UPC_CoA_39/2026 – Anker v Belkin / Philips
- Court
- Court of Appeal
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- Other
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- PROCEDURAL
Expert Commentary
Access to pleadings and evidence Facts 1. Anker requested access to the pleadings and evidence in the appeal proceedings between Philips and Belkin, insofar as these are not confidential. It stated that it seeks access only to the technical agreements. 2. Philips did not object, provided that non-technical arguments and confidential information are not disclosed. 3. Belkin did not object. The JR of the Court of Appeal 1. The Judge-Raporteur (“JR”) cites the relevant case law. 2. If Anker does not want to access the non-technical arguments, that is not something it can request, as this would require the Court (Registry) to make that distinction. The parties themselves may, however, redact those parts. 3. The JR nevertheless considers that Anker’s request should be seen merely as an indication that it was not interested in the non-technical parts, rather than a request that those non-confidential parts of the pleadings and exhibits should not be disclosed. 4. The JR grants the request. Comment There still appears to be some misunderstanding about R. 262.2 RoP. If a third party asks for access, the parties concerned can and should file an R. 262.2 RoP request, in principle also for information that was subject to a confidentiality regime during the proceedings under R. 262.A RoP. In this case, this was not necessary because Anker requested access only to non-confidential information. However, Philips stated that it did not want Anker to obtain non-technical information (in line with Anker’s own request). Philips should therefore have filed a R. 262.2 RoP request together with a redacted version of the pleadings and exhibits in which the non-technical information had been blacked out. As Philips did not do so, Anker also obtained access to that information (in the end, Philips may simply have considered that information insufficiently important to justify the effort to go through all pleadings and exhibits for removing it?).
Full Decision Text
1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts 27. Mai 2026 Öffentlicher Zugang zum Register (R. 262.1(b) RoP) ANTRAGSTELLERIN Anker Innovations Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland vertreten durch Rechtsanwalt Jan-Caspar Maiers der Kanzlei Wildanger, Düsseldorf, Deutschland B ERUFUNGSKLÄGER IN 534/2024 UND 19/2025 UND BERUFUNGSBEKLAGE IN 683/2024 ( UND BEKLAGTE VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) 1. 2. Belkin GmbH, Aschheim, Deutschland 3. Belkin International Inc., El Segundo, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika 4. Belkin Limited, Wellingborough, Northamptonshire, Großbritannien 5. 6. (im Folgenden für alle im Singular: ‚Belkin‘, für die Beklagten zu 1, 5, 6 im Folgenden: ‚beklagte Geschäftsführer‘, für die Beklagten 2 bis 4 im Folgenden: ‚beklagte Unternehmen‘) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Philipp Cepl und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei DLA Piper UK LLP Rechtsanwälte, München BERUFUNGSBEKLAGTE IN 534/2024 UND 19/2025 UND BERUFUNGSKLÄGERIN IN 683/2024 (UND VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) Koninklijke Philips N.V., Eindhoven, Niederlande (im Folgenden ‚Philips‘) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tilmann Müller und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bardehle Pagenberg, Hamburg VERFAHRENSSPRACHE Deutsch UPC Court of Appeal UPC CoA 39/2026 2 STREITPATENT EP 2 867 997 E NTSCHEIDENDE R ICHTERIN Spruchkörper 2 Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin SACHVERHALT 1. Philips ist Inhaberin des europäischen Patents 2 867 997 (Streitpatent) und hat Belkin wegen Patentverletzung vor der Lokalkammer München in Anspruch genommen. Belkin hat Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben. Das Berufungsgericht hat am 3. Oktober 2025 (UPC CoA 534/2024, UPC CoA 19/2025 und UPC CoA 683/2024) über die gegen die Entscheidung der Lokalkammer München eingelegten Berufungen der Parteien entschieden. 2. Anker Innovations Deutschland GmbH beantragt Akteneinsicht in die unter den Aktenzeichen UPC CoA 534/2024, UPC CoA 683/2024 und UPC CoA 19/2025 ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese keinen Geheimnisschutzanträgen unterliegen. Anker stellt in Rn. 12 der Antragsschrift „klar, dass die Antragstellerin (Anker) keine Offenlegung von Informationen begehrt, die sich auf Sachverhalte außerhalb der technischen Argumente beziehen und gemäß R. 262.2, 262A RoP als vertraulich eingestuft sind.“ 3. Philips beantragt, dass die nicht-technische Argumentation der Parteien sowie alle Informationen, die einer Vertraulichkeitsanordnung unterliegen, von dem Akteneinsichtsantrag ausgenommen werden. VORBRINGEN DER BETEILIGTEN 4. Anker macht geltend, Hintergrund der ursprünglich bei der Lokalkammer München begehrten Einsicht in die Akten sei ein gegen sie geführtes paralleles Verletzungsverfahren Philips vor der Lokalkammer München wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents. Daraus ergebe sich ein erhebliches rechtliches Interesse an den begehrten Unterlagen. Anker benötige den Zugang zu den Schriftsätzen und Anlagen, um mögliche Unterschiede in der technischen Argumentation der Parteien und damit tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zum derzeit anhängigen Verfahren, insbesondere, ggf. verkürzte Argumente, zu identifizieren. 5. Philips tritt dem Antrag von Anker nicht entgegen, soweit er sich auf die technische Argumentation der Parteien bezieht, die keinen Vertraulichkeitsanordnungen unterliegt. 6. Belkin erhebt keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht. 3 GRÜNDE Rechtsrahmen 7. Vorbehaltlich der im EPGÜ und in der Verfahrensordnung festgelegten Bedingungen ist das von der Kanzlei geführte Register öffentlich zugänglich (Art. 10 Abs. 1, 3. Satz EPGÜ). 8. Gemäß Art. 45 EPGÜ sind die Verhandlungen öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. 9. Unbeschadet der in R. 262.1 VerfO im Einzelnen genannten Artikel und Regeln, die den Schutz vertraulicher Informationen vorsehen, sind gemäß R. 262.1 (b) VerfO Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen. 10. Das Interesse eines Mitglieds der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln muss gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden. Zu diesen Interessen gehört der Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten („Interesse einer der Parteien oder sonstiger betroffener Personen“), ist jedoch nicht darauf beschränkt (EPG-BerG, Anordnung vom 10. April 2024, UPC CoA 404/2023, Ocado/Autostore, Rn. 43; Anordnung vom 17. Februar 2026, UPC CoA 926/2025, Huawei/TP-Link, Rn. 15). 11. Sobald der Fall abgeschlossen ist, sei es durch eine Entscheidung in der Sache oder durch einen Vergleich oder eine Rücknahme, spricht die Interessenabwägung in der Regel für die Gewährung des Zugangs, wobei dem Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist (Ocado/Autostore, Rn. 51; Huawei/TP-Link, Rn. 16). 12. Wird ein Antrag gemäß R. 262.2 VerfO gestellt, bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismittel enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln und eine redigierte Fassung der Schriftsätze vorgelegt, kann der Zugang gemäß R. 262.1 (b) VerfO nur für diese redigierte Fassung gewährt werden, unbeschadet der Möglichkeit des Mitglieds der Öffentlichkeit, unter den in R. 262.3 VerfO festgelegten Bedingungen Zugang zu Informationen zu beantragen, die gemäß R. 262.2 VerfO vom öffentlichen Zugang ausgeschlossen sind. 13. Hat hingegen eine Partei auch im Rahmen der Anhörung nach R. 262.1 (b) VerfO (vgl. Huawei/TP- Link, Rn. 19) keinen Antrag nach R. 262.2 VerfO gestellt, sind dem Mitglied der Öffentlichkeit auf dessen Antrag gemäß R. 262.1(b) VerfO regelmäßig die Schriftsätze und Beweismittel zugänglich zu machen, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen wurden, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten, vorausgesetzt die Interessenabwägung (vgl. Rn. 10) ist zu seinen Gunsten ausgefallen (Huawei/TP-Link, Rn. 18). 4 Zulässigkeit des Antrags 14. Der Antrag ist zulässig. 15. Zuständig für den Antrag auf Zugang zum Register betreffend Schriftsätze und Beweise, die im Berufungsverfahren vorgelegt wurden, ist das Berufungsgericht (vgl. Entscheidung vom 24. Februar 2026, UPC 9/2026, Gowling/Boehringer Ingelheim, Zentiva, Rn. 14). 16. Ein Antrag auf Zugang zum Register muss ausreichend bestimmt sein. Richtet sich der Antrag nicht auf Vorlage aller Schriftsätze und Beweismittel, sondern auf einzelne Dokumente oder Teile davon, darf die Auswahl nicht dem Gericht überlassen werden (vgl. Gowling/Boehringer Ingelheim, Zentiva, Rn. 22). 17. Nach Inhalt des Antrags begehrt Anker Einsicht in „die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese keinen Geheimnisschutzanträgen unterliegen.“ Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Die Einschränkung, dass diese keinen Geheimnisschutzanträgen unterliegen, ist dahin zu verstehen, dass sich der Antrag lediglich auf die nach R. 262.2 VerfO vorgelegten redigierten Schriftsätze und Anlagen bezieht. Dies genügt den Bestimmtheitsanforderungen, da diese Schriftsätze und Anlagen damit konkret bestimmt sind. 18. Soweit Anker in Rn. 12 ihrer Antragsschrift demgegenüber im Widerspruch zur Antragsfassung „klarstellt“, dass sie keine Offenlegung von Informationen begehrt, die sich auf Sachverhalte außerhalb der technischen Argumente beziehen“, wäre eine solche Einschränkung unbestimmt, da es dem Gericht überlassen bliebe, die technischen Informationen herauszusuchen. 19. Maßgeblich ist hier die Fassung des Antrags. Eine Auslegung aufgrund der Einschränkung in der Antragsbegründung kommt hier nicht in Betracht. Bei Unklarheiten ist im Zweifel dasjenige gewollt was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Wegen der Unbestimmtheit der Einschränkung auf technische Informationen, ist davon auszugehen, dass Anker den weitergehenden Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (s.o. Rn. 16) bewusst weiter formuliert hat, Anker es jedoch an der Klarstellung gelegen war, dass ihr eigentliches Interesse sich nur auf die technische Information bezieht. 20. Diese Klarstellung ist sinnvoll, da den Parteien so die Möglichkeit gegeben wird, die nichttechnischen Informationen selbst zu schwärzen und die so redigierten Dokumente an Anker herauszugeben. So wurde bereits in mehreren Berufungsverfahren verfahren. Da hier von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, sind die Dokumente ohne Einschränkung zugänglich zu machen. 5 Begründetheit des Antrags 21. Da das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, spricht hier die Interessenabwägung für eine Gewährung der Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze und Anlagen, soweit sie keinen Geheimnisschutzanträgen unterliegen. 22. Im Berufungsverfahren wurde kein Antrag gemäß R. 262.2 VerfO gestellt. Dies hat Philips mit Schriftsatz vom 20. Mai 2026 bestätigt. Ein entsprechender Antrag wurde auch nicht in diesem Verfahren gestellt. Die Akteneinsicht ist damit in sämtliche Schriftsätze und Anlagen zu gewähren. ANORDNUNG Anker sollen nach Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 die in den Berufungsverfahren UPC CoA 534/2024, UPC CoA 683/2024 und UPC CoA 19/2025 ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen zugänglich gemacht werden. Erlassen am 27. Mai 2026 Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und BerichterstatterinPatricia Ursula Rombach Digitally signed by Patricia Ursula Rombach Date: 2026.05.27 11:22:00 +02'00'
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- A third party's request for access to pleadings and evidence can be granted, even if the request indicates a preference for only technical information.
- The Court (Registry) is not obligated to distinguish between technical and non-technical arguments for disclosure; parties must redact information themselves if they wish to withhold it.
- Parties concerned by an access request under R. 262.2 RoP should proactively file a request with redacted versions if they intend to prevent disclosure of specific non-confidential information.
- Failure by a party to file a R. 262.2 RoP request with redactions means the requesting third party will gain access to all non-confidential information, including non-technical arguments.
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