UPC_CFI_2020/2025; UPC_CFI_2034/2025 – SprintRay v X
- Court
- Central Division Paris
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Change of language: conditional decision? Facts 1. A revocation action and an action for a declaration of non-infringement in respect of EP 3 762 212. 2. The patent was granted in German. 3. The defendants filed an application under R. 9 RoP requesting a change of the language to English. The Court 1. Article 49(6) UPCA is clear: the language of proceedings before the Central Division shall be the language in which the patent was granted. 2. The request was filed in English and was therefore inadmissible, but the Court nevertheless addresses it. 3. The Court states that a request under R. 9 RoP cannot be used to depart from Article 49(6) UPCA. This is also confirmed by the fact that, if a counterclaim for revocation is referred to the Central Division, it must be translated into the language in which the patent was granted. Comment A laudable effort by the defendant which was doomed to fail. However, it was a clear and loud cry from practice to do away with all these languages and adopt one language for the UPC. The common language for Europe is English. In the (almost never existing) situation that the defendant only acts in his own country and does not master English, the Court will make sure that pleadings etc. are translated. It would make the UPC more competitive with US and UK proceedings: it would create a level playing field in Europe and enhance transparency, make the system cheaper and make it truly international. As long as the French and German representatives in the Administrative Committee insist on speaking French and German, making the system more expensive because interpreters are necessary, it still seems far away!
Full Decision Text
Einheitliches Patentgericht Zentralkammer Paris UPC CFI 2020/2025, UPC CFI 2034/2025 Anordnung erlassen am: 17/08/2026 Patentnummer: EP 3 762 212 B1 **HEADNOTES** 1. Ein Verfahren zur Änderung der Sprache des Verfahrens, wie in Art. 49(5) EPGÜ, R. 323 VerfO für Lokalkammern und Regionalkammern vorgesehen, hat der Gesetzgeber für die Zentralkammer nicht bereitgestellt. Es fehlt mithin an einer Rechtsgrundlage für den Wechsel der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer. 2. Ein nicht in der Verfahrenssprache gestellter Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache ist unzulässig. 3. Die dem Gericht nach R. 9.1 VerfO zustehenden, allgemeinen Befugnisse sind auf eine effiziente Gestaltung des Verfahrens gerichtet und können nicht zur Ergänzung der Regeln zur Verfahrenssprache gemäß Art. 49 EPGÜ herangezogen werden. 4. Auch eine analoge Anwendung der für die Lokalkammern und Regionalkammern geltenden Vorschriften zur Änderung der Verfahrenssprache kommt mangels planwidrige Regelungslücke nicht in Betracht. 5. Nach alledem und dem klaren Gesetzeswortlaut besteht kein Raum für eine individuelle Prüfung der Interessen der beteiligten Parteien. 6. Die Einreichung der Schriftsätze in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache ist unzulässig. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für abweichende Regelungen. 7. Die Durchführung der Zwischenkonferenz in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Sprache ist nur im Falle der Einigung der Parteien möglich (R. 105.3 VerfO). 8. Für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist die Verfahrenssprache verbindlich. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für abweichende Regelungen. **KEYWORDS** Wechsel der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, Art. 49 Abs. 5 und 6 EPGÜ, Regel 323 VerfO **IN DER RECHTSSACHE (HAUPTSACHE)** UPC CFI 2020/2025, UPC CFI 2034/2025 **ZUM PATENT** EP 3 762 212 B1 **ZWISCHEN** **Klägerin** SprintRay Inc., 2710 Media Center Drive, Suite #100A, Los Angeles, CA 90065, USA Verfahrensvertreter: Herbert Smith Freehills Kramer LLP, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf, Rechtsanwalt Florian Schimdt-Bogatzky und Rechtsanwältin Paula Cürten Mitwirkend: Patentanwälte Dilg, Haeusler, Schindelmann **UND** **Beklagter zu 1.) und Antragsteller zu 1.)** Der Liechtenstein **Beklagter zu 2.) und Antragsteller zu 2.)** Der Liechtenstein Verfahrensvertreter: Bird & Bird (Netherlands) LLP, Gustav Mahlerlaan 42, 1082 MC Amsterdam, Niederlande, Rechtsanwalt Tjibbe Douma **SPRUCHKÖRPER** Maximilian Haedicke Vorsitzender Richter und Berichterstatter Tatyana Zhilova Rechtlich qualifizierte Richterin Kerstin Roselinger Technisch qualifizierte Richterin **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **GEGENSTAND DES VERFAHRENS** Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung betreffend EP 3 762 212 B1 Hier: Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache gemäß R. 9 VerfO **DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS** 1. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 hat die Klägerin gegen den Antragsteller und Beklagten zu 1.) und den Antragsteller und Beklagten zu 2.) (im Folgenden: die Beklagten) eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung in Bezug auf das Patent EP 3762212 B1 erhoben (UPC CFI 2034/2025). Mit Schriftsatz vom gleichen Datum hat die Klägerin gegen die Beklagten auch eine Nichtigkeitsklage in Bezug auf dasselbe Patent erhoben (UPC CFI 2020/2025). 2. Das Patent ist in deutscher Sprache verfasst. 3. Entsprechend der R. 46.6 VerfO wurden die Verfahren bisher in deutscher Sprache als der Patentsprache geführt. 4. Mit in englischer Sprache abgefassten Schriftsätzen vom 1. August 2026 haben die Beklagten für beide Verfahren einen im wesentlichen gleichlautenden Antrag nach R. 9 VerfO gestellt. **ANTRÄGE DER PARTEIEN** 5. Die Beklagten beantragen sinngemäß, - dass die Verfahrenssprache auf Englisch umgestellt wird. 6. Hilfsweise beantragen die Beklagten, - dass die Schriftsätze in englischer Sprache eingereicht werden können - und dass die Zwischenkonferenz und die mündliche Verhandlung in englischer Sprache durchgeführt werden. 7. Außerdem bitten die Beklagten weiter hilfsweise darum, dass ihnen gestattet wird, ihre eigenen Dolmetscher auf eigene Kosten mitzubringen (R. 109 VerfO). 8. Die Klägerin beantragt, - den Antrag der Beklagten auf Wechsel der Verfahrenssprache zu Englisch zurückzuweisen; - die Hilfsanträge auf Einreichung von Schriftsätzen auf Englisch sowie Durchführung der Zwischen- und der mündlichen Verhandlung auf Englisch ebenfalls zurückzuweisen; - Deutsch als Verfahrenssprache für beide Verfahren (UPC CFI 2020/2025, UPC CFI 2034/2025) beizubehalten. 9. Die Beklagten bringen folgende Argumente vor: 10. Gemäß R. 9 VerfO ist das Gericht befugt, Änderungen der Verfahrenssprache anzuordnen. 11. Die Beklagten haben im System des Einheitlichen Patentgerichts ohnehin eine schwächere Ausgangsstellung, da sie die Sprache nicht wählen können. Es muss vor der Zentralkammer ebenso wie vor der Lokalkammer und der Regionalkammer möglich sein, die Situation zu korrigieren, soweit es um die Verfahrenssprache geht. 12. Diese Situation hatten die Verfasser des EPGÜ nicht im Blick, sodass eine analoge Anwendung der Vorschriften des Art. 49 Abs. 3, 4 und 5 EPGÜ erforderlich ist. 13. Während die Sprachregelung für die Lokalkammern und Regionalkammern Ausgleichsmechanismen dafür vorsieht, dass der Kläger die Verfahrenssprache im Wesentlichen wählen kann, fehlt ein solcher Ausgleichsmechanismus bei der Sprachenregelung der Zentralkammer. 14. Außerdem ist Englisch die vornehmliche Sprache des Einheitlichen Patentsystems und auch des Europäischen Patentamtes. 15. Die das Patent betreffenden technischen Unterlagen sind ebenfalls im Wesentlichen in englischer Sprache gehalten, sodass diese Verfahrensführung in deutscher Sprache eine unnötige Behinderung des Verfahrensablaufs darstelle. 16. Auch die dem Rechtsstreit vorausgehende Korrespondenz hat in englischer Sprache stattgefunden. 17. Die Verfahrensführung in Englisch ist dem Ziel am stärksten dienlich, für Rechtssicherheit zu sorgen und die Entscheidung des Gerichts einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 18. Zwar sehen Art. 49–51 EPGÜ sowie die Regeln der Verfahrensordnung eine Korrektur einer unbilligen Sprachenwahl durch den Kläger nur für die Lokalkammern und Regionalkammern vor. Die Regeln sollten jedoch in gleicher Weise für die Verfahren vor der Zentralkammer gelten. 19. Zu berücksichtigen ist dabei auch die relative Größe der Parteien und die Sprache der zugrunde liegenden Technologie und der Dokumente. Sämtliche diese Faktoren sprechen im vorliegenden Fall für eine Sprachenänderung. Insbesondere würde eine Änderung der Verfahrenssprache weder den Kläger noch das Verfahren selber beeinträchtigen. 20. Der Hilfsantrag, der auf die Einreichung von Schriftsätzen in englischer Sprache gerichtet ist, wird mit dem Sprachenregime des EPA begründet. Regel 3 Abs. 1 der Ausführungsordnung zum EPÜ (EPÜ-AO) soll im Wege der Analogie herangezogen werden. Der Sinn und Zweck der Regel 3 Abs. 1 EPÜ-AO gilt nach Auffassung der Beklagten gleichermaßen im Verfahren vor dem EPG. Die Parteien sollen nicht gezwungen sein, das Verfahren in einer Sprache zu führen, die nicht ihre Arbeitssprache ist, die von der relevanten Technik entfernt ist und/oder die anders ist als die Sprache der Beweismittel. 21. Der Antrag auf Abhaltung der Zwischenkonferenz und der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache wird damit begründet, dass Englisch die Sprache ist, die die engsten Verbindungen zur betroffenen Technik aufweist. Eine Verfahrensführung in englischer Sprache würde eine gezieltere Diskussion der technischen Fragen gestatten. 22. Die Klägerin, die diesen Anträgen entgegentritt, macht insbesondere folgende Argumente geltend: 23. Deutsch ist die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, und damit auch die gesetzlich vorgesehene Verfahrenssprache vor der Zentralkammer. 24. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Ausnahmeregelungen sieht das Gesetz nicht vor. Die Festlegung der Sprache vor der Zentralkammer auf die Sprache des Patents ist das Ergebnis einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers und auch der eigenen Wahl als Patentanmelder. Die Beklagten sind Erfinder und Patentinhaber. Sie sind in Liechtenstein ansässig und haben das Patent in deutscher Sprache angemeldet. Sie müssen damit rechnen, dass Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf ein in deutscher Sprache abgefasstes Patent in deutscher Sprache geführt werden. 25. Art. 49 Abs. 6 EPGÜ ist eine abschließende, nicht analogiefähige Regelung. **VERWEISUNG AN DEN SPRUCHKÖRPER** 26. Gemäß Regel 102.1 VerfO verweist der Berichterstatter die Angelegenheit, die von grundlegender Bedeutung ist, zur Entscheidung an den Spruchkörper. **ZULÄSSIGKEIT DER ANTRÄGE** 27. Gemäß Art. 49 Abs. 6 EPGÜ ist die Verfahrenssprache Deutsch. Diese Vorgabe ist von Amts wegen zu beachten und der Verfügung der Parteien entzogen. Da der Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache sowie die Hilfsanträge auf Englisch und somit nicht in der Verfahrenssprache gestellt worden sind, sind sie bereits unzulässig. Um den Anträgen Wirksamkeit zu geben, müssten sie in deutscher Sprache wiederholt werden. Das Gericht hält es dennoch aus Gründen der Effizienz (Präambel Nr. 4 VerfO) für zweckmäßig, zur Begründetheit Stellung zu nehmen. **ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER VERFAHRENSSPRACHE** 28. Gemäß Art. 49 Abs. 6 EPGÜ ist Verfahrenssprache vor der Zentralkammer die Sprache, in der das betreffende Patent erteilt wurde. Da das Patent EP 3762212B1 in deutscher Sprache verfasst ist, ist Deutsch die Verfahrenssprache. 29. Ein Verfahren zur Änderung der Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer, wie sie R. 323.1 und 2 VerfO für Lokalkammern und Regionalkammern vorsieht, hat der Gesetzgeber des EPGÜ und der Verfahrensordnung für die Zentralkammer nicht bereitgestellt. 30. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den Wechsel der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer. Eine solche Rechtsgrundlage ergibt sich weder aus R. 9.1 VerfO noch aus einer analogen Anwendung des Art. 49 Abs. 5 EPGÜ und den R. 321 ff. VerfO. 31. R. 9.1 VerfO ermächtigt das Gericht nicht zu einem Wechsel der Verfahrenssprache. Art. 49 EPGÜ und R. 321 ff. VerfO enthalten abschließende Regelungen hinsichtlich der Verfahrenssprache. Die dem Gericht nach R. 9.1 VerfO zustehenden, allgemeinen Befugnisse sind auf eine effiziente Gestaltung des Verfahrens gerichtet und können nicht zur Ergänzung der Regeln zur Verfahrenssprache gemäß Art. 49 EPGÜ herangezogen werden. 32. Auch eine analoge Anwendung der für die Lokalkammern und Regionalkammern geltenden Vorschriften zur Änderung der Verfahrenssprache kommt nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nicht erkannt hat, dass die in Art. 49 Abs. 5 EPGÜ geregelten Verfahren zur Sprachenänderung auch für die Zentralkammer von Interesse sein könnten, deren Sprachenregime in Abs. 6 geregelt wurde. Das Fehlen einer Korrekturmöglichkeit für die Zentralkammer ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, keine planwidrige Regelungslücke. 33. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch R. 39 VerfO. Dieser Vorschrift kann entnommen werden, dass ein Verfahren, das die Widerklage auf Nichtigerklärung zum Gegenstand hat, wenn dieses an die Zentralkammer verwiesen wird, in der Sprache des Patents geführt wird. Die Zentralkammer kann sogar verlangen, dass die Parteien die bisherigen Schriftsätze in die Sprache des Patents übersetzen lassen. Es besteht nicht die Option, das Verfahren in der bisherigen Sprache, die nicht die Sprache des Patents ist, vor der Zentralkammer fortzusetzen. 34. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht deshalb auch kein Raum für die gesonderte Betrachtung der besonderen Umstände wie Fairness und der Standpunkte der Parteien, die für eine Entscheidung der Präsidentin gemäß Art. 49 Abs. 5 EPGÜ für einen Sprachenwechsel ausschlaggebend wären. Vielmehr ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, gemäß derer es interessengemäß ist, dass vor der Zentralkammer diejenige Sprache Verfahrenssprache ist, in der das betroffene Patent erteilt wurde. 35. Nach alledem und dem klaren Gesetzeswortlaut besteht kein Raum für eine individuelle Prüfung der Interessen der beteiligten Parteien. **BEGRÜNDETHEIT DES HILFSANTRAGS AUF EINREICHUNG DER SCHRIFTSÄTZE IN ENGLISCHER SPRACHE** 36. Der Hilfsantrag auf Einreichung der Schriftsätze in englischer Sprache ist auch in der Sache zurückzuweisen. Maßgeblich für die Einreichung der Schriftsätze ist die Verfahrenssprache. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für abweichende Regelungen. Im Übrigen kann Stand der Technik auch in englischer Sprache vorgelegt werden, sofern das Gericht gemäß Art. 51 Abs. 1 EPGÜ auf eine Übersetzung verzichtet. **BEGRÜNDETHEIT DES HILFSANTRAGS AUF DURCHFÜHRUNG DER ZWISCHENKONFERENZ UND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IN ENGLISCHER SPRACHE** 37. Der Hilfsantrag auf Durchführung der Zwischenkonferenz und der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache ist auch in der Sache zurückzuweisen. Gemäß R. 105.3 VerfO setzt die Abweichung von der Verfahrenssprache in der Zwischenkonferenz eine Einigung der Parteivertreter voraus, die vorliegend nicht gegeben ist. Für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist die Verfahrenssprache verbindlich. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für abweichende Regelungen. **GESTATTUNG EINER SIMULTANVERDOLMETSCHUNG AUF EIGENE KOSTEN** 38. Das Gericht hat keine Bedenken gegen eine Simultanverdolmetschung auf eigene Kosten. Wegen Nichteinhaltung der Verfahrenssprache ist der Antrag unzulässig. Den Beklagten wird anheimgestellt, den entsprechenden Antrag nochmals in deutscher Sprache zu formulieren oder sich direkt an die Geschäftsstelle zu wenden. **ZULASSUNG DER BERUFUNG** 39. Das Gericht lässt die Berufung zu, da die Frage, ob ein Sprachenwechsel vor der Zentralkammer möglich ist, von grundlegender Bedeutung ist (Regel 220.2 VerfO). **ANORDNUNG** 1. Der Antrag der Beklagten auf Wechsel der Verfahrenssprache zu Englisch wird zurückgewiesen; 2. Die Hilfsanträge auf Einreichung von Schriftsätzen auf Englisch sowie Durchführung der Zwischen- und der mündlichen Verhandlung auf Englisch werden zurückgewiesen; 3. Der Antrag auf Gestattung einer Simultanverdolmetschung auf eigene Kosten wird (wegen fehlerhafter Verfahrenssprache) zurückgewiesen. Maximilian Haedicke Vorsitzender Richter und Berichterstatter Tatyana Zhilova Rechtlich qualifizierte Richterin (wegen Abwesenheit wird die Unterschrift ersetzt durch Maximilian Haedicke) Kerstin Roselinger Technisch qualifizierte Richterin
Key Holdings
- The language of proceedings before the Central Division is fixed by Article 49(6) UPCA as the language of patent grant.
- A request under R. 9 RoP cannot be used to depart from Article 49(6) UPCA.
- Requests filed in a language other than the language of proceedings may be inadmissible but still addressed by the Court.
Tags
- Language of Proceedings
- Central Division
- Revocation
- Declaration of Non-Infringement
- Procedural Language
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