UPC_CFI_999/2025 – Nanoval v ALD

Court
Central Division Paris
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Same revocation proceedings Facts 1. The claimant, ALD, started revocation proceedings in the Central Division Paris against Nanoval. 2. Nanoval filed a Preliminary objection requesting a. to declare that the case is not admissible; b. alternatively, to suspend the case until the Local Division Munich has ruled on the Counterclaim for revocation lodged by a subsidiary of ALD in infringement proceedings pending there. 3. The JR dismissed the Preliminary objection. 4. Nanoval asked for review. The Court (full panel) 1. The argument that ALD and its subsidiary in the German proceedings are in fact the same party is rejected. These companies are not the same companies and have each a different interests with respect to the revocation (citing UPC_CoA_464/2024). 2. You also cannot call ALD a straw man, as it has its own activities and employees. 3. The decisions by the Court of Justice of the European Union that were relied on with respect to different companies belonging to the same group are decisions in competition cases. This is a patent case. 4. The Court also refused to stay the proceedings. The only basis for this would be R. 295(m) RoP, where the proper administration of justice so requires. This is not the case here. 5. Leave for appeal was refused. Comment 1. An SME wants to enforce its patent in the UPC. The defendant files a Counterclaim for revocation. So far, so good. However, the parent company of the defendant then starts a revocation procedure in the Central Division. 2. The SME complains that these tactics will make enforcing its patent far more expensive, and that there is no good reason for it. 3. The Court decides that the companies are different and that the parent company, which initiated the revocation proceedings, cannot be considered a straw man. This is all absolutely correct. 4. However, if it indeed transpires that the action is intended to cause financial hardship and the claimant cannot provide convincing reasons why it has a clear interest in bringing an identical revocation action to the action pending in Munich, I disagree with the decision not to stay. 5. What constitutes proper administration of justice? In my opinion, it certainly does not involve inflicting financial hardship on an SME that uses the UPC to enforce its rights. Allowing such tactics would create an even higher barrier for SMEs to enforce their patents. This has nothing to do with “proper administration of justice”. 6. I cannot see any disadvantage in staying the proceedings, especially as the proceedings in Munich are already at an advanced stage, with the Counterclaim for revocation already filed. 7. Is it efficient for two Divisions to spend their time and efforts on essentially the same case? 8. While it is always possible that you may have different views on whether or not to stay, I think it goes (too) far to not even allow an appeal. On the contrary it would be beneficial if the Court of Appeal could provide some guidance on how to deal with this type of strategy.

Full Decision Text

Central Division Paris UPC CFI 999/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, betreffend die Überprüfung gemäß R. 333 VerfO eines Einspruchs gemäß R. 19 VerfO erlassen am 26. Januar 2026 Leitsätze: 1. Für das Vorhandensein eines eigenen Interesses an einer Nichtigkeitsklage neben der bereits erhobenen Nichtigkeitswiderklage eines verbundenen Unternehmens ist eine eigene Geschäftstätigkeit des Klägers maßgeblich. Auf den Grad der Verbindung der betroffenen Unternehmen kommt es dabei nicht an. Verbundene Unternehmen sind nicht schon dann „dieselbe Partei“ im Sinne von Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ, wenn es sich um Mutter- und Tochterunternehmen handelt. Auch der Grad der Kontrolle ist kein maßgebliches Kriterium, soweit das betroffene Unternehmen eine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübt. 2. Die Prüfung der Einheitlichkeit des Unternehmens im Rahmen einer Kartellklage hat andere Voraussetzungen und hat anderweitige Interessen zu berücksichtigen, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht übertragbar sind. Stichworte: Strohmann, Parteiidentität im Sinne von Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ In der Rechtssache (Hauptsache): UPC CFI 999/2025 zwischen der ALD France S.A.S, 62 rue Louise Drevet, Lieu-dit Pra Paris, 38360 Noyarey, Frankreich, vertreten durch ihren CEO Serge Bertrand, ebenda, Klägerin und Antragsgegnerin Verfahrensvertreter: Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Dr. Bolko Ehlgen mitwirkende Patentanwälte: Fuchs Patentanwälte Partnerschaft mbB, Patentanwalt Christian Läufer, Tower 185, Friedrich-Ebert- Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main gegen Nanoval GmbH & Co. KG, Kienhorststraße 61-65, 13403 Berlin, Deutschland, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Christian Gerking, ebenda Beklagte und Antragstellerin Verfahrensvertreter: Pfenning Meinig & Partner mbB Patentanwälte Dr. Hannes Bock und Dr. Stefan Golkowsky, Joachimsthaler Straße 10-12, 10719 Berlin mitwirkend: PENTARC Rechtsanwälte PartG mbB, Schmellerstraße 4, 80337 München, Rechtsanwälte Dr. Jan Phillip Rektorschek und Dipl.-Ing. Tobias Baus, LL.M. Spruchkörper/Kammer Spruchkörper 3 der Zentralkammer Paris Verfahrenssprache: Deutsch Mitwirkende Richter: Diese Anordnung wurde erlassen durch − Maximilian Haedicke, rechtlich qualifizierter Richter und vorsitzender Richter − Tatyana Zhilova, rechtlich qualifizierte Richterin − Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter. Gegenstand des Verfahrens: Nichtigkeitsklage betreffend EP 3 083 107 B1; Regel 19 VerfO – Einspruch; Antrag auf Überprüfung gemäß R 333 VerfO Sachverhalt: 1. Die Klägerin im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren und Antragsgegnerin (im Folgenden: „Klägerin“) hat am 6. Oktober 2025 Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Streitpatent EP 3 083 107 B1 eingelegt. 2. Die Beklagte im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren und Antragstellerin (im Folgenden: „Beklagte“) hatte bei der Lokalkammer München am 3. Mai 2025 gegen die Muttergesellschaft der Klägerin, die ALD Vacuum Technologies GmbH, Verletzungsklage erhoben (UPC CFI 384/2025). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die ALD Vacuum Technologies GmbH am 7. August 2025 eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents vor der Münchner Lokalkammer erhoben (UPC CFI 659/2025). 3. Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 hat die Beklagte Einspruch nach Regel 19 der Verfahrensordnung (VerfO) eingelegt. 4. Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung der Lokalkammer München auszusetzen. 5. Gemäß Regel 19 (5) VerfO hat die Klägerin am 1. Dezember 2025 auf den Einspruch erwidert. Sie hat beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. 6. Am 9. Dezember 2025 hat der Berichterstatter den Einspruch zurückgewiesen. 7. Am 22. Dezember 2025 hat die Beklagte einen Antrag auf Überprüfung der Anordnung des Berichterstatters vom 9. Dezember 2025 gestellt. 8. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: 9. Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Sie habe das Ziel, die hinsichtlich der Unternehmensgröße im Vergleich zur Klägerin sehr viel kleinere Beklagte durch den damit verbundenen Mehraufwand und Kostendruck zu beeinträchtigen. 10. Die Klage bringe weder neue rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte vor. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei daher nicht ersichtlich. Vielmehr diene das Verfahren vor der Zentralkammer offenbar allein dazu, zusätzlichen Aufwand für die Beklagte (und für das EPG) zu verursachen. 11. Es sei davon auszugehen, dass tatsächlich gar nicht die hiesige Klägerin als juristische Person, sondern deren Muttergesellschaft, die ALD Vacuum Technologies GmbH, und damit die Beklagte und Widerklägerin aus dem Münchner Verfahren die tatsächliche Klägerin im hiesigen Verfahren sei. Die hiesige Klägerin sei nichts anderes als ein „Strohmann“ und agiere ausschließlich als Vehikel für ihre Muttergesellschaft, die Beklagte im Münchner Verfahren. Daraus ergebe sich eine doppelte Anhängigkeit der Sache, was zur Unzulässigkeit der später eingereichten Klage, also der hiesigen Klage, führen müsse. 12. Bei der hiesigen Nichtigkeitsklägerin und der Beklagten im Verfahren vor der Lokalkammer München handele es sich um „dieselbe Partei“ im Sinne des Art. 33 EPGÜ. 13. Die Ausgangslage unterscheide sich grundlegend von derjenigen in der Entscheidung Meril v. Edwards (UPC CFI 255/2023). Zum Zeitpunkt der dortigen Erhebung der Nichtigkeitsklage sei im parallelen Verletzungsverfahren noch keine Widerklage auf Nichtigerklärung anhängig gewesen. Im vorliegenden Fall sei die Widerklage auf Nichtigerklärung vor Einreichung der nunmehrigen Nichtigkeitsklage durch das Tochterunternehmen erhoben worden. 14. Hilfsweise solle das Verfahren bis zur Entscheidung der Lokalkammer München ausgesetzt werden. Die Münchner Lokalkammer habe den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Juni 2026 gesetzt. 15. Im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des Berichterstatters trägt die Beklagte unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen ergänzend folgendes vor: 16. Verbundene Unternehmen können auch dann als „dieselbe Partei“ im Sinne von Art. 33 (4) EPGÜ gelten, wenn eine Entscheidung gegen sie dieselbe Wirkung hätte. 17. Dadurch, dass das Mutterunternehmen die hiesige Klägerin kontrolliere, würde eine Verletzungshandlung des Tochterunternehmens/der hiesigen Klägerin (etwa weil die Zuständigkeit für die Verletzungshandlungen innerhalb des Konzerns zur Umgehung des ausgeurteilten Unterlassungsanspruchs auf das Tochterunternehmen verlagert werden) einen ordnungsmittelwürdigen Verstoß des Mutterunternehmens gegen den Unterlassungstitel bedeuten. 18. In der Rechtssache C 97/08 (Urteil vom 10. September 2009) hat der EuGH in Rz. 61 ausgeführt, dass es für die Annahme identischer Interessen – und damit einer „Parteiidentität“ – innerhalb eines Konzerns ausreiche, wenn die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft hält. 19. Die Beklagte beantragt, die Anordnung vom 9. Dezember 2025 durch den Spruchkörper zu überprüfen und dahingehend abzuändern, dass die Nichtigkeitsklage, wie mit Einspruch vom 11. November 2025 beantragt, abgewiesen wird, hilfsweise das Nichtigkeitsverfahren bis zur Entscheidung über die parallele Nichtigkeitswiderklage vor der Lokalkammer München (UPC CFI 659/2025) ausgesetzt wird. Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte, für den Fall der Bestätigung der Anordnung durch den Spruchkörper bzw. der Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung, die Berufung gegen die Entscheidung über den Einspruch der Beklagten zuzulassen. 20. Die Klägerin beantragt, 1. die Anordnung des Berichterstatters vom 9. Dezember 2025 betreffend einen Einspruch gemäß R. 19 VerfO auf den Antrag auf Überprüfung der Beklagten hin zu bestätigen, 2. die Anträge der Beklagten auf Abänderung der Anordnung zurückzuweisen, und 3. den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. 21. Die Klägerin trägt Im Wesentlichen folgendes vor: 22. Die Zentralkammer Paris sei für die Nichtigkeitsklage zuständig, da die hiesige Klägerin eine eigenständige Partei und kein Strohmann sei. Die vor der Lokalkammer München anhängige Verletzungsklage (UPC CFI 384/202) („Verletzungsklage“) sei nicht zwischen denselben Parteien erhoben worden. Dieses Verletzungsverfahren oder die darin erhobene Nichtigkeitswiderklage der deutschen Muttergesellschaft der Klägerin, der ALD Vacuum Technologies GmbH („ALD Deutschland“), könne daher nicht zu einer ausnahmsweise abweichenden Zuständigkeit nach Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ führen. 23. Die Klägerin sei im Jahr 2007 in das französische Handelsregister eingetragen worden und übe eine eigene Geschäftstätigkeit aus. Sie habe im Geschäftsjahr 2024 einen Nettojahresumsatz von 8.429.885 EUR erzielt. Zudem verfüge die Klägerin über ein Nettoumlaufvermögen von 19.525.310 EUR mit einem Eigenkapitalanteil in Höhe von 331.557 EUR, und somit über erhebliche eigene Vermögenswerte. Zuletzt seien ihr Personalkosten in Höhe von 1.649.131 EUR für durchschnittlich 16,1 Mitarbeiter entstanden. 24. Der Rechtsmissbrauchseinwand könne nicht im Wege des Einspruchs geltend gemacht werden. Der Einspruch könne nur auf konkret enumerierte Gründe gestützt werden kann. Rechtsmissbrauch zähle nicht dazu. 25. Der Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts schließe nicht aus, dass ein Patent von verschiedenen Rechtssubjekten, selbst wenn diese organisatorisch oder geschäftlich miteinander verbunden sind, mit unterschiedlichen Klagen angefochten werden kann, selbst wenn diese auf denselben Nichtigkeitsgründen beruhen. 26. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin würde ihre Unternehmensgröße ausnutzen, um die sehr viel kleinere Beklagte durch den damit verbundenen Mehraufwand und Kostendruck zu beeinträchtigen, sei unzutreffend und irrelevant. 27. Es lasse sich ein Rechtsmissbrauch auch nicht aus einem „fehlenden Rechtsschutzinteresse“ herleiten. Die Klägerin habe ein Interesse, sich gegen nicht rechtsbeständige Patente der Beklagten zur Wehr zu setzen. 28. Der hilfsweise gestellte Antrag der Beklagten auf Aussetzung sei nicht begründet, da davon auszugehen sei, dass die Lokalkammer München auch ohne Aussetzung zeitlich vor der Zentralkammer Paris entscheiden wird. Eine Aussetzung würde an möglichen widersprüchlichen Entscheidungen somit nichts ändern. 29. Im Rahmen der Erwiderung auf den Antrag auf Überprüfung trägt die Klägerin unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen ergänzend folgendes vor: 30. In dem Überprüfungsantrag vom 22. Dezember 2025 erhebe die Beklagte weitgehend eine neue Begründung, die nicht Gegenstand des Einspruchs war. Dies betreffe insbesondere die Ausführungen zu einer vermeintlichen Erstreckung der Rechtskraft (S. 3 des Überprüfungsantrags), den Verweis auf die Rechtssache des EuGH C 97/08 (S. 4 des Überprüfungsantrags) sowie die Behauptung, die ALD Deutschland kontrolliere die Klägerin (S. 4 ff des Überprüfungsantrags). 31. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht auf ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits an. Ein hinreichendes eigenes Interesse der klagenden Partei liege bereits vor, wenn das Unternehmen vor Erhebung der Verletzungsklage bzw. dem ersten Rechtsstreit existierte und das Unternehmen am Markt tätig ist, also insbesondere Waren vertreibt. Gründe 32. Der Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Berichterstatters gemäß R. 333 VerfO ist zulässig, da er innerhalb der Frist gemäß R. 333.2 VerfO gestellt wurde. Die aufgrund eines Einspruchs ergangene Anordnung ist als eine vom Panel zu überprüfende verfahrensleitende Anordnung zu qualifizieren (vgl. Beschluss des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts („CoA“) vom 21. März 2024, UPC COA 486/2023, Netgear/Huawei). 33. Das Panel bestätigt die Entscheidung des Berichterstatters auf Grundlage der im wesentlichen gleichen Erwägungen, wie sie in der Anordnung des Berichterstatters zugrunde liegen, und nimmt vollumfänglich auf diese Bezug. 1. 34. Bei der Klägerin im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren, ALD France S.A.S, und der Beklagten ALD Vacuum Technologies GmbH im Verfahren vor der Lokalkammer München handelt es sich nicht um dieselbe Partei im Sinne des Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ. Daher ist die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht wegen Parteiidentität unzulässig. 35. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die ALD France S.A.S Net als Klägerin im hiesigen Verfahren und die ALD Vacuum Technologies GmbH als Beklagte und Widerklägerin im Münchner Verfahren nicht „dieselbe Partei“. Weder stimmen die Interessen der Parteien in einem solchen Maße überein, dass ein gegen die eine Partei ergangenes Urteil Rechtskraft gegenüber der anderen entfaltet, noch tritt die Klägerin als "Strohmann“ für die ALD Vacuum Technologies GmbH auf. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beklagten in der Erwiderung nichts zu ändern. 36. Wie den vom Berichterstatter zitierten Anordnungen der Zentralkammer Paris vom 13. November 2023, UPC CFI 255/2023 (Rn. 29 ff.) und vom 1. September 2025, UPC CFI 258/2025 (Rn. 21) sowie insbesondere der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 25. November 2025, UPC CoA 464/2024, UPC CoA 457/2024, UPC CoA 458/2024, UPC CoA 530/2024, UPC CoA 532/2024, UPC CoA 533/2024, UPC CoA 21/2025, UPC CoA 27/2025 (im Folgenden: „UPC CoA 464/2024, et al.“) (Rn. 27 ff.) zu entnehmen ist, verlangt das Konzept „derselben Parteien“, dass die Parteien identisch sind. Allerdings können die Interessen zweier juristischer Personen in einem solchen Maße übereinstimmen, dass ein gegen eine von ihnen ergangenes Urteil Rechtskraft gegenüber der anderen entfaltet (res judicata). In einem solchen Fall sind die Personen für die Zwecke des Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ als ein und dieselbe Partei anzusehen (UPC CoA 464/2024, et al Rn. 28). a) 37. Die ALD France S.A.S Net und die ALD Vacuum Technologies GmbH sind nicht dasselbe Unternehmen. Die ALD France S.A.S. Net ist auch nicht aufgrund einer Strohmanneigenschaft als „dieselbe Partei“ im Sinne des Art. 33 Abs. 4 S. 2 zu behandeln. 38. Die Kriterien hierfür wurden in der Anordnung des Berichterstatters ausführlich dargestellt. Der Begriff des Strohmanns bezieht sich auf ein Unternehmen, das nur formell existiert, ohne eine wirkliche oder nennenswerte Geschäftstätigkeit aufweisen zu können. Indizien für die Strohmanneigenschaft eines Unternehmens sind das Fehlen eigenen Vermögens und eigener Mitarbeiter. Die Umstände müssen den Schluss zulassen, dass das Unternehmen benutzt wird, um die wahre Identität des Eigentümers zu verschleiern oder um Tätigkeiten auszuführen, die dieser nicht direkt ausführen will oder kann. Das trifft auf die Klägerin nicht zu. b) 39. Die ALD France S.A.S. Net ist auch nicht aufgrund mit der ALD Vacuum Technologies GmbH übereinstimmender Interessen als „dieselbe Partei“ im Sinne des Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ zu behandeln. Die Interessen der ALD France S.A.S Net und der ALD Vacuum Technologies GmbH stimmen nicht in einem solchen Maße überein, dass ein gegen eine von ihnen ergangenes Urteil Rechtskraft gegenüber der anderen entfalten würde. 40. Wie bereits dargelegt, ist für das Vorhandensein eines eigenen Interesses eine eigene Geschäftstätigkeit maßgeblich. Auf den Grad der Verbindung der betroffenen Unternehmen kommt es dabei nicht an. Verbundene Unternehmen sind nicht schon dann „dieselbe Partei“ im Sinne von Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ, wenn es sich um Mutter- und Tochterunternehmen handelt (vgl. UPC CoA 464/2024, et al Rn. 30). Auch der Grad der Kontrolle ist kein maßgebliches Kriterium, soweit das betroffene Unternehmen eine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübt. 41. Auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 97/08 (Urteil vom 10. September 2009) führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Prüfung der Einheitlichkeit des Unternehmens im Rahmen einer Kartellklage hat andere Voraussetzungen und hat anderweitige Interessen zu berücksichtigen. Dort ging es um die Zurechnung der Zuwiderhandlung des Wettbewerbsverstoßes in Bezug auf Mutter- und Tochterunternehmen. Dass der EuGH im spezifischen rechtlichen Kontext des Wettbewerbsrechts festgestellt hat, dass der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, auch wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht, und dass das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, insbesondere wenn diese Tochtergesellschaft nicht der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, insbesondere wenn diese Tochtergesellschaft nicht selbstständig über ihr eigenes Verhalten auf dem Markt entscheidet, sondern in allen wesentlichen Punkten die ihr von der Muttergesellschaft erteilten Weisungen ausführt, bedeutet nicht, dass die beiden Unternehmen keine getrennte Rechtspersönlichkeit haben, sondern betrifft nur die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens im Hinblick auf die gemeinsame Haftung der Muttergesellschaft (Anordnung der Zentralkammer Paris vom 13. November 2023, UPC CFI 255/2023 Rn. 44). 42. Auch die in diesem Zusammenhang vom EuGH festgestellte widerlegliche Vermutung, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – Rs. C 97/08 Rn. 60) dient lediglich dazu, der Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen. Für diese Zurechnung sind die Weisungen der Muttergesellschaft maßgeblich (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – Rs. C 97/08 Rn. 58). Im Rahmen des Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ ist nach Rechtsprechung des Berufungsgerichts hingegen gerade nicht auf die Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft abzustellen, sondern auf die Identität der Parteien bzw. ihrer Interessen (UPC CoA 464/2024, et al Rn. 27). Von einer Übereinstimmung der Interessen von Mutter- und Tochtergesellschaft ist dabei nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. UPC CoA 464/2024, et al Rn. 30). 43. Der abweichende Maßstab rechtfertigt sich daraus, dass Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ allein der Vermeidung paralleler Verfahren und der Vermeidung konfligierender Entscheidungen dient (vgl. UPC CoA 464/2024, et al Rn. 29). Der EuGH selbst stellte im Rahmen des Art. 21 EuGVÜ (heute: Art. 29 EuGVVO), der einen vergleichbaren Regelungszweck enthält, ebenfalls nicht auf die Einflussnahme auf die andere Partei ab, sondern darauf, ob die Interessen der Parteien identisch und voneinander untrennbar sind (EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 – Rs. C-351/96 Rn. 25). 44. Die Beklagte trägt nach R 171.1 VerfO die Beweislast für die fehlende Geschäftstätigkeit der Klägerin. Dass die Klägerin keine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübt, hat die Beklagte nicht hinreichend bewiesen. Vielmehr spricht das Tätigwerden der Klägerin auf dem französischen Markt für eine eigene Geschäftstätigkeit. c) 45. Wie bereits in der Anordnung des Berichterstatters ausgeführt, kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die Ausgangslage im vorliegenden Fall von derjenigen in der Entscheidung Meril v. Edwards (UPC CFI 255/2023) unterscheidet. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich aufgrund einer möglichen Strohmanneigenschaft der Klägerin um dieselbe Partei im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ in einem bereits anhängigen Verfahren vor der Lokalkammer handelt, kommt es nicht darauf an, in welcher Reihenfolge die Nichtigkeitsklage und die Nichtigkeitswiderklage erhoben worden sind. Entscheidend für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist lediglich, dass diese nicht von derselben Partei erhoben worden ist, die Partei im Verfahren vor der Lokalkammer ist. Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. 2. 46. Der Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen. 47. Regel 295 VerfO regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann. Gemäß der einzig in Betracht kommenden Regel 295(m) VerfO kann das Gericht das Verfahren in jedem anderen Fall aussetzen, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert. 48. Regel 295(m) VerfO ist in Übereinstimmung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und eine faire und öffentliche Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist anzuwenden und auszulegen (siehe Berufungsgericht, UPC CoA 22/2024 APL 3507/2024 App 24693/2024 App 21545/2024, Rn. 22 in Bezug auf Regel 295(a) VerfO). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine zügige Entscheidung auch über die Nichtigkeitsklage. 49. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen der Zentralkammer und der Lokalkammer stellt keinen Grund für eine Aussetzung dar. Sie ist im Regelungssystem des EPGÜ und der VerfO begründet, die parallele Nichtigkeitsklagen und Nichtigkeitswiderklagen jedenfalls im Grundsatz zulassen. 50. Über die Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage wird vor der Lokalkammer bereits im Juni 2026 verhandelt, sodass davon auszugehen ist, dass über die Verletzungsklage vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage entschieden wird. Außerdem ist nicht gänzlich auszuschließen, dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Verhandlung vor der Lokalkammer und vor der Zentralkammer – zwei unterschiedliche Urteile ergehen. Die Möglichkeit zweier voneinander abweichender Entscheidungen kann daher auch durch eine Aussetzung des Verfahrens nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 3. 51. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Berufung zum jetzigen Zeitpunkt ist angesichts der bereits ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts in dem Verfahren UPC CoA 464/2024 zur Wahrung der Rechtseinheit nicht geboten. 52. Anordnung Die Anordnung vom 9. Dezember 2025 wird bestätigt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Erlassen am 26 Januar 2026 Namen und Unterschriften Richter Für den rechtlich qualifizierten Richter Maxi- milian Haedicke, Vorsitzender Richter und Be- richterstatter, aus technischen Gründen Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter Für die rechtlich qualifizierte Richterin Tatyana Zhilova aus technischen Gründen Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter: Für den Hilfskanzler

Key Holdings

  • Separate legal entities within a corporate group are generally considered distinct parties in revocation actions, even if related.
  • The 'straw man' argument is rejected if the company initiating proceedings has its own activities and employees.
  • CJEU decisions on group companies in competition law do not automatically apply to patent cases.
  • A stay of proceedings under R. 295(m) RoP (proper administration of justice) is not granted merely to avoid parallel revocation actions by related entities.
  • The commentator argues that inflicting financial hardship on SMEs through parallel proceedings should be considered under 'proper administration of justice'.

Tags

  • Admissibility
  • Preliminary Objection
  • Procedural Issues
  • Revocation
  • SME
  • Stay of Proceedings

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