UPC_CFI_184/2025; UPC_CFI_549/2025 – Handtmann v Vemag
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Mechanics
- Decision Type
- MERITS
Expert Commentary
Infringement decision Facts 1. Infringement/revocation actions with respect to EP 3 106 035 relating to equipment for the food industry. 2. Defendant argues that the patent is not novel because of public prior use and not inventive. 3. The Court had encouraged parties to settle but was not successful. 4. Claimant eventually relied on auxiliary request 2 which meant that the public prior use defence was no longer maintained and that the witnesses for that defence were not heard. The Court 1. The Court interprets certain claim features and does not accepting the reading of defendants. The Court states that the defendants’ invocation of the Opposition Division’s decision is not relevant because it does not relate to the disputed interpretation. 2. As the claimant is only maintaining auxiliary request 2, the revocation is only partly successful as far as the original version of the patent is concerned. 3. With regard to revocation, the Court states that the defendant did not argue lack of inventive step with respect to auxiliary request 2 in its written statements. The arguments made during the oral hearing are too late. Furthermore, the defendant has failed to explain why their chosen starting point is a realistic starting point. Finally, the defendant has not argued why the skilled person would implement the measures which would result in the inventive machine. 4. The Court concludes that there is literal infringement. Comment 1. Did the defendants realize that they were litigating in the UPC and not in national proceedings, and had they studied the case law of the Court of Appeal? They should have known that it is not possible to begin discussing inventive step (with respect to auxiliary request 2) for the first time during the oral hearing. They also should have known how to approach the discussion of inventive step in the UPC: the starting point should be realistic, and there should be a clear incentive for the skilled person to combine prior art documents, or more generally, to implement the measures that lead to the inventions. 2. In the infringement case, claim interpretation is again decisive. The Court does not state that you cannot refer to the prosecution history for claim interpretation, but this is of course ineffective if what you refer to is not relevant to the claim interpretation in question. 3. The defendant did not dispute the € 50.000 demanded as provisional damages, nor the publication of the decision in three trade journals. The decision does not explain why the latter is necessary and proportionate. 4. This is all the more so as all companies who bought infringing products will have to be sent a letter referring to the decision and requesting the return of the infringing goods. 5. In the modern era of recycling and re-using, it seems a better solution than destruction to convert products in stock and returned ones into non-infringing products. However, the reason here was not that defendant had argued that destruction was not necessary and not proportionate, but rather because the ecologically responsible claimant did not request it, and the Court cannot award more than what is requested.
Full Decision Text
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 16. Juni 2026 KLÄGERIN Albert Handtmann Maschinenfabrik GmbH & Co. KG Hubertus-Liebrecht-Str. 10-12 - 88400 - Biberach – DE vertreten durch: Dr. Bernd Allekotte und Dr. Elvira Bertram (Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB) unterstützt durch: Dr. Moritz Höffe und Sabine Gebhardt (Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB) BEKLAGTE VEMAG Maschinenbau GmbH Weserstraße 32 - 27283 - Verden – DE vertreten durch: Sönke Scheltz, Harald Förster, Dr. Markus Golrad (Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB) unterstützt durch: Markus Schulz und Dr. Christian Hanses (Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB) STREITPATENT Europäisches Patent Nr. 3 106 035 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 1a der Lokalkammer München. Lokalkammer München UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 2 MITWIRKENDE RICHTER/INNEN Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Mojca Mlakar, den rechtlich qualifizierten Richter Tobias Pichlmaier und den technisch qualifizierten Richter Uwe Ausfelder erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch TAG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG 22. April 2026 TAG DER VERKÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG 16. Juni 2026 SACHVERHALT 1. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für lebensmittelverarbeitende Maschinen. Die Beklagte stellt her und vertreibt Vakuumfüllmaschinen mit den Bezeichnungen „DPnx“ und „HPnx“ (angegriffene Ausführungsformen). Diese weisen jeweils einen Aufnahmekorb für einen Brätwagen auf. Der Aufnahmekorb erlaubt im Zusammenwirken mit einer Hebevorrichtung das Verkippen des Brätwagens dergestalt, dass dessen Inhalt von oben in den Trichter der Vakuumfüllmaschine entleert werden kann: UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 3 Angegriffene Ausführungsform 1: Der Aufnahmekorb weist jeweils ein blaues Gummielement auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist dieses über eine Metallleiste direkt mit der U-förmigen Tragstruktur des Aufnahmekorbes verbunden, bei der Ausführungsform 2 über vier Laschen oder Stege. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 4 2. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents 3 106 035 betreffend einen Aufnahmekorb für eine Hebevorrichtung sowie ein Verfahren zum Beschicken einer lebensmittelverarbeitenden Maschine. Das Klagepatent wurde am 19. Juni 2015 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung erfolgte am 19. September 2018. Das Klagepatent umfasst 18 Ansprüche, mit einem auf einen Aufnahmekorb gerichteten Hauptanspruch (Anspruch 1) und darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 7, 16 bis 18; einem auf eine Hebevorrichtung mit einem Aufnahmekorb nach einem der Ansprüche 1 bis 9 gerichteten Nebenanspruch 10; einem auf eine Füllmaschine mit einer Hebevorrichtung nach Anspruch 10 gerichteten Nebenanspruch 11; einem auf einen Brätwagen gerichteten Nebenanspruch 12 mit einem darauf rückbezogenen Unteranspruch 13; einem auf ein Verfahren zum Beschicken einer lebensmittelverarbeitenden Maschine mit einer Hebevorrichtung nach Anspruch 10 gerichteten Nebenanspruch 14 und einem darauf rückbezogenen Unteranspruch 15. Die eingetragenen Ansprüche 1, 10, 11, 12 und 14 lauten in der Erteilungssprache: Anspruch 1: Anspruch 10: Anspruch 11: UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 5 Anspruch 12: Anspruch 14: Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und Italien in Kraft. Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat einen gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch zurückgewiesen (Anlagen K6-K8, ES2 und ES4). 3. Die Klägerin sieht in den mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße, hilfsweise äquivalente, unmittelbare Verletzung der Ansprüche 1 (einschl. 2, 3, 4 und 6), 10 und 11 des Klagepatents. 4. Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Mit ihrer Widerklage auf Nichtigerklärung greift sie darüber hinaus den Rechtsbestand des Klagepatents in vollem Umfang an. Sie macht geltend, das Klagepatent sei wegen fehlender Patentierbarkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 65.2 EPGÜ i.V.m. Art. 54 EPÜ (fehlender Neuheit) bzw. i.V.m. Art. 56 EPÜ (fehlender erfinderischer Tätigkeit) für nichtig zu erklären. Das Patent sei nicht neu (Art. 54 EPÜ) gegenüber der ES7 (EP 0 242 820 A1) wie auch gegenüber der vorgebrachten offenkundigen Vorbenutzung GLASS VSM 300 (Anlagenkonvolut ES10) und beruhe darüber hinaus nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) ausgehend von der ES10 im Lichte des allgemeinen Fachwissens; ausgehend von ES8 (US 2,756,883) im Lichte von UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 6 ES11 (EP 0 339 375 A1); oder ausgehend von ES9 (Publikation zu VSM-F der Fa. GLASS) im Lichte von US 2,756,883 (ES8). 5. Die Klägerin verteidigte das Klagepatent zunächst u.a. mit den Hilfsanträgen 1 bis 14 (Anlage K30). Im Verhandlungstermin erklärte sie auf Frage des Gerichts, dass sie das Klagepatent in erster Linie im Umfang des Hilfsantrages 2 (HA 2) verteidige, als ersten Hilfsantrag im Umfang der erteilten Fassung und als zweiten Hilfsantrag im Umfang des bisherigen Hilfsantrages 1 (HA 1). Die weiteren Hilfsanträge 3 bis 14 blieben unverändert. Entsprechend seien auch die Anträge zur Verletzungsklage zu verstehen. 6. Patentanspruch 1 gemäß bisherigem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem der erteilten Fassung durch folgende Änderungen (K30, K31) (zur Merkmalsgliederung siehe unten): Merkmal 1.5 HA 1: wobei das Dichtelement (7) sich zumindest entlang einer der drei Seiten (S1, S2, S3) der Tragstruktur erstreckt, vorzugsweise zumindest entlang der Einkippseite S1, wobei Merkmal 1.6 HA 2: Aufnahmekorb (4) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtelement (7) als Dichtleiste ausgebildet ist, die insbesondere zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet ist. Dabei wurde im Merkmal 1.5 des erteilten Anspruchs 1 das Adverb „vorzugsweise“ gestrichen (bisheriger Hilfsantrag 1), das fakultative Merkmal „zumindest entlang der Einkippseite S1“ damit ein zwingendes Merkmal. Ferner wurde dem Anspruch die Weiterbildung entsprechend dem erteilten Unteranspruch 2 – ohne „insbesondere“ – angefügt. Infolgedessen wurde der Unteranspruch 2 der erteilten Fassung gestrichen, die übrigen Unteransprüche wurden in ihrer Nummerierung und ihren Rückbezügen entsprechend angepasst. 7. Die Klage wurde am 28. Februar 2025 eingereicht. Als Zustellzeitpunkt an die Beklagte gilt der 21. März 2025. Das schriftliche Verfahren endete am 2. Januar 2026. Eine Zwischenanhörung fand am 22. Januar 2026 satt, die mündliche Verhandlung am 22. April 2026. Die Klägerin hat die von der Beklagten geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes der erteilten Ansprüche durch die Maschine VSM300 der Fa. GLASS (Anlage ES10) zunächst bestritten. Im Termin wurde die Einvernahme des hierzu geladenen Zeugen aufgrund der an diesem Tag geänderten Anträge zur Verteidigung des Klagepatents (bisheriger Hilfsantrag 2 als Hauptantrag) entbehrlich. Der erschienene Zeuge wurde nicht vernommen. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 7 8. Mit E-Mail vom 5. Mai 2026 teilte die Klägerin der Kammer mit, dass es zwischen den Parteien nach einem von der Kammer im Termin angeregten Gespräch nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist und daher eine schriftliche Entscheidung benötigt wird. 9. Diese Entscheidung wurde am 16. Juni 2026 in öffentlicher Sitzung verkündet. ANTRÄGE DER PARTEIEN 10. Verletzungsklage Die Klägerin beantragte zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen 1. einen Aufnahmekorb für eine Hebevorrichtung einer lebensmittelverarbeitenden Maschine, insbesondere einer Füllmaschine, zur Aufnahme eines Brätwagens, der als U- förmige Tragstruktur ausgebildet ist, wobei der Aufnahmekorb ein daran befestigtes Dichtelement aufweist, das sich an eine Außenwand des Brätwagens anlegen kann, wobei das Dichtelement sich zumindest entlang einer der drei Seiten der Tragstruktur erstreckt, zumindest entlang der Einkippseite S1, und das Dichtelement als Dichtleiste ausgebildet ist, die zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und/oder Italien anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 gem. HA 2), insbesondere wenn das flexible Material des Dichtelements aus der Gruppe der Elastomere ist, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 2 gem. HA 2) insbesondere wenn das Dichtelement eine flexible Dichtlippe aufweist, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 3 gem. HA 2) insbesondere wenn UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 8 die Dichtleiste derart ausgebildet ist, dass sich eine Rinne zwischen Aufnahmekorb und Brätwagen bilden kann, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 5 gem. HA 2) und/oder 2. eine Hebevorrichtung zum Aufnehmen, Anheben und Entleeren eines Brätwagens in eine lebensmittelverarbeitende Maschine insbesondere Füllmaschine, mit einem Antrieb, einem Hubelement und einem mit dem Hubelement verbundenen Aufnahmekorb nach Ziff. I 1 zur Aufnahme eines Brätwagens in der Bunderepublik Deutschland herzustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und/oder Italien anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 gem. HA 2) und/oder 3. eine Füllmaschine zum Abfüllen pastöser Masse mit einem Trichter zum Einfüllen der pastösen Massen, einem Förderwerk zum Fördern der pastösen Masse in ein Füllorgan, insbesondere Füllrohr, und mit einer Hebevorrichtung nach Ziff. I.2 in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und/oder Italien anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 gem. HA 2). II. Die Beklagte wird verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung auf ihre Kosten, 1. Erzeugnisse gemäß Ziff. I, die seit dem 19.09.2018 in Verkehr gebracht wurden, gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, wobei diese darauf hingewiesen werden, dass dieses Gericht (Urteil der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts vom &, Az. &) festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent 3 106 035 der Klägerin verletzen, und wobei die Beklagte den Dritten verbindlich zuzusagen hat, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 9 Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegenzunehmen, 2. die verletzende Eigenschaft der Erzeugnisse gemäß Ziff. I, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befinden, zu beseitigen. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 19.09.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe 1. des Ursprungs und der Vertriebswege der unter Ziff. I genannten Vorrichtungen unter Nennung a) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer und b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; 2. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; 3. der Identität aller an dem Vertrieb der unter Ziff. I genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen; 4. der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. IV. Es wird der Klägerin gestattet, die Entscheidung ganz oder teilweise in öffentlichen Medien bekannt zu machen und zu veröffentlichen, wobei die Beklagte die Kosten für eine ganzseitige Veröffentlichung (Print) in drei Fachmedien, jeweils nach Wahl der Klägerin, in Höhe von 15.730,00 EUR, zu ersetzen hat. V. Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen 1. die Entscheidung gemäß Ziff. I sowie UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 10 2. gegen die Anordnungen gemäß Ziff. II und III haben die Beklagten ein wiederholtes Zwangsgeld an das Gericht zu zahlen, dessen Höhe das Gericht festsetzt. VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Ersatz für jeden entstandenen Schaden und noch entstehenden Schaden zu leisten hat wegen Handlungen gemäß Ziff. I seit dem 19.10.2018, wobei die Höhe des Schadens in einem nachgeordneten Verfahren festgestellt werden soll. Die Beklagte wird zudem verurteilt, vorläufig EUR 50.000,00 als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. VII. Die Beklagten werden verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für die Hilfsanträge wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen (Anlage K21) verwiesen. Die Beklagte beantragte zuletzt: I. Die Klage wird abgewiesen. hilfsweise: II. Der Beklagten wird vorbehalten, Rückruf, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen und Auskunftserteilung innerhalb eines Zeitraums vom 30 Tagen vorzunehmen. III. Der Beklagten wird vorbehalten, die angegriffenen Ausführungsformen anstelle eines Rückrufs in einen das Europäische Patent EP 3 106 035 nicht verletzenden Zustand zu versetzen, indem der Aufnahmekorb, an dem die Blechleiste mit der Dichtlippe angeschweißt ist, ausgebaut und durch einen Aufnahmekorb ersetzt wird, der kein Dichtelement aufweist, und der ausgebaute Aufnahmekorb einschließlich der daran angeschweißten Blechleiste und der Dichtlippe vernichtet wird. IV. Die Entscheidung oder Anordnung, mit der der Klägerin ein vorläufiger Schadensersatz zuerkannt wird, wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin der Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 11 8. Widerklage: Die Beklagte beantragte zuletzt: Das Europäische Patent 3 106 035 wird mit Wirkung für die Gebiete der Vertragsparteien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, in denen es Schutz genießt, nämlich mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und Italien in vollem Umfang für nichtig erklärt. Die Klägerin beantragte zuletzt: I. Das Klagepatent wird gemäß dem bisherigen Hilfsantrag 2 geändert und auf dieser Basis aufrechterhalten. Die Nichtigkeitswiderklage wird im Übrigen abgewiesen. II. Der Beklagten (und Widerklägerin) werden die Kosten der Nichtigkeitswiderklage auferlegt. hilfsweise: III. Das Klagepatent wird gemäß einem der neuen Hilfsanträge 1 - 14 geändert und auf dieser Basis aufrechterhalten. STREITIGE PUNKTE 9. Zwischen den Parteien vor allem streitig ist die richtige Auslegung der Merkmale „Dichtelement“ und „Erstreckung entlang der Tragestruktur“. 10. Die Parteien vertreten weiterhin unterschiedliche Ansichten dazu, ob der Gegenstand des Klagepatents in Gestalt des bisherigen Hilfsantrages 2 neu ist bzw. durch den Stand der Technik nahegelegt war. GRÜNDE Gegenstand des Klagepatents 11. Das Streitpatent betrifft in der erteilten Fassung einen Aufnahmekorb für eine Hebevorrichtung zum Aufnehmen, Anheben und Entleeren eines Brätwagens gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Das Streitpatent betrifft weiter eine Hebevorrichtung nach Anspruch 10 mit einem mit deren Hubelement verbundenen Aufnahmekorb nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 9, eine Füllmaschine mit einer Hebevorrichtung nach Anspruch 10, einen Brätwagen nach Anspruch 12 und ein Verfahren nach Anspruch UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 12 14 zum Beschicken einer lebensmittelverarbeitenden Maschine mit einer Hebevorrichtung nach Anspruch 10. 12. In der Nahrungsmittelindustrie werden zur Beschickung von lebensmittelverarbeitenden Füllmaschinen oder Kuttern, Hebevorrichtungen eingesetzt. Diese Hebevorrichtungen sind üblicherweise als Armhebeeinrichtungen oder aber als Masthebeeinrichtungen realisiert und können an eine Maschine, beispielsweise eine Füllmaschine oder einen Kutter, angebaut werden oder aber als eigenständige Einheit („Stand-Alone-Einheit") ausgeführt werden. Diese Hebeeinrichtungen sind ausgelegt zur Aufnahme von zum Teil standardisierten Behältern, sogenannten Brätwagen. Die Brätwagen sind mit Rollen versehen. Dabei wird der Brätwagen typischerweise derart in die Aufnahmeeinheit der Hebeeinrichtung eingebracht, dass er sicher gegen Herausfallen verriegelt ist, d.h. in einer festen Position gehalten wird und mit der Hebevorrichtung nach oben über den Fülltrichter einer Füllmaschine gebracht werden kann. Dort wird der Brätwagen dann gekippt und dessen Inhalt in den Fülltrichter entleert. Anschließend wird der Brätwagen mit der Hebeeinrichtung wieder zurück in die Ausgangsposition gebracht und vom Bediener durch Lösen der Verriegelung an der Hebeeinrichtung wieder entnommen. Bei der Beschickung von Kuttern wird entsprechend die Kutterschüssel beschickt (Klagepatentschrift, Abs. [0002]. Während des Transports der vollen Brätwagen zur Maschine über den zumeist nassen Fußboden nehmen Räder und Unterboden des Wagens verunreinigtes Spritzwasser vom Fußboden auf. Während des Beschickungsvorgangs befindet sich der Brätwagen kopfüber über der Öffnung des Fülltrichters. Dabei kann das auf der Brätwagenunterseite und im Radbereich befindliche Spritzwasser oder Kondenswasser an den Behälteraußenwänden herunterlaufen und in den Fülltrichter gelangen und dadurch den Inhalt kontaminieren (Abs. [0003]). 13. Aus der DE 195 00 326 A1 (K9) ist, so die Klagepatentschrift, bereits eine Hebevorrichtung bekannt mit einer Abdeckvorrichtung in Form einer aufklappbaren Haube, die verhindern soll, dass Verunreinigungen des Brätwagens in den Trichter gelangen. Die Abdeckvorrichtung weist mehrere Klappbleche auf, die am oberen Brätwagenrand ansetzen. Nachteilig ist hier insbesondere die Hygiene des Klappenmechanismus sowie der hohe Aufwand und die hohen Fertigungskosten. Darüber hinaus bestehen zusätzliche Risiken durch die Gefahr des Einklemmens/Quetschens von Körperteilen, z. B. Fingern. Die Abdeckvorrichtung ist darüber hinaus jeweils nur für einen bestimmten Brätwagentyp geeignet (Abs. [0004]). Aus der US 2005/0269364 A1 (K10) ist eine Einrichtung zum Entleeren eines Müllcontainers bekannt, wobei eine Öffnung im unteren Bereich gegen eine Öffnung in einem Trichter abgedichtet werden soll (Abs. [0005]). 14. Hiervon ausgehend formuliert das Klagepatent als Aufgabe, einen Aufnahmekorb bzw. eine Hebevorrichtung sowie ein entsprechendes Verfahren bereitzustellen, die während des Beschickungsvorgangs auf einfache, zuverlässige und kostengünstige Weise eine Kontamination des Lebensmittels durch das Spritzwasser vom Fußboden verhindern (Abs. [0006]). 15. Zur Lösung [0007] schlägt das Streitpatent in den erteilten Ansprüchen 1, 10, 11, 12 und 14 einen Aufnahmekorb (Anspruch 1), eine Hebevorrichtung (Anspruch 10), eine UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 13 Füllmaschine (Anspruch 11), einen Brätwagen (Anspruch 12) und ein Verfahren (Anspruch 14) vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Anspruch 1: 1.1 Aufnahmekorb (4) für eine Hebevorrichtung (2) einer lebensmittelverarbeitenden Maschine (1), insbesondere einer Füllmaschine, 1.2 zur Aufnahme eines Brätwagens (5), der als U-förmige Tragstruktur ausgebildet ist, 1.3 dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmekorb (4) ein daran befestigtes Dichtelement (7) aufweist, 1.4 das sich an zumindest eine Außenwand des Brätwagens (5) anlegen kann, 1.5 wobei das Dichtelement (7) sich zumindest entlang einer der drei Seiten (S1, S2, S3) der Tragstruktur erstreckt, vorzugsweise zumindest entlang der Einkippseite S1. Anspruch 10: Hebevorrichtung (2) zum Aufnehmen, Anheben und Entleeren eines Brätwagens (5) in eine lebensmittelverarbeitende Maschine (1) insbesondere Füllmaschine, mit einem Antrieb (12), einem Hubelement (3) und einem mit dem Hubelement (3) verbundenen Aufnahmekorb (4) zur Aufnahme eines Brätwagens (5) nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 9 Anspruch 11: Füllmaschine (1) zum Abfüllen pastöser Masse mit einem Trichter (6) zum Einfüllen der pastösen Masse, einem Förderwerk zum Fördern der pastösen Masse in ein Füllorgan, insbesondere Füllrohr und mit einer Hebevorrichtung (12) nach Anspruch 10. Anspruch 12: Brätwagen (5) zum Beschicken einer lebensmittelverarbeitenden Maschine mit einer Öffnung an der Oberseite, über die der Brätwagen entleerbar ist, insbesondere Füllmaschine (1), dadurch gekennzeichnet, dass der Brätwagen (5) an zumindest einer Außenwand ein Dichtelement (7) aufweist, das sich an zumindest einer Seite eines Aufnahmekorbs (4) einer Hebevorrichtung der lebensmittelverarbeitenden Maschine (1) anlegen kann. Anspruch 14: Verfahren zum Beschicken einer lebensmittelverarbeitenden Maschine, insbesondere einer Füllmaschine (1), mit einer Hebevorrichtung nach Anspruch 10 mit folgenden Schritten: - Einschieben und Befestigen eines mit pastöser Masse gefüllten Brätwagens (5) in einen Aufnahmekorb (4) der Hebevorrichtung (2), der als U-förmige Tragstruktur ausgebildet ist, wodurch sich zumindest zwischen einer Außenwand des Brätwagens (5) und einer entsprechend gegenüber-liegenden Seite des Aufnahmekorbs (4) eine längliche Dichtstelle bildet, - Anheben und Entleeren des Brätwagens (5) in die lebensmittelverarbeiten-de Maschine (1), insbesondere Füllmaschine, und - Absenken und Entnehmen des Brätwagens (5). UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 14 16. In der Fassung des bisherigen Hilfsantrages 2 (HA 2), den die Klägerin im Termin zum Hauptantrag erhoben hat, lautet die gegliederte Form des nun geltenden gemachten Anspruchs 1 wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind vom Gericht durch Streichung bzw. Unterstreichung gekennzeichnet): Anspruch 1 gem. HA 2: 1.1 Aufnahmekorb (4) für eine Hebevorrichtung (2) einer lebensmittelverarbeitenden Maschine (1), insbesondere einer Füllmaschine, 1.2 zur Aufnahme eines Brätwagens (5), der als U-förmige Tragstruktur ausgebildet ist, 1.3 dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmekorb (4) ein daran befestigtes Dichtelement (7) aufweist, 1.4 das sich an zumindest eine Außenwand des Brätwagens (5) anlegen kann, 1.5 wobei das Dichtelement (7) sich zumindest entlang einer der drei Seiten (S1, S2, S3) der Tragstruktur erstreckt, vorzugsweise zumindest entlang der Einkippseite S1, 1.6 wobei das Dichtelement (7) als Dichtleiste ausgebildet ist, die insbesondere zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet ist. Angesprochener Fachmann 17. Der für den Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann verfügt über ein Hochschulstudium des Maschinenbaus an einer Fachhochschule mit Abschluss als Dipl.- Ing. (FH) oder Bachelor (B.Eng) sowie über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Füllmaschinen für die lebensmittelverarbeitende Industrie einschließlich zugehöriger Hebevorrichtungen und Aufnahmekörbe. Auslegung des Klagepatents 18. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. 19. Beansprucht ist im Merkmal 1.1 lediglich der Aufnahmekorb für eine Hebevorrichtung einer lebensmittelverarbeitenden Maschine, also nicht die Hebevorrichtung oder die Maschine selbst. Der Aufnahmekorb muss lediglich für die Hebevorrichtung geeignet sein und auch (noch) nicht an ihr befestigt sein. 20. Rein nach dem Wortsinn besagt Merkmal 1.2 („[lebensmittelverarbeitende Maschine] zur Aufnahme eines Brätwagens (5), der als U-förmige Tragstruktur ausgebildet ist“), dass der Brätwagen(!) als U-förmige Tragstruktur ausgebildet sei. Dies entspricht aber weder der Beschreibung noch den Figuren. Stattdessen versteht der Fachmann im Lichte der Beschreibung, Abs. [0011], das Merkmal so, dass sich der dortige Relativsatz auf das Subjekt des Hauptsatzes bezieht, hier also auf den „Aufnahmekorb“ im Merkmal 1.1. Damit muss der Aufnahmekorb (und nicht der Brätwagen) - zur Aufnahme eines Brätwagens geeignet sein und - als U-förmige Tragstruktur ausgebildet sein. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 15 Im Ausführungsbeispiel ist dies wie folgt schematisch gezeigt (Aufnahmekorb jeweils vom Gericht blau markiert): 21. Die U-förmige und damit dreiseitige Tragstruktur des Aufnahmekorbs findet sich im Merkmal 1.5 wieder, indem dort Bezug genommen wird auf die drei Seiten (S1, S2, S3) der Tragstruktur. 22. Die Funktions- und Zweckangaben „für eine Hebevorrichtung einer lebensmittelverarbeitenden Maschine" (Merkmal 1.1) wie auch "zur Aufnahme eines Brätwagens" (Merkmal 1.2) definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand lediglich dahingehend, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden. Vorliegend ist den Merkmalen zu entnehmen, dass der Aufnahmekorb für eine Hebevorrichtung einer lebensmittelverarbeitenden Maschine geeignet sein muss und so ausgestaltet sein muss, dass er zur Aufnahme eines Brätwagens geeignet ist. Diese Anforderung setzt aber weder eine bestimmte Hebevorrichtung (Merkmal 1.1) noch eine Eignung für einen bestimmten Brätwagen (Merkmal 1.2, auch 1.4) voraus. Die Ausgestaltung von Maschine und Brätwagen, wie in den Ausführungsbeispielen dargestellt, hat weder im Patentanspruch 1 noch in den nachfolgenden Patentansprüchen Niederschlag gefunden. Ob ein Aufnahmekorb eine Eignung für eine bestimmte Hebevorrichtung oder für einen bestimmten Brätwagen aufweist, hängt nicht nur von den Anforderungen ab, die Patentanspruch 1 an die Beschaffenheit des Aufnahmekorbs selbst stellt, sondern auch von der im Patentanspruch definierten Beschaffenheit der Bauteile, mit denen der Aufnahmekorb verbunden wird. Je geringer die Anforderungen sind, die an diese Bauteile gestellt werden, umso geringer sind die Anforderungen an die Ausgestaltung des Aufnahmekorbs. Den Merkmalen 1.1 und 1.2 sind hinsichtlich der Hebevorrichtung und UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 16 des Brätwagens keine näheren Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Aufnahmekorbs zu entnehmen, weil der Patentanspruch 1 nicht vorgibt, wie eine sol- che Hebevorrichtung oder ein solcher Brätwagen beschaffen sein müssen. Dass im Stand der Technik bestimmte Ausgestaltungen üblich und zumindest zum Teil durch Normen vorgegeben waren, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil der Patentanspruch 1 auf solche Ausgestaltungen oder Normen keinen Bezug nimmt. Selbst aus einer Bezugnahme auf übliche oder handelsübliche Produkte ergäben sich insoweit keine relevanten Beschränkungen, weil das Streitpatent nicht näher ausführt, wie der Kreis solcher Produkte zu bestimmen ist. 23. Entsprechend dem Merkmal 1.3 weist der Aufnahmekorb ein Dichtelement auf. Dieses Dichtelement ist merkmalsgemäß an dem Aufnahmekorb befestigt, also daran angebracht (s. a. Abs. [0008] / Sp. 2 Z. 23 – 28). Zur Funktion und dem sich daraus ergebenden Aufbau ist lediglich angegeben, dass es sich an zumindest eine Außenwand des (nicht näher spezifizierten) Brätwagens anlegen kann (Merkmal 1.4), siehe dazu unten. Das Dichtelement erstreckt sich dabei zumindest entlang einer der drei Seiten der Tragstruktur (Merkmal 1.5). Der Aufbau und die genaue Funktion des Dichtelements bleiben offen (s.o.). Aufgrund der Beschreibung und der Unteransprüche gilt für das anspruchsgemäße Dichtelement: - Es ist entsprechend Merkmal 1.6 als (längliche) Dichtleiste, bspw. als Tropfschutzleiste ausgebildet (Abs. [0009] / Sp. 2 Z. 42–46). - Es ist zumindest teilweise aus flexiblem Material, z. B. aus der Gruppe der Elastomere ausgebildet (Abs. [0009] / Sp. 2 Z. 48–50, Abs. [0033]). - Es kann eine flexible Dichtlippe aufweisen (Abs. [0010] / Sp. 2 Z. 58–Sp. 3 Z. 3, Abs. [0033]). - Es kann austauschbar angebracht sein (Abs. [0016] / Sp. 3 Z. 57-Sp. 4 Z. 2), Abs. [0038] / Sp. 9 Z. 28 f.). - Dabei kann das – austauschbar angebrachte – Dichtelement „z. B. in eine Schiene, die am Aufnahmekorb befestigt ist, eingeschoben werden“ (Abs. [0038] / Sp. 9 Z. 28–31). - Weitere Einrichtungen zum austauschbaren Befestigen können beispielsweise sein: Magnetverbindung, Schnappverschluss, Steckverbindung, Bajonett-Verschluss (Abs. [0038] / Sp. 9 Z. 38–41). Zwar fordert das Merkmal 1.4 die Eignung, dass sich das Dichtelement an zumindest eine Außenwand des Brätwagens anlegen kann. Offensichtlich erfolgt dies aber nur mit dem flexiblen Material („flexible Dichtlippe“) des Dichtelements und nicht mit dem gesamten Dichtelement (siehe auch Abs. [0010]). Im Umkehrschluss bedeutet dies: Das "Dichtelement" muss zwar entsprechend dem Merkmal 1.3 am U-förmig ausgebildeten (Merkmal 1.2) Aufnahmekorb befestigt sein. Es bedeutet aber nicht, dass das Dichtelement komplett aus flexiblem Material gebildet sein muss. Stattdessen kann UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 17 es weitere Bestandteile aufweisen und muss nicht einstückig (aus einem Material) sein. Das Dichtelement muss damit auch nicht mit dem flexiblen Material an dem Aufnahmekorb befestigt sein. Es genügt, wenn andere mögliche (festere) Bestandteile des Dichtelements am Aufnahmekorb befestigt sind. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, das flexible Material des Dichtelements müsse unmittelbar an der U-förmigen Tragstruktur befestigt sein, trifft dagegen nicht zu. Soweit die Beklagte aus dem Beschluss der Beschwerdekammer zitiert, befasst sich dieser mit der unmittelbaren Befestigung des Dichtelements an der U-förmigen Tragstruktur, nicht aber mit dem flexiblen Element. Auch dass nach Auffassung der Beklagten die Auslegung der Klägerin (Klageschrift Rn. 73, dass auch beliebige andere Befestigungen der Dichtleiste über beliebig ausgebildete weitere Elemente, die weder der U-förmigen Tragstruktur noch dem Befestigungselement zuzurechnen seien) weder durch den Anspruch noch durch die Beschreibung oder die Ausführungsbeispiele gedeckt seien, trifft daher nicht zu. Auch trifft die Auffassung der Beklagten nicht zu, dass das Dichtelement unmittelbar an der U-förmigen Tragstruktur für den Brätwagen befestigt sein muss (ggf. über Hilfselemente an der Tragstruktur, wie z. B. eine Schiene, vgl. Abs. [0038] / Sp. 9 Z. 29-31). Ein solches Verständnis ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme der Klagepatentschrift, dortiger Abs. [0004], auf die DE 195 00 326 A1 (K9). Denn ausweislich der Erläuterungen in Sp. 3 Z. 36-39 i.V.m Z. 62-66 und der Fig. 1, 2 der K9 ist die dortige Dichtlippe 14 an der Ummantelung 12 (Sp. 2 Z. 17-19) angebracht und diese wiederum schwenkbar an der Hubeinrichtung 3 und nicht an der Tragstruktur des Aufnahmekorbes befestigt. Die K9 enthält damit keine Hinweise auf das von der Beklagten gewünschte Verständnis, dass das flexible Material des Dichtelements unmittelbar an der Tragstruktur befestigt sein muss. Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Beklagten, dass das Dichtelement in den Ausführungsbeispielen stets als separates und sogar einstückiges Bauteil dargestellt sei. Denn abgesehen davon, dass die Ausführungsbeispiele den Anspruchsgegenstand nicht beschränken, gibt z. B. Sp. 8 Z. 30-34 / Abs. [0033] ausdrücklich an, dass das Dichtelement "insbesondere zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet [ist]. Das heißt, dass zumindest die Dichtlippe 11 aus flexiblem Material ausgebildet ist. Das flexible Material kann beispielsweise aus der Gruppe der Elastomere sein.“ Damit ist das Dichtelement, hier eine zuvor in Abs. [0031], [0032] beschriebene Dichtleiste (s. Sp. 8 Z. 10, Z. 29), nicht zwingend einstückig und kann folglich somit aus weiteren, unbestimmten Komponenten bestehen. Siehe auch Sp. 2 Z. 48-50 / Abs. [0009]: „Vorteilhafterweise ist die Dichtleiste zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet“; auch Abs. [0010]: „Ganz besonders vorteilhaft weist das Dichtelement eine flexible Dichtlippe auf, die auf den Brätwagen drücken kann, um eine besonders gute Dichtwirkung zu erzielen“). Soweit die Beklagte auf die Fig. 5 Bezug nimmt und meint, das dort gezeigte Dichtelement 7 weise kein Metallband auf und wenn doch, dann zähle es nicht zum Dichtelement, überzeugt dies nicht. Denn die Fig. 5 bis 7 entsprechen – ausweislich Abs. [0039] – im Wesentlichen den Fig. 1 bis 3. Zwar sind die dort dargestellten Dichtelemente offenbar aus flexiblem Material ausgeführt (Abs. [0031] / Sp. 7 Z. 46 i.V.m. Sp. 8 Z. 2-5). Abs. [0033] ergänzt dazu aber , dass das Dichtelement (nur) zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet sein könne. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Dichtelement – unabhängig von UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 18 den Darstellungen in den Ausführungsbeispielen – auch aus mehreren Materialen gebildet sein kann. Eine Befestigung des Dichtelements an der U-Förmigen Tragstruktur des Aufnahmekorbs im Sinne des Merkmals 1.3 umfasst dabei auch solche Befestigungen, wie sie in Abs. [0038] aufgeführt sind, nämlich beispielsweise über eine am Aufnahmekorb befestigte Schiene, darüber hinaus bspw. Magnetverbindung, Schnappverschluss, Steckverbindung, Bajonett-Verschluss, etc. 24. Eine Erstreckung des Dichtelements entlang einer Tragstrukturseite (Merkmal 1.5) bedeutet weder, dass beide Teile unmittelbar aneinander anliegen müssten, noch, dass sich das Dichtelement über die gesamte Länge der Tragstrukturseite erstrecken müsste. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachverständnis. So kann ein Weg entlang eines Flusses verlaufen oder eine Pipeline entlang einer Bahntrasse, obwohl jeweils Grünstreifen oder Sicherheitsabstände dazwischenliegen. Aus der Klagepatentschrift ergibt sich kein abweichendes Verständnis. Dass die Präposition „entlang“ für sich genommen keinen Verlauf über die volle räumliche Erstreckung bezeichnet, zeigt auch Abs. [0023]. Dort heißt es ausdrücklich, die Rinne erstrecke sich „entlang der gesamten Breite des Brätwagens“. Der Zusatz „der gesamten Breite“ wäre sprachlich überflüssig, wenn bereits der Begriff „entlang“ einen Verlauf über die gesamte Breite zum Ausdruck bringen würde. Der Fachmann entnimmt der Patentschrift daher, dass „entlang“ auch einen abschnittsweisen Verlauf umfassen kann. 25. Das Dichtelement ist nach Merkmal 1.6 als Leiste ausgebildet. Unter einer Leiste versteht der Fachmann nach allgemeinem Sprachverständnis ein langes, schmales Bauteil. Dieses Verständnis wird auch durch die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele bestätigt. Diese zeigen sämtlich Dichtleisten in Form langer, schmaler Bauteile, die wesentlich länger als breit und dick sind, und beschreiben diese auch entsprechend (Abs. [0009], Sp. 2 Z. 42- 47: "[...] Eine entsprechend längliche Dichtleiste [...]"). Zur Nichtigkeitswiderklage 26. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den bisherigen Hilfsantrag 2 zum Hauptantrag erklärt. Soweit sie damit das Klagepatent in der erteilten Fassung nicht mehr verteidigt, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären. Insoweit hat die Nichtigkeitswiderklage teilweise Erfolg. 27. Im Umfang des bisherigen Hilfsantrages 2 erweist sich das Klagepatent aber als rechtsbeständig. Die Nichtigkeitswiderklage ist insoweit abzuweisen. 28. Der bisherige Hilfsantrag 2 ist zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag 2 ist unstreitig ursprungsoffenbart. Er entspricht dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 5 soweit dieser rückbezogen ist auf Anspruch 1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 5 geht hervor aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 5 sowie Abs. [0007] / Sp. 2 Z. 30- 34 der Offenlegungsschrift. Die weiteren Ansprüche 2 bis 12 des bisherigen Hilfsantrags 2 UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 19 entsprechen im Wortlaut den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 6 bis 14. Der Gegenstand nach Anspruch 13 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag 2 geht hervor aus dem ursprünglichen Anspruch 15 mit der Ergänzung, dass der Aufnahmekorb als U-förmige Tragstruktur ausgebildet ist entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 5. Der Gegenstand nach Anspruch 14 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 16. Eine Schutzbereichserweiterung liegt nicht vor. 29. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag 2 ist neu gegenüber der Maschine GLASS VSM 300 Seriennummer 2750 (Anlagen ES12, ES10j). Denn diese Maschine zeigt kein patentgemäßes Dichtelement, das als am Aufnahmekorb befestigte Dichtleiste entsprechend dem Merkmal 1.6 i.V.m. Merkmal 1.3 ausgebildet ist: Auszug aus ES10j Soweit die Beklagte vorbringt, die ES10j zeige ebenfalls ein als Dichtleiste ausgebildetes Dichtelement (Merkmal 1.6), mag dies zwar für das dortige offensichtlich flexible Material in roter Farbe zutreffen. Es mag auch zutreffen, dass es sich an zumindest einer Außenhaut des Brätwagens anlegen kann (Merkmal 1.4). Auch erstreckt sich dieses rotfarbene flexible Material entlang aller drei Seiten der U-förmigen Tragstruktur (Merkmale 1.2, 1.5). Allerdings ist dieses rotfarbene flexible Material nicht am Aufnahmekorb entsprechend (fehlendem) Merkmal 1.3 befestigt. Da der Aufnahmekorb als U-förmige Tragstruktur ausgebildet sein muss (Merkmale 1.1, 1.2), gilt als Aufnahmekorb nur diese U-förmige Tragstruktur, nicht aber evtl. Anbauteile, an denen eine Dichtleiste befestigt sein könnte. Entsprechend ist bei der ES10j das dortige rotfarbene flexible Material nicht am Aufnahmekorb befestigt, sondern an der als Schütte dienenden (zusätzlichen) Blechstruktur. 30. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag 2 ist auch neu gegenüber dem Stand der Technik entsprechend der Entgegenhaltung ES7 (EP 0 242 820 A1). Soweit die Beklagte geltend macht, dass in der ES7 die dortigen Gummilagen 72, 82 eine Leistenform aufweisen, trifft dies nicht zu. Diese sind nämlich als (Gummi-)Platten ausgebildet ("rubber sheet") und nicht als Leisten im Sinne des oben definierten fachmännischen Verständnisses. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 20 Fig. 1 der ES7 (mit Ergänzungen durch die Beklagte) Fig. 2 der ES7 (mit Ergänzungen durch die Beklagte) 31. Der Gegenstand des bisherigen Hilfsantrages 2 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. 32. Die Beklagte hat auf Seiten 52-53 des Schriftsatzes vom 3. November 2025 zur Rechtsbeständigkeit des Gegenstandes des bisherigen Hilfsantrages 2 ausgeführt: „Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist lediglich durch Aufnahme der Merkmale von Anspruch 2 des Klagepatents in erteilter Fassung geändert worden. Zu Anspruch 2 hatten wir bereits vorgetragen, dass auch diese Merkmale von der offenkundigen Vorbenutzung VSM 300 vorweggenommen sind. Wie sich aus dem oben eingeblendeten Foto der Anlage ES10j unmittelbar ergibt, ist das Dichtelement auch bei der VSM 300 als Dichtleiste aus flexiblem Material ausgebildet, was man bereits an der leicht welligen Struktur im Vergleich zu dem dahinterliegenden Metall erkennt. Ergänzend verweisen wir auf die schriftliche Zeugenaussage des Herrn X. [Name geschwärzt] gemäß Anlage ES12, dort Abschnitt 3. Im Übrigen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht neu gegenüber EP 0 242 820 A1 (ES7), denn auch bei der ES7 weist das Dichtelement (Gummilagen 72, 82) eine Leistenform auf, wobei Gummi ein zumindest teilweise flexibles Material ist. In Bezug auf die übrigen Merkmale verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Hauptantrag. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 [gemeint ist der bisherige Hilfsantrag 2] ist folglich nicht rechtsbeständig, genauso wie die sich auf ihn rückbeziehenden nebengeordneten Ansprüche.“ Damit hat die Beklagte das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den bisherigen Hilfsantrag 2 nicht schriftsätzlich in Abrede gestellt. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 21 33. Die erstmals von der Beklagten im Termin mündlich vorgetragenen Argumente gegen die erfinderische Tätigkeit sind als verspätet zurückzuweisen. Unabhängig hiervon lassen auch sie nicht den Schluss zu, dass der Gegenstand durch den Stand der Technik nahegelegt war. Im Einzelnen: 34. Soweit die Beklagte im Termin argumentiert hat, dass der angesprochene Fachmann die Hebevorrichtung der Maschine nach ES10/ES12 an einen breiteren Einfüllbehälter dadurch anpassen würde, dass er die dann nicht mehr benötigte Schütte, nicht aber diejenigen Bestandteile, die die Dichtleiste aufweisen, weglassen würde, folgt das Gericht dem nicht. Es fehlt schon Vortrag dazu, warum ES10/ES12 einen realistischen Ausgangspunkt zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents, der Schutz vor Kontamination vor Schmutzwasser, was sich am Brätwagen befindet, darstellen soll. Die Dichtlippe der ES10/ES12 ist ersichtlich nach oben geneigt. Sie dient daher in erster Linie dazu, beim Zurückkippen des Brätwagens zu verhindern, dass an der Schütte zurückgebliebenes Füllgut (Brät) zwischen Schütte und Brätwagen hindurch auf den Boden gelangt. Selbst wenn man ES10/ES12 als realistischen Ausgangspunkt annähme, fehlt Vortrag dazu, warum der Fachmann einen größeren Füllbehälter vorsehen sollte. Ferner fehlt Vortrag dazu, warum der Fachmann dann erkennen soll, dass es einer Schütte nicht mehr bedarf. Schließlich fehlt Vortrag dazu, warum der Fachmann dann nicht sämtliche Aufbauten über der U-förmigen Tragstruktur weglassen würde, sondern selektiv nur diejenigen Teile, die sich über der roten Dichtleiste befinden. Hierzu besteht aus Sicht der Kammer auch kein Grund. Denn ohne Schütte ist der eigentliche Zweck der nach oben geneigten Dichtlippe, nämlich das Zurückrutschen von auf der Schütte liegendem Gut auf den Boden zu verhindern, nicht mehr gegeben. Zum Prioritätszeitpunkt waren Tragestrukturen für Brätwagen ohne Schütte und damit auch ohne Dichtlippe bekannt. All dies ist nur durch die von der Beklagten an den Tag gelegte rückschauenden Betrachtung erklärbar, die aber bei der Prüfung des Vorliegens eines Naheliegens außer Betracht zu bleiben hat. 35. Soweit die Beklagte erstmals im Termin gegen den Hauptanspruch (und nicht nur gegen die nebengeordneten Ansprüche wie im Schriftsatz vom 3. November 2025 bei Rn. 119) argumentiert hat, dass der Fachmann die Entgegenhaltung ES 11 mit der Maschine gem. ES10/ES 12 kombinieren würde, folgt die Kammer auch diesem Argument nicht. Die ES 11 (EP 0 339 375 A1) zeigt eine gattungsgemäße lebensmittelverarbeitende Maschine mit Hebevorrichtung und Aufnahmekorb, allerdings offenbart sie keine Dichtelemente: UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 22 ES11, Fig. 1 Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, woher der Fachmann die Anregung erhalten soll, die ES11 weiterzubilden. Selbst wenn er die ES11 mit ES10/ES12 kombinieren würde, wiese der somit erhaltene Aufnahmekorb noch keine Dichtleiste im Sinne des Klagepatents gem. dem bisherigen Hilfsantrag 2 auf. Denn, wie oben ausgeführt, ist das Dichtelement bei ES10/ES12 etwa mittig der Schütte angeordnet. Die Schütte kann nicht als Leiste angesehen werden. Zum Erhalten eines als Dichtleiste ausgebildeten Dichtelements müsste der Fachmann weitere Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sind, wie oben ausgeführt, nicht naheliegend. 36. Die weiteren nebengeordneten Ansprüche 9 (Hebevorrichtung), 10 (Füllmaschine), 13 (Verfahren) sowie die darauf rückbezogenen Unteransprüche werden von Anspruch 1 des bisherigen Hilfsantrages 2, auf den sie mittelbar oder unmittelbar rückbezogen sind, getragen. Der Nebenanspruch 11 mit Unteranspruch 12, jeweils gemäß bisherigem Hilfsantrag 2, sind auf einen Brätwagen gerichtet. Zu diesem hat die Beklagte nichts vorgetragen. Unabhängig hiervon kann der im Verfahren befindliche Stand der Technik Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. Mithin ist der bisherige Hilfsantrag 2 gewährbar. 37. Auf die weiteren neuen Hilfsanträge der Klägerin kommt es somit nicht mehr an. Zur Verletzungsklage 38. Die Klägerin hat im Termin die Verletzungsklage im Hauptantrag auf den Gegenstand des bisherigen Hilfsantrages 2 beschränkt. Ferner hat sie die Frist beim Rückrufanspruch auf 30 Tage verlängert und beim Feststellungsantrag einen Karenzmonat vorgesehen. Damit hat sie den Klageantrag bedingungslos beschränkt, was gem. R. 263.3 VerfO immer zugelassen wird. 39. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von den geltend gemachten und aufrechterhaltenen Patentansprüchen unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 23 40. Die Aufnahmekörbe beider angegriffenen Ausführungsformen weisen eine U-förmige Tragstruktur auf. An dieser ist jeweils eine längliche Blechleiste mit einer Blechstärke von 3 mm befestigt. An dieser ist wiederum ein blaues Gummielement befestigt. Beide Bauteile sind als Leiste ausgebildet und erstrecken sich entlang der Einkippseite der Tragstruktur. 41. Die Metallleiste und das blaue Gummielement sind, wie bei der Auslegung gezeigt, als Bestandteile des Dichtelements zu werten. Das Dichtelement der angegriffenen Ausführungsformen ist mithin teilweise aus flexiblem Material gebildet. In der Gesamtheit liegt auch eine patentgemäße Leiste vor. 42. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 ist das Dichtelement, bestehend aus der Metallleiste und dem blauen Gummielement, direkt auf der Tragstruktur angeschweißt und damit an dieser befestigt. 43. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 liegt zwar keine vollständige Verschweißung vor. Vielmehr besteht eine Verbindung nur an vier Stellen über je 28 mm breite Laschen. Damit ist das Dichtelement aber dennoch im Sinne des Klagepatents mit der Tragstruktur verbunden bzw. an dieser befestigt. Eine durchgängige Befestigung fordert Merkmal 1.3 nämlich nicht. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Dichtelement gemäß Merkmal 1.5 entlang zumindest einer Seite der Tragstruktur erstrecken muss. 44. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale und Ansprüche steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. Rechtsfolgen 45. Aufgrund der festgestellten unmittelbaren wortsinngemäßen Patentverletzung sind die geltend gemachten Rechtsfolgen wie beantragt auszusprechen. Dies schließt die Zahlung eines vorläufigen pauschalierten Schadensersatzes in Höhe EUR 50.000,00 mit ein. Die Beklagte hat die geltend gemachte Höhe nicht in Abrede gestellt. 46. Die von der Beklagten beantragte Formulierung konkretisiert das im Rahmen von Rückruf und Vernichtung geschuldete Verhalten und konnte daher zur Erhöhung der Rechtssicherheit ohne Teilabweisung der Verletzungsklage in den Tenor mit aufgenommen werden. 47. Eine Vollstreckungssicherheit war nicht anzuordnen. Hierzu fehlt es an Vortrag der Beklagten, warum eine solche notwendig ist. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 24 48. Die Zwangsgeldandrohung differenziert zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Rückruf und Vernichtung sowie Auskunft. Der Höhe nach orientiert sich die Androhung am Streitwert der Verletzungsklage, der von beiden Parteien übereinstimmend mit 500.000 EUR angegeben und vom Berichterstatter auch so festgesetzt worden ist. 49. Die Kammer bewertet das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen mit 20 Prozent zu 80 Prozent zum Nachteil der Beklagten. Die Nichtigkeitswiderklage hat zum Teil Erfolg, weil sich die Klägerin auf die Fassung gem. dem bisherigen Hilfsantrag 2 zurückgezogen hat. Der wirtschaftliche Erfolg der Verletzungsklage wird hierdurch aber nicht maßgeblich geschmälert. Die als angegriffene Ausführungsformen 1 und 2 präsentierten Maschinen werden von den Klageanträgen nach wie vor erfasst. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 25 ENTSCHEIDUNG I. Das Europäische Patent 3 106 035 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, die Niederlande, Frankreich und Italien für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung der Ansprüche (bisheriger Hilfsantrag 2) hinausgeht: 1. Aufnahmekorb (4) für eine Hebevorrichtung (2) einer lebensmittelverarbeitenden Maschine (1), insbesondere einer Füllmaschine, zur Aufnahme eines Brätwagens (5), der als U-förmige Tragstruktur ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmekorb (4) ein daran befestigtes Dichtelement (7) aufweist, das sich an zumindest eine Außenwand des Brätwagens (5) anlegen kann, wobei das Dichtelement (7) sich zumindest entlang einer der drei Seiten (S1, S2, S3) der Tragstruktur erstreckt, vorzugsweise zumindest entlang der Einkippseite (S1)., wobei 2. Aufnahmekorb (4) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtelement (7) als Dichtleiste ausgebildet ist, die insbesondere zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet ist. 23. Aufnahmekorb (4) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das flexible Material des Dichtelements aus der Gruppe der Elastomere ist: 34. Aufnahmekorb (4) nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtelement (7) eine flexible Dichtlippe (11) aufweist. 45. Aufnahmekorb (4) nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 34, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Dichtelement (7) entlang mehrerer Seiten der Tragstruktur erstreckt, und entweder mehrere Dichtleisten umfasst oder als durchgehende L- oder U-förmige Dichtleiste ausgebildet ist. 56. Aufnahmekorb (4) nach mindestens Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtleiste (7) derart ausgebildet ist, dass sich eine Rinne (9) zwischen Aufnahmekorb (4) und Brätwagen (5) bilden kann. 67. Aufnahmekorb (4) nach mindestens Anspruch 56, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rinne (9) zumindest abschnittsweise unter einem Winkel zur Längsachse der entsprechenden Seite (S1, S2, S3) des Aufnahmekorbs erstreckt. 78. Aufnahmekorb (4) nach Anspruch 56, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtleiste (7) Dichtelemente (10a,b) aufweist, die die Rinne (9) seitlich abdichten. 89. Aufnahmekorb (4) nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 87, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtelement austauschbar angebracht ist. 910. Hebevorrichtung (2) zum Aufnehmen, Anheben und Entleeren eines Brätwagens (5) in eine lebensmittelverarbeitende Maschine (1) insbesondere Füllmaschine, mit einem Antrieb (12), einem Hubelement (3) und einem mit dem Hubelement (3) verbundenen Aufnahmekorb (4) zur Aufnahme eines Brätwagens (5) nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 98 . UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 26 1011. Füllmaschine (1) zum Abfüllen pastöser Masse mit einem Trichter (6) zum Einfüllen der pastösen Masse, einem Förderwerk zum Fördern der pastösen Masse in ein Füllorgan, insbesondere Füllrohr und mit einer Hebevorrichtung (12) nach Anspruch 109. 1112. Brätwagen (5) zum Beschicken einer lebensmittelverarbeitenden Maschine mit einer Öffnung an der Oberseite, über die der Brätwagen entleerbar ist, insbesondere Füllmaschine (1), dadurch gekennzeichnet, dass der Brätwagen (5) an zumindest einer Außenwand ein Dichtelement (7) aufweist, das sich an zumindest einer Seite eines Aufnahmekorbs (4) einer Hebevorrichtung der lebensmittelverarbeitenden Maschine (1) anlegen kann. 12. Brätwagen (5) nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtelement (7) im unteren Drittel des Brätwagens angeordnet ist. 132. Verfahren zum Beschicken einer lebensmittelverarbeitenden Maschine, insbesondere einer Füllmaschine (1), mit einer Hebevorrichtung nach Anspruch 10 9 mit folgenden Schritten: - Einschieben und Befestigen eines mit pastöser Masse gefüllten Brätwagens (5) in einen Aufnahmekorb (4) der Hebevorrichtung (2), der als U-förmige Tragstruktur ausgebildet ist, wodurch sich zumindest zwischen einer Außenwand des Brätwagens (5) und einer entsprechend gegenüberliegenden Seite des Aufnahmekorbs (4) eine längliche Dichtstelle bildet, - Anheben und Entleeren des Brätwagens (5) in die lebensmittelverarbeitende Maschine (1), insbesondere Füllmaschine, und - Absenken und Entnehmen des Brätwagens (5). 143. Verfahren nach Anspruch 1314, dadurch gekennzeichnet, dass sich zwischen Aufnahmekorb (4) und Brätwagen (5) eine Rinne (9) bildet, in die Spritzwasser vom Boden des Brätwagens (5) läuft, während dieser zum Entleeren verschwenkt wird. 154. Aufnahmekorb (4) nach mindestens Anspruch 56, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rinne (9) entlang der gesamten oder einem Teil der Breite einer Brätwagenseite (5) erstreckt. 165. Aufnahmekorb (4) nach mindestens einem der Ansprüche 1-8 oder 15, dadurch gekennzeichnet, dass eine Arretiereinrichtung (12) vorgesehen ist, die den Brätwagen (5) so arretiert und befestigt, dass die Seitenfläche des Brätwagens einen vorbestimmten Abstand (a) von der dem Behälter zugewandten Fläche (4a) des Aufnahmekorbs (4) aufweist, und das Dichtelement (7), wenn der Brätwagen (5) nicht eingebaut ist, eine Breite (b) aufweist, die größer ist als der Abstand (a). 176. Aufnahmekorb (4) nach mindestens einem der Ansprüche 1-811, 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtelement (7) als aufblasbares Element ausgebildet ist. II. Im Übrigen wird die Nichtigkeitswiderklage abgewiesen. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 27 III. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen 1. einen Aufnahmekorb für eine Hebevorrichtung einer lebensmittelverarbeitenden Maschine, insbesondere einer Füllmaschine, zur Aufnahme eines Brätwagens, der als U- förmige Tragstruktur ausgebildet ist, wobei der Aufnahmekorb ein daran befestigtes Dichtelement aufweist, das sich an eine Außenwand des Brätwagens anlegen kann, wobei das Dichtelement sich zumindest entlang einer der drei Seiten der Tragstruktur erstreckt, zumindest entlang der Einkippseite S1, und das Dichtelement als Dichtleiste ausgebildet ist, die zumindest teilweise aus flexiblem Material ausgebildet ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und/oder Italien anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 wie aufrechterhalten), insbesondere wenn das flexible Material des Dichtelements aus der Gruppe der Elastomere ist, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 2 wie aufrechterhalten) insbesondere wenn das Dichtelement eine flexible Dichtlippe aufweist, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 3 wie aufrechterhalten) insbesondere wenn die Dichtleiste derart ausgebildet ist, dass sich eine Rinne zwischen Aufnahmekorb und Brätwagen bilden kann, (unmittelbare Verletzung von Anspruch 5 wie aufrechterhalten) und/oder 2. eine Hebevorrichtung zum Aufnehmen, Anheben und Entleeren eines Brätwagens in eine lebensmittelverarbeitende Maschine insbesondere Füllmaschine, mit einem Antrieb, einem Hubelement und einem mit dem Hubelement verbundenen Aufnahmekorb nach Ziff. III 1 zur Aufnahme eines Brätwagens in der Bunderepublik Deutschland herzustellen und/oder in der Bundesrepublik UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 28 Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und/oder Italien anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 wie aufrechterhalten) und/oder 3. eine Füllmaschine zum Abfüllen pastöser Masse mit einem Trichter zum Einfüllen der pastösen Massen, einem Förderwerk zum Fördern der pastösen Masse in ein Füllorgan, insbesondere Füllrohr, und mit einer Hebevorrichtung nach Ziff. III.2 in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und/oder Italien anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 wie aufrechterhalten). IV. Die Beklagte wird verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung auf ihre Kosten, 1. Erzeugnisse gemäß Ziff. III, die seit dem 19.09.2018 in Verkehr gebracht wurden, gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, wobei diese darauf hingewiesen werden, dass dieses Gericht (Urteil der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts vom 17. Juni 2026, Az. UPC CFI 184/2025 undUPC CFI 549/2025) festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent 3 106 035 der Klägerin verletzen, und wobei die Beklagte den Dritten verbindlich zuzusagen hat, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegenzunehmen, 2. die verletzende Eigenschaft der Erzeugnisse gemäß Ziff. III, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befinden, zu beseitigen, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die angegriffenen Ausführungsformen anstelle eines Rückrufs in einen das Europäische Patent EP 3 106 035 in der aufrechterhaltenen Fassung nicht verletzenden Zustand zu versetzen, indem der Aufnahmekorb, an dem die Blechleiste mit der Dichtlippe angeschweißt ist, ausgebaut und durch einen Aufnahmekorb ersetzt wird, der kein Dichtelement aufweist, und der ausgebaute Aufnahmekorb einschließlich der daran angeschweißten Blechleiste und der Dichtlippe vernichtet wird. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 29 V. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. III bezeichneten Handlungen seit dem 19. September 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe 1. des Ursprungs und der Vertriebswege der unter Ziff. III genannten Vorrichtungen unter Nennung a) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer und b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; 2. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; 3. der Identität aller an dem Vertrieb der unter Ziff. III genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen; 4. der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. VI. Es wird der Klägerin gestattet, die Entscheidung ganz oder teilweise in öffentlichen Medien bekannt zu machen und zu veröffentlichen, wobei die Beklagte die Kosten für eine ganzseitige Veröffentlichung (Print) in drei Fachmedien, jeweils nach Wahl der Klägerin, in Höhe von 15.730,00 Euro, zu ersetzen hat. VII. Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziff. III, IV und V haben die Beklagten ein wiederholtes Zwangsgeld an das Gericht zu zahlen, und zwar im Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer. III bis zu 500.000 EUR pro Zuwiderhandlung und im Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffern IV oder V bis zu 10.000 EUR pro Tag der Zuwiderhandlung. VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Ersatz für jeden entstandenen Schaden und noch entstehenden Schaden zu leisten hat wegen Handlungen gemäß Ziff. III seit dem 19. Oktober 2018, wobei die Höhe des Schadens in einem nachgeordneten Verfahren festgestellt werden soll. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 30 IX. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118.8 S. 1 VerfO einen vorläufigen pauschalierten Schadensersatz in Höhe EUR 50.000,00 zu zahlen. X. Im Übrigen wird die Verletzungsklage abgewiesen. XI. Alle weiteren Anträge der Parteien werden zurückgewiesen. XII. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 Prozent und die Beklagte 80 Prozent zu tragen. XIII. Diese Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar. INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73(1) EPGÜ, R. 220.1(a), 224.1(a) VerfO). INFORMATIONEN ZUR VOLLSTRECKUNG (Art. 82 EPGÜ, Art. Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO) Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. ANWEISUNGEN AN DAS REGISTER Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung sind beglaubigte Kopien an das Europäische Patentamt sowie die oben bezeichneten nationalen Patentämter zu übermitteln. UPC CFI 184/2025 UPC CFI 549/2025 31 Erlassen in München am 16. Juni 2026 Dr. Zigann Vorsitzender Richter und Berichterstatter Mlakar Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Zigann für den urlaubsabwesenden rechtlich qualifizierter Richter Pichlmaier Ausfelder Technisch qualifizierter Richter Für den Hilfskanzler
Key Holdings
- Arguments regarding inventive step for auxiliary requests must be submitted in written statements; late submissions during oral hearings are inadmissible.
- Inventive step arguments in the UPC require a realistic starting point and a clear incentive for the skilled person to arrive at the invention.
- Claim interpretation is critical, and references to prosecution history are only effective if relevant to the disputed claim features.
- Revocation actions can be partially successful if the claimant relies on an auxiliary request that narrows the patent's scope, leading to a finding of infringement on the amended claims.
- The UPC cannot award remedies beyond what is explicitly requested by the claimant, even if alternative remedies (e.g., conversion instead of destruction) might be ecologically preferable.
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- Infringement
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- Auxiliary Requests
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