UPC_CFI_611/2025 – Bosch v Grizzly

Court
Local Division Mannheim
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Facts 1. This decision relates to an infringement case also concerning Spain, Poland and the UK (non-UPC states). 2. The four German defendants raised a Preliminary Objection (“PO”) arguing that it is not sufficiently explained why there is infringement in the non-UPC countries and on what national grounds the claimant bases these claims. Defendant 1 also argued that Art. 34 UPCA limits the jurisdiction of the UPC to UPC countries. The JR Unsurprisingly, the JR rejected all these (and some further) arguments and decided that costs for the PO cannot be claimed upfront, even if you prevail, as these costs are decided in the final decision. Comment Are you, user of the system, really willing to pay for your representatives playing Don Quijote? I assume the defendants’ representatives knew that these type of arguments have no chance of succeeding, but they had clients who did not mind. Surprise: three of the defendants are Lidl companies. I always thought that they were cost-sensitive but apparently not when it comes to Don Quijote!

Full Decision Text

Mannheim Local Division Order 1 October 2025 Patent No. EP 3 030 383 **LEITSÄTZE:** 1. Für die Darlegung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 4 (1) und Art. 63 (1) der Verordnung (EU) Nr.1215/2012 (Brüssel Ia VO) genügt die Darlegung, dass die beklagte Partei ihren Wohnsitz im EU-Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts hat. Im Fall eines gemeinsamen Gerichts von EU-Mitgliedstaaten genügt nach Art. 71b (1) Brüssel Ia VO dementsprechend – wie im Streitfall geschehen – die Darlegung des Sitzes in einem der Errichtungsstaaten des gemeinsamen Gerichts. 2. Der Einspruch gemäß Regel 19 VerfO ist ein internes Verfahrensmittel und kann keine Entscheidung in der Sache herbeiführen. Daher ist keine Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen Kosten erforderlich. **SCHLAGWÖRTER:** Einspruch; internationale und territoriale Zuständigkeit des EPG; Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten **KLÄGERIN:** Robert Bosch GmbH, Vertreten durch Robert-Bosch-Platz 1, 70839, Gerlingen, DE Johannes HESELBERGER, Bardehle Pagenberg **BEKLAGTE:** 1) Grizzly Tools GmbH & Co. KG, Vertreten durch Stockstädter Str. 20, 63762, Großostheim, Ulrich BLUMENRÖDER, Grünecker DE 2) Lidl Digital Deutschland GmbH & Co. KG, Vertreten durch Bonfelder Str. 2, 74206, Bad Wimpfen, DE Karsten KÖNIGER, Harmsen Utescher 3) Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG, Vertreten durch Bonfelder Straße 2, 74206, Bad Wimpfen, Karsten KÖNIGER, Harmsen Utescher DE 4) Lidl Stiftung & Co. KG, Vertreten durch Stiftsbergstraße 1, 74172, Neckarsulm, DE Karsten KÖNIGER, Harmsen Utescher **KLAGEPATENT:** Europäisches Patent Nr. EP 3 030 383 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper der Lokalkammer Mannheim **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Zhilova als Berichterstatterin erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** Verletzungsklage Hier – Einsprüche gemäß R. 19 VerfO **KURZE ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS** 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des europäischen Patents EP 3 030 383 B1 in der Bundesrepublik Deutschland (DE), Spanien (ES), Frankreich (FR), Großbritannien (GB), Italien (IT) und Polen (PL) in Anspruch. 2. Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 4 haben separate Einsprüche eingereicht, mit denen sie sich gegen die Zuständigkeit des Gerichts für Ansprüche in Bezug auf die Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten Polen, Spanien und das Vereinigte Königreich bzw. Großbritannien wenden. 3. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe die Zuständigkeit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es fehle an hinreichendem Vortrag zu den anspruchsbegründenden Tatsachen und den maßgeblichen nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen. 4. Die Beklagte zu 1 macht weiterhin geltend, dem EPG fehle die internationale und territoriale Zuständigkeit für Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten wie Polen, Spanien und das Vereinigte Königreich, da das EPGÜ in Art. 34 eine territoriale Begrenzung enthalte. Diese Begrenzung könne durch die Brüssel-Ib-Verordnung und die Grundsätze aus der Entscheidung des Unionsgerichtshofs in der Sache BSH Hausgeräte nicht überwunden werden. Vielmehr verweise Art. 71a der Brüssel-Ia-Verordnung ausdrücklich auf die Schranken, die eine Übereinkunft zur Errichtung eines gemeinsamen Gerichts von EU-Vertragsmitgliedstaaten wie das EPGÜ aufstelle. Dieses Verständnis wird zusätzlich durch Art. 71b Abs. 3 Brüssel Ia-Verordnung bestätigt. Die andernfalls bestehende Notwendigkeit, in Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten separate Nichtigkeitsklagen zu erheben, belastet zudem das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und gefährdet aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen die Rechtssicherheit. Zudem würde die Souveränität der Drittstaaten unterlaufen, da das EPG dort nationales Recht anwenden und Entscheidungen erlassen würde, deren Vollstreckbarkeit in diesen Staaten höchst zweifelhaft wäre. 5. Die Klägerin tritt den Einsprüchen unter Verweis entgegen. Sie hält Art. 4 (1) Brüssels Ia Verordnung und die in der Entscheidung des Unionsgerichtshofs in Sachen BSH Hausgeräte aufgestellten Grundsätze für uneingeschränkt anwendbar. Weder Art. 34 EPGÜ noch Art. 71b Brüssel Ia Verordnung rechtfertigten ein anderes Ergebnis. Die Darlegungen zu Verletzungshandlungen in der Klageschrift seien ausreichend. Ergänzend trägt die Klägerin zu angeblichen Verletzungshandlungen und nationalem Recht in Polen, Spanien und im Vereinigten Königreich vor. 6. Für nähere Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. **ANTRÄGE DER PARTEIEN:** 7. Die Beklagte zu 1 beantragt, o dem Einspruch nach Regel 19 VerfO stattzugeben. o die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen, soweit sie sich auf die behauptete Verletzung des Klagepatents in Polen, Spanien und dem Vereinigten Königreich bezieht. o über den Einspruch gemäß Regel 20.1 VerfO im Wege einer Zwischenentscheidung zu entscheiden. o der Klägerin die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen. 8. Die Beklagten zu 2 bis 4 beantragen, die Klage bereits jetzt als unzulässig abzuweisen. 9. Die Klägerin beantragt, o den Einspruch zurückzuweisen. o die Kosten des Einspruchsverfahrens der Beklagten zu 1 bzw. den Beklagten zu 2 bis 4 aufzuerlegen. **GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG** Die zulässigen, insbesondere fristgemäßen Einsprüche gemäß R. 19 VerfO sind unbegründet. A. Die internationale Zuständigkeit des EPG Zuständigkeit aufgrund des Sitzes der Beklagten 1. Die internationale Zuständigkeit für die in Deutschland ansässigen Beklagten folgt für Ansprüche wegen Verletzung des polnischen, spanischen und britischen Teils des Klagepatents aus Art. 31 EPGÜ, Art. 71b(1), Art. 4 (1), Art. 63 (1) Verordnung (EU) Nr.1215/2012 (Brüssel Ia VO). a. Nach Art. 31 EPGÜ, Art. 71b(1) Brüssel Ia VO ist ein gemeinsames Gericht von EU-Vertragsmitgliedstaaten, wie das EPG, zuständig, wenn die Gerichte eines EU-Vertragsmitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe der Brüssel Ia VO für den unter die Übereinkunft fallenden Gegenstand zuständig wären, wenn das gemeinsame Gericht hinweggedacht wird. b. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im Streitfall daher aus Art. 31 EPGÜ, Art. 71b(1), Art. 4 (1), Art. 63 (1) Brüssel Ia VO. 2. Ohne das EPG wären vorliegend die nationalen deutschen Gerichte nach Art. 4 (1), Art. 63 (1) Brüssel Ia VO zuständig, weil die jeweiligen Beklagten ihren Sitz in Deutschland haben. Der für die Anwendung von Art. 4 (1) Brüssel Ia VO erforderliche internationale Bezug ergibt sich aus dem Belegenheitsort des geltend gemachten Patentrechts in Polen, Spanien bzw. dem Vereinigten Königreich (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2022, C-399/21 Rn. 27 ff. – IRnova; Urteil vom 1. März 2005, C-281/02, Rn. 26 – Owusu). 3. Nach Art. 71b (1) Brüssel Ia VO ist das EPG gerade international zuständig, wenn ansonsten die Gerichte eines EPGÜ-Vertragsmitgliedstaats zuständig wären. Zuständigkeit aufgrund des Tatorts 4. Der Gerichtsstand nach Art. 4 (1) Brüssels Ia VO gilt auch für Klagen wegen Verletzung eines Patentrechts in einem anderen EU-Vertragsmitgliedstaat oder einem Drittstaat, selbst wenn sich der Beklagte auf die fehlende Rechtsbeständigkeit des Patentrechts berufen sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025, C-339/22, Rn. 52, 61 – BSH Hausgeräte). 5. Ein Ausschluss ergibt sich insoweit weder aus Art. 24 (4) Brüssel Ia VO noch aus allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, solange die beantragte Entscheidung keine Auswirkungen auf das Bestehen oder die den Inhalt des fremden Patentrechts hat und nicht zu einer Änderung des nationalen Registers führt. Betrifft der Rechtsstreit die Gültigkeit des Patentrechts in einem Drittstaat, sind insoweit zudem vorrangig Art. 73 (1), Art. 73 (3) und Art. 33, Art. 34 Brüssels Ia VO zu beachten (vgl. EuGH, aaO., Rn. 74, Rn. 62 bis 65). Im vorliegenden Streitfall ergibt sich hieraus keine Einschränkung. 6. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 bis 4 finden Art. 4 (1) Brüssel Ia Verordnung und die hierzu vom Unionsgerichtshof in seiner Entscheidung BSH Hausgeräte aufgestellten Grundsätze uneingeschränkte Anwendung auf die Zuständigkeit des EPG (vgl. Lokalkammer Paris, Anordnung vom 21. März 2025, UPC_CFI_702/2024; Lokalkammer Mailand, Anordnung vom 8. April 2025, UPC_CFI_792/2024; Lokalkammer München, Anordnung vom 14. April 2025, UPC_CFI_566/2024, 39/2025; Lokalkammer Mailand, Anordnung vom 15. April 2025, UPC_CFI_792/2024; Lokalkammer Paris, Entscheidung vom 23. Mai 2025, UPC_CFI_163/2024; Lokalkammer Mannheim, Entscheidungen vom 18. Juli 2025, UPC_CFI_359/2023, 365/2023; Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 14. August 2025, 387/2025; bereits vor der Entscheidung in BSH Hausgeräte: Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2025, UPC_CFI_355/2023). 7. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 bis 4 schränkt die Vorschrift des Art. 71b (3) Brüssel Ia VO, die aufgrund des Sitzes der Beklagten in Deutschland hier ohnehin nicht anwendbar ist, die durch Art. 4 (1) Brüssel Ia VO begründete Zuständigkeit nicht ein. Vielmehr erweitert die Vorschrift im Lichte der Shevill-Doktrin (EuGH, Urteil vom 7. März 1995, C-68/93, Slg. 1995 I-415 (416 f.)) die Kognitionsbefugnis des Gerichts am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 71b (2), Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia VO (Stein/Koller, 23. Aufl., EuGVVO Art. 71b Rn. 10; Bopp/Kircher, EurPatentprozess-HdB/Kircher, § 13 Rn. 19 ff.). B. Die territoriale Zuständigkeit des EPG 8. Artikel 34 EPGÜ bezieht sich auf den Wirkungsbereich der Entscheidungen (UPC_CFI_159/2024, LD Mannheim, Entscheidung vom 11. März 2025; UPC_GFI_163/2024, LD Paris, Entscheidung vom 23. Mai 2025). Die Vorschrift betrifft – schon ihrer Bezeichnung und ihrem Inhalt nach – nicht die internationale Zuständigkeit des EPG, die in Art. 31 EPGÜ geregelt ist, sondern primär die territoriale Reichweite der Wirkungen von Entscheidungen des EPG. Der räumliche Geltungsbereich einer Entscheidung des EPG betrifft daher keine Fragen, die in den Anwendungsbereich der Regel 19 VerfO fallen. 9. Anders als die Beklagten 2 bis 4 meinen, folgt aus Art. 34 EPGÜ ebenfalls keine Einschränkung der internationalen oder territorialen Zuständigkeit des EPG auf nationale Teile eines Europäischen Patents, die in den Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten validiert sind. 10. Es handelt sich somit um eine Vorschrift im Sinne des Artikels 71d Satz 2 Brüssel Ia VO, der auf die Übereinkunft zur Errichtung eines gemeinsamen Gerichts verweist, soweit es um die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen des gemeinsamen Gerichts in einem EU-Vertragsmitgliedstaat geht, der Vertragspartei der Übereinkunft ist. Demnach werden die Entscheidungen des EPG nach Maßgabe des Art. 34 EPGÜ in den EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten ohne weiteres anerkannt und sind nach Maßgabe des Art. 82 EPGÜ dort vollstreckbar. Sie unterliegen daher insoweit nicht der Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe des Kapitels III der Brüssel Ia VO, insbesondere nicht der Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe des Unterabschnitts 3. 11. Abgesehen davon fehlt es an Anhaltspunkten, dass die EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten die Zuständigkeit für ihre nationalen Teile eines Europäischen Patents – vorbehaltlich der Übergangsperiode nach Art. 83 EPGÜ – auf das EPG übertragen, aber die Zuständigkeit für nationale Teile von Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten weiter ihren nationalen Gerichten vorbehalten wollten (vgl. Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2025, UPC_CFI_355/2023, S. 23; Lokalkammer Mannheim, Entscheidungen vom 18. Juli 2025, UPC_CFI_359/2024 Rn. 38, UPC_CFI_365 Rn. 34). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es Art. 71b (1) Brüssel Ia VO überhaupt zuließe, in dem Übereinkommen zur Errichtung eines gemeinsamen Gerichts neben einem bestimmten Rechtsgebiet auch territoriale Einschränkungen für dieses Rechtsgebiet insbesondere abweichend von Art. 4 (1) Brüssels Ia VO vorzusehen. 12. Die nach Maßgabe der Grundsätze der EuGH-Entscheidung BSH Hausgeräte begründete internationale Zuständigkeit des EPG verletzt die Souveränität von Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten nicht. 13. Ebenso wenig wie EU-Mitgliedstaaten die nach Maßgabe der Grundsätze der EuGH-Entscheidung BSH Hausgeräte begründete internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen EU-Mitgliedstaats für Klagen wegen Verletzung ihrer Patente vermeiden können, können sie vermeiden, dass andere EU-Mitgliedstaaten diese Zuständigkeit nach Maßgabe der Art. 71a, 71b Brüssel Ia VO auf ein gemeinsames Gericht übertragen. Die ergangenen Entscheidungen müssen sie nach Maßgabe des Kapitels III der Brüssel Ia VO in beiden Fällen anerkennen und vollstrecken (vgl. Art. 71d Satz 1 lit. a Brüssel Ia VO). 14. Etwaige Bedenken, ob ein Drittstaat eine Entscheidung des EPG über die Verletzung seines nationalen Teils anerkennt und sie dort vollstreckbar ist, stellen sich nicht anders als bei einer entsprechenden Entscheidung nationaler Gerichte eines EU-Vertragsmitgliedstaats. Wie im Fall eines nationalen Gerichts rechtfertigen solche Bedenken keine Abweichungen von den Grundsätzen der EuGH-Entscheidung BSH Hausgeräte, noch schließen sie die Zuständigkeit des EPG zugunsten einer Zuständigkeit der nationalen Gerichte seiner Vertragsmitgliedstaaten aus. 15. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 bis 4 verstößt es weder gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, wenn Beklagte zur Rechtsverteidigung eine separate Nichtigkeitsklage gegen den in einem Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaat validierten nationalen Teil eines Europäischen Patents erheben müssen. Auch gefährdet es nicht die Rechtssicherheit, da divergierende Entscheidungen unvermeidbar wären. 16. Nicht anders als im Fall einer Patentverletzungsklage vor den nationalen Gerichten eines EU-Vertragsmitgliedstaats ist es dem Beklagten zuzumuten, die Nichtigkeit vor den nationalen Gerichten des anderen Validierungsstaats geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025, C-339/22, Rn. 52, 61 – BSH Hausgeräte). Der Gefahr einer Verurteilung aus einem Patent, das sich im Nichtigkeitsverfahren vor den berufenen Stellen des Validierungsstaats später als nicht rechtsbeständig erweist, kann erforderlichenfalls durch eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens begegnet werden (vgl. EuGH, aaO., Rn. 51, 65). Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen stellt sich in diesem Zusammenhang wiederum nicht anders als vor nationalen Gerichten dar. 17. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Zuständigkeit des EPG im Streitfall nicht an einer unzureichenden Darlegung der Verletzungshandlung in Polen, Spanien oder dem Vereinigten Königreich. 18. Für die Darlegung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 4 (1) Brüssel Ia Verordnung genügt die Darlegung, dass die beklagte Partei ihren Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift, ggf. i.V.m. Art. 63 (1) Brüssel Ia Verordnung, im EU-Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts hat. Im Fall eines gemeinsamen Gerichts von EU-Mitgliedstaaten genügt nach Art. 71b (1) Brüssel Ia VO dementsprechend – wie im Streitfall geschehen – die Darlegung des Sitzes in einem der Errichtungsstaaten des gemeinsamen Gerichts. 19. Demgegenüber betrifft die Frage, ob der Klagevortrag die im Gerichtstand nach Art. 4 (1) Brüssel Ia Verordnung geltend gemachten Ansprüche rechtfertigt, lediglich die Begründetheit der Klage. Im vorliegenden Streitfall ist daher unerheblich, ob Verletzungshandlungen in den in Rede stehenden Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten nicht hinreichend dargelegt sind, wie die Beklagten meinen. Etwaige formale Mängel im Klagevortrag (vgl. R. 13 VerfO) sind zudem keine zulässigen Einspruchsgründe nach R. 19.1 VerfO. 20. Da die Einsprüche unbegründet sind, bedarf es an dieser Stelle keiner näheren Betrachtung, ob ein Unterschied macht, dass die Verletzungsklage und der Einspruch der Beklagten zu 2 bis 4 auf Großbritannien abstellen, während die Beklagte zu 1 auf das Vereinigte Königreich abhebt. C. Berufung 21. Von einer Zulassung der Berufung wird abgesehen. 22. Angesichts der Vielzahl der Anordnungen und Entscheidungen zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung in der Sache BSH Hausgeräte, die durch mehrere Lokalkammern ergangen sind, wird sich das Berufungsgericht ohnehin mit den damit verbundenen Fragen befassen. Die bis dahin zu erwartenden Entscheidungen des Berufungsgerichts können in der Sachentscheidung des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden. Zwar müssen die Parteien bis dahin auf die Gefahr hin, dass sich dieser Vortrag am Ende als überflüssig erweist, zur Verletzung des Klagepatents in Polen, Spanien und Großbritannien bzw. dem Vereinigten Königreich vortragen. Der damit verbundene Mehraufwand ist aber vergleichsweise gering und rechtfertigt keine gesonderte Befassung des Berufungsgerichts zusätzlich zu den Berufungsverfahren, in denen ohnehin Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit für Verletzungsklagen zu nationalen Teilen eines Europäischen Patents von Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten anstehen. Dies gilt umso mehr, als – soweit ersichtlich – die bisher ergangenen Entscheidungen der ersten Instanz einschließlich der Lokalkammer Mannheim eine uneingeschränkte internationale Zuständigkeit im Einklang mit der Entscheidung BSH Hausgeräte angenommen haben. D. Kosten 23. Der Einspruch gemäß Regel 19 VerfO ist ein internes Verfahrensmittel und kann keine Entscheidung in der Sache herbeiführen. Daher ist keine Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen Kosten erforderlich. 24. Folglich können die der obsiegenden Partei in diesem Schritt entstandenen Kosten im Rahmen des Verfahrens zur Kostenentscheidung im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Hauptverfahren geltend gemacht und festgesetzt werden. **ANORDNUNG:** 1. Die Einsprüche der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 bis 4 werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten der Einspruchsverfahren wird der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. Erlassen in Mannheim am 1. Oktober 2025 **NAME UND UNTERSCHRIFT** Tatyana Zhilova Signature numérique de Tatyana Zhilova Date : 2025.10.01 16:44:26 +02'00' Berichterstatterin

Key Holdings

  • Infringement case concerning Spain, Poland and the UK.
  • Defendants raised PO regarding non-UPC jurisdiction explanation and Art. 34 UPCA.
  • JR rejected all arguments.
  • Costs for PO cannot be claimed upfront.

Tags

  • Jurisdiction
  • Non-UPC States
  • Preliminary Injunction
  • Security for Costs

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