UPC_CFI_245/2025; UPC_CFI_618/2025 – Swarco v Yunex

Court
Local Division Munich
Date
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Interim conference Facts 1. Following an evidentiary seizure, Swarco started infringement proceedings. Yunex filed a counterclaim for revocation. 2. Yunex did not contest that the product examined during the evidentiary seizure was the same as the one delivered to the city of Mönchengladbach. 3. The oral hearing was postponed to 2 February 2027 to first get the result of the revocation case before the Central Division Paris. 4. The Central Division Paris considered the patent to be valid in the limited form following central limitation proceedings before the EPO. 5. The parties filed further written submissions after the decision of the Central Division Paris. 6. An interim conference took place on 11 September 2026. The JR 1. Yunex filed 122 pages regarding its disagreement with the decision of the Central Division Paris, but the JR decided that this should have been filed earlier. 2. Yunex based its non-infringement arguments on simulations rather than on what actually happened in the infringing products. The JR stated that it was now too late to include information on the accused products. 3. The JR encourages the parties to try mediation, stating that this can be completed within three months (i.e. before the oral hearing of 2 February 2027). Comment 1. Due to redactions of the order, it is unclear who started the revocation case in Paris. However, as I understand it, the claimant was a different party, and the LD had yet to decide on the counterclaim for revocation. You may wonder why the case was postponed for almost a year to await the decision of the Central Division Paris? I say this because that decision has apparently no influence other than making the case in Munich even more complicated, considering that the parties now also have to deal with what the CD Paris has said. In an exceptional case like this, would it not have been possible/better to send the revocation action to the same Central Division? 2. On the other hand, if the Local Division indeed also has to deal with the revocation, then a timely 122-page attack (assuming all pages are relevant) seems to be fully appropriate, as the defendants are fully entitled to invoke the invalidity again and to argue why the decision of the Central Division is wrong. 3. The burden of proof lies with the claimant, but a defendant, who relies on something other than the products accused of infringement, (here a simulation) risks putting forward an irrelevant defence.

Full Decision Text

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 15. September 2026 KLÄGERIN SWARCO FUTURIT Verkehrssignalsysteme Ges.m.b.H. Manfred Swarovski-Straße 1 - 7343 - Neutal – AT vertreten durch: Alexander Koller (NOMOS Rechtsanwälte GmbH) BEKLAGTE Yunex GmbH Otto-Hahn-Ring 6 - 81739 - München - DE vertreten durch: Hosea Haag (AMPERSAND Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) STREITHELFERIN Shenzhen Dianming Technology Co., Ltd Floor 6, 38, Liu Xian 1st Road, Bao’An District - 518100 - Shenzhen – CN vertreten durch: Martin Herzog (Herzog IP Patentanwalts GmbH) STREITPATENT Europäisches Patent Nr. 2 643 717 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper 1a der Lokalkammer München Lokalkammer München UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 2 MITWIRKENDE RICHTER/INNEN Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Anordnungen nach dem Zwischentermin vom 11. September 2026 (R. 105.5 VerfO) VERFAHRENSGANG 1. Die Klägerin (SWARCO FUTURIT Verkehrssysteme GmbH) hat mit der vorliegenden am 20. März 2025 eingereichten Verletzungsklage das Hauptsacheverfahren zum Beweissicherungsverfahren mit der Antragsnummer App_16855/2024 eingeleitet. Die Beklagte (Yunex GmbH) hat im Beweissicherungsverfahren eine konstruktive Identität der von der Klägerin untersuchten Optiken mit jenen Optiken mit der Seriennummer 2023- GJ1-CP067 (1) des Herstellers Shenzhen-Diaming Tech Co Ltd, welche von der Beklagten an die Stadt Mönchengladbach geliefert wurden, nicht substantiiert bestritten. 2. Daraufhin hat die Lokalkammer München festgestellt, dass die Identität der untersuchten und der in den von Yunex an die Stadt Mönchengladbach gelieferten Anzeigetafeln verbauten Optiken gemäß R 171.2 VerfO als zwischen den Parteien unstreitig gilt (vgl. Anordnung vom 19.02.2025, ORD_24915/2024). 3. Das schriftliche Verfahren wurde am 20. Januar 2026 beendet. 4. Als Ergebnis des ersten Zwischentermins vom 23. Januar 2026 wurden der Verhandlungstermin mit Blick auf den Verhandlungstermin der vor der Zentralkammer Paris parallel anhängigen Nichtigkeitsklage des (UPC_CFI_425/2025), unterstützt von der Streithelferin , auf Vorschlag von mit Zustimmung der anderen Parteien vom 3. März 2026 auf den 2. Februar 2027 verlegt. Ein weiterer Zwischentermin wurde für den 11. September 2026 bestimmt: 1. Der Verhandlungstermin in Präsenz vom 3. März 2026 wird verlegt auf den 2. Februar 2027, 9.00 Uhr, Raum 212 und Over Flow Room 220b, Denisstr. 3 in München. 2. Termin für eine weitere Zwischenanhörung per Videokonferenz wird auf 11. September 2026 um 10.00 Uhr bestimmt. 3. Zu diesen Terminen werden die Parteien geladen. 4. Der Beklagten und der Streithelferin wird anheimgestellt, bis zum 30. Juni 2026 die im Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2025 auf den Seiten 36-47 diskutierten Simulationen weiter zu erläutern: Die fragliche Linse weist zwei "Höcker" und einen dazwischen liegenden Bereich auf - für welchen der Bereiche sollen die dargestellten Strahlengänge bezüglich einer Lichtbrechung gelten? 5. Die Klägerin kann zum Ergebnis des parallelen Nichtigkeitsverfahrens vor der Zentralkammer Paris bis zum 31. Juli 2026 vortragen. Dabei soll sie auch die heute UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 3 diskutierten Anregungen aufgreifen und auf den Schriftsatz vom 30. Juni 2026 erwidern. 6. Die Beklagte und die Streithelferin können hierauf bis 28. August 2026 erwidern. Dabei sollen sie auch die heute diskutierten Anregungen aufgreifen. 7. Alle Parteien möge bis 28. August 2026 Themen für die zweite Zwischenanhörung vorschlagen. 8. Der Streitwert der Verletzungsklage wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert der Nichtigkeitswiderklage wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtstreitwert beträgt daher 1.350.000,00 EUR. 5. Am 25. Februar 2026 reichte Swarco einen Beschränkungsantrag beim Europäischen Patentamt ein. Sie beantragte, das Wort „insbesondere“ aus der ersten Zeile des Anspruchs 1 zu streichen. Mit Entscheidung vom 6. März 2026 wurde dem Beschränkungsantrag stattgegeben. Die beschränkte Fassung des Streitpatents wurde am 8. April 2026 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht (Europäisches Patentblatt 15/2026). 6. Am 12. März 2026 reichte Swarco diesbezüglich eine Mitteilung gem. Art. 33 (10) EPGÜ bei Gericht ein. 7. Die Zentralkammer Paris hat die Nichtigkeitsklage (UPC_CFI_425/2025) mit Entscheidung vom 25. Juni 2026 unter Berücksichtigung des Beschränkungsverfahrens abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 8. Am 7. Juli 2026 reichte Yunex (nach einer Fristverlängerung) eine 21-seitige Erläuterung der im Schriftsatz vom 27.10.2025 auf den Seiten 36-47 diskutierten Simulationen ein. Ferner trug sie zur Nichtverletzung des Merkmals 1.10 ergänzend vor. 9. Am 31. Juli 2026 reichte Swarco einen Schriftsatz mit 14 Seiten im Workflow der Verletzungsklage ein. Darin nahm sie Stellung zum Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens vor der Zentralkammer Paris sowie zu den Erläuterungen von Yunex. Ferner stellte sie angepasste Anträge zur Verletzungsklage und zur Nichtigkeitswiderklage. Darin wurden formelle Anmerkungen des Gerichts vom 23. Januar 2026 aufgegriffen. Ferner wurden die Anträge an die Beschränkung vor dem EPA angepasst. 10. Am 14. August 2026 reiche Swarco im Workflow der Verletzungsklage einen Schriftsatz mit sieben Seiten ein. Darin nahm Swarco ergänzend zu den im Schriftsatz von Yunex vom 27. Oktober 2025 auf den Seiten 36 bis 47 diskutierten Simulationen Stellung. Der zeitliche Verzug resultiert aus der verspäteten Zugänglichmachung von Anlagen (Simulationsdaten) zum Schriftsatz vom 7. Juli 2026. Im Zeitpunkt der Einreichung hatte das Gericht noch nicht über einen von Swarco rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag entschieden. 11. Am 28. August 2026 reichte Yunex im Workflow des Verletzungsverfahrens einen Schriftsatz mit 44 Seiten und im Workflow der Nichtigkeitswiderklage einen Schriftsatz mit 78 Seiten ein. Der Schriftsatz im Verletzungsverfahren beschäftigt sich mit folgenden Themen: Auslegung unter teilweise Bezugnahme auf die Entscheidung der UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 4 Zentralkammer; Aufbau der Verletzungsform; Nichtverletzung (Merkmale 1.8, 1.10, 1.11, 1.12,1.14, Vernichtung, Rückruf, Schadensersatzfeststellung, Zwangsgeldandrohung, Fristbeginn, Vollstreckungssicherheit, Abwendungssicherheit. Der Schriftsatz zur Nichtigkeitswiderklage beschäftigt sich mit folgenden Themen: Zulässigkeit der beschränkten Anspruchsfassung; Auslegung des Patents unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung der Zentralkammer; mangelnde Ausführbarkeit; unzulässige Erweiterung; mangelnde Neuheit; Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit, jeweils teilweise unter Bezugnahme auf die Entscheidung der ZK. Die Anträge zur Nichtigkeitswiderklage wurden an die Hinweise des Gerichts vom 23. Januar 2026 sowie an die Beschränkung des Klagepatents vor dem EPA angepasst. Yunex macht aber geltend, dass die Klageänderung vom 31. Juli 2026 verspätet eingereicht worden sei. Sollte die beschränkte Anspruchsfassung trotz Verspätung zugelassen werden, sei diese wegen Art. 123(2) EPÜ unzulässig. 12. Am 11. September 2026 hat der zweite Zwischentermin als Videokonferenz stattgefunden. An diesem haben teilgenommen: Für das Gericht LQJ Matthias Zigann LQJ Mojca Mlakar Für die Klägerin RA Alexander Koller PA Martin Babluk PA Martin Wölfl Für die Beklagte RA Hosea Haag RA Erik Seest PA Josef Beck Für die Streithelferin RA Dr. Martin Herzog PA Dr. Shanshan Zou UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 5 BESPROCHENE THEMEN UND ENTSCHEIDUNGEN 13. Die nachfolgenden Themen wurden besprochen: 14. Der Berichterstatter hat dem Fristverlängerungsantrag von Swarco vom 13. Juli 2026 nachträglich stattgegeben, weil Yunex diesem bereits zugestimmt hatte. 15. Der Geheimhaltungsantrag von Yunex vom 28. August 2026 sowie dessen Teilrücknahme vom 2. September 2026 wurden besprochen. Der Berichterstatter hat auf die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 1. August 2025 (UPC-CoA_70/2025, Rn. 17, 4) hingewiesen. RA Haag erläuterte, dass es das Begehren von Yunex sei, dass die Details der Kostenschätzung von den anderen Parteien Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen und dass Dritte keine Einsicht erhalten. Er nehme die Rücknahme insoweit teilweise wieder zurück. Der Geheimnischarakter sei erhalten geblieben, weil derzeit die vorläufige Anordnung des Gerichts vom 31. August 2026 noch gelte. Der Berichterstatter bestätigt die Geheimhaltungsanordnung mit dieser Maßgabe. Die EPG-Vertreter dürfen die ungeschwärzten Schriftsätze nunmehr an die jeweilige Partei weitergeben. 16. Die Anregungen zu den Klageanträgen vom letzten Termin werden erneut besprochen, weil aufgrund von technischen Problemen eine Aufzeichnung der Zwischenanhörung vom 23. Januar 2026 nicht möglich war. Swarco modifizierte die Anträge dahingehend, dass die Frist jeweils „sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118.8 S. 1 VerfO zu laufen beginnt”. RA Haag erbittet für Yunex die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Bezifferung der Anträge auf Kostenerstattung, Vollstreckungssicherheit und Sicherheitsleistung für die Einräumung einer Abwendungsbefugnis. Die Streithelferin unterstützt diesen Antrag, Swarco erhebt insoweit keine Einwände. Der Berichterstatter gibt diesem Antrag statt. Es ist klarzustellen, dass innerhalb der Schriftsatzfrist bezifferte Anträge einzureichen sind. Weitergehende Ausführungen sind nicht gestattet. 17. Auf Anregung von Yunex stellt der Berichterstatter klar, dass angegriffene Ausführungsform diejenigen Optiken sind, die in den Lichtzeichenanlagen in Mönchengladbach verbauten sind. Aufgrund der Feststellungen im Besichtigungsverfahren ist anzunehmen, dass das von Swarco erworbene Testkaufobjekt ebenso ausgestaltet ist. 18. Auf Anregung von Yunex stellt der Berichterstatter klar, dass deswegen auch Untersuchungen der optischen Eigenschaften von digitalen Simulationsobjekten den Nichtverletzungsnachweis nicht erbringen können, soweit nicht bewiesen ist, dass eine Übereinstimmung mit den streitgegenständlichen Optiken besteht. RA Haag beantragt daraufhin, Yunex die Möglichkeit einzuräumen, ersatzweise Untersuchungen an den UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 6 angegriffenen Optiken durchzuführen und hierzu schriftsätzlich vorzutragen. Die Streithelferin unterstützt diesen Antrag, Swarco wendet sich dagegen. Der Berichterstatter weist diesen Antrag zurück. Yunex hatte seit der Zustellung der am 20. März 2025 eingereichten Klage hinreichend Zeit, die angegriffenen Optiken zu untersuchen. Dass Yunex sich entschiedenen hat, dies nicht zu tun, sondern stattdessen digitale Simulationsobjekten untersucht hat, rechtfertigt kein weiteres Schriftsatzrecht. Insoweit ist auch keine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung veranlasst. 19. Auf Anregung von Yunex stellt der Berichterstatter klar, dass im Hauptsacheverfahren auch über die Kosten des Besichtigungsverfahrens zu entscheiden sein wird, wie von Swarco beantragt. 20. Die gegenseitigen erhobenen Vorwürfe, verspäteten Vortrag gehalten zu haben, werden besprochen, ebenso die Anträge, geänderte Anträge und diesbezüglichen Vortrag zuzulassen bzw. zurückzuweisen. Der Berichterstatter entscheidet, dass die klägerischen Anträge dem Ergebnis des Beschränkungsverfahrens vor dem EPA Rechnung tragen. Die Änderungen stellen lediglich Überarbeitungen / redaktionelle Korrekturen dar, die gem. R. 30.2, 263.3 VerfO zuzulassen sind. Entsprechend hat auch die Zentralkammer Paris die geänderten Anträge zugelassen (Rn. 28). Den anderen Parteien ist aber Gelegenheit zu geben, hierzu schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Yunex hat dies mit insgesamt 122 Seiten bereits getan. Soweit die beiden Schriftsätze über die Frage der Beschränkung und den Gegenstand der Anordnung vom 23. Januar 2026 hinausgehen, ist der Vortrag jedoch als verspätet zurückzuweisen. Gegenstand der Anordnung vom 23. Januar 2026 war die weitere Erläuterung der Simulationen sowie die Mitteilung des Ergebnisses des parallelen Nichtigkeitsverfahrens. Dieses Schriftsatzrecht eröffnete jedoch nicht die Möglichkeit, die Entscheidung der Zentralkammer Paris umfassend wie in einer Berufungsbegründung zu analysieren. Die insgesamt lediglich 22 von Swarco eingereichten Seiten verdeutlichen dieses Verständnis. Ebenfalls nicht umfasst sind Ausführungen zur Auslegung und zur Verletzungsform, weitere Nichtverletzungsargumente und Nichtigkeitsargumente, die argumentativ nicht auf die Beschränkung Bezug nehmen, sowie Ausführungen zu den Rechtsfolgen. Ein weiteres Schriftsatzrecht für Swarco zur Stellungnahme zu den zuzulassenden Inhalten war nicht einzuräumen, weil Swarco im zweiten Zwischentermin auf Frage mitgeteilt hat, dass die Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme im Termin ausreiche. 21. In der mündlichen Verhandlung werden Yunex und die Nebenintervenientin die Gelegenheit erhalten, zu den hiernach zulässigen Inhalten der Nichtigkeitswiderklage 60 Minuten lang vorzutragen. Yunex kann hierauf max. 60 Minuten erwidern. Im Anschluss erhält jedes Lager jeweils weitere 30 Minuten zum Replizieren. Dem Antrag von RA Haag auf Gewährung von 90 Minuten zur Darstellung der Argumentation der Nichtigkeitswiderklage wurde daher stattgegeben. Für den Fall, dass von der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszugehen ist, werden jeder Partei jeweils weitere UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 7 30 Minuten zum Vortrag zu den übrigen Themen sowie jeweils weitere 15 Minuten zum Replizieren eingeräumt werden. 22. Im Hinblick auf die bislang bereits angefallenen erheblichen Verfahrenskosten, die den Streitwert der Verletzungsklage von 350.000 EUR bei weitem übersteigen, regt der Berichterstatter erneut an, die Dienste des PMAC in Anspruch zu nehmen. Eine Mediation hätte einen Zeithorizont von drei Monaten, könnte also in der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. ANORDNUNGEN 1. Der Verhandlungstermin vom 2. Februar 2027, 9.00 Uhr, Raum 212 und Over Flow Room 220b, Denisstr. 3 in München, wird bestätigt. Die Parteien werden zu diesem Termin geladen. Yunex und die Nebenintervenientin haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zu den zulässigen Inhalten der Nichtigkeitswiderklage 60 Minuten lang vorzutragen. Schwarco kann hierauf 60 Minuten erwidern. Im Anschluss erhält jedes Lager jeweils weitere max. 30 Minuten zum Replizieren. Für den Fall, dass von der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszugehen ist, werden jeder Partei jeweils weitere 30 Minuten zum Vortrag zu den übrigen Themen sowie jeweils weitere max. 15 Minuten zum Replizieren eingeräumt werden. 2. Soweit eine Partei in der mündlichen Verhandlung PowerPoint-Präsentationen zur Veranschaulichung verwenden will, hat sie diese den anderen Parteien und dem Gericht eine Woche vor dem Termin zugänglich zu machen. Der Inhalt ist auf den zulässigen Inhalt der CMS-Akte beschränkt. 3. Die Parteien werden gebeten, dem Gericht eine Woche vor dem Termin die Namen und Funktionen der Sitzungsteilnehmer mitzuteilen. Eine Teilnehme per Videokonferenz ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu beantragen. 4. Dem Fristverlängerungsantrag von Swarco vom 13. Juli 2026 wird nachträglich stattgegeben. 5. Die Antragsänderungen der Parteien werden zugelassen. 6. Der Vortrag von Yunex in den Schriftsätzen vom 7. Juli 2026 und 28. August 2026 wird, soweit er über den in Randnummer 20 dargestellten Inhalt hinausgeht, zurückgewiesen. Das Gericht wird diesen nicht berücksichtigen. 7. Yunex wird nachgelassen, bezifferte Anträge auf Kostenerstattung, Vollstreckungssicherheit und Sicherheitsleistung innerhalb von 2 Wochen schriftsätzlich einzureichen. Hiervon nicht umfasst sind weitere Ausführungen, auch nicht zu diesen Anträgen. 8. Die vorläufige Geheimhaltungsanordnung vom 31. August 2026 wird in Ziffer II Satz 3 aufgehoben und im Übrigen als endgültige Geheimhaltungsanordnung bestätigt. 9. Im Übrigen werden die oben zitierten Anträge der Parteien zurückgewiesen. UPC_CFI_245/2025 UPC_CFI_618/2025 8 INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO). INFORMATIONEN ÜBER DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG IM GERICHT Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen (R. 115 VerfO). INFORMATIONEN ÜBER DIE TONAUFZEICHNUNG Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht (R. 115 VerfO). INFORMATIONEN ÜBER DIE ABWESENHEIT ODER VERSPÄTUNG EINES VERTRETERS Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. (R. 355.1 (b) VerfO). INFORMATIONEN ÜBER EINE SÄUMNISENTSCHEIDUNG Kommt eine Partei der vorliegenden Anordnung nicht fristgerecht nach, so kann im Einklang mit R. 355 VerfO eine Säumnisentscheidung ergehen (R. 103.1, letzter Unterabsatz und .2 VerfO). Dr. Zigann Vorsitzender RichterMatthias ZIGANN Digital unterschrieben von Matthias ZIGANN Datum: 2026.09.15 12:50:35 +02'00'

Key Holdings

  • Submissions addressing a parallel Central Division revocation decision must be filed in a timely manner and may be excluded if submitted too late.
  • A defendant basing non-infringement arguments on simulations rather than actual accused products risks putting forward an irrelevant defense and is precluded from belatedly introducing evidence regarding the actual products.
  • The Judge-Rapporteur may encourage parties at the interim conference stage to explore mediation where proceedings allow sufficient time before the oral hearing.

Tags

  • Interim conference
  • Late submissions
  • Evidence of infringement
  • Mediation

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