UPC_CFI_1881/2025 – Brita v Ningbo

Court
Local Division Hamburg
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Penalty sums Facts 1. On 9 December 2025, the Local Division Hamburg issued a decision granting an injunction against the defendant and ordering the defendant to provide (extensive) information within three weeks. 2. After changing representatives, the defendant informed the claimant on 7 January 2026 that they would accept the order of 9 December 2025. 3. As the parties were unable to reach an agreement, the claimant ordered the defendant to provide the requested information and to pay the costs by 24 February 2026. 4. On 24 February 2026, the defendant’s representative confirmed to the Court that they no longer represented the client. 5. The JR informed the representatives that they were still responsible for the communication between the Court and the defendant. 6. In an order dated 17 March 2026, the Court threatened the defendant with penalty sums. 7. On 2 April 2026, the claimant requested the imposition of penalties. The defendant did not respond. The Court 1. The defendant’s failure to provide the information by 31 March 2026 justifies a penalty of EUR 1.000,00 per day (as indicated in the order dated 17 March 2026) until 5 May 2026. 2. As only EUR 1.000,00 per day was indicated in the 17 March order, the Court cannot order a higher amount. However, after 30 April 2026 (the Court meant 5 May 2026), the amount will be EUR 1.500,00 per day. Comment 1. Although there is no clear rule for the event that a representative notifies the Court that they no longer represent a party, the Court applied R. 293 RoP (Change of a representative). As long as no new representative has been appointed, the Court holds the representative responsible for the conduct of the proceedings and for communications between the Court and the party concerned. 2. It is unclear to me how the order of 9 December 2025 was served on the Chinese defendant, which, in my opinion, should have been done in accordance with R. 270 RoP in conjunction with R. 274 RoP (in this case, The Hague Service Convention). The Court simply stated that the order has been served “formlich” (i.e., in the required way). 3. The Division has handled this in an impractical way. The Court of Appeal in Belkin v Philips (order dated 30 May 2025, UPC_CoA_846/2024) showed the more practical way. The Court should have immediately in its order stated penalty sums for each day the information was not provided after a realistic period following service, with a maximum limit (for example, EUR 100.000,00). Rather than two procedures and orders, one order would have sufficed. Furthermore, defendant has now been permitted to ignore the order unpunished until 30 March 2026. Of course, the representatives should have requested it. It still seems difficult for representatives and (some) judges to realize that the UPC is not their national system. 4. If the Chinese defendant has any assets in the EU (?), under the UPC system, the Court, i.e., the Registry, has to go after the money. Would it not be much better to leave that to the claimant?

Full Decision Text

Hamburg - Lokalkammer UPC CFI 1881/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 05/05/2026 PARTEIEN: Brita SE, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Markus Hankammer, Stefan Jonitz, Dr. Rüdiger Kraege, Heinz-Hankammer-Straße 1, 65232 Taunusstein, Deutschland, Antragstellerin, Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte: Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, insbesondere Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, E-Mail: oliver.jan.juengst@twobirds.com Mitwirkend: Patentanwalt Dr. Jörn Felix Harbsmeier, Bird & Bird LLP, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg gegen Ningbo Blue Pluser Appliance Co. Ltd., vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, No. 1506 Sanbei West Street (Shuangxi Garden), Zonghan Subdistrict, Cixi City, Zhejiang Province, Volksrepublik China, Antragsgegnerin, Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte: SZA Schilling, Zutt, Anschütz, Otto-Beck- Straße 11, 68165 Mannheim, insbesondere Rechtsanwalt Dr. Jonathan Drescher und Philipp Herrmann, E-Mail: jonathan.drescher@sza.de VERFÜGUNGSPATENT: EP 2 131 940 B1 2 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Hamburg MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde erlassen durch die Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Sabine Klepsch, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Stefan Schilling und die rechtlich qualifizierte Richterin Mojca Mlakar. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 354 VerfO – Festsetzung von Zwangsmitteln KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTES: Mit Anordnung vom 9. Dezember 2025 hat die Lokalkammer Hamburg der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin unter anderem aufgegeben, I. es zu unterlassen, in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und/oder Slowenien eine Vorrichtung zur Behandlung von Wasser, insbesondere Filtervorrichtung, mit einer Kartusche (1), die einen Behälter (2) zur Aufnahme von Behandlungsmittel für Wasser, insbesondere zur Aufnahme von Filtermittel, und einen auf dem Behälter (2) angeordneten Anschlusskopf (10) aufweist, und mit einem Anschlusselement (40), das eine Aufnahme (50) für den Anschlusskopf umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Verriegelungswelle (70a,b) im Anschlusselement (40) vorgesehen ist, mit der der Anschlusskopf (10) im Anschlusselement (40) fixierbar ist, wobei die Verriegelungswelle (70a,b) drehbar gelagert ist und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung und umgekehrt drehbar ist, und dass der Anschlusskopf (10) mindestens eine Aussparung (30) aufweist, in die die Verriegelungswelle (70a,b) in Verriegelungsstellung eingreift, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. […] IV. Der Antragsgegnerin wird weiter aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von drei (3) Wochen nach Zustellung dieser Anordnung schriftlich und in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 9. November 2011, Auskunft über die unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über 3 1. den Ursprung und die Vertriebswege der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; - der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, - preisen sowie Typenbezeichnung und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer; 2. die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsgegnerin wurde die Anordnung am 11. Dezember 2025 per E-Mail zusammen mit einem Abschlussschreiben durch die Antragstellerin übersandt und über die ohne Sicherheitsleistung vollstreckbare Ausfertigung informiert. Zugleich wurde die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 23. Dezember 2025 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Die Kanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz zeigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 die Übernahme der Vertretung der Antragsgegnerin an. Nach Gewährung einer Fristverlängerung nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 inhaltlich Stellung. Im Rahmen der fortgesetzten außergerichtlichen Verhandlungen verzichtete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2026 ausdrücklich und schriftlich auf ihr Recht, die Aufhebung der Anordnung der Lokalkammer Hamburg vom 9. Dezember 2025 zu beantragen. Nachdem die Vergleichsgespräche gescheitert waren, forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Februar 2026 letztmalig auf, ihren titulierten Verpflichtungen nachzukommen. Konkret wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die nach Ziffer IV. des Tenors geschuldete Auskunft binnen einer Frist von zwei Wochen – mithin bis zum 24. Februar 2026 – zu erteilen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Ziffer V. des Tenors zur Zahlung der Kosten in Höhe von 34.700 EUR bis zum selben Datum aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat die titulierte Auskunftsverpflichtung bis zum heutigen Tage nicht erfüllt. Auch die festgesetzten Verfahrenskosten sind nach wie vor unbeglichen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 hat die Kanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz die Beendigung des Mandatsverhältnisses zur Antragsgegnerin angezeigt und mitgeteilt, dass jegliche weitere Korrespondenz unmittelbar an die Antragsgegnerin zu richten sei. Im Anschluss hieran verwies die Berichterstatterin darauf, dass die Verfahrensbevollmächtigten weiterhin für die Kommunikation zwischen dem Gericht und der Antragsgegnerin verantwortlich bleiben. 4 Mit Anordnung vom 17. März 2026 wurde der Antragsgegnerin die Anordnung von Zwangsgeld angedroht. Eine Reaktion seitens der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Mit Antrag vom 2. April 2026 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung von Zwangsgeld. Die Antragsgegnerin wurde hierzu erfolglos angehört. ANTRÄGE DER PARTEIEN: Die Antragstellerin beantragt, I. der Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der Anordnung IV. (Auskunft) vom 09.12.2025 aufzugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung seit dem 31.03.2026 bis zum Erlass der Zwangsgeldanordnung der Kammer an das Gericht zu entrichten; II. hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Antrags gemäß Ziffer I., ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; III. für jeden weiteren Tag der Nichtbefolgung der Anordnung IV. (Auskunft) vom 09.12.2025 innerhalb eines Zeitraums, der mit dem Tag der Zustellung der Zwangsgeldanordnung beginnt und bis zum 30.04.2026 dauert, wird ein zusätzlicher Zwangsgeldbetrag in Höhe von 1.500 EUR pro Tag festgesetzt; IV. für jeden weiteren Tag, an dem die Antragsgegnerin nach dem 30.04.2026 die Anordnung IV. (Auskunft) vom 09.12.2025 nicht befolgt, wird ein zusätzlicher Zwangsgeldbetrag in Höhe von 2.500 EUR pro Tag festgesetzt; V. die Höhe des Zwangsgeldes kann auf weiteren Antrag der Antragstellerin erhöht werden. GRÜNDE DER ANORDNUNG: Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß R. 354 Abs. 3 VerfO können Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare, wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen (Berufungsgericht, UPC CoA 845/2024, Anordnung v. 30.05.2025, Rz. 31 – Belkin v. Philips). Ungeachtet des Umstandes, dass R. 118 Abs. 8 Satz 1 VerfO auf Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht anwendbar ist (Berufungsgericht, UPC CoA 699/2025, Anordnung v. 14.10.2025, Rz. 38 – Kodak/Fujifilm), bedarf es auch in diesen Verfahren der vorherigen Androhung von Zwangsmitteln. Aus dem Wortlaut „Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder“ in Regel 354.4 der VerfO folgt, dass jede gerichtliche Anordnung zur Zahlung eines Zwangsgeldes in einem Vollstreckungsverfahren gemäß dieser Regel auf einer zuvor erlassenen Androhung beruhen muss, die entweder im Tenor der Hauptentscheidung oder -anordnung oder in einer weiteren diesbezüglichen Anordnung oder Entscheidung enthalten ist (Berufungsgericht, UPC CoA 699/2025, Anordnung v. 14.10.2025, Rz. 41 – Kodak/Fujifilm). 5 Eine solche Androhung war in Bezug auf die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Ziffer IV. in der Anordnung vom 9. Dezember 2025 nicht enthalten gewesen. Sie erfolgte mit Anordnung vom 17. März 2026 durch das Gericht, mit der für jeden Tag der Verzögerung ein wiederholt zu zahlendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,- EUR, beginnend zwei Wochen nach Zustellung der Zwangsgeldandrohung, angedroht wurde. Die Antragsgegnerin hat, obwohl ihr die Anordnung des Gerichts zur u.a. Auskunftsverpflichtung förmlich zugestellt wurde, keine Auskunft erteilt. Es wurde im Hinblick auf eine Auskunftserteilung keine Reaktion gezeigt, so dass von einer schuldhaften Nichterfüllung mangels gegenteiliger Tatsachen auszugehen ist. Dies rechtfertigt die Festsetzung von Zwangsgeldern. Sowohl der seit dem Erlass der Anordnung am 9. Dezember 2025 verstrichene erhebliche Zeitraum als auch das fortgesetzte unkooperative Verhalten der Antragsgegnerin rechtfertigen es, der Bemessung des Zwangsgeldes den in der Zwangsgeldandrohung bezifferten Höchstbetrag in Höhe von 1.000 EUR pro Tag zugrunde zu legen. Die Androhung des Zwangsgeldes wurde der Antragsgegnerin am 17. März 2026 zugestellt, eine Reaktion erfolgte nicht. Es ist insofern auch angemessen, den Tagessatz schrittweise ab dem 30. April 2026 zu erhöhen. Die zeitlich gestaffelte Erhöhung der Zwangsgeldbeträge für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin auch für die weiteren Zeiträume der Auskunftserteilung widersetzt, ist daher grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Berufungsgericht, UPC CoA 845/2024, Anordnung v. 30. Mai 2025, Belkin/Philips). Allerdings konnte ein Ausspruch nach Ziffer III. des Antrags nicht erfolgen, da die Androhung des Zwangsgeldes in der Anordnung vom 17. März 2026 lediglich in Höhe von 1.000,- EUR erfolgte. Die weitere Erhöhung eines Zwangsgeldes bedarf einer neuen Androhung. Insofern kann lediglich eine weitere Erhöhung angedroht werden. Gleichermaßen konnte eine Anordnung wie in Ziffer IV. des Antrags der Antragstellerin begehrt, wonach die Höhe des Zwangsgeldes auf weiteren Antrag der Antragstellerin erhöht werden kann, nicht erfolgen, da die weitere Erhöhung des Zwangsgeldes eines erneuten Antrags bedarf. ANORDNUNG: I. Der Antragsgegnerin wird wegen Nichtbefolgung der Anordnung IV. (Auskunft) vom 9. Dezember 2025 aufgegeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung seit dem 31. März 2026 bis zum Erlass der Zwangsgeldanordnung der Kammer an das Gericht zu entrichten. II. Für jeden weiteren Tag, an dem die Antragsgegnerin nach dem 5. Mai 2026 die Anordnung IV. (Auskunft) vom 9. Dezember 2025 nicht befolgt, wird ein zusätzlicher Zwangsgeldbetrag in Höhe von 1.500 EUR pro Tag angedroht. III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 6 V. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden der Antragsgegnerin in Höhe von 90 % auferlegt. VI. Der Streitwert des Zwangsgeldverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Sabine Klepsch Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Stefan Schilling Rechtlich qualifizierte Richterin Mojca Mlakar Für den Hilfskanzler

Key Holdings

  • Courts can impose penalty sums for non-compliance with prior orders, but the amount is limited by what was previously indicated.
  • A representative remains responsible for communication with the Court and the conduct of proceedings until a new representative is appointed, even after notifying the Court of no longer representing a party (R. 293 RoP).
  • Proper formal service of court orders, especially on foreign defendants, is crucial and should adhere to international conventions (e.g., Hague Service Convention, R. 270 RoP, R. 274 RoP).
  • It is more practical for the Court to include penalty sums and maximum limits in the initial order for non-compliance, rather than requiring separate procedures for their imposition.
  • The UPC system places the burden of collecting penalty sums on the Registry, raising questions about efficiency compared to leaving it to the claimant.

Tags

  • Penalty Sums
  • Procedural
  • Non-compliance
  • Legal Representation
  • Service of Documents
  • Enforcement

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