UPC_CoA_140/2026; UPC_CoA_55/2026 – NVIDIA v BF
- Court
- Court of Appeal
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Value of the litigation in appeal Facts 1. BF sued NVIDIA for infringement of EP 3 743 812. NVIDIA filed a counterclaim for revocation. 2. The Local Division Munich rejected the infringement claim. 3. NVIDIA appealed. 4. Mistakes were made with respect to the payment of fees, and NVIDIA asked for a refund of the paid fees. The JR 1. In appeal, the parties should pay court fees on the basis of the value of the litigation as established in first instance. The parties cannot unilaterally change this value. 2. If a party does not agree with the value of the litigation on appeal, they can express this in the Statement of Grounds for Appeal. 3. Following a calculation taking into account the mistakes and the value of the litigation, the JR ordered a refund of € 2.940. Comment Representatives should bear in mind what is stated by the JR under 1 and 2 hereabove.
Full Decision Text
1 Verfahrensanordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts betreffend Gerichtsgebühren (R. 370.5 VerfO) und einen Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren erlassen am 29. September 2026 BERUFUNGSKLÄGERINNEN (BEKLAGTE IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ UND BERUFUNGSBEKLAGTE IM BERUFUNGSVERFAHREN UPC-COA-55/2026) 1. NVIDIA Corporation, 2788 San Tomas Expressway, Santa Clara, CA 95051, USA 2. NVIDIA GmbH, Adenauer Straße 20/A4, 52146 Würselen, Deutschland (Im Folgenden „NVIDIA”) vertreten durch: Johannes Heselberger und weitere Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGERINNEN IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ UND BERUFUNGSKLÄGERINNEN IM BERUFUNGSVERFAHREN UPC-COA-55/2026) 1. BF exaQC AG, Nördliche Münchner Straße 31, 82031 Grünwald, Deutschland 2. ParTec AG, Possartstraße 20, 81679 München, Deutschland (Im Folgenden zusammen „Berufungsbeklagte”) vertreten durch: Iram Kamal, Rechtsanwältin, Frohwitter Intellectual Property Counselors, und Jan Gigerich, Patentanwalt, IPCGS Gigerich Sedlmaier Patentanwalt Rechtsanwalt PartG mbB STREITPATENT EP 3 743 812 ENTSCHEIDENDER RICHTER Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter VERFAHRENSSPRACHE Deutsch Aktenzeichen: UPC-CoA-140/2026 UPC-CoA-55/2026 2 BEANSTANDETE ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSGERICHTS □ Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer München, vom 11. März 2026 □ Aktenzeichen: o UPC_CFI_210/2025 (Widerklage auf Nichtigerklärung) o UPC_CFI_180/2025 (Verletzungsverfahren) KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS 1. Die Berufungsbeklagten haben NVIDIA wegen Verletzung des Streitpatents vor der Lokalkammer München (die „LK“) in Anspruch genommen (UPC_CFI_180/2025). NVIDIA hat gegen die Berufungsbeklagte zu 2 Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben (UPC_CFI_210/2025). 2. Die Berufungsbeklagten legten am 14. April 2026 gegen die Abweisung der Verletzungsklage Berufung ein (UPC-COA-55/2026). 3. Am 17. August 2026 hat NVIDIA einen Antrag auf Wiedereinsetzung gem. R. 320.1 VerfO eingereicht und unter der Bedingung, dass das Gericht der Verletzungsklage teilweise oder vollumfänglich stattgibt, eine Berufung gegen die beanstandete Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage eingelegt. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung wurden versehentlich unter einem falschen Gerichtsaktenzeichen (UPC-COA-55/2026) in das CMS hochgeladen und anschließend unter der neuen, korrekten Workstream-Nummer UPC-CoA-140/2026 eingereicht. 4. Als die Berufung in der Berufung UPC-COA-55/2026 irrtümlicherweise eingelegt wurde, entrichtete NVIDIA die folgenden Gerichtsgebühren: - EUR 14.600,00 für die Berufung, und - EUR 460 für den Wiedereinsetzungsantrag. 5. Als die Berufung anschließend unter der korrekten Nummer UPC-CoA-140/2026 eingereicht wurde, entrichtete NVIDIA die folgenden Gerichtsgebühren: - EUR 16.060,00 für die Berufung, und - EUR 460 für den Wiedereinsetzungsantrag. 6. Am 17. August 2026 beantragte NVIDIA (in der Berufung UPC-COA-55/2026) die Rückerstattung von Gerichtsgebühren in Höhe von 14.600,00 EUR für die Berufung und 460,00 EUR für den Antrag auf Wiedereinsetzung. 3 GRÜNDE DER ANORDNUNG 7. Dem Antrag auf Rückerstattung von NVIDIA wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Berufung gegen eine Widerklage auf Nichtigerklärung teilweise und hinsichtlich der Gerichtsgebühren für den Antrag auf Wiedereinsetzung vollständig stattgegeben. 8. Gemäß R. 228 VerfO hat der Kläger die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. 9. R. 370.5 vom Teil 6 der VerfO sieht vor, dass, unter anderem, für folgende Verfahren beim Berufungsgericht eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Abschnitt V der Gebührentabelle zu entrichten ist: (a) Berufung nach Regel 220.1 (a) und (b) [Regel 228]. 10. In der beanstandeten Entscheidung vom 11. März 2026 wurde der Streitwert der Verletzungsklage auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt und der Streitwert der Widerklage auf Nichtigerklärung auf 2.250.000,00 EUR festgesetzt. 11. Was die Zahlung der Gerichtsgebühren gemäß Regel 220.1(a) VerfO für eine Widerklage auf Nichtigerklärung betrifft, so ist der derzeitige Wortlaut nach der Verabschiedung der geänderten Gerichtsgebührentabelle so zu verstehen, dass er sich auf die Gebühr bezieht, die für die Einreichung einer Widerklage auf Nichtigerklärung in erster Instanz zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu entrichten ist, erhöht um 10 % (siehe Anordnung des Berufungsgerichts vom 15. Juli 2026, Qualcomm Incorporated u.a. v. Network System Technologies LLC, CoA-68/2026-CoA-72/2026, Rn. 14). 12. Grundsätzlich sind die Gebühren entsprechend dem vom Gericht erster Instanz festgesetzten Streitwert zu entrichten. Die Parteien sind nicht berechtigt, den Streitwert zum Zwecke der Berechnung der anfallenden Gerichtsgebühren einseitig festzulegen oder zu ändern. Sollte eine Partei der Ansicht sein, dass der vom Gericht erster Instanz festgesetzte Streitwert unrichtig ist, können Bedenken gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebracht werden (siehe Anordnung des Berufungsgerichts vom 15. Juli 2026, Qualcomm Incorporated ea. v. Network System Technologies LLC, CoA- 68/2026-CoA-72/2026, Rn. 18). 13. Auf der Grundlage der oben dargelegten Überlegungen und unter Berücksichtigung des Streitwertes der Verletzungsklage (1.500.000,00 EUR) und der Gerichtsgebührentabelle ergeben sich für die vorliegende Berufung UPC-CoA-140/2026 folgende Gebühren: 4 UPC-CoA-140/2026 (UPC_CFI_210/2025) Berufung gemäß Regel 220.1 (a) und (b) [R. 228] bezüglich einer Widerklage auf Nichtigerklärung [R. 26] 27.720 EUR = 14.600 EUR (Festgebühr für eine Verletzungsklage) + 10.600 EUR (zusätzliche streitwertabhängige Gebühr für einen Streitwert der Verletzungsklage von 1.500.000 EUR), um 10% erhöht in der ersten Instanz zu entrichtende Gebühr, um 10% erhöht, d.h. gleiche Gebühr wie bei der Verletzungsklage, mit einer Gebührenobergrenze von 26.500 EUR, um 10% erhöht 14. NVIDIA zahlte zunächst 14.600,00 EUR (Einreichung unter dem Aktenzeichen UPC-CoA-55/2026), was einer Festgebühr für eine Berufung bezüglich einer Verletzungsklage entspricht. Anschließend zahlte NVIDIA bei Einreichung der Berufung unter der neuen Nummer UPC-CoA-140/2026 einen Betrag in Höhe von 16.060,00 EUR, was den Gerichtsgebühren für eine Berufung gegen eine Widerklage auf Nichtigerklärung mit einem Streitwert der Verletzungsklage von 500.000 EUR entspricht. 15. Wie oben angegeben, beträgt die von NVIDIA für seine Berufung gemäß Regel 220.1(a) der VerfO zu entrichtende Gerichtsgebühr jedoch 27.720 EUR (R. 228 VerfO und Gerichtsgebührentabelle vom 4. November 2025). 16. NVIDIA hat für die Berufung Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 30.660 EUR und für den Antrag auf Wiedereinsetzung einen Betrag von 920 EUR (460 × 2) entrichtet. 17. Die Differenz von 2.940 EUR zwischen den von NVIDIA entrichteten Gesamtgebühren und den für die Berufung fälligen Gebühren sowie 460 EUR für den Antrag auf Wiedereinsetzung werden NVIDIA daher zurückerstattet. ANORDNUNG Das Berufungsgericht I. weist die Kanzlei an, NVIDIA 2.940 EUR zurückzuerstatten, der von ihr im Zusammenhang mit der Berufung überbezahlten Gerichtsgebühren entspricht; II. weist die Kanzlei an, NVIDIA 460 EUR zurückzuerstatten, der von ihr für den Antrag auf Wiedereinsetzung überbezahlten Gerichtsgebühren entspricht. Diese Anordnung wurde am 29. September 2026 erlassen. Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter
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- In appeal, the parties must pay court fees on the basis of the value of the litigation as established in first instance.
- Parties cannot unilaterally change the value of the litigation on appeal.
- If a party disagrees with the value of the litigation on appeal, they can express this in the Statement of Grounds for Appeal.
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