UPC_CFI_693/2025 – Onward Medical v Niche Biomedical
- Court
- Local Division Munich
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Facts 1. Onward lodged preliminary injunction (“PI”) proceedings against Niche. 2. After Niche filed its Objection to the Application, Onward submitted eight auxiliary requests! The Court 1. ruled that it is not “überwiegend warscheinlich” (predominantly probable) that the patent as granted is valid. 2. It held that auxiliary requests are generally to be rejected in PI proceedings. Comment 1. Firstly, in my opinion, the Court is right that the granted version of the patent is invalid, but I disagree with the criteria used by the Court. In my view, it is up to the defendant to prove that it is more likely than not (“predominantly probable”) that the patent is invalid, rather than the patentee having to prove that it is more likely than not that the patent is valid. As said, this would in my opinion not have led to another outcome. 2. I also disagree with the fact that one cannot invoke an auxiliary request in PI proceedings. PIs are “provisional measures and protective measures” (Art. 62 EPC). The (successful) applicant will have to prove later in proceedings on the merits that such measures were justified, i.e. that there was a valid patent in place which was infringed. As the judgment on validity is ex tunc (from the moment of the grant), even if the patent is upheld on the basis of an auxiliary request in the proceedings on the merits, the resulting patent was valid during at time the provisional measure was ordered. 3. This means that, as long as the patentee can convince the Court that it is more likely than not that that claim will be held valid, there is no legal reason not to allow them to invoke only a subclaim or a different worded claim in PI proceedings. 4. It goes without saying that the Court will have to judge, taking into consideration that these are PI proceedings, to what extent such “auxiliary requests” are allowable. In general, however, I think that there is absolutely no problem with an application for a PI being based on an auxiliary request (for example because of prior correspondence between the parties or because of a decision of the OD which is under appeal). It becomes more problematic, if such a request is made later in the proceedings in reaction to the Objection to the Application. However, if it is minor and there will be an oral hearing, it should not be impossible. 5. Of course, filing eight auxiliary requests, as was done in the present PI proceedings, should never be allowed! 6. I certainly hope that the Court of Appeal does not uphold this decision because this could cause a lot of damage to inventors who deserve protection. Some national legal systems will allow a new version of the patent to be obtained in a matter of days (the Netherlands for example), while in other countries this will be impossible. These national possibilities do not exist for a Unitary Patent, so first you have to go through central limitation proceedings which takes up precious time. We must be practical and reasonable! 7. Why is a Dutch company litigation in German against a US company before a busy German Division? There was no need to do so. They could have filed in English before the Paris Local Division or even in the Central Division, and perhaps would have obtained a better result! If you are a user of this system, ask yourself whether you should follow the advice to file in German in a busy German Division blindly. Is it truly good for you, or only good for your representatives!
Full Decision Text
Lokalkammer München UPC_CFI_693/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 17. Oktober 2025 LEITSÄTZE: 1. (Hilfs-)Anträge, mit denen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 62 EPGÜ Verfügungsanträge auf der Grundlage einer von der erteilten Fas- sung des Verfügungspatents abweichenden (alternativen) Anspruchsfassung geltend gemacht werden, um bestehenden Zweifeln am Rechtsbestand zu be- gegnen, sind in der Regel zurückzuweisen. 2. Wird vom Patentinhaber (hilfsweise) eine Änderung der Anspruchsfassung eines Patentes für erforderlich gehalten, bedeutet dies, dass das Patent in seiner er- teilten Fassung wahrscheinlich nicht gültig ist. Das Gericht kann in diesem Fall von der für das Verfahren nach Art. 62 EPGÜ allein maßgeblichen Gültigkeit des Patentes in der erteilten Fassung regelmäßig nicht überzeugt sein. UPC_CFI_693/2025 ANTRAGSTELLERIN ONWARD Medical N.V., Schimmelt 2-16, 5611 ZX Eindhoven, Niederlande vertreten durch: Matthias Helmut Traut, Peterreins Schley Patent- und Rechtsanwälte mbB ANTRAGSGEGNERIN Niche Biomedical, Inc., (doing business as ANEUVO), 10940 Wilshire Blvd. Suite 2030, Los Angeles, CA 90024, USA vertreten durch: Jan Zecher, Fish & Richardson P.C. STREITPATENT EP 3 421 081 B1 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND DES VERFAHRENS Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDER RICHTER Diese Entscheidung wurde erlassen durch den Spruchkörper 1 der Lokalkammer München: Dr. Matthias Zigann, Vorsitzender Richter Tobias Pichlmaier, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Dr. Tatyana Zhilova, rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Christian Daniel, technisch qualifizierter Richter MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 24. SEPTEMBER 2025 ENTSCHEIDUNG: 17. OKTOBER 2025 2 UPC_CFI_693/2025 Sachverhalt Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Verletzung des europäi- schen Patents EP 3 421 081 B1 (Klagepatent) in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter dem Titel “System zur Neuromodulierung” am 30. Juni 2017 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 15. April 2020 veröffentlicht. Das Klagepatent umfasst 15 Ansprüche. Der mit dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lau- tet wie folgt: System zur Neuromodulation (10), insbesondere zur Neurostimulation, zur Be- handlung eines Patienten, umfassend - zumindest eine Stimulationssteuerung (12), - zumindest ein Stimulationsmuster-Speichermittel (14), das an die Stimulati- onssteuerung (12) angeschlossen ist und Stimulationsdaten (SD) umfasst, - zumindest eine elektrische Stimulationsvorrichtung (16), - zumindest eine elektrische Schnittstelle (18) zwischen der elektrischen Sti- mulationsvorrichtung (16) und dem Patienten, wobei die elektrische Schnitt- stelle (18) an zumindest eine Bio-Schnittstelle (20) des Nervensystems des Patienten oder an das Nervensystem selbst anschließbar ist, wobei die elekt- rische Schnittstelle (18) und die Bio-Schnittstelle (20) so eingerichtet sind, dass Signale und/oder Daten von der elektrischen Schnittstelle (18) zur Bio- Schnittstelle (20) ausgetauscht werden können, vorzugsweise auch umge- kehrt, wobei es sich bei den Stimulationsdaten (SD) um vorprogrammierte Muster han- delt, die zumindest - eine räumliche Komponente (SC), die sich auf den stimulierten Teil des Ner- vensystems bezieht, - eine zeitliche Komponente (TC) umfasst, die sich auf die Zeit bezieht, zu der jede vorstehend erwähnte, räumliche Komponente angewendet wird, 3 UPC_CFI_693/2025 und wobei die Stimulationssteuerung (12) in der Lage ist, Konfigurationssignale auf der Grundlage der Stimulationsdaten (SD) an die elektrische Stimulations- vorrichtung (16) zu senden, so dass der Bio-Schnittstelle (20) über die elektri- sche Schnittstelle (18) eine elektrische Stimulation bereitgestellt werden kann, wobei die bereitgestellte elektrische Stimulation durch Stimulationsparameter gekennzeichnet ist, die im Zeitverlauf auf vorprogrammierte Art variieren. Die Antragsgegnerin ist ein Medizintechnik-Unternehmen aus Los Angeles. Sie bietet unter der Bezeichnung „ExaStim“ Stimulationssysteme in Deutschland und in Frank- reich an. Mit dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vom 30. Juli 2025 behauptet die Antragstellerin, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent. Die Antragstellerin hat b e a n t r a g t, I. der Antragsgegnerin aufzugeben, 1. es zu unterlassen, Systeme zur Neuromodulation, insbesondere zur Neurostimulation, zur Be- handlung eines Patienten, in der Bundesrepublik Deutschland und/oder in der Französischen Republik anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu ge- brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, umfassend zumindest eine Stimulationssteuerung, zumindest ein Stimulationsmuster-Speichermittel, das an die Stimula- tionssteuerung angeschlossen ist und Stimulationsdaten umfasst, zumindest eine elektrische Stimulationsvorrichtung, zumindest eine elektrische Schnittstelle zwischen der elektrischen Sti- mulationsvorrichtung und dem Patienten, wobei die elektrische Schnittstelle an zumindest eine Bio-Schnittstelle des Nervensystems des Patienten oder an das Nervensystem selbst anschließbar ist, wo- bei die elektrische Schnittstelle und die Bio-Schnittstelle so eingerich- 4 UPC_CFI_693/2025 tet sind, dass Signale und/oder Daten von der elektrischen Schnitt- stelle zur Bio-Schnittstelle ausgetauscht werden können, vorzugs- weise auch umgekehrt, wobei es sich bei den Stimulationsdaten um vorprogrammierte Muster handelt, die zumindest eine räumliche Komponente, die sich auf den sti- mulierten Teil des Nervensystems bezieht, eine zeitliche Komponente umfasst, die sich auf die Zeit bezieht, zu der jede vorstehend erwähnte, räumliche Komponente ange- wendet wird, und wobei die Stimulationssteuerung in der Lage ist, Konfigurations- signale auf der Grundlage der Stimulationsdaten an die elektrische Stimulationsvorrichtung zu senden, so dass der Bio-Schnittstelle über die elektrische Schnittstelle eine elektrische Stimulation bereitgestellt werden kann, wobei die bereitgestellte elektrische Stimulation durch Stimulationsparameter gekennzeichnet ist, die im Zeitverlauf auf vor- programmierte Art variieren, (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP 3 421 081 B1) wie beispielsweise das im Folgenden dargestellte „ExaStim Stimulations- system“, das den „ExaStim Stimulator“, das „ExaStim Programmiergerät“, das „ReCure Elektrodenpad“, und das „ReCure Stimulationskabel“ umfasst: 5 UPC_CFI_693/2025 2. hilfsweise, sofern die Lokalkammer nicht der Auffassung sein sollte, dass eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Europäischen Patents EP 3 421 081 B1 vorliegt, es zu unterlassen, Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und/oder in der Französischen Republik, Systeme zur Neuromodulation, insbesondere zur Neurostimula- tion, zur Behandlung eines Patienten, umfassend zumindest eine Stimulationssteuerung, zumindest ein Stimulationsmuster-Speichermittel, das an die Stimula- tionssteuerung angeschlossen ist und geeignet ist, Stimulationsdaten zu umfassen, zumindest eine elektrische Stimulationsvorrichtung, zumindest eine elektrische Schnittstelle zwischen der elektrischen Sti- mulationsvorrichtung und dem Patienten, wobei die elektrische Schnittstelle an zumindest eine Bio-Schnittstelle des Nervensystems 6 UPC_CFI_693/2025 des Patienten oder an das Nervensystem selbst anschließbar ist, wo- bei die elektrische Schnittstelle und die Bio-Schnittstelle so eingerich- tet sind, dass Signale und/oder Daten von der elektrischen Schnitt- stelle zur Bio-Schnittstelle ausgetauscht werden können, vorzugs- weise auch umgekehrt, wobei die Stimulationssteuerung in der Lage ist, Konfigurationssignale auf der Grundlage der Stimulationsdaten an die elektrische Stimulati- onsvorrichtung zu senden, so dass der Bio-Schnittstelle über die elekt- rische Schnittstelle eine elektrische Stimulation bereitgestellt werden kann, wobei die bereitgestellte elektrische Stimulation durch Stimula- tionsparameter gekennzeichnet ist, die im Zeitverlauf auf vorprogram- mierte Art variieren, wie beispielsweise das in Ziffer I.1 dargestellte „ExaStim Stimu- lationssystem“ wobei die Systeme zur Neuromodulation dazu geeignet und bestimmt sind, dass die Stimulationsmuster-Speichermittel Stimulationsdaten umfas- sen, bei denen es sich um vorprogrammierte Muster handelt, die zu- mindest eine räumliche Komponente, die sich auf den stimulierten Teil des Nervensystems bezieht, und eine zeitliche Komponente umfasst, die sich auf die Zeit bezieht, zu der jede vorstehend erwähnte, räumliche Komponente ange- wendet wird, zur Benutzung in einem oder beiden Staaten anzubieten und/oder zu lie- fern; (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 3 421 081 B1) 7 UPC_CFI_693/2025 3. es zu unterlassen, Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Französischen Republik, elektrische Schnittstellen, die an zumindest eine Bio-Schnittstelle des Nervensystems des Patienten oder an das Nervensystem selbst an- schließbar sind, wobei die elektrische Schnittstelle so eingerichtet ist, dass Signale und/oder Daten von der elektrischen Schnittstelle zur Bio-Schnittstelle ausgetauscht werden können, vorzugsweise auch umgekehrt, wie beispielsweise die im Folgenden dargestellte elektrische Schnittstelle mit der Bezeichnung „ReCure Elektrodenpad“: die geeignet und bestimmt sind zur Verwendung für Systeme zur Neuromo- dulation, insbesondere zur Neurostimulation, zur Behandlung eines Patien- ten, umfassend zumindest eine Stimulationssteuerung, zumindest ein Stimulationsmuster-Speichermittel, das an die Stimula- tionssteuerung angeschlossen ist und Stimulationsdaten umfasst, zumindest eine elektrische Stimulationsvorrichtung, wobei die elektrische Schnittstelle zwischen der elektrischen Stimula- tionsvorrichtung und dem Patienten angeordnet werden kann, und wo- 8 UPC_CFI_693/2025 bei die Bio-Schnittstelle so eingerichtet ist, dass Signale und/oder Da- ten von der elektrischen Schnittstelle zur Bio-Schnittstelle ausge- tauscht werden können, vorzugsweise auch umgekehrt, wobei es sich bei den Stimulationsdaten um vorprogrammierte Muster handelt, die zumindest eine räumliche Komponente, die sich auf den sti- mulierten Teil des Nervensystems bezieht, eine zeitliche Komponente umfasst, die sich auf die Zeit bezieht, zu der jede vorstehend erwähnte, räumliche Komponente ange- wendet wird, und wobei die Stimulationssteuerung in der Lage ist, Konfigurations- signale auf der Grundlage der Stimulationsdaten an die elektrische Stimulationsvorrichtung zu senden, so dass der Bio-Schnittstelle über die elektrische Schnittstelle eine elektrische Stimulation bereitgestellt werden kann, wobei die bereitgestellte elektrische Stimulation durch Stimulationsparameter gekennzeichnet ist, die im Zeitverlauf auf vor- programmierte Art variieren, zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Französi- schen Republik anzubieten und/oder zu liefern, (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 3 421 081 B1) 4. den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin innerhalb von vier (4) Wo- chen nach Zustellung der Anordnung in dieser Angelegenheit eine schriftli- che Erklärung vorzulegen, die geeignete Informationen und Unterlagen ent- hält über a. die Herkunft und die Vertriebswege der unter Ziffer I.1 – hilfsweise der unter Ziffer I.2 – und der unter Ziffer I.3 genannten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (ein- schließlich der vollständigen Namen und Anschriften der beteiligten juristischen Personen); 9 UPC_CFI_693/2025 b. die gelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen für die unter Ziffer I.1 – hilfsweise die unter Ziffer I.2 – und die unter Ziffer I.3 genannten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik; und c. die Identität aller an dem Vertrieb der unter Ziffer I.1 – hilfsweise unter Ziffer I.2 - und unter Ziffer I.3 genannten Produkte in der Bundesre- publik Deutschland und der Französischen Republik beteiligten Par- teien (einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der be- teiligten juristischen Personen). II. der Antragsgegnerin aufzugeben, innerhalb einer (1) Woche nach Zustel- lung dieser Anordnung die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1 – hilfsweise unter Ziffer I.2 – und unter Ziffer I.3 bezeichneten Produkte an einen von der Antrag- stellerin zu benennenden Gerichtsvollzieher auf ihre (die Antragsgegnerin) Kosten zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeige- führt worden ist, und innerhalb von zehn (10) Tagen nach Herausgabe an den Gerichtsvollzieher einen Nachweis über die vollständige und fristge- rechte Erfüllung der Anordnung unter Ziffer II. an die Prozessbevollmäch- tigten der Antragstellerin vorzulegen; III. die Antragsgegnerin für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen die Anord- nungen unter Ziffer I. oder II. zur Zahlung eines (ggf. wiederholtes) Zwangs- geldes an das Einheitliche Patentgericht in Höhe von bis zu EUR 250.000,- pro Produkt und/oder einen anderen vom Gericht festgesetzten Betrag für jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter Ziffern I. oder II. oder deren Nichteinhaltung zu verpflichten sowie bis zu EUR 100.000,- für jeden Tag oder Teil eines Tages, der als ganzer Tag zählt, an dem die Zuwider- handlung oder die Nichteinhaltung andauert, oder einen anderen vom Ge- richt festgesetzten Betrag; IV. die vorstehenden Anordnungen für vorläufig vollstreckbar zu erklären; 10 UPC_CFI_693/2025 hilfsweise: die vorstehenden Anordnungen für die Antragstellerin erst für vollstreckbar zu erklären, wenn sie zugunsten der Antragsgegnerin eine Si- cherheit in Form einer Hinterlegung in Höhe eines Betrages von EUR 250.000,- geleistet hat; Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die seitens der Antragsgegnerin eingereichte Schutzschrift mit Schriftsatz vom 29. August 2025 für den Fall, dass das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung das Verfügungspatent in seiner erteilten Fassung überwiegend für nicht rechtsbeständig ansehen sollte, b e a n t r a g t, die Änderung der in dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vom 30. Juli 2025 gestellten Anträge gemäß der beigefügten Anlage PS24 zuzulassen und einstweilige Maßnahmen aufgrund der entsprechenden Hilfsanträge anzu- ordnen (zu den Hilfsanträgen 1 – 8 im Wortlaut siehe Schriftsatz vom 29. August 2025, Seite 2 – 26). Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen entgegenge- treten. Sie behauptet in ihrer Erwiderung auf den Antrag auf Erlass einstweiliger Maß- nahmen – wie bereits in ihrer Schutzschrift vom 25. Juli 2025 –, der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents sei mit Blick auf die folgenden Entgegenhaltungen nicht neu: - US 2016/0263376 A1 („Yoo”), - US 2004/0082979 A1 („Tong”), - US 9,409,030 B2 („Perryman”). Die Antragsgegnerin hat daher b e a n t r a g t, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30. Juli 2025 zurückzu- weisen und den Antrag auf Zulassung einer Änderung des Verfügungsantrags vom 29. August 2025 abzulehnen. 11 UPC_CFI_693/2025 Hilfsweise, die Fortsetzung der angeblichen Rechtsverletzung von der Leistung einer Sicher- heit durch die Antragsgegnerin abhängig zu machen, deren Höhe ins pflichtge- mäße Ermessen des Gerichts gestellt wird. Höchst hilfsweise, die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit durch die Antragstellerin abhängig zu machen, deren Höhe ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird. Für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder dessen Rücknahme hat die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, 1. der Antragstellerin die Kosten des summarischen Verfahrens, einschließlich der Kosten für die Einreichung der Schutzschrift der Antragsgegnerin auf- zuerlegen und 2. die Antragstellerin zu verurteilen, der Antragsgegnerin vorläufig Kosten in Höhe von 168.000 EUR zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2025 Bezug genommen. 12 UPC_CFI_693/2025 Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen hat keinen Erfolg. A. Das Gericht sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass das Klagepatent in seiner erteilten Fassung gültig ist. Über die Gültigkeit des Klagepatents mit geän- derten Anspruchsfassungen war im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung nicht zu entscheiden. I. Fachperson Fachperson zur Beurteilung der patentgemäßen Lehre ist ein Team aus einem Medizintechniker und einem Ingenieur mit einem abgeschlossenen Hochschul- studium der Fachrichtung Medizintechnik, Biomedizintechnik oder Elektrotechnik und mehrjähriger praktischer Erfahrung im Bereich der Entwicklung von aktiven medizinischen Implantaten und deren Steuerung. II. Gegenstand des Klagepatents Das Streitpatent betrifft ein System zur Neuromodulation (insbesondere zur Neu- rostimulation). Solche Systeme kommen bei der Behandlung von Patienten zum Einsatz, etwa im Falle neurologischer Störungen wie Rückenmarksverletzungen (Absatz [0001]). Dabei verwenden im Stand der Technik bekannte Stimulations- systeme entweder die Stimulation des zentralen Nervensystems (ZNS), insbe- sondere die epidurale Elektrostimulation (EES), oder die Stimulation des periphe- ren Nervensystems (PNS), insbesondere die funktionelle Elektrostimulation (FES) (Absatz [0006]). Bei der funktionellen Elektrostimulation (FES) werden die Zielmuskeln mit Oberflächenelektroden entweder direkt durch Stimulation ihrer motorischen Fasern (neuromuskuläre Stimulation) elektrisch stimuliert oder durch eine begrenzte Reihe von Reflexen (praktisch beschränkt auf den Rück- zugsreflex) oder durch transkutane Stimulation der peripheren Nerven. 13 UPC_CFI_693/2025 Das Klagepatent beschreibt verschiedene im Stand der Technik bestehende Nachteile, wie die aus der FES resultierende Muskelermüdung, mangelnde Er- folge aufgrund umständlicher Einstellungen bei der Oberflächenmuskelstimula- tion, unerfüllte Anforderungen hinsichtlich der Selektivität (bei der transkutanen Nervenstimulation) und mangelnder Stabilität (insbesondere die Unmöglichkeit, die Elektrodenplatzierung bei der Muskelstimulation täglich genau zu reproduzie- ren, da sich die Elektroden durch Kleidung und Schweiß verschieben) (Absatz [0008]). Ziel der Erfindung sei es ausgehend davon, ein Neuromodulationssystem dadurch zu verbessern, dass die Neuromodulation und/oder Neurostimulation an die Bedürfnisse des Patienten in nahezu jeder Umgebung und im Alltag ange- passt bereitgestellt werden kann (Absatz [0009]). Die Stimulationssteuerung soll dabei in der Lage sein, auf der Grundlage der Sti- mulationsdaten Konfigurationssignale an die elektrische Stimulationsvorrichtung zu senden, so dass über die elektrische Schnittstelle eine elektrische Stimulation an die Bio-Schnittstelle abgegeben werden kann, wobei die abgegebene elektri- sche Stimulation durch Stimulationsparameter gekennzeichnet ist, die sich in vor- programmierter Weise über die Zeit ändern (Absatz [0010]). Die Erfindung basiert danach auf der Grundidee, dass die elektrischen Stimulationsparameter, die die Stimulation für den zu behandelnden Patienten definieren, in vorprogrammierter Weise zyklisch über die Zeit variieren können, also ein Zyklus mit vordefinierten Zeitpunkten für die verschiedenen Stimulationsmuster wiederholt wird (Absatz [0011]). 14 UPC_CFI_693/2025 III. Anspruch 1 des Klagepatents Ausgehend von der im Klagepatent beschriebenen Problemstellung und der in den Absätzen [0010] und [0011] skizzierten Lösung, wird mit Patentanspruch 1 ein System vorgeschlagen, dessen Anspruchsmerkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. System zur Neuromodulation (10), insbesondere zur Neurostimulation, zur Behandlung eines Patienten, umfassend 2. zumindest eine Stimulationssteuerung (12), 3. zumindest ein Stimulationsmuster-Speichermittel (14), das an die Stimulati- onssteuerung (12) angeschlossen ist und Stimulationsdaten (SD) umfasst, 4. zumindest eine elektrische Stimulationsvorrichtung (16), 5. zumindest eine elektrische Schnittstelle (18) zwischen der elektrischen Sti- mulationsvorrichtung (16) und dem Patienten, 5.1. wobei die elektrische Schnittstelle (18) an zumindest eine Bio-Schnitt- stelle (20) des Nervensystems des Patienten oder an das Nervensys- tem selbst anschließbar ist, 5.2. wobei die elektrische Schnittstelle (18) und die Bio-Schnittstelle (20) so eingerichtet sind, dass Signale und/oder Daten von der elektrischen Schnittstelle (18) zur Bio-Schnittstelle (20) ausgetauscht werden kön- nen, vorzugsweise auch umgekehrt, 6. wobei es sich bei den Stimulationsdaten (SD) um vorprogrammierte Muster handelt, die zumindest 6.1. eine räumliche Komponente (SC), die sich auf den stimulierten Teil des Nervensystems bezieht, 6.2. eine zeitliche Komponente (TC) umfasst, die sich auf die Zeit bezieht, zu der jede vorstehend erwähnte, räumliche Komponente angewendet wird, 7. und wobei die Stimulationssteuerung (12) in der Lage ist, Konfigurationssig- nale auf der Grundlage der Stimulationsdaten (SD) an die elektrische Stimu- lationsvorrichtung (16) zu senden, so dass der Bio-Schnittstelle (20) über die elektrische Schnittstelle (18) eine elektrische Stimulation bereitgestellt wer- den kann, 7.1. wobei die bereitgestellte elektrische Stimulation durch Stimulationspa- rameter gekennzeichnet ist, die im Zeitverlauf auf vorprogrammierte Art variieren. 15 UPC_CFI_693/2025 IV. Auslegung Für die Auslegung von Ansprüchen gilt grundsätzlich, dass der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Be- stimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ ist. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Pa- tentanspruch anzuwenden (UPC_CoA_335/2023). Anspruch 1 umfasst invasive, epidurale und transkutane Systeme zur Neurosti- mulation; weder aus dem Anspruch selbst noch aus der Beschreibung ergeben sich Einschränkungen zum Anwendungsbereich anspruchsgemäßer Neuromo- dulationssysteme; dies gilt sowohl für die Art der Anwendung als auch für den Einsatzbereich am oder im Körper. In anspruchsgemäßen Systemen sind vorpro- grammierte Stimulationsmuster in Form von Stimulationsdaten zur Behandlung von Patienten gespeichert; das jeweilige Stimulationsmuster ist also bereits vor der Anwendung der jeweiligen Stimulation definiert und im Systemspeicher hin- terlegt. Die Stimulationsmuster haben anspruchsgemäß zumindest eine räumliche und eine zeitliche Komponente. Mit „räumlich“ ist der zu stimulierende Teil des Ner- vensystems des Patienten gemeint, wobei im Patentanspruch sprachlich etwas unpräzise vom „stimulierten Teil“ (statt „zu stimulierender Teil“) die Rede ist. Da zumindest eine räumliche Komponente gegeben sein muss, ist eine einzige räumliche Komponente (Wirkort), also ein bestimmter Stimulationsort bereits ausreichend. Ebenso verhält es sich mit der zeitlichen Komponente, die sich auf die Zeit der Anwendung der räumlichen Komponente bezieht. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wird mit dieser Komponente bestimmt, wann und wie lange die jeweilige Stimulation erfolgt; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gibt die zeitliche Komponente die Zeit an, zu der Elektroden zur Stimulation aktiv sind. Die Parteien verstehen dieses Merkmal übereinstimmend und zutreffend. 16 UPC_CFI_693/2025 Die elektrische Stimulation, die mit dem anspruchsgemäßen System bereitge- stellt werden soll, beruht – wie gezeigt – auf zeitlich und räumlich determinierten (vorprogrammierten) Mustern. Mit Merkmal 7.1 wird der zeitliche Aspekt noch durch Stimulationsparameter spezifiziert, die „im Zeitverlauf auf vorprogram- mierte Art variieren“. Nach dem Vortrag der Antragstellerin kann es sich bei den genannten Parametern etwa um Frequenz, Stromstärke, Pulsbreite oder Elekt- rodenkonfiguration handeln; Varianz bedeute in diesem Zusammenhang, dass sich die Stimulation entsprechend dem festgelegten Muster über die Zeit hinweg systematisch ändere (Antrag Textziffer 58). In Absatz [0011] des Klagepatents heißt es: The invention is based on the basic idea that in the context of neuromodula- tion, especially neurostimulation, the electrical stimulation parameters defin- ing the stimulation for the subject to be treated can vary cyclically over time in a pre-programmed manner, i.e. one cycle with pre-defined timings for the various stimulation patterns is repeated over and over again. Aus Sicht der Antragsgegnerin sind mögliche Zeitparameter etwa die Länge der aufeinanderfolgenden Schritte oder die Gesamtdauer der Behandlung, wobei diese Parameter eine variierende zeitliche Stimulation ermöglichten (Erwiderung Textziffer 178). Damit verstehen die Parteien auch dieses Merkmal übereinstim- mend und zutreffend. Die Stimulation mit den vorprogrammierten Stimulationsmustern erfolgt an- spruchsgemäß mit einer elektrischen Stimulationsvorrichtung, mit der die Stimu- lationsdaten als elektrische Impulse über eine elektrische Schnittstelle der Vor- richtung zum Patienten übertragen werden, um beim Patienten zielgerichtet ei- nen neuromodulatorischen Reiz zu erzeugen. Die elektrische Schnittstelle ist zu diesem Zweck an eine Bioschnittstelle des Nervensystems des Patienten (oder an das Nervensystem selbst) anschließbar. Die Bio-Schnittstelle ist von der An- tragstellerin treffend als „Wirkort“ am zu behandelnden menschlichen Körper be- zeichnet worden. Im Falle einer transkutanen Stimulation ist die betreffende Bio- Schnittstelle des Nervensystems die menschliche Haut, wobei eine bestimmte 17 UPC_CFI_693/2025 Stelle ausgewählt wird, an dem der stimulatorische Reiz erfolgen soll. Der Pa- tentanspruch lässt allerdings offen, wie Daten in die umgekehrte Richtung erho- ben und übertragen werden sollen. Merkmal 5.2 lautet: „…wobei die elektrische Schnittstelle (18) und die Bio-Schnittstelle (20) so eingerichtet sind, dass Signale und/oder Daten von der elektrischen Schnitt- stelle (18) zur Bio-Schnittstelle (20) ausgetauscht werden können, vorzugs- weise auch umgekehrt,…“ Nachvollziehbar ist, dass Signale von der Stimulationsvorrichtung über die Schnittstelle zum menschlichen Körper gesandt werden, um dort beispielsweise über die Haut als Impulse an die entsprechenden Nerven weitergegeben zu wer- den. Es erschließt sich aber nicht, wie umgekehrt Daten von der Bioschnittstelle (Haut) an die elektrische Schnittstelle übermittelt werden können sollen; zumin- dest fehlt jede Erläuterung dazu, wie die Bioschnittstelle selbst entsprechende Daten generieren kann. V. Gültigkeit des Klagepatents Es bestehen angesichts des von der Antragsgegnerin vorgebrachten Stands der Technik erhebliche Zweifel, dass Anspruch 1 des Klagepatents in seiner erteilten Fassung nach Art. 54 EPÜ als neu und damit patentfähig bewertet werden kann. 1. Grundsatz Eine ausreichend sichere Überzeugung nach Regel 211.2 VerfO in Verbindung mit Art. 62 Abs. 4 EPGÜ erfordert, dass es das Gericht zumindest für überwie- gend wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist und das Patent verletzt wird. Eine ausreichend sichere Überzeu- gung besteht, wenn es das Gericht als überwiegend wahrscheinlich ansieht, dass das Patent gültig ist (UPC_CoA_335/2023). 2. Entgegenhaltung “Yoo” Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Gegenstand von Anspruch 1 sei ge- genüber dem Stand der Technik nicht neu, da die mit Anspruch 1 unter Schutz gestellte Merkmalskombination bereits in der Entgegenhaltung „Yoo“ offenbart 18 UPC_CFI_693/2025 worden sei. Die Antragstellerin hat demgegenüber behauptet, in „Yoo“ seien die Merkmale 6.1, 6.2 und 7.1 nicht offenbart; dem folgt das Gericht nicht. Zunächst ist festzustellen, dass „Yoo“ unstreitig ein System zur Neuromodulation offenbart, welches der Behandlung von Patienten dient. Dieses System verfügt über eine Stimulationssteuerung und ein Mittel zur Speicherung von auf Stimula- tionsdaten beruhenden Stimulationsmustern. Ferner offenbart „Yoo“ eine elektri- sche Stimulationsvorrichtung und eine elektrische Schnittstelle zwischen der elektrischen Stimulationsvorrichtung und dem Patienten, wobei die elektrische Schnittstelle an eine Bio-Schnittstelle des Nervensystems des Patienten an- schließbar ist. Nach Ansicht des Gerichts offenbart „Yoo“ auch anspruchsgemäß vorprogram- mierte Stimulationsmuster mit räumlicher und zeitlicher Komponente, die über den Zeitverlauf variiert: a. Merkmal 6.1 – räumliche Komponente der Stimulationsdaten Mit Blick auf Merkmal 6.1 (räumliche Komponente der vorprogrammierten Stimu- lationsmuster) argumentiert die Antragstellerin, bei „Yoo“ erfolge die Aktivierung der Elektroden losgelöst von einem bestimmten Wirkort im Nervensystem, wie es Merkmal 6.1 fordere; eine gezielte Ansprache unterschiedlicher Wirkorte im Ner- vensystem finde nach „Yoo“ nicht statt. Eine Information darüber, welcher Teil des Nervensystems stimuliert werden solle, ergebe sich bei „Yoo“ ausschließlich aus der Positionierung der Oberflächenelektroden am gewünschten Wirkort, nicht aber aus den Stimulationsdaten. Da nach Anspruch 1 des Klagepatents für ein vorprogrammiertes Stimulations- muster bereits eine räumliche Komponente ausreicht, bedarf es der gezielten An- sprache unterschiedlicher Wirkorte entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Ob „Yoo“ entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin (Erwiderung Textziffer 151 ff.) auch unterschiedliche Wirkorte offenbart, kann daher dahinste- hen. Soweit die Antragstellerin behauptet, bei „Yoo“ erfolge die Aktivierung der Elekt- roden losgelöst von einem bestimmten Wirkort im Nervensystem, steht dies im 19 UPC_CFI_693/2025 Widerspruch zum eigenen Vortrag der Antragstellerin, wonach das leitfähige Bau- teil in der in Absatz [0127] beschriebenen Ausführungsform von „Yoo“ um einen Nerv herum implantiert wird, um das durch die Elektrode erzeugte elektrische Feld auf den Zielnerv zu fokussieren. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, der Wirkort ergebe sich bei „Yoo“ nicht aus den Stimulationsdaten, hält dem die Antragsgegnerin zutreffend entgegen, dass „Yoo“ ein Stimulationsprotokoll beschreibt, mit dem verschiedene Zeilen von Elektroden aktiviert werden können, um die Stimulation auf den Zielnerv auszu- richten. Ausdrücklich heißt es etwa in Absatz [0308] von „Yoo“: “… In the embodiment of FIG.32, each of the stimulators can be connected to a device 50/400 which is able to independently activate the stimula- tors in order to provide spatial or spatial temporal patterns of stimula- tion according to a therapy protocol stored in the device, …” Soweit die Antragstellerin meint, eine Information darüber, welcher Teil des Ner- vensystems stimuliert werden solle, ergebe sich bei „Yoo“ – entgegen der patent- gemäßen Lösung – ausschließlich aus der Positionierung der Oberflächenelekt- roden am gewünschten Wirkort, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin zu Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents der Ort der Stimula- tion davon abhängt, wo die elektrische Schnittstelle am menschlichen Körper an- gebracht wird (Antragsschrift Textziffer 54). Damit werden bereits mit „Yoo“ vorprogrammierte Stimulationsdaten mit räumli- cher Komponente offenbart. b. Merkmal 6.2 – zeitliche Komponente der Simulationsdaten „Yoo“ offenbart auch ein Stimulationssystem mit einer zeitlichen Komponente im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents. Die Antragstellerin räumt die Offenbarung einer Zeitkomponente in „Yoo“ ein (siehe Stellungnahme zur Schutzschrift, Textziffer 39 ff. betreffend Absatz [0202] der Entgegenhaltung „Yoo“). Sie hält dies aber nicht für ausreichend, da an- spruchsgemäß ein Bezug der zeitlichen auf die räumliche Komponente gefordert werde (Kombination von zeitlicher und räumlicher Komponente). 20 UPC_CFI_693/2025 Auch einen solchen Bezug beider Komponenten zueinander offenbart „Yoo“, wenn es dort etwa in Absatz [0236] heißt: „…One stimulation protocol can have a first step where a stimulation signal is provided by all the elements of rows 1 and 10, a second step where a stimulation signal is provided by rows 4 and 10, and a third where stimulation is provided by rows 8 and 10. In each step, unique row activation is pro- vided for 1 minute, and within a 30 minute stimulation period…” Damit kommt klar zum Ausdruck, das mit einem Stimulationsprotokoll verschie- dene Zeilen von Elektroden (räumliche Komponente) in bestimmter zeitlicher Ab- folge (zeitliche Komponente) aktiviert werden können. Daraus folgt ein räumlich- zeitliches Stimulationsmuster, wie es in Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents be- schrieben wird. c. Merkmal 7.2 – zeitlich variierende Stimulationsparameter „Yoo“ offenbart auch, dass in einem solchen Stimulationssystem Stimulationspa- rameter im Zeitverlauf variieren können. Dabei kann die Varianz nach dem Vor- trag der Antragstellerin zum Beispiel die Parameter Frequenz, Stromstärke, Puls- breite oder Elektrodenkonfiguration betreffen. In Absatz [0412] von „Yoo“ heißt es: „…The options of modifying the stimulation frequency (between 2 Hz and 50 Hz), the stimulation amplitude, and even the site of stimulation, provides fur- ther tools for the clinician to program a „customized stimulation profile“ for a stimulation protocol that will improve long-term compliance to, for example, SAFN therapy. Changes in the stimulation waveform (e.g., sinusoidal) and pulse width may also contribute to achieving effective therapy. Und weiter in Absatz [0413]: „Some side effects, such as potential issues associated with paresthesia … may be circumvented by using stimulation protocols with time-varying paradigms of stimulation in the case of the SAFN and other targets dis- closed herein. This may include, for example, periodic increases and de- creases in stimulation amplitude, pulse width, frequency, waveform, or 21 UPC_CFI_693/2025 any other relevant parameter. For example, rather than turning the stimu- lation signal off, it may be reduced by 30-50% in terms of duration or ampli- tude over a selected interval. These changes may occur over periods of milliseconds, seconds, minutes, or hours. Moreover, one or more of these parameters may be varied simultaneously or at different pre-de- termined times. These changes can be controlled by the stimulation proto- col of a device 50. Damit sind die mit Merkmal 7.1 im Zeitverlauf (vorprogrammiert) variierbaren Sti- mulationsparameter eindeutig bereits in „Yoo“ offenbart. B. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. August 2025 gestellten Hilfsanträge, mit denen der Erlass einstweiliger Maßnahmen aufgrund geänderter Fassungen von Antrag 1 des Klagepatents beantragt wurde, waren ebenfalls zurückzuweisen. I. Zulässigkeit von Anträgen nach Regel 263 VerfO im Verfahren nach Art. 62 EPGÜ Änderungsanträge nach Regel 263 VerfO sind auch im Verfahren des einstweili- gen Rechtsschutzes grundsätzlich zulässig. Das hat das Berufungsgericht be- reits in seiner Entscheidung UPC_CoA_182/2024 festgestellt, in der Gegenstand der Erweiterung ein Antrag auf vorläufige Kostenerstattung war. II. Änderung der Anspruchsfassung bei Zweifeln am Rechtsbestand des Patents Einstweilige Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ können nicht erlassen werden, wenn das geltend gemachte Patent einer geänderten Anspruchsfassung bedarf, um gültig zu sein. Entsprechende (Hilfs-)anträge sind daher zurückzuweisen. Dies gilt sowohl dann, wenn solche (Hilfs-)anträge bereits mit dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gestellt werden, als auch dann, wenn diese – wie hier – erst im Laufe des Verfahrens, etwa in Reaktion auf Vortrag der Gegen- seite zum mangelnden Rechtsbestand, unter Verweis auf Regel 263 VerfO ge- stellt werden. 22 UPC_CFI_693/2025 (Hilfs-)Anträge, mit denen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 62 EPGÜ Verfügungsanträge auf der Grundlage einer von der erteilten Fas- sung abweichenden (alternativen) Anspruchsfassung geltend gemacht werden, um bestehenden Zweifeln am Rechtsbestand zu begegnen, sind in der Regel zurückzuweisen: Wird vom Patentinhaber (hilfsweise) eine Änderung der An- spruchsfassung eines Patentes für erforderlich gehalten, bedeutet dies, dass das Patent in seiner erteilten Fassung wahrscheinlich nicht gültig ist. Das Gericht kann in diesem Fall von der für das Verfahren nach Art. 62 EPGÜ allein maßgeb- lichen Gültigkeit des Patentes in der erteilten Fassung regelmäßig nicht über- zeugt sein. Das summarische Verfahren zum Erlass einstweiliger Anordnungen hat auch nicht den Zweck, dass Maßnahmen angeordnet werden, obwohl das geltend ge- machte Patent in seiner erteilten Anspruchsfassung erkennbar mangelhaft ist. Die Lokalkammer hat daher bereits in der Entscheidung vom 10.10.2023 (UPC_CFI_17/2023) deutlich gemacht, dass die nach Art. 62 Abs. 4 EPGÜ und Regel 211 Nr. 2 VerfO erforderliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Rechtsbestandes eines Patentes allein die im Zeitpunkt der Antragstellung be- stehende Fassung betrifft: Regel 211 Nr. 2 VerfO bezieht sich ausdrücklich auf „das betreffende Patent“ und nicht auf ein in seinen Ansprüchen geändertes Pa- tent. Die Frage, ob ein Patent in einer geänderten Fassung Bestand haben kann, stellt sich nur, wenn im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder einer Nichtigkeitswider- klage Anträge auf Änderung des Patentes nach Regel 30 VerfO gestellt werden. Regel 30 ist im Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ nicht anwendbar. Alternative Anspruchsfassungen sind im Verfügungsver- fahren kein Prüfungsgegenstand. Es liegt in erster Linie in der Verantwortung des Erfinders, seine Erfindung in einer erteilungsfähigen Fassung zum Patent anzumelden. Entsprechende Fehler bei der Anmeldung können zwar zu einem späteren Zeitpunkt – etwa nach Regel 30 VerfO – korrigiert werden. Auf Basis eines in der Anspruchsfassung mangelhaft angemeldeten und erteilten Patentes ist allerdings der Erlass einstweiliger Maß- nahmen nicht gerechtfertigt. Dies stellt für den Inhaber auch keine unzumutbare 23 UPC_CFI_693/2025 Härte oder Eigentumsbeeinträchtigung dar: Der Erfinder hat es selbst in der Hand, die Erteilung einer rechtsbeständigen Anspruchsfassung zu erwirken. Er darf aber von Rechts wegen nicht erwarten, auch im Falle erheblicher Mängel der Anmeldung zu jedem Zeitpunkt umfassenden Rechtsschutz aus einem feh- lerhaft erteilten Patent beanspruchen zu können. C. I. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 69 EPGÜ. Der Antrag auf Erlass einstwei- liger Maßnahmen hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Vorläufige Kostenerstattung Der Antrag der Antragsgegnerin auf vorläufige Kostenerstattung in Höhe von 168.000,00 € war zurückzuweisen. Das Gericht kann nach Regel 211.1 (d) VerfO auch im Verfahren betreffend den Erlass einstweiliger Maßnahmen eine vorläufige Kostenerstattung anordnen. Da- bei sind die Kosten nach Regel 151 (e) VerfO zu schätzen. Auch wenn die Anfor- derungen an den entsprechenden Parteivortrag nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, da es sich lediglich um eine vorläufige Kostenerstattung handelt, erfordert ein entsprechender Antrag zumindest eine nachvollziehbare Darlegung, so dass das Gericht gemäß Regel 152.1 VerfO die Angemessenheit und Verhältnismä- ßigkeit der Forderung prüfen kann. Mit der Schutzschrift vom 25. Juli 2025 wurde ohne nähere Begründung eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von 135.000,00 € geltend gemacht. Mit einer Schutzschrift vom 1. August 2025, die das Klagepatent, aber einen anderen po- tentiellen Antragsgegner betrifft, wurde demgegenüber für eine nahezu identi- sche Schutzschrift von einer anderen Anwaltskanzlei ohne nähere Begründung eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von 80.000,00 € geltend gemacht. Zum Betrag in Höhe von 168.000,00 €, welcher für anwaltliche Tätigkeiten im Verfah- 24 UPC_CFI_693/2025 ren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen angefallen sein soll, hat die Antragsgeg- nerin lediglich pauschal vorgetragen, es seien Anwaltskosten in mindestens die- ser Höhe angefallen, was anwaltlich versichert werde. Diese Angaben zu den angefallenen Kosten sind nicht ansatzweise nachvollzieh- bar und überprüfbar. Hinzu kommt, dass die angegebenen Beträge stark vonei- nander abweichen und damit willkürlich gegriffen erscheinen. Auf dieser Basis kann keine vorläufige Kostenerstattung erfolgen, auch nicht in Bezug auf einen jedenfalls angefallenen Mindestbetrag. Denn auch hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Die abgegebene anwaltliche Versicherung reicht insoweit schon deswegen nicht aus, weil sie nicht von einem substantiierten Vortrag getragen ist. 25 UPC_CFI_693/2025 Aus den vorgenannten Gründen ergeht durch den Vorsitzenden Richter Dr. Zigann, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Zhilova, den technisch qualifizierten Richter Dr. Da- niel und den Berichterstatter Pichlmaier folgende Entscheidung I. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vom 30. Juli 2025 sowie die hierzu mit Schriftsatz vom 29. August 2025 gestellten Hilfsanträge werden zu- rückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für die Einreichung der Schutzschrift, trägt die Antragstellerin. III. Der Antrag der Antragsgegnerin auf vorläufige Kostenerstattung wird zurückge- wiesen. Dr. Zigann Matthias Digital unterschrieben von Matthias ZIGANN Vorsitzender Richter ZIGANN Datum: 2025.10.16 13:00:10 +02'00' Dr. Zhilova Tatyana Signature numérique de Tatyana Zhilova Rechtlich qualifizierte Richterin Zhilova Date : 2025.10.16 13:17:59 +02'00' Pichlmaier Tobias Günther Digital unterschrieben von Tobias Günther Pichlmaier Berichterstatter Pichlmaier Datum: 2025.10.16 12:38:08 +02'00' Dr. Daniel CHRISTIAN Digital unterschrieben von CHRISTIAN DANIEL Technisch qualifizierter Richter DANIEL Datum: 2025.10.17 07:09:29 +02'00' Digital unterschrieben von Anja Für den Hilfskanzler Anja Mittermeier Mittermeier Datum: 2025.10.17 08:55:20 +02'00' INFORMATIONEN ZUR VOLLSTRECKUNG (Art. 82 EPGÜ, Art. Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO) Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen 15 Kalendertagen ab Zustellung der Entscheidung beim Beru- fungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73 (2) a) EPGÜ, R. 220.1 (c), 224.1 (b) VerfO). 26
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