54 wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen. 202. Das begehrte Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000 je Zuwiderhandlung, damit unter Festsetzung der Obergrenze eines Rahmens, gibt dem Gericht die Flexibilität, das Zwangsgeld angemessen für den Einzelfall festzulegen. **XIV. KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG** 203. Eine Entscheidung über die Kosten ist auch im Verfügungsverfahren gerechtfertigt (Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 21.02.2025, UPC CFI 701/2024; Anordnung vom 26.06.2024, UPC CFI 124/2024). Es entspricht auch der Auffassung des Berufungsgerichts (Anordnung vom 03.03.2025, UPC CoA 523/2024 – Sumi Agro vs. Syngenta; Anordnung vom 06.08.2024, UPC CoA 335/2024, 10x Genomics et al. vs. NanoString), dass in Interpartes-Verfahren über einstweilige Maßnahmen eine Kostenentscheidung ergehen sollte, da diese das Verfahren abschließen. 204. Da die Antragsgegnerinnen zur Gänze unterlegen sind, sind der Antragstellerin keine Kosten aufzuerlegen. **XV. ZUM NACHTRÄGLICHEN SCHRIFTSATZ DER ANTRAGSGEGNERINNEN VOM 10.07.2026** 205. Der Schriftsatz vom 10.07.2026 und die darin gestellten Anträge sind aufgrund Verspätung unzulässig. 206. Die Einreichung des Schriftsatzes am 10.07.2026 erfolgte nach Ende der schriftlichen Phase, sogar drei Tage nach der mündlichen Verhandlung, und ist daher, so wie auch alle darin enthaltenen Anträge, verspätet. 207. Keiner der im Schriftsatz angeführten Gründe ist geeignet, eine Verspätung des Schriftsatzes auszuschließen. 208. Zwar standen den Antragsgegnerinnen bis inklusive der mündlichen Verhandlung die Anlagen BP 11/11a, BP 13/13a und BP 14/14a sowie die Einspruchserwiderung nur geschwärzt zur Verfügung (die anderen im Schriftsatz vom 10.07.2026 genannten Dokumente waren schon zuvor im CMS auf „M“ gestellt und somit dem Vertreter der Antragsgegnerinnen und auch einer natürlichen Person der Antragsgegnerinnen selbst freigegeben), was grundsätzlich einen Schriftsatznachlass rechtfertigen würde. Allerdings finden die geschwärzten Teile der Einspruchserwiderung sowie die Anlagen BP 11/11a, BP 13/13a und BP 14/14a in der Anordnung einstweiliger Maßnahmen keine Berücksichtigung, sodass keine Benachteiligung der Antragsgegnerinnen erfolgt und daher gestützt darauf 55 keine Argumente für die Zulässigkeit des Schriftsatzes vom 10.07.2026 abgeleitet werden können. 209. Zur in der mündlichen Verhandlung vom Gericht angesprochenen Entscheidung UPC CoA 19/2026 vom 02.07.2026 ist festzuhalten, dass diese zwar erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung publik wurde. Doch ist es den anwaltlichen Vertretern zumutbar, zumindest die berufungsgerichtliche Judikatur des EPG so zeitnah zu verfolgen, dass sie eine erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung in ihre Vorbereitung einbeziehen kann. Überdies wurde, wie im Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 10.07.2026 selbst erwähnt, in der Einführung in den Sach- und Streitstand gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der Kammer auf die genannte Entscheidung verwiesen und sodann nach Einführung den Rechtsvertretern eine 30minütige Pause eingeräumt, um weitere Ausführungen vorzubereiten. Es wurde seitens der Vertreter der Antragsgegnerinnen in der Verhandlung auch um keine Verlängerung der Vorbereitungspause gebeten. **ANORDNUNG** I. A. Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, es zu unterlassen und abzustellen chirurgische Instrumente umfassend einen Endeffektor; einen mit dem Endeffektor operativ gekoppelten Griff, wobei der Griff einen Auslöser umfasst, um den Endeffektor zu betätigen und der Griff ein Batterie-Dock umfasst, wobei das Batterie-Dock ein herausragendes Element umfasst; eine am Batterie-Dock anbringbare Batterieeinheit, wobei die Batterieeinheit bei Anbringung am Batterie-Dock in elektrischem Kontakt mit mindestens einem von dem Griff und dem Endeffektor ist und wobei die Batterieeinheit umfasst: ein Gehäuse; und eine erste Anode und eine erste Kathode, positioniert im Inneren des Gehäuses; und einen übertragbaren Ablassabfluss, wobei bei Anbringung der Batterieeinheit am Batterie-Dock das herausragende Element den Ablassabfluss kontaktiert und der Ablassabfluss mit Bezug auf das Gehäuse überträgt, um die erste Anode der Batterieeinheit mit der ersten Kathode der Batterie elektrisch zu koppeln, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 des EP 2 615 984). B. Der Antragsgegnerin zu 2) wird aufgegeben es zu unterlassen, ihre Dienste als „Bevollmächtigte“ derart auszuüben, dass die in Ziffer A. genannten Handlungen von der 56 Antragsgegnerin zu 1) und/oder der Ningbo David Medical Device Co., Ltd. und/oder der Ningbo Verykind Medical Device Co., Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Italien vorgenommen werden; insbesondere wird der Antragsgegnerin zu 2) aufgegeben, gegenüber den zuständigen Behörden zu erklären, dass sie hinsichtlich der unter Ziffer A. fallenden Produkte in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Italien nicht mehr als „Bevollmächtigte“ für die Ningbo David Medical Device Co., Ltd. oder die Ningbo Verykind Medical Device Co., Ltd. auftreten wird. II. Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer I. A. oder Ziffer I. B. hat die jeweilige Antragsgegnerin ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld an das Gericht zu zahlen, in Höhe von bis zu 250.000 EUR pro Zuwiderhandlung (R. 354.3 VerfO). III. Die Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) ist sofort vollstreckbar. Die Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) ist erst wirksam und vollstreckbar, wenn die Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin zu 2) eine Sicherheit in Form der Hinterlegung oder Bankbürgschaft einer in der EU zugelassenen Bank in Höhe von EUR 1.000.000 geleistet hat. IV. Die Antragsgegnerinnen haben vorläufig die Kosten in Höhe von EUR 56.000 zu erstatten. V. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. VI. Der Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 10. Juli 2026 wird mitsamt den darin gestellten Anträgen wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. **INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG** Beide Parteien können gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) (a), 62 EPGÜ, R. 220.1 (c), 224.2 (b) VerfO). **INFORMATIONEN ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG (ART. 82 EPGÜ, ART. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VERFO):** Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. 57 Ewers Carolin 2026-08-24 14:39:50 +0200 Thomas Adocker Digital unterschrieben von Thomas Adocker Datum: 2026.08.24 13:27:19 +02'00' SABINE MARIA KLEPSCH Digital unterschrieben von SABINE MARIA KLEPSCH Datum: 2026.08.24 14:09:38 +02'00' Digital signiert von STEFAN SCHILLING DN: cn=STEFAN SCHILLING, c=DE, email=stefan.schilling@unifiedpatentcourt.org Datum: 2026.08.24 14:33:37 +02'00' STEFAN SCHILLING

Key Holdings

  • Failure to cooperate in a clearing process for a design-around product can negatively impact arguments regarding urgency in PI proceedings.
  • The Court will assess literal infringement based on claim interpretation.
  • Invalidity arguments based on Article 53(a) EPC (public order and morality) are unusual and may indicate a lack of faith in obviousness arguments.

Tags

  • Preliminary Injunction
  • Urgency
  • Infringement
  • Claim Construction
  • Design-around
  • Invalidity
  • Public Order and Morality

Related Cases

View original decision