UPC_CFI_1696/2025 – Topsoe v Sypox

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Partially Granted
Sector
Chemicals
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Confidentiality Facts 1. On 25 November 2025, the Court granted an ex parte request for seizure of evidence and inspection relating to EP 3 802 413. 2. On 11 May 2026, the defendant Sypox started revocation proceedings in the Central Division Munich. 3. The extensive reports of the neutral experts carrying out the seizures have been disclosed to both the representatives of Topsoe and the defendant. 4. The defendant requests extensive confidentiality provisions with respect to the reports and seized documents. The Court 1. The Court uses the following principles to decide the request: 1. As the Düsseldorf Local Division has already stated (UPC_CFI_539/2024, Order of 19 November 2025, Headnotes 1–3, para. 28 et seq. – Bekaert v. Siltronic), the following assessment must be carried out to determine the scope of the disclosure of the detailed description to the applicant: a) The first step is to establish whether the information or evidence constitutes or contains trade secrets, personal data relating to third parties, or other confidential information. b) If this is the case, as a second step, this information must be redacted if it is irrelevant to the question of patent infringement or acts of use. c) Where confidential information relates to the question of infringement and/or acts of use, a decision must be made on a case-by-case basis, as to whether it should be disclosed to the applicant, who would then be obliged to maintain confidentiality vis-à-vis third parties, or whether the applicant’s access to such information should be restricted to a specific group of persons (third step). 2. With regard to the relevance of confidential information to the question of patent infringement (second step), the following applies: a) Information which the expert has actually relied on in his detailed description when examining patent infringement is generally considered relevant. It is for the respondent, who invokes the need for redaction, to demonstrate that this is not the case for certain information in exceptional circumstances. In doing so, the respondent may not rely on the argument that the patent infringement could have been adequately assessed on the basis of other information. b) Where, on the other hand, the matter concerns information which the expert did not rely on when examining the question of infringement, it is for the applicant to demonstrate its relevance. If the expert has quoted extensively from documents when drawing up the detailed description, and the applicant nevertheless seeks disclosure of these documents as well, the applicant must also explain why the remaining content of these documents is significant in addition to the detailed description. c) The relevance of certain information to patent infringement may also arise from the fact that, whilst such information is not directly necessary for determining whether the subject-matter falls within the scope of the patent claim, it is necessary for understanding the explanations as a whole. 2. The Court issues a detailed 47-page decision setting out the following general conclusions: a. An attorneys' eyes only regime is possible only if the parties agree. b. The expert will not be obliged to erase all the data. The confidentiality obligations provide enough security against data leaks. 3. The information can only be used in the (upcoming) proceedings. Comment All the general criteria and decisions make sense. The case shows how extremely time-consuming such requests can be for the Court. The court fee of €5,000 bears no relation to this!

Full Decision Text

**Lokalkammer Düsseldorf** **UPC CFI 1696/2025** **Anordnung** des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. August 2026 betreffend EP 3 802 413 **LEITSÄTZE:** 1. Wie die Lokalkammer Düsseldorf bereits entschieden hat (UPC CFI 539/2024, Anordnung vom 19. November 2025, Leitsätze 1–3, Rn. 28 f. – Bekaert v. Siltronic), ist für den Umfang der Herausgabe der ausführlichen Beschreibung an den Antragsteller folgende Prüfung veranlasst: a) In einem ersten Schritt ist zu fragen, ob die Informationen oder Beweismittel Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten Dritter oder sonstige vertrauliche Informationen darstellen/beinhalten. b) Sofern dies der Fall ist, sind in einem zweiten Schritt diese Informationen zu schwärzen, wenn sie für die Frage der Patentverletzung bzw. von Benutzungshandlungen irrelevant sind. c) Betreffen vertrauliche Informationen die Verletzungsfrage und/oder Benutzungshandlungen, ist in einem dritten Schritt im Einzelfall zu entscheiden, ob sie dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben werden, dieser aber gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wird, oder die Kenntnis bei dem Antragsteller auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken ist. 2. Hinsichtlich der Relevanz vertraulicher Informationen für die Frage der Patentverletzung (zweiter Schritt) gilt Folgendes: a) Informationen, auf die der Sachverständige bei der Prüfung der Patentverletzung in seiner ausführlichen Beschreibung tatsächlich zurückgegriffen hat, sind in der Regel als relevant anzusehen. Dass dies für bestimmte Informationen ausnahmsweise nicht der Fall ist, hat der Antragsgegner darzulegen, der sich auf die Notwendigkeit einer Schwärzung beruft. Unbeachtlich ist dabei der Einwand, die Patentverletzung hätte sich auch aufgrund anderer Informationen ausreichend beurteilen lassen. b) Geht es hingegen um Informationen, auf die der Sachverständige bei der Prüfung der Verletzungsfrage nicht zurückgegriffen hat, ist es an dem Antragsteller, deren Relevanz darzulegen. Hat der Sachverständige bei Erstellung der ausführlichen Beschreibung umfangreich aus Unterlagen zitiert und begehrt der Antragsteller gleichwohl die Offenlegung auch dieser Unterlagen, hat er auch dazu vorgetragen, warum der übrige Inhalt dieser Unterlagen zusätzlich zu der ausführlichen Beschreibung von Bedeutung ist. c) Die Relevanz bestimmter Informationen für die Patentverletzung kann sich auch daraus ergeben, dass diese zwar nicht unmittelbar für die Subsumtion unter die Merkmale des Patentanspruchs, wohl aber für das Verständnis der Ausführungen insgesamt erforderlich sind. **SCHLAGWÖRTER:** Inspektion und Beweissicherung; Freigabe der ausführlichen Beschreibung; Schutz vertraulicher Informationen **HEADNOTES:** 1. As the Düsseldorf Local Division has already stated (UPC CFI 539/2024, Order of 19 November 2025, Headnotes 1–3, para. 28 et seq. – Bekaert v. Siltronic), the following assessment must be carried out to determine the scope of the disclosure of the detailed description to the applicant: a) The first step is to establish whether the information or evidence constitutes or contains trade secrets, personal data relating to third parties, or other confidential information. b) If this is the case, as a second step, this information must be redacted if it is irrelevant to the question of patent infringement or acts of use. c) Where confidential information relates to the question of infringement and/or acts of use, a decision must be made on a case-by-case basis, as to whether it should be disclosed to the applicant, who would then be obliged to maintain confidentiality vis-à-vis third parties, or whether the applicant’s access to such information should be restricted to a specific group of persons (third step). 2. With regard to the relevance of confidential information to the question of patent infringement (second step), the following applies: a) Information which the expert has actually relied on in his detailed description when examining patent infringement is generally considered relevant. It is for the respondent, who invokes the need for redaction, to demonstrate that this is not the case for certain information in exceptional circumstances. In doing so, the respondent may not rely on the argument that the patent infringement could have been adequately assessed on the basis of other information. b) Where, on the other hand, the matter concerns information which the expert did not rely on when examining the question of infringement, it is for the applicant to demonstrate its relevance. If the expert has quoted extensively from documents when drawing up the detailed description, and the applicant nevertheless seeks disclosure of these documents as well, the applicant must also explain why the remaining content of these documents is significant in addition to the detailed description. c) The relevance of certain information to patent infringement may also arise from the fact that, whilst such information is not directly necessary for determining whether the subject-matter falls within the scope of the patent claim, it is necessary for understanding the explanations as a whole. **KEYWORDS:** inspection and preservation of evidence; disclosure of the detailed description; protection of confidential information **ANTRAGSTELLERIN:** Topsoe A/S, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Roeland Baan, Haldor Topsøes Allé 1, DK-2800, Kgs. Lyngby, Dänemark vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Christine Kanz, Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Dr. Alexander Bothe, Rechtsanwältin Antonia Wilhelm, Rechtsanwalt Thomas Pfeffermann, HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: christine.kanz@hoyngrokh.com **ANTRAGSGEGNERINNEN:** 1. SYPOX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gianluca Pauletto, Am Waldrand 3, 85354 Freising, Deutschland 2. Josef Kerner Energiewirtschafts-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Kerner, Papst-Viktor-Str. 27, 91795 Dollnstein, Deutschland Antragsgegnerin zu 1 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Matthias Hülsewig, LL.M. (Glasgow), AURODION PartmbB, Breite Straße 3, 40213 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: mh@aurodion.de **ANTRAGSPATENT:** EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 802 413 B1 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** Art. 58, 60 EPGÜ, R. 194(d), 196, 197, 199, 262A VerfO – Freigabe der ausführlichen Beschreibung und Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren auf Inspektion und Beweissicherung **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** Das Antragspatent 1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 3 802 413 B1 (Anlage HRM 4a; nachfolgend Antragspatent), das am 15. Mai 2019 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der DK PA201800249 und der EP 18175366 vom 31. Mai 2018 sowie der DK PA201800636 vom 25. September 2018 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 5. Juli 2023. Das Antragspatent steht in Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Island, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Schweiz und Spanien in Kraft. Das ursprünglich erklärte „Opt-Out“ aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hat die Antragstellerin mit Erklärung vom 21. November 2025 widerrufen. 2. Gegen die Erteilung des Antragspatents wurde kein Einspruch eingelegt. 3. Die Antragsgegnerin zu 1 hat am 11. März 2026 Nichtigkeitsklage gegen das Antragspatent bei der Zentralkammer in München eingereicht (Anlage PBP 5). 4. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „HYDROGEN PRODUCTION BY STEAM METHANE REFORMING“ (Produktion von Wasserstoff durch Dampf-Methan-Reformierung). 5. Im vorliegenden Verfahren auf Inspektion und Beweissicherung beruft sich die Antragstellerin auf eine mögliche Verletzung der Ansprüche 1 (Vorrichtungsanspruch) und 22 (Verfahrensanspruch) des Antragspatents. Diese werden zur Vereinfachung des Verständnisses in Form derjenigen Merkmalsgliederungen wiedergegeben, die sowohl die Parteien als auch die Sachverständigen ihren Ausführungen zugrunde legen: Anspruch 1: 1. Wasserstoffanlage zur Herstellung von Wasserstoff, wobei die Wasserstoffanlage umfasst: 2. ein Reformierungsreaktorsystem umfassend 2.1 ein erstes Katalysatorbett, 2.1.1 das ein elektrisch leitfähiges Material 2.1.2 und ein katalytisch aktives Material umfasst, wobei das katalytisch aktive Material zum Katalysieren der Dampfreformierung eines Einsatzgases umfassend Kohlenwasserstoffe angeordnet ist, 2.2 einen Druckmantel, der das erste Katalysatorbett aufnimmt, 2.3 eine Wärmeisolationsschicht zwischen dem ersten Katalysatorbett und dem Druckmantel, 2.4 und mindestens zwei Leiter, die mit dem elektrisch leitfähigen Material und einer außerhalb des Druckmantels angeordneten elektrischen Stromversorgung elektrisch verbunden sind, 2.5 wobei die elektrische Stromversorgung so dimensioniert ist, dass sie mindestens einen Teil des ersten Katalysatorbetts auf eine Temperatur von mindestens 500°C erhitzt, indem ein elektrischer Strom durch das elektrisch leitfähige Material geleitet wird, 2.6 wobei der Druckmantel einen Nenndruck zwischen 5 und 200 bar, vorzugsweise zwischen 30 und 200, besonders bevorzugt zwischen 80 und 180 bar aufweist, 3. eine Wassergas-Shift-Einheit stromabwärts des Reformierungsreaktorsystems, und 4. eine Gastrennungseinheit stromabwärts der Wassergas-Shift-Einheit. Anspruch 22: 1. Verfahren zur Herstellung von Wasserstoff aus einem Einsatzgas umfassend Kohlenwasserstoffe in einer Wasserstoffanlage, 1.1 wobei die Wasserstoffanlage ein Reformierungsreaktorsystem mit einem Druckmantel umfasst, der ein erstes Katalysatorbett aufnimmt, 1.2 wobei das erste Katalysatorbett ein elektrisch leitfähiges Material und ein katalytisch aktives Material umfasst, wobei das katalytisch aktive Material zum Katalysieren der Dampfreformierung eines Einsatzgases umfassend Kohlenwasserstoffe angeordnet ist, 1.3 wobei das Reformierungsreaktorsystem mit einer Wärmeisolierung zwischen dem ersten Katalysatorbett und dem Druckmantel ausgerüstet ist; 2. wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: 2.1 unter Druck setzen des Einsatzgases auf einen Druck zwischen 5 und 200 bar, 2.2 Zuführen des unter Druck gesetzten Einsatzgases zu dem Reformierungsreaktorsystem, 2.3 Ermöglichen der Dampfreformierungsreaktion des Einsatzgases über dem ersten Katalysatorbett und Auslassen eines Produktgases aus dem Reformierungsreaktorsystem, 2.4 Erhitzen des katalytisch aktiven Materials durch Zuführen von elektrischer Energie über elektrische Leiter, die eine außerhalb des Druckmantels angeordnete Stromversorgung mit dem elektrisch leitfähigen Material verbinden, wodurch ein elektrischer Strom durch das elektrisch leitfähige Material fließen kann, wodurch zumindest ein Teil des ersten Katalysatorbetts auf eine Temperatur von mindestens 500°C erhitzt wird, 2.5 Einleiten des Produktgases in eine Wassergas-Shift-Einheit stromabwärts dem Reformierungsreaktorsystem, um ein Wassergas-Shift-Produktgas zu erzeugen, 2.6 Kondensieren von Wasser in dem Wassergas-Shift-Produktgas und Abtrennen dieses Wassers in einem Flash-Trennungsschritt, wodurch ein trockenes Wassergas-Shift-Produktgas bereitgestellt wird, und 2.7 Entfernen von mindestens CO2 aus dem trockenen Wassergas-Shift-Produktgas in einer Gastrennungseinheit stromabwärts der Wassergas-Shift-Einheit. Die Anordnung vom 25./26. November 2025 6. Am 21. November 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung am Sitz und an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 sowie am Sitz und auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 gestellt. 7. Die Lokalkammer Düsseldorf hat daraufhin mit Anordnung vom 25. November 2025 die Inspektion und Beweissicherung wie folgt angeordnet: „Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen folgende Inspektions- und Beweissicherungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gestattet, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher die folgenden Dokumente und Unterlagen zu inspizieren, was insbesondere die Anfertigung physischer und/oder digitaler Kopien umfasst, die sich an den Standorten der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland und Eichenstraße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den Standorten der Antragsgegnerin zu 2 (Papst-Viktor-Str. 127, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) befinden. Insbesondere wird die Inspektion folgender Unterlagen gestattet: 1. Prozessablaufdiagramme, die insbesondere die Reaktionsabläufe der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, darstellen; 2. technische Zeichnungen, technische Daten, Konstruktionshandbücher, Bauanleitungen, Bedienungsanleitungen, Inbetriebnahme- und Betriebsverfahrensübersichten, Sicherheitsüberprüfungen und -berichte, Datenblätter der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage, die Folgendes zeigen: - den Aufbau und die Bestandteile des Reaktors; - den Druckbehälter des Reaktors und alle Elemente innerhalb des Behälters; - die Mittel zum Verbinden der elektrisch leitfähigen Teile innerhalb des Reaktors mit einem elektrischen System außerhalb des Reaktors und die Mittel zum Verbinden zwischen Elementen innerhalb des Reaktors; - die Wärmeisolierschicht innerhalb des Reaktors und deren Positionierung relativ zu den genannten Katalysatoren und alle elektrisch leitfähigen Teilen; 3. Fotos, Präsentationen oder vergleichbare Unterlagen, die Folgendes zeigen: - die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage in vollständig montiertem Zustand oder in einer vorläufigen Montage-/Bauphase (z. B. auf sog. Pre-Installation-Fotos); - vor der Installation befindliche Komponenten oder Innenteile der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage sowie deren Komponenten und/oder Ausrüstungen. Die Anordnung betrifft die oben genannten Unterlagen, unabhängig davon, ob sie in physischer Form vorhanden oder in digitaler Form gespeichert sind, wobei Letzteres Unterlagen umfasst, die auf lokalen Computern, Servern oder in der Cloud gespeichert sind und von den besichtigten Standorten aus abgerufen werden können. II. Hilfsweise zu I., falls keine der unter I. 1. bis 3. aufgeführten Unterlagen von den Antragsgegnerinnen zur Verfügung gestellt werden: Die Antragstellerin ist berechtigt, alle Computer und/oder Notebooks aus den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu entfernen, um zu analysieren, ob darauf Unterlagen gemäß I. 1. bis 3. gespeichert sind, und um digitale Kopien dieser Unterlagen anzufertigen. Die Antragsgegnerinnen werden aufgefordert, alle erforderlichen Passwörter oder sonstige Mittel zum Zugriff auf diese Dokumente herauszugeben. III. Der Antragstellerin wird gestattet, die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland) und an der Betriebsstätte der Antragsgegnerin zu 2 (Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) befindliche elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren, was die Erstellung von Fotos und Videoaufnahmen umfasst, und dabei insbesondere: 1. die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage äußerlich in Augenschein zu nehmen, insbesondere - das Steuerungssystem zur Steuerung der Anlage und der Elektronik; - alle physischen Komponenten der installierten Wasserstoffproduktionsanlage, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Reaktor, den Wassergas-Shift-Reaktor (WGS) und die Druckwechseladsorptionseinheit(en) (PSA) sowie - alle Verbindungsleitungen und Ventile, Instrumente und Zusatzgeräte wie Pumpen, Kompressoren und/oder Wärmetauscher; 2. den Reaktor, welcher zur vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gehört, zu öffnen und das Innere zu untersuchen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Katalysatorbett, die Wärmeisolierschicht und die elektrische Verkabelung; 3. auf die Steuerungssysteme der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Distributed Control System (DCS) und/oder jedes lokale Kontrollsystem (z. B. Human-Machine-Interfaces (HMI) eines Programmable Logic Controllers (PLC)) sowie die Anlagensensoren (z. B. für Temperatur, Druck und Durchflussraten) zuzugreifen und Live-Prozessdaten zu exportieren; IV. hilfsweise zu III.3., wenn die Steuerungssysteme keine Live-Prozessdaten liefern, auf alle historischen Prozessdatendaten zuzugreifen, die auf den Steuerungssystemen der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gespeichert sind, und diese zu exportieren. V. Hilfsweise zu III., wenn die Besichtigung (insbesondere des Inneren des Reaktors der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H400 bezeichnet wird), nicht möglich ist, insbesondere weil die Anlage in Betrieb ist, werden die Antragsgegnerinnen verpflichtet, die Anlage stillzulegen, keine Teile oder Komponenten davon zu verändern oder zu entfernen und die Besichtigung des Äußeren und Inneren der Anlage innerhalb von sieben Tagen zu ermöglichen. Nach einer Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1 bzw. der Antragsgegnerin zu 2 über die erfolgte Stilllegung der Anlage hat die Besichtigung unverzüglich zu erfolgen. VI. Die Sachverständigen sollen innerhalb einer Frist von drei Wochen eine ausführliche Beschreibung der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, erstellen und der Kammer vorlegen, wobei diese eine detaillierte Beschreibung der für eine Beurteilung der Verletzung des Antragspatents relevanten Merkmale der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage umfasst. Die von den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 und/oder die Antragsgegnerin zu 2 verwendet werden. VII. Als Sachverständige werden Frau Patentanwältin Annkathrin Solf von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 1 und Herr Patentanwalt Philipp Harlacher von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 2 ernannt, beide am Münchener Standort Candidplatz 15, 81543 München tätig, wobei diese durch andere in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwälte ersetzt werden können. VIII. Zur Unterstützung der Sachverständigen werden der Gerichtsvollzieher Reinhard Hierl (für den eingetragenen Sitz der Antragsgegnerin zu 1 in Freising), der Gerichtsvollzieher Wolfgang Radecker (für die Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 in Langenbach) und die Gerichtsvollzieherin Verena Späth (für den eingetragenen Sitz und das Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 in Dollnstein) als Hilfspersonen bestimmt, wobei diese im Falle einer Nichtverfügbarkeit durch andere örtlich zuständige Gerichtsvollzieher ersetzt werden dürfen. IX. Es wird Herrn Rechtsanwalt Klaus Haft, Frau Rechtsanwältin Christine Kanz, Herrn Rechtsanwalt Alexander Bothe, Frau Rechtsanwältin Antonia Wilhelm und Herrn Rechtsanwalt Thomas Pfeffermann, alle EPG-Vertreter und in dieser Sache rechtliche Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, gestattet, bei den nach Ziff. I. bis V. beantragten Maßnahmen anwesend zu sein, wobei ein/e anderer/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER die vorgenannten Vertreter im Falle einer Nichtverfügbarkeit vertreten darf. Es darf jedoch bei der Inspektion und Beweissicherung an beiden Standorten der Antragsgegnerin zu 1 nur jeweils einer der genannten rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zugegen sein. Gleiches gilt für die Inspektion und Beweissicherung an beiden Standorten der Antragsgegnerin zu 2. Hier darf ein weiterer der genannten rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zugegen sein. Vertretungsorgane oder Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung der Inspektion und Beweissicherung nicht anwesend sein. X. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten. Zudem dürfen die vorgenannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitlichen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Einblick in die elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder H-400 bezeichnet wird, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu gewähren. XI. Die Antragsgegnerinnen sollen aufgefordert werden, sich nach Vorlage der ausführlichen Beschreibung durch die Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu äußern. Die rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung zugegen sind, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin persönlich zur Kenntnis gebracht wird und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin aufgehoben wird. XII. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, bei der Durchführung der nach Ziffer I. bis V. beantragten Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere dem Gerichtsvollzieher und dem Sachverständigen uneingeschränkten Zugang zur elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, und den unter Ziffer I. genannten Konstruktions- und Betriebsunterlagen (ob in physischer oder digitaler Form vorliegend) zu gewähren, insbesondere Zugangshindernisse zu entfernen (was insbesondere das Eingeben von Passwörtern auf elektronischen Endgeräte für den Zugriff auf digital verfügbare Informationen umfasst, unabhängig davon, ob diese Informationen auf dem Gerät, einem Remote- oder Cloud-Server gespeichert sind) und die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage in Betrieb zu nehmen. XIII. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen entsprechend Ziff. XII. nachzukommen. XIV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XV. Die zu erlassene Anordnung soll persönlich von jeweils einem der unter Ziffer IX. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass der Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren im CMS unverzüglich im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zustellung dieser Unterlagen erfolgt im Zusammenwirken mit dem jeweils anwesenden Gerichtsvollzieher. XVI. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung einschließlich der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufgegeben, vor Beginn der Inspektion den Sachverständigen einen angemessenen, von diesen zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zahlen, soweit diese nicht auf einen solchen Kostenvorschuss verzichten. XVII. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der Antragsgegnerinnen aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer VI. zu fertigende ausführliche Beschreibung der Antragstellerin offen gelegt wurde, oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Beschreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 bzw. die Antragsgegnerin zu 2 erhoben hat. XVIII. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar. XIX. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen.“ 8. Noch am selben Tag hat die Antragstellerin einen Antrag auf Berichtigung dieser Anordnung gestellt, weil die ursprünglichen Anträge Unrichtigkeiten aufwiesen, die sich im operativen Teil der Anordnung niedergeschlagen haben. 9. Die Kammer hat daraufhin am 26. November 2025 die Anordnung auf Inspektion und Beweissicherung wie folgt abgeändert: „I. Der operative Teil der Anordnung vom 25. November 2025 wird wie folgt abgeändert: 1. Auf Seite 15 heißt es in Ziffer I. statt: „... an den Standorten der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland und Eichenstraße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den Standorten der Antragsgegnerin zu 2 (Papst-Viktor-Str. 127, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) ...“ nunmehr: „... an den Standorten der Antragsgegnerin zu 1 (Am Waldrand 3, 85354 Freising, Deutschland und Eichenstraße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den Standorten der Antragsgegnerin zu 2 (Papst-Viktor-Str. 27, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) ...“. 2. Auf Seite 16 heißt es in Ziffer III. statt: „... die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland) ...“ nunmehr: „... die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 (Eichenstraße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) ...“ II. Im Übrigen bleibt die Anordnung vom 25. November 2025 unverändert.“ Durchführung der Inspektion und Beweissicherung 10. Die Inspektion und Beweissicherung fand am 26. November 2025 statt. 11. Der Sachverständige Harlacher führte die Inspektion und Beweissicherung auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 durch. Er fand dort die folgenden Anlagen und jeweils entsprechende Unterlagen vor: - Eine Anlage in dem nachfolgend abgebildeten holzvertäfelten Container, die im Folgenden als „Pilot 0“ bezeichnet wird: - Eine Anlage in dem nachfolgend abgebildeten weißen Container, die im Folgenden als „Pilot 2“ bezeichnet wird: 12. Der Sachverständige fand zudem Unterlagen vor, die eine Anlage mit der Bezeichnung „H-200“ betreffen und fertigte hiervon Kopien an. 13. Der weiße Container der Anlage „Pilot 2“ trägt on der Außenwand die Beschriftung www.hygear.com. Bei Durchführung der Inspektion und Beweissicherung am 26. November 2025 äußerte der Sachverständige Harlacher zunächst Zweifel, ob diese Anlage von der Anordnung vom 25./26. November 2026 erfasst ist. Nach einer von ihm vorgenommenen Beurteilung vor Ort gelangte der Sachverständige jedoch zu der Auffassung, dass dies der Fall ist. Er fertigte u.a. Fotografien der „Pilot 2“ Anlage an und sicherte Unterlagen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 teilte die Antragstellerin mit, dass die Anordnung vom 25./26. November 2025 ihrer Auffassung nach „Pilot 2“ nicht umfasst. Es sei zwar nach Aussage der vor Ort anwesenden Personen in dieser Anlage der Reformer der Antragsgegnerin zu 1 verbaut, die Anlage selbst stamme jedoch augenscheinlich von Hygear aus den Niederlanden. 14. Die Sachverständige Solf führte die Inspektion und Beweissicherung auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 1 durch. 15. Sie fand eine Anlage in dem nachfolgend abgebildeten grauen Container vor, die im Folgenden als „Pilot 1“ bezeichnet wird, und sicherte entsprechende Unterlagen: 16. Im Anschluss an die Inspektion und Beweissicherung fertigten die Sachverständigen Solf und Harlacher ihre ausführliche Beschreibung an und reichten diese am 30. Dezember 2025 zur Akte. Prüfungsverfahren nach R. 197.3 VerfO und Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen 17. Die Antragsgegnerin zu 1 stellte am 25. Dezember 2025 einen Antrag auf Prüfung der Anordnung auf Inspektion und Beweissicherung nach R. 197.3 VerfO. 18. Am 2. Februar 2026 beantragte die Antragsgegnerin zu 1 zudem, die Sachverständigen Solf und Harlacher wegen Besorgnis der Befangenheit von ihren Aufgaben zu entbinden und sämtliche Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung für unverwertbar zu erklären. 19. Die mündliche Verhandlung fand am 23. März 2026 statt. 20. Am selben Tag, im Anschluss an die Verhandlung, ordnete die Kammer an, dass vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Prüfungsantrag eine Öffnung des Reaktors der Wasserstoffproduktionsanlage nur nach vorheriger Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,- erfolgen darf. 21. Am 4. Mai 2026 bestätigte die Kammer die Anordnung einer Sicherheitsleistung und wies im Übrigen den Prüfungsantrag zurück. Den Befangenheitsantrag sowie die darauf gestützten weiteren Anträge lehnte die Kammer ab. 22. Berufung gegen diese Anordnung wurde nicht eingelegt. Weiteres Verfahren (UPC CFI 1849/2025) 23. Am 4. Dezember 2025 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung bei der Lokalkammer Düsseldorf, der die vorstehend erwähnte Anlage „Pilot 2“ betraf. 24. Am 10. Dezember 2025 erließ die Kammer eine entsprechende Anordnung (UPC CFI 1849/2025). 25. Die hiesige Antragsgegnerin zu 1 sowie zwei weitere im Verfahren UPC CFI 1849/2025 beteiligte Parteien stellten einen Prüfungsantrag nach R. 197.3 VerfO. 26. Die mündliche Verhandlung fand am 10. Juni 2026 statt. 27. Mit Anordnung vom 15. Juli 2026 hob die Lokalkammer die Anordnung vom 10. Dezember 2025 auf den Prüfungsantrag hin auf. 28. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. **WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE:** 29. Mit Anordnung vom 19. Januar 2026 hat die Berichterstatterin den Antragsgegnerinnen Gelegenheit zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen gegeben. Zugleich wurde der Zugang zur ungeschwärzten Fassung der ausführlichen Beschreibung vom 30. Dezember 2025 bis zu einer Entscheidung über mögliche Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerinnen auf Seiten der Antragstellerin auf deren rechtsanwaltliche Vertreter beschränkt. 30. Die Antragsgegnerin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht und Fassungen der ausführlichen Beschreibung und deren Anlagen zur Akte gereicht, in denen die aus ihrer Sicht zu schwärzenden Passagen grau unterlegt sind. 31. Einen Antrag der Antragstellerin vom 20. Februar 2026, ihr die ausführliche Beschreibung in geschwärzter Fassung entsprechend den von den Antragsgegnerinnen grau unterlegten Stellen vorab zur Kenntnis zu bringen, hat die Berichterstatterin mit Anordnung vom 2. März 2026 abgelehnt. 32. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 zu den von der Antragsgegnerin zu 1 geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen Stellung genommen. 33. Die Antragsgegnerin zu 1 hat hierzu erneut mit Schriftsatz vom 12. März 2026 vorgetragen. 34. Am 25. Juni 2026 hat die Antragsgegnerin zu 1 einen weiteren Schriftsatz zur Akte gereicht und darin weitere Anträge formuliert. 35. Die Antragstellerin hat am 7. August 2026 abschließend Stellung genommen. Sie hat darin ihre Anträge dahingehend modifiziert, dass sie ihr Einverständnis mit der Schwärzung bestimmter Angaben gegenüber der vorherigen Antragsfassung erweitert hat. **ANTRÄGE:** 36. Die Antragstellerin beantragt, die ausführliche Beschreibung der Sachverständigen Harlacher und Solf vom 30. Dezember 2025 freizugeben, wobei folgenden Schwärzungen nicht widersprochen wird: - Abschnitt 1.3 der ausführlichen Beschreibung (Pilot 2) - Herstellernamen auf S. 61, 116 der ausführlichen Beschreibung und Anlagen L5 und L6 - Herstellernamen in Tabelle 1 der Anlage L7 - Name des Projektpartners in Abschnitt 1 der Anlage D17 - Herstellernamen in der Anlage L1A (wie etwa auf S. 47 ff.) - Herstellerzertifikate in Anlage L1A - Informationen zum genauen Standort von Pilot 1 in Anlage L1A - Personenbezogene Daten im Gutachten zur Chemikaliensicherheit in Anlage L1A 37. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt, 1. das Gutachten sowie dessen Anlagen der Antragstellerin lediglich in geschwärzter Fassung gemäß Anlage PBP 3 bzw. den diesseits geschwärzten Anlagen (wie im CMS hochgeladen) zur Kenntnis zu bringen, wobei die Anlagen D1 bis D12, D17 sowie L1A bis L13 gar nicht zur Offenlegung an die Antragstellerin freigegeben werden, und die Vertreter der Antragstellerin nur insoweit von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien sind; hilfsweise, 2. das Gutachten sowie die Anlagen der Antragstellerin lediglich in geschwärzter Fassung gemäß Anlage PBP 4 bzw. den Anlagen D1 bis D17 sowie L1A bis L13 in jeweils geschwärzter Fassung zur Kenntnis zu bringen und die Vertreter der Antragstellerin nur insoweit von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien sind. 38. Sie beantragt ferner (Schriftsatz vom 25. Juni 2026), 1. festzustellen, dass sämtliche im Rahmen der Besichtigung und Beweissicherung erlangten Informationen (unabhängig davon, ob diese Informationen vom „Gegenstand“ der Besichtigungsanordnung erfasst waren oder nicht) vertraulich zu behandeln sind und nicht ohne richterliche Anordnung offengelegt und/oder verwertet werden dürfen; 2. den Sachverständigen aufzugeben, sämtliche im Rahmen der Besichtigung vom 26. November 2025 gesicherten Daten und/oder Arbeitsmaterialien einschließlich sämtlicher Kopien und/oder deren Derivate vollständig und unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten, insbesondere wenn sich die gesicherten Daten und/oder Arbeitsmaterialien auf Methanolproduktion, Methanisierung/SNG oder sonstige nicht vom Antragspatent erfasste Verwertungsbereiche beziehen, insbesondere den Ordner „EE-SYPOX“ („SYPOX EE auf SharePoint“). 39. Schließlich betont die Antragsgegnerin zu 1, sie halte an dem folgenden bereits im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren nach R. 197.3 VerfO gestellten Antrag fest (Schriftsatz vom 25. Juni 2026): Der Zugang to dem von den Sachverständigen zu erstellenden Bericht sowie zu jeglichen gesicherten Daten (insbesondere Konstruktionsunterlagen, CAD-Daten, Prozessdaten), Dokumenten, Aufzeichnungen und bei der Inspektion erlangten Erkenntnissen der Sachverständigen unabhängig von der Durchführung des Anhörungs-Verfahrens gemäß Ziffer XI der Anordnung wird ausschließlich den bestellten Parteivertretern der Antragstellerin (Ziffer IX der Anordnung) gestattet („Attorney-Eyes-Only“). Insbesondere der Zugang für Mitarbeiter, Organe und/oder interne Unternehmensjuristen der Antragstellerin wird ausgeschlossen. **TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE:** 40. Die Antragsgegnerin zu 1 trägt im Wesentlichen vor: 41. Die ausführliche Beschreibung sowie dessen Anlagen seien jedenfalls in Bezug auf die Ausführungen zu „Pilot 2“, „Pilot 1“ und „Pilot 0“ vollständig zu schwärzen. 42. Die Anlagen „Pilot 2“ (insoweit unstreitig) und „Pilot 1“ seien nicht von der Anordnung der Kammer erfasst. Hinsichtlich „Pilot 1“ folge dies darauf, dass die Anordnung auf eine Anlage gerichtet sei, „die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird“. Die Anlage „Pilot 1“ trage jedoch weder eine Bezeichnung, die an „H-200“ oder „H-400“ erinnere, noch sei sie zu diesen Anlagen technisch baugleich. 43. Im Hinblick auf „Pilot 0“ und „Pilot 1“ habe die Antragstellerin zudem aufgrund der in der ausführlichen Beschreibung festgestellten Nichtverletzung keinen Anspruch auf Freigabe. 44. Sämtliche Informationen, die die Sachverständigen den inspizierten Dokumenten bzw. Unterlagen entnommen hätten, stellten Geschäftsgeheimnisse der Antragsgegnerin zu 1 dar. Es handele sich um nicht öffentlich bekannte Informationen, die insbesondere den genauen Aufbau, die Effizienz sowie die Sicherheit der Anlagen beträfen. Diese Informationen basierten auf Eigenentwicklung der Antragsgegnerin zu 1, seien Dritten nicht zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert. Die Informationen seien auch Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, da die entsprechenden Unterlagen bzw. Dokumente in einem sicheren Cloud-Speicher mit Datenschutz auf Unternehmensniveau gespeichert seien. Der Zugang zu diesem Speicher werde nur auf einer „Need-to-know-Basis“ gewährt und der Zugang sei account- und passwortgeschützt. Zudem beträfen die Informationen das von der Europäischen Union geförderte Forschungsprojekt „ERe Tech“ und seien daher in Bezug auf die Geheimhaltung besonders sensibel. 45. Bestimmte Informationen seien zudem für die Prüfung der Patentverletzung nicht notwendig. 46. Die Offenlegung dieser Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Antragstellerin würde zu einem nicht wieder gut zu machenden Wettbewerbsschaden auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1 führen. Ein solcher Wettbewerbsschaden werde entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht durch die Inanspruchnahme des Versuchsprivilegs ausgeschlossen. 47. Wegen des Vortrags der Antragsgegnerin zu 1 zu dem notwendigen Umfang der Schwärzungen im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen, insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 2. Februar 2026 (S. 14–99) und 12. März 2026 (S. 15–46) Bezug genommen. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor: 48. Lediglich in Bezug auf die Ausführungen zu der Anlage „Pilot 2“ und zu bestimmten personenbezogenen Daten seien die ausführliche Beschreibung und ihre Anlagen zu schwärzen. Im Übrigen habe die Freigabe ohne Schwärzungen zu erfolgen. 49. Auch die Anlage „Pilot 1“ sei von der Anordnung umfasst gewesen. Diese umfasse nicht nur Anlagen, die mit der Bezeichnung „H-200“ oder „H-400“ bezeichnet seien, sondern ausdrücklich solche, die „normalerweise“ derart bezeichnet seien. Mit der Formulierung im Antrag habe sie sich an der Website der Antragsgegnerin zu 1 orientiert, um eine Bestimmung der zu besichtigenden Anlagen zu ermöglichen. Im Kern gehe es um die Eigenschaften der Anlage und nicht um eine konkrete Bezeichnung. Die bei der Auslegung in den Blick zu nehmenden Gesamtumstände hätten zudem dafür gesprochen, dass die Anlage vom Tenor erfasst sei. So enthalte die Anlage einen Reaktor, der für die Produktion von Wasserstoff essentiell sei. Dass die Anlage nicht alle Bauteile einer fertigen Wasserstoffanlage enthalte, sei demgegenüber unschädlich. Das am Container der Anlage angebrachte Schild deute auf die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 1 hin. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Mitgründer der Antragsgegnerin zu 1 vor Ort anwesend gewesen sei und der Sachverständigen Solf bereitwillig Auskunft zu „Pilot 1“ erteilt habe. 50. Das Argument der Antragsgegnerin zu 1, wonach „Pilot 0“ und „Pilot 1“ das Antragspatent nie verletzt hätten, sei unbeachtlich. Hierfür komme es für die Zwecke der Beweissicherung und Inspektion nicht an. 51. Es müsse ihr, der Antragstellerin, überlassen bleiben, auf welche Daten sie ihren Verletzungsprozess stützen wolle und welche Informationen damit für die Prüfung der Patentverletzung notwendig seien. 52. Soweit sich die Antragsgegnerin zu 1 auf einen ihr entstehenden „Wettbewerbsschaden“ berufe, sei dieser bereits auf tatsächlicher Ebene nicht ausreichend substantiiert. 53. Wegen des Vortrags der Antragstellerin zu den von der Antragsgegnerin zu 1 geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen, insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 26. Februar 2026 (S. 17–31) und auf die Anlage HRM 17 zum Schriftsatz vom 7. August 2026 Bezug genommen. **GRÜNDE DER ANORDNUNG:** **A. Freigabe und Schutz vertraulicher Informationen** 54. Über die Freigabe der ausführlichen Beschreibung nebst Anlagen ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zu 1 geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen zu entscheiden. **I. Grundsätze** 55. Geheimhaltungsinteressen können unabhängig von einem Prüfungsantrag nach R. 197.3 VerfO geltend gemacht werden und bedürfen einer eigenständigen Beurteilung (vgl. UPC CoA 177/2024, Anordnung vom 23. Juli 2024, Leitsatz 3, Rn. 12 – Progress Maschinen & Automation v. AWM). 56. Wie die Lokalkammer Düsseldorf bereits entschieden hat (UPC CFI 539/2024, Anordnung vom 19. November 2025, Leitsätze 1–3, Rn. 28 f. – Bekaert v. Siltronic), ist dabei folgende Prüfung veranlasst: 57. Für den Umfang der Herausgabe der ausführlichen Beschreibung an die Antragstellerin ist zunächst zu fragen, ob die Informationen oder Beweismittel Geschäftsgeheimnisse darstellen oder personenbezogene Daten Dritter beinhalten oder sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder beinhalten (Art. 58 EPGÜ). 58. Sofern dies der Fall ist, sind diese Informationen/Beweismittel zu schwärzen, wenn sie für die Frage der Verletzung bzw. etwaiger Benutzungshandlungen irrelevant sind. 59. Betreffen geheime oder vertrauliche Informationen die Verletzungsfrage und/oder den Umfang von Benutzungshandlungen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob sie der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben werden, aber die Antragstellerin gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wird, oder die Kenntnis bei der Antragstellerin auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken ist. **II. Prüfung im Einzelfall** **1. „Pilot 2“** 60. Diejenigen Teile der ausführlichen Beschreibung nebst Anlagen, die die Anlage „Pilot 2“ betreffen (S. 5–35, Anlagen D1–D12), sind vollständig zu schwärzen. Hierüber besteht zwischen den Parteien zu Recht Einigkeit. Die Anlage ist von der Anordnung vom 25./26. November 2025 nicht erfasst und war Gegenstand des späteren Verfahrens UPC CFI 1849/2025. **2. „H-200“** 61. Der die Anlage „H-200“ betreffende Teil der ausführlichen Beschreibung (S. 35–48) sowie die Anlagen D13–D16 sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. **a) Vertrauliche Informationen** 62. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang es sich bei den betroffenen Informationen oder Beweismitteln um Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten Dritter oder sonstige vertrauliche Informationen im Sinne von Art. 58 EPGÜ handelt. 63. Die Einordnung als Geschäftsgeheimnis erfordert, dass a) die Information weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, b) die Informationen von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind und c) die Informationen Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch Personen sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt (vgl. Art. 39(2) TRIPS Übereinkommen). Art. 58 EPGÜ bezieht sich allerdings nicht nur auf Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne, sondern auch auf sonstige vertrauliche Informationen (siehe UPC CoA 70/2025, Anordnung vom 1. August 2025, Rn. 17 – Strabag v. Swarco). 64. Die Antragsgegnerin zu 1 hat in ihren Schriftsätzen vom 2. Februar 2026 und 12. März 2026 zu allen in Frage stehenden Angaben überzeugend dargelegt, dass es sich jedenfalls um sonstige vertrauliche Informationen in diesem Sinne handelt. 65. Nach dem Verständnis des Gerichts stellt die Antragstellerin den Charakter der fraglichen Informationen as vertraulich auch nicht in Frage. Sofern sie Informationen im Ergebnis als „nicht geheimhaltungsbedürftig“ bezeichnet, spiegelt dies vielmehr ihre Auffassung wider, wonach die Informationen nach Berücksichtigung aller Umstände im Ergebnis ungeschwärzt freizugeben sind. Erläuterungen sind daher nur insoweit erforderlich als die Antragstellerin konkrete Einwände gegen den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen erhebt. 66. In Bezug auf die Anlage D13 entnommene Abb. 44 (S. 37) der ausführlichen Beschreibung macht die Antragsgegnerin zu 1 geltend, diese lasse den Ausgangsstoff erkennen. Dieser sei allerdings auch bereits aus Abb. 43 zu erkennen, die die Antragsgegnerin zu 1 nicht gegraut habe. Dem hat die Antragsgegnerin zu 1 jedoch entgegengehalten, dass Abb. 44 über Abb. 43 hinaus wesentliche und geheimhaltungsbedürftige Detailinformationen zur konkreten technischen Ausgestaltung der Pressure Swing Adsorption (PSA)-Einheit enthalte (u.a. zu Ventilen, Leitungsführung, Instrumentierung und Anlagenkonfiguration). Dass dies unzutreffend wäre, ist nicht erkennbar. 67. Das mit Blick auf bestimmte aus Anlage D16 entnommene Angaben erhobene Argument der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 1 habe nicht dargelegt, dass die Verwendung der in der Anlage genannten Komponenten im Schaltschrank über das hinausgeht, was der Fachperson als üblich bereits bekannt ist, stellt den vertraulichen Charakter der Informationen nicht in Frage. Die Antragsgegnerin zu 1 ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Anlagensteuerung, zur Sicherheitslogik und der verwendeten Steuerkomponenten über das Übliche und Bekannte hinausgingen und es sich um anlagenspezifisches Engineering-Know-How der Antragsgegnerin zu 1 handele. Die Antragstellerin ist daraufhin auf das Argument zu Recht nicht mehr zurückgekommen. **b) Informationen und Beweismittel irrelevant für Verletzung bzw. Benutzungshandlungen?** 68. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Informationen und Beweismittel für die Frage der Verletzung oder etwaiger Benutzungshandlungen irrelevant sind. Ist dies der Fall, ist die Schwärzung der entsprechenden Informationen und Beweismittel anzuordnen. **aa) Prüfungsmaßstab und Darlegungslast** 69. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass eine inhaltliche Prüfung der Patentverletzung im Inspektions- und Beweissicherungsverfahren nicht vorgenommen werden kann. Diese ist einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. 70. Informationen, auf die der Sachverständige bei der Prüfung der Patentverletzung in seiner ausführlichen Beschreibung tatsächlich zurückgegriffen hat, sind deshalb in der Regel als für die Verletzungsfrage relevant anzusehen. Dass dies für bestimmte Informationen ausnahmsweise nicht der Fall ist, hat der Antragsgegner darzulegen, der sich auf die Notwendigkeit einer Schwärzung beruft. Unbeachtlich ist dabei der Einwand, die Patentverletzung hätte sich auch aufgrund anderer Informationen ausreichend beurteilen lassen bzw. es hätte der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen nicht bedurft. Die Prüfung dieses Einwands liefe nämlich auf die im Inspektions- und Beweissicherungsverfahren gerade ausgeschlossene inhaltliche Prüfung der Patentverletzung hinaus. 71. Geht es hingegen um Informationen, auf die der Sachverständige bei der Prüfung der Verletzungsfrage nicht zurückgegriffen hat, ist es an dem Antragsteller, deren Relevanz darzulegen. Zwar ist auch die Sicherung von Beweismitteln für die Vorbereitung eines späteren Hauptsacheverfahrens vom Zweck des Inspektions- und Beweissicherungsverfahrens umfasst. Dies gilt aber nicht uferlos. Auch insoweit muss vielmehr eine Relevanz für die Prüfung oder spätere Darlegung der Patentverletzung bestehen. Hat der Sachverständige – wie hier – bei Erstellung der ausführlichen Beschreibung umfangreich aus Unterlagen zitiert und begehrt der Antragsteller gleichwohl die Offenlegung auch dieser Unterlagen, hat er auch dazu vorgetragen, warum der übrige Inhalt dieser Unterlagen zusätzlich zu der ausführlichen Beschreibung von Bedeutung ist. 72. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass im Rahmen der Verletzungsprüfung bestimmte, etwa technische, Erläuterungen erforderlich sein können, die zwar nicht unmittelbar für die Subsumtion unter die Merkmale des Patentanspruchs, wohl aber für das Verständnis der Ausführungen insgesamt erforderlich sind. Als irrelevant für die Patentverletzung können Informationen deshalb nur dann angesehen werden, wenn diese sich aus dem Kontext der weiteren Prüfung klar abgrenzen lassen und die Verständlichkeit der Ausführungen des Sachverständigen dadurch nicht gefährdet wird. **bb) Prüfung im Einzelfall** **(1) Anlage D13 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung** 73. Bei der Anlage D13 handelt es sich um ein „Process and Instrumentation Diagram“ (P&ID). Die Anlage und die korrespondierenden Passagen sind im nachfolgend dargestellten Umfang als irrelevant für die Patentverletzung anzusehen und daher zu schwärzen. Auszug aus dem P&ID – Abb. 44 74. Die Abb. 44 (S. 37), bei der es sich um einen Auszug aus dem P&ID gemäß Anlage D13 handelt, zieht der Sachverständige in der ausführlichen Beschreibung zur Prüfung von Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 heran. Sie ist damit grundsätzlich für die Frage der Patentverletzung relevant. 75. Die Antragsgegnerin zu 1 macht insoweit geltend, die Darstellung gehe über das für die Anspruchsprüfung erforderliche Maß hinaus. So solle die Abbildung die Gasaufreinigung zeigen. Diese sei jedoch bereits durch Abb. 43 der ausführlichen Beschreibung abgedeckt. Die zusätzliche detaillierte Darstellung der PSA mit hoher Detailtiefe zur konkreten Konfiguration der Anlage sei schon nicht erforderlich, um die Verwirklichung des Anspruchs 1 darzulegen und gehe weit über das für die Anspruchsprüfung Erforderliche hinaus. 76. Soweit sich die Antragsgegnerin zu 1 darauf beruft, dass die Prüfung der Patentverletzung bereits durch andere Angaben ausreichend geprüft werden könne, ist dieses Argument nach den oben dargestellten Grundsätzen im Freigabeverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine sinnvolle Abgrenzung der in Abb. 44 enthaltenen Informationen erfolgen kann, ohne dass die Verständlichkeit der Ausführungen leiden würde. Auszug aus dem P&ID – Abb. 47 77. Den weiteren Teilausschnitt aus dem P&ID gemäß Abb. 47 (S. 38) zieht der Sachverständige zur Prüfung von Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 heran. Auch Abb. 47 ist damit für die Prüfung der Patentverletzung relevant. Der Einwand, Abb. 46 zeige bereits den für die Verletzungsfrage relevanten Bestandteil der Anlage, nämlich den E-Steam Reformer und dessen Einbindung in den Prozess, ist aus den bereits erörterten Gründen im Freigabeverfahren nicht von Bedeutung. Anlage D13 im Übrigen 78. Dass auch die über die soeben genannten und weitere in der ausführlichen Beschreibung enthaltenen Auszüge hinausgehenden Teile der Anlage D13, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt, für die Patentverletzung relevant wären, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht zu erkennen. Im Gegenteil begründet diese die Relevanz der Anlage D13 gerade damit, dass der Sachverständige die Anlage bei nahezu allen Merkmalen des Anspruchs 1 in der ausführlichen Beschreibung ausführt. Dass es daneben und zusätzlich auch der Freigabe der ungeschwärzten Anlage D13 selbst bedürfte, ist nicht zu erkennen. Anlage D13 ist daher nicht freizugeben. 79. Klarzustellen ist insoweit, dass Anlage D13 zur Vereinfachung des Verfahrens ungeachtet der Tatsache insgesamt nicht freigegeben wird, dass Informationen aus Anlage D13 auch in der ausführlichen Beschreibung enthalten sind und nicht nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu schwärzen sind. Dem Interesse der Antragstellerin wird insoweit durch die Wiedergabe der entsprechenden Informationen in der ausführlichen Beschreibung hinreichend Rechnung getragen. Diese Klarstellung gilt auch für alle weiteren Anlagen, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt. Auszug aus dem P&ID – Abb. 48 80. Bei Abb. 48 (S. 39) der ausführlichen Beschreibung handelt es sich um die Legende der Anlage D13. Es wird die jeweilige Bauteilbezeichnung nebst Bezeichnung der Anlagenteile aufgelistet. Der Sachverständige greift hierauf bei der Prüfung von Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 zurück, allerdings ersichtlich nur in Bezug auf die Bezeichnung eines einzigen Bauteils, nämlich von 81. Die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, dass es sich hierbei um einen notwendigen Bestandteil der ausführlichen Beschreibung handele, da die in der D13 verwendeten Begriffe und Abkürzungen konkretisiert würden. 82. Nachdem die Anlage D13 selbst aber, wie soeben dargelegt, der Antragstellerin nicht offenzulegen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass sie sämtlicher Abkürzungen bedürfte. Vor diesem Hintergrund ist nur die Angabe zu und die entsprechende Bauteilbezeichnung in Abb. 48 als für die Prüfung der Patentverletzung relevant anzusehen. Der Rest der Abb. 48 ist zu schwärzen. **(2) Anlage D14 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung** 83. Bei der Anlage D14 handelt es sich um eine „Prozess und Equipment“-Beschreibung. Auszug aus dem Abschnitt “Reactors and quench“ (Abb. 45) 84. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung der Abb. 45 (S. 37) der ausführlichen Beschreibung. Den Auszug aus Anlage D14 zieht der Sachverständige bei der Prüfung von Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 heran. 85. Die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, die konkreten Angaben zum eingesetzten Katalysatormaterial sowie zu den Keramikkanälen seien für die Prüfung der Patentverletzung nicht erforderlich. 86. Soweit es die Angaben betrifft, die das eingesetzte Katalysatormaterial betreffen, sind diese für die Patentverletzung relevant. Jedenfalls bei seinen weiteren Ausführungen zu Merkmal 2.1 kommt der Sachverständige darauf zurück und verwendet diese für die Verletzungsprüfung. 87. Auf das Vorhandensein von keramischen Kanälen geht der Sachverständige ebenfalls jedenfalls an späterer Stelle ein, nämlich im Zusammenhang mit den Merkmalen 2.1, 2.1.2, 2.2 und 2.6. Diese Angaben sind daher für die Verletzungsprüfung ebenfalls relevant. 88. Im Hinblick auf die Dimensionierung der Keramikkanäle kann das Gericht allerdings nicht erkennen, dass diese für die Verletzungsprüfung oder für das Verständnis der Ausführungen von Bedeutung sind. Solches ergibt sich auch nicht aus der Darstellung der Antragstellerin. Dieser Aspekt kann in Anlage D14 und den entsprechenden Passagen in der ausführlichen Beschreibung (siehe Abb. 45, 49) daher geschwärzt werden, wie in „Anlage D14 gegraut“ vorgeschlagen. Information und Auszug aus dem Abschnitt “Reactors and quench“ (Abb. 49, Angaben unter Ziffer 1.4.3.1) 89. Für Abb. 49 (S. 40) sowie die von der Antragsgegnerin zu 1 zur Schwärzung vorgesehenen Angaben in Ziffer 1.4.1.3 gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Demnach sind die darin enthaltenen Informationen für die Verletzungsprüfung relevant, soweit nicht die konkrete Dimensionierung der Keramikkanäle betroffen ist. Auszug aus dem Abschnitt “Biogas feed and auxiliary gases supply“ (Abb. 50, Angaben unter Ziffer 1.4.1.6) 90. Soweit es die dem Abschnitt “Biogas feed and auxiliary gases supply“ der Anlage D14 entnommene Abb. 50 (S. 41) angeht, hat der Sachverständige nach seiner eigenen Darstellung lediglich auf den in Abb. 50 gelb markierten Satz abgestellt. Dass der übrige Text zum Verständnis erforderlich ist, ist nicht zu erkennen. Solches macht auch die Antragstellerin nicht konkret geltend. Dieser Aspekt kann daher geschwärzt werden, wie von der Antragsgegnerin zu 1 vorgeschlagen. 91. Die weiteren von der Antragsgegnerin zu 1 zur Schwärzung vorgeschlagenen Angaben unter Ziffer 1.4.1.6 auf S. 41/42 entsprechen den bereits zuvor erörterten Informationen to dem eingesetzten Katalysatormaterial und zu der konkreten Dimensionierung der Keramikkanäle. Letzteres ist, wie bereits erörtert, zu schwärzen. Abb. 54, 55, 56, Angaben in Ziffer 1.4.1.9 92. Die Angaben zur Ein- und Austrittstemperatur in den Reformer (siehe Abb. 54, Abschnitte “Demi water supply and steam generation“ und “Reactors and quench“) sind für die Patentverletzung relevant. Der Sachverständige zieht daraus Schlüsse für die Prüfung von Merkmal 2.5. Hintergrund ist nach seinen Angaben, 93. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin zu 1 zur Schwärzung vorgesehenen Informationen in Abb. 55. Zwar hat der Sachverständige in der Abbildung Markierungen vorgenommen, 94. Dass die von der Antragsgegnerin zu 1 zur Schwärzung vorgesehenen Angaben in der Darstellung gemäß Abb. 56 (S. 44), bei der es sich um eine Einblendung aus dem Abschnitt “Reactors and quench“ der Anlage 14 handelt, für die Patentverletzung unerheblich wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat in der ausführlichen Beschreibung Abb. 58, 60 95. Abb. 58 (S. 46) und Abb. 60 (S. 48), bei denen es sich um inhaltsgleiche Einblendungen aus dem Abschnitt “Condenser and PSA“ handelt, greift der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erörterung von Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 und von Merkmal 2.6 des Patentanspruchs 22 auf. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt keine vollständige Schwärzung, sondern nur von bestimmten Informationen, wie es in „Anlage D14 gegraut“ ersichtlich ist. 96. Soweit es den ersten Absatz unter der Überschrift “Condenser and PSA“ angeht, sind die von der Antragsgegnerin zu 1 in „Anlage D14 gegraut“ zur Schwärzung vorgeschlagenen Informationen für die Patentverletzung irrelevant. Diese Angaben betreffen nach der Darstellung der Antragsgegnerin zu 1 Details zur mechanischen Implementierung des Kondensators unter Nennung innerhalb der Anlage unter Nennung konkreter Werte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige sich bei der Prüfung hierauf gestützt hat, insbesondere hat er diese weder in Abb. 58 noch in Abb. 60 hervorgehoben. Die Antragstellerin hat auch nicht konkret geltend gemacht, dass diese Angaben für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung sind. 97. Die von der Antragsgegnerin zu 1 im zweiten Absatz der „Anlage D14 gegraut“ unterlegten Informationen sind allerdings vom Sachverständigen in Abb. 60 hervorgehoben worden. Zudem steht bei einer Schwärzung zu befürchten, dass der Zusammenhang der Darstellung leidet. Anlage D14 im Übrigen 98. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung der Anlage D14 (siehe „Anlage D14 gegraut“). 99. Dass auch die über die soeben genannten und weitere in der ausführlichen Beschreibung enthaltenen Auszüge hinausgehenden Teile der Anlage D14 für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung wären, ist nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin zu 1 kann deshalb die in „Anlage D14 gegraut“ zur Schwärzung vorgesehenen Informationen schwärzen. 100. Es wird klargestellt, dass die Schwärzung gemäß der Fassung „Anlage D14 gegraut“ zur Vereinfachung des Verfahrens auch insoweit erfolgen kann, als bestimmte Informationen aus der Anlage D14 in der ausführlichen Beschreibung wiedergegeben sind und dort als für die Patentverletzung relevant beurteilt wurden. Dem Interesse der Antragstellerin wird insoweit durch die Wiedergabe der Informationen in der ausführlichen Beschreibung ausreichend Rechnung getragen. Diese Klarstellung gilt auch für alle weiteren Anlagen, deren teilweise Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt. (3) Anlage D15 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 101. Soweit es die Anlage D15 angeht, greift der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erläuterung der Merkmale 2.2/2.6 (Abb. 51), des Merkmals 3 (Abb. 57) und des Merkmals 4 (Abb. 59) von Patentanspruch 1 darauf zurück. Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass einzelne Bestandteile der Abbildungen ausgenommen werden könnten, ohne dass die Verständlichkeit der Darstellung leidet. 102. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, dass sich bestimmte Informationen auch aus ungeschwärzten Teilen der Anlage D14 ergeben, ändert dies an der Relevanz der Anlage D15 für die Patentverletzung nichts. Es kommt gerade nicht darauf an, ob sich eine Patentverletzung auch anders prüfen ließe, als es der Sachverständige vorgenommen hat. 103. In Bezug auf den von dem Sachverständigen in seiner ausführlichen Beschreibung nicht aufgegriffenen übrigen Teil der Anlage D15, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt, kann die Relevanz für die Patentverletzung hingegen nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin befasst sich nicht konkret damit, dass es neben den Abbildungen in der ausführlichen Beschreibung auch einer Vorlage der Anlage D15 in Gänze bedarf. Sie verweist zwar darauf, dass die einzelnen Bestandteile der Anlage „H-200“ essentiell für die Prüfung des Vorrichtungsanspruchs seien und auch die Kennzeichnung durch die Pfeile für die Kenntnis des genauen Prozesses erforderlich sei. Ebenso seien die Abbildungen für ein Verständnis des Verfahrens der Wasserstoffproduktionsanlage essentiell, um so die Verletzung des Verfahrensanspruchs prüfen zu können. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es auch der Vorlage der Anlage zusätzlich zu der Darstellung in der ausführlichen Beschreibung bedürfte. Anlage D15 ist daher nicht freizugeben. (4) Anlage D16 104. Soweit es die Abb. 53 der ausführlichen Beschreibung angeht, hat der Sachverständige darauf bei der Prüfung von Merkmal 2.4 zurückgegriffen. Ob es sich um die einzige an dieser Stelle verwendete Anlage handelt oder ob der Sachverständige seine Informationen auch aus Anlage D14 ableitet, ist dabei nicht entscheidend. 105. Mit dem Argument, Informationen zur elektrischen Stromversorgung des Reformierungsreaktors ergäben sich darüber hinaus aus dem ungeschwärzten Teil der Anlage D14, kann die Antragsgegnerin zu 1 nicht durchdringen. Ob der Sachverständige eine alternative Begründung hätte wählen können, ist nicht entscheidend. 106. Dass es auf bestimmte Angaben aus der in Abb. 53 der ausführlichen Beschreibung enthaltenen Komponentenliste mit der Bezeichnung “Heat control solution“ weder für die Prüfung der Patentverletzung noch für den technischen Zusammenhang ankommt, ist nicht erkennbar. Solches lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1 nicht entnehmen. 107. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin auch des übrigen Teils der Anlage D16, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt, bedürfte. Das Argument der Antragstellerin, Angaben zu Stromflüssen und Temperaturen seien insbesondere für die Prüfung des Merkmals 2.5 (Temperatur) relevant, bleibt pauschal und befasst sich insbesondere nicht mit den bereits in der ausführlichen Beschreibung enthaltenen Angaben. Anlage D16 ist daher ebenfalls nicht freizugeben. c) Abwägung im Einzelfall 108. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen ist, soweit es sich um vertrauliche, für die Verletzungsfrage relevante Informationen handelt, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben werden, aber die Antragstellerin gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wird, oder die Kenntnis bei der Antragstellerin auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken ist. 109. Die Antragsgegnerin zu 1 begründet ihr Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich aller zur Schwärzung vorgesehenen Informationen mit der Gefahr einer Weitergabe des schutzwürdigen Know-hows und einem ihr drohenden Wettbewerbsschaden. Sie argumentiert insbesondere, dass die vertraulichen Informationen die Effizienzsteigerung der Wasserstoff- und Methanol-Produktion gegenüber den allgemein bekannten Bauarten betreffen. Eine Weitergabe würde der Antragstellerin nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 erhebliche Entwicklungsaufwände ersparen und ihr einen unlauteren Wissens- und Innovationsvorsprung verschaffen, wodurch ihr, der Antragsgegnerin zu 1, ein unmittelbarer Wettbewerbsschaden entstünde. Darüber hinaus würde die Offenlegung demnach eine unzulässige Know-how-Ausforschung durch die Antragstellerin ermöglichen. Auch wenn die Antragsgegnerin zu 1 in ihren Schriftsätzen auf die einzelnen Informationen eingeht und diese separat begründet, ist es in jedem Einzelfall die drohende Weitergabe der Informationen und die Nutzung zu eigenen Entwicklungszwecken der Antragstellerin, die sie befürchtet. 110. Den von der Antragsgegnerin zu 1 befürchteten Nachteilen wird zum einen bereits dadurch Rechnung getragen, dass schon die Anordnung vom 25. November 2025 in Ziffer VI., 2. Absatz, vorsieht, dass die zu fertigende ausführliche Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 und/oder die Antragsgegnerin zu 2 verwendet werden dürfen. Diese Beschränkung des Verwendungszwecks gilt auch nach Freigabe der ausführlichen Beschreibung fort. Dies wird zur Klarstellung im operativen Teil der vorliegenden Anordnung wiederholt. 111. Zum anderen ist den Interessen der Antragsgegnerin zu 1 dadurch Rechnung zu tragen, dass der Zugang zu der ausführlichen Beschreibung auf bestimmte, namentlich zu benennende Personen auf Seiten der Antragstellerin beschränkt wird (Confidentiality Club). Auf diese Weise kann sowohl die von ihr befürchtete Gefahr einer internen Weitergabe minimiert als auch die Nachprüfbarkeit erhöht werden. 112. Unter Berücksichtigung dieser Beschränkungen überwiegt hinsichtlich der für die Patentverletzung relevanten Informationen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin zu 1 zeigt insbesondere keine weiteren, ihr durch die Offenlegung konkret drohenden Nachteile auf, denen nicht durch die Beschränkung des Verwendungszwecks und die Einrichtung eines Confidentiality Clubs begegnet werden könnte. Die Antragstellerin ist hingegen auf die Offenlegung angewiesen, damit das Beweissicherungs- und Inspektionsverfahren seinen Zweck erfüllen und ihr die Prüfung der Patentverletzung sowie ggf. die Erhebung einer Hauptsacheklage ermöglichen kann. **3. „Pilot 0“** 113. Der die Anlage „Pilot 0“ betreffende Teil der ausführlichen Beschreibung (S. 49–60) sowie die Anlage D17 sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. a) Keine Schwärzung insgesamt 114. Eine vollständige Schwärzung der die Anlage „Pilot 0“ betreffenden Passagen der ausführlichen Beschreibung ist nicht vorzunehmen. 115. Die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, dass eine vollständige Schwärzung veranlasst sei, weil „Pilot 0“ und damit deshalb die Ansprüche 1 und 22 des Antragspatents nicht verletze. Eine Offenlegung technischer Einzelheiten zu einer Anlage, bei der das Gutachten selbst eine Nichtverletzung feststellt, liefe auf eine reine Weitergabe von geheimnisrelevanten Informationen ohne verfahrensrechtlichen Nutzen hinaus. 116. Für die Freigabeentscheidung ist es jedoch nicht entscheidend, ob die ausführliche Beschreibung zu dem Ergebnis einer Patentverletzung gelangt oder nicht. 117. Legitimer Zweck des Verfahrens auf Inspektion und Beweissicherung ist es, Beweismittel zu erlangen, die in einem Hauptsacheverfahren verwendet werden können (vgl. R. 196.2, 199.2 VerfO), wozu auch die Verwendung der Beweismittel zur Entscheidung darüber gehört, ob ein Verfahren in der Hauptsache oder ein Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen überhaupt eingeleitet werden soll (vgl. UPC CoA 177/2024, Anordnung vom 23. Juli 2024, Leitsatz 1 – Progress Maschinen & Automation v. AWM; UPC CFI 407/2025 (LK Brüssel), Anordnung vom 12. November 2025, Leitsatz 4 – Organon Heist v. Genentech). Auf eine abschließende Klärung zwischen den Parteien streitiger Fragen ist das Verfahren auf Beweissicherung und Inspektion hingegen nicht gerichtet (siehe auch UPC CFI 1325/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 23. Januar 2025, Rn. 17 – Van Loon Beheer v. Inverquark). 118. Zur Erreichung dieser Ziele muss der Antragsteller unabhängig von dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen in die Lage versetzt werden, selbst zu prüfen, ob auf der Grundlage der Ergebnisse des Verfahrens eine Hauptsacheklage erhoben werden soll. b) Schwärzung im Einverständnis der Parteien 119. Soweit es die Angabe der Namen der Projektpartner in Abschnitt 1 der Anlage D17, in Abb. 63 und in Abb. 70 angeht, hat die Antragstellerin dem in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2026 (dort Anlage HRM 17) zugestimmt. Diese Angaben sind daher zu schwärzen, ohne dass es weiterer Ausführungen bedarf. c) Vertrauliche Informationen 120. Die Antragsgegnerin zu 1 hat auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den von ihr als zu schwärzen angesehenen Angaben um vertrauliche Informationen handelt. Auf die obigen Ausführungen zu der Anlage „H-200“ wird Bezug genommen. 121. Soweit der Sachverständige auf die Ergebnisse seiner eigenen Internetrecherche abstellt (siehe Abschnitt 1.5.1.4, letzter Absatz auf S. 55 der ausführlichen Beschreibung) handelt es sich zwar grundsätzlich nicht um eine vertrauliche Information. Allerdings greift der Sachverständige an dieser Stelle die zuvor erläuterte Benennung der Heizdrähte auf, weshalb auch die Angabe zu der Internetrecherche als vertraulich behandelt werden muss. d) Informationen und Beweismittel irrelevant für die Patentverletzung? Abb. 64 122. Der Sachverständige stützt sich in der ausführlichen Beschreibung zur Erläuterung von Merkmal 2 auf die Abb. 64 (S. 52) der ausführlichen Beschreibung. Abb. 64 ist Figur 3 der Anlage D17 entnommen und zeigt ein Process and Instrumentation Diagram (P&ID) des eSMR. Dieses ist für die Prüfung der Patentverletzung nicht irrelevant. 123. Mit dem Argument, Abb. 64 sei für die Prüfung der Patentverletzung nicht erforderlich, weil Abb. 63 ausreiche, kann die Antragsgegnerin zu 1 aus den bereits erörterten Gründen nicht gehört werden. Abb. 65 sowie Angaben in Ziffer 1.5.1.2 124. Abb. 65 (S. 52) der ausführlichen Beschreibung, bei der es sich um ein von dem Sachverständigen angefertigtes Foto des Reformierungsreaktors handelt, ist ebenfalls für die Prüfung der Patentverletzung relevant. Gleiches gilt für die darauf bezogenen Ausführungen auf S. 52 der ausführlichen Beschreibung. Beides wird vom Sachverständigen für die Erläuterung von Merkmal 2 und zum Aufbau der Anlage „Pilot 0“ herangezogen. Abb. 66 und 67 sowie Angaben in Ziffer 1.5.1.3 125. Auch Abb. 66 und Abb. 67 der ausführlichen Beschreibung, bei denen es sich ebenfalls um von dem Sachverständigen angefertigte Fotos handelt, sowie die darauf bezogenen Ausführungen sind für die Patentverletzung von Bedeutung. Der Sachverständige erläutert daran die Verwirklichung von Merkmal 2.1 des Patentanspruchs 1. Abb. 69 und Angaben in Ziffer 1.5.1.4 126. Ebenfalls relevant für die Patentverletzung sind die von dem Sachverständigen zur Prüfung der Merkmale 2.1 und 2.1.1 herangezogene Abb. 69, bei der es sich um einen Auszug aus Anlage D17 handelt, und die entsprechenden Ausführungen dazu in der ausführlichen Beschreibung. Die Antragsgegnerin zu 1 erläutert auch nicht näher, warum die Informationen aus ihrer Sicht trotz der Verwendung durch den Sachverständigen für die Patentverletzung ohne Bedeutung sein sollen. 127. Die Information zu den in der Anlage „Pilot 0“ verwendeten Heizdrähten (Abschnitt 1.5.1.4), die Anlage D17 entnommen ist, ist ebenfalls für die Patentverletzung von Bedeutung. Der Sachverständige zieht diese für die Beurteilung von Merkmal 2.1.1 heran. Abb. 70 und Angaben in Ziffer 1.5.1.5 128. Soweit es Abb. 70 der ausführlichen Beschreibung betrifft, sind die darin enthaltenen Namen der Projektpartner zu schwärzen (siehe oben). 129. Im übrigen Teil der Abb. 70 und den darauf bezogenen Ausführungen in der ausführlichen Beschreibung sind diese für die Frage der Patentverletzung relevant. Der Sachverständige erläutert anhand dieser Informationen die Verwirklichung von Merkmal 2.1. Vor diesem Hintergrund dieser Zielsetzung ist nicht erkennbar, dass weitere Informationen in dem zitierten Abschnitt irrelevant wären und ohne Gefährdung des technischen Zusammenhangs geschwärzt werden könnten. Die Antragsgegnerin zu 1 beruft sich in diesem Zusammenhang auch nur pauschal darauf, dass weder Anspruch 1 noch Anspruch 22 des Antragspatents die Bekanntgabe bzw. Nutzung dieser Informationen erforderten. Auch bei der Prüfung der Merkmale 2.2/2.6 kommt der Sachverständige auf die Abb. 70 zurück, wenn er darauf abstellt, Abb. 71 130. Abb. 71 (S. 57) der ausführlichen Beschreibung enthält konkrete Angaben zu Druck, Temperaturen sowie zu den eingesetzten Gas- und Wasserströmen. Die Abbildung ist Abschnitt 6 der Anlage D17 (“Activity and stability testing“) entnommen, und zwar dem Unterabschnitt 4 (“Steam Reforming“). Abschnitt 6 bezieht sich, wie die Antragsgegnerin zu 1 nachvollziehbar erläutert hat, auf das Vorgehen, um die Katalysatoraktivität bestmöglich zu testen und steht nach ihrer Auffassung in keinem Zusammenhang zur Verletzungsfrage. Die Antragstellerin stellt hingegen einerseits darauf ab, dass die Ansprüche einen bestimmten Druck fordern, der durch die Informationen überprüft werden kann, und dass zudem die Reformierung dargelegt sei, wodurch ebenfalls eine Verletzung geprüft werden können. 131. Die Ausführungen des Sachverständigen in der ausführlichen Beschreibung lassen erkennen, dass dieser lediglich die Information zu dem bei der Dampfreformierung verwendeten Druck für die Prüfung der Patentverletzung herangezogen hat. Es ist nicht erkennbar, dass die weiteren zitierten Informationen für die Prüfung eine Rolle spielen. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Parteien. Die Angabe der Antragstellerin, es werde die Reformierung dargelegt, bleibt pauschal. Zudem ist unklar, auf welche Angaben in Abb. 71 sich dieses Vorbringen genau bezieht. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens schließlich nicht zu erkennen, dass die weiteren Informationen für den technischen Zusammenhang von Bedeutung wären. 132. Vor diesem Hintergrund sind die hinausgehenden Informationen in Abb. 71 als für die Patentverletzung irrelevant anzusehen und zu schwärzen. 133. Soweit es die Bezeichnung für die verwendete Hochtemperatur-Isolierung in der ausführlichen Beschreibung angeht, beruht diese nach Darstellung des Sachverständigen auf einer Auskunft des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1 Dr. Pauletto. Der Sachverständige zieht diese Auskunft bei der Prüfung der Patentverletzung heran. Da ein Datenblatt nach Angaben des Sachverständigen nicht verfügbar war, kommt es für die Prüfung der Patentverletzung auf die Auskunft an. Dass es sich dabei nach Ansicht der Antragsgegnerin zu 1 um eine konkrete Produktbezeichnung des für die Hochtemperatur-Isolierung verwendeten Materials handelt, lässt die Relevanz nicht entfallen. Eine Schwärzung dieser Information würde die Nachvollziehbarkeit der Darstellung in der ausführlichen Beschreibung beeinträchtigen. Auch soweit es sich um eine konkrete Produktbezeichnung handeln sollte, ist diese daher als relevant für die Patentverletzung anzusehen. Abb. 72 134. Bei Abb. 72 (S. 58) der ausführlichen Beschreibung handelt es sich um ein von dem Sachverständigen angefertigtes Foto, das den Flansch des Reformierungsreaktors gezeigt. Der Sachverständige hat dies für die Prüfung von Merkmal 2.4 herangezogen. Die Darstellung ist für die Prüfung der Patentverletzung unabhängig davon von Relevanz, dass in der Abbildung Details wie die konkrete technische Realisierung der Stromdurchführung und des Gaseinlasses erkennbar sein mögen. Das Foto dient den Sachverständigen sowohl als Veranschaulichung als auch als Beleg, während Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, dass es für die Prüfung der Patentverletzung auch genüge zu wissen, dass, wie im Text ausgeführt werde, dringt sie damit vor diesem Hintergrund nicht durch. Abb. 73 135. Schließlich handelt es sich bei Abb. 73 (S. 60) der ausführlichen Beschreibung um einen Auszug aus Abschnitt 1 (“Setup description“) der Anlage D17. Der Sachverständige zieht die Darstellung für die Prüfung von Merkmal 2.6 des Patentanspruchs 22 heran. 136. Die Antragsgegnerin zu 1 hält nur den ersten Satz für nicht schwärzungsbedürftig und argumentiert, die Informationen zur Wasserabscheidung genügten für eine Prüfung der Patentverletzung. 137. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass eine Abgrenzung so vorgenommen werden kann, wie es die Antragsgegnerin zu 1 in der Anlage PBP 4 vorgeschlagen hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Sachverständige für seine Prüfung und Bewertung nur auf den ersten Satz der Abb. 73 abstellt. Die Behauptung, dass die Informationen zur Wasserabscheidung für eine Prüfung genügten, lässt aus den bereits erläuterten Gründen die Relevanz für die Patentverletzung nicht entfallen. Anlage D17 im Übrigen 138. Es ist nicht zu erkennen, dass der über die von der Antragsgegnerin zu 1 als „Anlage D17 gegraut“ vorgelegte Fassung hinausgehende Rest der Anlage für die Patentverletzung relevant ist. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Zitate und Einblendungen von Ausschnitten aus der Anlage in die ausführliche Beschreibung. e) Abwägung im Einzelfall 139. Die Offenlegung der geschwärzten Fassung der ausführlichen Beschreibung nebst Anlagen an die Antragstellerin hat auch mit Blick auf „Pilot 0“ unter Klarstellung der Zweckbeschränkung und Anordnung der Zugangsbeschränkung auf Seiten der Antragstellerin zu erfolgen. Nachdem sich die Antragsgegnerin zu 1 in diesem Zusammenhang auf die gleichen Erwägungen zu einer drohenden Weitergabe von Informationen beruft, kann auf die Ausführungen zu „H-200“ Bezug genommen werden. **4. „Pilot 1“** 140. Der die Anlage „Pilot 1“ betreffende Teil der ausführlichen Beschreibung (S. 65–114) sowie die Anlagen L1A–L1D, L2–L12B sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. a) Keine Schwärzung insgesamt 141. Der die Anlage „Pilot 1“ betreffende Teil der ausführlichen Beschreibung ist nicht deshalb insgesamt zu schwärzen, weil dieser nicht von der Anordnung vom 25./26. November 2025 umfasst gewesen wäre. 142. Die Anlage ist ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht mit „H-200“ oder „H-400“ bezeichnet ist, von der Anordnung umfasst. Die Anordnung war nicht etwa auf Anlagen mit dieser Bezeichnung beschränkt, sondern umfasst nach ihrem operativen Teil eine an den genannten Standorten befindliche Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Bezeichnung „H-200“ oder „H-400“ bezeichnet wird. Durch den Zusatz „normalerweise“ wird deutlich, dass eine solche Bezeichnung gerade nicht zwingend ist. Nachdem sich die Anlage „Pilot 1“ zudem an dem im operativen Teil ebenfalls ausdrücklich genannten Standort in Langenbach, Deutschland, befindet und äußerlich erkennbar der Antragsgegnerin zu 1 zugeordnet ist, ist sie von der Anordnung umfasst. 143. Ob und in welchem Umfang sich die Antragsgegnerin zu 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage auf das Forschungsprivileg nach Art. 27(b) EPGÜ berufen kann, ist nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens. b) Schwärzung im Einverständnis der Parteien 144. Die folgenden Angaben sind im Einverständnis der Antragstellerin zu schwärzen: - Herstellernamen auf S. 61, 116 der ausführlichen Beschreibung und Anlagen L5 und L6; - Herstellernamen in Tabelle 1 der Anlage L7; - Herstellernamen in der Anlage L1A (wie etwa auf S. 47 ff.); - Herstellerzertifikate in Anlage L1A; - Informationen zum genauen Standort von Pilot 1 in Anlage L1A; - Personenbezogene Daten im Gutachten zur Chemikaliensicherheit in Anlage L1A. c) Vertrauliche Informationen 145. Die Antragsgegnerin zu 1 hat auch in Bezug auf die Anlage „Pilot 1“ nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den von ihr zur Schwärzung vorgesehenen Angaben um vertrauliche Informationen handelt. Es werden daher im Folgenden nur die von der Antragsgegnerin zu 1 konkret beanstandeten Punkte erörtert. 146. Die Antragstellerin verweist darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1 auf ihrer Website selbst eine Außenaufnahme des Reaktor-Druckbehälters zeige (vgl. Anlage HRM 2) und damit die von der Sachverständigen Solf angefertigten Fotografien des Dampfreformierungsreaktors nicht geheimhaltungsbedürftig sein könnten (siehe Abb. 85 auf S. 71, Abb. 103 auf S. 85, Abb. 129 auf S. 104 und Abb. 139 auf S. 111 der ausführlichen Beschreibung). 147. Dem hat die Antragsgegnerin zu 1 entgegengehalten, dass es sich um Fotografien aus verschiedenen Perspektiven handelt. Die Abbildungen in der ausführlichen Beschreibung zeigen den Reaktor in voller Breite und bilden gegenüber der Fotografie auf der Website die konkrete technische Ausgestaltung des Reaktors mit höherem Detailgrad ab. Dass diese Darstellung nicht zutrifft, ist nicht festzustellen. 148. In Bezug auf dieselbe Abbildung macht die Antragstellerin geltend, sämtliche am Forschungsprojekt „EReTech“ beteiligten Personen dürften von der Ausgestaltung Kenntnis haben. Auch dieser Einwand schließt eine Einordnung als vertrauliche Information der Antragsgegnerin zu 1 jedoch nicht aus. Die Antragsgegnerin zu 1 hat unwidersprochen dargelegt, dass Projektpartner und beteiligte Personen vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen im Hinblick auf technische Inhalte des „EReTech“ Projekts unterliegen. 149. Das Argument der Antragstellerin in Bezug auf Abb. 130 (S. 104) der ausführlichen Beschreibung, wonach die Antragsgegnerin zu 1 nicht dargelegt habe, dass die Verwendung eines solchen Kondensators im Allgemeinen und die konkrete Ausgestaltung der Fachperson auf dem relevanten technischen Feld nicht sowieso bekannt ist, ändert an der Eigenschaft als vertrauliche Information nichts. Die Antragsgegnerin zu 1 hat ihr Geheimhaltungsinteresse mit der sichtbaren konstruktiven Ausgestaltung und damit möglicher Rückschlüsse auf die konkrete technische Auslegung und Integration des Kondensators ziehen. Selbst wenn ein derartiger Kondensator an sich bekannt sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin zu 1 ein Geheimhaltungsinteresse an der Verwendung gerade dieses Kondensators sowie die konkrete Einbindung in ihre Anlage hat. 150. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf das auf S. 105 der ausführlichen Beschreibung enthaltene Foto geltend macht, die darauf zu erkennenden Ein- und Ausgänge zum Container seien für jedermann einsehbar, weil insbesondere der Container von „Pilot 1“ auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 1 frei zugänglich gewesen sei, schließt auch dieser Einwand die Einordnung als vertrauliche Information nicht aus. Die Antragsgegnerin zu 1 hat dem entgegengehalten, dass das Betriebsgelände in Langenbach mit Zäunen versehen und damit gerade nicht öffentlich zugänglich sei. Die Antragstellerin ist daraufhin auf ihr Argument nicht mehr zurückgekommen. d) Informationen und Beweismittel irrelevant für die Patentverletzung? aa) Anlage L1A und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 151. Bei der Anlage L1A handelt es sich um Antragsunterlagen der Antragsgegnerin zu 1 für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der „Pilot 1“ Anlage. Die aus Anlage L1A entnommenen Passagen der ausführlichen Beschreibung sowie die Anlage selbst sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. Angaben zum Umwandlungsprozess, Betriebseinheit „BE 200“ 152. Die von der Antragsgegnerin als schwärzungsbedürftig erachteten Informationen in Abb. 80 (S. 67), Abb. 135 (S. 108) und Abb. 123 (S. 99) sowie im Text auf S. 114 der ausführlichen Beschreibung betreffen Angaben zur Betriebseinheit („Umwandlungsprozess“). Die Angaben betreffen die Effizienz des Reformers und der Biogasaufbereitung unter Nennung von konkreten Werten. Die inhaltsgleichen Abb. 80, 123 und 135 sind der Anlage L1A (S. 33) entnommen, die Angabe der Einlasstemperatur auf S. 114 gibt eine bereits in den Abbildungen enthaltene Information wieder. 153. Gleiches gilt für die mit Blick auf die inhaltsgleiche Abb. 116 auf S. 94 der ausführlichen Beschreibung sowie den korrespondierenden Text begehrten Schwärzungen. 154. Die Antragsgegnerin zu 1 ist der Auffassung, dass die Prüfung der Ansprüche 1 und 22 des Antragspatents mangels entsprechender Merkmale die Freigabe der zu schwärzenden Angaben nicht erforderlich macht. Sie argumentiert, dass nur die Reformertemperatur im Anspruch des Patents spezifiziert werde und für die Anspruchsverwirklichung, insbesondere von Merkmal 2.5, relevant sei. Die Antragstellerin hält die Kenntnis der konkreten Temperaturwerte hingegen für essentiell, um die Verletzung des Antragspatents (Merkmal 2.5) zu prüfen. 155. Die Sachverständige bezieht sich zur Prüfung der Merkmale 2 und 2.5 von Patentanspruch 1 sowie des Merkmals 2.3 von Patentanspruch 22 auf Abb. 80 und 135. Zur Prüfung des Merkmals 2.4 von Patentanspruch 22 nimmt sie auf die genannten Abbildungen Bezug und nennt erneut die Einlasstemperatur. Die Abb. 123 zieht die Sachverständige für die Prüfung der Merkmale 3 und 4 von Patentanspruch 1 heran. Diese sind für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung. Allein der Umstand, dass die Sachverständige in dem in den Abbildungen wiedergegebenen Text Hervorhebungen vorgenommen hat, führt an dieser Stelle nicht dazu, dass die übrigen Ausführungen als nicht relevant für die Prüfung anzusehen sind. Es besteht zudem erkennbar ein Zusammenhang der Ausführungen in den Abbildungen, weshalb die Verständlichkeit unter Teilschwärzungen an dieser Stelle leiden könnte. 156. Dass die weiteren Angaben für die Patentverletzung irrelevant sind, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dass nur ein Temperaturwert in den Patentansprüchen genannt sein mag, ändert daran nichts. Die Sachverständige erläutert sowohl die in Merkmal 2.5 genannte Temperatur als auch das Erhitzen anhand verschiedener Temperaturwerte, aus denen sie in der ausführlichen Beschreibung Rückschlüsse zieht. Dass es einzelner der von der Antragsgegnerin zu 1 beanstandeten Angaben nicht bedürfte und diese auch ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit abgrenzbar ausgenommen werden könnten, ist nicht erkennbar. Flussdiagramm in Abb. 81 und Abb. 136 157. Das Flussdiagramm gemäß den inhaltsgleichen Abb. 81 (S. 68) und Abb. 136 (S. 109) der ausführlichen Beschreibung, dessen vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt, ist für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung. 158. Die Sachverständige greift darauf bei der Prüfung von Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 sowie von Merkmal 2.3 des Patentanspruchs 22 zurück. 159. Das Argument der Antragsgegnerin zu 1, Informationen zum Umwandlungsprozess ergäben sich bereits aus Abb. 80 und 135 der ausführlichen Beschreibung, greift aus den eingangs genannten Gründen nicht durch. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es auf die Abbildungen aus anderen Gründen für die Prüfung der Patentverletzung nicht ankäme. Flussdiagramm in Abb. 82, 83, 137, 138 160. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Abb. 82 und 83 (S. 69) sowie Abb. 137 und 138 (S. 110) der ausführlichen Beschreibung, die jeweils im unmittelbaren Anschluss zu den soeben erläuterten Abb. 81 und 136 eingeblendet werden. Teil der Prozessbeschreibung 161. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt ferner die Schwärzung jeweils eines Teils der inhaltsgleichen Abb. 84 (S. 70), Abb. 88 (S. 73) und Abb. 119 (S. 96). 162. Zu schwärzen ist nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 „Schritt 2“ der Prozessbeschreibung, auf den es mangels entsprechender Vorgaben im Antragspatent auch nicht ankomme. 163. Die fraglichen Abbildungen befinden sich in der ausführlichen Beschreibung im unmittelbaren Anschluss an die in den beiden vorhergehenden Punkten erörterten Abbildungen. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die von der Antragsgegnerin zu 1 insoweit teilweise gegrauten Informationen für die Erläuterungen des Sachverständigen verzichtbar sind und sinnvoll sowie ohne Gefährdung der Verständlichkeit aus dem übrigen Teil der Anlage entfernt werden könnten. Foto des Dampfreformierungsreaktors der Anlage „Pilot 1“ 164. Auch das u.a. den Dampfreformierungsreaktor der Anlage zeigende Foto, welches von der Sachverständigen Solf angefertigt wurde und in Abb. 85 (S. 71) sowie Abb. 139 (S. 111) der ausführlichen Beschreibung eingeblendet ist, erläutert im Anschluss an die vorstehend erläuterten Abbildungen Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 sowie Merkmal 2.3 des Patentanspruchs 22 näher. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher entsprechend. 165. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, dass zum Nachweis des Merkmals 2 des Anspruchs 1 („Reformierungsreaktorsystem“) die unmittelbare Information, wie die angegriffene Ausführungsform aufgebaut ist, nicht erforderlich sei, und sich die Information, dass die Anlage einen e-SMR vorsehe, bereits aus weiteren Abbildungen ergebe, kann sie damit nicht gehört werden. Es handelt sich auch insoweit um den nach den eingangs erläuterten Maßstäben ausgeschlossenen Einwand, die Prüfung der Patentverletzung hätte sich auch anders vornehmen lassen als es der Sachverständige getan hat. Foto des Flussdiagramms an der Wand des Containers und Legende 166. Schließlich beruft sich die Antragsgegnerin zu 1 im Zusammenhang der genannten Merkmale auf die Notwendigkeit einer vollständigen Schwärzung von Abb. 86 und 87 (S. 72) sowie von Abb. 140 und 141 (S. 112) der ausführlichen Beschreibung. Diese Fotografien sind ebenfalls von der Sachverständigen Solf angefertigt worden. Sie zeigen ein Foto des Flussdiagramms, sog. Process and Instrumentation Diagram (P&ID), welches bei der Inspektion an der Wand des Containers der „Pilot 1“-Anlage aufgehängt war. 167. Die Abbildungen werden von der Sachverständigen zur Prüfung der genannten Merkmale herangezogen und sind daher für die Beurteilung der Patentverletzung relevant. Die Antragsgegnerin zu 1 beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die Informationen bereits aus den ungeschwärzten Teilen der Anlage L1A ergäben. Auch wenn die Antragsgegnerin zu 1 im Folgenden im Detail ausführt, welche Informationen welchen anderen Unterlagen entnommen werden können, ändert dies nichts daran, dass sie damit nur eine alternative Möglichkeit aufzeigt, die Patentverletzung zu prüfen. Die Relevanz der Patentverletzung, wie sie die Sachverständige geprüft hat, stellt sie damit nicht in Frage. Angaben und Fotos zum Katalysator 168. Die Antragsgegnerin zu 1 wendet sich gegen die Freigabe bestimmter den Katalysator betreffender Angaben auf S. 74 der ausführlichen Beschreibung sowie gegen die Freigabe eines Fotos eines Anschauungsmusters des Katalysators in Abb. 89 (S. 75) und von Stabkamera-Fotos der Katalysatorblöcke (Abb. 95–97, S. 80 f.; Abb. 104, S. 86; Abb. 113, S. 92) der ausführlichen Beschreibung. 169. Die Sachverständige greift auch die Angaben auf S. 74 sowie die von ihr angefertigten Fotos (Abb. 89, 95–97) zur Prüfung der Merkmale 2.1, 2.1.1 sowie 2.1.2 zurück und verwendet die beanstandeten Angaben im Text zur Begründung der Patentverletzung. Die Darstellung beruht auf den Angaben des vor Ort anwesenden gegenüber der Sachverständigen während der Inspektion sowie ihrer eigenen Wahrnehmung und wird durch die Fotos veranschaulicht. Auch diese Informationen sind für die Prüfung der Patentverletzung damit nicht irrelevant. 170. Gleiches gilt für die weiteren Fotos der Sachverständigen (Abb. 104, 113), die für die Prüfung der Merkmale 2.2, 2.3 und 2.6 (Abb. 104) bzw. Merkmal 2.4 (Abb. 113) herangezogen werden. Die Fotos spielen bei der Prüfung und Veranschaulichung der Patentverletzung durch die Sachverständige jeweils erkennbar eine Rolle und sind daher relevant. Fotos des Dampfreformierungsreaktors 171. Abb. 94 (S. 79) der ausführlichen Beschreibung wird bei der Prüfung der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 zur Veranschaulichung herangezogen, wie es bereits bei den vorstehend erwähnten Angaben und Fotos zum Katalysator der Fall ist. 172. Abb. 103 zeigt den Dampfreformierungsreaktor der Anlage und spielt bei der Prüfung der Merkmale 2.2, 2.3 und 2.6 eine Rolle. Insoweit kann zudem auf die Ausführungen zu den Abb. 85 (S. 71) sowie Abb. 139 (S. 111) der ausführlichen Beschreibung Bezug genommen werden. 173. Bei Abb. 77 (S. 64) handelt es sich um die gleiche Abbildung des Dampfreformierungsreaktors. Diese wird von den Sachverständigen einleitend zur Darstellung der die Anlage „Pilot 1“ betreffenden Prüfung eingeblendet, um die Grundlagen für die folgenden Ausführungen zu erläutern. Damit ist auch diese Einblendung nicht irrelevant. Jedenfalls wird die Anlage an späterer Stelle zur unmittelbaren Merkmalsprüfung herangezogen, so dass es auf eine Schwärzung an einer vorherigen Stelle nicht mehr ankommt. Angaben zur Betriebseinheit 174. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung der Abb. 105 (S. 87) sowie Abb. 132 (S. 106). Es handelt sich um eine Prozessbeschreibung unter der Überschrift „BE 100 Aufbereitung“ (Abb. 105, 132). 175. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 in den Abb. 105, 132 Angaben zur Aufbereitung des Biogases im ersten Absatz sowie Details zur Zurverfügungstellung des Leitungswassers geschwärzt hat, ist weder der Darstellung der Sachverständigen noch der Stellungnahme der Antragstellerin eine Relevanz für die Patentverletzung zu entnehmen. Insbesondere lässt sich der von den Sachverständigen vorgenommenen Hervorhebung entnehmen, dass es für die Prüfung der Merkmale 2.2, 2.3 und 2.6 auf einen anderen Teil der genannten Abbildungen ankommt. Diese Angaben sind daher zu schwärzen. Abbildung der Stream Tabelle (Abb. 106, 117, 133) 176. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung der Abb. 106, 117 und 133, die die sog. Stream Tabelle zeigen. 177. In der Stream-Tabelle gemäß Abb. 106 (S. 87) ist die Zeile „Druck (absolut)“ der Tabelle nach Darstellung der Sachverständigen relevant für die Prüfung der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2. Die von der Antragsgegnerin zu 1 vorgesehene Schwärzung, die auch diese Zeile bis auf die Spalte „e-SMR Auslass“ ausnehmen möchte, ist daher zu weitgehend. Die Sachverständige veranschaulicht mit der Tabelle ihre Darstellung, wonach 178. Als Abb. 133 (S. 107) spielt die Stream Tabelle schließlich bei der Prüfung der Merkmale 2.1 und 2.2 von Patentanspruch 22 eine Rolle. Hierfür gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. 179. Im Rahmen der Prüfung von Merkmal 2.5 greift die Sachverständige zudem auf die Angaben zur Temperatur zurück, nämlich auf die Angaben zu den Spalten „e-SMR Einlass“ und „e-SMR Auslass“ (Abb. 117, S. 94). Diese sind ebenfalls für die Patentverletzung relevant. 180. Darüber hinaus sind alle Angaben in der Zeile „Beschreibung“ für das Verständnis relevant. 181. Im Ergebnis sind die genannten Abbildungen daher entsprechend Anlage PBP 4 zu schwärzen, wobei jedoch die Zeile „Beschreibung“, die Zeile „Druck (absolut)“ und die Angaben in den Spalten „e-SMR Einlass“ und „e-SMR Auslass“ der Zeile „Temperatur“ nicht zu schwärzen sind. Angaben und Fotos im Zusammenhang mit dem Reaktor (Abb. 107, 108, 112) 182. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt die (teilweise) Schwärzung der Abb. 107 (S. 88), Abb. 108 (S. 88) und Abb. 112 (S. 91), die die Sachverständige bei der Prüfung der Merkmale 2.2, 2.3 und 2.6 heranzieht. 183. Abb. 107 nennt verschiedene Angaben zu dem Reaktor, wobei die Antragsgegnerin zu 1 nur die Schwärzung der konkreten Abmessungen begehrt. Dass diese für die Patentverletzung von Relevanz sind, ergibt sich weder aus den Ausführungen der Sachverständigen noch aus der Stellungnahme der Antragstellerin. Diese verweist in diesem Zusammenhang nur darauf, dass auch die Konstruktion des Reaktors von Belang sei, da Anspruch 1 als Vorrichtungsanspruch eine bestimmte Konstruktion einer Wasserstoffanlage und ihrer Bestandteile schütze. Dass auch die konkreten Abmessungen (Länge, Höhe, Breite) von Bedeutung sind, ergibt sich daraus nicht. 184. Bei Abb. 108 handelt es sich um ein Foto des außen am Reaktor der „Pilot 1“ Anlage angebrachten Typenschilds. Die Sachverständige zieht dieses heran, um ihre Ausführungen zu den Druckverhältnissen zu belegen. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt nur die Schwärzung bestimmter Angaben. Dass diese Angaben für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung sind, ist weder der Darstellung der Sachverständigen noch dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen. Sie sind daher entsprechend Anlage PBP 4 zu schwärzen. 185. Abb. 112 ist ein Foto des Dampfreformierungsreaktors, das die Ausführungen der Sachverständigen veranschaulicht und die Angaben zu den Anschlusselementen belegen soll. Die Abbildung ist daher für die Prüfung der Patentverletzung relevant. Angaben zur Versorgungseinheit (Abb. 115) 186. Abb. 115 (S. 93) der ausführlichen Beschreibung nennt unter der Überschrift „BE 400 Versorgungseinheit“ verschiedene Parameter. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung, nämlich der Parameter „Stromleitung 2 Kompressor“ und „Biogas Vorheizer, Boiler, Steuerung“. 187. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass in der ausführlichen Beschreibung lediglich der Wert für die Energiezufuhr des Reaktors herangezogen wird, den die Antragsgegnerin zu 1 nicht zur Schwärzung vorgesehen hat. Zwar weist die Antragstellerin darauf hin, dass die übrigen Werte bei anderen Merkmalen relevant würden und essentiell für sie seien, die Patentverletzung zu prüfen. An dieser Stelle wäre jedoch konkreteres Vorbringen erforderlich gewesen, um den Einwand nachvollziehen zu können. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Relevanz der von der Antragsgegnerin zu 1 in Anlage PBP 4 gegrauten Stellen nicht erkennen. Diese sind daher zu schwärzen. Abbildung des P&ID (Abb. 122) 188. Das Process and Instrumentation Diagramm (P&ID) gemäß Abb. 122 (S. 98) der ausführlichen Beschreibung ist für die Patentverletzung nicht irrelevant, sondern wird von der Sachverständigen zur Prüfung von Merkmal 2.5 des Patentanspruchs 1 herangezogen. Angaben zu Bestandteilen des Syngases (Abb. 125) 189. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung der Abb. 125 (S. 100) der ausführlichen Beschreibung, nämlich nur soweit die konkreten Bestandteile des Syngases und ihre Stoffanteile betroffen sind. 190. Dass diese Angaben für die Patentverletzung relevant sind, lässt sich den Ausführungen der Sachverständigen nicht entnehmen. Nachdem die Antragsgegnerin zu 1 die fehlende Relevanz dieser konkreten Angaben bereits mit der erstmaligen Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hatte, hat die Antragstellerin hierzu lediglich erklärt, die Abbildung betreffe den Reformer und sei deshalb notwendig für die Patentverletzung. Erst in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2026 (siehe Anlage HRM 17) hat sie dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass die Angaben zum Synthesegas für die Verletzungsprüfung erforderlich seien, da daraus geschlossen werden könne, ob aus dem Gas mittels Wassergas-Shift-Reaktion und Gastrennung Wasserstoff gewonnen werden könne. Auch diese späte Ergänzung bleibt jedenfalls zu wenig konkret, um daraus auf die Relevanz gerade der von der Antragsgegnerin zu 1 als schwärzungsbedürftig erachteten Angaben schließen zu können. Die Angaben zu den Bestandteilen und Stoffanteilen des Synthesegases in Abb. 125 sind daher zu schwärzen, wie in Anlage PBP 4 vorgesehen. Flussdiagramm (Abb. 126) 191. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine vollständige Schwärzung der Abb. 126 (S. 101) der ausführlichen Beschreibung, bei der es sich um ein Process Flow Diagram (PFD) handelt. 192. Nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 ist die Abbildung des Flussdiagramms für die Verletzungsfrage nicht relevant. Sie argumentiert, dass, soweit auf den Teil der Nachverbrennung abgestellt werde, der betreffende Teil auf S. 100 der ausführlichen Beschreibung gleich zweimal als Ausschnitt abgebildet werde. 193. Die Sachverständige zieht das PFD bei der Prüfung der Merkmale 3 und 4 des Patentanspruchs 1 heran. Es trifft zu, dass in den Abb. 124 und 125 auf S. 100 eine die Nachverbrennung betreffende Graphik enthalten ist, die sich auch in Abb. 126 wiederfindet. Allerdings lässt sich daraus nicht schließen, dass es auf das Flussdiagramm in Gänze für die Prüfung der Patentverletzung nicht ankommt. Die Sachverständige hält es nach ihren Ausführungen ungeachtet der Abb. 124 und 125 selbst für erforderlich, den gesamten Prozess noch einmal einzublenden („Der gesamte Prozess ist zudem in den Flussdiagrammen auf S. 41 und 44 der Anlage L1A und auf dem von der Sachverständigen fotografierten Flussdiagramm auch so dargestellt:“). Vor diesem Hintergrund ist Abb. 126 als für die Patentverletzung nicht irrelevant anzusehen. P&ID Diagram (Abb. 127 und 128) 194. Für die von der Antragsgegnerin zu 1 begehrte vollständige Schwärzung der Process and Instrumentation Diagramme gemäß Abb. 127 (S. 102) und Abb. 128 (S. 103) gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Diese werden von der Sachverständigen bei der Prüfung der Merkmale 3 und 4 des Patentanspruchs 1 herangezogen und unmittelbar im Anschluss an die vorstehend erörterte Abb. 126 eingeblendet. 195. Das Argument der Antragsgegnerin zu 1, die Informationen zu Prozessschritten und Bezeichnungen der maßgeblichen Bauteile ergebe sich bereits aus den ungeschwärzten Teilen der Anlage L1A, ist aus den oben dargestellten Grundsätzen unbeachtlich. Foto des Dampfreformierungsreaktors und Quench (Abb. 129) 196. Das von der Sachverständigen Solf angefertigte Foto des Dampfreformierungsreaktors und Quench gemäß Abb. 129 (S. 104) wird von den Sachverständigen ebenfalls für die Prüfung der Merkmale 3 und 4 des Patentanspruchs 1 herangezogen und ist damit für die Patentverletzung von Bedeutung. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Abb. 85, 103 und 139 Bezug genommen. Foto des Kondensators (Abb. 130) 197. Auch das ebenfalls von der Sachverständigen Solf angefertigte Foto des Kondensators gemäß Abb. 130 (S. 104) ist nach den Ausführungen in der ausführlichen Beschreibung für die Prüfung der Patentverletzung (Merkmale 3 und 4 von Patentanspruch 1) erkennbar relevant. Foto von Ausgängen für Gas/Flüssigkeiten (S. 105) 198. Das von der Sachverständigen erstellte Foto von allen von außen erkennbaren Ausgängen für Gas/Flüssigkeiten aus dem Container wird für die Prüfung und Erläuterung der Merkmale 3 und 4 von Patentanspruch 1 der ausführlichen Beschreibung herangezogen. Es ist damit für die Patentverletzung von Bedeutung. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, die Informationen seien schon deshalb irrelevant, weil die Anlage „Pilot 1“ das Antragspatent nicht verletze, kann auf die Ausführungen unter 4. a) („Keine Schwärzung insgesamt“) Bezug genommen werden. Stream Table (Abb. 142, 143) 199. Die Angaben von Messdaten in den sog. Stream Tables gemäß den Abb. 142, 143 (S. 113), deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt, werden von den Sachverständigen im Zusammenhang mit Merkmal 2.3 des Patentanspruchs 22 eingeblendet. Wie aus den Ausführungen auf S. 113 unten der ausführlichen Beschreibung erkennbar ist, sind die in den Tabellen enthaltenen Messdaten für die Prüfung der Patentverletzung relevant. Dass und welche Daten aus den Stream Tables irrelevant sind und ohne Gefährdung der Verständlichkeit geschwärzt werden können, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerin zu 1 nicht erkennbar. Anlage L1A im Übrigen 200. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt die teilweise Schwärzung der Anlage L1A. 201. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass eine über die Ausführungen und Abbildungen in der ausführlichen Beschreibung hinausgehende Offenlegung der ungeschwärzten Teile der Anlage für die Prüfung und Darlegung der Patentverletzung erforderlich ist. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Sachverständige umfangreich aus der Anlage L1A zitiert und die relevanten Ausschnitte daraus in die ausführliche Beschreibung übernommen hat. 202. Vor diesem Hintergrund ist die Anlage L1A der Antragstellerin nur in dem Umfang offenzulegen, wie es von der Antragsgegnerin zu 1 begehrt wird (siehe „Anlage L1A gegraut“). bb) Anlage L2 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 203. Bei der Anlage L2 handelt es sich um eine Bauzeichnung des Reformers der „Pilot 1“ Anlage. Die Anlage L2 entnommenen Passagen der ausführlichen Beschreibung sowie die Anlage selbst sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. 204. Die Antragstellerin verweist darauf, dass die Anordnung vom 25./26. November 2025 den Sachverständigen ausdrücklich aufgebe, unter anderem technische Zeichnungen, technische Daten und Bauanleitungen zu inspizieren, die den Aufbau und die Bestandteile des Reaktors zeigen (Ziffer I.2). Darunter falle die Anlage L2. Mit diesem Argument lässt sich jedoch eine ungeschwärzte Freigabe der Anlage nicht begründen. Dass die Anlage ihrer Art nach im operativen Teil der Anordnung ausdrücklich genannt ist, bedeutet nicht, dass der Antragsgegnerin zu 1 die Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen insoweit verwehrt wäre. 205. Darüber hinaus weist die Antragstellerin auf die Veröffentlichungspflicht im Rahmen der EU-finanzierten Forschung hin. Die Antragsgegnerin zu 1 hat insoweit jedoch klargestellt, dass die Förderprogramme der EU zur Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse, nicht jedoch zur Offenlegung vertraulicher Detailunterlagen oder Bauzeichnungen von Anlagen verpflichten. Die Antragstellerin ist daraufhin auf ihr Argument nicht mehr zurückgekommen. Abbildung eines Teils der Reformer-Bauzeichnung (Abb. 98, 99, 100) sowie Angaben im Text 206. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt die vollständige Schwärzung der Abb. 98 (S. 82) sowie der Abb. 99 und 100 (S. 83). Darüber hinaus begehrt sie die Schwärzung einiger Ausführungen im Text auf S. 82 und 83 der ausführlichen Beschreibung. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass das konkrete konstruktive Design des Reformers für die Frage der Patentverletzung irrelevant sei. 207. Die Sachverständige greift zur Prüfung der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 von Patentanspruch 1 auf die Abb. 98 zurück, bei der es sich um eine Bauzeichnung handelt. Die abgesehen von den ergänzten Anmerkungen inhaltsgleiche Abb. 99 sowie die tabellarische Auflistung gemäß Abb. 100 verwendet die Sachverständige zur Erläuterung der Merkmale 2.2, 2.3 und 2.6. Die Abbildungen sind für die Patentverletzung von Bedeutung. 208. Ob die für den Feuerfestbeton in Betracht kommenden unterschiedlichen Materialien Einfluss auf die Isolationswirkung haben, was zwischen den Parteien diskutiert wird, ist nicht entscheidend. Aus diesem Grund sind auch die von der Antragsgegnerin zu 1 markierten Angaben im Text als für die Prüfung der Patentverletzung relevant anzusehen. Datenblätter der Materialien (Abb. 102) 209. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist auch das im Internet abrufbare Herstellerdatenblatt gemäß Abb. 102 (S. 84) für die Prüfung der Patentverletzung relevant. Abbildung eines Teils der Reformer-Bauzeichnung (Abb. 111) 210. Abb. 111 (S. 90) zeigt einen Teil der Reformer-Bauzeichnung, die den mechanischen Bauplänen entnommen ist. Die Sachverständige greift bei der Prüfung von Merkmal 2.4 des Patentanspruchs 1 auf die Darstellung zurück. Sie ist daher für die Frage der Patentverletzung relevant. Anlage L2 im Übrigen 211. Dass die Anlage L2, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt (siehe „Anlage L2 gegraut“), im Übrigen für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung ist, ist nicht zu erkennen. Zwar macht die Antragsgegnerin zu 1 geltend, die Kenntnis des Aufbaus von „Pilot 1“ sei essentiell, um den Vorrichtungsanspruch prüfen zu können. Angesichts der umfangreichen Erläuterungen der Sachverständigen unter Verwendung von Auszügen aus Anlage L2 ist nicht zu erkennen, dass dies gerade auch für den darüber hinausgehenden Inhalt der Anlage gilt. Auf die obigen Ausführungen zu Anlage L1A wird Bezug genommen. cc) Anlage L3 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 212. Bei der Anlage L3 handelt es sich um mechanische Baupläne des Reaktors. Die aus Anlage L3 entnommenen Passagen der ausführlichen Beschreibung sowie die Anlage selbst sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. 213. Dass technische Zeichnungen, technische Daten und Bauanleitungen im operativen Teil der Anordnung ausdrücklich genannt sind, führt, wie bereits erörtert, nicht zu einer ungeschwärzten Freigabe ohne Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen. Mechanische Baupläne des Reaktors (Abb. 109, 110) 214. Die Abb. 109, 110 (S. 89) werden von der Sachverständigen, wie die zuvor erörterte Abb. 111, zur Prüfung von Merkmal 2.4 herangezogen und sind für die Frage der Patentverletzung relevant. Anlage L3 im Übrigen 215. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine vollständige Schwärzung der Anlage L3 (siehe „Anlage L3 gegraut“). Sie beruft sich insoweit nur allgemein darauf, dass die Zusammensetzung des Reaktors wichtig sei, um eine Patentverletzung in vorrichtungs- und verfahrensgemäßer Hinsicht zu prüfen. Aus den zu Anlage L2 erörterten Gründen ist auch insoweit nicht festzustellen, dass gerade der über die Ausführungen in der ausführlichen Beschreibung hinausgehende Inhalt für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung ist. Anlage L3 ist daher nicht freizugeben. dd) Anlage L4 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 216. Anlage L4 ist ein Herstellerdatenblatt („Sicherheitsdatenblatt“) zum Katalysator. Die aus Anlage L4 entnommenen Passagen der ausführlichen Beschreibung sowie die Anlage selbst sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. Auszug aus dem Sicherheitsdatenblatt der Katalysatorrohre (Abb. 90) 217. Die Sachverständige greift mit Abb. 90 (S. 75) auf einen Auszug aus dem Sicherheitsdatenblatt zurück, um die Verwirklichung der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 zu untersuchen. Der Auszug aus dem Datenblatt, dessen vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt, ist für die Frage der Patentverletzung relevant. Es ist auch nicht zu erkennen, dass einzelne Daten aus dem Auszug irrelevant und zudem für das Verständnis entbehrlich wären. Anlage L4 im Übrigen 218. Dass die Anlage L4, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt (siehe „Anlage L4 gegraut“) selbst im Übrigen für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung ist, ist nicht zu erkennen. Mit ihrem Hinweis, wonach die Zusammensetzung des Katalysators für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung ist, differenziert die Antragstellerin auch nicht zwischen Abb. 90 und den Ausführungen der Sachverständigen auf der einen und dem darüber hinausgehenden Inhalt auf der anderen Seite. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Anlage L4 ist daher nicht freizugeben. ee) Anlage L5 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 219. Bei der Anlage L5 handelt es sich um ein Herstellerdatenblatt zum konkret eingesetzten Heizdraht. Die Anlage und die darauf Bezug nehmenden Stellen in der ausführlichen Beschreibung sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. Angabe des Herstellers (S. 61, 116) 220. Der Schwärzung des Herstellernamens auf S. 61, 116 der ausführlichen Beschreibung hat die Antragstellerin zugestimmt, weshalb dieser zu schwärzen ist. Weitere Ausführungen sind insoweit entbehrlich. Abbildung eines Teils des Herstellerdatenblatts (Abb. 91) 221. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt die vollständige Schwärzung der Abb. 91 (S. 76) der ausführlichen Beschreibung, bei der es sich um einen Auszug aus dem Herstellerdatenblatt handelt. Die Sachverständige greift auf das Datenblatt zur Prüfung der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 zurück. Es ist daher für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung. Das Argument der Antragsgegnerin zu 1, es sei bereits aus dem ungeschwärzten Teil der ausführlichen Beschreibung ersichtlich, dass ein elektrischer Heizvorgang stattfinde, ist aus den bereits erörterten Gründen unbeachtlich. 222. Soweit aus dem Datenblatt Herstellernamen ersichtlich sind, sind diese aufgrund des Einverständnisses der Antragstellerin auch an dieser Stelle zu schwärzen. Anlage L5 im Übrigen 223. Auch die Anlage L5 im Übrigen ist als für die Patentverletzung nicht relevant anzusehen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Nachdem die Antragsgegnerin zu 1 die vollständige Schwärzung der Anlage begehrt, ist diese nicht freizugeben. ff) Anlage L6 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 224. Anlage L6 ist eine Auftragsbestätigung zur Bestellung von Heizdraht. Die Anlage sowie die entsprechenden Stellen der ausführlichen Beschreibung sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. Angabe des Herstellers (S. 61, 116) 225. Zu der Schwärzung der Herstellernamen auf S. 61, 116, mit denen die Antragstellerin auch insoweit einverstanden ist, wird auf die Ausführungen zu Anlage L5 Bezug genommen. Anlage L6 im Übrigen 226. Dass die Angaben in Anlage L6 für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Auch diese Anlage, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt, ist daher nicht freizugeben. gg) Anlage L7 227. Bei der Anlage L7 handelt es sich um das Operator Manual für „Pilot 250kW“. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung der Anlage L7. Die Schwärzung von auf Anlage L7 beruhenden Passagen der ausführlichen Beschreibung begehrt die Antragsgegnerin zu 1 hingegen nicht. 228. Soweit die Anlage L7 Herstellernamen offenbart (siehe Tabelle 1) besteht Einverständnis zwischen den Parteien über die Notwendigkeit einer Schwärzung. 229. Die Antragstellerin begehrt über die von der Antragsgegnerin zu 1 in „Anlage L7 gegraut“ ungegrauten Stellen hinaus die Freigabe von Fig. 1.2, 2.1 und 4.1. Sie macht geltend, dass diese Abbildungen Informationen beinhalteten, die Aufschluss über das Verfahren von „Pilot 1“ erlaubten. Es handele sich um ein Flussdiagramm (Fig. 1.2) und demo pages (Fig. 2.1 und 4.1), wie die Systemsteuerung aussehen könnte. Auf der Grundlage dieses Vorbringens lässt sich nicht feststellen, dass es dieser Informationen für die Prüfung der Patentverletzung bedarf. Dies gilt, wie bereits angesprochen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sachverständige in der ausführlichen Beschreibung jeweils umfangreich aus den verwendeten Anlagen zitiert und die maßgeblichen Stellen eingeblendet hat. 230. Vor diesem Hintergrund ist die Anlage L7 der Antragstellerin nur in dem Umfang offenzulegen, wie es von der Antragsgegnerin zu 1 begehrt wird (siehe „Anlage L7 gegraut“). hh) Anlage L8 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 231. Bei der Anlage L8 handelt es sich um Excel-Datenblätter mit Messdaten der Sensoren der Anlage. Die Anlage sowie die entsprechenden Stellen der ausführlichen Beschreibung sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. Messdaten zur Gaskomposition (Abb. 144) 232. Abb. 144 (S. 114) der ausführlichen Beschreibung wird von den Sachverständigen zur Prüfung von Merkmal 2.3 des Anspruchs 22 herangezogen und ist damit für die Frage der Patentverletzung relevant. Das Argument der Antragsgegnerin zu 1 unter Verweis auf S. 114 der ausführlichen Beschreibung, wonach die Anteile der Bestandteile des Syngases nicht zum Nachweis der Verwirklichung von Merkmal 2.3 des Anspruchs 22 erforderlich seien, lässt sich anhand der Ausführungen der Sachverständigen nicht nachvollziehen. Eine inhaltliche Prüfung der Patentverletzung und demnach zur Frage, was zu ihrer Darlegung erforderlich ist, findet, wie bereits ausgeführt, im Freigabeverfahren nicht statt. Dass sich nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 die Herstellung von Synthesegas im Reformer bereits aus der ungeschwärzten Abb. 135 ergibt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Anlage L8 im Übrigen 233. Dass die darüber hinausgehenden Angaben in Anlage L8, deren vollständige Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt (siehe „Anlage L8 gegraut“), für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung sind, ist nicht festzustellen. Der bloße Hinweis der Antragstellerin, die Information, wie das Gas am Auslass des Reformers zusammengesetzt sei, sei wichtig, um den Gesamtprozess des Reformers zu verstehen, gerade mit Blick auf Patentanspruch 22, reicht hierfür nicht aus. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Sachverständigen in der ausführlichen Beschreibung herangezogene Abb. 144 für die Prüfung nicht ausreicht. ii) Anlage L9 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 234. Die Anlage L9 umfasst ein Flussdiagramm bzw. Wiedergaben des Kontrollscreens und Betriebs- sowie Leistungsdaten der Anlage. Die Anlage und die korrespondierenden Passagen der ausführlichen Beschreibung sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. Abbildung eines Ausschnitts des Kontrollscreens (Abb. 120) 235. Abb. 120 (S. 97) der ausführlichen Beschreibung zeigt einen Kontrollscreen. Die Sachverständige greift hierauf bei der Prüfung von Merkmal 2.5 des Anspruchs 1 zurück. Die Relevanz der Darstellung für die Patentverletzung wird auch nicht durch das Argument der Antragsgegnerin zu 1 ausgeschlossen, wonach für das Merkmal 2.5 der Nachweis einer Katalysatortemperatur von mindestens 500 °C genüge und es der Offenlegung sämtlicher Messwerte deshalb nicht bedürfe. Anlage L9 im Übrigen 236. Die Antragsgegnerin zu 1 begehrt eine teilweise Schwärzung der Anlage L9 (siehe „Anlage L9 gegraut“). Dass in der Anlage L9 enthaltene Angaben, die über die Darstellung in Abb. 120 hinausgehen, für die Patentverletzung von Bedeutung sind, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin beschränkt sich auf den Hinweis, wonach die darin enthaltenen Informationen für die Prüfung der Patentverletzung sämtlich wichtig seien (Flussdiagramm des Ablaufs, Angaben des Kontrollscreens, Betriebs- und Leistungsdaten der Anlage). Insbesondere seien die Temperaturangaben für die Verletzungsprüfung essentiell. Dass es gerade derjenigen Angaben bedarf, die nur in der Anlage L9 und nicht in Abb. 120 enthalten sind und die von der Antragsgegnerin zu 1 gegraut worden sind, lässt sich diesem Vorbringen nicht ausreichend entnehmen. Einer über die Fassung „Anlage L9 gegraut“ hinausgehende Freigabe kommt deshalb nicht in Betracht. jj) Anlage L10 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 237. Anlage L10 enthält – ähnlich wie Anlage L9 – ein Flussdiagramm bzw. Wiedergaben des Kontrollscreens und Betriebs- sowie Leistungsdaten der Anlage. Die Anlage und die korrespondierenden Passagen der ausführlichen Beschreibung sind im nachfolgend dargestellten Umfang zu schwärzen. Abbildung eines Ausschnitts des Kontrollscreens (Abb. 121) 238. Abb. 121 (S. 97) der ausführlichen Beschreibung ist für die Patentverletzung relevant. Auf die Ausführungen zu Abb. 120 wird Bezug genommen. Anlage L10 im Übrigen 239. Hinsichtlich Anlage L10, deren teilweise Schwärzung die Antragsgegnerin zu 1 begehrt (siehe „Anlage L10 gegraut“), kann ebenfalls auf die Ausführungen zu Anlage L9 Bezug genommen werden. kk) Anlage L11A und dieser entsprechende Abb. 93 240. Bei der Anlage 11A handelt es sich um ein Detailfoto des Katalysators, das die Sachverständige in der ausführlichen Beschreibung als Abb. 93 (S. 78) aufgreift. Sie nimmt hierauf bei der Prüfung der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 Bezug, womit es für die Patentverletzung grundsätzlich relevant ist. Dass die ausführliche Beschreibung zum Katalysatoraufbau auch auf von der Antragsgegnerin zu 1 nicht zur Schwärzung vorgesehene Passagen der Anlage L11A Bezug nimmt, wie die Antragsgegnerin zu 1 betont, ändert daran nichts. ll) Anlage L11B und dieser entsprechende Abb. 92 241. Hinsichtlich der Anlage 11B und der korrespondierenden Abb. 92, bei denen es sich um ein Foto des Inneren des Reformers handelt, gelten die vorstehenden Ausführungen zu Anlage 11A entsprechend. mm) Anlage L12 und entsprechende Passagen der ausführlichen Beschreibung 242. Anlage L12 enthält mit einer Stabkamera aufgenommene Fotos aus dem Inneren des Reformers. Foto der Stabkamera mit sichtbarem Ausschnitt des Dampfreformierungsreaktors (Abb. 78) 243. Abb. 78 (S. 65), bei der es sich um ein Foto der Stabkamera mit sichtbarem Ausschnitt des Reaktors handelt, ist für die Prüfung der Patentverletzung relevant. Die Sachverständige erläutert anhand des Fotos die gewählte Untersuchungsmethode, auf die sie an späterer Stelle zurückkommt. Es ist nicht erkennbar, dass und wie ohne Gefährdung der Verständlichkeit bestimmte Informationen aus dem Foto entfernt werden könnten. Anlage L12 im Übrigen 244. Dass die weiteren in Anlage L12 enthaltenen Fotos für die Prüfung der Patentverletzung von Bedeutung sind, lässt sich hingegen auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht feststellen. Nachdem die Antragsgegnerin zu 1 eine vollständige Schwärzung der Anlage L12 begehrt, ist diese nicht freizugeben. e) Abwägung im Einzelfall 245. Auch hinsichtlich der Anlage „Pilot 1“ erfolgt die Offenlegung der geschwärzten Fassungen der ausführlichen Beschreibung nebst Anlagen an die Antragstellerin unter Klarstellung der Zweckbeschränkung und Anordnung der Zugangsbeschränkung auf Seiten der Antragstellerin. Nachdem sich die Antragsgegnerin zu 1 auch in diesem Zusammenhang auf die gleichen Erwägungen zu einer drohenden Weitergabe von Informationen beruft, wird auf die Ausführungen zu „H-200“ und „Pilot 0“ Bezug genommen. **B. Weitere Anträge der Antragsgegnerin zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2026** **I. Feststellung einer Pflicht zur vertraulichen Behandlung der erlangten Informationen** 246. Die von der Antragsgegnerin zu 1 begehrte Feststellung, dass sämtliche im Rahmen der Inspektion und Beweissicherung erlangten Informationen – unabhängig davon, ob diese Informationen von der Anordnung erfasst waren oder nicht – vertraulich zu behandeln sind und nicht ohne richterliche Anordnung offengelegt und/oder verwertet werden, ergibt sich bereits aus Ziffer X. der Anordnung vom 25./26. November 2025. Diese Regelung, die die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere den Gerichtsvollzieher, die Sachverständigen und die Parteivertreter der Antragstellerin verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten, gilt fort. Sie wird mit der Anordnung zur Freigabe der ausführlichen Beschreibung gegenüber den Parteivertretern der Antragstellerin auch nur im Umfang der Freigabe und unter Beachtung der Zugangsbeschränkungen aufgehoben. 247. Bis zu einer abschließenden Freigabe unter Anordnung der Zugangsbeschränkung gilt zudem die vorläufige Anordnung der Berichterstatterin vom 19. Januar 2026 fort. 248. Die von der Antragsgegnerin zu 1 beschriebene Gefahr, die Geheimhaltungsanordnung könnte dahingehend ausgelegt werden, dass diese sich nur auf vom Gegenstand der Anordnung vom 25./26. November 2025 umfasste Informationen bezieht, ist aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. Der Vortrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem von den Parteien diskutierten Bruch der Geheimhaltungsanordnung durch Antragstellung im Verfahren UPC CFI 1849/2025 (betreffend „Pilot 2“) lässt nicht auf eine solche Auslegung schließen. 249. Ungeachtet dessen erfolgt im operativen Teil der vorliegenden Anordnung eine Klarstellung zur Fortgeltung der Geheimhaltungsanordnung und ihre Erstreckung auf nicht vom Gegenstand der Anordnung umfasste Informationen. **II. Anordnung der Datenlöschung** 250. Die Anordnung einer endgültigen Datenlöschung durch die Sachverständigen kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. 251. Die Antragsgegnerin zu 1 ist durch die ausdrücklich angeordnete Verschwiegenheitspflicht der Sachverständigen ausreichend geschützt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen keine ausreichende Absicherung gegen Datenverlust getroffen hätten. Solche werden von der Antragsgegnerin zu 1 auch nicht geltend gemacht. **III. Attorney-Eyes-Only** 252. Die von der Antragsgegnerin zu I. begehrte Beschränkung des Zugangs zu den offenzulegenden Informationen auf die Parteivertreter (“Attorney-Eyes-Only“) kommt nicht in Betracht. 253. Eine solche Anordnung widerspricht dem auch in R. 262A.6 VerfO niedergelegten Grundsatz, wonach mindestens eine natürliche Person jeder Partei Zugang zu Informationen erhalten soll. Der Zugang (interner) natürlicher Personen ist zur Wahrung des Rechts der Partei auf ein faires Verfahren regelmäßig unerlässlich (vgl. UPC CoA 631/2025, Anordnung vom 26. Januar 2026, Rn. 21 – Ericsson v. ASUSTek). Der Ausschluss sämtlicher natürlicher Personen einer Partei kommt daher grundsätzlich nur bei Einverständnis der Gegenseite in Betracht (UPC CFI 1034/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 17. August 2026, Rn. 17 – Yangtze v. Micron). Dies gilt auch im Rahmen des Inspektions- und Beweissicherungsverfahrens. Um der Antragstellerin eine sachgerechte Entscheidung über die Erhebung einer Hauptsacheklage sowie ggf. die Klageerhebung selbst zu ermöglichen, ist der Zugang natürlicher Personen auf ihrer Seite unerlässlich. **C. Sonstige Anordnungen** 254. Die Festsetzung der Frist zur Klageerhebung beruht auf Art. 60(8) EPGÜ i.V.m. R. 198.1 und R. 199.2 VerfO. 255. Gemäß R. 196.2 i.V.m. R. 199.2 VerfO muss eine Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung, sofern das Gericht nichts anderes anordnet, den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis dieser Maßnahmen nur im entsprechenden Verfahren in der Sache verwendet werden darf. Dem trägt Ziffer 4. der vorliegenden Anordnung Rechnung. **ANORDNUNG:** 1. Der Antragsgegnerin zu 1 wird aufgegeben, die ausführliche Beschreibung vom 30. Dezember 2025 der Sachverständigen Solf und Harlacher nebst Anlagen in den nachfolgenden Punkten zu schwärzen und die geschwärzten Fassungen bis zum 4. September 2026 in das CMS einzustellen: - „Pilot 2“: - sämtliche Angaben in der ausführlichen Beschreibung (insbesondere S. 5–35 der ausführlichen Beschreibung). - „H-200“: - Abb. 48 der ausführlichen Beschreibung mit Ausnahme der Zeile und der zugehörigen Bezeichnung des Bauteils; - sämtliche die konkrete Dimensionierung der Keramikkanäle betreffenden Angaben (insbesondere in Abb. 45, Abb. 49, S. 42 der ausführlichen Beschreibung); - Abb. 50 der ausführlichen Beschreibung, soweit es nicht den darin gelb markierten Satz betrifft; - Abb. 58 und Abb. 60, jeweils 1. Absatz, der ausführlichen Beschreibung, soweit es Details zur mechanischen Implementierung des Kondensators innerhalb der Anlage unter Nennung konkreter Werte betrifft, wie in Anlage PBP 4 vorgesehen; - Anlage D14 gemäß der Fassung „Anlage D14 gegraut“. - „Pilot 0“: - die Namen der Projektpartner (insbesondere Abschnitt 1 der Anlage D17, Abb. 63, Abb. 70 der ausführlichen Beschreibung); - die hinausgehenden Informationen in Abb. 71; - Anlage D17 gemäß der Fassung „Anlage D17 gegraut“. - Anlage „Pilot 1“: - Angaben zur Aufbereitung des Biogases sowie Details zur Zurverfügungstellung des Leitungswassers, insbesondere in Abb. 105, 132, wie in Anlage PBP 4 vorgesehen; - Angaben in der tabellarischen Darstellung insbesondere gemäß Abb. 106, 117 und 133, wie von der Antragsgegnerin zu 1 in Anlage PBP 4 vorgesehen; allerdings sind die Zeile „Beschreibung“, die Zeile „Druck (absolut)“ und die Angaben in den Spalten „e-SMR Einlass“ und „e-SMR Auslass“ der Zeile „Temperatur“ nicht zu schwärzen; - die Angaben zu den konkreten Abmessungen des Reaktors insbesondere in Abb. 107, wie in Anlage PBP 4 vorgesehen; - bestimmte Angaben in Abb. 108, wie in Anlage PBP 4 vorgesehen; - bestimmte Parameter in Abb. 115, wie in Anlage PBP 4 vorgesehen; - Angaben zu den Bestandteilen und Stoffanteilen des Synthesegases insbesondere in Abb. 125, wie in Anlage PBP 4 vorgesehen; - Anlage L1A gemäß der Fassung „Anlage L1A gegraut“; - die Herstellernamen insbesondere auf S. 61, 116 sowie in Abb. 91 der ausführlichen Beschreibung; - Anlage L7 gemäß der Fassung „Anlage L7 gegraut“; - Anlage L9 gemäß der Fassung „Anlage L9 gegraut“; - Anlage L10 gemäß der Fassung „Anlage L10 gegraut“. 2. Die gemäß Ziffer 1. geschwärzte ausführliche Beschreibung nebst Anlagen soll der Antragstellerin offengelegt werden, wobei der Zugang auf bestimmte, in einer weiteren Anordnung namentlich zu benennende natürliche Personen auf Seiten der Antragstellerin beschränkt werden soll. Die Geheimnisschutzanordnungen gegenüber den Parteivertretern der Antragstellerin nach Ziffer X. der Anordnung vom 25. November 2025 sowie nach Ziffer II. der Anordnung vom 19. Januar 2026 sollen im Hinblick auf die im nicht geschwärzten Teil der ausführlichen Beschreibung nebst Anlagen enthaltenen Tatsachen im Verhältnis zu den namentlich zu benennenden natürlichen Personen auf Seiten der Antragstellerin aufgehoben werden. Im Übrigen gelten die Anordnungen fort. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt unabhängig davon, ob die im Rahmen der Inspektion und Beweissicherung erlangten Informationen vom Gegenstand der Anordnung umfasst waren oder nicht. Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum 4. September 2026 diejenigen Personen zu benennen, die auf ihrer Seite Zugang zu den Informationen erhalten sollen. 3. Folgende Anlagen werden der Antragstellerin nicht freigegeben: - „Pilot 2“: sämtliche Anlagen (D1–D12) - „H-200“: Anlagen D13, D15, D16 - „Pilot 1“: Anlagen L2, L3, L4, L5, L6, L8, L12. 4. Die von den Sachverständigen gefertigte ausführliche Beschreibung einschließlich Anlagen und alle anderen Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 und/oder die Antragsgegnerin zu 2 verwendet werden. 5. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung gemäß der Anordnung vom 25./26. November 2026 aufgehoben werden, soweit die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde, eine Klage gegen die Antragsgegnerinnen erhoben hat. Die Frist beginnt mit der noch gesondert anzuordnenden Freigabe unter namentlicher Benennung der auf Seiten der Antragstellerin zugangsberechtigten Personen. Düsseldorf, den 21. August 2026 Dr. Schumacher Schumacher Jule Kathrin 2026-08-21 11:04:55 +0200

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