UPC_CoA_288/2025; UPC_CoA_290/2025; UPC_CoA_291/2025 – Roku v Sun/Dolby

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Preliminary Objection Facts Roku raised a preliminary objection in first instance, arguing basically that the UPC cannot deal with the case. In the alternative, Roku argued the proceedings should be stayed and that questions should be referred to the Court of Justice of the European Union (“CJEU”). Roku’s objections were dismissed, and it subsequently filed this appeal. The Court of Appeal 1. An argument that the Court cannot deal with the case because it does not have international jurisdiction (Art. 31 UPCA) is a preliminary objection which falls under the scope of R. 19 RoP. 2. R. 19 RoP contains an exhaustive list of preliminary objections. R. 19.1 RoP concerns the competence of the Court, including lack of international jurisdiction. 3. Art. 31 UPCA refers to the Brussels I bis Regulation (“BR”). Art. 71b (1) BR states that a common court has jurisdiction where, under the BR, a national court would have had jurisdiction for a matter governed by the instrument (UPCA). This case concerns patents for which the national courts had competence. 4. Also the argument that Art. 32 UPCA is not applicable, can be a ground for a preliminary objection. 5. The scheme of Art. 31 and 32 UPCA does not conflict with Art. 267 of the Treaty on the Functioning of the European Union (“TFEU”). 6. The Court also dismisses other claims, including the argument that there is an infringement of the right to a lawful judged due to the absence of a Central Division in London. 7. The Court sees no reason to refer questions to the CJEU. Comment 1. This is the culmination of efforts of persons who do not believe in the UPC. Over the years, they have been fighting with mostly rather weak arguments to prevent the UPC from happening. They only have been successful in delaying the UPC's implementation for about 10 years. 2. For the practice of the representatives this last Don Quixote fight is not relevant. Apparently Don Quixote has found a client who pays for a lost uphill battle. In the meantime, representatives can continue with their normal practice and advise their clients to choose for the UPC system with the knowledge that the approval rate for the UPC is very high. There is no desire to return to the fragmented system of the past. Let us hope that the last remnant (the possibility of opting out) will end in 3,5 years’ time.

Full Decision Text

Aktenzeichen: UPC_CoA_288/2025 APL_15039/2025 UPC_CoA_290/2025 APL_15067/2025 UPC_CoA_291/2025 APL_15072/2025 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 6. Oktober 2025 betreffend Berufung gegen die Zurückweisung eines Einspruchs LEITSATZ: 1. R. 19.1 VerfO enthält einen abschließenden Katalog der zulässigen Einspruchsgründe (vgl. Anordnung vom 3. September 2024, UPC_CoA_188/2024, APL_21943/2024, Aylo gegen Dish, Rn. 32). Dazu ge- hört die Zuständigkeit des Gerichts (R. 19.1 (a) VerfO), und damit auch die Frage der Gültigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsvorschriften. 2. Soweit ein angeblicher Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh und Art. 6 EMRK keinen der in R. 19.1 VerfO genannten Einspruchsgründe betrifft, ist ein darauf gestützter Einspruch nicht statthaft. 3. Die Kompetenzzuweisung an das Einheitliche Patentgericht gemäß Art. 31 EPGÜ i.V. mit Art. 71a f. Brüssel-Ia-VO und Art. 32 EPGÜ stellt keinen Eingriff in die von Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV gere- gelte Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den nationalen Ge- richten dar. 4. Der Verwaltungsausschuss war nach Art. 87 Abs. 2 EPGÜ analog befugt, zu bestimmen, dass Mailand an die Stelle Londons als Abteilung der Zentralkammer mit den in Anhang II EPGÜ festgelegten Zu- ständigkeiten tritt. 5. Die gemäß R. 228 VerfO für das Berufungsverfahren zu entrichtende Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage ist für jedes Berufungsverfahren zu entrich- ten. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die dieselben Parteien betreffenden Berufungen dieselben Fragen aufwerfen. SCHLAGWÖRTER: a) Einspruchsgründe (R. 19.1 VerfO) b) Gültigkeit von Zuständigkeitsvorschriften c) Vereinbarkeit von Art. 31 EPGÜ i.V. mit Art. 71a f. Brüssel-Ia-VO und Art. 32 EPGÜ mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV d) Änderungsbefugnis des Verwaltungsausschusses nach Art. 87 Abs. 2 EPGÜ 1 e) Reduzierung der Gerichtsgebühren gemäß R. 228 VerfO BERUFUNGSKLÄGERINNEN UND BEKLAGTE VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ 1. Roku International B.V., Amsterdam, Niederlande, 2. Roku, Inc., San Jose, USA, (im Folgenden für beide gemeinsam im Singular: „Roku“) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf, Deutschland BERUFUNGSBEKLAGTE IM VERFAHREN APL_15039/2025 UND KLÄGERIN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ Dolby International AB, Dublin, Ireland (im Folgenden: „Dolby“) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Kanzlei Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte, Rechtsanwälte, Hamburg, Deutschland BERUFUNGSBEKLAGTE IN DEN VERFAHREN APL_15067/2025 UND APL_15072/2025 UND KLÄGERIN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ Sun Patent Trust, New York, USA (im Folgenden: ”Sun”) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Kanzlei Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte, Rechtsanwälte, Hamburg VERFAHRENSSPRACHE Deutsch, mit Zustimmung der Parteien war die Sprache in der mündlichen Verhandlung Englisch SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER Spruchkörper 2, Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin BEANSTANDETE ANORDNUNGEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ Datum: 18. März 2024, Lokalkammer München, Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: - ORD_69038/2024 betreffend Einspruch App_45195/2024 im Hauptverfahren betreffend die Verletzungsklage in ACT_27821/2024 UPC_CFI_235/2024 - ORD_69030/2024 betreffend Einspruch App_47531/2024 im Hauptverfahren betreffend die Verletzungsklage in ACT_29956/2024 UPC_CFI_254/2024 und 2 - ORD_69037/2024 betreffend Einspruch App_ 47532/2024 im Hauptverfahren betreffend die Verletzungsklage in ACT_36560/2024 UPC_CFI_339/2024 STREITPATENTE EP 3 490 258 (im Verfahren APL_15039/2025) EP 2 903 267 (im Verfahren APL_15067/2025) EP 3 200 463 (im Verfahren APL_15072/2025) MÜNDLICHE VERHANDLUNG Die gemeinsame mündliche Verhandlung aller Verfahren (R. 302.3 VerfO) fand am 1. Juli 2024 statt. SACHVERHALT 1. In den drei Verfahren nehmen Dolby (ACT_27821/2024) bzw. Sun (ACT_29956/2024, ACT_36560/2024) die beiden Beklagten (im Folgenden für beide: Roku) vor der Lokalkammer München wegen angeblicher Verletzung der Streitpatente in Anspruch. 2. Roku hat in allen Verfahren Einspruch erhoben und im Wesentlichen beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen: „Ist es mit Art. 267 AEUV verein- bar, dass das von einzelnen Mitgliedstaaten mittels eines völkerrechtlichen Abkommens geschaffene Ein- heitliche Patentgericht auf dem Gebiet des Patentrechts anstelle der mitgliedstaatlichen Gerichte mit der Anwendung von Unionsrecht betraut ist und dabei der Aufsicht des EuGH durch Vorabentscheidungsver- fahren gemäß Art. 21 EPGÜ unterliegt?“. Dolby bzw. Sun haben jeweils beantragt, den Einspruch zurück- zuweisen. 3. In den angefochtenen Anordnungen haben die Berichterstatter Rokus Einsprüche zurückgewiesen und die Berufung zugelassen. Die angefochtenen Anordnungen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: - Soweit Roku den Einspruch auf R. 19.1 (a) VerfO stütze und mit der Unvereinbarkeit des EPGÜ mit Primärrecht der Europäischen Union, dem (vermeintlichen) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und die fehlende Aktivlegitimation der jeweiligen Klägerin begründe, sei der Einspruch unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. - R. 19.1 (a) VerfO benenne als Einspruchsgrund nur die fehlende Zuständigkeit des EPG. Es werde insoweit nur auf Art. 31, 32 und 83 EPGÜ Bezug genommen. Die Gültigkeit und Anwendbarkeit der genannten Artikel werde gleichsam vorausgesetzt. - Die von Roku formulierte Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei für die Frage der Zuständigkeit des EPG nicht unmittelbar von Belang. - Die Lokalkammer München sei gemäß Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ örtlich zuständig. - Dass die behaupteten Verletzungshandlungen von Roku Inc. teilweise vor dem Inkrafttreten des EPGÜ begangen worden seien, sei für die Frage der Zuständigkeit ohne Bedeutung. - Ohne Erfolg mache Roku geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Besetzung ver- schiedener Kammern anders ausgefallen wäre, wenn es eine Zentralkammer mit Sitz in London ge- ben würde. Die Besetzung einzelner Spruchkörper eines (ständigen und vorab per Gesetz errichte- ten) Gerichts betreffe nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter. Lediglich dann, wenn der konkret 3 zur Entscheidung berufene Richter nicht unabhängig und/oder nicht unparteiisch sei, könne sich dies als Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh und Art. 6 EMRK darstellen. Letzteres werde von Roku nicht behauptet. - Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Zentralkammer seien nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter sei insoweit nicht zu erkennen. - Sun sei wirksam vom Opt-out zurückgetreten. 4. Roku hat Berufungen gegen diese Anordnungen eingelegt. ANTRÄGE DER PARTEIEN 5. Roku beantragt zusammengefasst, die angefochtene Anordnung aufzuheben, den Einsprüchen stattzu- geben und die Klagen als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, die vorliegenden Verfahren gemäß Art. 21 EPGÜ, Art. 38 Abs. 2 Anhang I zum EPGÜ auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit des EPGÜ mit dem Unionsrecht vorzulegen, insbesondere die die in Absatz 2 wiedergege- bene Frage. 6. In den Verfahren APL_15067/2025 und APL_15072/2025 beantragt Roku für beide Verfahren insgesamt nur eine Gerichtsgebühr festzusetzen. 7. Dolby und Sun beantragen zusammengefasst, die Berufung insgesamt zurückzuweisen und Roku die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. VORBRINGEN DER PARTEIEN 8. Roku wendet sich gegen die angefochtenen Anordnungen unter Wiederholung und Vertiefung des erst- instanzlichen Vorbringens. Roku wendet sich nicht gegen die die Auffassung der Lokalkammer hinsicht- lich der örtlichen Zuständigkeit, der Frage der Zuständigkeit hinsichtlich Verletzungshandlungen vor dem Inkrafttreten des EPG, der Aktivlegitimation und der Wirksamkeit des Opt-outs. GRÜNDE: 9. Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg. I. Gegenstand der Berufungen 10. Die Berufungsbegründungen befassen sich nicht mit den in Abs. 8 wiedergegebenen Fragen. Damit sind diese Fragen nicht Gegenstand der Berufung (R. 226 (b) VerfO i.V. mit R. 233.3 VerfO). II. Begründetheit der Berufungen 1. Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit 11. Die Lokalkammer hat zutreffend die Einsprüche als statthaft angesehen, soweit sie auf den Einspruchs- grund der mangelnden Zuständigkeit gestützt sind. Wie das Berufungsgericht (Anordnung vom 3. Sep- tember 2024, UPC_CoA_188/2024, APL_21943/2024, Aylo gegen Dish, Rn. 32) bereits entschieden hat, 4 enthält R. 19.1 VerfO einen abschließenden Katalog der zulässigen Einspruchsgründe. Dazu gehört die Zuständigkeit des Gerichts (R. 19.1 (a) VerfO). 12. Zutreffend hat die Lokalkammer angenommen, dass die Voraussetzungen für eine internationale Zustän- digkeit des EPG aus Art. 31 EPGÜ i. V. mit Art. 71a und Art. 71b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: Brüssel-Ia-VO) hier vorliegen. 13. Nach Art. 31 EPGÜ wird die internationale Zuständigkeit des Gerichts im Einklang mit der Brüssel-Ia-VO oder gegebenenfalls auf Grundlage des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die An- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) bestimmt. Damit verweist die Regelung auf Art. 71a und Art. 71b Brüssel I-a-VO. 14. Nach Art. 71a Abs. 1 Brüssel Ia-VO gilt für die Zwecke dieser Verordnung ein gemeinsames Gericht meh- rerer Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 („gemeinsames Gericht“) als ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn das gemeinsame Gericht gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gericht- liche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Gemäß Art. 71a Abs. 2 a) Brüssel Ia-VO ist das Einheitliche Patentgericht (EPG) ein solches Gericht. 15. Gemäß Art. 71b Abs. 1 Brüssel Ia-VO ist ein gemeinsames Gericht zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaates, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe dieser Verordnung in einem unter die betreffende Übereinkunft fallenden Rechtsgebiet zuständig wären. 16. Dolby und Sun haben schlüssig vorgetragen, dass eine solche die Zuständigkeit des EPG begründete Ver- letzungshandlung stattgefunden hat. 2. Unvereinbarkeit der Art. 31 EPGÜ i.V. mit Art. 71a ff Brüssel-Ia-VO und Art. 32 EPGÜ mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV gleich Einspruchsgrund nach R. 19.1 VerfO? a) Unvereinbarkeit des Art. 31 EPGÜ gleich Einspruchsgrund nach R. 19.1 VerfO 17. Roku wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung in den angefochtenen Anordnungen, wonach eine Unvereinbarkeit der Art. 31 EPGÜ i.V. mit Art. 71a ff. Brüssel-Ia-VO mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV nicht als Einspruchsgrund gemäß R. 19 Abs. 1 VerfO geltend gemacht werden kann. 18. Da die Wirksamkeit der Zuständigkeitsregelungen Voraussetzung dafür ist, dass das EPG seine Zuständig- keit annehmen kann, ist entgegen der Auffassung der Lokalkammer die geltend gemachte Unwirksamkeit der Art. 31 EPGÜ i.V. mit Art. 71a ff. Brüssel-Ia-VO im Rahmen eines Einspruchs zu prüfen. 19. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, die Gültigkeit einer Unionshandlung (hier der Art. 71a und Art. 71b Brüssel-Ia-VO) von Amts wegen oder aufgrund der von den Parteien vorgebrachten Unwirksamkeits- gründe zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2019, Eurobolt, C-644/17, ECLI:EU:C:2019:555, Rn. 28). Diese Verpflichtung gilt auch für das EPG, das gemäß Art. 1 EPGÜ denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht unterliegt wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung wi- derspräche es, wenn eine solche Prüfung dem Hauptverfahren vorbehalten bliebe. 5 20. Das EPG muss sein eigenes materielles und sein Verfahrensrecht im Einklang mit dem EU-Recht auslegen und in den Fällen, in denen dieses einer Bestimmung des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung zuwider- läuft und eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, von Amts wegen unberücksichtigt las- sen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, K GmbH, C-65/23, EU:C:2024:1051, Rn. 53, EPG-Beru- fungsgericht, Anordnung vom 20. August 2025, expert/Viosys, UPC_CoA_380/2025, APL_20125/2025, Rn. 37). 21. Ohne Erfolg machen Dolby und Sun geltend, R. 19.1 VerfO diene dazu, bestimmte Einzelfragen, die typi- scherweise einfach gelagert und prozessualer Natur seien, möglichst in einem Frühstadium des Verfah- rens zu klären, bevor sich das Gericht mit substantiellen patentrechtlichen Fragen befassen müsse. Damit sei die komplexe Prüfung auf einen Verstoß gegen Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV unvereinbar. Es trifft zwar zu, dass R. 19.1 VerfO dem Zweck dient, in einem frühen Stadium rechtskräftig zu klären, dass das Gericht zuständig ist. Diesem Zweck liefe es jedoch zuwider, wenn die Wirksamkeit der für die Zustän- digkeit maßgeblichen Normen nicht im Einspruchsverfahren geprüft werden könnte. b) Unwirksamkeit des Art. 32 EPGÜ als Einspruchsgrund nach R. 19.1 VerfO 22. Nichts Anderes gilt soweit Roku den Einspruch auf die Unwirksamkeit von Art. 32 Abs. 1 EPGÜ stützt. Art. 32 EPGÜ gewährt dem EPG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die den Gegenstand der hier in Rede stehenden Verfahren bildenden Klagen. 3. Unvereinbarkeit der Art. 31 f. EPGÜ i.V. mit Art. 71a ff. Brüssel-Ia-VO und Art. 32 EPGÜ mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV 23. Entgegen der Auffassung von Roku stellt die Kompetenzzuweisung an das Einheitliche Patentgericht ge- mäß Art. 31 EPGÜ i.V. mit Art. 71a ff. Brüssel-Ia-VO und Art. 32 EPGÜ keinen Eingriff in die von Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV gestaltete Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den nationalen Gerichten dar. 24. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert der Gerichtshof der Europäischen Union die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Gemäß Art. 267 Abs. 1 a) AEUV entscheidet er im Wege der Vorabentscheidung über deren Auslegung. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitglied- staats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforder- lich, so kann es gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Damit wachen der Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten über die Wahrung dieser Rechtsordnung (vgl. Gutachten 1/09 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011, EU:C:2011:123 [im Folgenden Gutachten 1/09], Rn. 66). 25. Ohne Erfolg macht Roku geltend, das EPG sei kein Gericht eines Mitgliedstaates, sondern vielmehr ein internationales Gericht. Das EPG ist gemäß Art. 1 Abs. 2 EPGÜ ein gemeinsames Gericht der Vertragsmit- gliedstaaten (vgl. Berufungsgericht, Anordnung vom 3. September 2024, APL_21943/2024, UPC_CoA_188/2024, Aylo/Dish, Rn. 10). Es trifft zwar zu, dass das Einheitliche Patentgericht ein Gericht ist, das aufgrund eines internationalen Abkommens – dem EPGÜ –, also auf völkerrechtlicher Grundlage geschaffen worden ist. 6 26. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch bereits für den Benelux-Gerichtshof entschieden hat, spricht nichts dagegen, dass ein mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht diesem Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann (Urteil vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, Slg. 1997, I-6013, EU:C:1997:517, Rn. 21-23; Urteil vom 14. Juni 2011, Miles u.a. C-196/09, EU:C:2011:388, Rn. 40; Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158 Rn. 47). 27. Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Entwurf eines Übereinkommens über das Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente aus dem Jahr 2009 als unvereinbar mit den Bestimmungen des EU-Vertrages und des AEU-Vertrages beanstandet, weil er einen Vorabentschei- dungsmechanismus vorsah, der im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens die Möglichkeit der Vorlage an den Gerichtshof dem Patentgericht vorbehalten hat und sie den nationalen Gerichten nahm (Gutachten 1/09, Rn. 81). Maßgeblich hierfür war jedoch die Erwägung, dass die Stellung des Patentge- richts nach dem Gerichtshof vorgelegten Übereinkommensentwurf eine andere gewesen wäre als die des Benelux-Gerichtshofs. Hervorgehoben wurde, dass der Benelux-Gerichtshof ein gemeinsames Ge- richt mehrerer Mitgliedstaaten ist und somit zum Gerichtssystem der Union gehört, und damit seine Ent- scheidungen geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts un- terliegen (Gutachten 1/09, Rn. 82). 28. Nichts anderes gilt jetzt für das auf Grundlage des EPGÜ gegründete Einheitliche Patentgericht. Denn anders als noch in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union beanstandeten Übereinkommensent- wurf vorgesehen, wurde das Übereinkommen allein von EU-Mitgliedstaaten, ohne Beteiligung der Union oder von Drittländern geschlossen (vgl. Gutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union, 21. Oktober 2011, 15856/11, Rn. 27). Aus dem Gutachten 1/09 des Gerichtshofs der Europäischen Union geht klar hervor, dass jedenfalls die Schaffung eines solchen gemeinsamen Gerichts mehrerer Mit- gliedstaaten zulässig ist (vgl. Gutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union, 21. Oktober 2011, 15856/11, Rn. 28). 29. Für die Einordnung des EPG als ein mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht genügt, dass das EPG die Aufgabe hat, die einheitliche Anwendung der den Vertragsmitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsvor- schriften zu gewährleisten und eine ausreichende Verbindung mit den Gerichtssystemen der Vertrags- mitgliedstaaten aufweist (vgl. Urteil vom 14. Juni 2011, Miles u.a., C 196/09, EU:C:2011:388, Rn. 41; Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158, Rn. 48). Für eine solche Verbindung mit den Gerichtssystemen ist entgegen der Auffassung von Roku nicht erforderlich, dass das EPG wie der Benelux- Gerichtshof als Zwischeninstanz in einem bei nationalen Gerichten anhängigen Verfahren entscheidet. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Entscheidungen Achmea und Miles des Europäischen Gerichts- hofs. Dort hat der EuGH das Vorliegen eines mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Gerichts verneint, weil eine Vergleichbarkeit mit dem Benelux-Gerichtshof nicht vorlag, weil die zur Beurteilung stehenden Gerichte “keine derartigen Verbindungen mit den Gerichtssystemen der Mitgliedstaaten“ aufwiesen (Un- terstreichung hinzugefügt). Daraus wird deutlich, dass eine Entscheidung als Zwischeninstanz nicht not- wendig ist, es reicht vielmehr eine vergleichbare Verbindung zu dem Gerichtssystem der Mitgliedstaaten aus. 30. Das EPG ist in dieser Hinsicht mit dem Benelux-Gerichtshof vergleichbar. Denn es verfügt über ausreichende Verbindungen mit den Gerichtssystemen der Mitgliedstaaten. Dass das EPG ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten ist, haben die Vertragsmitgliedstaaten in Art. 1 EPGÜ 7 ausdrücklich klargestellt. Bereits dies genügt für die Qualifizierung als ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten (vgl. für den Falle einer Herleitung aus der Verfassung eines Mitgliedstaates: EuGH, Achmea Rn. 44). Damit in Einklang gilt das EPG als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten nach Art. 71a Brüssel-Ia VO für die Zwecke der Verordnung als ein Gericht eines der Vertragsmitgliedstaaten – und damit als Teil von dessen Rechtssystem –, wenn das EPG auf Grundlage von Art. 32(1) EPGÜ eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich der Brüssel-Ia VO fallen. 31. Die Verbindung mit dem Gerichtssystem der Mitgliedstaaten wird beim EPG dadurch hergestellt, dass es gemäß Art. 1 EPGÜ denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht unterliegt wie jedes nationale Ge- richt der Vertragsmitgliedstaaten. Das EPG ist damit in funktioneller Hinsicht ein inhärenter Bestandteil des Gerichtssystems der Mitgliedstaaten, auch wenn es durch einen Vertrag gegründet wurde (vgl. Gut- achten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union aaO. Rn. 33). Das Gericht unterliegt geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts. Nach Art. 20 und Art. 21 EPGÜ arbeitet das gemeinsame Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und Teil ihres Gerichtssys- tems – wie jedes nationale Gericht – mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts insbesondere mit Art. 267 AEUV zusammen. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für die Gerichte bin- dend. 32. Die enge Verbindung mit den Gerichtssystemen der Mitgliedstaaten folgt auch aus der Haftung der Mit- gliedstaaten und der hierfür vorgesehenen Klagen (vgl. Gutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union aaO. Rn. 33). 33. Nach Art. 22 Abs. 1 EPGÜ haften die Vertragsmitgliedstaaten gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, gemäß dem Unionsrecht über die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße ihrer nationalen Gerichte gegen das Unionsrecht entstanden sind. 34. Stellt sich im Rahmen einer Schadensersatzklage eine vorlagebedürftige Frage, kann die zuständige Stelle den Gerichtshof die Frage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen. Entgegen Rokus Auf- fassung verdrängt das EPG die nationalen Gerichte damit auch nicht vollständig. 35. Handlungen des EPG sind gemäß Art. 23 EPGÜ jedem Vertragsmitgliedstaat einzeln, einschließlich für die Zwecke der Artikel 258, 259 und 260 AEUV, und allen Vertragsmitgliedstaaten gemeinsam unmittelbar zuzurechnen. 36. Auf diese Weise unterliegt das EPG den vom Gerichtshof geforderten „geeigneten Mechanismen zur Ge- währleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts“ (Gutachten 1/09 Rn. 82). 4. Keine Vorlage an den EuGH 37. Es ist nicht erforderlich, die Frage nach der Vereinbarkeit der Kompetenzzuweisung an das Einheitliche Patentgericht mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. In Anbetracht der oben in Randnummer 26 und 29 zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs und dem 8 in Randnummer 27 zitierten Gutachten 1/09 besteht kein Zweifel an der Vereinbarkeit der Kompetenz- zuweisung des EPG in Art. 71a und Art. 71b Brüssel-Ia-VO mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, CILFIT, Rn. 21, Urteil vom 3. Juli 2019, Euro- bolt, C-644/17, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799, Consorzio Ita- lian Management und Catania Multiservizi). 5. Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 47 Abs. 2 EU-GrCH und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK 38. Ohne Erfolg wenden sich die Berufungen gegen die angefochtenen Entscheidungen, soweit die Einsprü- che wegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter zurückgewiesen wurden. a) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter wegen unionsrechtswidriger Kompetenzzuweisung? 39. Da die Zuständigkeitsregelungen des EPGÜ nach alledem mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV vereinbar sind, lässt sich unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter feststellen. b) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter wegen Fehlens einer Zentralkammer mit Sitz in London 40. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Lokalkammer die Einsprüche als unzulässig angesehen hat, soweit Roku einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter damit begründet, dass es entgegen Art. 7 Abs. 2 EPGÜ keine Abteilung der Zentralkammer in London gibt. (1) Kein zulässiger Einspruchsgrund nach R. 19 VerfO 41. In dem abschließenden Katalog der zulässigen Einspruchsgründe nach R. 19.1 VerfO findet sich ein Ver- stoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh und Art. 6 EMRK nicht. Soweit ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU- GRCh und Art. 6 EMRK keinen der in R. 19.1 VerfO genannten Einspruchsgründe betrifft, ist ein darauf gestützter Einspruch nicht statthaft. (2) Unbegründetheit des Einspruchs 42. Nur ergänzend merkt das Berufungsgericht an, dass der Einspruch insoweit auch unbegründet ist. 43. Gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 EU-GRCh hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache vor einem unab- hängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffent- lich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtun- gen (…) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 44. Da eine Abteilung in London für den Streitfall nicht zuständig wäre, wie die Lokalkammer zu Recht ange- nommen hat, ist unter diesem Gesichtspunkt bereits eine Verletzung des Roku zustehenden Rechts auf den gesetzlichen Richter ausgeschlossen. 45. Ohne Erfolg macht Roku geltend, ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh und Art. 6 EMRK ergebe sich daraus, dass das Fehlen einer Abteilung der Zentralkammer in London auf die konkrete Besetzung des Spruchkörpers ausgewirkt haben könnte. 9 46. Die Einfügung des Ausdrucks „auf Gesetz beruhend“ in Art. 6 Abs. 1 EMRK soll verhindern, dass die Or- ganisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde. Dieser Ausdruck spiegelt insbesondere das Rechtsstaats- prinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des inner- staatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhand- lung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängig- keit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z., C-487/19, ECLI:EU:C:2021:798 Rn. 129). 47. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte entschieden, dass eine bei der Ernennung von Richtern im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis, dass ein Gericht durch Gesetz errichtet sein muss, darstellt, wenn die Art und Schwere der Vorschrifts- widrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (EuGH, W.Z. Rn. 130). 48. Solche Zweifel können nicht daraus hergeleitet werden, dass es in London entgegen Art. 6 EPGÜ keine Abteilung der Zentralkammer gibt. Die Gründung einer Abteilung der Zentralkammer in London ist, nach- dem das Vereinigte Königreich infolge des Austritts aus der EU das EPGÜ nicht ratifiziert hat, unmöglich geworden. Die fehlende Gründung einer solchen Abteilung und die Nichtberücksichtigung britischer Rich- ter beim Ernennungsprozess weckt damit beim Einzelnen keine berechtigten Zweifel an der Unabhängig- keit und Unparteilichkeit der zuständigen Richter. 49. Der Verwaltungsausschuss des EPGÜ war entgegen der Auffassung Rokus nach Art. 87 Abs. 2 EPGÜ ana- log auch befugt, mit Beschluss vom 26. Juni 2023 vorzusehen, dass Mailand an die Stelle Londons als Abteilung der Zentralkammer mit den in Anhang II EPGÜ festgelegten Zuständigkeiten tritt. 50. Gemäß Art. 87 Abs. 2 EPGÜ kann der Verwaltungsausschuss das EPGÜ ändern, um es mit einem interna- tionalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Dass das Übereinkommen keine Änderungsbefugnis vorsieht, wenn die Umsetzung des EPGÜ sich als unmöglich erweist, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke. Art. 87 Abs. 2 EPGÜ dient dem Zweck, sicherzustellen, dass der Umsetzung des Übereinkommens keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Da ein entsprechendes Bedürfnis auch im Falle von faktischen Hinderungsgründen besteht, ist Art. 87 Abs. 2 EPGÜ in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 10 51. Entgegen der Auffassung von Roku steht dem nicht entgegen, dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union vor Inkrafttreten des EPGÜ verlassen hat. Die Ermächtigung zur Änderung des EPGÜ nach Art. 87 Abs. 2 EPGÜ betrifft nicht lediglich die Anpassung im Falle von Rechtsänderungen nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Der Wortlaut „um es mit einem internationalen Vertrag (…) oder mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen“ legt vielmehr nahe, dass insbesondere eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die bereits bei Inkrafttreten des Übereinkommens bestanden hat, den Verwaltungsausschuss zu einer entsprechenden Änderung ermächtigt. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass einer Umsetzung des Übereinkommens keine Hinderungsgründe entgegenstehen und der Verwaltungsausschuss auf eine festgestellte Unvereinbarkeit des Unionsrechts angemessen reagieren kann. Nichts anderes kann im Falle einer analogen Anwendung des Art. 87 Abs. 2 EPGÜ wegen faktischer Hinderungsgründe gelten. 52. Ohne Erfolg macht Roku geltend, die Änderung der Gerichtsstruktur, die auf einer faktischen Unmöglich- keit beruht, sei eine grundlegende Änderung, die demokratisch legitimierter Beschlüsse der Vertragsmit- gliedstaaten bedarf. Die Einbeziehung der Vertragsmitgliedstaaten ist aufgrund des Vetorechts in Art. 87 Abs. 3 EPGÜ analog in ausreichender Weise sichergestellt. 53. Entgegen der Auffassung Rokus war die Kompetenz des Verwaltungsausschusses auch nicht darauf be- schränkt, London als zuständige Abteilung zu streichen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet nach Er- messen, in welcher Weise er das Übereinkommen mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder mit dem Unionsrecht gemäß Art. 87 Abs. 2 EPGÜ in Einklang bringt. Entsprechendes gilt in dem Fall, in dem wie hier, Art. 87 Abs. 2 EPGÜ wegen Unmöglichkeit der Umsetzung des Überein- kommens entsprechende Anwendung findet. III. Antrag auf Festsetzung einer Gerichtsgebühr 54. Der Antrag Rokus, in den Verfahren APL_15067/2025 und APL_15072/2025 nur eine Gerichtsgebühr fest- zusetzen, hat keinen Erfolg. Für das Berufungsverfahren hat der Kläger gemäß R. 228 VerfO die Festge- bühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu ent- richten. Zu entrichten ist eine Gebühr für jedes Verletzungsverfahren. Daran ändert nichts, dass die Be- rufungen dieselben Fragen aufwerfen. IV. Kosten 55. Dolbys und Suns Anträge, Roku die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind abzulehnen. Da es sich hier nicht um eine endgültige Anordnung oder Entscheidung handelt, die das Hauptverfahren in der Sache beendet, besteht kein Anlass für eine Kostenentscheidung (vgl. EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 16. September 2024, UPC_CoA_301/2024, APL_33746/2024, ICPillar/ARM Rn. 41). ANORDNUNG I. Die Berufungen werden zurückgewiesen. 11 II. Der Antrag Rokus, in den Verfahren APL_15067/2025 und APL_15072/2025 nur eine Gerichtsge- bühr festzusetzen, wird abgelehnt. III. Dolbys und Suns Anträge, die Kosten des Verfahrens Roku aufzuerlegen, werden zurückgewie- sen. Erlassen am 6. Oktober 2025 Date: 2025.10.06 Rian Kalden 14:08:16 +02'00' Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin Patricia Digitally signed by Patricia Ursula Ursula Rombach Date: 2025.10.06 Rombach 13:58:28 +02'00' Patricia Rombach, Berichterstatterin und rechtlich qualifizierte Richterin Digitally signed by Åsa Ingeborg Simonsson Date: 2025.10.06 14:19:47 +02'00' Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin 12

Key Holdings

  • Lack of international jurisdiction is a valid preliminary objection under R. 19.1 RoP.
  • Jurisdiction confirmed via Art. 31 UPCA and Art. 71b(1) Brussels I bis.
  • UPC structure does not conflict with Art. 267 TFEU.
  • Arguments regarding missing London Central Division dismissed.
  • Request for CJEU referral denied.

Tags

  • CJEU Referral
  • Jurisdiction
  • Preliminary Injunction

Related Cases

View original decision