UPC_CoA_534/2024; UPC_CoA_19/2025; UPC_CoA_683/2025 – Belkin v Philips

Court
Court of Appeal
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Indirect infringement and offering Facts 1. In first instance, the Local Division Munich had rejected the counterclaim for revocation and granted an injunction against Belkin. The Local Division ordered the managing directors to use their function such that no further infringements outside Germany take place. The Local Division had refused to order Belkin to recall infringing products. 2. The Court of Appeal suspended the decision with respect to the managing directors. 3. On appeal: a. Belkin appealed against the infringement and revocation decision and the decision against the managing directors. b. Philips appealed against the refusal to order a recall and appealed against the decision with respect to the managing directors, because the Local Division had not ordered the managing directors to provide information. It further wanted a better (stricter) formulation of the order to provide information. 4. In national proceedings in Germany, the German court in first instance and on appeal had held that Belkin did not infringe. In national invalidity proceedings, the Bundespatentgericht had upheld the patent. The appeal of that decision is pending. The Court of Appeal 1. The Court discusses the patent and the technical background (considerations 28-38) and the problem which the patent states to resolve (consideration 39). 2. The Court of Appeal on claim construction: a. After having divided claim 20 in features, the Court of Appeal defines the skilled person and the meaning of the features of claim 20 (consideration 41-71). b. Regarding claim feature 20.6, the Court does not follow the (broad) interpretation of Belkin and with respect to element 20.6.1 the Court agrees with the Local Division and does not follow the (more restricted) reading of Belkin and the German national courts. c. The Court of Appeal acknowledges that what the patentee has said during prosecution can be an indication of what the skilled person thinks. However, it does not follow Belkin and the national German courts, as it is of the opinion that a different meaning of feature 20.6.1 cannot be derived from Philips’ statements during prosecution. Also here, the Court of Appeal agrees with the decision of the Local Division. 3. The Court of Appeal confirms with a very detailed and thorough reasoning the decision with respect to the revocation claim (consideration 72 to 159). The Court considers it allowable that Belkin, on the basis of a prior art document that already was discussed in first instance, makes a new (further) argument, considering that Philips has had enough possibility to respond to that new argument. 4. In considerations 161-170, the Court of Appeal deals with Belkin argument basically that based Article 36 of the Brussels I bis Regulation (“BR”) the Court is bound to the decision (and reasoning) of the Düsseldorf Regional Court. 5. The Court of Appeal states that Article 36 BR cannot be applicable to Belkin International Inc., as that company was not a party to the German proceedings. 6. The Court of Appeal states that the question to what the extent of the national German decision is binding, is to be decided by German law. According to German law, only the decision but not the underlying reasoning with respect to infringement is binding. 7. Even if that would be wrong, until UPCA came into force, it was clear from Article 64 EPC and the case law of the CJEU (Roche, C‑539/03; Solvay, C‑616/10) that a decision with respect to the German part of an European Patent did not concern the same decision in law and fact as a decision between the same parties with respect to a different national part of the same patent. 8. Belkin infringes claim 20, as it incorporates the Qi-Standard from which it appears that also claim feature 20.6 as interpreted by the Court is met. Parties agree that the other claim features of claim 20 are fulfilled. 9. Article 63 (1) UPCA states in general that the Court can order an injunction in case of patent infringement. It does not state who the infringer is. From Article 25 UPCA, it follows that the person committing the acts mentioned in that article is the principal infringer. The Court can grant an injunction against such principal infringer without the necessity of knowledge or fault with respect to the patent infringement. Only the person who directly or indirectly infringes has the possibility to end the infringement and, in doing so, to obey the injunction. 10. An infringer in the sense of Article 63 (1) UPCA read together with Article 25 UPCA is also persons who do not themselves carry out the acts of Article 25 UPCA but who can be held responsible for principal infringer’s conduct, e.g. as a provoker (“Anstifter”), accomplice (“Mittäter”) or accessory (“Gehilfe”). This follows from an autonomous interpretation consistent with the aim of Article 63 (1) of the UPCA. 11. The text of Article 63 (1) UPCA makes clear that it is addressed not only to those who perform the acts described in Articles 25 and 26 of the UPCA, but to infringers in general. 12. For an accessory who supports the acts of the principal infringer, it is necessary that they are not only aware of the acts constituting patent infringement, but also realise that these acts amount to an infringement. 13. On the basis of these principles, a managing director (“Geschäftsführer”) can also be regarded as an infringer. 14. However, this does not mean that a managing director is, merely by virtue of that role, to be treated as an infringer, particularly where they do not exercise control over the infringing acts. 15. So long as liability is not imposed on a managing director without fault, there is no violation of the principles of proportionality or legal certainty. 16. A managing director bears responsibility only if they act beyond the scope of their managerial duties, or if they know that their company is infringing and are able to stop the infringement but do not do so. 17. The managing directors of Belkin do not infringe, as the condition described in 16 is not proven. 18. “Offering” in Article 25 of the UPCA is to be understood in the economic, not the legal-technical, sense. Displaying an infringing product on a website, also without a price, is sufficient. 19. In case of infringement, the Court must order the corrective measures of Article 64 (2) of the UPCA if proportionate, and where there is no willingness under Article 64 (4) of the UPCA to convert materials into a non-infringing state. The burden of proof lies with the infringer. Comment 1. The Court does not decide whether the development of a new argument, based on a prior-art document that was already in the first-instance proceedings, falls under R. 222.2 RoP. In my opinion, a complete new argument based on a prior-art document already in the proceedings is covered by R. 222.2 RoP. Stating for the first time that a document describes something is the assertion of a (new) fact and also new evidence for the submission that the patent is (in)valid. 2. The Court of Appeal is correct in rejecting Belkin’s arguments that the national German decision binds the UPC. However, the Local Division also issued an injunction for Germany against Belkin GmbH and Belkin Limited, which were also parties to the proceedings in Germany. The national decision dealt with the same patent and the same facts. The Local Division stated that the case in the UPC is different because it did not pertain to only Germany but also to other UPC countries. 3. The Local Division should not have included Germany as far as it concerns defendants Belkin Ltd and Belkin GmbH because of Article 36 BR. The Court of Appeal stated the same in the context of Article 34 UPCA and corrected the judgment of the Local Division. 4. The by far most important part of the judgment concerns what is generally called “indirect infringement”, which is not expressly mentioned in Article 26 of the UPCA. The Court decides that all these acts are covered by Article 63 (1) of the UPCA, based on a rather creative reading of Article 63 (1), which leads to a very sensible result. First, national laws differ on these kinds of acts; now we can apply harmonised UPC law to all of them. 5. The advantage of having a specialised jurisdiction is also evident from the decision on what “to offer” means. While civil-law specialists could write a book about it, the Court is practical: of course it is not an offer in the legal-technical sense but in the economic sense. 6. This decision is a must-read for every representative. I understand that the UPC will publish an English translation during the coming days. The above summary and comments are based on the German text and my own translation. 7. In case of infringement the Court, at the request of the patentee, must order corrective measures. It is for the infringer to prove that these are not proportionate or that they will convert the infringing products into non‑infringing products. The Court of Appeal bases this on its (in my view correct) interpretation of the Enforcement Directive. 8. I note that this is a decision in main proceedings. In PI proceedings, the patentee, in my view also with respect to corrective measures, will have to prove urgency, necessity and proportionality.

Full Decision Text

Aktenzeichen UPC_CoA_534/2024 (Berufung Belkin Verletzungsklage) UPC_CoA_19/2025 (Berufung Belkin, Widerklage auf Nichtigerklärung) UPC_CoA_683/2024 (Berufung Philips) Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 3. Oktober 2025 betreffend Patentverletzung und Widerklage auf Nichtigerklärung LEITSATZ: 1. Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne von Art. 25 a) EPGÜ ist autonom auszulegen. Anbieten ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und es ist nicht das juristische Verständnis im Sinne eines bindenden Vertragsangebots zugrunde zu legen. Das Angebot braucht daher nicht alle Einzelheiten zu enthalten, die zum sofortigen Abschluss eines Vertrages durch bloße Annahme des Angebots notwendig wären. Es genügt die Präsentation eines Gegenstandes derart, dass Betrachter ein Angebot auf Überlassung, z.B. auf den Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages abgeben können. Erfasst ist also schon die „invitatio ad offerendum“. Deshalb ist die Angabe eines Preises nicht erforderlich. 2. Auf eine Lieferbereitschaft oder Liefermöglichkeit kommt es für den Begriff des Anbietens nicht an. 3. “Verletzer” im Sinne des Art. 63 EPGÜ i.V. mit Art. 25 EPGÜ ist auch derjenige, der die in Art. 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Dritten zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist. Wer Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in diesem Sinne ist, bestimmt sich aufgrund einer autonomen Auslegung der Art. 63 EPGÜ und Art. 25 EPGÜ. 4. Die bloße Stellung als Geschäftsführer macht den Geschäftsführer nicht zum Mittäter oder Gehilfen einer Patentverletzung der Gesellschaft. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Handlung des Geschäftsführers über seine berufstypischen Pflichten des Geschäftsführers hinausgeht. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem er das Unternehmen zweckgerichtet dazu benutzt, Patentverletzungen zu begehen. Dies ist aber auch der Fall, wenn der Geschäftsführer weiß, dass das Unternehmen eine Patentverletzung begeht und – obwohl es ihm möglich und zumutbar ist – nicht tätig wird, um die Patentverletzung abzustellen. 1 5. Kenntnis von der Patentverletzung setzt nicht nur voraus, dass der Geschäftsführer die Umstände kennt, aus denen sich eine Patentverletzung ergibt. Es ist vielmehr zusätzlich –-wie bei jedem Gehilfen- das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung erforderlich. Holt sich der Geschäftsführer Rechtsrat zur Frage einer Patentverletzung ein, kann er sich auf diesen regelmäßig solange verlassen, bis eine die Patentverletzung seines Unternehmens feststellende erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. 6. Die Anordnung der Abhilfemaßnahmen des Rückrufs, der Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung gemäß Art. 64 Abs. 2 (b), (d) und (e) EPGÜ stellt den Regelfall dar. Dem Verletzer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Verhältnismäßigkeit. 7. Die Anträge des Klägers auf Anordnung des Rückrufs der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, der endgültigen Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und der Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte müssen in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist zur Auskunftserteilung enthalten. Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 VerfO dem Beklagten eine Frist für die genannten Abhilfemaßnahmen zu setzen. SCHLAGWÖRTER: - Anerkennung von Entscheidungen nationaler Gerichte durch das EPG gemäß Art. 36 EuGVVO - Angebot im Sinne von Art. 25 a) EPGÜ, - Unterlassungsverfügungen gemäß Art. 63 EPGÜ gegen den Anstifter, Mittäter und Gehilfen, - Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer patentverletzenden GmbH, - Verhältnismäßigkeit und Fristsetzung bei Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung (Art. 64 EPGÜ), BERUFUNGSKLÄGER/BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ 1. 2. Belkin GmbH, Aschheim, Deutschland, 3. Belkin International Inc., El Segundo, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika, 4. Belkin Limited, Wellingborough, Northamptonshire, Großbritannien, 5. 6. (im Folgenden für alle im Singular: Belkin, für die Beklagten zu 1, 5, 6 im Folgenden: beklagte Geschäftsführer, für die Beklagten 2 bis 4 im Folgenden: beklagte Unternehmen) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Philipp Cepl und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei DLA PIPER UK LLP Rechtsanwälte, München 2 BERUFUNGSBEKLAGTE/KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ Koninklijke Philips N.V., Eindhoven, Niederlande (im Folgenden Philips) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tilmann Müller und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bardehle Pagenberg, Hamburg VERFAHRENSSPRACHE Deutsch SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER Spruchkörper 2, Rian Kalden, rechtlich qualifizierte Richterin und Vorsitzende Richterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin, Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Alain Dumont, technisch qualifizierter Richter Uwe Schwengelbeck, technisch qualifizierter Richter BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ Anordnung vom 13. September 2024, Lokalkammer München Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: ORD_598464/2023 im Hauptverfahren betreffend die Verletzungsklage in ACT_583273/2023, und im Hauptverfahren betreffend die Widerklage auf Nichtigerklärung CC_584891/2023, UPC_CFI_390/2023 STREITPATENT EP 2 867 997 MÜNDLICHE VERHANDLUNG Die hinsichtlich Verletzungs- und Widerklage auf Nichtigerklärung gemeinsame mündliche Verhandlung fand am 5. Juni 2025 statt. SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN 1. Philips ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 867 997 (Streitpatent), welches am 20. Juni 2013 unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-Anmeldung vom 29. Juni 2012 sowie der Priorität der europäischen Anmeldung vom 3. April 2013 angemeldet wurde. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 28. Dezember 2016 veröffentlicht. Das Streitpatent betrifft eine drahtlose induktive Leistungsübertragung. 2. Anspruch 20 des Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache: „A power transmitter (101) for an inductive power transfer system, the inductive power transfer system supporting two-way communication between the power transmitter (101) and a power receiver (105) based on modulation of a power signal, the power transmitter comprising: means for generating the power signal; means for receiving a signal strength package from the power receiver (105) initiating a mandatory configuration phase; means for operating the mandatory configuration phase (507) wherein a first set of power transfer operating parameters are selected for the power transmitter (101) and the power receiver (105); means for receiving a request to enter the requested negotiation phase from the power receiver (105); 3 characterized in further comprising means for acknowledging (511) the request to enter the requested negotiation phase by transmitting and acknowledgement to the power receiver (105); the acknowledgement being indicative of an accept or rejection of the request to enter the requested negotiation phase; means for entering the requested negotiation phase in response to receiving the request to enter the requested negotiation phase; and means for operating (513) the requested negotiation phase wherein a second set of power transfer operating parameters are selected for the power transmitter (101) and the power receiver (105); wherein, when the negotiation phase (513, 515), the power transmitter (101) is arranged to determine the second set of power transfer operating parameters in a number of negotiation cycles, each negotiation cycle comprising the power transmitter (101) receiving from the power receiver (105) a message specifying at least one of the operating parameters and the power transmitter (101) responding with a message accepting or rejecting the at least one operating parameter.” 3. Hinsichtlich der Patentansprüche 1, 17, 18 und 19 wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. 4. Die beklagten Unternehmen sind Unternehmen des Belkin Konzerns. Belkin International Inc. (Beklagte zu 3) ist die Muttergesellschaft dieses Konzerns. Der Beklagte zu 1 ist Geschäftsführer der Belkin GmbH und Director (Geschäftsführer) der Belkin Limited. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Directors (Geschäftsführer) der Belkin Limited. 5. Philips hat am 10. August 2019 beim Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Belkin GmbH (Beklagte zu 2) und Belkin Limited (Beklagte zu 4) wegen Verletzung des deutschen Teils des Streitpatents erhoben. Mit Urteil vom 20. März 2023 (Az. 4a O 49/22) hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung gegen dieses Urteil am 18. April 2024 als unzulässig verworfen. 6. Die Belkin GmbH hat gegen das Streitpatent am 10. März 2022 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Die Nichtigkeitsklage wurde mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 12. Juli 2024 abgewiesen. 7. Auf der Website www.belkin.com werden Ladegeräte zum drahtlosen Aufladen elektronischer Geräte (angegriffene Ausführungsformen) gezeigt. 8. Die angegriffenen Ausführungsformen sind Leistungssender für eine induktive Leistungsübertragung an einen Leistungsempfänger, welche die Vorgaben des „Extended Power Profile (EPP)“ des Qi-Standards erfüllen. 9. Philips ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten alle Merkmale des Anspruchs 20 des Streitpatents und nimmt die Beklagten (im folgenden für alle: Belkin) wegen Verletzung des Anspruchs 20 des Streitpatents auf Unterlassung patentverletzender Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Finnland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Schweden, sowie Rückruf, Auskunft, Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung in Anspruch, wobei solche angegriffenen Ausführungsformen, die den Chip eines bestimmten Herstellers verwenden, und Handlungen der Belkin GmbH und Belkin Limited im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland von den Klageanträgen ausgenommen sind. 10. Belkin hat Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben. 4 11. Die Lokalkammer München hat mit der angegriffenen Entscheidung der Klage gegen die beklagten Unternehmen hinsichtlich Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung (mit der Maßgabe, dass die Datenschutzgrundverordnung zu beachten ist) stattgegeben. 12. Die beklagten Geschäftsführer hat die Lokalkammer verurteilt, es zu unterlassen, ihre Dienste als Geschäftsführer bzw. Director der Belkin GmbH und Belkin Limited derart auszuüben, dass die patentverletzenden Handlungen von der Belkin GmbH und Belkin Limited außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. 13. Im Übrigen hat die Lokalkammer die Klage abgewiesen. Die Aussetzungsanträge Belkins im Hinblick auf das in Deutschland anhängige Nichtigkeitsberufungsverfahren und das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verletzungsverfahren in Deutschland, sowie den Antrag Belkins, das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß Art. 36 Abs. 1, 3 EuGVVO hinsichtlich der Belkin International Inc. anzuerkennen, hat die Lokalkammer abgelehnt. 14. Die Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents wurde abgewiesen. 15. Gegen das Urteil wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen. Gründe der angefochtenen Entscheidung 16. Die Lokalkammer hat die angefochtene Entscheidung, zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt begründet: - Patentanspruch 20 verlange entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts und des Landgerichts Düsseldorf nicht, dass der Leistungssender mit der zu übertragenden Bestätigung sowohl eine Annahme als auch eine Zurückweisung anzeigen könne. - Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus. - Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber US 2010/0013319 („US´319“, D2) und US 2010/0083012 („US´012“, D6) neu. - Der Vortrag Belkins zu US 7,671,559 („US´559“D7) sei wegen Verspätung nicht zuzulassen. - Es genüge für eine Verletzung des Anspruchs 20 des Streitpatents, dass die angegriffenen Ausführungsformen bei Empfang eines Konfigurationspakets mit einem Wert von 1 im Neg- Feld eine Acknowledge-Antwort sendeten und dann in die Verhandlungsphase eintreten. - Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe über etwaige Verletzungshandlungen der Belkin International Inc. in Deutschland nicht zu urteilen gehabt, so dass ein Anerkennungsbedürfnis nicht bestehe. - Die beklagten Unternehmen seien als Verletzer passivlegitimiert und könnten daher nach Artt. 63, 64, 67 und 68 EPGÜ in Anspruch genommen werden. Die beklagten Geschäftsführer seien zwar nicht selbst Verletzer, könnten aber nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ als Mittelspersonen in Anspruch genommen werden. 5 Anträge der Parteien Berufung Belkins 17. Belkin beantragt hinsichtlich der Verletzungsklage zusammengefasst, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen und Philips die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 18. In Bezug auf die Widerklage auf Nichtigerklärung beantragt Belkin die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent mit Wirkung für die Vertragsmitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Finnland, Italien, die Niederlande, Österreich und Schweden für nichtig zu erklären, wobei für die Belkin GmbH der Antrag mit der Maßgabe gestellt wird, dass die Nichtigerklärung mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen ist und Philips auch die Kosten des Verfahrens der Widerklage auf Nichtigerklärung aufzuerlegen. 19. Philips beantragt, die Berufungen Belkins zurückzuweisen und Belkin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Berufung Philips 20. Philips beantragt zusammengefasst das Urteil dahin abzuändern, - dass auch die beklagten Geschäftsführer zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt werden; - dass Belkin auch verurteilt wird, auf ihre Kosten die angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und zu vernichten und bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung ein Zwangsgeld bis zu € 50.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorzusehen; - dass Belkin die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Widerklage und der Berufung auferlegt werden. 21. Ferner beantragt Philips, den Tatsachenvortrag Philips, soweit er erstmals im Berufungsverfahren ergänzt wurde, zur Verhältnismäßigkeit von Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung, im Rahmen der Entscheidung des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen (R. 222.1 VerfO). 22. Philips beantragt darüber hinaus, die Verpflichtung zur Auskunft dahingehend zu ergänzen, dass dem letzten Halbsatz folgendes hinzugefügt wird: „wobei den Beklagten aufgegeben wird, die Auskunft in einem vollständigen, geordneten und aus sich heraus verständlichen Verzeichnis in elektronischer, maschinenlesbarer Form zu erteilen.“ 23. Belkin beantragt, die Berufung Philips zurückzuweisen und die Klageerweiterung nicht zuzulassen. VORBRINGEN DER PARTEIEN 24. Belkin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie zu ihrem Vorteil ergangen ist und wendet sich im Übrigen dagegen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen 6 Vortrags. Die Ausführungen der Lokalkammer zur Ausführbarkeit und zur Neuheit gegenüber der D1 und der D3 hat Belkin mit der Berufung nicht angegriffen. 25. Erstmals im Berufungsverfahren macht Belkin eine mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf D2 geltend. 26. Philips verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit zu Philips Gunsten entschieden wurde, und wendet sich im Übrigen dagegen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Ferner hat Philips das erstinstanzliche Vorbringen zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen ergänzt und neu zur Verpflichtung zur elektronischen Auskunft vorgetragen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE A. Berufung gegen die Abweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung 27. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung wendet. I. Gegenstand des Streitpatents 1. Das Streitpatent und sein technischer Hintergrund 28. Die Erfindung gemäß dem Streitpatent betrifft die induktive Leistungsübertragung, insbesondere ein induktives Leistungsübertragungssystem gemäß dem “Qi wireless power transfer standard” (im Folgenden: „Qi-Standard“, Abs. 1). 29. Dieses im Stand der Technik bekannte System betrifft die kabellose Leistungsübertragung durch magnetische Induktion (Abs. 5-6) auf tragbare und mobile Geräte wie z.B. Mobiltelefon, Tablet, Mediaplayer (Abs. 3-4). 30. Während der Qi-Standard zunächst für Geräte mit einer Leistung von weniger als 5 Watt konzipiert gewesen sei (Abs. 10), arbeite man daran, die verfügbare Leistung zu erhöhen, insbesondere sei der Standard auf Geräte mit mittlerer Leistung mit mehr als 5 Watt erstreckt worden (Abs. 11). 31. Um das kabellose Leistungsübertragungssystem zu steuern, spezifiziert der Qi-Standard mehrere Phasen (Abs. 19). Es gibt die Selektionsphase, in der das System nicht genutzt wird (d.h. kein Leistungsempfänger befindet sich in der Nähe des Leistungssenders). Wenn der Leistungssender detektiert, dass sich ein Leistungsempfänger in der Nähe befinden könnte, z.B. aufgrund einer Kapazitätsänderung, geht das System in die Ping-Phase über, in der der Leistungssender (zumindest zeitweise) ein Leistungssignal zur Verfügung stellt. Wenn der Leistungsempfänger das Leistungssignal empfängt, überträgt er durch Lastmodulation ein initiales Datenpaket an den Leistungssender, welches den Grad der Kopplung anzeigt (Abs. 23). In der sogenannten Identifikations- und Konfigurationsphase sendet der Leistungsempfänger dem Leistungsempfänger mindestens einen Identifizierer und kommuniziert die erforderliche Leistung. Diese Informationen werden in mehreren Datenpaketen mittels Lastmodulation übermittelt (Abs. 24). Das System geht dann zur Power Transfer Phase über, in welcher der Leistungssender die erforderliche Leistung zur Verfügung stellt (Abs. 27). 32. Die Beschreibung des Streitpatents kritisiert, das bislang existierende System erlaube nicht die erwünschte Flexibilität und erforderliche Unterstützung von Funktionen (Abs. 29 Zeile 23). Zum Beispiel sei die Anpassung der Betriebsparameter auf wenige Sätze von Parametern beschränkt 7 (Abs. 32, Zeile 37). Wenn zum Beispiel ein Leistungsempfänger versuche, mehr als 5 Watt vom Leistungssender zu erhalten und der Leistungssender die Leistungsübertragung abbreche, führe dies zu einer schlechten Benutzererfahrung. Deshalb sei es wünschenswert, den Qi-Standard weiterzuentwickeln, um eine erweiterte Funktionalität, Flexibilität und Performance zu erreichen (Abs. 29). 33. Ein beschränkendes Element sei insbesondere die unidirektionale Kommunikation. Denn diese erfordere, dass der Leistungssender dazu fähig sein müsse, jeder Anforderung des Leistungsempfängers zu entsprechen und der Leistungsempfänger auf Anforderungsparameter beschränkt sei, welche durch alle Leistungssender erfüllt werden können (Abs. 30). 34. Es sei eine bidirektionale Kommunikation zwischen dem Leistungssender und dem Leistungsempfänger vorgeschlagen worden. Jedoch sei eine solche bidirektionale Verbindung nicht einfach umzusetzen. Das System müsse rückwärtskompatibel sein und z.B. Leistungssender und Leistungsempfänger, die nicht fähig für eine bidirektionale Kommunikation seien, müssten weiterhin unterstützt werden (Abs. 17 und Abs. 33). Ferner gebe es wenig Spielraum wegen technischer Einschränkungen in Bezug auf zum Beispiel Modulationsoptionen, Leistungsschwankungen, Übertragungsoptionen. Es sei außerdem wichtig, die Kosten und die Komplexität gering zu halten und es sei wünschenswert den Bedarf an zusätzlicher Hardware gering zu halten und die Detektion einfach und zuverlässig zu machen. Es sei außerdem wichtig, dass die Kommunikation vom Leistungsempfänger zum Leistungssender nicht durch die Kommunikation vom Leistungssender zum Leistungsempfänger beeinträchtigt werde. Ferner sei von entscheidender Bedeutung, dass die Kommunikationsverbindung nicht in nicht hinnehmbarer Weise die Fähigkeit des Systems zur Leistungsübertragung beeinträchtige (Abs. 17). 35. Verbesserungen des bestehenden Systems seien wegen der geforderten Rückwärtskompatibilität schwierig. Insbesondere müsse ein verbesserter Standard weiterhin gewährleisten, dass Geräte gemäß dem aktuellen Standard (Version 1.0 und 1.1 des Qi- Standards) weiterhin unterstützt werden (Abs. 33). Beispielsweise sei die Erweiterung der aktuellen Konfigurationsphase nicht geeignet, da dies Anpassungen bei den existierenden Geräten erfordere. Ferner gewährleiste sie nicht die ausreichende Flexibilität für die Festlegung weiterer Betriebsparameter. Ein weiteres Problem sei, dass die zusätzliche Konfiguration Zeit in Anspruch nehme, und diese Zeit sei nach dem gegenwärtigen Standard nicht vorgesehen (Abs. 34). 36. Zum Beispiel sei es zwar grundsätzlich möglich, das vom Leistungssender übermittelte Konfigurationspaket derart zu erweitern, dass es neu definierte Bits enthalte, welche Anforderungen für spezifische Werte spezifischer Betriebsparameter enthalte, da der aktuelle Qi-Standard ein ungenutztes Zeitintervall zwischen dem Konfigurationspaket und dem nachfolgenden Paket enthalte. Jedoch lasse eine Erweiterung des Standards zunächst lediglich eine Bestätigungsnachricht durch den Leistungssender zu. Dementsprechend sei eine einzige Bestätigung als Antwort auf viele Anforderungen nicht eindeutig. Wenn der Leistungsempfänger zum Beispiel eine Anforderung für eine Leistung von 30 Watt und eine Anforderung für den dedizierten Kommunikationsmodus sende, könne der Leistungssender nur dann eine positive Bestätigung senden, wenn er beide Anforderungen unterstütze. Wenn er nur eine der Anforderungen erfülle, müsse er die Anforderung ablehnen (Abs. 35). 37. Es sei darüber hinaus wünschenswert, dass die vom Leistungssender ausgehende Kommunikation wenig komplex, insbesondere in bestimmten Situationen auf einzelne Bit- Bestätigungen beschränkt sei. Das erlaube eine erheblich vereinfachte Implementation der Kommunikation zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger. Dies könne zu einer sehr 8 geringen Datenratenanforderung führen, so dass beispielsweise die Erkennung auf sehr langsamen Leistungssignalschwankungen beruhen könne (Abs. 36). 38. Daher erfordere die Einführung eines Leistungssenders, der Daten über von ihm unterstützte Betriebsparameter an den Leistungssender sende, ein komplexeres Kommunikationsprotokoll zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger und sei daher für Systeme wie Qi-Systeme nicht praktikabel. Wenn der Kommunikationskanal zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger nur eine geringe Datenrate unterstützte, könne die Übertragung dieser zusätzlichen Informationen zudem sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Eine solche komplexere und zeitaufwändigere Lösung würde sich nicht gut für die Erweiterung einer kostengünstigen Stromversorgungslösung wie Qi eignen. Vielmehr sei eine Lösung vorzuziehen, die einer einfacheren Erweiterung der bestehenden Qi-Spezifikation v.1.1 entspreche, um beispielsweise Anwendungen mit 10-15 W zu ermöglichen (Abs. 37). 2. Aufgabe der Erfindung 39. Vor diesem Hintergrund macht es sich das Streitpatent zur Aufgabe, ein verbessertes System, insbesondere mit mehr Flexibilität, verbesserter Rückwärtskompatibilität, einfacherer Implementierung und verbesserter Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen (Abs. 39-40). 3. Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 20 40. Diese Aufgabe wird durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 20 mit folgenden Merkmalen (englische und damit maßgebliche Verfahrenssprache und deutsche Übersetzung) gelöst: 20. 1 A power transmitter (101) for an Leistungssender (101) für ein System inductive power transfer system zur induktiven Leistungsübertragung 20.1.1 the inductive power transfer system wobei das System zur induktiven supporting two-way communication Leistungsübertragung, auf Modulation between the power transmitter (101) and eines Leistungssignals basierend, eine a power receiver (105) based on Zweiwegekommunikation zwischen modulation of a power signal, the power dem Leistungssender (101) und einem transmitter comprising: Leistungsempfänger (105) unterstützt, wobei der Leistungssender umfasst: 20.2 means for generating the power signal Mittel zur Erzeugung des Leistungssignals; 20.3 means for receiving a signal strength Mittel zum Empfang eines package from the power receiver (105) Signalstärkenpakets von dem initiating a mandatory configuration Leistungsempfänger (105) zum Einleiten phase; einer zwingenden Konfigurationsphase; 20.4 means for operating the mandatory Mittel zum Durchführen der configuration phase (507) wherein zwingenden Konfigurationsphase (507), wobei 20.4.1 a first set of power transfer operating ein erster Satz von parameters are selected for the power Leistungsübertragungs- transmitter (101) and the power receiver Betriebsparametern für den (105); Leistungssender (101) und den Leistungsempfänger (105) ausgewählt wird; 9 20.5 means for receiving a request to enter Mittel zum Empfangen einer the requested negotiation phase from Anforderung zum Eintreten in die the power receiver (105); angeforderte Verhandlungsphase [Negotiation-Phase] von dem characterized in further comprising Leistungsempfänger (105); dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin umfasst: 20.6 means for acknowledging (511) the Mittel zur Bestätigung (511) der request to enter the requested Anforderung zum Eintreten in eine negotiation phase by transmitting an angeforderte Verhandlungsphase acknowledgement to the power receiver [Negotiation-Phase] durch Übertragung (105); einer Bestätigung zu dem Leistungsempfänger (105); 20.6.1 the acknowledgement being indicative of wobei die Bestätigung für eine an accept or rejection of the request to Annahme oder Zurückweisung der enter the requested negotiation phase; Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Verhandlungsphase [Negotation-Phase] indikativ ist; 20.7 means for entering the requested Mittel zum Eintreten in die negotiation phase in response to angeforderte Verhandlungsphase receiving the request to enter the [Negotiation-Phase] in Reaktion auf den requested negotiation phase Empfang der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Verhandlungsphase [Negotiations- Phase]; sowie 20.8 means for operating (513) the requested Mittel zur Durchführung (513) der negotiation phase wherein a second set angeforderten Verhandlungsphase of power transfer operating parameters [Negotiation-Phase], wobei ein zweiter are selected for the power transmitter Satz von Leistungsübertragungs- (101) and the power receiver (105) Betriebsparametern für den Leistungssender (101) und den Leistungsempfänger (105) ausgewählt wird; 20.8.1 wherein, when in the negotiation phase wobei, wenn in der Verhandlungsphase (513, 515), the power transmitter (101) is [Negotiation-Phase] (513, 515) arranged to determine the second set of befindlich, der Leistungssender (101) so power transfer operating parameters in a eingerichtet ist, dass er den zweiten number of negotiation cycles Satz von Leistungsübertragungs- Betriebsparametern in einer Anzahl von Verhandlungszyklen [Negotiation- Zyklen] ermittelt, 20.8.2 each negotiation cycle comprising the wobei in jedem Verhandlungszyklus power transmitter (101) receiving from [Negotiation-Zyklus] der the power receiver (105) a message Leistungssender (101) von dem specifying at least one of the operating Leistungsempfänger (105) eine parameters and the power transmitter Nachricht empfängt, in der mindestens (101) responding with a message einer der Leistungsübertragungs- accepting or rejecting the at least one Betriebsparameter spezifiziert ist, und operating parameter. der Leistungssender mit einer Nachricht antwortet, in der der mindestens eine Leistungsübertragungs- Betriebsparameter akzeptiert oder zurückgewiesen wird. 10 4. Auslegung des Patentanspruchs 20 a) Fachperson 41. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Als solche hat die Lokalkammer zutreffend einen Diplomingenieur der Elektrotechnik bzw. einen entsprechenden Master mit praktischer Erfahrung im Bereich der induktiven Leistungsübertragung, insbesondere zum Laden von Sekundärvorrichtungen, angesehen. b) Merkmalsverständnis 42. Das Gericht legt seiner Entscheidung das folgende Merkmalsverständnis zugrunde: Merkmale 20.1, 20.2, 20.3, 20.4 und 20.4.1 43. Merkmale 20.1, 20.2, 20.3, 20.4 und 20.4.1 sind die aus der Q1-Spezifikation Version 1.1 bekannten Anforderungen an einen Leistungssender, welcher nach dem Verständnis der Fachperson eine bestimmte Energie pro Zeit an einen Leistungsempfänger übertragen kann. Damit kann in einem Qi-System der bestehende Konfigurationsansatz, der auf einer Identifizierungs- und Konfigurationsphase basiert, unverändert beibehalten werden (vgl. Abs. 43). 44. Die Konfigurationsphase ist nach Merkmal 20.4 zwingend. Merkmal 20.4 verlangt deshalb, dass der Leistungssender derart ausgestaltet ist, dass er auf einen Empfang eines Signalstärkenpakets mit dem Einleiten der Konfigurationsphase reagieren kann. Nach Merkmal 20.4 muss er die Konfigurationsphase durchführen können, die darin besteht, dass ein erster Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern ausgewählt wird. Merkmale 20.1.1, 20.5, 20.7, 20.8 45. Der anspruchsgemäße Leistungssender unterstützt darüber hinaus eine Zweiwegekommunikation zwischen dem Leistungssender und einem Leistungsempfänger (Merkmal 20.1.1) und enthält Mittel zum Empfangen einer (vom Leistungsempfänger gesendeten) Anforderung zum Eintreten in eine Verhandlungsphase/Negotiation-Phase (Merkmal 20.5) zur Bestätigung einer solchen Anforderung (Merkmale 20.6 und 20.6.1) und zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase (Merkmal 20.7) sowie zu ihrer Durchführung. 46. In der Negotiation-Phase kann der Leistungsempfänger einen weiteren Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern anfordern und der Leistungssender kann diese Anforderung annehmen oder zurückweisen (Merkmal 20.8.2). 47. Die Negotiation-Phase ermöglicht es, dass neue Funktionen und Betriebsbereiche unterstützt werden, insbesondere eine Erweiterung für höhere Leistungsstufen oder fortschrittlichere Kommunikationsprotokolle (vgl. Abs. 43). 48. Es ist auch möglich, die Negotiation-Phase während der Leistungsübertragungsphase einzuleiten (Abs. 176). Dies ermöglicht ein sehr flexibles System, bei dem der Betrieb dynamisch an die bestimmten Anforderungen und Einstellungen aller Geräte angepasst werden kann (Abs. 178). 49. Aus Merkmal 20.8.2, in dem von einem „weiteren Satz von Leistungsübertragungs- Betriebsparametern“ die Rede ist, ergibt sich, dass bereits in der Konfigurationsphase ein erster Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern für Leistungssender und 11 Leistungsempfänger ausgewählt wurde (Merkmal 20.4.1). Das bedeutet, dass die Durchführung der Negotiation-Phase der Konfigurationsphase nachfolgen muss. Die Mittel des Leistungssenders sind derart ausgestaltet, dass die Durchführung der Negotiation-Phase erst nach Durchführung der zwingenden Konfigurationsphase erfolgt. Der Empfang der Anforderung zum Eintreten in die Negotiation-Phase gemäß Merkmal 20.5 (Abs. 77, Abs. 133) und die Bestätigung nach Merkmal 20.6 und 20.6.1 können jedoch bereits in der Konfigurationsphase erfolgen (Abs. 133). 50. Der Unterschied zwischen Konfigurationsphase und Negotiation-Phase besteht im Wesentlichen darin, dass in der Negotiation-Phase die Leistungsübertragungs-Betriebsparameter erst nach einer Verhandlung zwischen Leistungsempfänger und Leistungssender festgelegt werden, in der der Leistungssender einzelne angeforderte Leistungsübertragungs-Betriebsparameter zurückweisen kann (Merkmal 20.8.2, Abs. 47, Seite 6, Zeilen 6 ff.). 51. Der Leistungssender muss nach Merkmalsgruppe 20.8. so ausgestaltet sein, dass er sowohl ablehnende als auch annehmende Nachrichten versenden kann. Durch Merkmalsgruppe 8 soll sichergestellt werden, dass es in der Negotiation-Phase verschiedene Antworten hinsichtlich der unterschiedlichen Anforderungen geben kann. Der anspruchsgemäße Leistungssender kann in der Verhandlungsphase mit einer annehmenden oder ablehnenden Nachricht antworten (Merkmal 8.2), durch die Anzahl der Negotiation-Zyklen gemäß Merkmal 20.8.1 muss der Leistungsempfänger mehrere Leistungsübertragungs-Betriebsparameter nicht auf einmal anfordern. Damit kann auch mit einer Ein-Bit-Nachricht des Leistungssenders erreicht werden, dass der Leistungssender auf die spezifischen Anfragen des Leistungsempfängers in unterschiedlicher Weise reagiert, sie also akzeptiert oder ablehnt. Damit wird der in der Beschreibung genannte Nachteil vermieden, dass wenn der Leistungsempfänger zum Beispiel eine Anforderung für eine Leistung von 30 Watt und eine Anforderung für den dedizierten Kommunikationsmodus sendet, der Leistungssender nur dann eine positive Bestätigung senden darf, wenn er beide Anforderungen unterstützt (vgl. Abs. 35). Merkmal 20.6 52. Der Leistungssender umfasst nach Merkmal 20.6 Mittel zur Bestätigung der Anforderung zum Eintreten in eine (vom Leistungsempfänger angeforderte, vgl. Merkmal 20.5) Negotiation-Phase. Die Mittel müssen derart beschaffen sein, dass eine Bestätigungsnachricht an den Leistungsempfänger übertragen wird. Eine bloße Untätigkeit nach dem Empfang der Anforderung genügt nicht. Merkmal 20.6.1 Indikativ 53. Merkmal 20.6.1 konkretisiert die Anforderungen an diese Bestätigung. Sie muss für eine Annahme oder Zurückweisung der Anforderung indikativ sein. Das bedeutet, dass eine bloße Bestätigung des Empfangs der Anforderung nicht reicht. Dem Leistungsempfänger muss darüber hinaus mit der Bestätigung (Acknowledgement) angezeigt werden, ob die Anforderung zum Eintritt in die Verhandlungsphase angenommen wird oder ob sie zurückgewiesen wird. 54. Entgegen der Auffassung von Belkin reicht für die Verwirklichung von Merkmal 20.6.1 und insbesondere auch Merkmal 20.6 nicht aus, dass eine Bestätigung durch eine andere Nachricht impliziert wird. Merkmal 20.6 verlangt Mittel zur Bestätigung der Anforderung zum Eintreten in eine angeforderte Negotiation-Phase durch „Übertragung einer Bestätigung“ an den Leistungsempfänger. Daraus folgt, dass die Bestätigung selbst übertragen wird und nicht ausreichend ist, dass eine Nachricht übertragen wird, die primär einen anderen Inhalt hat, aber für die Bestätigung indikativ ist. Diese Bestätigungsnachricht muss gleichzeitig dem 12 Leistungsempfänger anzeigen, ob die Anforderung abgelehnt oder angenommen wird. Die Fachperson entnimmt der Beschreibung des Streitpatents, dass zum Beispiel durch das Setzen eines Bits bestimmte Informationen indiziert, also angezeigt werden können (vgl. Abs. 35: „For example, extending the configuration packet transmitted from the power receiver to include newly defined bits indicating requests for specific values…“). 55. Im Falle der Anzeige der Annahme leitet der Leistungsempfänger die Negotiation-Phase ein (vgl. Anspruch 1: „the power receiver (105) entering the requested negotiation phase in response to receiving the acknowledgement from the power transmitter (101) if the acknwoledgement is indicative of an accept of the request to enter the requested negotiation phase”). Der Leistungsempfänger muss der Acknowledgement-Nachricht damit entnehmen können, ob der Leistungssender die Anforderung annimmt oder ablehnt. Situationsbedingte Ablehnung oder Annahme 56. Die Lokalkammer hat zu Recht angenommen, dass es für die Verwirklichung von Merkmal 20.6.1 nicht erforderlich ist, dass der Leistungssender so ausgestaltet ist, dass er Negotiation- Anforderungen situationsbedingt auch ablehnen kann. Auch wenn der Leistungssender so ausgestaltet ist, dass er dem Leistungsempfänger immer Acknowledgement-Nachrichten sendet, die dem Leistungsempfänger die Annahme der Anforderung zum Eintritt in die Negotiation- Phase anzeigen, ist das Merkmal verwirklicht. 57. Der Wortlaut von Merkmal 20.6.1 „the acknowledgement being indicative of an accept or rejection of the request to enter the requested negotiation phase” verlangt lediglich, dass die Acknowledgement-Nachricht “indikativ” ist in dem Sinne, dass der Leistungsempfänger erkennt, ob der Leistungssender die Anforderung einer Verhandlungsphase akzeptiert oder ablehnt. Wer und wann über den Inhalt der Bestätigungsnachricht entscheidet, lässt sich dem nicht entnehmen. 58. Das Verständnis, wonach der Leistungssender nicht zwingend auch das Eintreten in die Negotiation-Phase/Verhandlungsphase ablehnen können muss, wird bestätigt durch die funktionale Auslegung des Merkmals. Auch wenn der Leistungssender nur Bestätigungen mit Annahmen der Anforderung zum Eintreten in die Verhandlungsphase sendet, genügt die Acknowledgement-Nachricht ihrem Zweck, dem Leistungsempfänger anzuzeigen, ob der Leistungssender die Negotiation-Phase unterstützt. Die Rückwärtskompatibilität und Flexibilität des Systems ist auch dadurch sichergestellt. Nach der Beschreibung des Streitpatents wird die Hauptsteuerung und Komplexität des Betriebs durch den Leistungsempfänger beibehalten, wie beim Stand der Technik (Abs. 136). Damit muss der Leistungssender nicht zwingend auf Anforderungen des Leistungsempfängers zum Eintreten in die Verhandlungsphase in flexibler Weise reagieren können. Die Flexibilität des Systems und die Rückwärtskompatibilität wird vielmehr dadurch erreicht, dass der Leistungsempfänger entsprechende Anforderungen zum Eintreten in die Verhandlungsphase senden kann, die durch den Leistungssender angenommen werden. 59. Es ist nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden, wenn die Bestätigung stets für eine Annahme des Eintritts in die Verhandlungsphase indikativ ist. Soweit Belkin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Leistungssender in diesem Fall auf eine Überhitzung nicht dadurch reagieren kann, dass er das Eintreten in eine Negotiation-Phase ablehnt, fällt dies nicht ins Gewicht, da der Leistungssender eine Erhöhung der Leistung auch in der Verhandlungsphase ablehnen kann. 60. Entgegen der Auffassung von Belkin führt dies nicht zu einem widersprüchlichen Verständnis derselben Begriffe in Merkmalen 20.6.1 und 20.8.2, welche zu vermeiden ist, da Anspruchsmerkmale immer im Licht des gesamten Anspruchs auszulegen sind (EPG- 13 Berufungsgericht, Anordnung vom 13. Mai 2024, UPC_CoA_1/2024, APL_8/2024, Rn. 29). Es trifft zwar zu, dass Merkmal 20.8.2 eine echte Auswahl zwischen akzeptierender oder ablehnender Nachricht erfordert (vgl. Rn. 51). Dieses unterschiedliche Verständnis ist jedoch bereits im unterschiedlichen Wortlaut der Merkmale angelegt. Nach Merkmalsgruppe 20.6 wird eine “Bestätigung”, die für eine Annahme oder Zurückweisung zum Eintreten in die angeforderte Verhandlungsphase “indikativ” ist, übertragen, während nach Merkmal 20.8.2 mit einer “Nachricht antwortet, in der der mindestens eine Leistungsübertragungs-Betriebsparameter akzeptiert oder zurückgewiesen wird” (Unterstreichung hinzugefügt). Die Nachricht in Merkmal 20.8.2 erfolgt im Rahmen einer “Verhandlungsphase” (Merkmal 20.8), in der in mehreren “Verhandlungszyklen” die Leistungsübertragungs-Betriebsparameter durch den Leistungssender ermittelt werden sollen (Merkmal 20.8.1), woraus sich zwingend ergibt, dass der Leistungssender eine echte Auswahlmöglichkeit hat. 61. Ein einschränkendes Verständnis des Merkmals 20.6.1 lässt sich entgegen der Auffassung von Belkin und entsprechender Ausführungen in den Urteilen des Bundespatentgerichts und des Landgerichts Düsseldorf auch nicht der Beschreibung des Streitpatents entnehmen. 62. In der Zusammenfassung der Erfindung wird beschrieben, dass die Negotiation-Phase optional sein kann. Dies gilt nicht nur für Altgeräte sondern auch für Geräte, denen die Durchführung der Verhandlungsphase möglich ist („The requested negotiation phase may be an optional phase (…). In some embodiments it may also be optional between negotiation phase capable devices”, Hervorhebung durch das Gericht, Abs. 46, Zeile 53). Durch die Wortwahl “may also” wird deutlich, dass die zur Ausführung der Verhandlungs-/Negotiation-Phase fähigen Geräte auch so ausgestaltet sein können, dass sie stets eine Negotiation-Phase anfordern bzw. annehmen können. 63. Dass insbesondere die Leistungssender so ausgestaltet sein können, dass sie zwingend die Negotiation-Phase durchführen, hat die Lokalkammer zutreffend dem letzten Satz von Abs. 46 entnommen, wonach beispielsweise eine obligatorische Unterstützung durch alle Leistungssender erforderlich sein kann, die mit Qi-Spezifikationsversionen kompatibel sind, die die Verhandlungsphase umfassen, damit Leistungsempfänger auf Anfrage in diese Phase eintreten können („For example, mandatory support by all power transmitters that are compliant with Qi specification versions that include the negotiation phase may be required in order to enable power receivers to enter this phase if requested“ [Hervorhebung durch das Gericht]). 64. Nach der Zusammenfassung der Erfindung ist für die Geräte, die die Verhandlungsphase vornehmen können, eine Optionalität der Verhandlungphase ebenso möglich wie ein “mandatory support.” Dass “mandatory support” in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Eintritt in die Verhandlungsphase stets akzeptiert wird und nicht lediglich, dass die Leistungssender zum Eintritt in die Verhandlungsphase fähig sind, ergibt sich daraus, dass die Zusammenfassung der Erfindung nur “negotiation phase capable devices” (Abs. 45 Z. 48) im Blick hat. 65. Vor dem Hintergrund, dass nach der Zusammenfassung der Erfindung (Abs. 46) ein „mandatory support“ durch alle Leistungssender möglich ist, ist ausgeschlossen, dass die Fachperson die Formulierung in den Ausführungsbeispielen, auf die sich Belkin stützt, ein einschränkendes Verständnis entnimmt (insbesondere Absätze 170 bis 173 und Figur 5). Dort werden lediglich verschiedene mögliche Konstellationen beschrieben, wie im erfindungsgemäßen System neue und alte Geräte im Hinblick auf eine vom Leistungsempfänger angefragte Verhandlungsphase reagieren können. 66. Ohne Erfolg macht Belkin geltend, das Verständnis des Merkmals 20.6.1, wonach auch solche Leistungssender das Merkmal verwirklichen, die stets die Anforderung zum Eintreten in die Verhandlungsphase annehmen, habe zur Folge, dass Leistungssender, die so ausgestaltet sind, 14 dass sie auf die Anforderung einer Negotiation-Phase immer mit einer ablehnenden Nachricht reagieren, Merkmal 20.6.1 verwirklichten. Mittel zum Eintreten in die Verhandlungsphase (Merkmal 20.7) und Durchführen der Verhandlungsphase (Merkmalsgruppe 20.8) werden in diesen Fällen regelmäßig fehlen, da sie dann nutzlos sind. Wenn solche Geräte keine Mittel zum Eintreten in die Verhandlungsphase aufweisen, sind sie nicht patentgemäß. 67. Schließlich folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf Gegenteiliges nicht aus dem Erteilungsverfahren. Es trifft zwar zu, dass in Erklärungen des Anmelders im Erteilungsverfahren ein Indiz für das Verständnis der Fachperson am Anmeldetag gesehen werden können (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 20. Dezember 2024, UPC_CoA_405/2024, APL_40553/2024, Alexion vs Amgen et al., Rn. 43). Den Äußerungen Philips im Erteilungsverfahren lässt sich jedoch, wovon die Lokalkammer zutreffend ausgegangen ist, kein anderes Verständnis entnehmen. 68. Philips hatte im Erteilungsverfahren u.a. das ursprüngliche Merkmal 20.6, welches folgenden Wortlaut hatte „the power transmitter (101) is arranged to acknowledge the request to enter the requested negotiation phase by transmitting an acknowledgment to the power receiver”, geändert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 hat Philips gegenüber dem Europäischen Patentamt hierzu erklärt: „It is noted that, as clarified in the herewith submitted claims, the Applicant´s solution is not merely to confirm receipt of messages, it is made clear that the messages are to accept or reject the requests form the power receiver (respectively the request to enter the negotiation phase and the requests for specific parameter settings).” 69. Damit sollte, wovon die Lokalkammer zutreffend ausgegangen ist, lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass mit dem Acknowledgement nicht bloß eine Bestätigung des Empfangs angezeigt wird, sondern das Acknowledgement dem Leistungsempfänger darüber hinaus anzeigt, ob die Anforderung des Eintritts in die Verhandlunsphase angenommen oder abgelehnt wird. 70. Ohne Erfolg bleibt auch der Verweis Belkins auf die folgende Stelle im Schreiben: “Indeed, the specific approach of the Applicant is one where the power receiver is still the initiator but the power transmitter is enabled to also take part in the configuration by accepting or rejecting the requests of the power receiver. In this way, both the power receiver and the power transmitter is provided with control over the decision process, and indeed the power transmitter is capable of not only deciding whether to perform the negotiation phase but also of deciding whether specific operational parameters should be employed or not”. Denn auch wenn der Leistungssender die Anforderung zum Eintreten in die Verhandlungsphase stets annimmt, hängt der Eintritt in die Verhandlungsphase von seiner Reaktion ab. Wie aus dem Schreiben deutlich wird, ist wesentlich, dass der Leistungssender entscheiden kann, welche Leistungsübertragungs-Betriebsparameter angewandt werden. Mithin ergibt sich aus den Stellungnahmen von Philips im Erteilungsverfahren kein Indiz für das von Belkin vertretene Verständnis von Merkmal 20.6.1 aus Sicht der Fachperson. 5. Weitere Hauptansprüche 71. Patentanspruch 1 schützt ein entsprechendes Verfahren zum Betreiben eines Systems umfassend einen Leistungssender und einen Leistungsempfänger und Patentanspruch 19 ein entsprechendes System. Für diese Patentansprüche ergibt sich keine andere Beurteilung. Entsprechendes gilt für Patentansprüche 17 und 18, die ein entsprechendes Verfahren zum Betreiben eines Leistungssenders bzw. zum Betreiben eines Leistungsempfängers zum Gegenstand haben, und für Patentanspruch 21, der einen entsprechenden Leistungsempfänger zum Gegenstand hat (im Folgenden für alle: „weitere Hauptansprüche“). 15 II. Rechtsbestand des Streitpatents 1. Ursprüngliche Offenbarung (Art. 138(1)(c) EPÜ) 72. Zutreffend hat die Lokalkammer angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich Merkmal 20.6.1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. a) Patentanspruch 20 Indikativ 73. Wie im Zusammenhang mit der Merkmalsauslegung dargelegt, genügt es nicht, dass eine Bestätigung durch eine Nachricht indiziert bzw. angezeigt wird, die primär einen anderen Inhalt hat. Es ist aber ausreichend, wenn mit der Bestätigung (Acknowledgement) angezeigt wird, ob die Anforderung zum Eintritt in die Verhandlungsphase angenommen wird oder ob sie zurückgewiesen wird (Abs. 54). 74. Für eine “indikative” Annahme oder Ablehnung genügt dabei, dass aus der Bestätigungsnachricht ableitbar ist, dass eine Annahme oder Ablehnung vorliegt. Nach der Streitpatentschrift kann eine Indikation durch definierte Bits erfolgen (vgl. Abs. 35: “For example, extending the configuration packet transmitted from the power receiver to include newly defined bits indicating requests for specific values or specific operation parameters may in principle be possible ...”; Abs: 171: “Thus, in such embodiments, at the end of the configuration phase, the power receiver indicates that it requests to enter the negotiation phase by setting a negotiation bit ...”(Unterstreichung jeweils hinzugefügt). Entsprechende Ausführungen und damit ein entsprechendes Verständnis finden sich in der ursprünglichen Anmeldung (Anlage B. 3, S. 6, Zeilen 28 ff.; S. 33, Z. 9-11). Wenn in der ursprünglichen Anmeldung, welche insoweit identisch mit der Streitpatentschrift ist (vgl. Abs. 50 der Streitpatentschrift) ausgeführt wird, dass die Bestätigungsnachricht, die der Leistungssender sendet, eine einfache Ein-Bit-Bestätigung sein kann und/oder Teil einer Nachricht, welche andere Informationen enthält (Anlage B3, S. 10 Z. 1 f.:“The acknowledgment by the power transmitter may be a simple one bit acknowledgement...”), ist damit unmittelbar und eindeutig eine Indikation im Sinne des Streitpatents offenbart. Dass diese Bestätigung nicht nur den Empfang indiziert, sondern auch die Annahme der Anforderung des Eintritts in die Verhandlungsphase oder deren Ablehnung, ergibt sich ebenfalls unmittelbar und eindeutig aus der Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung (Anlage B 3 S. 25 Z. 31: “When receiving the negotiation phase request message, the power transmitter 101 proceeds to transmit 511 a positive acknowledgment message...” und Anlage B 3 S. Z. Z. 22-26: “If the power receiver 105 requests the negotiation phase, the power transmitter 101 acknowledges the reception of the request and informs the power receiver 105 of the rejection of the request by sending a reject message.” 75. Ohne Erfolg macht Belkin geltend, die ursprungsoffenbarte Bestätigung, die lediglich aus einem Bit bestehe, offenbare nicht zugleich eine Annahme, geschweige denn die Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die Verhandlungsphase. Eine solche Doppelbelegung des besagten Bits (1 Bit-Informationsgehalt = ACK+Annahme oder ACK+Zurückweisung) könne der Fachmann der Ursprungsoffenbarung nicht entnehmen. Es sei nicht offenbart, dass der Leistungssender wie der Leistungsempfänger lediglich ein Bit übermittle, welches sowohl über die Bestätigung des Erhalts der Anfrage und zugleich über ihre Annahme oder Zurückweisung informiere. Vielmehr lehre die Anmeldung, dass der Leistungssender den Erhalt der Anfrage bestätige und eine – von dieser Bestätigung entkoppelte – unmittelbare Annahme bzw. Zurückweisung sende. 76. Wie sich den nachfolgend zitierten Stellen in der Anmeldung entnehmen lässt, offenbart bereits die Anmeldung zwei Antwortmöglichkeiten des Leistungssenders. Er kann beispielsweise durch Setzen eines Bits den Empfang bestätigen und die Aufforderung zum Eintreten in die 16 Negotiation-Phase annehmen (“If the power transmitter (101) supports negotiation, it acknowledges the reception of the request and accepts the request by sending an accept message“, B3 S. 33, Zeilen 11-13, Hervorhebung durch das Gericht) oder er kann beispielsweise durch Nichtsetzen des Bits den Empfang bestätigen und in derselben Nachricht die Annahme ablehnen „If the power receiver (105) requests the negotiation phase, but the power transmitter (101) does not support the negotiation phase, the power transmitter (101) acknowledges the reception of the request and informs the power receiver (105) of the rejection of the request by sending a reject message” (B3 S. 33, Zeilen 22-26, Hervorhebung durch das Gericht). 77. Damit erfolgt die Annahme der Anforderung durch dieselbe Nachricht (dasselbe Bit, beispielsweise durch Setzen des Wertes 0), durch die auch der Empfang bestätigt wird und die Zurückweisung erfolgt mit einer anderen Nachricht, mit der aber gleichzeitig auch der Empfang bestätigt wird (beispielsweise durch Setzen des Wertes 1). Zurückweisung oder Annahme 78. Entgegen der Auffassung von Belkin ist auch unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der erfindungsgemäße Leistungssender auch derart ausgestaltet sein kann, dass er stets Bestätigungsnachrichten sendet, mit denen die Annahme der Anforderung zum Eintreten in die Verhandlungsphase angenommen wird. 79. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenfassung der Erfindung in der Anmeldung, die auf Seite 9 Zeilen 1 bis 8 einen mit Absatz 46 identischen Absatz aufweist. Aus den zur Auslegung ausgeführten Gründen (oben Abs. 63 und 64) lässt sich bereits der Zusammenfassung der Anmeldung entnehmen, dass eine Optionalität auf Seiten des Leistungssenders im Hinblick auf die Durchführung der Verhandlungs-/Negotiation-Phase nicht zwingend ist. 80. Aus den oben genannten, die Auslegung betreffenden Gründen (Abs. 62-65) vermag auch die Formulierung in den Ausführungsbeispielen „if the power transmitter (101) supports negotiation“ kein engeres Verständnis der Fachperson zu rechtfertigen. b) Weitere Hauptansprüche 81. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der weiteren Hauptansprüche. 2. Neuheit gegenüber US 2010/0013319 A1 (“US´319”, D2) a) Patentanspruch 20 82. Der Gegenstand von Patentanspruch 20 ist durch US´319 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Beschreibung der D2 83. D2 betrifft eine Leistungssendersteuereinrichtung, eine Leistungssendereinrichtung, eine Leistungsempfangssteuereinrichtung, einen Leistungsempfänger und einen elektronischen Apparat (Abs. 3). In der Beschreibung wird geschildert, dass die kontaktlose Leistungsübertragung mittels elektromagnetischer Induktion ohne Kontakt zwischen Metallteilen möglich sei und zum Beispiel zum Aufladen von Mobiltelefonen und Haushaltsgeräten eingesetzt werde (Abs. 5). 17 84. Es sei aus der JP-A-2006-6090 bekannt, einen Authentifizierungscode zwischen dem Leistungssender und dem Leistungsempfänger zu übertragen und zu empfangen, um ein fremdes Objekt oder Ähnliches zu erkennen (Abs. 6). 85. Nach den Ausführungen in der Beschreibung sei diese Technik für eine Datenübertragung auf höherer Ebene nicht geeignet. Es gebe “bisher” kein Verfahren, um eine Datenkommunikation zwischen einem Host auf der Leistungssenderseite und einem Host auf der Leistungsempfangsseite zu erreichen, beispielsweise, durch effektive Nutzung der Ladezeit eines elektronischen Geräts (Abs. 8). 86. Vor diesem Hintergrund macht es sich US´319 zur Aufgabe, eine Leistungssendersteuereinrichtung, eine Leistungssendereinrichtung, eine Leistungsempfangssteuereinrichtung, einen Leistungsempfänger und ein elektronisches Gerät bereitzustellen, die eine geeignete Datenkommunikation zwischen einem Host auf der Leistungssenderseite und einem Host auf der Leitungsempfängerseite ermöglichen. 87. Gemäß einem ersten Aspekt der Erfindung ist eine Leistungssendersteuereinrichtung vorgesehen, die in einer Leistungssendereinrichtung in einem kontaktlosen Leistungsübertragungssystem enthalten ist, das Leistung von der Leistungssendereinrichtung an eine Leistungsempfangseinrichtung durch elektromagnetische Kopplung einer Primärspule mit einer Sekundärspule überträgt, um die Leistung an eine Last der Leistungsempfangseinrichtung zu liefern. Die Leistungssender-Steuervorrichtung enthält einen Controller, der die Leistungsübertragungssteuereinrichtung steuert, eine Host-Schnittstelle, die mit einem leistungsübertragungsseitigen Host kommuniziert, und einen Registerabschnitt, der von dem leistungsübertragungsseitigen Host über die Host-Schnittstelle zugänglich ist. Der Controller schaltet in einen Kommunikationsmodus, der eine Kommunikation zwischen dem leistungssenderseitigen Host und einem leistungsempfangsseitigen Host ausführt, wenn der leistungssenderseitige Host über die Host-Schnittstelle einen Kommunikationsanforderungsbefehl schreibt, der die Kommunikation zwischen den Hosts im Registerabschnitt anfordert. Der Controller übermittelt die Kommunikationsanforderung an das die Leistung empfangende Gerät (Abs. 9). 88. Die Leistungsübertragungs-Steuervorrichtung umfasst eine Host-Schnittstelle, die mit dem leistungssenderseitigen Host kommuniziert, und den Registerabschnitt, der für den leistungssenderseitigen Host über die Host-Schnittstelle zugänglich ist. Wenn der leistungssenderseitige Host über die Hostschnittstelle einen Kommunikationsanforderungsbefehl in den Registerabschnitt schreibt, schaltet der Controller in den Kommunikationsmodus, der die Inter-Host-Kommunikation ausführt, und der Kommunikationsanforderungsbefehl wird an die leistungsempfangende Vorrichtung übertragen. Auf diese Weise könne nach den Ausführungen in der Beschreibung der US´319 die kontaktlose Leistungsübertragung effektiv genutzt werden, um eine geeignete Datenkommunikation zwischen dem Host auf der Leistungsempfangsseite durchzuführen (Abs. 10). 89. Nach einer Standby-Phase, in der die Leistungsübertragung gestoppt wird (Abs. 190, erster Satz des Absatzes) gehen die Leistungssenderseite und die Leistungsempfängerseite in eine Negotiation-Phase über. In der Negotiation-Phase findet ein Verhandlungsprozess statt. Unter anderem tauschen die Stromsenderseite und die Stromempfangsseite Informationen über Normen/Spulen/Systeme aus, um zu bestätigen, ob die Normen/Spulen/Systeme beider Seiten miteinander kompatibel sind oder nicht. Bei der Verhandlungsverarbeitung bestätigen die Stromsenderseite und die Stromempfangsseite gegenseitig, ob die Informationen übertragen werden können oder nicht, ob ein Lastzustand der Stromempfangsseite angemessen ist oder nicht (ob ein Fremdobjekt erkannt wurde oder nicht) und dergleichen (Abs. 191). 18 90. Figur 15 der US´319, die nachfolgend mit der von Philips vorgenommenen farblichen Hervorhebung wiedergegeben wird, ist ein Flussdiagramm zu entnehmen, das die Verarbeitung der Leistungsübertragungsseite in der linken Spalte und die Verarbeitung der Leistungsempfangsseite in der rechten Spalte zeigt (Abs. 223). 91. Wie in Figur 15 veranschaulicht, wartet die Leistungsübertragungsseite beim Einschalten des Geräts beispielsweise k1 Sekunden (Schritt S1) und führt dann eine temporäre Leistungsübertragung durch, bevor sie mit der normalen Leistungsübertragung beginnt (Schritt S2). Energie wird übertragen, um zu erkennen, ob das elektronische Gerät auf einem Ladegerät platziert ist oder nicht und wenn es darauf platziert ist, ob das Gerät in einer geeigneten Position platziert ist oder nicht. Eine Frequenz (eine Frequenz zur Erzeugung eines Betriebstaktes / “driving clock”) wird beispielsweise auf f1 eingestellt (Abs. 224). 92. Durch die temporäre Leistungsübertragung wird die Leistungsempfängerseite eingeschaltet (Schritt S22) (Abs. 225). Als nächstes bestimmt die Leistungsempfängerseite die Positionsbeziehung zwischen den Primär- und Sekundärspulen L1 und L2, um 19 Positionsniveauinformationen als Positionsbeziehungsinformationen zu erhalten (Schritt S24) (Abs. 226). 93. Unabhängig von der Angemessenheit der Positionsbeziehung erzeugt die Leistungsempfängerseite einen Negotiation-Rahmen (frame), um diesen an die Leistungssenderseite zu übertragen (Schritt S25). Insbesondere wird der Negotiation-Rahmen unter Verwendung von Lastmodulation übertragen. Beispielsweise enthält der Negotiation- Rahmen übereinstimmende Codes von Standardinformationen und Spuleninformationen sowie Hardware-Informationen, wie Systeminformationen (ein Schwellenwert für die Lastzustandserkennung), die im Registerabschnitt (53) der Leistungsempfangsseite gespeichert wird. Darüber hinaus enthält der Verhandlungs-/Negotiation-Rahmen die in Schritt S24 erhaltenen Positionsniveau-Informationen (227). 94. Die Leistungsübertragungsseite empfängt den Negotiation-Rahmen (Schritt S4), um den Rahmen zu verifizieren (Schritt S5). Insbesondere wird festgestellt, ob die im Registerabschnitt (23) der Leistungssenderseite gespeicherten Standard-/Spulen-/Systeminformationen mit den empfangenen Standard-/Spulen-/Systeminformationen kompatibel sind oder nicht. Darüber hinaus wird auf Basis der Positionsbeziehungsinformationen, welche dem Negotiation-Rahmen hinzugefügt wurde, ermittelt, ob die Positionsbeziehung zwischen den primären und den sekundären Spulen L1 und L2 ausreichend ist. Wenn dies bejaht wird, führt die Leistungsübertragungsseite die Detektion eines Fremdobjektes durch (Abs. 228). 95. Insbesondere stellt die Leistungsübertragungsseite die Antriebsfrequenz auf eine Fremdobjekterkennungsfrequenz f3 ein, um die primäre Fremdobjekterkennung vor dem Beginn der normalen Leistungsübertragung auf der Grundlage der von der Leistungsempfängerseite empfangenen Schwellenwertinformationen (Sicherheitsschwellenwertinformationen) durchzuführen, wodurch bestimmt wird, ob der Lastzustand der Leistungsempfangsseite angemessen ist oder nicht (Abs. 229). 96. Wenn in Schritt S5 festgestellt wird, dass der Negotiation-Rahmen ungeeignet ist, oder wenn in Schritt S6 festgestellt wird, dass ein Fremdobjekt erkannt wurde, stoppt die Leistungssenderseite die Leistungsübertragung und kehrt zu Schritt S1 zurück. 97. Andernfalls erstellt die Leistungssenderseite einen Negotiation-Rahmen, um den Rahmen an die Leistungsempfängerseite zu übertragen (Schritt S7). Der Negotiation-Rahmen enthält zum Beispiel die Standardinformationen, die Spuleninformationen und die Systeminformationen, die im Registerabschnitt (23) der Leistungssenderseite gespeichert sind (Abs. 231). 98. Die Leistungsempfangsseite empfängt den Negotiation-Rahmen (Schritt S26), um den Rahmen zu verifizieren (Schritt S27). Insbesondere wird festgestellt, ob die im Registerabschnitt (53) der Leistungsempfangsseite gespeicherten Standard-/Spulen-/Systeminformationen mit den von der Leistungssenderseite empfangenen Standard-/Spulen-/Systeminformationen kompatibel sind. Darüber hinaus wird die Eignung der relativen Position zwischen der Primär- und der Sekundärspule L1 und L2 erneut bestimmt, um Informationen über die Position zu erhalten. Wenn dann festgestellt wird, dass der Negotiation-Rahmen geeignet ist, erstellt die Leistungsempfängerseite einen Setup-Rahmen, um den Rahmen an die Energiesenderseite zu übertragen (Schritt S28). Der Setup-Rahmen enthält Kommunikationsbedingungsinformationen, Übertragungsbedingungsinformationen und entsprechende Funktionsinformationen zusammen mit den Positionspegelinformationen. In diesem Fall kann es sich bei den Kommunikationsbedingungsinformationen um ein Kommunikationsverfahren, einen Kommunikationsparameter und dergleichen handeln, und die Übertragungsbedingungsinformationen können Informationen bezüglich einer Ansteuerspannung und einer Ansteuerfrequenz der Primärspule oder dergleichen sein. Darüber 20 hinaus können die entsprechenden Funktionsinformationen Informationen sein, die eine zusätzliche Funktion in jeder Anwendung angeben. Wenn der Negotiation-Rahmen ungeeignet ist, kehrt die Stromempfängerseite zu Schritt S21 zurück (Abs. 232). 99. Wenn die Leistungssenderseite den Setup-Rahmen empfängt (Schritt S29), wird dieser überprüft (Schritt S9). Wenn der Setup-Rahmen von der Leistungsempfangsseite geeignet ist, erstellt die Leistungssenderseite einen Setup-Rahmen, um diesen an die Leistungsempfängerseite zu übertragen (Schritt S10). Wenn der Setup-Rahmen von der Stromempfängerseite nicht geeignet ist, stoppt die Leistungssenderseite die Leistungsübertragung und kehrt zu Schritt S1 zurück (Abs. 233). 100. Wenn die Leistungssenderseite einen Setup-Rahmen übertragen hat (weil der Setup-Rahmen der Leistungsempfängerseite geeignet war), empfängt die Leistungsempfängerseite diesen (Schritt S30). Wenn der empfangene Setup-Rahmen geeignet ist, erstellt die Leistungsempfängerseite einen Start-Rahmen, um den Start-Rahmen an die Leistungssenderseite zu übertragen (Schritt S31). Ist der Setup-Rahmen dagegen ungeeignet, kehrt die Leistungssenderseite zu Schritt S21 zurück (Abs. 234). 101. Wenn der Start-Rahmen übertragen wird, wechseln die Sendeseite und die Empfangsseite zu einer Befehlsverzweigung (command branch). Mit anderen Worten wird die Befehlsbestimmung ausgeführt, um einen Befehl in Befehlsverarbeitungen entsprechend verschiedener Flags zu verzweigen (Abs. 235). 102. Abbildung 16 ist ein Flussdiagramm, das die Verarbeitung auf der Leistungsübertragungsseite nach dem Befehlszweig veranschaulicht. Wie in Abbildung 16 dargestellt, sendet die Leistungsübertragungsseite im Befehlszweig von Schritt S41, wenn kein anderer Befehl vorrangig zu verarbeiten ist (z. B. eine Kommunikationsanforderung, eine Unterbrechung, ein Leistungsübertragungsstopp oder ein Ladezustandsbestätigungsflag (=1)), einen Befehl zum Start der normalen Leistungsübertragung (Ladevorgang) an die Leistungsempfangsseite (Schritt S42). Als Nächstes empfängt die Leistungsübertragungsseite einen Antwortbefehl (der als Antwort auf den normalen Leistungsübertragungsstartbefehl gesendet wird) von der Leistungsempfangsseite. Anhand der Positionspegeldaten und des empfangenen Antwortbefehls überprüft die Leistungsübertragungsseite die relative Position zwischen der Primär- und der Sekundärspule L1 und L2 (Schritt S44) und schaltet den Übertragungszustand und den Kommunikationszustand auf die Werte für die normale Leistungsübertragung (Schritt S44), d. h. auf den Übertragungszustand und den Kommunikationszustand, die in der Einrichtungsverarbeitung festgelegt wurden. Als Nächstes schaltet die Leistungsübertragungsseite die periodische Authentifizierung ein (Schritt S45), um die normale Leistungsübertragung zu starten (Schritt S46). 21 POWER RECEIVING POWER INTERRUPTION STOP TRANSMIT REQUEST COMMI\ND (OUT, IN) SET ACK COMMAND COMMAND REGISTER EXECUTE ARBITRARY COMMUNICATION S69 SETNORMALPOWER S71 TRANSMISSION L•TIME TIME.OUT y y FIG.16 Zulassung des neuen Vortrags? 103. Während Belkin im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (GEI) noch geltend gemacht hat, dass Merkmal 20.5 dadurch offenbart werde, dass in der Setup-Phase ein Setup-Rahmen vom Leistungsempfänger an den Leistungssender übertragen werde, macht Belkin in der Berufungsinstanz erstmals geltend, dass das erneute Durchlaufen der Setup-Phase die streitpatentgemäße Negotiation-Phase sei. 22 104. Gemäß R. 222.2 VerfO können Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Vorbringen von Belkin um Vorbringen in diesem Sinne handelt, jedenfalls ist der Vortrag auch insoweit zuzulassen. D2 war bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Lokalkammer. Es geht im Wesentlichen nur um ein anderes Verständnis von Offenbarungsstellen in einem Dokument des Standes der Technik, auf die Belkin seine Argumentation bereits in erster Instanz gestützt hatte. Philips hatte ausreichend Gelegenheit zu dem ergänzenden Vorbringen Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, das neue Vorbringen zuzulassen. Offenbarungsgehalt von D2 105. D2 offenbart zwar die Merkmale 20.1 bis 20.4. Es fehlt jedoch an der Offenbarung der Merkmale 20.5 bis 20.7. Offenbarung des Merkmals 20.5 – 20.7 106. Ohne Erfolg macht Belkin geltend, das erneute Durchlaufen der Setup-Phase offenbare eine anspruchsgemäße Verhandlungsphase im Sinne der Merkmale 20.5. bis 20.7 107. Wie im Rahmen der Auslegung des Patenanspruchs 20 dargelegt, müssen die im Leistungssender vorgesehenen Mittel derart ausgestaltet sein, dass die Negotiation-Phase erst nach der zwingenden Konfigurationsphase durchgeführt wird, also erst nachdem ein erster Satz von Leistungsübertragungsparametern für den Leistungsempfänger und den Leistungssender ausgewählt wurde (Merkmal 20.4.1). Die Setup-Phase beginnt in der D2 erneut, wenn die vorangehende Setup-Phase erfolglos war, weil entweder der Leistungsempfänger den Setup- Rahmen vom Leistungssender nicht akzeptiert (Schritt S30: „N“) oder weil der Leistungssender den Setup-Rahmen vom Leistungsempfänger nicht akzeptiert (Schritt S9: „N“). In beiden Fällen ist kein erster Satz von Betriebsparametern ausgewählt worden. Durch die Wiederholung der oben in der Figur 15 grün unterlegten Schritte erfolgt ein erneuter Versuch des Austausches von beispielsweise Systeminformationen, damit wird die Konfigurationsphase wiederholt. 108. Die temporäre Leistungsübertragung weist nicht auf eine Konfigurationsphase hin. Denn sie ist nichts anderes als die im Streitpatent genannte Ping-Phase, in der der Leistungssender (zumindest zeitweise) ein Leistungssignal zur Verfügung stellt, um die Konfigurationsphase erst zu ermöglichen (vgl. Abs. 23 der Streitpatentschrift). 109. D2 offenbart dementsprechend auch keine Mittel zum Empfangen einer Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase und Mittel zur Bestätigung gemäß Merkmale 20.6, 20.6.1. Mangels Eintreten in eine Negotiation-Phase werden auch keine Mittel zum Eintreten in die Negotiation-Phase offenbart (Merkmale 20.7). 110. Die Einleitung der Setup-Phase (rot unterlegt in Figur 15) erfolgt nicht, nachdem der Leistungssender eine Anforderung zum Eintreten die Negotiation-Phase erhalten hat und diese durch eine Bestätigung, die für eine Annahme der Anforderung indikativ ist, angenommen hat. Vielmehr erfolgt die Einleitung der Setup-Phase, nachdem festgestellt wurde, dass die beiden Geräte hinsichtlich bestimmter Grundparameter (z.B. Standardinformationen, Spuleninformationen und Systeminformationen) kompatibel sind, die Positionsbeziehung zwischen den Primär- und Sekundärspulen L1 und L2 angemessen ist und kein Fremdobjekt erkannt wurde. 23 111. Darüber hinaus erfolgt das Einleiten der Setup-Phase nicht aufgrund einer Bestätigung des Leistungssenders (Merkmal 20.6) sondern es wird ein Setup-Rahmen von dem Leistungssender an den Leistungsempfänger übertragen, der dann den Rahmen verifiziert (Abs. 233, 234). b) Weitere Hauptansprüche 112. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der weiteren Hauptansprüche. 3. Neuheit gegenüber der US 2020/0083012 („US´012“, D6) a) Patentanspruch 20 113. Zutreffend hat die Lokalkammer angenommen, dass Patentanspruch 20 auch nicht durch D6 neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Beschreibung der US´012 114. US´012 beschreibt, dass bei einem herkömmlichen Schema Docking-Stationen und mobile Computergeräte über einsteckbare Stecker/Buchsen verbunden werden (Abs. 4 Satz 1). Steckverbinder schränkten das Ausmaß ein, in welchem die Form eines Geräts in Bezug auf Dicke und oder andere Abmessungen reduziert werden könne. Da die Geräte immer kleiner würden, werde es immer schwieriger, den Größenbeschränkungen der Steckverbinder Rechnung zu tragen (Abs. 5). 115. US´012 schlägt deshalb ein Computersystem oder Geräte, die Teil des Computersystems sind, vor, in dem mindestens zwei Geräte induktiv Energie und Daten austauschen. Eine Vorrichtung ist in der Lage, ein Leistungssignal induktiv an eine zweite Vorrichtung zu übertragen und von der zweiten Vorrichtung eine Rückmeldung zu erhalten, um das Leistungssignal zu regulieren (Abs. 27). 116. Es wird ein System oder Teilsystem beschrieben, das zwei Spulen enthält, eine auf jedem Gerät. Die beiden Spulen (302, 304) können verwendet werden, um Energie und/oder Daten in ein Signal (301) zu übertragen, das zwischen den beiden Geräten ausgetauscht wird. Außerdem kann die Übertragung von Energie oder Daten bidirektional erfolgen (Abs. 49). Eine Ausführungsform kann beispielsweise zwischen einem Dock (Stromversorgungsgerät) und einem MCD (Stromempfangsgerät / leistungsempfangendes Gerät) implementiert werden (Abs. 109). Die induktive Leistungsübertragung basiert auf Pulsweitenmodulation (PWM) des Leistungssignals (Abs. 138). 117. Sobald das leistungsempfangende Gerät mit Strom versorgt wird, sendet es Pakete über die induktive Kommunikationsverbindung (z.B. drei Pakete) bis eine Bestätigung empfangen wird (Schritt 1120). In Schritt 1120 bestätigt das Stromversorgungsgerät das andere Gerät und das Stromempfangsgerät verarbeitet die Bestätigung (Abs. 110). 118. In Schritt 1130 übermittelt die Stromempfangseinrichtung induktiv Authentifizierungsinformationen an die Stromversorgungseinrichtung. Schritt 1132 sieht vor, dass das Stromversorgungsgerät entsprechende Authentifizierungsinformationen zurücksendet (Abs. 111). 119. In Schritt 1140 übermittelt das Stromempfangsgerät die Informationen („enumeration information“) über die induktive Verbindung. Diese „enumeration information“ kann zur Identifizierung von Hardware, Firmware oder Software verwendet werden. Anhand der Informationen kann festgestellt werden, ob Kompatibilitätsprobleme zwischen den beiden 24 Geräten bestehen. Die „enumeration information“ kann es einem oder beiden Geräten auch ermöglichen, das andere Gerät der Art nach zu identifizieren. Diese Informationen können verwendet werden, um die Geräte in die Lage zu versetzen, das Leistungsniveau oder den Betrieb, die Funktionalität, das Kommunikationsprotokoll oder andere Aspekte für die Kommunikation oder Energieübertragung zwischen den beiden Geräten auszuwählen (Abs. 112). 120. In Schritt 1150 übermittelt das Stromversorgungsgerät Informationen über seine Spannungs- /Stromnutzung. In einer Implementierung verwendet das Stromempfangsgerät einen Timer- Interrupt, um die Leistungs- und Zustandsparameter wiederholt in kurzen Intervallen (z.B. 2,2 ms) zu überprüfen und übermittelt diese Informationen dann über die induktive Verbindung an das Stromversorgungsgerät. Diese Messungen liefern die Leistungs- (oder Spannungs-, Strom-) Berechnungen, die von der Stromversorgungseinrichtung bei der Regulierung der Steuerung des empfangenden Geräts vorgenommen werden. Dementsprechend empfängt die Stromversorgungseinrichtung in Schritt 1152 die Informationen und regelt ihre Leistungsabgabe auf der Grundlage der Ermittlung des Bedarfs oder der Leistungspegel der Stromempfangseinrichtung. Der Informationsaustausch bildet eine Rückkoppelungsschleife, die es der leistungsempfangenden Vorrichtung ermöglicht, Leistung über die induktive Verbindung im Rahmen eines Prozesses zu signalisieren, der auf der Grundlage der von der leistungsempfangenden Vorrichtung gelieferten Informationen gesteuert wird. In einer Ausführungsform werden die Informationen über die induktive Verbindung übermittelt. In einer anderen Ausführungsform werden die Informationen über andere Kommunikationsmedien, wie z.B. über ein HF-Kommunikationsmedium, übertragen (Abs. 113) 121. Figur 12 ist ein Zustandsdiagramm des Betriebszustands einer Stromversorgungseinrichtung (z.B. einer Dockingstation für einen MCD) in einer Ausführungsform. Die Stromversorgungseinrichtung kann in vier oder mehr Modi arbeiten, die auf vier oder mehr Zuständen basieren. Die vier Zustände umfassen (i) Leistungspegel, (ii) ob die leistungsempfangende Einrichtung vorhanden ist, (iii) ob die leistungsempfangende Einrichtung authentifiziert ist, und (iv) ob die Aufzählung zwischen den beiden Geräten abgeschlossen ist. Die Modi des Stromversorgungsgerätes entsprechen dem Einschalt-Initialisierungsmodus (1210), dem Standby-Modus (1220), dem Authentifizierungsmodus (1230, dem Aufzählungsmodus (1240) und dem Betriebsmodus (1250) (Abs. 115). 25 122. Im Aufzählungs-/Erhebungsmodus (Enumeration Mode 1240) weist das Stromversorgungsgerät den folgenden Zustand auf: (i) Leistungspegel für den Authentifizierungsmodus, (ii) Stromempfangsgerät vorhanden, (iii) Stromempfangsgerät authentifiziert und (iv) Stromempfangsgerät NICHT aufgezählt. Der Aufzählungsmodus kann fehlschlagen, was auf ein Leck in der Stromversorgung hinweist. Andernfalls ist der Aufzählungsmodus abgeschlossen und das Gerät geht in den Standby-Betriebsmodus (1250) über. Der Aufzählungsmodus kann den Betriebsmodus (120) ändern oder festlegen. Im Betriebsmodus hat das Stromversorgungsgerät den folgenden Zustand: (i) durch Aufzählung oder Protokoll eingestellte Leistungsstufe (volle Leistung verfügbar), (ii) Stromempfangsgerät vorhanden, (iii) Stromempfangsgerät authentifiziert und (iv) Stromempfangsgerät beziffert (Abs. 117). Offenbarung von Merkmal 20.1 123. Unmittelbar und eindeutig offenbart sind damit die Merkmale 20.1 und Merkmal 20.2. Offenbarung von Merkmal 20.3 124. Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Leistungssender Mittel zum Empfang eines Signalstärkenpakets von dem Leistungsempfänger umfasst zum Einleiten einer zwingenden Konfigurationsphase. 125. Belkin verweist insoweit auf Absatz 110, der folgenden Inhalt hat (Übersetzung): „In Schritt 1110 prüft die Leistungsversorgungseinrichtung in regelmäßigen Abständen, ob die Leistungsempfangseinrichtung induktiv gekoppelt ist. Beispielsweise prüft die Leistungsversorgungseinrichtung, ob eine induktiv ausgelöste Ladung an ihrer Spule ausgelöst wurde. Die Prüfung durch die Leistungsversorgungseinrichtung erfolgt wiederholt in kurzen Zeitabständen (z.B. 400 ms), wobei ein Bruchteil (z.B. 25%) der in einem kleinen Intervall (z.B. 20 26 ms) eingestellten PWM verwendet wird. In Schritt 1112 wird die Leistungsempfangsvorrichtung auf oder in der Nähe der Leistungsversorgungseinrichtung platziert, und die Leistungsempfangsvorrichtung löst ein induktives Signal an der Leistungsversorgungseinrichtung aus. Sobald die Leistungsempfangsvorrichtung mit Leistung versorgt wird, sendet sie Pakete über die induktive Kommunikationsverbindung (z.B. drei Pakete), bis eine Bestätigung empfangen wird (Schritt 1120)“. 126. Es trifft zwar zu, dass die Leistungsversorgungseinrichtung prüft, ob die Leistungsempfangseinrichtung induktiv gekoppelt ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, dass ein Signalstärkenpaket von dem Leistungssender empfangen wird, da sich Absatz 110 zum Inhalt der Pakete nicht äußert. Offenbarung von Merkmalen 20.5. bis 20.7 127. Auch die Merkmale 20.5 bis 20.7 sind nicht offenbart. 128. Belkin macht geltend, der Fachmann erkenne, dass sich die bei der erstmaligen Durchführung des Enumerationsmodus zum Einstellen des „standard run mode“ als Leistungsübertragungsbetriebsparameter ausgetauschten „enumeration information“ (dies sei die Konfigurationsphase) funktional und zeitlich von den Leistungsübertragungs- Betriebsparametern („enumeration information“) unterscheiden, die bei erneuter Durchführung des Enumerationsmodus zur Änderung des „standard run mode“ (nochmals veranschaulicht durch auszugsweise Wiedergabe der Figur 12 ausgetauscht werden (dies sei die Negotiation- Phase). 129. Belkin trägt vor, beim erstmaligen Austausch der „enumeration information“ zur Einstellung des „standard run mode“ werde ein erster Satz von Leistungs-Übertragungsbetriebsparametern ausgewählt. Der Fachmann erkenne, dass sich die bei erstmaliger Durchführung des Enumerationsmodus zum Einstellen des „standard run mode“ als Leistungsübertragungsbetriebsparameter ausgetauschten „enumeration information“ funktional und zeitlich von den Leistungsübertragungsbetriebsparametern unterscheiden, die bei erneuter Durchführung des Enumerationsmodus zur Änderung des “standard run mode” ausgetauscht würden. Dabei werde beim erstmaligen Austausch der „enumeration information“ zur Einstellung des „standard run mode“ ein erster Satz von Leistungsübertragungs- Betriebsparametern ausgewählt. 130. Zu Recht hat die Lokalkammer angenommen, dass D6 nicht offenbart, dass die erneute Durchführung des Enumerationsmodus aufgrund einer Anforderung zum Eintreten in diese 27 Phase durch die Stromempfangseinrichtung und einer annehmenden Bestätigung durch die Stromversorgungseinrichtung erfolgt. Wie die Rückkehr in den Enumerationsmodus technisch erfolgt und von welchem Gerät diese initiiert wird, lässt sich D6, insbesondere der Angabe in Figur 12 „Operation Mode Change Required“ und der Angabe in Absatz 117 „The enumeration mode 1240 may alter or set the operating mode 1250“ nicht entnehmen. 131. Ohne Erfolg macht Belkin geltend, eine Bestätigung im Sinne der Merkmale 20.6 und 20.6.1 sei darin zu sehen, dass das Stromempfangsgerät an das Stromversorgungsgerät Enumerationsinformationen übermittelt, und die Annahme darin, dass das Stromversorgungsgerät darauf mit der Übersendung von Enumerationsinformationen reagiert. Dabei verkennt Belkin, dass die Bestätigung der Anforderung zum Eintreten in eine Negotiation- Phase, welche indikativ ist für eine Annahme, nicht mit dem Austausch von Leistungsübertragungsparametern gleichgesetzt werden kann. Der Austausch der Leistungsübertragungsparameter in der Negotiation-Phase soll vielmehr nach Merkmal 20.7 nur erfolgen als Reaktion auf den Empfang der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Verhandlungsphase. 132. D6 erfordert auch keine entsprechende Bestätigung, die indikativ ist für eine Annahme der Anforderung, denn die „enumeration information“ wird auf demselben Wege ausgetauscht wie beim erstmaligen Austausch, so dass es für den erneuten Austausch nicht nötig ist, eine Anfrage und eine Annahme betreffend diesen nochmaligen Informationsaustausch zu versenden. Offenbarung von Merkmalsgruppe 20.8.2 133. Darüber hinaus zeigt D6 nicht unmittelbar und eindeutig, dass der Leistungssender von dem Leistungsempfänger eine Nachricht empfängt, in der mindestens einer der Leitungsübertragungs-Betriebsparameter spezifiziert ist, und der Leistungssender mit einer Nachricht antwortet, in der der mindestens eine Leistungsübertragungs-Betriebsparameter akzeptiert wird. Es wird in Absatz 112 zwar beschrieben, dass die von beiden Seiten übermittelten Informationen dazu verwendet werden können, die Geräte in die Lage zu versetzen, das Leistungsniveau oder den Betrieb, die Funktionalität, das Kommunikationsprotokoll oder andere Aspekte für die Kommunikation oder Energieübertragung zwischen den beiden Geräten auszuwählen (Abs. 112) oder später zu ändern (Abs. 117). Wie dies im Einzelnen aussieht, ist nicht offenbart. 134. Dies gilt insbesondere für Absatz 119, auf den sich Belkin beruft und der folgenden Inhalt hat: „In some embodiments, the inductive signal transfer protocol between the dock (or other power supply device) and MCD (are power receiving device) follows a “ping pong” responds. The packets may not be the same size and may be sent over different modulation schemes. Each round-trip (e.g. MCD initiates and dock responses) may (i) enable regulation of the power transfer signal to the MCD; and (ii) enable peripheral communication between the two devices”. Aus D6 geht nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass diese Beschreibungsstelle den “enumeration mode” betrifft. 135. Entgegen Belkins Auffassung stellt Absatz 120 der D6 auch nicht klar, dass es sich bei der Bestätigung sowohl um eine ACK- wie auch um eine NACK-Nachricht handeln kann, abhängig davon, welches Bit gesetzt ist. In Absatz 120 wird drauf hingewiesen, dass in einer Ausführungsform das Signalübertragungsprotokoll vorsieht, dass die Dock-Kommunikation 2 Byte lang ist und unter Verwendung von FSK110/125 KHZ (zur Bezeichnung der Werte „1“ bzw. „0“).“ Damit offenbart Absatz 120 eine 2-Byte-Nachricht, bei der jedes der Bits eine 1 oder eine 0 sein kann. Eine annehmende oder zurückweisende Bestätigung ist damit nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. 28 b) Weitere unabhängige Patentansprüche 136. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der weiteren unabhängigen Patentansprüche. 4. Mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf den Qi-Standard in seiner Version 1.0 (D4) 137. Die Lokalkammer hat zu Recht angenommen, dass ausgehend von dem Qi-Standard in der Version 1.0 kein Anlass für die Fachperson bestand, das bekannte System unter Beibehaltung der Rückwärtskompatibilität durch die Erweiterung um eine zweite Kommunikationsebene für verbesserte Geräte zu verbessern. Dies wird von Belkin zu Recht nicht angegriffen. 5. Mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf US´319 (D2) a) Zulassung des Vorbringens? 138. Erstmals in der Berufungsinstanz hat Belkin die mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf den Kommunikationsmodus in D2 geltend gemacht. Belkin hat nicht begründet, warum der Vortrag in erster Instanz nicht erfolgt ist. Im Hinblick darauf, dass D2 bereits im Rahmen der Neuheitsprüfung Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war und Philips ausreichend Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen, lässt das Berufungsgericht das Vorbringen zu. b) Mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf Patentanspruch 20 139. Das neue Vorbringen vermag die mangelnde erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Mit Blick auf den Kommunikationsmodus fehlt es der D2 jedenfalls an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merkmale 20.4.1, 20.8 und 20.8.2. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass die Fachperson haben sollte, den Kommunikationsmodus der D2 um diese Merkmale zu ergänzen. Beschreibung des Kommunikationsmodus der D2 140. Wie bereits im Rahmen der Neuheit ausgeführt, macht es sich D2 zur Aufgabe, eine Leistungssendersteuereinrichtung, eine Leistungsempfangssteuereinrichtung, einen Leistungsempfänger und ein elektronisches Gerät bereitzustellen, die eine geeignete Datenkommunikation zwischen einem Host auf der Leistungssenderseite und einem Host auf der Leistungsempfängerseite ermöglicht (Abs. 8). 141. Wie in Fig. 2 gezeigt, ermöglicht die Bereitstellung der Host-Schnittstelle I/F27 auf der Stromübertragungsseite und der Host-Schnittstelle I/F57 auf der Stromempfangsseite in der Ausführungsform die Kommunikation zwischen dem Host 2 auf der Stromübertragungsseite und dem Host 4 auf der Stromempfangsseite. Mit anderen Worten: Während das herkömmliche kontaktlose Energieübertragungssystem nur ID-Authentifizierungsinformationen übertragen kann, kann die in Figur 2 gezeigte Ausführungsform Anwendungsdaten oder dergleichen zwischen einer leistungs- bzw. energieübertragenden Vorrichtung, wie beispielsweise dem Ladegerät, und einer energieempfangenden Vorrichtung, wie beispielsweise einem Mobiltelefon, unter Verwendung der kontaktlosen Energieübertragung übertragen. Dies ermöglicht die Datenkommunikation zwischen den Vorrichtungen unter effektiver Nutzung einer Ladezeit oder dergleichen, wodurch die Benutzerfreundlichkeit erheblich verbessert wird (Abs. 99). 29 142. Bezugnehmend auf Figur 16 wird ausgeführt: Wenn beispielsweise in Schritt S52 festgestellt wird, dass eine Kommunikationsanforderung von dem Host 2 auf der Leistungsübertragungsseite erfolgt ist, wird in Schritt S41 eine Befehlszweigausführung durchgeführt, um in die Kommunikationsmodusverarbeitung durch die Hostanforderung zu verzweigen. In dem Kommunikationsmodus durch die Hostanforderung überträgt die Leistungsübertragungsseite einen OUT-Übertragungsbefehl oder einen IN-Übertragungsbefehl als einen von dem Host 2 erlassenen Kommunikationsanforderungsbefehl an die Leistungsempfangsseite (Schritt S67). Anschließend wartet die Stromübertragungsseite auf eine Antwort von der Stromempfangsseite und ermittelt, ob eine Zeitüberschreitung aufgetreten ist oder nicht (Schritt S68). Bei einer Zeitüberschreitung wird der Vorgang zu Schritt S41 zurückgeführt, andernfalls führt die Stromübertragungsseite eine beliebige Kommunikationssequenz auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Hosts 2 und 4 aus (Schritt S69). Konkret werden (...) die Übertragung und der Empfang von Befehlen, Daten und Handshakes ausgeführt. Als Nächstes wird festgestellt, ob die erforderliche Datenmenge erhalten wurde (Schritt S70). Ist dies der Fall, setzt die Leistungsübertragungsseite den Befehl zum Start der normalen Leistungsübertragung (den Ladestartbefehl) im Befehlsregister 114 (Schritt S71) und kehrt zu Schritt S41 zurück. Dadurch kann vom Kommunikationsmodus in den normalen Leistungsübertragungsmodus (Lademodus) zurückgekehrt werden (Abs. 245). 143. Wenn in Schritt S51 festgestellt wird, dass ein Unterbrechungsbefehl (ein INT-Befehl) von der Stromempfangsseite empfangen wurde, wird in der Befehlszweig von Schritt S41 der Befehl in die Verarbeitung des Kommunikationsmodus durch den Unterbrechungsbefehl verzweigt. Im Kommunikationsmodus durch den Unterbrechungsbefehl von der Stromempfangsseite wird zunächst festgestellt, ob im aktuellen Zustand eine Kommunikation möglich ist (Schritt S74), und wenn nicht, wird der Vorgang zu Schritt S71 weitergeleitet. Wenn die Kommunikation als möglich ermittelt wird, legt die Stromübertragungsseite einen ACK-Befehl im Befehlsregister 114 fest, um ihn an die Stromempfangsseite zu übertragen (Schritte S73 und S74), und wechselt zur Verarbeitung des Kommunikationsmodus der Schritte S68 bis S70 (Abs. 246). 30 Offenbarung der Merkmale 20.4.1 und 20.8 144. Damit sind Merkmale 20.4.1 und 20.8 im Kommunikationsmodus nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Ohne Erfolg macht Belkin geltend, die Kommunikationsparameter, welche im Kommunikationsmodus ausgetauscht werden, seien Leistungsübertragungs- Betriebsparameter. Vielmehr werden im Kommunikationsmodus Anwenderdaten („application data or the like“, Abs. 99) ausgetauscht. Es wird nicht verkannt, dass nach dem Streitpatent während der Verhandlungsphase zwischen Leistungsempfänger und Leistungssender passende Kommunikationsparameter oder –protokolle ausgetauscht werden können (Abs. 134 Zeile 37). D2 lässt sich jedoch nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass die zwischen den beiden Hosts ausgetauschten Anwenderdaten solche Kommunikationsparameter zwischen Leistungsempfänger und Leistungssender betreffen. Dies lässt sich auch nicht dem in Absatz 245 angesprochenen Empfang von Befehlen, Daten und Handshakes entnehmen. 145. Dass der Kommunikationsmodus der D2 gerade nicht auf den Austausch der Leistungsbetriebsparameter gerichtet ist, zeigt sich auch in einem Ausführungsbeispiel, bei dem die Steuerung der Leistungsempfängerseite die Kommunikationsanforderung nach dem Abschluss der Authentifizierung und Herstellung der Kompatibilität erhält (Abs. 103, 104). Offenbarung von Merkmal 20.8.2 146. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Leistungssender derart ausgestaltet ist, dass er auf die Übertragung der Daten mit einer zurückweisenden oder mit einer annehmenden Nachricht antworten kann. Mit dem ACK-Befehl wird lediglich bestätigt, dass die Daten empfangen wurden („With the ACK command, the power receiving-side host 4 can confirm that the power transmission-side host 2 has appropriately received the data”, Abs. 142). Keine Anregungen für die patentgemäße Lösung 147. Es sind auch keine Anregungen ersichtlich, das Leistungsübertragungssystem unter Beibehaltung der Rückwärtskompatibilität durch die Erweiterung um eine zweite Kommunikationsebene für verbesserte Geräte zu verbessern. c) Erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf weitere Hauptansprüche 148. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der weiteren Hauptansprüche. 6. Mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf US 7,671,559 („US´559“, D7) a) Zulassung des Vorbringens? 149. Die Lokalkammer hat den Vortrag zu US´559 unter Hinweis auf R. 263.2 VerfO nicht zugelassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung der R. 263.2 VerfO fehlerhaft ist. Jedenfalls hat die Berufung schon deshalb keinen Erfolg, weil die Lokalkammer im Falle der Zulassung des Vorbringens zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre. b) Mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf Patentanspruch 20? Gegenstand der US 7,671,559 („US´559“, D7) 150. Nach der Beschreibung der D7 seien zwar elektronische, mobile Geräte kleiner geworden und kabellos, jedoch sei der Strombedarf nicht kleiner geworden. Im Gegenteil sei in manchen Fällen der Strombedarf für mobile kabellose Geräte, welche mit neuen Funktionen ausgestattet sind, 31 sogar gestiegen. Der Trend zu höherer Mobilität und Leistung habe den Bedarf an länger haltbaren wiederaufladbaren Batterien erhöht (Spalte 1 Zeilen 11-18). 151. D7 sieht den Bedarf nach einer Vorrichtung oder einem Verfahren, das die Zeit reduziert, in welchem kabellose Geräte außer Betrieb genommen werden müssen, weil ihre Batterien wieder aufgeladen werden müssen. Ferner sei eine Vorrichtung oder Verfahren wünschenswert, die den Ladevorgang der großen Variationsbreite und Zahl an Batterien in der Vielzahl kabelloser Geräte beschleunigt (Spalte 1 Zeile 64 - Spalte 2 Zeile2). 152. Die verschiedenen Ausführungsbeispiele der D7 betreffen ein Verfahren und System zum Aufladen von kabellosen elektronischen Geräten (Spalte 2 Zeilen 6-8). 153. Beispielsweise kann eine wieder aufladbare Batterie so ausgestaltet sein, dass sie mit dem gekoppelten elektronischen Gerät einen vereinbarten Bereich von Leistungsparametern aushandelt, in welchem Leistung an das Gerät übertragen wird und Leistung in dem vereinbarten Bereich von Leistungsparametern liefert. In einer anderen Ausführungsform kann eine wieder aufladbare Batterie so beschaffen sein, dass sie mit dem gekoppelten Ladegerät einen vereinbarten Bereich von Leistungsparametern aushandelt, in dem Leistung vom Ladegerät angenommen wird und dass sie Leistung in dem vereinbarten Bereich von Leistungsparametern annimmt (Spalte 2 Zeilen 28-38). 154. Gemäß einer Ausführungsform kann der Akku auch einen internen Schalter aufweisen, der nur dann aktiviert wird, wenn ein elektronisches Gerät in seiner Nähe erkannt wird. Ohne Aktivierung des internen Schalters fließt kein Wirkstrom in den oder aus dem Batteriekern. Gemäß einer Ausführungsform wird ein beispielhafter interner Schalter nur bei Vorhandensein eines Magnetfeldes mit vorbestimmten Eigenschaften aktiviert. In einer Ausführungsform kann ein elektronisches Gerät, das zur Kopplung mit der Beispielbatterie geeignet ist, eine magnetische Komponente enthalten, die magnetische Flüsse mit der richtigen Stärke und Ausrichtung aussendet. Wenn ein elektronisches Gerät mit der richtigen magnetischen Signatur in die Nähe einer Beispielbatterie gebracht wird, wird der interne Schalter geschlossen und es kann Strom in die oder aus der Batterie fließen. Wenn entweder die Stärke oder die Ausrichtung des magnetischen Flusses nicht stimmt, bleibt der interne Schalter inaktiv (Spalte 3, Z. 13-28). 155. In einer alternativen Ausführungsform kann das elektronische Gerät den Handshake-Prozess einleiten, wobei die Batterie darauf wartet, dass das Handshake-Signal gesendet wird. In beiden Fällen kann die (das Handshake-Signal) empfangende Einrichtung - ob eine Batterie oder ein Gerät - als Reaktion auf den Empfang einer Aufforderung zur Verhandlung eine Bestätigung senden. In dieser Ausführungsform kann der Verhandlungsprozess nur dann fortgesetzt werden, wenn eine Bestätigung gesendet und bei Schritt 710 empfangen wird (vgl. Fig. 7). Wenn bei Schritt 710 keine Bestätigung gesendet und empfangen wird, können die Batterie und das elektronische Gerät bei Schritt 725 die Verbindung zueinander trennen. Wenn eine Bestätigung des Handshakes empfangen wird, kann der Verhandlungsprozess fortgesetzt werden, bei dem die Batterie und das elektronische Gerät verhandeln, um einen gemeinsamen Bereich akzeptabler Leistungsparameter zu finden, mit denen sie arbeiten können (Schritt 715) (Spalte 24 Zeilen 58 - Spalte 25 Zeile 5). 156. Wenn die Verhandlungen in Schritt 720 zu einem vereinbarten Satz von Leistungsparametern führen, können die Batterie und das Gerät in Schritt 730 eine Hochspannungsverbindung mit den vereinbarten Parametern herstellen. Handelt es sich bei dem Gerät um ein stromverbrauchendes Gerät, kann die Batterie eine Hochspannungsverbindung mit den vereinbarten Parametern herstellen (Schritt 730). Handelt es sich bei dem Gerät um ein stromverbrauchendes Gerät, kann die Batterie beginnen, Strom abzugeben, und das Gerät kann beginnen, Strom mit den vereinbarten Parametern aufzunehmen. Handelt es sich bei dem 32 elektronischen Gerät um ein stromlieferndes Gerät (z. B. ein Batterieladegerät), kann die Batterie beginnen, Strom vom Ladegerät anzunehmen, und das Ladegerät kann beginnen, die Batterie mit den vereinbarten Parametern mit Strom zu versorgen. Wird keine Einigung über die Leistungsparameter erzielt, können die Batterie und das Gerät in Schritt 725 voneinander getrennt werden, wodurch weitere Leistungsübertragungen zwischen dem Batteriekern und dem Ladegerät verhindert werden (Spalte 27 Zeilen 5-19). Offenbarung von Merkmalsgruppe 20.4 157. D7 offenbart damit jedenfalls Merkmalsgruppe 20.4 nicht unmittelbar und eindeutig. Der Verhandlungsphase ist keine zwingende Konfigurationsphase vorgeschaltet. Vielmehr führt allein die Verhandlungsphase zur Auswahl der Verhandlungsparameter. Naheliegen 158. Es ist D7 auch keine Anregung zu entnehmen, die der Fachperson die Kombination mit einer zwingenden Konfigurationsphase nahelegt. c) Weitere Hauptansprüche 159. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der weiteren Hauptansprüche. 33 B. Berufungen Belkins und Philips betreffend die Verletzungsklage 160. Die Berufung Belkins hat nur hinsichtlich der Verurteilung der beklagten Geschäftsführer Erfolg. Die Berufung Philips hat Erfolg, soweit sich Philips gegen die Abweisung der auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung gerichteten Anträge wendet. I. Bindung an die Entscheidungsgründe des Landgerichts Düsseldorf 161. Belkin rügt mit der Berufung ohne Erfolg, eine Verurteilung sämtlicher Beklagter sei bereits wegen der Anerkennung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf gemäß Art. 36 EuGVVO ausgeschlossen. Mit diesem Urteil wurde die Verletzungsklage Philips gegen die Belkin GmbH und Belkin Limited betreffend den deutschen Teil des Streitpatents abgewiesen. Subjektive Rechtskraft 162. Die Anerkennung erfasst – wie die Lokalkammer zutreffend ausgeführt hat – damit nicht die Belkin International Inc., da sie an dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf nicht beteiligt war. 163. Gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union rechtfertigt eine automatische Anerkennung, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023, C-567/21, ECLI:EU:2023:452 – BNP Paribas SA/ TR Rn. 45). 164. Durch die Anerkennung soll „den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind“ (EuGH BNP Paribas SA/ TR Rn. 47, unter Hinweis auf den Bericht von P. Jenard zum Brüsseler Übereinkommen, ABl. 1979, C 59, S. 44). Ohne Erfolg beruft sich Belkin zur Stützung der gegenteiligen Auffassung auf das früher ergangene Urteil des Europäischen Gerichthofs Gothaer Allgemeine Versicherung (Urteil vom 15. November 2012, C-456/11, Rn. 40). Denn dieses betraf eine Entscheidung, die nach gemeinsamen unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften ergangen war. Für solche Entscheidungen gelten eigene Regeln (EuGH, Gothaer Allgemeine Versicherung Rn. 42). 165. Maßgeblich für die Rechtskraftwirkung ist damit deutsches Recht. Gemäß § 325 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wirkt das rechtskräftige Urteil grundsätzlich für und gegen die Parteien. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte ausnahmsweise stattfindet, liegen hier nicht vor. Objektive Rechtskraft 166. Die Lokalkammer hat angenommen, dass Art. 36 EuGVVO einer Verurteilung der Belkin GmbH und Belkin Limited nicht entgegensteht, da Handlungen dieser Unternehmen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf waren. Das rechtskräftige Urteil habe lediglich Handlungen innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand gehabt. Die Lokalkammer hat Art. 36 EuGVVO hinsichtlich der beklagten Geschäftsführer nur auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffende Handlungen angewandt, und lediglich insoweit die Klage abgewiesen. 167. Dagegen wendet sich Belkin ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung von Belkin erfasst die Rechtskraftwirkung nur den Tenor und nicht auch die den Tenor tragenden Gründe und damit die Patentauslegung. 34 168. Nach dem hier maßgeblichen deutschen Zivilprozessrecht (vgl. Rn. 164-165) wird von der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Patentauslegung nicht erfasst. Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand, das heißt auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht in Rechtskraft erwächst die Feststellung der der Entscheidung zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (BGH, Urteil vom 10. April 2019, VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308 Rn. 30 mwN) 169. Selbst wenn man der Auffassung Belkins folgen würde und damit die tragenden Gründe des Urteils des Landgerichts von dessen Rechtskraftwirkung erfasst wären, führte dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein europäisches Patent unterlag jedenfalls bis zum Inkrafttreten des EPGÜ, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 EPÜ ergibt, dem nationalen Recht jedes der Vertragsstaaten für die es erteilt worden ist. Infolgedessen war jede Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents, wie Art. 64 Abs. 3 EPÜ zu entnehmen ist, anhand des einschlägigen nationalen Rechts zu prüfen, das in jedem der Staaten, für die das Patent erteilt worden und wirksam ist, gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, C-539/03 Slg. 2006, I-6535, Roche Nederland u.a. Rn. 29 und Rn. 30; Urteil vom 12. Juli 2012, C-616/10, ECLI:EU:C:2012:445, Solvay/Honeywell u.a Rn. 26). Haben die Entscheidungen der nationalen Gerichte nicht dieselben nationalen Teile des Patents zum Gegenstand, betreffen diese nicht dieselbe Rechts- und Sachlage (vgl. EuGH, Roche Nederland Rn. 27 und 31; Solvay/Honeywell u.a. Rn. 25). Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das zuerst angerufene Gericht hat damit keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung der andersartigen Sach- und Rechtslage durch das zuletzt angerufene Gericht. 170. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus Art. 34 EPGÜ. Danach gelten die Entscheidungen des Gerichts im Falle eines europäischen Patents für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat. Belkin macht ohne Erfolg geltend, aus dem Zusammenspiel zwischen Art. 34 EPGÜ und Art. 36 EuGVVO folge zwingend, dass wenn die Auslegung für einen Mitgliedstaat bindend sei, diese Auslegung für sämtliche Vertragsstaaten anzuwenden sei, in denen das Streitpatent in Kraft stehe. Art. 34 EPGÜ betrifft lediglich den räumlichen Geltungsbereich von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts und hat keinen Einfluss auf die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts eines Vertragsmitgliedstaates. Insbesondere kann Art. 34 EPGÜ nicht entnommen werden, dass wenn das einheitliche Patentgericht an eine Entscheidung eines nationalen Gerichts gebunden ist, die Bindungswirkung auch andere Vertragsmitgliedstaaten erfasst. Aus Art. 34 EPGÜ folgt lediglich, dass Untersagungsanordnungen des einheitlichen Patentgerichts in der Regel für alle Vertragsmitgliedstaaten gelten. Dies gilt jedoch nicht einschränkungslos. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie in dem Fall einer Beschränkung der Klage in territorialer Hinsicht (Court of Appeal, 3. März 2025, UPC_CoA_523/2024, APL_51115/2024, Sumi /Syngenta, Rn. 103), ist der räumliche Geltungsbereich der Entscheidung eingeschränkt. Dasselbe gilt wenn - wie hier - die Rechtskraft einer Entscheidung eines Gerichts eines Vertragsmitgliedstaates einer Entscheidung des einheitlichen Patentgerichts für das Gebiet dieses Vertragsmitgliedstaates entgegensteht. In diesem Fall kann sich der räumliche Geltungsbereich einer Untersagungsanordnung des einheitlichen Patentgerichts nicht auf das Gebiet dieses Vertragsmitgliedstaates erstrecken. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Untersagungsanordnung auch für andere Vertragsmitgliedstaaten ausgeschlossen ist. 35 II. Verletzung des Patentanspruchs 20 171. Entgegen der Auffassung von Belkin machen die angegriffenen Ausführungsformen von Patentanspruch 20 Gebrauch. 172. Eine Verwirklichung der Merkmale 20.1 bis 20.5 und 20.7 bis 20.8 ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Auffassung von Belkin sind auch die Merkmale 20.6 und 20.6.1 verwirklicht. 173. Der aktuelle Qi-Standard, der von den angegriffenen Ausführungsformen erfüllt wird, gibt in Ziffer 5.1.2.3 vor, dass der Leistungssender bei Empfang eines vom Leistungsempfänger gesendeten Konfigurationspakets mit einem Wert von 1 im “Neg”-Feld eine Acknowledgement- Nachricht sendet und dann in die Verhandlungsphase eintritt. Damit wird eine annehmende Bestätigungsnachricht im Sinne der Merkmalsgruppe 20.6 übertragen. Wie oben ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass auch ablehnende Nachrichten gesendet werden können. Es genügt vielmehr, dass die Acknowledgement-Nachricht vom Leistungsempfänger als bestätigende Nachricht erkannt wird. 174. Dass die Acknowledgement-Nachricht von den Leistungsempfängern gemäß dem aktuellen QI- Standard als die Anforderung annehmende Nachricht erkannt werden, ergibt sich daraus, dass diese nach dem Empfang die Verhandlungsphase beginnen. III. Endgültige Verfügung gemäß Art. 63 EPGÜ 175. Die Lokalkammer hat zu Recht gegenüber den beklagten Unternehmen angeordnet, dass sie die patentverletzenden Handlungen unterlassen. Dagegen wendet sich Belkin mit Erfolg gegen die Untersagungsverfügung betreffend die beklagten Geschäftsführer. 1. Allgemeine Grundsätze 176. Wird eine Patentverletzung festgestellt, kann das Gericht gemäß Art. 63 Abs. 1 EPGÜ gegen den Verletzer eine Verfügung erlassen, durch die die Fortsetzung der Verletzung untersagt wird. Das Gericht kann auch eine Verfügung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Patents in Anspruch genommen werden. a) Passivlegitimation/Verletzereigenschaft des unmittelbar Handelnden (Haupttäters) 177. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ definiert nicht, wer Verletzer im Sinne dieser Regel ist. Da ein europäisches Patent, wie es hier vorliegt, gemäß Art. 25 EPGÜ seinem Inhaber das Recht gewährt, Dritten die dort genannten Benutzungshandlungen zu verbieten, ist „Verletzer“ im Sinne des Art. 63 Abs. 1 EPGÜ jedenfalls der Haupttäter, also derjenige, der diese Benutzungshandlungen selbst vornimmt. 178. Gegen einen solchen Haupttäter kann das Gericht gemäß Art. 63 EPGÜ eine Verfügung erlassen, ohne dass die Kenntnis des Haupttäters von der Patentverletzung oder ein Verschulden erforderlich ist. 179. Art. 63 EPGÜ in Verbindung mit Art. 25 EPGÜ bezwecken dem Patentinhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung der Erfindung durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit sofort zu beenden. Nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, ist tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (vgl. zum 36 Markenrecht, Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001: EuGH, Urteil vom 2. April 2020, C-- 567/17, ECLI:EU:C:2020:267, Coty Germany GmbH vs Amazon Rn. 38-39). b) Passivlegitimation/Verletzereigenschaft von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen 180. “Verletzer” im Sinne des Art. 63 EPGÜ i.V. mit Art. 25 EPGÜ ist auch derjenige, der die in Art. 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Haupttäters zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist. Dies ergibt die autonome Auslegung der Normen unter Berücksichtigung ihres Zwecks (vgl. zu den für das EPGÜ als völkerrechtlichen Vertrag geltenden Auslegungsregeln: Art. 31 WVRK; EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 2. Juni 2025, UPC_CoA_156/2025, APL_8790/2025, Rn. 23, XSYS/ESKO). 181. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ kann die endgültige Verfügung gegen den „Verletzer“ ergehen. Die Regelung richtet sich schon nach dem Wortlaut nicht nur gegen denjenigen, der gemäß Art. 25 und 26 EPGÜ die patentierte Erfindung benutzt. Sie unterscheidet sich damit beispielsweise von § 139 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Patentgesetzes, der ausdrücklich vorsieht, dass derjenige, der entgegen den §§ 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. 182. Für diese Auslegung des Art. 63 Abs. 1 EPGÜ und Art. 25 EPGÜ spricht auch der Zweck der Regelungen. Die effektive Durchsetzung des Patentrechts erfordert, dass die Verfügung gemäß Art. 63 EPGÜ gegen jeden erlassen werden kann, dem die Benutzungshandlungen gemäß Art. 25 EPGÜ und Art. 26 EPGÜ zuzurechnen sind. 183. Art. 63 EPGÜ erlaubt damit eine endgültige Verfügung gegen denjenigen, der die Benutzungshandlungen in Auftrag gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2016, C 179/15, Daimler/Együd Garage Gépjárműjavító és Értékesítő Kft, Rn. 34). Dasselbe gilt für denjenigen, der den Verletzer zu den Benutzungshandlungen angestiftet hat. 184. Möglich ist auch eine Unterlassungsverfügung gegen einen Mittäter. Mittäterschaft setzt voraus, dass die Verursacher der rechtsverletzenden Handlung arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammenwirken. 185. Aus einer autonomen Auslegung des Art. 63 EPGÜ ergibt sich auch die Haftung des Gehilfen. Gehilfe ist, wer die Benutzungshandlungen des Dritten unterstützt, obwohl er von der Patentverletzung Kenntnis hatte. Kenntnis von der Patentverletzung setzt nicht nur voraus, dass der Gehilfe die Umstände kennt, aus denen sich eine Patentverletzung ergibt. Es ist vielmehr zusätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erforderlich. 186. Eine solche Haftung desjenigen, der Beihilfe zu der Rechtsverletzung leistet, ist in vielen Vertragsmitgliedstaaten anerkannt. Hätte der Normgeber auf eine solche Haftung verzichten wollen, hätte eine Klarstellung nahegelegen. 187. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine Klarstellung deshalb unterblieben ist, weil sich die Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen nach dem jeweiligen nationalen Recht beurteilt. Nur soweit Lücken bestehen und keine abschließende Regelung getroffen wurde, kann gemäß Art. 24 (1) (e) EPGÜ auf das nationale Recht zurückgegriffen werden. Das EPGÜ enthält in den hier maßgeblichen Art. 25, 63 und 64 EPGÜ ein vereinheitlichtes zivilrechtliches Sachrecht. Da der Begriff des „Verletzers“ in einem weiten Sinn zu verstehen ist, liegt insoweit keine planwidrige Regelungslücke vor. 37 188. Daraus, dass Art. 63 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ eine Inanspruchnahme der Mittelsperson erlaubt, kann nicht geschlossen werden, dass eine Haftung des Gehilfen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 ausscheidet. Da eine Mittelsperson selbst dann haftet, wenn ihr das Bewusstsein vom Vorliegen einer Patentverletzung fehlt, muss erst recht eine Person haften, die die Voraussetzungen eines Gehilfen erfüllt und sich damit notwendigerweise der Patentverletzung bewusst ist. c) Passivlegitimation/Verletzereigenschaft der Geschäftsführer 189. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen kann nach Art. 63 EPGÜ i.V. mit Art. 25 EPGÜ auch ein Geschäftsführer als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe für Patentverletzung haftbar sein. Weder Art. 63 EPGÜ noch Art. 25 EPGÜ lässt sich entnehmen, dass eine Haftung des Geschäftsführers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. 190. Es ist aber zu beachten, dass die bloße Stellung als Geschäftsführer den Geschäftsführer nicht zum Mittäter oder Gehilfen einer Patentverletzung macht. Insbesondere ist eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Mittäter oder Gehilfe ausgeschlossen, wenn er über die Handlungen keinerlei Kontrolle hat. 191. Das Gesellschaftsrecht steht einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Mittäter oder Gehilfe nicht entgegen. Zweck der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter zu begrenzen. Wenn die Geschäftsführer Gesellschafter sind, haften sie für die Schulden der Gesellschaft nur begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung ergibt sich aus der Eigenschaft als Gesellschafter, nicht jedoch aus der Stellung als Geschäftsführer. Der Geschäftsführer als solcher bedarf keiner Haftungsbegrenzung für Ansprüche gegen die Gesellschaft. 192. Soweit keine verschuldensunabhängige Haftung begründet wird, verstößt eine solche Inanspruchnahme des Geschäftsführers auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2025, C-278/24 Rn. 70). 193. Auch die Grundsätze der Rechtssicherheit stehen einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Mittäter oder Gehilfe nicht entgegen. 194. In vielen Rechtsordnungen der Vertragsmitgliedstaaten ist eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers auf Unterlassung und Schadensersatz möglich (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II, Cour de Cassation, Entscheidung vom 20. Mai 2003, No. 99-17.092, Hoge Raad, Urteil vom 15. Februar 2002, ECLI:NL:HR:2002:AD6095; NJ2002/464, Jack Daniels´, Rn. 6.3; OGH, Urteil vom 11. September 1979 -4 Ob 377/79, ÖBl 1980, 18 [Anlage BP20]). Vor diesem Hintergrund ist ein Vertrauen darauf, dass eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Art. 63 EPGÜ bzw. Art. 68 EPGÜ ausgeschlossen ist, nicht schutzwürdig. 195. Die Haftung des Geschäftsführers hängt davon ab, ob ihm die Handlungen nach Art. 25 EPGÜ als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe zuzurechnen sind. Dafür genügt – wie ausgeführt – die bloße Stellung als Geschäftsführer nicht. 196. Entgegen der Auffassung von Philips folgt die Haftung auch nicht aus der rechtlichen Möglichkeit des Geschäftsführers der Beherrschung der Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter. Da nationales Recht nicht anwendbar ist, beruft sich Philips ohne Erfolg auf entsprechende Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Es trifft zwar zu, dass ein Unternehmen, das technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit prüfen muss, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich der Patente fallen. Diese Verkehrspflicht des Unternehmens trifft jedoch den Unternehmensträger, im hier vorliegenden Fall also die GmbH, 38 nicht aber den Geschäftsführer persönlich. Die Einstandspflicht des Geschäftsführers für Patentverletzungen des Unternehmens allein aufgrund seiner allgemeinen Leitungs-, Kontroll- und Organisationspflichten scheidet deshalb aus. 197. Im Hinblick darauf, dass eine solche weitreichende Haftung des Geschäftsführers nicht in allen Vertragsmitgliedstaaten (vgl. nur Cour de Cassation, Entscheidung vom 20. Mai 2003, No. 99- 17.092) und Großbritannien (vgl. UK Supreme Court, Urteil vom 15. Mai 2024, [2024] UKSC 17), welches ursprünglich angestrebt hatte, Vertragsmitgliedstaat zu werden und an dem EPGÜ mitgewirkt hat, nicht bekannt ist, hätte es schon aus Gründen der Rechtssicherheit für eine so weitreichende Haftung des Geschäftsführers einer ausdrücklichen Regelung des Normgebers bedurft. Für die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung spricht auch, dass im Hinblick auf die Unsicherheiten, die regelmäßig mit der Frage der Wirksamkeit des Patents und seiner Verletzung verbunden sind, gerade bei Unternehmen, die wie Belkin, in einem Bereich der Technik tätig sind, in dem eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichen Gegenständen in Kraft ist, eine solche Haftung für den Geschäftsführer mit einem unkalkulierbaren Risiko verbunden ist. 198. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Handlung des Geschäftsführers über die berufstypischen Pflichten des Geschäftsführers hinausgeht. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem er das Unternehmen zweckgerichtet dazu benutzt, Patentverletzungen zu begehen. Dies ist aber auch der Fall, wenn der Geschäftsführer weiß, dass das Unternehmen eine Patentverletzung begeht und – obwohl es ihm möglich und zumutbar ist – nicht tätig wird, um die Patentverletzung abzustellen. 199. Kenntnis von der Patentverletzung setzt nicht nur voraus, dass der Geschäftsführer die Umstände kennt, aus denen sich eine Patentverletzung ergibt. Es ist vielmehr zusätzlich – wie bei jedem Gehilfen (s.o.) - das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung erforderlich. Holt sich der Geschäftsführer Rechtsrat zur Frage einer Patentverletzung ein, kann er sich auf diesen regelmäßig solange verlassen, bis eine die Patentverletzung seines Unternehmens feststellende erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. 200. Der von Philips in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung, dass eine endgültige Verfügung, mit der dem patentverletzenden Unternehmen die Patentverletzung untersagt wird, durch einen Geschäftsführer dadurch umgangen werden kann, dass er ein anderes Unternehmen zur Patentverletzung benutzt, wird dadurch Rechnung getragen, dass gegen den Geschäftsführer in diesem Fall eine einstweilige Maßnahme ohne seine Anhörung nach R. 212 VerfO ergehen kann. 2. Passivlegitimation/Verletzereigenschaft der Belkin International Inc. hinsichtlich Italien, Frankreich und den Niederlanden 201. Ohne Erfolg wendet sich Belkin dagegen, dass gegen Belkin International Inc. eine Untersagungsverfügung hinsichtlich, Italien, Frankreich und den Niederlanden ergangen ist. Angebotshandlungen der Belkin International Inc. 202. Belkin hat eingeräumt, dass Belkin International Inc. Inhaberin der Domains ist. Dazu gehören die Website www.belkin.com und die länderspezifischen TLD-Unterseiten www.belkin.com/nl, www.belkin.com/fr und www.belkin.com/it. Auf diesen Webseiten wurden die angegriffenen Ausführungsformen beworben, wie sich der nachstehend beispielhaft wiedergegebenen niederländischen Website entnehmen lässt. 39 203. Bereits in dieser Bewerbung der angegriffenen Ausführungsformen liegt ein Angebot im Sinne des Art. 25 EPGÜ. 204. Ohne Erfolg macht Belkin deshalb geltend, dass die italienische, die französische und die niederländischen Websites gar keinen Online-Store führen, in dem die angegriffenen Ausführungsformen direkt erworben werden können. 205. Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne von Art. 25 a) EPGÜ ist autonom auszulegen. Durch das Verbot des Angebots patentverletzender Erzeugnisse sollen bereits Handlungen im Vorfeld von Verträgen erfasst werden, die dazu führen können, dass dem Patentinhaber Geschäfte entgehen. Deshalb ist Anbieten im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und nicht das juristische Verständnis im Sinne eines bindenden Vertragsangebots zugrunde zu legen. Es braucht daher nicht alle Einzelheiten zu enthalten, die zum sofortigen Abschluss eines Vertrages durch bloße Annahme des Angebots notwendig wären. Es genügt die Präsentation eines Gegenstandes derart, dass Betrachter ein Angebot auf Überlassung, z.B. auf den Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages abgeben können. Erfasst ist also schon die „invitatio ad offerendum“. Deshalb ist die Angabe eines Preises nicht erforderlich. 206. Es kommt hinzu, dass auf den genannten Webseiten u.a. MediaMarkt und Amazon („amazon.nl“, „amazon.it“) als Online-Bezugsquellen aufgeführt werden. Damit werden die Nutzer der Seiten aufgefordert, die angegriffenen Ausführungsformen dort zu erwerben. Auch wer die Lieferung eines patentierten Erzeugnisses durch einen anderen anbietet, bietet diese an. Ohne Erfolg macht Belkin geltend, es liege außerhalb des Einflussbereichs von Belkin, ob die Anbieter, auf die auf den Webseiten verwiesen wird, die angegriffenen Ausführungsformen auch tatsächlich anbieten. Auf eine Lieferbereitschaft oder Liefermöglichkeit kommt es für den Begriff des Anbietens nicht an. 207. Da die Belkin International Inc. Inhaberin der Domains ist, könnte ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer glauben, dass Belkin International Inc. es ist, die das Angebot abgibt. Belkin International Inc. ist auch in der Lage, die Benutzungshandlung abzustellen. Es kommt deshalb entgegen dem Vorbringen von Belkin nicht darauf an, dass Belkin Limited intern für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen zuständig ist. 40 Verspätetes Vorbringen 208. Belkin macht ohne Erfolg geltend, das Vorbringen zur Substantiierung von Benutzungshandlungen in Vertragsmitgliedstaaten ohne Deutschland sei erstmals in der Replik und damit zu spät erfolgt. Der Vortrag, auf den das Berufungsgericht eine Angebotshandlung durch Belkin International Inc. stützt, ist unstreitig. Unstreitiger Vortrag kann in der Regel nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Denn durch ihn wird das Verfahren nicht durch eine notwendig werdende Beweisaufnahme verzögert. Hat die andere Partei - wie hier - genügend Zeit, die Richtigkeit des Vortrags zu überprüfen, werden ihre Verteidigungsrechte durch die Verspätung nicht unzumutbar eingeschränkt. 3. Passivlegitimation der Belkin Limited gemäß Art. 63 EPGÜ im Hinblick auf Frankreich, Italien, den Niederlanden und Schweden 209. Die Lokalkammer hat die Passivlegitimation der Belkin Limited u.a. darauf gestützt, dass sie als zentrale Verkaufseinheit des Belkin-Konzerns in der EU operiert und dass sich aus den Produktinformationen der angegriffenen Ausführungsformen ergibt, dass diese auch in Frankreich, Italien, den Niederlanden und Schweden vertrieben werden. Dabei handelt es sich um ein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 25 a) EPGÜ. Unter einem Inverkehrbringen ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der Gegenstand der Erfindung in die Verfügungsgewalt eines Dritten übergeht. 210. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen der Lokalkammer wendet sich Belkin in der Berufungsbegründung nicht. Belkin macht insoweit lediglich geltend, die Lokalkammer habe damit verspäteten Vortrag berücksichtigt, weil Philips erstmals in der Replik zu Vertriebsaktivitäten Belkins außerhalb Deutschlands vorgetragen habe. 211. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Philips hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass die beklagten Unternehmen die angegriffenen Ausführungsformen in den EPGÜ-Mitgliedstaaten anbieten (Klageschrift, S. 13). Hinsichtlich der Belkin Limited hat Philips nicht lediglich vorgetragen, dass über den von ihr vertriebenen Onlineshop die angegriffenen Ausführungsformen zumindest in Deutschland vertrieben werden, sondern auch, dass Belkin Limited als verantwortliches Unternehmen auf den Geräten selbst, den Verpackungen sowie der Garantieerklärung angegeben ist und dass sie ausweislich der vorgelegten Konformitätserklärung als „benannte Stelle“ auftritt und die Verkehrsfähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen in der EU herstellt. Daraus folgerte Philips, dass die Belkin Limited willentlich und wissentlich an dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen auch in den übrigen Mitgliedstaaten des EPGÜ mitwirke (Klageschrift, S. 16). Es trifft zwar zu, dass in der Klageschrift – wie Belkin in der Klageerwiderung beanstandet hat – konkrete Benutzungshandlungen der Belkin-Gruppe nur für Deutschland vorgetragen wurden. Es genügte jedoch die pauschale Behauptung von Angebotshandlungen außerhalb Deutschlands und der allgemein gehaltene Vortrag zur Mitwirkung an dem Vertrieb innerhalb der übrigen Mitgliedstaaten. 212. Eine Partei, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, hat diese allerdings in der gebotenen Form zu substantiieren, wenn sie von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird. Diese Prozessförderpflicht folgt aus Ziffer 7 der Präambel zur Verfahrensordnung. Danach ist das Verfahren so zu führen, dass die letzte mündliche Verhandlung zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit in der ersten Instanz normalerweise innerhalb eines Jahres stattfinden kann. Dementsprechend sieht R. 171.1 VerfO vor, dass eine Partei, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, die von einer anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, die Beweise für diese Behauptung anzugeben hat. Entsprechendes muss für die Substantiierung des Tatsachenvortrags gelten. 41 213. Philips hatte jedoch keinen Anlass, es für wahrscheinlich zu halten, dass Belkin die Unterstützung der Belkin Limited von Vertriebshandlungen außerhalb Deutschlands bestreitet. Bereits mit der Klageschrift hat Philips die Abbildung der Produktverpackung der angegriffenen Ausführungsformen (Anlage BP-1k) vorgelegt, die Garantieerklärungen für Frankreich, Italien und Schweden enthält. Vor diesem Hintergrund musste Philips nicht damit rechnen, dass Belkin entsprechende Vertriebshandlungen Belkins bestreitet. 4. Passivlegitimation der Belkin GmbH hinsichtlich Frankreich, Italien, und den Niederlanden 214. Die Lokalkammer hat die Haftung der Belkin GmbH für Benutzung des Patents außerhalb Deutschlands zu Recht damit begründet, dass ein Mitarbeiter der Belkin GmbH als „Head of Amazon Channel EU“ für die Pflege der Geschäftsbeziehungen mit Amazon zuständig war, insbesondere mit dem Ausbau des Vertriebs in Zentraleuropa. Damit bezog sich die Vertriebstätigkeit dieses Mitarbeiters nicht lediglich auf Deutschland. Dies wurde von Belkin nicht mit der erforderlichen Substanz bestritten. Da Amazon die angegriffenen Ausführungsformen nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls in Frankreich, Italien und den Niederlanden angeboten hat, durfte die Lokalkammer mangels anderer Anhaltspunkte auch annehmen, dass von dieser Vertriebstätigkeit auch die angegriffenen Ausführungsformen betroffen waren. 215. Die angebliche bloße Stellung als “formaler Arbeitgeber” der Belkin GmbH schließt deren Haftung nicht aus. 216. Belkin macht ohne Erfolg geltend, der entsprechende Vortrag von Philips sei erst in der Replik erfolgt und deshalb verspätet. Da Belkin den Vortrag Philips, dass ein Mitarbeiter der Belkin GmbH für den Ausbau des Vertriebs in Zentraleuropa für Amazon zuständig war, nicht substantiiert bestritten hat, gilt die Tatsachenbehauptung gemäß R. 171.1 VerfO als zwischen den Parteien unstreitig. Wie ausgeführt, hat eine Verspätungsrüge hinsichtlich unstreitiger Tatsachen keinen Erfolg. 5. Passivlegitimation der beklagten Unternehmen Hinblick auf Belgien, Finnland und Österreich 217. Zutreffend hat die Lokalkammer die Unterlassungsverfügung auch auf Belgien, Finnland und Österreich erstreckt. Grundsätzlich erfasst die Unterlassungsverfügung alle Vertragsmitgliedstaaten, in denen das Patent Wirkung hat. Eine Ausnahme erfordert besondere Umstände, die hier nicht ersichtlich sind (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 3. März 2025, UPC_CoA523/2024, APL_51115/2024 – SumiAgro /Syngenta, Rn. 103). 6. Verfügung gemäß Art. 63 EPGÜ gegen die beklagten Geschäftsführer a) Inanspruchnahme als Mittelsperson 218. Mit Erfolg wendet sich Belkin gegen die Auffassung der Lokalkammer, die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für die Verstöße ergebe sich daraus, dass sie Mittelspersonen sind. Wie das Berufungsgericht in der Anordnung vom 29. Oktober 2024 (UPC_CoA_549/2024, APL_51838/2024, App_53031/2024) entschieden hat, kann ein Geschäftsführer eines Unternehmens im Verhältnis zu diesem nicht „Dritter“ und damit nicht Mittelsperson dieses Unternehmens im Sinne von Art. 63 EPGÜ und Art. 11 der Richtlinie 2004/48 sein. 42 b) Inanspruchnahme als Verletzer 219. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Lokalkammer die Haftung der beklagten Geschäftsführer als Mittäter abgelehnt hat. Insoweit war die Berufung Philips zurückzuweisen. 220. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze (Rn. 189-200) ist die Passivlegitimation der beklagten Geschäftsführer zu verneinen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese das erforderliche Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit hatten. 221. Ohne Erfolg macht Philips geltend, der Beklagte zu 1 sei bereits im September 2021 zunächst mit Zustellung der Klagen im deutschen Parallelverfahren an die Belkin GmbH auf die Patentverletzung hingewiesen worden und sämtliche beklagten Geschäftsführer seien durch Zustellung der Klage in diesem Verfahren von der Patentverletzung unterrichtet worden. Wie oben ausgeführt, reicht ein Hinweis durch den Patentinhaber an den Geschäftsführer in der Regel nicht, um diesem die erforderliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Patentverletzung zu vermitteln, wenn er - wie hier - Rechtsrat eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts in Anspruch nimmt und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass keine Patentverletzung vorliegt. Hier kommt hinzu, dass nach dem Verständnis des Landgerichts Düsseldorf und des Bundespatentgerichts von Merkmal 20.6.1 eine Patentverletzung ausgeschlossen war. Auch auf diese Einschätzung durften sich die beklagten Geschäftsführer verlassen. 222. Dem Vortrag von Philips lässt sich nicht entnehmen, dass die beklagten Unternehmen die beanstandeten Handlungen nach Erlass der Hauptsacheentscheidung weiterhin begangen haben. IV. Schadensersatzpflicht der beklagten Unternehmen 223. Die Endentscheidung der Lokalkammer hat Bestand, soweit sie gemäß Art. 68 Abs. 1 EPGÜ die Verpflichtung der beklagten Unternehmen festgestellt hat, Philips allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Patentverletzung seit dem 28. Dezember 2016 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Lokalkammer hat angenommen, dass die beklagten Unternehmen wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie eine Patentverletzungshandlung vornehmen. Gegen die Feststellung des Verschuldens der beklagten Unternehmen wendet sich Belkin nicht. 224. Aus alledem ergibt sich, dass auch die Zuerkennung vorläufigen durch die beklagten Unternehmen zu leistenden Schadensersatzes gemäß R. 119 VerfO nicht zu beanstanden ist. V. Schadensersatzpflicht der beklagten Geschäftsführer 225. Aus den unter Randnummern 219 bis 222 genannten Gründen scheidet eine Verpflichtung zum Schadensersatz der beklagten Geschäftsführer aus. Insoweit ist die Berufung Philips zurückzuweisen. VI. (Elektronische) Auskunft 226. Die festgestellte Verletzung des Streitpatents rechtfertigt die von der Lokalkammer gemäß Art. 67 Abs. 1 EPGÜ angeordnete Auskunftsverpflichtung der beklagten Unternehmen. Wie das Berufungsgericht in dem gegen die beklagten Unternehmen eingeleiteten Zwangsgeldverfahren entschieden hat, muss der Antrag nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen, in der Regel die Frist zur Auskunftserteilung enthalten (UPC_CoA_845/2024, APL_68523/2024, UPC_CoA_50/2025, APL_3697/2025, Rn. 39). Hierzu bestand hier 43 ausnahmsweise kein Anlass, weil die maßgebliche Frist bereits im Zwangsgeldverfahren festgestellt wurde. 227. Soweit Philips beantragt, die Verpflichtung zur Auskunft dahingehend zu ergänzen, dass die Auskunft in einem vollständigen, geordneten und aus sich heraus verständlichen Verzeichnis in elektronischer, maschinenlesbarer Form zu erteilen ist, handelt es sich um eine erstmals im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung. Wie sich aus der Anordnung vom 30. Mai 2025 betreffend die Zwangsvollstreckung aus dem Auskunftstitel ergibt, steht es Belkin nach der bisherigen Antragsfassung frei, die Auskunft wahlweise in Papierform oder elektronisch zu erteilen (UPC_CoA_845/2024, APL_68523/2024, UPC_CoA_50/2025, APL_3697/2025 Rn. 83). 228. Gemäß R. 263.2 VerfO wird vorbehaltlich des Absatzes 3 die Zulassung abgelehnt, wenn die Partei, welche die Änderung beantragt, unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass (a) die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte und (b) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert. Gemäß R. 222.2 VerfO können Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht insbesondere, (a) ob eine Partei, die neues Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass dieses neue Vorbringen während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise noch nicht eingeführt werden konnte, (b) die Erheblichkeit des neuen Vorbringens für die Berufungsentscheidung, (c) die Haltung der anderen Partei hinsichtlich der Einführung des neuen Vorbringens. 229. Es kann dahinstehen, in welchem Verhältnis R. 222.2 VerfO und R.263.3 VerfO zueinanderstehen. Die Klageerweiterung ist nach beiden Vorschriften nicht zuzulassen. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Gründe: Da Art. 67 Abs. 1 EPGÜ zur Form der Auskunft schweigt, hatte Philips bereits in erster Instanz Anlass, die Frage des Umfangs der geschuldeten Auskunft aufzuwerfen und zumindest hilfsweise einen Antrag zu stellen, aus dem sich die Verpflichtung zur elektronischen Auskunft deutlich ergibt. Erheblich ins Gewicht fällt der Umstand, dass Belkin die Auskunft jedenfalls teilweise bereits in schriftlicher Form erteilt hat. Belkin kann nicht zugemutet werden, nochmals die Auskunft in elektronischer Form zu erteilen. VII. Anspruch auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung 230. Die Berufung Philips hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gegen die beklagten Unternehmen gerichteten Anträge wendet. 1. Rechtlicher Rahmen 230. Gemäß Art. 64 Abs. 1 EPGÜ kann das Gericht auf Antrag des Antragstellers anordnen, dass u.a. in Bezug auf Erzeugnisse, die nach seinen Feststellungen ein Patent verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören nach Art. 64 Abs. 2 EPGÜ auch die von Philips beantragten Maßnahmen, nämlich der Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen (b), die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen (d) und die Vernichtung der Erzeugnisse (e). 231. Bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen berücksichtigt das Gericht gemäß Art. 64 Abs. 4 EPGÜ das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Verletzung und den anzuordnenden Abhilfemaßnahmen, die Bereitschaft des Verletzers das Material in einen nichtverletzenden Zustand zu versetzen, sowie die Interessen Dritter. 44 232. Entgegen der Auffassung von Belkin ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („kann“, „may“ bzw. „peut“) nicht lediglich die Befugnis des Gerichts, die beantragten Maßnahmen zu erlassen. Das Gericht hat also kein Ermessen. Vielmehr gewährt Art. 64 EPGÜ dem Patentinhaber einen zivilrechtlichen Anspruch auf die genannten Maßnahmen, sofern dem nicht Gründe der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen. Art. 64 EPGÜ setzt Art. 10 der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Abl. L 157/45, im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie) um. Hintergrund der Richtlinie war, dass in einigen Mitgliedstaaten Verfahren und Rechtsbehelfe wie der Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers nicht zur Verfügung standen (Erwägungsgrund 7). Mit der Durchsetzungsrichtlinie sollten diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (Erwägungsgrund 10). Dieses hohe Schutzniveau ist nur gewährleistet, wenn die Abhilfemaßnahmen des Rückrufs, der Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung den Regelfall bilden. Nur wenn die Maßnahmen unverhältnismäßig sind, was etwa bei einer geringen Schwere der Verletzung oder wenn der Verletzer bereit und in der Lage ist, die verletzende Eigenschaft des Erzeugnisses zu beseitigen, in Betracht kommen kann, scheidet deren Anordnung aus. Zu berücksichtigen sind jedoch stets alle Umstände des Einzelfalls. So kann es eine als schwer zu qualifizierende Verletzung rechtfertigen, den Rückruf, die Entfernung aus den Vertriebswegen und die Vernichtung auch dann anzuordnen, wenn der Verletzer bereit und in der Lage ist, die verletzende Eigenschaft des Erzeugnisses zu beseitigen. 233. Belkin weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rückruf aufgrund des Eingriffs in die Kundenbeziehungen des Verletzers und die Entfernung aus den Vertriebswegen für diesen regelmäßig sehr belastend ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, im Regelfall von der Anordnung der Abhilfemaßnahmen abzusehen. Wenn wegen der festgestellten Patentverletzung der Patentinhaber mit einem weiteren patentverletzenden Gebrauch der angegriffenen Ausführungsformen rechnen muss, rechtfertigt die bestehende Gefährdungslage regelmäßig die genannten Abhilfemaßnahmen. 2. Anwendung im konkreten Fall 234. Die Lokalkammer hat angenommen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen verhältnismäßig sein könnten, gleiches gelte für die Vernichtung. 235. Dagegen wendet sich Philips mit Erfolg. 236. Entgegen der Auffassung von Belkin war Philips nicht verpflichtet zu den Abwägungskriterien im Einzelnen vorzutragen. Wie ausgeführt, stellt die Anordnung der genannten Abhilfemaßnahmen den Regelfall dar. Dem Verletzer obliegt damit die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Verhältnismäßigkeit. Dafür spricht auch, dass die Nachteile, die sich für den Verletzer durch die beantragten Abhilfemaßnahmen (also die Schwere des Eingriffs in die Kundenbeziehungen, insbesondere deren Folgen) ergeben, in der Regel der Kenntnis des klagenden Patentinhabers entziehen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Bereitschaft des Verletzers, das Material in einen nichtverletzenden Zustand zu versetzen sowie die Interessen Dritter. Erst wenn der Verletzer insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist, obliegt es dem klagenden Patentinhaber auf diesem Vortrag zu erwidern. 237. Nach alledem sind die beantragten Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Belkin hat auch im Berufungsverfahren keine konkreten Umstände vorgetragen, warum diese im konkreten Fall unverhältnismäßig sind, sondern sich auf den pauschalen Hinweis beschränkt, dass diese 45 Abhilfemaßnahmen für den Verletzer regelmäßig sehr belastend sind. Belkin hat damit bereits nicht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast Genüge getan. 238. Wegen der Darlegungs- und Beweislast Belkins bedurfte es insoweit auch keiner Zulassung des von Philips im Berufungsverfahren neu gehaltenen Vortrags. 3. Zwangsgeldzahlungen 239. Gemäß R. 354.3 VerfO können Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung hält, an das Gericht zahlbare, wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen. Das Berufungsgericht hält den von Philips beantragten Zwangsgeldhöchstbetrag für angemessen. 4. Frist 240. Ebenso wie bei einem Antrag auf Erlass einer Auskunftsanordnung (s.o. Rn. 226) müssen die Anträge des Klägers auf Anordnung des Rückrufs der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen (R. 64 Abs. 2 b) VerfO), der endgültigen Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen (R. 64 Abs. 2 d) VerfO) und der Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte (R. 64 Abs. 2 e) VerfO) in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist, bis zu der die erforderlichen Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, enthalten. Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Dem entsprechen die Anträge Philips nicht. Das Berufungsgericht hat von einem entsprechenden Hinweis an Philips abgesehen, da dies möglicherweise neuen Vortrag von beiden Parteien erforderlich gemacht hätte, mit dem sich die Lokalkammer nicht auseinandersetzen konnte und die entsprechende Fristsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen kann. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es nämlich Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 VerfO dem Beklagten eine Frist für die genannten Abhilfemaßnahmen zu setzen. C. Kosten und Streitwert 241. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 69 Abs. 1, Abs. 2 EPGÜ, R. 118.5 VerfO. Die Verletzungsklage war nur hinsichtlich drei von insgesamt sechs Beklagten erfolgreich. Daraus ergibt sich hinsichtlich der Verletzungsklage eine Unterliegensquote zu Lasten von Philips von 50 %. Dies rechtfertigt gemäß Art. 69 Abs. 2 EPGÜ eine entsprechende Kostenquote im Verletzungsverfahren. Soweit Philips mit der Klageerweiterung hinsichtlich des Antrags auf elektronische Auskunft unterliegt, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die zudem keine zusätzlichen Kosten verursacht hat (vgl. Berufungsgericht, Anordnung vom 30. April 2025, UPC_CoA_768/2024, APL_64374/2024, Insulet/EOFlow, Rn. 135). 242. Es ist nicht notwendig, die vom Verwaltungsausschuss festgelegte Obergrenze gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ, R. 152.2 VerfO im Tenor der Hauptsacheentscheidung anzugeben. Dass die Kosten nur bis zu der festgelegten Obergrenze erstattungsfähig sind, ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 EPGÜ. 46 ENTSCHEIDUNG: I. Auf die Berufungen der Parteien wird die Endentscheidung („Hauptsacheentscheidung“) der Lokalkammer München vom 13. September 2024 in Buchstaben D., E., H. und J. des Tenors aufgehoben. Buchstaben D., E und H. werden wie folgt neu gefasst: D. Es wird angeordnet, dass Belkin GmbH, Belkin International Inc. und Belkin Limited auf ihre Kosten die verletzenden Erzeugnisse nach Ziffer A.1 aus den Vertriebswegen zurückrufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernen und vernichten. E. Von der Entscheidung gemäß Ziffern B.I und II. sowie Ziffer C. und D. ausgenommen sind alle Handlungen der Belkin GmbH und Belkin Limited sowie die Rechtsfolgen solcher Handlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. H. Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer B.I hat die jeweilige Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 100.000 für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen; bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen gemäß Ziffer B.II und D. beträgt das Zwangsgeld bis zu EUR 50.000 für jeden Tag der Zuwiderhandlung. II. Der Antrag von Philips auf Zulassung der Klageerweiterung hinsichtlich der Auskunft in elektronischer Form wird abgelehnt. III. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. IV. Die Belkin GmbH, Belkin International Inc. und die Belkin Limited tragen 50 % und Philips trägt 50 % der durch die Verletzungsklage entstandenen Kosten in beiden Instanzen einschließlich der Kosten betreffend den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Beklagten tragen die Kosten der Widerklage auf Nichtigerklärung in beiden Instanzen. Erlassen am 3. Oktober 2025 47 Date: 2025.10.03 Rian Kalden 09:05:38 +02'00' Rian Kalden, rechtlich qualifizierte Richterin und Vorsitzende Richterin Patricia Digitally signed by Patricia Ursula Ursula Rombach Date: 2025.10.03 Rombach 09:10:49 +02'00' Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Digitally signed by Åsa Ingeborg Simonsson Date: 2025.10.03 09:02:43 +02'00' Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin Digitally signed by Alain Marie J Alain Marie J Dumont Dumont Date: 2025.10.03 01:00:53 +02'00' Alain Dumont, technisch qualifizierter Richter Digitally signed by Uwe Uwe Schwengelbeck Schwengelbeck Date: 2025.10.02 21:00:38 +02'00' Uwe Schwengelbeck, technisch qualifizierter Richter Digitally signed by SARA SARA MARIA MARIA BEIRES MOREIRA BEIRES MOREIRA DE ALMEIDA Date: 2025.10.03 09:24:17 DE ALMEIDA +02'00' Für die Kanzlei: Sara Almeida 48

Key Holdings

  • Infringement confirmed; revocation dismissed.
  • Indirect infringement covered by Art. 63(1) UPCA (autonomous interpretation).
  • Managing directors can be infringers if acting beyond duties or failing to stop known infringement.
  • 'Offering' (Art. 25 UPCA) defined in economic sense (displaying on website suffices).
  • National decisions (German) not binding on UPC under Art. 36 Brussels I bis.

Tags

  • Brussels Regulation
  • Infringement
  • Managing Director Liability
  • Offering
  • Recall
  • Res judicata

Related Cases

View original decision