UPC_CoA_53/2026 – Huawei v Quinn Emanuel
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- Court of Appeal
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- Other
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- PROCEDURAL
Expert Commentary
Request for inspection Facts 1. Quinn Emanuel filed a R. 262.1(b) RoP request for access certain pleadings in a case between Huawei and MediaTek that had ended without a decision. 2. The Judge-Rapporteur (JR) granted access to the pleadings, except for certain f blacked out passages because they contained certain confidential information. 3. Huawei requested a review of that order. In response, the JR changed its order so that access would be granted only after the revision procedure. 4. The Local Division Munich decided that the request for review was not admissible and unfounded. It also refused leave for appeal. 5. Huawei filed a request for discretionary review. 6. The standing judge of the Court of Appeal granted the request and invited the parties to comment on the question of what the review/appeal possibilities are with respect to a decision on a request for access to documents. The Court of Appeal 1. The Local Division held that a review by the panel of the JR decision o was not possible because R. 262.1(b) specifically assigns the decision on access to the JR and not to the panel. It further held that Huawei should instead have directly appealed to the Court of Appeal under R. 220.1(b) RoP, considering the JR order to be “a decision terminating the proceedings as regards to one of the parties”. 2. The Court of Appeal does not agree and decides that review by the panel is possible and that any appeal should is governed by R. 220.2-4 RoP. 3. The Court of Appeal acknowledges that it is not clear what should happen if a party does not agree with a decision of the JR concerning access to the file. 4. After several considerations the Court comes to the conclusion that the review proceedings should also apply in this case in order to avoid unnecessary appeals and that a discretionary appeal is possible. Comment Observers and Divisions have been invited by the Presidium to submit (a limited number!) of proposals for amendments to the Rules of Procedure. So although I cannot make any proposals, I would suggest the following: 1. After three years, it is apparent that the number of successful applications for reviews is very very small. Often a JR, before taking a(n important) decision, will consult the panel or at least the Presiding Judge, making a successful review very unlikely. In view of this, I would remove the whole review ex R. 333 RoP. The same is true with respect to discretionary appeals against orders: their success rate is close to zero. Appeals against procedural orders should instead be brought only together with the appeal against the decision on the merits. These two measures would save the Court considerable time. An exception could be made where a novel point of law which has not been clarified is at issue. In such case, one could appeal with the consent of the panel for leave for appeal by the panel (without requiring a review procedure). 2. A further time saving measure would be to provide that, once a confidentiality request has been granted during the proceedings, only the redacted version is available for inspection. After the end of the case (at first instance, after appeal, or following settlement), the redacted versions of the pleadings and evidence should automatically become available for public access without any further intervention by the Court. In other words, if a party wishes to keep parts of the pleadings or evidence confidential even after the proceedings have ended, it should request this during the proceedings, which will often coincide with its application under R. 262A RoP. Of course, the possibility for a member of the public to challenge the confidentiality should remain.
Full Decision Text
1 ANORDNUNG des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 29. Juni 2026 betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht (R. 262.1(b) VerfO) LEITSATZ Entscheidungen des Berichterstatters nach R. 262.1(b) VerfO können gemäß R. 333 VerfO vom Spruchkörper überprüft werden. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Spruchkörpers ist die Berufung gem. R. 220.2 und 220.3 VerfO. BERUFUNGSKLÄGERIN (UND ANTRAGSGEGNERIN ZU 1) IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) Huawei Technologies Co. Ltd., Shenzhen, China (im Folgenden als „Huawei“ bezeichnet) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Meyer, Bird & Bird LLP, Düsseldorf, Deutschland BERUFUNGSBEKLAGTE (UND ANTRAGSTELLERIN IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP, Mannheim, Deutschland (im Folgenden als „Quinn Emanuel“ bezeichnet) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Grosch, Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP, Mannheim, Deutschland ANTRAGSGEGNERINNEN ZU 2) UND 3) IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ 1. MediaTek Inc., Hsinchu, Taiwan 2. MediaTek Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland (im Folgenden gemeinsam als „MediaTek“ sowie einzeln als „MediaTek Taiwan“ und „MediaTek Deutschland“ bezeichnet) vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Antje Brambrink, Finnegan, Henderson, Farabow, Garrett & Dunner, LLP, München, Deutschland STREITPATENT EP 3 905 840 EPG-Berufungsgericht UPC-CoA-53/2026 2 SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER Spruchkörper 3 Ulrike Voß, Vorsitzende Richterin Bart van den Broek, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Nathalie Sabotier, rechtlich qualifizierte Richterin BEANSTANDETE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ • Entscheidung der Lokalkammer München, 26. März 2026 (erlassen am 27. März 2026) • Referenznummern: o UPC-CFI-0001234/2025 (Antrag auf Akteneinsicht gemäß R. 262.1(b) VerfO) o UPC CFI 248/2025 (Verletzungsverfahren) VERFAHRENSSPRACHE Deutsch MÜNDLICHE VERHANDLUNG Die Entscheidung des Gerichts ergeht mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung (Art. 52 Abs. 3 EPGÜ). SACHVERHALT 1. Am 20. Oktober 2025 stellte Quinn Emanuel einen Antrag gemäß R. 262.1(b) VerfO auf Zugang zu bestimmten Schriftsätzen, die in dem Verletzungsverfahren UPC CFI 248/2025 zwischen Huawei und MediaTek vor der Lokalkammer München („LK“ oder „LK München“) eingereicht wurden. Das Verletzungsverfahren wurde beendet, bevor der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde und bevor eine Entscheidung im Verletzungsverfahren erging. 2. Am 27. Januar 2026 erließ der Berichterstatter eine Entscheidung („BE-Entscheidung“)1, mit der er Quinn Emanuel die beantragte Akteneinsicht gewährte, vorbehaltlich der Schwärzung bestimmter Teile der Schriftsätze, die vertrauliche Informationen enthalten. 3. Am 2. Februar 2026 beantragte Huawei die Überprüfung der BE-Entscheidung durch den Spruchkörper der LK München gemäß R. 333.1 VerfO. In Anbetracht dessen änderte der Berichterstatter am 26. Februar 2026 seine Entscheidung gemäß R. 335 VerfO, indem er darauf hinwies, dass die Akteneinsicht erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens gewährt würde. 4. Am 26. März 2026 erließ der zweite Spruchkörper der LK München eine Entscheidung („beanstandete Entscheidung“), in der er die BE-Entscheidung bestätigte und feststellte, dass der Überprüfungsantrag unzulässig und unbegründet ist. Die Berufung gegen die beanstandete Entscheidung wurde nicht zugelassen. 5. Am 13. April 2026 stellte Huawei einen Antrag auf Ermessensüberprüfung der beanstandeten Entscheidung durch das Berufungsgericht gemäß R. 220.3 VerfO. Die von der Kanzlei festgestellten 1 Der Berichterstatter hat diese Entscheidung als „Verfahrensanordnung“ bezeichnet. In Übereinstimmung mit R. 262.1(b) VerfO wird in der vorliegenden Entscheidung der Begriff „Entscheidung“ verwendet. 3 formalen Mängel wurden von Huawei am 14. April 2026 behoben. Nach einer Mitteilung der Kanzlei reichte Huawei seine Berichtigungen am 16. April 2026 unter Verwendung der korrekten Einreichungsart erneut ein. 6. Mit Anordnung vom 16. April 2026 wurden Quinn Emanuel und MediaTek aufgefordert, zu dem Antrag von Huawei auf Ermessensüberprüfung Stellung zu nehmen. Daraufhin reichte MediaTek am 23. April 2026 und Quinn Emanuel am 24. April 2026 eine Stellungnahme ein. 7. Am 27. April 2026 reichte Huawei einen weiteren Schriftsatz zu der Stellungnahme von Quinn Emanuel ein. 8. Am 13. Mai 2026 gab der ständige Richter der Berufung statt und forderte Huawei, Quinn Emanuel und MediaTek Deutschland auf, ihre Stellungnahmen zur Zulässigkeit des Antrags von Huawei auf Überprüfung der BE-Entscheidung gemäß R. 333 VerfO und/oder zur in diesem Fall anwendbaren Berufungsregelung einzureichen. 9. MediaTek Deutschland erwiderte am 27. Mai 2026, von einer Stellungnahme abzusehen. Huawei und Quinn Emanuel reichten ihre Stellungnahmen jeweils am 29. Mai 2026 ein. ANTRÄGE DER PARTEIEN 10. Huawei beantragt: 1. die beanstandete Entscheidung aufzuheben, soweit sie die als Verfahrensanordnung bezeichnete Entscheidung des Berichterstatters vom 27. Januar 2026 bestätigt, und den Antrag von Quinn Emanuel auf Akteneinsicht gemäß R. 262.1(b) VerfO abzulehnen; 2. hilfsweise: die beanstandete Entscheidung aufzuheben, soweit sie die als Verfahrensanordnung bezeichnete Entscheidung des Berichterstatters vom 27. Januar 2026 bestätigt, und dem Antrag von Quinn Emanuel auf Akteneinsicht gemäß R. 262.1(b) VerfO nur unter der Bedingung stattzugeben, dass Quinn Emanuel eine Geheimhaltungspflicht auferlegt wird. 11. Quinn Emanuel beantragt, Huaweis Antrag auf Ermessensüberprüfung abzulehnen. 12. MediaTek gab an, dass MediaTek Taiwan im Verletzungsverfahren keine Schriftsätze eingereicht habe und sich daher nicht am Verfahren zur Akteneinsicht beteilige. Für den Fall, dass dem Hilfsantrag von Huawei unter 2. stattgegeben wird, beantragt MediaTek Deutschland, die Akteneinsicht nicht über den vom Berichterstatter am 27. Januar 2026 angeordneten Umfang hinaus auszuweiten. VORBRINGEN DER PARTEIEN 13. Huawei macht geltend, die beanstandete Entscheidung sei offenkundig fehlerhaft und werfe grundlegende rechtliche Fragen auf. 14. Erstens habe die LK München den Antrag von Huawei auf eine Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R. 333.1 VerfO zu Unrecht für unzulässig befunden. Huawei verweist in diesem Zusammenhang 4 auf eine auf R. 262.1(b) VerfO basierende Anordnung des Berichterstatters der Lokalkammer Paris, in der im Gegensatz zu der beanstandeten Entscheidung festgestellt worden sei, dass die Anordnung gemäß R. 333.1 VerfO durch einen Spruchkörper überprüfbar sei (UPC CFI 697/2025, 19. Februar 2026, Gowling/Merz). Eine ähnliche Anordnung sei von der LK Den Haag erlassen worden (UPC CFI 1262/2025 und UPC CFI 830/2025, 17. Dezember 2025, Abbott/MicroTech). Dem folgend unterliege die BE- Entscheidung einer Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R. 333 VerfO, und die anschließende Entscheidung des Spruchkörpers unterliege der Berufungsregelung nach R. 220.2 und 220.3 VerfO. 15. Zweitens habe die LK München die Interessen der Parteien nicht korrekt abgewogen, als sie die BE- Entscheidung bestätigte. Insbesondere sei die Entscheidung der LK München in Bezug darauf falsch, dass eine abstrakte Einschätzung der Interessen einer Anwaltskanzlei an Fortbildung und Beratung bei der Interessenabwägung ausreichen würde. Nach Ansicht von Huawei untergräbt dies das Erfordernis eines „begründeten Antrags“ in R. 262.1(b) VerfO. Darüber hinaus habe die LK München, so Huawei, ihr Argument, dass der Antrag auf Akteneinsicht lediglich der Ausforschung diene, zu Unrecht zurückgewiesen. Huawei verweist insoweit auf eine Reihe von Umständen, welche die Behauptung untermauern würden, dass der Antrag von Quinn Emanuel lediglich vorgeschoben sei. Schließlich habe die LK München den Hilfsantrag, Einsicht in die beantragten Dokumente nur unter der Bedingung des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung zu gewähren, zu Unrecht abgelehnt. 16. Quinn Emanuel macht geltend, dass die beanstandete Entscheidung keine offenkundigen Fehler enthalte und keine grundlegenden rechtlichen Fragen aufwerfe. Laut Quinn Emanuel gibt es hinsichtlich einer Überprüfung durch einen Spruchkörper und einer Berufung gegen die BE-Entscheidung drei Möglichkeiten: (1) eine Berufung gegen die Entscheidung des Berichterstatters richtet sich nach R. 220.2 VerfO, ohne dass die Möglichkeit oder die Notwendigkeit einer Überprüfung durch den Spruchkörper besteht, (2) eine Berufung gegen die Entscheidung des Berichterstatters richtet sich nach R. 220.2 VerfO, wobei die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Spruchkörper besteht (in Anlehnung an den Ansatz von Huawei), (3) die unter (1) und (2) genannten Vorgehensweisen werden in Anlehnung an die Anordnung dieses Gerichts in der Rechtssache Netgear gegen Huawei (UPC CoA 486/2023, 21. März 2024, Rn. 40) kombiniert. Nach Ansicht von Quinn Emanuel ist die Entscheidung über die Zulässigkeit für den Ausgang dieses Verfahrens letztendlich nicht relevant, da die LK München die BE-Entscheidung aus materiellrechtlichen Gründen korrekterweise bestätigt habe. 17. MediaTek bringt keine materiellrechtlichen Argumente vor. Wie bereits erwähnt, beantragt MediaTek Deutschland lediglich, dass eine mögliche Entscheidung des Berufungsgerichts nicht über die vom Berichterstatter in der BE-Entscheidung gewährte Einsicht hinausgeht. GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG 18. Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zulässigkeit der Berufung 19. Die LK stellte in der beanstandeten Entscheidung fest, dass der Antrag von Huawei auf Überprüfung nach R. 333 VerfO unzulässig sei, da gemäß R. 262.1(b) VerfO ausdrücklich der Berichterstatter über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden habe und keine Befugnisse vom Spruchkörper auf den Berichterstatter übertragen würden. Laut der LK hätte Huawei, anstatt einen Antrag auf Überprüfung zu 5 stellen, auf der Grundlage von R. 220.1(b) VerfO („Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden“) Berufung gegen die BE-Entscheidung einlegen können. Die Frist für die Einlegung einer Berufung auf dieser Grundlage lief am 27. März 2026 ab, einen Tag nach Erlass der beanstandeten Entscheidung. 20. Das Berufungsgericht vermag sich der Auffassung der LK nicht anzuschließen. Auf die BE-Entscheidung ist R. 333 VerfO anwendbar. Für die Berufung gegen die beanstandete Entscheidung gelten R. 220.2 bis R. 220.4 VerfO. 21. Wie aus den nachstehenden Ausführungen hervorgeht, gibt die Verfahrensordnung keine eindeutige Antwort auf die Frage, welcher Art von Berufung die Entscheidungen des Berichterstatters gemäß R. 262.1(b) VerfO unterliegt. Dies ist unter anderem auf den hybriden Charakter des Verfahrens zur Akteneinsicht zurückzuführen. Einerseits handelt es sich bei diesem Verfahren nicht um ein typisches Gerichtsverfahren vor den Spruchkörpern des Gerichts, sondern es ist – zumindest zu Beginn – als eigenständiges Verwaltungsverfahren vor der Kanzlei ausgestaltet (vgl. R. 262.1(b) VerfO: „Schriftsätze und Beweismittel [...] [sind] der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen“), das vom Berichterstatter geleitet wird („die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen“). Wie das Berufungsgericht andererseits in der Rechtssache Ocado gegen Autostore (UPC CoA 404/2023, 8. Februar 2024, Rn. 7-8) anerkannt hat, weist das Verfahren zur Akteneinsicht jedoch auch kontradiktorische Elemente auf, an denen nicht nur die Partei beteiligt ist, die die Einsicht beantragt, sondern auch die Parteien des „zugrundeliegenden“ Verfahrens, zu deren Schriftsätze oder Beweismittel Zugang gewährt werden soll (R. 262.1(b), letzter Satz VerfO), sowie gegebenenfalls das Gericht, falls ein Streit über die Vertraulichkeit bestimmter Teile der einzusehenden Schriftsätze oder Beweismittel entsteht (R. 262.2 ff. VerfO). 22. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt die Entscheidung des Berichterstatters gemäß R. 262.1(b) VerfO unter keine der in R. 220.1 VerfO genannten Kategorien von Entscheidungen und Anordnungen. 23. Die Entscheidung des Berichterstatters ist keine „Endentscheidung des Gerichts erster Instanz“ gemäß R. 220.1(a) VerfO. Die Entscheidung des Berichterstatters kann nicht als „Endentscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, sie ist vielmehr als Verfahrensentscheidung zu betrachten (siehe unten). Da die Verfahrensordnung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die eine Berufung gegen die Entscheidung des Berichterstatters gemäß R. 220.1(a) VerfO zulässt (wie beispielsweise in R. 21.1, erster Satz, VerfO), ist dieser Weg nach Ansicht des Berufungsgerichts in Bezug auf eine Entscheidungen des Berichterstatters gemäß R. 262.1(b) VerfO nicht gegeben. 24. Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung der LK München, dass Huawei gemäß R. 220.1(b) VerfO eine direkte Berufung gegen die BE-Entscheidung hätte einlegen können. Diese Bestimmung bezieht sich auf Entscheidungen, die das Verfahren in Bezug auf eine der Parteien beenden, während es in Bezug auf die anderen Parteien fortgesetzt wird. Das ist hier nicht der Fall. An Verfahren zur Akteneinsicht ist sowohl die Partei, die die Einsicht beantragt, beteiligt als auch die Parteien, zu deren Schriftsätze oder Beweismittel Zugang gewährt werden soll (UPC CoA 404/2023, 8. Februar 2024, Ocado/ Autostore, Rn. 7-8). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Berichterstatter diese Parteien vor einer Entscheidung anhören muss. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Verfahren zur Akteneinsicht tatsächlich 6 um ein dreiseitiges Verfahren. Die BE-Entscheidung beendete das Verfahren zur Akteneinsicht für alle Parteien, nicht nur für eine der Parteien. 25. Abgesehen von diesen Überlegungen erweist sich eine Anwendung der R. 220.1(a) und (b) VerfO auf die Entscheidung des Berichterstatters – auch angesichts der Art des Verfahrens auf Akteneinsicht – als nicht passend. Gemäß den für diese Berufungen geltenden Regeln erstrecken sich die Fristen für die Einlegung der Berufung und die Einreichung der Schriftsätze über mehrere Monate, und die anfallenden Gerichtsgebühren sind relativ hoch. Diese Fristen und Gerichtsgebühren stehen im Widerspruch zu dem angestrebten schnellen und effizienten Ablauf des Verfahrens für den öffentlichen Zugang zum Register. 26. Da die Entscheidung des Berichterstatters auch nicht unter R. 220.1(c) VerfO fällt, gilt für diese Entscheidung grundsätzlich R. 220.2 VerfO. Diese Regelung ist hinsichtlich der Fristen, der Gerichtsgebühren und des Sachverhalts besser geeignet und hat zudem den Vorteil, dass sie mit der Berufungsregelung übereinstimmt, die im Falle etwaiger Vertraulichkeitsanordnungen betreffend die Schriftsätze und Beweismittel gilt, zu denen gemäß R. 262.1(b) VerfO Zugang gewährt werden soll (R. 262.2 ff. VerfO: „…eine Berufung nach Regel 220.2“). 27. Obwohl R. 220.2 VerfO besser geeignet ist als die in R. 220.1 VerfO vorgesehene Regelung, ist sich das Berufungsgericht bewusst, dass auch diese Regelung für Entscheidungen über ein Akteneinsichtsgesuch nicht perfekt passt. Gemäß R. 220.2 VerfO kann eine Berufung gegen die unter diese Bestimmung fallenden Anordnungen zusammen mit einer Berufung gegen die (End-)Entscheidung oder, wenn das Gericht Erster Instanz die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts eingelegt werden. Dieser Mechanismus geht davon aus, dass zusätzlich zu der Anordnung eine Endentscheidung ergeht, sodass gegen die Anordnung in jedem Fall Berufung zusammen mit der Berufung gegen die Endentscheidung eingelegt werden kann, auch wenn gegen die Anordnung selbst keine gesonderte Berufung zur Verfügung steht. Im Falle eines Verfahrens auf Zugang zum Register gibt es indes nur eine Entscheidung, nämlich die Entscheidung des Berichterstatters, mit der die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird. Dies birgt das Risiko, dass letztendlich keine Berufung eingelegt werden kann (falls die Zulassung der Berufung abgelehnt würde). Dies gilt beispielsweise auch für eine Anordnung über Vertragsstrafen, die in der Regel nach der Endentscheidung in der Sache ergeht (vgl. CoA UPC 930/2025 vom 4. Februar 2026, EOFlow/Insulet, Rn. 18-19). Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass die Interessen der am öffentlichen Zugang zum Register beteiligten Parteien durch die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Spruchkörper (R. 333 VerfO), auf die im Folgenden eingegangen wird, sowie durch eine Ermessensüberprüfung durch das Berufungsgericht (R. 220.3 VerfO) ausreichend gewahrt sind. 28. Dies wirft die Frage auf, ob der Berichterstatter selbst über die Zulassung der Berufung gemäß R. 220.2 VerfO entscheiden kann, oder ob dies nur durch den Spruchkörper nach einer Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R. 333 VerfO (vgl. R. 333.5 VerfO) geschehen kann. 29. Sofern nicht anderweitig festgelegt, gilt im Allgemeinen, dass gegen eine verfahrensleitende Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters nur dann Berufung eingelegt werden kann, wenn die betreffende Entscheidung oder Anordnung zuvor vom Spruchkörper gemäß R. 333.1 VerfO überprüft worden ist (UPC CoA 486/2023, 21. März 2024, Netgear/Huawei, Rn. 21; UPC CoA 454/2024, 21. August 2024, Microsoft/Suinno, Rn. 21). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es grundsätzlich nur 7 dann möglich ist, einen Antrag auf Ermessensüberprüfung zu stellen, wenn die Zulassung der Berufung gegen eine Anordnung eines der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz verweigert wird (vgl. R. 220.3, erster Satz VerfO). Dieses System der Überprüfung durch den Spruchkörper vermeidet unnötige Berufungen und die Anrufung des Berufungsgerichts, sollte der Spruchkörper die Auffassung des Berichterstatters nicht teilen (UPC CoA 486/2023, 21. März 2024, Netgear /Huawei, Rn. 28; UPC CoA 651/2024, 14. Januar 2025, Total Semiconductor /Texas Instruments, Rn. 13). 30. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass auch im Fall von R. 262.1(b) VerfO der allgemeine Grundsatz gilt, dass nur der Spruchkörper über die Zulassung der Berufung entscheiden kann. Wie von diesem Gericht bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt, darf das System der Überprüfung durch den Spruchkörper nur in Ausnahmefällen umgangen werden (UPC CoA 486/2023, 21. März 2024, Netgear /Huawei, Rn. 40; UPC CoA 454/2024, 21. August 2024, Microsoft/Suinno, Rn. 27-29, UPC CoA 651/2024, 14. Januar 2025, Total Semiconductor/Texas Instruments, Rn. 16). Ein solcher Ausnahmefall ist in R. 262.1(b) VerfO nicht gegeben. Auch bei einer Entscheidung über den Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln ist es wichtig, unnötige Berufungen zu vermeiden und die Entscheidung daher zunächst vom gesamten Spruchkörper überprüfen zu lassen. 31. Der besondere Charakter der Entscheidung gemäß Regel 262.1(b) VerfO schließt eine Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R. 333 VerfO nicht aus. Wie das Gericht bereits bei früheren Gelegenheiten festgestellt hat, ist der Begriff „verfahrensleitende Entscheidung oder Anordnung“ in R. 333.1 VerfO ein weit gefasster Begriff, der eine breite Auslegung erfordert (UPC CoA 486/2023, 21. März 2024, Netgear/Huawei, Rn. 35; UPC CoA 454/2024, 21. August 2024, Microsoft/Suinno, Rn. 29; UPC CoA 651/2024, 14. Januar 2025, Total Semiconductor/Texas Instruments, Rn. 14). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass eine Entscheidung des Berichterstatters gemäß R. 262.1(b) VerfO unter dieses weit gefasste Konzept fällt. Zwar mag die Entscheidung des Berichterstatters im Streit zwischen dem Mitglied der Öffentlichkeit und den Parteien, zu deren Schriftsätze oder Beweismittel Zugang gewährt werden soll, eher materiellrechtlicher als verfahrensrechtlicher Natur sein; letztlich betrifft diese Entscheidung jedoch die Verwaltung der Verfahrensakte des Spruchkörpers, dem der Berichterstatter angehört (vgl. R. 18 und R. 231 VerfO), und zwar sowohl während des laufenden Verfahrens (und somit während der Spruchkörper voll „aktiv“ ist) als auch nach dessen Abschluss. Dies macht die Entscheidung des Berichterstatters (auch) zu einer verfahrensleitenden Entscheidung, die nach Auffassung des Berufungsgerichts unter den allgemeinen Wortlaut von R. 333.1 VerfO und den darin verwendeten weit gefassten Begriff der „verfahrensleitenden Entscheidung oder Anordnung“ fällt. 32. Die Tatsache, dass in R. 262.1(b) VerfO ausdrücklich auf den Berichterstatter und nicht auf das „Gericht“ verwiesen wird, ändert hieran nichts. Indem die Aufgabe, über Anträge auf Akteneinsicht zu entscheiden, ausdrücklich dem Berichterstatter zugewiesen wird, wird den Interessen der Schnelligkeit und der Verfahrenseffizienz gedient. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Entscheidungen von einer Überprüfung durch den Spruchkörper ausgenommen werden sollten (vgl. UPC CoA 486/2023, 21. März 2024, Netgear /Huawei, Rn. 40). Ähnlich wie bei anderen verfahrensleitenden Entscheidungen oder Anordnungen, die der Berichterstatter gemäß der Verfahrensordnung trifft, sollte eine Partei, die durch die Entscheidung des Berichterstatters gemäß R. 262.1(b) VerfO beschwert wird, die Möglichkeit haben, eine Überprüfung dieser Entscheidung durch den Spruchkörper zu beantragen. Auf diese Weise ist auch dann, wenn der Antrag auf Akteneinsicht erstmals im Berufungsverfahren gestellt wird (vgl. UPC CoA 10/2026, 24. Februar 2026, Gowling /Sumi Agro und Syngenta, Rn. 12), eine Überprüfung der 8 Entscheidung des Berichterstatters – durch den Spruchkörper – gewährleistet. Eine Berufungsmöglichkeit besteht insoweit nicht. 33. Zusammenfassend ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass Entscheidungen des Berichterstatters nach R. 262.1(b) VerfO von dem System der Überprüfung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO abgedeckt sind und den Berufungsregelungen von R. 220.2 und 220.3 VerfO unterfallen. Huawei ist daher den korrekten Weg gegangen, indem zunächst eine Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R. 333 VerfO und anschließend fristgerecht eine Ermessensüberprüfung gemäß R. 220.3 VerfO beantragt worden ist. Die Berufung gegen die beanstandete Entscheidung ist daher zulässig. Begründetheit der Berufung 34. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die LK München zu Recht die BE-Entscheidung bestätigt. Es ist Akteneinsicht im zugesprochenen Umfang zu gewähren. Der rechtliche Rahmen 35. Vorbehaltlich der im EPGÜ und in der VerfO festgelegten Bedingungen ist das von der Kanzlei geführte Register öffentlich (Art. 10(1), zweiter Satz, EPGÜ). In Art. 45 EPGÜ ist festgelegt, dass die Verhandlungen öffentlich sind, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. 36. In R. 262.1(b) VerfO ist vorgesehen, dass unbeschadet mehrerer Artikel und Vorschriften, und soweit veranlasst, mit Schwärzungen personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und vertraulicher Informationen gemäß R. 262.2 VerfO, Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen sind. Wie oben ausgeführt, wird die Entscheidung vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen. 37. Wenn ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wird, muss das Interesse des Mitglieds der Öffentlichkeit, Einsicht zu erhalten, gegen die allgemeinen Interessen in Art. 45 EPGÜ, d.h. den Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten sowie der Justiz, einschließlich des Schutzes der Integrität des Verfahrens und der öffentlichen Ordnung, abgewogen werden. 38. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, sei es durch eine Entscheidung in der Sache, einen Vergleich oder eine Rücknahme, spricht die Interessenabwägung im Allgemeinen für die Gewährung der Akteneinsicht. Die Verfahrensakte kann dann eventuell noch immer einen Einblick in die Behandlung des Rechtsstreits durch das Gericht geben und/oder einem anderen berechtigten Interesse eines solchen Mitglieds der Öffentlichkeit dienen, wie z.B. wissenschaftlichen und/oder Ausbildungsinteressen, das nicht mehr durch die Integrität des Verfahrens aufgewogen wird, sobald das Verfahren beendet ist (UPC CoA 404/2023, 10. April 2024, Ocado/Autostore, Rn. 51). 39. Ist das Verfahren noch nicht beendet, kann das Gericht kann zur Wahrung der Integrität des Verfahrens die Gewährung der Akteneinsicht an bestimmte Bedingungen knüpfen, wie etwa die Verpflichtung des 9 Mitglieds der Öffentlichkeit, die Schriftsätze und Beweismittel, in die ihm Einsicht gewährt wird, vertraulich zu behandeln, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist (UPC CoA 404/2023, 10. April 2024, Ocado /Autostore, Rn. 54). 40. Auch eine Anwaltskanzlei kann ein Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne von R. 262.1(b) VerfO sein (UPC CoA 481/2024, 9. Januar 2024, Abbott/Powell Gilbert; UPC CoA 886/2025, 22. Dezember 2025, EOFlow/Insulet, Rn. 10). Für eine Anwaltskanzlei kann ein berechtigtes Interesse das allgemeine Interesse sein, ein besseres Verständnis dafür zu erlangen, wie die Parteien und das EPG das Verfahren geführt haben. Ein solches Interesse kann die Fähigkeit der Anwaltskanzlei verbessern, ihre Mandanten professionell und sachkundig zu beraten, was sowohl dem Gericht als auch ihren Nutzern zugutekommen kann (vgl. UPC CoA 886/2025, 22. Dezember 2025, EOFlow/Insulet, Rn. 13; UPC CoA 9/2026, 24. Februar 2026, Gowling/Boehringer Ingelheim und Zentiva, Rn. 2 und 24). Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall 41. Die LK ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Antrag auf Akteneinsicht nach der Beendigung des Verletzungsverfahren gestellt worden ist, in der Regel zugunsten der Akteneinsicht zu entscheiden ist (beanstandete Entscheidung, Rn. 41). 42. Die LK hat ferner die Fortbildungs- und Beratungsinteressen von Quinn Emanuel zur Kenntnis genommen und diese Interessen für ausreichend gehalten, um Einsicht in die konkret angeforderten Dokumente zu gewähren. In Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung nicht unangemessen. Im Gegensatz zu dem, was Huawei anzunehmen scheint, ist ein Nachweis darüber, welcher bestimmte Teil eines Dokuments, in das Einsicht genommen werden soll, zu einem Fortbildungsnutzen führen könnte, nicht erforderlich. Dies wird im Allgemeinen nicht im Voraus bestimmt werden können und würde daher das Recht der Öffentlichkeit auf Akteneinsicht unangemessen einschränken, vor allem in einer Situation, in der das Verfahren bereits abgeschlossen ist und daher generell Einsicht gewährt werden sollte. 43. Die LK hat auch richtig festgestellt, dass es für die von Quinn Emanuel genannten Fortbildungs- und Beratungszwecke nicht notwendig ist, dass das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Wie das Berufungsgericht bereits bei früheren Gelegenheiten festgestellt hat (z. B. UPC CoA 404/2023, 10. April 2024, Ocado/Autostore, Rn. 51), kann das Vorbringen der Parteien auch ohne eine Entscheidung des Gerichts nützliche Erkenntnisse liefern, z. B. darüber, wie die Parteien Verfahren vor dem EPG führen, wie sie bestimmte Aspekte des EPG-Rechts auslegen usw. (beanstandete Entscheidung, Rn. 36). 44. Huawei hat keine Interessen vorgebracht, die gegen die Gewährung der Akteneinsicht sprechen und die die Interessen von Quinn Emanuel an der Erlangung der Einsicht überwiegen würden. Huawei machte geltend, dass das Ersuchen von Quinn Emanuel um Einsicht nur ein Vorwand zur Ausforschung sei, aber die LK München hat festgestellt, dass Huawei diesen Vorwurf nicht ausreichend begründet hatte (beanstandete Entscheidung, Rn. 37-39). Angesichts der lediglich abstrakten Behauptungen, die Huawei in diesem Zusammenhang aufstellte (wie z.B. die Tatsache, dass Quinn Emanuel auch SEP-Fälle bearbeitet und in parallelen Verfahren ebenfalls Einsicht in bestimmte Dokumente beantragt hat), ist die Entscheidung der LK, diesen Vorwurf zurückzuweisen, nicht unangemessen. 10 45. Auch der Hinweis von Huawei auf die Vertraulichkeit der Dokumente ist von der LK München zu Recht zurückgewiesen worden. Während des Verletzungsverfahrens hatten Huawei und MediaTek bestimmte Teile der Dokumente, zu denen Zugang gewährt werden soll, geschwärzt. Quinn Emanuel hat akzeptiert, dass die Einsicht in die Dokumente in ihrer geschwärzten Form beschränkt ist. Während des Verfahrens zur Akteneinsicht hat MediaTek zusätzliche Schwärzungen vorgeschlagen. Auch diese zusätzlichen Schwärzungen sind von Quinn Emanuel akzeptiert worden. Der Berichterstatter hat sie sodann in der BE- Entscheidung angeordnet und die LK hat diese Schwärzungen in der beanstandete Entscheidung bestätigt. Huawei hat nicht angegeben – geschweige denn begründet –, welche weiteren Teile der in Rede stehenden Dokumente vertrauliche Informationen enthalten sollen. 46. Schon aus diesem Grund ist auch die Zurückweisung des Hilfsantrags durch die LK nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr als im vorliegenden Fall das Verletzungsverfahren bereits beendet und der Schutz der Integrität des Verfahrens durch eine Geheimhaltungszusage daher nicht erforderlich ist (UPC CoA 404/2023, 10. April 2024, Ocado/Autostore, Rn. 54). Das Argument von Huawei, Quinn Emanuel könne die Dokumente, zu denen Zugang gewährt wird, ohne eine (weitere) Geheimhaltungsverpflichtung der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich machen, verfängt nicht. Quinn Emanuel hat ausdrücklich bestätigt, die Dokumente, in die Einsicht genommen werden soll, nicht auf diese Weise zu verwenden. ANORDNUNG Die Berufung wird zurückgewiesen. Erlassen am 29. Juni 2026 Ulrike Voß, Vorsitzende Richterin Bart van den Broek, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Nathalie Sabotier, rechtlich qualifizierte Richterin
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