UPC_CFI_730/2025 – Nera v Xiaomi
- Court
- Local Division Hamburg
- Date
- Outcome
- Partially Granted
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Application for costs for appeal Facts 1. The Local Division had decided that the non-EU Xiaomi entity cannot be sued at the offices of Xiaomi GmbH (the German subsidiary). 2. Nera appealed that decision, but lost. 3. With respect to costs, the Court of Appeal had stated that the Local Division should decide these in their final decision. 4. The Division decided with respect to the costs in appeal, that these should be borne by the claimant. 5. Defendant now requests in cost proceedings to award the costs for the appeal with respect to this procedural dispute. The Court 1. After general considerations about costs the Court states the following: a. Normally, it is reasonable that in UPC proceedings a lawyer and a patent attorney act for a client. Because of the strict timelines, it may sometimes be reasonable to have more than two representatives. b. In this matter, a procedural point, it would have been economically prudent to have only one lawyer conduct the matter (instead of three); c. The Court therefore deducts two thirds of the costs for the lawyers; d. Only when costs are not plausible, it is necessary to request a specification of the work done; e. It is reasonable that at least one person of the client is present during the oral hearing; f. The Court costs can also be claimed; g. Costs for cost proceedings are generally not reimbursable. 2. The Court refers to other Divisions an orders confidentiality with respect to the costs of the representatives. Comment 1. To work with three attorneys on a simple procedural point. “Simple” because it was quite clear from the beginning that the The Hague Convention does not allow this type of service! 2. The JR is much more practical than for instance the LD in Brussels which required a precise specification of all the work done by the representatives. This is according to the JR not necessary if the amounts and hours are plausible. 3. I sincerely hope that the Court of Appeal will rule that the amounts for representation are not entitled to confidentiality. It is very important for users of the system to be able to see what has been charged by representatives for UPC proceedings. Although quality of representation should be the first consideration for a potential user, efficiency (no three lawyers for a simple procedural point!) and (overall) costs are also considerations for potential users.
Full Decision Text
Unified PatentCourt Hamburg - Lokalkammer EinheitlichesPatentgericht Juridiction unifiée : du brevet UPCCFI730/2025 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 05/01/2026 HEADNOTES: 1. In principle, a party is always entitled to be represented before the EPO by a legal representative and a patent attorney jointly, i.e. by two authorised representatives, Art. 48(4) UPCA. 2. However, appeal proceedings under Rule 220.2 RoP concerning a specific procedural issue do not require the involvement of more than one authorised representative, R. 151.1 R.P. 3. The upper limit of reimbursable representation costs cannot be used for the assessment of costs in appeal proceedings under R. 220.2 R.P. concerning procedural sub-issues. 4. A party to the dispute must always be allowed to participate in an oral hearing before the UPC with at least one natural person and to incur the corresponding travel expenses. 5. Even if a party is successful in proceedings for the assessment of costs under Rule 150 of the RoP, it must generally bear its own costs incurred in the cost proceedings. KEYNOTES Application for a cost decision, Rule 151 RoP; reasonable cost for representation, R. 152 RoP; Article 48(4) UPCA; appeal proceedings pursuant Rule 220.2 RoP; ceiling of reimbursable costs. HEADNOTES: 1. Grundsätzlich ist eine Partei stets berechtigt, sich vor dem EPG von einem Rechts- und einem Patentanwalt gemeinsam vertreten zu lassen, mithin von zwei Prozessbevollmächtigten, Art. 48 (4) EPGÜ. 2. Ein Berufungsverfahren nach R. 220.2 VerfO über eine bestimmte prozessrechtliche Frage macht hingegen keine Einschaltung von mehr als einem Prozessbevollmächtigten erforderlich, R. 151.1 VerfO. 3. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten ist für die Kostenfestsetzung in Berufungsverfahren nach R. 220.2 VerfO über prozessuale Teilfragen nicht heranziehbar. 4. Es ist einer Streitpartei stets zuzubilligen, mit mindestens einer natürlichen Person an einer mündlichen Verhandlung des EPG teilzunehmen und entsprechende Reisekosten zu generieren. 5. Selbst wenn eine Partei im Rahmen eines Verfahrens zur Kostenfestsetzung nach R. 150 VerfO erfolgreich ist, muss sie in der Regel die auf das Kostenverfahren entfallenden eigenen Kosten selbst tragen. KEYNOTES Antrag auf Kostenfestsetzung, R.151 VerfO; Angemessene Kosten der Vertretung, R. 152 VerfO; Art 48 (4) EPGÜ; Berufungsverfahren gem. R. 220.2 VerfO; Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten. KLÄGERIN Nera Innovations Ltd. Vertreten durch Dr. Thomas Adam (Klägerin) - Suite 23, The Hyde Building, The Park, Carrickmines - 18 - Dublin - IE BEKLAGTE 1. Xiaomi Communications Co., Ltd. Klageschrift zugestellt am 23/08/2024 (Beklagte) - No. 019, 9th Floor, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Peking - CN Vertreten durch: Eva Acker 2. Xiaomi Inc. Klageschrift zugestellt am 23/08/2024 (Beklagte) - No. 006, 6th floor, Yard 33, Middle Xierqi Road, Haidian District - 100089 - Peking - CN Vertreten durch: Eva Acker 3. Xiaomi Technology Netherlands B.V. Klageschrift zugestellt am 25/04/2024 (Beklagte) - Prinsens Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL Vertreten durch: Eva Acker 4. Xiaomi Technology Germany GmbH Klageschrift zugestellt am 25/04/2024 (Beklagter) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE Vertreten durch: Eva Acker STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT GEGENSTAND DES ANTRAGS Antrag auf Kostenfestsetzung (R.151) für das Berufungsverfahren gem. R. 220.2 VerfO ENTSCHEIDENDER RICHTER Berichterstatter Dr. Schilling KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Lokalkammer hatte mit Anordnung vom 24. April 2024 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, die Zustellung an die Beklagten zu 1) und 2) über ihre deutsche Niederlassung, Xiaomi Technology Germany GmbH, Niederkasseler Lohweg 175, 40547 Düsseldorf, zu bewirken (UPCCFI173/2024, ORD22417/2024). Die Lokalkammer hatte ausgeführt, da die Beklagten zu 1) und 2) ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten des EPGÜ haben und diese Gesellschaften weder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung noch eine eigene ständige oder vorübergehende Niederlassung in den Vertragsstaaten des EPGÜ haben, die Zustellung nach den Regeln 273 und 274 VerfO erfolgen muss. Diese Bestimmungen verlangen zumindest einen ersten Zustellungsversuch gemäß Regel 274.1 (a) (ii) und (iii) VerfO. 2. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 07. Mai 2024 Berufung gemäß R. 220.2 VerfO erhoben. Das Berufungsgericht hat mit Anordnung vom 06. August 2024 (UPCCoA205/2024, APL 24585/2024, GRUR-RS 2024, 28964) die Berufung der Klägerin nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und die Anordnung der Lokalkammer bestätigt und die Kostenentscheidung des diesbezüglichen Berufungsverfahrens der Endentscheidung des Gerichts erster Instanz überlassen. 3. In der Entscheidung vom 10. Juli 2025 (UPCCFI173/2024) hat die Lokalkammer in Ziffer IV. zur Kostenfolge folgendes angeordnet: Die Gerichtskosten der Verletzungsklage hat die Klägerin zu tragen. Von den Gerichtskosten der Widerklage hat die Klägerin 20% zu tragen; im Übrigen tragen die Beklagten die Gerichtskosten der Widerklage. Ihre eigenen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen, mit Ausnahme der mit dem Berufungsverfahren zum Az. UPCCoA205/2024, APL 24585/2024 über die Zustellung der Klageschrift verbundenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat. 4. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 5. Die Beklagten begehren im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. August 2025, die Kosten für die Vertretung im Berufungsverfahren APL24585/2024 UPCCoA205/2024, die gemäß der Endentscheidung der Lokalkammer von der Klägerin zu tragen sind, festzusetzen sowie der Klägerin die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen. Sie begehren in der Sache ferner eine Erstattung, der anteilig von der Klägerin zu tragenden Kosten der Widerklage. 6. Sie beantragen zudem die in der Tabelle auf Seite 5 des Schriftsatzes aufgeführten Erklärungen und Beweisstücke, die in dem Antrag auf Kostenfestsetzung grau unterlegt oder als vertraulich gekennzeichnet sind (Randnummern: 2, 3, 12, 16; Anlagenkonvolute FBD-CD 1 und 2), als vertraulich einzustufen nach Regeln 262.1 und 2 VerfO. 7. Sie tragen vor, im Berufungsverfahren am 30. Mai 2024 eine Stellungnahme zur teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin und am 3. Juni 2024 eine Berufungserwiderung eingereicht zu haben. Weitere Kosten seien wegen der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 6. Juni 2024 und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstanden. Aufgrund der rechtlichen Komplexität hinsichtlich der Frage der Zustellung sei es erforderlich gewesen, ein Team von drei Rechtsanwälten mit der Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen. 8. Sie machen geltend, dass die Klägerin von den Gerichtsgebühren der Nichtigkeitswiderklage nach der Kostengrundentscheidung 20% zu tragen habe. Sie meinen ferner, dass der Klägerin die gesamten Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen seien. 9. Der Berichterstatter hat mit Anordnung vom 18.08.2025 darauf hingewiesen, dass die Höchstgrenze der festzusetzenden Rechtsverfolgungskosten sich schon deshalb nicht am Gesamtstreitwert des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz orientieren kann, weil allein die prozessuale Frage der Form der Zustellung der Klageschrift im Berufungsverfahren in Rede stand. Zudem wäre eine angemessene Reduzierung des Deckels zu erwägen, da es ausschließlich um die Teilfrage der Zustellung ging. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß Ziffer 1. nur die Kosten für das Berufungsverfahren umfasst, im Schriftsatz aber auch eine anteilige Kostenerstattung verauslagter der Gerichtsgebühren der Nichtigkeitswiderklage begehrt werden. Eine Rechtsgrundlage für das Kostenfestsetzungsverfahren selbst eine Kostenfestsetzung begehren zu können, dürfte nicht bestehen. 10. Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend, dieser sei teilweise unbegründet und daher in jenem unbegründeten Umfang zurückzuweisen. Sie macht geltend, die zulässige Kostenobergrenze sei im konkreten Einzelfall erheblich zu reduzieren. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei nur eine eng begrenzte prozessuale Rechtsfrage gewesen, nämlich ob die Klage an eine deutsche Niederlassung einer außerhalb der EPG-Mitgliedstaaten befindlichen Beklagten zugestellt werden kann. Für die Bemessung eines Streitwerts, der sich regelmäßig nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin richtet, spiele diese prozessuale Frage keine Rolle. Ausschlaggebend für den Streitwert allein seien üblicherweise Fragen patentrechtlicher Art wie Auslegung und Verletzung sowie Lizenz- oder Erschöpfungsfragen, um die es hier nicht gegangen sei. 11. Sie meint, es dürfe bezweifelt werden, dass drei Rechtsanwälten bei einem überschaubaren Arbeitsaufwand von insgesamt 15 Seiten inhaltlicher Begründung und einer zweistündigen Verhandlung zu einer speziellen prozessualen Rechtsfrage Vertretungskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien. Nach dem Beibringungsgrundsatz trage die Beklagte als Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe ihrer Kosten. 12. R. 152.1 VerfO eröffne die alleinige Möglichkeit, Kosten der Vertretung im Hauptsacheverfahren erstattet zu verlangen. Eine Erstattung von Vertretungskosten, die im Rahmen des eigenständigen Kostenfestsetzungsverfahrens nach R. 150 ff. VerfO entstanden sind, sei in der Verfahrensordnung des EPG hingegen nicht vorgesehen. 13. Ferner hätten die Beklagten in Ziffer 1 ihres Antrags nur die Festsetzung von Kosten des Berufungsverfahrens (APL24585/2024 UPCCoA205/2024) beantragt. Soweit sie darüber hinaus die Erstattung der verauslagten Gerichtsgebühren für die Nichtigkeitswiderklage (CC42059/2024 UPCCFI424/2024) begehren, bestehe dafür auf Basis des derzeitigen Antrags keine Rechtsgrundlage. 14. Gegen die Geheimhaltungsanträge erhebt die Klägerin keine Einwände. ANTRÄGE DER PARTEIEN: 15. Die antragstellenden Beklagten beantragen daraufhin mit Schriftsatz vom 08. September 2025 zuletzt, 1. die Kosten für das Berufungsverfahrens, die von der Klägerin zu tragen sind, in Höhe von EUR [..] (EUR [..] hiervon Vertretungskosten) festzusetzen, 2. die Kostentragungspflicht der Klägerin für das Kostenfestsetzungsverfahren nach Ermessen des Gerichts festzustellen, umfassend die bereits entstandenen Kosten von derzeit EUR [..] sowie etwaige weitere Kosten welche noch nachträglich festgesetzt werden müssen, 3. die Kosten für die Widerklage auf Nichtigkeit, die von der Klägerin zu tragen sind, in Höhe von EUR 3.800 festzusetzen, 4. die Klägerin hat die festgesetzten Beträge innerhalb der vom Berichterstatter festgelegten Frist an die Beklagte zu zahlen. 16. Die Klägerin beantragt, 1. den Antrag der Beklagten nach Ziffer 1. zurückzuweisen, soweit er auf die Festsetzung von Vertretungskosten gerichtet ist, mangels jeglicher Nachweise zu deren Entstehung und Höhe, soweit er auf die Festsetzung von Gerichtsgebühren im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens in Höhe von EUR 3.800,00 gerichtet ist; und 2. den Antrag der Beklagten nach Ziffer 2. zurückzuweisen; hilfsweise, die Anträge der Beklagten nach Ziffer 1. und 2. teilweise zurückzuweisen und die erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen des Gerichts angemessen zu reduzieren. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 17. Der zulässige Antrag auf Kostenfestsetzung ist nur teilweise erfolgreich. I. GRUNDSÄTZE 18. Gemäß Art. 69 (1) EPGÜ trägt die unterlegene Partei in der Regel die angemessenen und verhältnismäßigen Rechtskosten und sonstigen Ausgaben der obsiegenden Partei, sofern nicht Billigkeitsgründe etwas anderes erfordern. Die Obergrenze wird gemäß der Verfahrensordnung festgelegt. 19. Nach R. 152.1 und 151.2 VerfO ist der Antragsteller berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern. Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Zu den Kosten des Rechtsstreits zählen die im konkreten anhängigen oder streitigen Verfahren tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Hierzu zählen insbesondere die in R. 151(d) VerfO aufgeführten Kostenpunkte. 20. Nach Erwägungsgrund (1) des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 zur Tabelle der Obergrenzen schränkt Artikel 69 des Übereinkommens die allgemeine Regel, dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, durch eine Reihe von Grundsätzen ein, die bei der Kostenentscheidung des Gerichts als wichtige Schutzbestimmung dienen, indem Ausnahmen von der allgemeinen Regel gestattet werden oder ihre Anwendung beschränkt wird. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten ist nur eine der Schutzbestimmungen gegen eine übermäßige Kostenerstattung und wird bei der Kostenentscheidung des Gerichts als letzte angewendet. Zuerst können nur angemessene und verhältnismäßige Prozesskosten und sonstige entstandene Auslagen der obsiegenden Partei gegenüber der unterlegenen Partei geltend gemacht werden. Darüber hinaus können aber auch Billigkeitserwägungen einen II. ANWENDUNG 24. Gemäß den obigen Grundsätzen sind die von den Beklagten geltend gemachten sonstigen Aufwendungen, wie anteilige Reise- und Gerichtskosten, wie beantragt, die Kosten der rechtlichen Vertretung indes nur anteilig erstattungsfähig. 1. Kosten für die Vertretung im Berufungsverfahren a) Vertretung durch Prozessbevollmächtigte 25. Grundsätzlich ist eine Partei stets berechtigt, sich vor dem EPG von einem Rechts- und einem Patentanwalt gemeinsam vertreten zu lassen, mithin von zwei Prozessbevollmächtigten, Art. 48 (4) EPGÜ (vgl. LD Hamburg, UPCCFI123/2024, Entscheidung vom 01. August 2025 – Alexion vs Samsung, Rn. 24). Während auch eine höhere Anzahl an Prozessbevollmächtigten 21. Im Ausgangspunkt müssen, damit die Kosten für eine Erstattung in Betracht kommen, sie daher insgesamt angemessen und zweckmäßig sein. Dies ist stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Die in den Artikeln 3 und 14 der Richtlinie 2004/28 genannten Ziele sind dabei zu gewährleisten, nämlich ein hohes Schutzniveau für europäische Patente zu gewährleisten und zu verhindern, dass eine geschädigte Partei davon abgehalten wird, rechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Rechte einzuleiten (LD Hamburg, UPCCFI123/2024, Entscheidung vom 01. August 2025 – Alexion vs Samsung, Rn. 20; LD Düsseldorf, UPCCFI363/2023, Entscheidung vom 14. April 2025 – Seoul Viosys vs expert; UPCCFI16/2024, Entscheidung vom 22. April 2025, mn. 16 – Ortovox vs Mammut). Sie dienen auch dazu sicherzustellen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, 28. April 2022 – C-531/20). – NovaText vs Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; EuGH, 28. April 2022 – 559/20 – Koch Media vs Funke; EuGH, 28. Juli 2016 – C-57/15 – United Video Properties vs Telenet; LD Düsseldorf, UPCCFI16/2024, Entscheidung vom 22. April 2025 Ortovox vs Mammut, Rn. 17). Diese Grundsätze gelten ebenfalls bei der Rechtsverteidigung in gleichem Maße. 22. Unter Berücksichtigung dessen ist „angemessen“ im Wesentlichen als „erforderlich“ zu definieren. Für eine vernünftige und rationale Partei ist entscheidend, ob die Handlungen, die die Kosten verursacht haben, objektiv erforderlich und geeignet waren, um das legitime Ziel des Verfahrens zu erreichen (LD Hamburg, UPCCFI123/2024, Entscheidung vom 01. August 2025 – Alexion vs Samsung, Rn. 21; LD Düsseldorf, UPCCFI16/2024, Entscheidung vom 22. April 2025 Ortovox vs Mammut, Rn. 18). Dabei geht es bei der Kostenfestsetzung nicht um die Frage, ob ein erhobenes Rechtsmittel sinnvoll gewesen ist – die ist, wie hier, ggf. eine Frage der Kostengrundentscheidung der Kammer – sondern, ob die darauf bezogenen Aufwendungen objektiv erforderlich und angemessen gewesen sind. 23. Der Schwerpunkt der Prüfung der Angemessenheit liegt in erster Linie auf der Höhe der entstandenen Kosten. Die Kosten der Handlung müssen nach R. 152.1 ferner verhältnismäßig sein, das in einem angemessenen Verhältnis zur Sache stehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie den Streitwert, die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit und Komplexität der relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie die Erfolgsaussichten der Maßnahme nicht überschreiten. Hierbei ist eine ex ante-Beurteilung vorzunehmen (LD München (Spruchkörper 2), UPCCFI696/2024, Entscheidung vom 19. März 2025 – MSG Maschinenbau vs EJP Maschinenbau, Rn. 18 – 22). in komplexeren Verfahren angemessen sein kann, nicht zuletzt um das strenge Fristenregime der Verfahrensordnung einhalten zu können, kann bei der Behandlung von rein prozessualen Fragen, wie hier, auch das Gegenteil der Fall sein. Wie bereits mit Anordnung vom 18. August 2025 hingewiesen, stand allein die prozessrechtliche Frage der Form der Zustellung der Klageschrift im Berufungsverfahren in Rede. Für die Verteidigung der Beklagten in der Berufung der Klägerin gegen die die Beklagten zu 1) und 2) begünstigende Entscheidung der Kammer hätte sich eine ökonomisch denkende Partei allein von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und nicht von dreien. Während letzteres in dem Hauptsacheverfahren aus Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage nebst Anträgen auf hilfsweise Änderung des Klagepatents angemessen gewesen sein mag, was hier nicht zu entscheiden ist, betraf die vorliegende Berufung nach R. 220.2 VerfO allein eine bestimmte prozessrechtliche Frage. Die Bearbeitung dieser Frage machte keine Einschaltung von mehr als einem Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass bis dato noch keine gänzlich gesicherte Rechtspraxis des EPG bestanden hatte, weil andere Lokalkammern eine andere Praxis verfolgt hatten, denn die Regeln des Haager Übereinkommens als solche sind seit Jahrzehnten bekannt und geklärt, nur eben nicht das Rangverhältnis einzelner Regeln in der Verfahrensordnung des EPG stand im Streit. Auch aus Art. 48 (4) EPGÜ lässt sich nichts anderes ableiten, da hier allein eine nicht-technische Frage in Rede stand, so dass die Einschaltung eines Patentanwalts – von der Klägerin ohnehin nicht geltend gemacht – ebenfalls nicht angezeigt war (vgl. BeckOK PatR/Kiefer, 38. Ed. 15.7.2023, EPGÜ Art. 69 Rn. 23). b) Anteilige Reduktion 26. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind daher um zwei Drittel zu reduzieren auf EUR [..]. Ein weiterer Nachweis der Kosten ist indes nicht erforderlich. Gemäß R. 156.1 VerfO kann der Berichterstatter für alle nach dieser Vorschrift geltend gemachten Kosten den schriftlichen Nachweis verlangen. Das Verlangen des schriftlichen Nachweises liegt daher im Ermessen des Berichterstatters („kann“). Zwar hat die Klägerin die fehlende Belegvorlage beanstandet. Indes kann im Kostenfeststellungsverfahren grundsätzlich auch ohne Vorlage schriftlicher Nachweise entschieden werden. Der Berichterstatter hat lediglich in Fällen, in denen die Angaben zu den Kosten nicht als plausibel und nachvollziehbar erachtet werden, die Vorlage entsprechender Nachweise anzuordnen (LD Hamburg, UPCCFI123/2024, Entscheidung vom 01. August 2025 – Alexion vs Samsung, Rn. 25). 27. Hierfür bestand vorliegend kein Anlass. Denn die Beklagten haben zur Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten ausreichende Angaben gemacht, nämlich dass sie im Berufungsverfahren am 30. Mai 2024 eine Stellungnahme zur teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin und am 3. Juni 2024 eine Berufungserwiderung eingereicht haben und dass weitere Kosten sind wegen der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 6. Juni 2024 und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstanden sind, d.h. einschließlich der Reisezeit. Der auf eine Rechtsanwältin herunterzurechnende Ansatz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und nach Grund und Höhe angemessen. c) Keine Anwendung der Obergrenze 28. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten ist im Streitfall nicht heranziehbar und rechtfertigt auch in der Sache keine höhere Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die vom Verwaltungsausschuss festgesetzte Obergrenze ist, wie ausgeführt, nur eine der Schutzbestimmungen gegen eine übermäßige Kostenerstattung und als letzte anzuwenden. Nicht angemessene Aufwendungen sind daher nicht deswegen erstattungsfähig, weil die Obergrenze, selbst unter einer angemessenen Reduzierung, oberhalb des geltend gemachten Betrages läge. Vorliegend ist wiederum zu beachten, dass sich diese Verwaltungsvorschrift ersichtlich nicht mit prozessualen Berufungen befasst, sondern allein mit verschiedenen Klagverfahren (vgl. Richtlinien für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten vom 24. April 2024; Link). 29. Es ist daher unerheblich, dass der Streitwert des Verletzungsverfahrens, um dessen Zustellung der Klageschrift es in der Berufung nach R. 220.2 VerfO ging, von der Kammer auf 1,5 Mio. EUR festgesetzt worden war. Denn der Gegenstandswert des Berufungsverfahren würde sich ohnehin nur auf einen Bruchteil dieses Wertes belaufen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Gerichtsgebühr für ein Verfahren dieser Art nach Tabelle IV in der Gebührentabelle sich auf EUR 1.500,- beläuft und damit nur auf nur rund acht Prozent des Wertes von EUR 11.000,- nebst der weiteren wertabhängigen EUR 8.000,- für die streitgegenständliche Verletzungsklage. 2. Reisekosten 30. Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten war hingegen zu entsprechen. Die Klägerin hat hier von vornherein nur die für eine Rechtsanwältin und eine natürliche Person aus dem Hause der Beklagten angefallenen Kosten in Ansatz gebracht und die parallel verhandelten beiden weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht ermäßigend berücksichtigt. Es ist einer Streitpartei stets zuzubilligen, mit mindestens einer natürlichen Person an einer mündlichen Verhandlung des EPG teilzunehmen und entsprechende Reisekosten zu generieren Parteien (vgl. BeckOK PatR/Kiefer, 38. Ed. 15.7.2023, EPGÜ Art. 69 Rn. 35). Eine weitere Reduzierung war angesichts der schon nur anteilig berechneten Höhe der Aufwendungen von zweimal gut EUR [..] aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht vorzunehmen. 3. Gerichtsgebühren 31. Verauslagte Gerichtsgebühren sind nach R. 151 (d) VerfO, abhängig von der Kostengrundentscheidung, erstattungsfähig. Hier waren nach der Kostengrundentscheidung der Kammer vom 10. Juli 2025 in Ziffer IV. von den Gerichtskosten der Widerklage von der Klägerin 20% zu tragen. In dieser Höhe sind daher die von den Beklagten verauslagten Gerichtsgebühren für die Widerklage erstattungsfähig, mithin EUR 3.800,00. 4. Kosten für die Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren 32. Nach der Rechtsprechung des EPG Berufungsgerichts (Entscheidung vom 6. Juni 2025, UPCCoA618/2024 Verfahren zur Kostenfestsetzung nach R. 150 ff. VerfO sind summarische Verfahren, die vom Berichterstatter entschieden werden. Die Zuerkennung einer Erstattung der zusätzlichen Kosten, die einem Verfahren zur Kostenfestsetzung als solchem zuzurechnen sind, ist in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen. Dies würde den Parteien einen Anreiz geben, erhebliche Ressourcen für diese summarischen Verfahren aufzuwenden. Eine Kostenentscheidung über die im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten hinaus in der Verfahrensordnung nicht beabsichtigt. Selbst wenn eine Partei im Rahmen eines Verfahrens zur Kostenfestsetzung nach R. 150 VerfO erfolgreich ist, muss sie in der Regel die auf das Kostenverfahren entfallenden eigenen Kosten selbst tragen. III. GEHEIMHALTUNGSANTRÄGE 33. Den Anträgen auf Geheimhaltung nach R. 262.1 und 2 VerfO war zu entsprechen. Es besteht gesicherter Rechtsprechung der Kammern des EPG, dass die Angaben zu den aufgewandten Anwaltskosten geheimhaltungsbedürftige Informationen im Sinne dieser Vorschrift darstellen (vgl. nur ZK Paris, Anordnung vom 08. September 2025, UPCCFI724/2025 – Microsoft vs Suinno Mobile, mwN). ANORDNUNG: 1. Die Klägerin hat den Beklagten EUR [..] für deren Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren zum Az. UPCCoA205/2024, APL 24585/2024, zu erstatten, sowie weitere Aufwendungen in Höhe von EUR [..] und weitere Kosten der Partei in Höhe von EUR [..]. 2. Die von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Gerichtskosten für die Widerklage auf Nichtigkeit werden auf EUR 3.800 festgesetzt. 3. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen. 4. Je Partei hat die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst zu tragen. 5. Die Klägerin hat die festgesetzten Beträge innerhalb eines Monats an die Beklagte zu zahlen. 6. Die nachfolgend aufgeführten Erklärungen und Beweisstücke, die in dem Antrag auf Kostenfestsetzung vom 11. August 2025, eingereicht in App_34587/2025, grau unterlegt oder als vertraulich gekennzeichnet sind (Beweisstücke), werden als vertraulich eingestuft (Regel 262.2 VerfO EPG): Randnummer: 2, 3, 12, 16, Anlagenkonvolut FBD-CD 1 und Anlagenkonvolut FBD-CD 2 (Informationen hinsichtlich der Kosten der Beklagten) 7. Es wird angeordnet, dass die Informationen, die der Vertraulichkeit nach Ziffer 6. unterliegen, einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegen, d.h. von jedem, der aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger, Gerichtsbediensteter oder in anderer Weise) davon Kenntnis erlangt, vertraulich behandelt werden und nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden dürfen, es sei denn, er hat außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt; 8. Es wird darauf hingewiesen, 1. dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Ziffer 6. auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens weiter gilt, es sei denn, dass die streitige Information Personen aus den Kreisen, die üblicherweise Zugang zu solchen Informationen haben, bekannt oder ohne weiteres zugänglich wird; 2. dass die gemäß Ziffer 6. vertraulich zu behandelnden Informationen von allen Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger, oder in sonstiger Weise) davon Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln sind und dass sie außerhalb dieses Verfahrens nicht verwendet oder offengelegt werden dürfen, es sei denn, sie haben außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt; 3. dass das Gericht im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung dem Verpflichteten für jede Zuwiderhandlung ein wiederkehrendes Zwangsgeld auferlegen und dieses sofort vollstrecken kann; 9. Die unter Ziffer 6. genannten Informationen sind von der Akteneinsicht durch Dritte auszuschließen (Art. 58 EPGÜ i.V.m. Regel 262.1(b), 262.2 VerfO EPG); dies gilt auch für die vorliegende Anordnung des Gerichts, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen gemäß Ziffer 6. unmittelbar oder mittelbar erörtert werden; 10. Vor der Veröffentlichung der Urteilsgründe oder sonstiger Bekanntmachungen sind alle darin enthaltenen Informationen, die unter Ziffer 6. fallen, gemäß Regel 262.1(a), 262.2 VerfO EPG zu schwärzen. INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG Eine Partei, die durch eine der in R. 157 VerfO genannte Entscheidung beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen, R. 221 Abs. 1 VerfO ERLASSEN AM 05 JANUAR 2026 Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling Berichterstatter -
Key Holdings
- For simple procedural points, it may be economically prudent to use fewer legal representatives than for complex matters, and the Court may deduct costs for excessive representation.
- Costs for cost proceedings are generally not reimbursable.
- A precise specification of work done by representatives is only necessary if the claimed costs are not plausible.
- The confidentiality of representation costs is a debated issue, with arguments for transparency for users of the system.
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